Recht und Steuern

Widerrufsbelehrung: Pflicht zur Angabe der Telefonnummer besteht nicht immer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung für Verbraucher nur dann angegeben werden muss, wenn diese auch im Impressum oder an anderer Stelle im Internetauftritt genannt wird (Urteil vom 14. Mai 2020 – AZ: C-266/19). Dies entspricht auch dem Rechtsverständnis des Bundesgerichtshofs (BGH).
Allerdings geht der EuGH bei der Auslegung der zugrundeliegenden europäischen Rechtsnormen nicht so weit wie der BGH, der eine Telefonnummer immer schon dann als „verfügbar“ i. S. dieser Vorschriften ansieht, wenn ein Unternehmen überhaupt einen Telefonanschluss geschäftlich nutzt, und zwar selbst dann, wenn der Telefonanschluss nicht zum Abschluss für Fernabsatzverträge oder zum Kontakt mit Verbrauchern genutzt wird.
Nach der EuGH-Rechtsprechung besteht für Unternehmen eine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung jedenfalls dann, wenn durch Angabe der Telefonnummer auf der Unternehmens-Website der Eindruck entsteht, dass Verbraucher mittels dieser Nummer Kontakt zu diesem Unternehmen aufnehmen können und die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung verwendet wird.
Praxishinweis:
Die fehlende Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung war immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung wäre im Fall einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung durch einen im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwalt zu prüfen, ob die Unterlassungserklärung aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. In der Praxis wird dies aber eher ein Ausnahmefall sein.
Stand: 09.02.2024