FAQs zu Kurzarbeitergeld und Corona-Überbrückungshilfen

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden auf Bundes- und Landesebene immer neue Corona-Regelungen getroffen. Damit die Unternehmen in den Bereichen Kurzarbeitergeld und Corona-Überbrückungshilfen den Überblick behalten, hat die IHK Hannover in Zusammenarbeit mit der DEHOGA Niedersachsen und der Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen häufig gestellte Fragen und Antworten zusammengestellt:

1. Kurzarbeitergeld (KuG)

Verantwortlich für den Inhalt: Bundesagentur für Arbeit – Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen

1.1 Kann ich Kurzarbeitergeld beantragen, obwohl es keinen Lockdown gibt?

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann infolge der 2G- und 2G+-Regeln entstehen, wenn dies zu einem Kunden-/Gästerückgang führt, der zu einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall für die Beschäftigten führt. Dabei soll eine zeitliche Einschränkung des Geschäftsbetriebs (verkürzte Öffnungszeiten) bzw. vollständige Schließung im Rahmen der „Schadensminderungspflicht“ grundsätzlich vermieden werden. Dieser Schadensminderungspflicht kann ein Betrieb vor allem dadurch nachkommen, dass das Angebot für die Kunden/Gäste zeitlich und inhaltlich nicht einschränkt wird.
Für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist ein Umsatzrückgang, anders als bei den Überbrückungshilfen, nicht von entscheidender Bedeutung. Führt ein Umsatzrückgang als Folge des Kunden-/Gästerückgangs zu einer betriebswirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Situation, kann eine Verkürzung der Öffnungszeiten (z. B. in Randzeiten) oder eine vollständige Schließung in Betracht kommen, ohne dass dies einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld ausschließt.
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann nur entstehen, wenn der corona-bedingte Arbeitsausfall über das übliche Betriebsrisiko hinausgeht.
Wichtig ist darzulegen, wie sich die aktuelle Entwicklung im Vergleich zu Nicht-Corona-Zeiten darstellt. Reine saisonale Schwankungen zählen z. B. nicht dazu. So kann man die Monate November/Dezember 2019 mit November/Dezember 2021 vergleichen um nachzuweisen, dass der Umsatzrückgang corona-bedingt ist (Auslastung, Belegung, Gästebons, Anzahl Kohlfahrten, Weihnachtsfeiern, kein naheliegendes Testzentrum).
Es muss deutlich aufgezeigt werden, dass die Schließung den geänderten Bedingungen geschuldet ist, heißt also die Begründung muss mit konkreten Angaben belegt werden und mit diesen übereinstimmen.

1.2 Nach der am 12.12.2021 in Kraft getretenen, niedersächsischen Corona-Verordnung können sich Gastronomiebetriebe von der Vorgabe 2G+ befreien, wenn nicht mehr als 70 Prozent der Kapazität der geschlossenen Räume genutzt werden. Erlischt dadurch der Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Die 70%-Regelung verhindert nicht den Anspruch auf Kurzarbeitergeld, aber der corona- bedingten Arbeitsausfall muss wie beschrieben dargelegt werden.

1.3 Muss das Kurzarbeitergeld neu beantragt/angezeigt werden?

Ja, zuerst muss eine Anzeige erfolgen, dass beabsichtigt ist, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Wichtig: Dies muss spätestens zum Ende des Monats erfolgen, für den das Kurzarbeitergeld gezahlt werden soll. Die Anzeige muss unter Beachtung der Ausführungen zu Frage 1.1 begründet werden. Eine rückwirkende Anzeige ist nicht möglich.
Das Kurzarbeitergeld ist dann jeweils monatlich nachträglich gemäß den Lohnabrechnungen zur beantragen. Dabei ist eine 3-monatige Ausschlussfrist zu beachten (Beispiel: Das Kurzarbeitergeld für den Monat Dezember ist bis spätestens 31.03. zu beantragen). Wird die Frist versäumt, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld mehr für den betreffenden Monat.

1.4 Müssen alle Urlaubsansprüche zunächst aufgebraucht werden?

Urlaub ist zur Vermeidung von Kurzarbeit vorrangig einzubringen, sofern Urlaubswünsche der Beschäftigten dem nicht entgegenstehen. Sofern Beschäftigte diese Urlaubswünsche geäußert haben – z. B. im Rahmen der betrieblichen Urlaubsplanung – ist dieser Urlaub nicht vorrangig einzubringen. Dieser „geplante“ Urlaub ist wie vom Beschäftigten gewünscht zu nehmen. Eine Verschiebung zu Lasten der Kurzarbeit ist nicht zulässig.
Die Einbringung von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit erfolgt durch die Einbeziehung des Urlaubsentgelts in das Ist-Entgelt bei der Berechnung des monatlichen Kurzarbeitergeldes.
Ungeplanter Urlaub ist dagegen vorrangig zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Vor allem am Jahresende ist zu berücksichtigen, dass Urlaubsjahr das Kalenderjahr ist. Ein Urlaubsanspruch ist somit in dem Kalenderjahr zu nehmen, für das er zusteht. Ist z. B. im Dezember 2021 noch Resturlaub vorhanden, ist dieser vorrangig zur Vermeidung von Kurzarbeit noch in 2021 einzubringen. Betriebliche Gründe für eine Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr dürften in der Regel nicht vorliegen, da durch die Kurzarbeit bereits zum Ausdruck gebracht wurde, dass im Betrieb nicht ausreichend Arbeit vorhanden war.

1.5 Werden die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet?

Bis zum 31.12.2021 werden 100% der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Ab 1.1.2022 werden nur noch 50% erstattet. Den Arbeitgebern können auf Antrag weitere 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Eine erneute Erhöhung der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf 100% ist in der politischen Diskussion. Hierfür würde es jedoch einer weiteren gesetzlichen Regelung bedürfen.

1.6 Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld für die Mitarbeitenden?

Grundsätzlich erhalten Beschäftigte 60% der Netto-Entgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld, Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67%.
Alle Mitarbeitenden, die schon länger als 3 bzw. 6 Monate Kurzarbeitergeld bezogen haben, können ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von 70 / 77% bzw. 80 / 87 % vom 01.01. bis zum 31.03.2022 erhalten.
Für Beschäftigte, die bereits vor dem 1.4.2021 KuG bezogen haben, ist ein erhöhter Leistungsanspruch nach entsprechenden Vorbezugszeiten auch in 2021 weiterhin möglich. Die 3- bzw. 6-Monatsfrist muss weder zusammenhängend, noch bei demselben AG erfüllt werden.

1.7 Wie lange kann Kurzarbeitergeld insgesamt bezogen werden?

Grundsätzlich wird das Kurzarbeitergeld für max. 12 Monate gewährt. Wegen der Pandemie wurde die maximale Bezugsdauer befristet auf bis zu 24 Monate verlängert. Die 24 Monate gelten aber nur dann, wenn Kurzarbeit vor dem 1.4.2020 erstmalig angezeigt und durchgeführt wurde, da das Gesetz am 31.3.2022 endet.
Beispiele:
Bei Erstbezug ab 1.1.2020 kann bis 31.12.2021 beantragt werden = 24 Monate
Bei Erstbezug ab 1.3.2020 kann bis 28.02.2022 beantragt werden = 24 Monate
Bei Erstbezug ab 1.11.2020 kann bis 31.03.2022 beantragt werden = 17 Monate
Bei Erstbezug ab 1.5.2021 kann bis 30.4.2022 beantragt werden = 12 Monate (Regelbezugsdauer)

1.8 Hat ein Antrag auf Überbrückungshilfe Auswirkungen auf das KuG?

Nein, die Überbrückungshilfe kann unabhängig davon beantragt werden.

1.9 Können Mitarbeiter etwas anrechnungsfrei hinzuverdienen?

Die Möglichkeit, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld bis zu 450 Euro im Monat    anrechnungsfrei hinzuverdienen zu können, wurde ebenfalls bis zum 31.3.2022 verlängert. 
Wichtige Hinweise:
  • Der Rückgang des Beschäftigungsvolumens (Umfang der Kurzarbeit) muss sich in den Zahlen widerspiegeln
  • Es darf sich nicht um saisonale Umsatzrückgänge handeln
  • Die Arbeitsagentur überprüft die Prognose des Antragsstellers und zahlt vorläufig aus
  • Nach Ende der Kurzarbeit erfolgt eine abschließende Überprüfung durch die Arbeitsagentur – Unterlagen (z. B. Arbeitszeitnachweise) aufbewahren!
  • Einzelfälle müssen direkt vor Ort mit der Arbeitsagentur geklärt werden

1.10 Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen zum Bezug und zur Beantragung von Kurzarbeitergeld (u. a. Vordrucke) finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.

2. Corona-Überbrückungshilfen

Verantwortlich für den Inhalt: IHK Niedersachsen

2.1 Darf ein Unternehmen, das wegen der aktuellen Corona-Einschränkungen (2G, 2G+ etc.) nicht wirtschaftlich geführt werden kann und deswegen freiwillig schließt, Überbrückungshilfe beantragen?

Um Überbrückungshilfe beantragen zu können, ist ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 (auf monatlicher Basis) erforderlich. Dabei haben die Unternehmen eine uneingeschränkte Schadensminimierungspflicht. So ist beispielsweise die freiwillige, vorübergehende Schließung hinsichtlich der wirtschaftlichen Konsequenzen nicht von Betriebsferien zu unterscheiden. Die daraus resultierenden Umsatzeinbußen gelten dann als nicht Corona-bedingt. Ein Antrag auf Überbrückungshilfe ist in der Folge nicht möglich.
Achtung:
Für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2021 gibt es eine Sonderregelung. Danach kann bei einer freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs Überbrückungshilfe gewährt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Der Umsatzeinbruch, der sich aus diesen Maßnahmen ergibt, kann als Corona-bedingt angesehen werden. Der Antragstellende hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen.

2.2 Bis wann kann Überbrückungshilfe beantragt werden?

Die Überbrückungshilfe wurde vor kurzem verlängert. Sie kann nunmehr als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 beantragt werden. Damit schließt sie unmittelbar an die derzeit geltende Überbrückungshilfe III Plus an, die bis Ende Dezember 2021 gilt.

2.3 Was wird bei der Überbrückungshilfe IV erstattet?

Bei der Überbrückungshilfe IV geht es weiterhin darum, die wesentlichen Fixkosten von Unternehmen für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. zu erstatten. Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt ab Januar 2022 nur noch 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Abschlagszahlungen sind weiterhin möglich.

2.4 Gibt es eine zusätzliche Förderung für Unternehmen, die besonders stark von Corona betroffen sind?

Für Unternehmen, die besonders stark von der Corona Pandemie betroffen sind, gibt es eine erweiterte Förderung in Form eines zusätzlichen Eigenkapitalzuschusses zur Substanzstärkung. Wenn Unternehmen durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung (nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalogs) erhalten. Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

2.5 Gibt es Höchstgrenzen bei der Förderung durch die Überbrückungshilfe?

Insgesamt wurden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.

2.6 Wie wird die Überbrückungshilfe IV beantragt?

Die Anträge auf Überbrückungshilfe IV werden weiterhin über die sogenannten prüfenden Dritten – sprich vor allem Steuerberaterinnen und Steuerberater – beantragt.

2.7 Bis wann kann die Neustarthilfe für Soloselbständige beantragt werden?

Auch die Neustarthilfe wurde um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.

2.8 Was wird bei der Neustarthilfe gefördert?

Mit der Neustarthilfe können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

2.9 Wie wird die Neustarthilfe beantragt?

Die Antragstellung erfolgt weiterhin über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Sie kann entweder vom Soloselbständigen direkt oder unter Einschaltung eines prüfenden Dritten beantragt werden.

2.10 Gibt es Änderungen bei den Antragsfristen?

Um allen Antragstellenden und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, wurden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

2.11 Wo finde ich weitere Informationen?

Bei den Überbrückungshilfen und der Neustarthilfe handelt es sich um Bundesprogramme. Eine umfangreiche FAQ-Liste findet sich unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Informationen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld und Corona-Überbrückungshilfen für Unternehmen können Sie auch als PDF-Dokument herunterladen.
Stand: 24.04.2024