DIHK mit neuem Namen erfordert Änderungen bei Kunden-Info!

Gewerblich tätige Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sowie Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler sind nach § 15 Versicherungsvermittlungsverordnung bzw. § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung verpflichtet, dem Kunden gegenüber unter anderem Angaben über die gemeinsame Registerstelle zu machen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.  die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Da die DIHK auch als Gemeinsame Registerstelle tätig ist, wird sie auch entsprechend in der Erstinformation, im Impressum, in der Signatur, auf Visitenkarten etc. aufgeführt. Die genannten Gewerbetreibenden müssen nun prüfen, ob Änderungen in ihren Kundeninformationen etc. erforderlich sind und diese entsprechend anpassen.
  • Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V.
ist zu ersetzen durch:
  • Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Stand: 30.01.2023