EU-Sorgfaltspflichten
EU-Entwaldungsverordnung: Verbesserungsvorschläge der Wirtschaft
Ursprünglich sollte die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) am 30. Dezember 2024 in Kraft treten. Daraus wurde bekanntlich nichts. Nach anhaltender Kritik folgte zunächst eine Verschiebung – und dann noch eine. Im Dezember 2025 haben Europäisches Parlament und Rat schließlich eine Änderungsverordnung beschlossen, die nicht nur weitere Vereinfachungen vorsieht, sondern vor allem eines bringt: mehr Zeit.
Konkret gilt die EUDR für mittlere und große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027. In dieser Änderungsverordnung wurde – neben wichtigen weiteren Vereinfachungen – eine Revisionsklausel verankert: Die Europäische Kommission ist verpflichtet, bis April 2026 zu prüfen, wo weitere Vereinfachungen und Entlastungen möglich sind, und darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat zu berichten – einschließlich eines möglichen Gesetzgebungsvorschlags. Kurz gesagt: Die Verordnung wird Anfang 2026 noch einmal auf den Prüfstand gestellt. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Kommission Interessengruppen eingeladen, bis Ende Januar 2026 konkrete Vorschläge für weitere Erleichterungen einzureichen.
Die DIHK und die IHKs haben die vielfältigen Rückmeldungen aus der Wirtschaft aus der Wirtschaft gebündelt und sie als Gesamtinteresse der Unternehmen in die wirtschaftspolitische Diskussion eingebracht. Die Vorschläge, die die Deutsche Industrie- und Handelskammer konsolidiert bei der Europäischen Kommission eingereicht hat, können im Detail in der Stellungnahme „Forderungen der DIHK in Bezug auf den Review der EUDR“.
Zusammengefasst geht es um folgende Punkte:
- Konzentration der Sorgfaltspflichten auf den Erstinverkehrbringer
Dokumentations- und Sorgfaltspflichten sollten ausschließlich beim Erstinverkehrbringer als erstem Akteur der Lieferkette liegen. Die Archivierungspflicht von Referenz- Und Identifikationsnummern für erste nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler durch nachgelagerte Marktteilnehmer verursacht erheblichen bürokratischen und finanziellen Aufwand, ohne die Rückverfolgbarkeit oder den Waldschutz zu verbessern. Entsprechende Restsorgfaltspflichten für nachgelagerte Marktteilnehmer (Art. 5 Abs. 3, 5–6) sollten daher entfallen.
- Praxistauglichkeit bei Exporten sicherstellen
Da die Informationskette jenseits der ersten nachgelagerten Stufe unterbrochen ist, ist die Abgabe von Sorgfaltserklärungen im Export faktisch nicht umsetzbar. Hier bedarf es einer klaren behördlichen Klarstellung.
- Frühzeitige Evaluation und Verhältnismäßigkeit
Ein verbindlicher Evaluationsmechanismus 12 Monate nach Anwendungsbeginn sollte Zielerreichung und wirtschaftliche Auswirkungen, insbesondere Bürokratie- und Compliancekosten gegenüberstellen. In diesem Rahmen ist die Einführung einer De-minimis-Schwelle zu prüfen, um unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden.
- Ausnahmen und Erleichterungen vorsehen
Vom Anwendungsbereich sollten ausgenommen werden:
- gebrauchte und recycelte Produkte, Muster und Proben
- Rücksendungen (kein erneutes Inverkehrbringen)
Zudem sollten bestehende Zertifizierungs- und Kontrollsysteme als gleichwertiger Nachweis anerkannt werden und damit eine „Green-Lane“-EUDR-Konformität gewährleistet werden.
- Bürokratiearme Umsetzung ermöglichen
- Streichung der Pflicht zur Prüfung der Rechtskonformität im Produktionsstaat (Art. 3 lit. b)
- Zulassung einer Alternative zur Geolokalisierungspflicht, zumindest übergangsweise
- Einführung einer EU-weiten „No-Penalty-Phase“ in den ersten 12 Monaten
- Risikoorientierter Ansatz
Einführung einer Null-Risiko-Kategorie für EU-Mitgliedstaaten ohne relevantes Entwaldungsrisiko. Produkte, die in diesen Ländern gewonnen, hergestellt oder gehandelt werden, sollten grundsätzlich nicht unter die Verordnung fallen – da Entwaldung und Waldschädigung hier nicht das zentrale Problem darstellen, das die EUDR adressieren will.
- Prüfung eng begrenzter Ausnahmegenehmigungen für nicht substituierbare Erzeugnisse
Für Erzeugnisse, die nachweislich nicht ersetzbar sind und für die trotz angemessener Bemühungen keine EUDR-konformen Nachweise verfügbar sind, sollte geprüft werden, ob ein behördliches Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eingeführt werden kann, um potenzielle Schäden durch den Ausfall dieser Erzeugnisse zu minimieren.
- Flankierende handelspolitische Maßnahmen
Stärkere Einbindung von Handels- und Entwicklungspolitik, insbesondere durch intensiveren Dialog mit Herkunftsländern zur Sicherstellung EUDR-konformer Lieferketten.
Stand: 05.02.2026
