Arbeitskräfte aus Drittstaaten: Neue Informationspflicht

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland eine neue gesetzliche Vorgabe: Wer Fachkräfte oder andere Beschäftigte aus Drittstaaten direkt aus dem Ausland anwirbt, muss diese spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich über ihre arbeits- und sozialrechtlichen Beratungsrechte informieren. Grundlage dafür ist §45c des Aufenthaltsgesetzes.
Das Welcome & Business Center IHK (WBC) unterstützt dabei und informiert die Unternehmen. Zum Welcome & Business Center IHK (WBC)
Einen ersten Überblick über die wichtigsten Fragen finden Sie nachfolgend:
Wen betrifft die Regelung?
Die Informationspflicht greift immer dann, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
  • Das Unternehmen hat seinen Sitz in Deutschland.
  • Es wird ein Arbeitsvertrag mit einer Person geschlossen, die weder EU-, EWR- noch Schweizer Staatsangehörige ist.
  • Diese Person lebt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Ausland und soll ihre Tätigkeit in Deutschland aufnehmen.
Nicht betroffen sind Fälle der grenzüberschreitenden Vermittlung im Sinne des §299 SGB III.
Was müssen Arbeitgeber bereitstellen?
Die Information muss in Textform erfolgen – etwa per E‑Mail, als Anlage zum Arbeitsvertrag oder in einem Brief. Entscheidend ist, dass die Beschäftigten die Hinweise spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme erhalten.
Der schriftliche Hinweis muss zwei zentrale Elemente enthalten:
  1. Information über das kostenlose Beratungsangebot „Faire Integration“: Dieses bundesweite Programm bietet Drittstaatsangehörigen Unterstützung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen – mehrsprachig und kostenfrei. Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Faire Integration
  2. Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle: Unternehmen müssen die jeweils aktuelle Beratungsstelle angeben, die geografisch am nächsten zum künftigen Arbeitsplatz liegt. Zur Übersicht der Beratungsstellen
Warum ist die Beratung wichtig?
„Faire Integration“ richtet sich an Drittstaatsangehörige, die bereits in Deutschland arbeiten oder eine Beschäftigung aufnehmen möchten. Die Beratungsstellen unterstützen unter anderem zu folgenden Themen:
  • Arbeitsverträge und Vertragsbedingungen
  • Lohn und Mindestlohn
  • Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit
  • Abmahnung und Kündigung
  • Leiharbeit und Saisonarbeit
  • Sozialversicherungssysteme
  • Rechte und Pflichten von Beschäftigten und Arbeitgebern
Für Unternehmen kann die frühzeitige Information der Beschäftigten dazu beitragen, Missverständnisse zu vermeiden und einen reibungslosen Start in das Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.
Wo finden Unternehmen die zuständigen Beratungsstellen?
„Faire Integration“ ist in allen 16 Bundesländern vertreten. Die Standorte können auf der Website des Programms nach Bundesland gefiltert werden.
Für Fragen zur Struktur oder Organisation des Beratungsangebots steht die bundesweite Koordinationsstelle per E‑Mail zur Verfügung: ffi@iq-consult.de
Weitere Informationen und Merkblätter finden Sie außerdem im Folgenden als PDF:
Stand: 14.01.2026