Wettbewerbsrecht

Produkthaftung wird digitaler – Unternehmen müssen sich vorbereiten

Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) vorgelegt.
Ziel ist es, das Haftungsrecht an die Anforderungen der digitalen Wirtschaft und globaler Lieferketten anzupassen. Der Entwurf dient zugleich der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/2853.

Künftig sollen auch Software-Produkte – einschließlich KI-Systemen und Cloud-Diensten – unter das Produkthaftungsgesetz fallen. Entscheidend ist nicht mehr, ob die Software physisch ausgeliefert oder online bereitgestellt wird. Auch nachträgliche Updates und Upgrades können haftungsrelevant sein, wenn sie Fehler verursachen oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.

Unternehmen müssen künftig besonders darauf achten, wie sie mit Produktveränderungen umgehen: Wer ein Produkt wesentlich verändert – etwa durch sogenanntes „Upcycling“ – kann rechtlich als neuer Hersteller gelten und haftet entsprechend. Die bisherige Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro soll entfallen, sodass künftig eine unbegrenzte Haftung möglich ist. Zudem können unter bestimmten Bedingungen auch Importeure, Fulfillment-Dienstleister oder Online-Plattformen haftbar gemacht werden, wenn der eigentliche Hersteller außerhalb der EU sitzt und nicht erreichbar ist.

Für die Praxis bedeutet das:
Unternehmen sollten ihre Produktdokumentation, Qualitätssicherung und Vertragsgestaltung frühzeitig anpassen. Auch digitale Produkte und Dienstleistungen müssen künftig unter Haftungsgesichtspunkten bewertet werden. Wer Produkte verändert oder weiterverarbeitet, sollte prüfen, ob dadurch eine Herstellereigenschaft entsteht. Die Einbindung von Plattformen und Dienstleistern in die Lieferkette muss rechtlich klar geregelt sein.

Das neue Produkthaftungsgesetz soll zum 9. Dezember 2026 in Kraft treten. Unternehmen haben also noch Zeit – sollten aber frühzeitig mit der Risikoanalyse und Anpassung ihrer Prozesse beginnen.