Wettbewerbsrecht
Gesetzentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten: Neues Recht auf Reparatur geplant
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat am 15. Januar 2026 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der Verbraucherrechte deutlich stärken und nachhaltigen Konsum fördern soll. Kern des Entwurfs ist ein umfassendes Recht auf Reparatur, das Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig einen klaren Anreiz bieten soll, sich bei Defekten für die Reparatur statt für eine Neulieferung zu entscheiden.
Der Entwurf sieht vor, dass sich die gesetzliche Mängelgewährleistung bei Wahl einer Reparatur von bislang zwei auf drei Jahre verlängert. Zudem soll künftig bereits dann ein Sachmangel vorliegen, wenn sich ein Produkt nicht reparieren lässt, obwohl dies nach seiner Beschaffenheit zu erwarten wäre. In solchen Fällen kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte geltend machen – selbst dann, wenn der Defekt erst nach Gefahrübergang entstanden ist oder nicht nachgewiesen werden kann, dass der Mangel von Anfang an bestand.
Besonders relevant wird das neue Recht auf Reparatur auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist: Verbraucher sollen Produkte reparieren lassen können, statt sie zu entsorgen. Gleichzeitig verpflichtet der Entwurf die Hersteller, ihre Produkte über mehrere Jahre hinweg zu angemessenen Preisen reparieren zu können. Hintergrund ist die 1:1‑Umsetzung der vollharmonisierenden EU‑Reparaturrichtlinie (2024/1799/EU), die bis zum 31. Juli 2026 in deutsches Recht überführt werden muss.
Für die Praxis bedeutet das:
-
Unternehmen müssen künftig stärker auf Reparierbarkeit achten – sowohl technisch als auch organisatorisch.
-
Reparaturangebote werden zu einem zwingenden Bestandteil der Verbraucherrechte.
-
Produkte, die sich nicht reparieren lassen, können künftig Sachmängel begründen – mit entsprechenden Gewährleistungsfolgen.
