Internetrecht
Tabakerzeugnisse im Internet: Das sind die Grenzen
Werbliche Aussagen für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, die keine sachliche Angabe zur Abwicklung eines Angebotes sind, verstoßen gegen § 19 II 1 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG).
Im vorliegenden Fall hatte ein Online-Händler die Waren wortstark angepriesen und Aussagen zu Zielgruppen, Geschmacksrichtungen, Aromen, Genüssen und Wertigkeit der E-Zigaretten und E-Liquids getroffen. Darin sah das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg einen Verstoß und gab dem klagenden Verbraucherverband in einem Eilverfahren Recht. Es stellte klar: Unzulässig ist jede kommerzielle Kommunikation mit werbender Zielrichtung, die den Verkauf der betroffenen Erzeugnisse direkt oder indirekt fördert. Zugelassen bleiben rein sachliche Preis- oder Produktangaben, die der bloßen Abwicklung des Angebots dienen. Durch Begriffe wie „geeignet“ werden die bei diesem Produkt bestehenden Gefahren des Rauchens verharmlost.
