Steuerrecht

EuG erleichtert rückwirkenden Vorsteuerabzug

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass Unternehmen den Vorsteuerabzug bereits dem ursprünglichen Leistungszeitraum zuordnen dürfen, auch wenn die Rechnung erst später eingeht. Voraussetzung ist lediglich, dass die ordnungsgemäße Rechnung spätestens bis zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt. Nationale Vorschriften, die den Vorsteuerabzug automatisch in den Zeitraum des Rechnungseingangs verschieben, verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen das EU‑Mehrwertsteuerrecht.
Der Vorsteuerabzug entsteht materiell mit der Leistungserbringung, die Rechnung ist nur formale Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts. Liegt sie also rechtzeitig vor, kann die Vorsteuer noch im ursprünglichen Zeitraum geltend gemacht werden. Für Unternehmen kann das zu spürbaren Liquiditätsvorteilen führen, weil Vorsteuerbeträge früher berücksichtigt werden. Gleichzeitig sollten Buchhaltungen prüfen, wie Rechnungen periodengerecht zugeordnet werden, um den Vorteil in der Praxis nutzen zu können.