Wettbewerbsrecht

Nicht jede „falsche“ Beschriftung des Bestellbuttons führt zur schwebenden Unwirksamkeit

Basierend auf einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin (Urteil vom 11. September 2025, Az.: 12 O 54/24) steht fest: Eine nicht gesetzeskonforme Beschriftung des Bestellbuttons („Bestellen“ statt „zahlungspflichtig bestellen“) führt zwar zunächst zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags, kann aber durch das Verhalten des Verbrauchers nachträglich wirksam werden.
Im entschiedenen Fall hatte ein Käufer online ein Fahrzeug für 46.370 Euro erworben und bezahlt. Erst später verlangte er die Rückzahlung, da der Button nicht den Vorgaben des § 312j Absatz 3 BGB entsprach. Das LG Berlin verneinte jedoch einen Rückzahlungsanspruch: Durch die Kaufpreiszahlung habe der Käufer sein Wahlrecht ausgeübt und den Vertrag bestätigt. Zudem war für das Gericht eindeutig, dass der Käufer beim Fahrzeugkauf wusste, dass eine Zahlungspflicht besteht – Zweifel hieran seien fernliegend. Auch die erteilte Widerrufsbelehrung und Angaben zu Stornierungsoptionen sprachen gegen eine unbewusste Bindung.
Für die Praxis bedeutet das:
  • Eine unzureichende Button-Beschriftung führt nicht automatisch zur endgültigen Unwirksamkeit des Vertrags.
  • Verbraucher können durch ihr Verhalten – insbesondere Zahlung oder Nutzung der Ware – die schwebende Unwirksamkeit aufheben.
  • Unternehmer sollten dennoch zwingend auf eine korrekte Beschriftung achten („zahlungspflichtig bestellen“ oder gleichwertig eindeutig).