Arbeitsrecht

Innerbetriebliche Stellenausschreibung: Arbeitszeit muss genannt werden

Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung muss nicht nur Qualifikationsanforderungen enthalten, sondern auch zumindest schlagwortartig die mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben beschreiben. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe des vorgesehenen Arbeitszeitvolumens. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 23. September 2025 entschieden.
Eine Arbeitgeberin betreibt mehrere Krankenhäuser. Bereits im Jahr 2018 hatte der Betriebsrat verlangt, alle zu besetzenden Arbeitsplätze innerhalb des Betriebs auszuschreiben. Ende 2019 schrieb die Arbeitgeberin die Stelle eines Chefarztes für die Klinik für Kardiologie, Angiologie, Nephrologie und konservative Intensivmedizin an einem Standort aus. Im Auswahlverfahren entschied sie sich für einen bereits beschäftigten Chefarzt, der an einem anderen Standort tätig war.
Im März 2020 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zu einer (Teil-)Versetzung des Chefarztes. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung unter Berufung auf Paragraf 99 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Er rügte unter anderem, dass die innerbetriebliche Ausschreibung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Insbesondere sei die Stelle ohne Hinweis auf eine mögliche Teilzeitoption als Vollzeitposition ausgeschrieben worden.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben zunächst der Arbeitgeberin Recht und ersetzten die verweigerte Zustimmung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jedoch anders: Es stellte klar, dass die Zustimmung des Betriebsrats nicht zu ersetzen sei. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung nach Paragraf 99 Absatz 2 Nummer 5 BetrVG zu Recht verweigert, weil die Ausschreibung nicht den Anforderungen des Paragraf 93 BetrVG genügte.
Eine ordnungsgemäße innerbetriebliche Stellenausschreibung müsse neben den erwarteten Qualifikationen zumindest schlagwortartig die Arbeitsaufgaben benennen. Regelmäßig gehöre dazu auch die Angabe, in welchem zeitlichen Umfang die Stelle besetzt werden solle. Die Ausschreibung im konkreten Fall habe jedoch keinerlei Angaben zum vorgesehenen Arbeitszeitvolumen enthalten.
Die Argumentation der Arbeitgeberin, die fehlende Angabe bedeute, dass die Stelle sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit besetzt werden könne, ließ das Gericht nicht gelten. Wenn der Arbeitgeber den zeitlichen Zuschnitt der Stelle bewusst offenlassen und erst im Rahmen von Verhandlungen mit dem Bewerber festlegen wolle, müsse dies ausdrücklich kenntlich gemacht werden. Andernfalls könnten Arbeitnehmer, die nur an einer Stelle mit einem bestimmten – aus der Ausschreibung nicht ersichtlichen – Arbeitszeitumfang interessiert seien, von einer Bewerbung abgehalten werden. Das widerspreche dem Zweck des Paragraf 93 BetrVG.
Auch der Hinweis der Arbeitgeberin, die Stelle sei im internen Stellenportal sowohl unter Vollzeit- als auch unter Teilzeitstellen auffindbar gewesen, ändere daran nichts. Maßgeblich sei allein der Inhalt der konkreten Ausschreibung selbst.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. September 2025, Az.: 1 ABR 19/24