Wettbewerbsrecht
Werbung per Fax
Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes (OLG) Brandenburg kann die Versendung eines Faxschreibens unzulässige Werbung darstellen, wenn dieses zumindest auch der Förderung des Absatzes dienen soll und der Empfänger nicht in die Faxwerbung eingewilligt hat.
Beklagt war der Anbieter einer digitalen Gesundheitsanwendung in Form einer App zur Therapie von Adipositas. Der Anbieter sendete unaufgefordert ein Fax an eine Arztpraxis, in welchem er darum bat, dass ein teilweise vorausgefülltes Kurzattest abzuzeichnen und an einen entsprechenden Patienten zur Nutzung der App weiterzugeben. Entsprechende Informationen zur Abrechnung bei Therapiebegleitung und ein Formular, um weitere Informationen zur App anzufordern, waren ebenfalls enthalten.
Nach Ansicht des Gerichts stellte das Fax eine unaufgeforderte Werbung im Sinne des § 7 UWG dar. Es reiche bereits die mittelbare Förderung des Absatzes eines Produktes durch das Schreiben aus, unabhängig davon, ob dieses an Unternehmen oder Privatperson verschickt werde. Auch wenn nur einzelnen Teil einer Kontaktaufnahme durch den Anbieter als werbliche zu qualifizieren sind, liegt bei fehlender Einwilligung des Empfängers eine unzulässige Werbung vor.
Nach Ansicht des Gerichts stellte das Fax eine unaufgeforderte Werbung im Sinne des § 7 UWG dar. Es reiche bereits die mittelbare Förderung des Absatzes eines Produktes durch das Schreiben aus, unabhängig davon, ob dieses an Unternehmen oder Privatperson verschickt werde. Auch wenn nur einzelnen Teil einer Kontaktaufnahme durch den Anbieter als werbliche zu qualifizieren sind, liegt bei fehlender Einwilligung des Empfängers eine unzulässige Werbung vor.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 18. November 2025 - Az.: 6 U 130/25 - nicht rechtskräftig
