Arbeitsrecht

Kein ausreichender Hinweis auf Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, besondere Schutz- und Förderpflichten für schwerbehinderte Bewerber zu beachten, wenn ihm die Schwerbehinderteneigenschaft weder bekannt ist noch bekannt sein musste. Wird diese Eigenschaft nicht klar und eindeutig im Bewerbungsverfahren offengelegt, entfaltet sie keine Indizwirkung nach Paragraf 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 21. November 2025 entschieden.
Der Kläger, ein Betriebswirt mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 90, bewarb sich im März 2025 sowie erneut im August 2025 bei einem deutschen Konzern auf zwei unterschiedliche Stellen. Beide Bewerbungen wurden jeweils zeitnah und ohne nähere Begründung abgelehnt.
Der Kläger machte daraufhin Entschädigungsansprüche nach Paragraf 15 Absatz 2 AGG geltend. Für die erste Bewerbung verlangte er rund 87.500 Euro, für die zweite weitere 62.000 Euro. Zur Begründung trug er vor, die Beklagte habe seine Schwerbehinderung gekannt oder jedenfalls kennen müssen. Er habe im elektronischen Bewerbungsportal einen behördlichen Teil-Abhilfebescheid zum Grad der Behinderung hochgeladen, und zwar in der Rubrik „Cover Letter“.
Die Beklagte wandte unter anderem ein, dass der Entschädigungsanspruch aus der ersten Bewerbung nicht fristgerecht geltend gemacht worden sei. Zudem habe sie aus den Bewerbungsunterlagen keine Kenntnis von einer Schwerbehinderung erlangen können, da kein ausdrücklicher Hinweis erfolgt sei.
Das Arbeitsgericht wies die Klage vollständig ab.
Hinsichtlich der Bewerbung vom 8. März 2025 scheiterte der Anspruch bereits an der fehlenden fristgerechten außergerichtlichen Geltendmachung nach Paragraf 15 Absatz 4 AGG. Die bloße Vorlage einer Sendungsverfolgung reiche nicht aus, um den Zugang eines Anspruchsschreibens nachzuweisen. Ein Sendungsstatus ersetze keinen Auslieferungsbeleg.
Bezüglich der Bewerbung vom 10. August 2025 war zwar die Klagefrist des Paragraf 61b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eingehalten. Es fehlte jedoch an einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Nach Auffassung des Gerichts konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten die Schwerbehinderteneigenschaft des Klägers bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
Die einzige Information zur Behinderung ergab sich aus einem unvollständig hochgeladenen behördlichen Teil-Abhilfebescheid. Auf diesen wurde weder im Anschreiben noch im Lebenslauf hingewiesen. Auch die bloße Einstellung des Dokuments in der Rubrik „Cover Letter“ genügte nicht, um den Arbeitgeber eindeutig auf eine Schwerbehinderung aufmerksam zu machen.
Weder das Bewerbungsschreiben noch der 16-seitige Lebenslauf enthielten einen entsprechenden Hinweis. Auch aus der Dateibezeichnung ließ sich nicht erkennen, dass es sich um ein Dokument zur Schwerbehinderung handelte. Unter diesen Umständen konnte der Arbeitgeber nicht erkennen, dass besondere Verfahrenspflichten zu beachten waren.
Mangels Kenntnis oder Kennenmüssens der Schwerbehinderung wurde keine Indizwirkung nach Paragraf 22 AGG begründet.
Quelle: Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 21. November 2025, Az.: 7 Ca 199/25