Steuerrecht
BMF konkretisiert Vorgaben zu dauerhaft defizitär betriebenen Einrichtungen
Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, wann Einrichtungen trotz dauerhafter Verluste zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts vorliegt. Dafür muss eine Organisation nachhaltig Leistungen gegen Entgelt erbringen.
Die Finanzverwaltung prüft künftig in zwei Schritten: Zuerst wird beurteilt, ob überhaupt ein Leistungsaustausch gegen Entgelt vorliegt. Anschließend wird geprüft, ob die Tätigkeit insgesamt als wirtschaftlich einzustufen ist, also der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient. Decken die Einnahmen dauerhaft nur einen sehr geringen Teil der Kosten, insbesondere bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3 %, spricht eine widerlegbare Vermutung gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit. Der Vorsteuerabzug kann dann versagt werden, es sei denn, besondere Umstände sprechen dennoch für eine entgeltliche und wirtschaftliche Betätigung.
Das Schreiben gilt für alle offenen Fälle und sorgt damit für mehr Rechtssicherheit, gleichzeitig gilt eine Nichtbeanstandungsregelung bis Ende 2027. Bis dahin wird der Vorsteuerabzug auch bei stark defizitären Tätigkeiten nicht allein wegen des Missverhältnisses zwischen Einnahmen und Kosten versagt.
Betroffen sind vor allem Einrichtungen, die überwiegend durch öffentliche Zuschüsse finanziert werden, aber auch Privatunternehmen, die dauerdefizitäre, subventionierte Geschäftsbereiche betreiben. Sie sollten ihre Entgeltgestaltung und Zuschussmodelle überprüfen, um spätere Steuerrisiken zu vermeiden.
