internetrecht
Beschriftung Bestellbutton: „Bestellung aufgeben“ unzulässig
Onlinehändler haben bei der Gestaltung der Schaltfläche für die kostenpflichtige Bestellung von Leistungen (Waren, Dienste) gegenüber Verbrauchern (B2C) kaum Spielraum. Diese Vorgabe basiert auf der europäischen Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) aus dem Jahr 2014. Die Vorschrift bestimmt, dass der der Bestellbutton mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen ist. Das Gericht bestätigte, dass die Formulierung „Bestellung aufgeben“ diesen Vorgaben nicht genügt. Zudem ging es um die Verletzung weiterer Informationspflichten. Ausgangspunkt für diesen Fall waren Telekommunikationsdienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden auf der ganzen Welt.
Urteil: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 15. Januar 2026 - Az.: 13 O 25/25 KfH
