Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
BGH stärkt Auskunftsrechte gegen Wirtschaftsprüfer
Der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 11. Dezember 2025 – Az.: III ZR 438/23) hat klargestellt, dass Insolvenzverwalter von Wirtschaftsprüfern, die Jahresabschlüsse geprüft haben, weitreichende Auskünfte und Einsicht in die Prüfungsunterlagen verlangen können. Diese Ansprüche bestehen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Gesellschaft und Prüfer und dienen der Kontrolle möglicher Pflichtverletzungen, etwa bei Verdacht auf Bilanzmanipulation.
Der Abschlussprüfungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Daraus folgt eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Prüfers (§§ 666, 675 BGB). Der Insolvenzverwalter kann Einsicht in die Handakten und Unterlagen verlangen. Erfasst ist grundsätzlich die gesamte Handakte, mit wenigen Ausnahmen (z.B. rein interne Arbeitspapiere, Aufzeichnungen über persönliche Eindrücke aus Gesprächen). Die Ansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre nach Beendigung des Prüfauftrags.
Unternehmer-Tipp
Dokumentieren Sie alle Prüfungs- und Beratungsaufträge sorgfältig, da Sie im Insolvenzfall als Geschäftsführer oder Aufsichtsrat mit umfassenden Auskunfts- und Einsichtsrechten des Insolvenzverwalters rechnen müssen.
Dokumentieren Sie alle Prüfungs- und Beratungsaufträge sorgfältig, da Sie im Insolvenzfall als Geschäftsführer oder Aufsichtsrat mit umfassenden Auskunfts- und Einsichtsrechten des Insolvenzverwalters rechnen müssen.
