Arbeitsrecht

BAG-Urteil zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ist unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Maßgeblich ist hierbei der Zweck für die Gewährung der Leistung - hier eine Lohnerhöhung - und nicht für deren Vorenthaltung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26. November 2025 entschieden.
Die Parteien stritten über einen Anspruch der Klägerin auf weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die beklagte Arbeitgeberin hatte im Februar 2022 ihrer gesamten Belegschaft, die bislang auf der Basis unterschiedlicher Arbeitsvertragsmuster beschäftigt war, den Abschluss neuer, einheitlicher Arbeitsverträge angeboten. Neben umfangreichen Neuregelungen sahen diese einen um vier Prozent höheren Grundlohn vor. Die Klägerin lehnte das Angebot ab, während die Mehrzahl der über 100 Arbeitnehmer der Beklagten es annahm. Die Klägerin erhielt darauf weiter ihren bisherigen Grundlohn.
Ab Januar 2023 erhöhte die Beklagte den Grundlohn derjenigen Arbeitnehmer, die dem Abschluss der neuen Arbeitsverträge zugestimmt hatten, um fünf Prozent. Der Klägerin, die ab Januar 2023 arbeitsunfähig erkrankt war, zahlte sie als Entgeltfortzahlung ihren - nicht erhöhten - Grundlohn. Mit ihrer Klage hat die Arbeitnehmerin eine höhere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 148,81 Euro für die Monate Januar und Februar 2023 verlangt. Sie vertrat die Ansicht, sie habe unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab Januar 2023 Anspruch auf eine Erhöhung ihres Grundlohns um fünf Prozent. Die Nichtgewährung stelle eine unzulässige Differenzierung dar.
Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht: Die Beklagte habe die Lohnerhöhung im Januar 2023 allen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern unabhängig von ihrer Tätigkeit gewährt. Maßgeblich sei dabei nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses gewesen. Die unterschiedliche Behandlung der Klägerin sei auch nicht von einem sachlichen Grund gerechtfertigt. Für die Frage der Rechtfertigung sei nämlich auf den Zweck abzustellen, der für die Gewährung der Leistung – und nicht für deren Vorenthaltung – maßgeblich sei.