Arbeitsrecht
Urlaub ist nach Arbeitstagen zu berechnen – nicht nach Kalendertagen
Urlaubsansprüche sind auf der Grundlage von Arbeitstagen zu berechnen und zu erfüllen, nicht nach Kalendertagen. Das gilt auch für Beschäftigte im Rettungsdienst mit Schichtarbeit an Wochenenden und Feiertagen. Ein Anspruch auf 42 Kalendertage Urlaub besteht nicht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19. August 2025 entschieden.
Die Beklagte betreibt einen Rettungsdienst, der ganzjährig rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche tätig ist. Der Kläger ist dort seit 1996 als Notfallsanitäter in Vollzeit beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der TVöD-V-VKA Anwendung.
Die Arbeitgeberin legte bei der Urlaubsberechnung eine Siebentagewoche zugrunde und ermittelte so einen jährlichen Urlaubsanspruch von 42 Tagen. Bei einer Woche Urlaub musste der Kläger auch für gesetzliche Feiertage sowie für den 24. und 31. Dezember Urlaub nehmen. Entsprechend wurden seinem Urlaubskonto unter anderem der 3. Oktober 2019, der 6. Juni 2022, der 1. Mai 2023 sowie mehrere Weihnachts- und Silvestertage belastet.
Der Kläger wandte sich dagegen. An diesen Tagen habe er laut Dienstplan ohnehin nicht arbeiten müssen. Hilfsweise verlangte er eine Gutschrift von jeweils 5,7 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger eine Zeitgutschrift von insgesamt 91,2 Stunden zu, wies die Klage im Übrigen aber ab. Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil und verpflichtete die Beklagte, die neun als Urlaubstage verbuchten Tage wieder gutzuschreiben.
Auf die Revision der Arbeitgeberin hob das Bundesarbeitsgericht diese Entscheidung teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Nach Auffassung des BAG durfte das Landesarbeitsgericht den Anspruch nicht auf der Grundlage von Kalendertagen berechnen. Sowohl der gesetzliche Mindesturlaub als auch der tarifliche Urlaub nach dem TVöD-V-VKA sind arbeitstagbezogen zu bestimmen.
Nach Paragraf 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD-V-VKA beträgt der Urlaubsanspruch bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Arbeitstage im Jahr. Arbeits- und Urlaubstage stehen dabei in einem festen Verhältnis zueinander. Grundlage für die Urlaubsberechnung sind nur Tage, an denen tatsächlich eine Arbeitspflicht besteht. Wird die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage pro Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Diese Systematik entspricht Paragraf 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und stellt sicher, dass allen Arbeitnehmern unabhängig vom Arbeitszeitmodell eine gleichwertige Urlaubsdauer von sechs Wochen im Jahr zusteht.
Ein Urlaubsanspruch von 42 Kalendertagen würde voraussetzen, dass der einzelne Arbeitnehmer dauerhaft an allen sieben Tagen der Woche arbeitet. Das ist beim Rettungsdienst der Beklagten jedoch nicht der Fall. Das praktizierte rollierende Dienstplanmodell sieht keine durchgehende Siebentagewoche vor.
Zudem wäre eine dauerhafte Beschäftigung an sieben Tagen pro Woche unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten nach den Paragrafen 9 bis 13 Arbeitszeitengesetz (ArbZG) unzulässig. Urlaub darf deshalb nicht auch für Tage verbraucht werden, an denen ohnehin keine Arbeitspflicht besteht.
BAG, Urteil vom 19. August 2025, Az.: 9 AZR 216/24
