Wettbewerbsrechts

„Verträglich“ ist eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe

Gemäß Urteil des Landgerichts (LG) Berlin II vom 16. Oktober 2025 (Az.: 93 O 78/25, nicht rechtskräftig) ist die Werbung mit dem Hinweis, ein Lebensmittel sei für Personen mit Nahrungsmittel-Unverträglichkeiten „verträglich“, unzulässig.

Ein Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln hatte beworben, das Produkt sei auch bei Laktose-, Gluten- und Fructose-Intoleranz „verträglich“. Die Wettbewerbszentrale warf dem Unternehmen unzulässige gesundheitsbezogene Werbung vor. Das LG Berlin gab ihr Recht und stellte fest, dass die Aussage über „Verträglichkeit“ als allgemeiner Health Claim (gesundheitsbezogene Angabe) im Sinne der EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO) zu bewerten sei. Solche Claims sind nur erlaubt, wenn sie auf der zugelassenen EU-Liste basieren und wissenschaftlich belegt sind.

Das Gericht folgte bereits früheren Bundesgerichtshof-Entscheidungen (z. B. „bekömmliches Bier“) und bestätigte, dass auch weniger deutlich formulierte gesundheitsbezogene Versprechen wie „verträglich“ eine implizite Wirkung suggerierten. Rein beschreibende Angaben wie „laktosefrei“ bleiben jedoch zulässig, da sie nur neutral informieren.

Praxishinweis: Hersteller und Händler müssen zwischen reinen Inhaltsangaben und gesundheitsbezogenen Aussagen unterscheiden. Wörter wie „verträglich“, „sanft“ oder „bekömmlich“ gelten als Gesundheitsversprechen und bedürfen einer EU-Zulassung. Ohne diesen Nachweis drohen Abmahnungen und Wettbewerbsverstöße. Wer sich an die Regeln hält, schützt sich vor rechtlichen Risiken und stärkt Vertrauen durch transparente Werbung – besonders gut für die Reputation in sensiblen Märkten wie Nahrungsergänzungen oder Lebensmitteln.