Wettbewerbsrecht

„Bester Preis“ vs. „bestmöglicher Preis“: Kerngleiche Spitzenwerbung verboten

Gemäß Urteil des Landgerichts (LG) Stuttgart vom 29. Juli 2025 (Az.: 51 O 5/25) ist Werbung mit Formulierungen wie „bester Preis“ und „bestmöglicher Preis“ wettbewerbswidrig, da sie inhaltlich identisch sind und jeweils eine unzulässige Spitzenstellungswerbung darstellen.

Im konkreten Fall hatte ein Immobilienmakler auf seiner Webseite versprochen: „Unser erfahrenes Team … bietet Dir den besten Preis für deine Immobilie.“ Nach einer Abmahnung änderte er den Text in „bestmöglichster Preis“. Das LG Stuttgart hielt diese Änderung für unzulässig – die neue Formulierung transportiere denselben Spitzenwerbe-Inhalt wie zuvor. Da der Wortwechsel lediglich eine inhaltliche Nuance war, stellte das Gericht ein bewusstes Vorgehen fest: Es handle sich um einen erneuten Verstoß gegen die Unterlassungserklärung, der eine Vertragsstrafe auslöst.

Praxishinweis: Wer bereits verpflichtet ist, keine Aussagen über den „besten Preis“ zu treffen, darf auch nicht auf vergleichbar starke Formulierungen wie „bestmöglich“ oder „optimal“ zurückgreifen. Auch moderat umformulierte Spitzenpreise sind verboten. Unternehmen sollten ihre Werbeaussagen daher sorgfältig prüfen und vermeiden, sich mittels Formulierungsvarianten dem Verbot zu entziehen.