Internetrecht
BGH: Widerrufsfrist beginnt auch bei abstrakter Widerrufsbelehrung
Mit Urteil vom 7. Januar 2026 (Az. VIII ZR 62/25) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, welche Anforderungen an Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz zu stellen sind.
Im entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher ein Neufahrzeug im Fernabsatz erworben und den Vertrag erst mehrere Monate nach Übergabe widerrufen. Er berief sich darauf, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei und die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen begonnen habe.
Der BGH hat dies zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts genügt es, wenn die Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht abstrakt an die gesetzlichen Voraussetzungen knüpft, etwa an die Verbrauchereigenschaft des Käufers und den ausschließlichen Einsatz von Fernkommunikationsmitteln. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, den Verbraucher einzelfallbezogen darüber zu informieren, ob ihm konkret ein Widerrufsrecht zusteht. Eine solche individuelle rechtliche Bewertung schuldet der Unternehmer nicht.
Zudem hat der BGH entschieden, dass der Beginn der Widerrufsfrist nicht dadurch gehindert wird, dass in der Belehrung zwar auf eine Kostentragungspflicht für die Rücksendung hingewiesen wird, ohne die Höhe dieser Kosten zu beziffern. Ein solcher Informationsmangel verlängert die Widerrufsfrist nicht.
Bedeutung für die Praxis:
Unternehmer können weiterhin Widerrufsbelehrungen verwenden, die sich eng an den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen orientieren. Eine abstrakte Belehrung reicht aus, um den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen. Fehler bei einzelnen Zusatzinformationen führen nicht automatisch zu einem verlängerten oder „ewigen“ Widerrufsrecht.
Unternehmer können weiterhin Widerrufsbelehrungen verwenden, die sich eng an den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen orientieren. Eine abstrakte Belehrung reicht aus, um den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen. Fehler bei einzelnen Zusatzinformationen führen nicht automatisch zu einem verlängerten oder „ewigen“ Widerrufsrecht.
BGH, Urteil vom 7. Januar 2026, Az.: VIII ZR 62/25
