Wettbewerbsrecht

Werbung mit der Bezeichnung „im Erzgebirge-Stil"

Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen importierte Deko-Figuren aus Holz wie beispielsweise Nussknacker nicht mit der Bezeichnung „im Erzgebirge-Stil“ beworben werden.

Ein Online-Händler hatte aus Asien importierte Nussknacker mit der Bezeichnung „im Erzgebirge-Stil“ im Internet zum Kauf angeboten. Hiergegen wandte sich der Verband „Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller“.

Auch der BGH sah in der Bezeichnung eine unzulässige Ausnutzung des guten Rufs erzgebirgischer Originale und bestätigte damit das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden. Nur wenn die Ware auch tatsächlich aus dem Erzgebirge stamme, könne sie entsprechend beworben werden.

Online-Händler sollten in diesem Zusammenhang genau darauf achten, woher die Ware stammt, ansonsten können Abmahnungen und Schadensersatzforderungen aufgrund irreführender Herkunftsbezeichnungen drohen.

BGH, Beschluss vom 19. September 2025, Az.: I ZR 222/24