Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Pflicht zur Vermögensauskunft trifft ausgeschiedenen Geschäftsführer nur ausnahmsweise

Zur Abgabe einer Vermögensauskunft für eine GmbH ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der zum Zeitpunkt des anberaumten Termins Geschäftsführer ist. Ein ausgeschiedener Geschäftsführer kann nur dann herangezogen werden, wenn seine Berufung auf das Ende der Organstellung rechtsmissbräuchlich wäre. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 entschieden.

Gläubiger vollstreckten aus einem Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen eine GmbH. Nachdem sie bereits einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft erwirkt hatten, beantragten sie im April 2024 die Vollstreckung und die Abnahme der Auskunft.

Die zuständige Gerichtsvollzieherin verwies den Antrag an einen anderen Bezirk, da die Geschäftsführerin der Schuldnerin dort ihren Wohnsitz hatte. Diese erschien im Juli 2024 und gab eine Vermögensauskunft ab – erklärte jedoch, sie könne keine Angaben machen, da ihr keine Geschäftsunterlagen vorlägen und der alleinige Gesellschafter sowie frühere Geschäftsführer alle relevanten Informationen habe.

Daraufhin beantragten die Gläubiger, auch den ehemaligen Geschäftsführer zur Abgabe der Vermögensauskunft zu verpflichten. Sie argumentierten, er sei faktisch weiterhin Geschäftsführer. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb auch vor dem Landgericht erfolglos. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.

Der BGH bestätigte zunächst, dass nach Paragraf 802c Zivilprozessordnung (ZPO) die Vermögensauskunft einer juristischen Person grundsätzlich durch ihren gesetzlichen Vertreter, also den Geschäftsführer, abzugeben ist (Paragraf 35 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)).

Ehemalige Geschäftsführer seien nur in Ausnahmefällen verpflichtet, wenn sich ihre Berufung auf den Rücktritt oder die Abberufung als rechtsmissbräuchlich darstelle – etwa dann, wenn während eines laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens die Organstellung gezielt beendet oder verändert werde, um die Vollstreckung zu vereiteln. Eine solche Situation habe hier nicht vorgelegen.
Allerdings beanstandete der BGH, dass das Landgericht nicht geprüft habe, ob der ehemalige Geschäftsführer als faktischer Geschäftsführer zur Abgabe verpflichtet sein könnte. Könne der gesetzliche Vertreter einer GmbH keine Angaben machen, weil er die Geschäfte tatsächlich nicht führe oder keinen Zugang zu den Unterlagen habe, könne auf Antrag des Gläubigers auch die Person geladen werden, die faktisch die Organstellung ausübe. In einem solchen Fall treffe die Pflicht zur Vermögensauskunft den faktischen Geschäftsführer.

Quelle: BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 Az. I ZB 47/25