Wettbewerbsrecht

Verbot von Provisionen für Gutachten

Gemäß einem Beschluss des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main stellen Prämien- und Provisionsangebote für die Vermittlung von Unfallgutachten eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar.

Die Beklagte versprach mittels Werbeschreiben, das sie an verschiedene Kfz-Betriebe versandte, eine „angemessene Provision“ für jede Beauftragung eines Schadensgutachtens. Die Berechnung der Provision sollte sich nach der Höhe der Schadenssumme richten. Der Gutachter würde zudem noch am Tag der Beauftragung in den Kfz-Betrieb kommen und das Gutachten direkt an die Versicherung übermitteln.

Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Daraufhin verpflichtete sich die Beklagte, derartige Provisions- und Prämienversprechen künftig zu unterlassen.

Der Beschluss des LG Frankfurt steht in einer Reihe mit anderen Urteilen und Beschlüssen zu unzulässigen Provisionsversprechen durch Kfz-Gutachter: Derartige Versprechungen beeinflussen nach Ansicht der Gerichte die angeschriebenen Kfz-Betriebe in unzulässiger Weise bei der Beauftragung von Sachverständigen. Zudem widersprechen derartige Zahlungsversprechen auch dem Grundsatz der „Unabhängigkeit von Sachverständigen“. Ferner kann dies unter Umständen auch eine Bestechung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen.

LG Frankfurt, Beschluss vom 29. Juli 2025, AZ: 3-12 O 60/25