Internetrecht
Gericht präzisiert Regeln für „Click and Collect"
Bietet ein Händler im Internet „Click and Collect“, also Bestellung im Online-Shop und Abholung im Ladengeschäft an, dann muss der Bestellvorgang mit Vertragsschluss in der Beschreibung und den AGB für den Verbraucher klar und verständlich sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat entschieden, dass kein Verstoß gegen die sogenannte Button-Lösung vorliegt, wenn sich der Kunde für den eigentlichen Kauf tatsächlich erst in der Filiale entscheidet.
Im vorliegenden Fall bot eine Drogeriekette auf der Internetseite einen Bestellservice mit zwei Optionen an: Kunden konnten zwischen „Lieferung nach Hause“ oder „Lieferung in die Filiale" wählen. Bei der „Click and Collect“-Variante mit Lieferung in die Filiale bekamen die Kunden nach der Produktauswahl ein anklickbares Feld mit der Aufschrift „JETZT RESERVIEREN“ anstelle „Zahlungspflichtig bestellen“ angezeigt.
Aus Sicht des klagenden Verbraucherschutzvereins wurde keine bloße Reservierung, sondern bereits ein Kaufvorgang ausgelöst. Das Gericht stellte klar, dass die Drogeriekette nicht verpflichtet ist, eine anderslautende Formulierung zu wählen, denn mit dem anklickbaren Button stelle der Verbraucher nur die Verfügbarkeit der Ware in der Filiale sicher, einen Vertrag mit einer Zahlungspflicht gehe er noch nicht ein. Allerdings monierte das Gericht die Wortwahl in den AGB in Kombination mit dem Button der Drogeriekette, die Raum zur Spekulation bot.
