Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges
BGH: D&O-Versicherung muss Zahlungen nach Insolvenzreife decken
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19. November 2025 (Az.: IV ZR 66/25) klargestellt, dass der Versicherungsschutz durch eine D&O-Versicherung nicht automatisch entfällt, wenn ein Geschäftsführer, der die Insolvenzantragspflicht verletzt hat, nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen leistet.
Das Gericht urteilte, dass Ausschlussklauseln wegen „wissentlicher Pflichtverletzung“ eng und nicht weit auszulegen seien: Nur eine Pflichtverletzung, die tatsächlich Gegenstand der Haftungsforderung sei, könne zum Deckungsausschluss führen. Ein bloßes Versäumnis der Insolvenzantragstellung reiche dafür nicht aus, weil nicht alle Zahlungen durch den Geschäftsführer nach § 64 Satz2 GmbH-Gesetz alter Fassung dann verboten wären. Damit stärkt der BGH die Position von Geschäftsleitern und Insolvenzverwaltern gegenüber D&O-Versicherern und verhindert eine zu weite Anwendung von Ausschlussklauseln.
Praxis-Tipp: Unternehmer sollten bei Abschluss oder Überprüfung einer D&O-Versicherung darauf achten, wie der Begriff der „wissentlichen Pflichtverletzung“ definiert ist. Im Zweifel empfiehlt es sich, die Ausschlussklauseln eng und klar zu formulieren - damit im konkreten Fall der Versicherungsschutz nicht durch pauschale Pflichtverletzungs-Vorwürfe gefährdet wird.
BGH, Urteil vom 19. November 2025, Az.: IV ZR 66/25
