Für Auszubildende

Fehlzeiten während der Berufsausbildung

Erhöhte Fehlzeiten während der Berufsausbildung können dazu führen, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht erteilt werden kann. Die Kriterien für die Zulassung zur Prüfung sind im § 43 (BBiG) wie folgt definiert: Der Auszubildende muss die Ausbildungszeit durchlaufen, an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt haben. Der Berufsausbildungsvertrag muss in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein.
Das Durchlaufen der Ausbildungszeit darf aber nicht nur kalendarisch erfolgen, sondern der Auszubildende muss auch tatsächlich anwesend gewesen sein. Bei Fehlzeiten über zehn Prozent gilt die Ausbildungszeit als noch nicht zurückgelegt. Ein Zulassungsanspruch besteht aber trotz höherer Fehlzeiten, wenn gleichwohl das Ausbildungsziel erreicht ist oder die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen. Um dies im Einzelfall prüfen zu können, benötigt die IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung folgende Unterlagen:
  • Angabe der Fehlzeiten auf dem Anmeldeformular
  • zusätzlich bei Fehlzeiten über zehn Prozent:
    • detaillierte Fehlzeitenstatistik über die gesamte Ausbildungszeit, untergliedert in Theorie und Praxis sowie in entschuldigt oder unentschuldigt – siehe Formblatt
    • Berufsschulzeugnisse
    • Einschätzung des Ausbildungsbetriebes/ Bildungsträgers über Ausbildungs- und Leistungsstand
    • Stellungnahme des Azubis zu den Fehlzeiten mit Nachweis der nachgeholten Ausbildungsinhalte
    • Vollständig geführte und vom Ausbilder kontrollierte Ausbildungsnachweishefte aller drei Ausbildungsjahre
Nachfolgender Übersicht entnehmen Sie, welche Anzahl an Fehltagen im jeweiligen Ausbildungsjahr dem relativen Anteil von zehn Prozent entspricht:
Ausbildungszeit in Jahren Fehlzeiten in Tagen (10%)
1 22
1,5 33
2 44
2,5 55
3 66
3,5 77

Bereits bei Bekanntwerden hoher Fehlzeiten des Auszubildenden ist es notwendig darüber zu entscheiden, ob und wie die verpassten Ausbildungsinhalte nachgeholt werden können. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit zur Erreichung des Ausbildungsziels kann nach § 8 BBiG auf Antrag des Auszubildenden zu jedem Zeitpunkt der Ausbildung erfolgen. Dies ist sicher sinnvoll, wenn bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Ausbildung abzusehen ist, dass auf Grund hoher Fehlzeiten das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann.
Sollte die Kammer die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben halten, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung.
Die Ausbildungsberater der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern unterstützen Sie gern bei der Beratung zum Umgang mit Fehlzeiten. Für die Meldung von Fehlzeiten verwenden Sie bitte nebenstehendes Formblatt.