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Wahlordnung

Wahlordnung der Handelskammer Hamburg vom 14. Juni 2007, zuletzt geändert am 12. Juni 2023

I. Teil: Wahlen zum Plenum

§ 1 Wahlbezirk

Der Bezirk der Handelskammer Hamburg bildet einen einheitlichen Wahlbezirk.

§ 2 Wahlmodus

(1) Das Plenum setzt sich aus unmittelbar und eventuell mittelbar gewählten Plenarmitgliedern zusammen.
(2) Die unmittelbar zu wählenden Plenarmitglieder werden von den Kammerzugehörigen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Gruppenwahl auf die Dauer von vier Jahren aus ihrem Kreis gewählt. Die Kammerzugehörigen werden zum Zweck der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen nach Branchen eingeteilt, wobei jeweils Untergruppen nach Betriebsgrößenklassen zulässig sind. Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung des Plenums nachder Branchen- und Betriebsgrößenstruktur des Kammerbezirks zu erreichen.
(3) Die auf die einzelnen Wahlgruppen entfallende Anzahl von unmittelbar gewählten Plenarmitgliedern errechnet sich nach folgenden Kriterien, die die wirtschaftliche Bedeutung der Wahlgruppe im Verhältnis zur Gesamtwirtschaft des Kammerbezirks widerspiegeln:
  • Gewerbeerträge im Durchschnitt der letzten drei Jahre 25 %
  • Anzahl der Unternehmen im Durchschnitt der letzten drei Jahre 25 %
  • Beschäftigtenzahl gemäß Artikel 5 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG auf Basis des Durchschnitts der letzten drei Jahre 25 %
  • Anzahl der bei der Handelskammer eingetragenen Ausbildungsverhältnisse im Durchschnitt der letzten drei Jahre 25 %.
(4) Die Berechnung erfolgt für jede Wahlperiode auf der Grundlage von insgesamt 58 Sitzen. Kommt es bei dieser Berechnung durch Rundungen nach oben oder unten zu einer höheren oder niedrigeren Zahl, so entspricht diese der Gesamtzahl der unmittelbar gewählten Mitglieder.
(5) Bis zu neun Plenarmitglieder können für die Dauer der Wahlperiode in mittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Plenarmitgliedern hinzugewählt werden. Eventuelle Zuwahlen dienen dazu, die Spiegelbildlichkeit des Plenums zu verfeinern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen.
(6) Die Bezirke Bergedorf und Harburg sollen durch unmittelbar gewählte Plenarmitglieder vertreten sein.

§ 3 Nachrücken, Ersatzwahl

(1) Für unmittelbar gewählte Mitglieder des Plenums, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Bewerber nach, die bei der Wahl in der Untergruppe derselben Wahlgruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Dies gilt auch, wenn die als Nachfolgemitglied qualifizierten Bewerber bereits durch Zuwahl (§ 8 Absatz 5) Mitglied des Plenums geworden sind; sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder.
(2) Ist kein Nachfolgemitglied vorhanden, so wird das Plenum den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Plenarmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und der Untergruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.

§ 4 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind die Kammerzugehörigen.
(2) Jeder Kammerzugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(3) Das Wahlrecht ruht bei Kammerzugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 5 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht wird ausgeübt
a) für Kammerzugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,
b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und andere Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
(2) Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
(3) Für Kammerzugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im Kammerbezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine im Kammerbezirk gelegene Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet wird.
(4) In den Fällen der Absätze 1 lit. b), 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
(5) Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 4 Absatz 3 vorliegt.
(6) Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wahlbevollmächtigten bedarf es einer zu diesem Zweck ausgestellten Vollmacht.

§ 6 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind natürliche Personen, die am Wahltag volljährig und das Kammerwahlrecht auszuüben berechtigt sind. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Für jeden Kammerzugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen.
(3) Jede Kandidatur bezieht sich auf eine der Untergruppen gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1. Dabei bestimmt sich die Beschäftigtenzahl des Kammerzugehörigen gemäß Artikel 5 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG auf Basis des Jahresdurchschnitts 2022.

§ 7 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Plenums beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung eines neugewählten Plenums. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von spätestens acht Wochen nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.
(2) Die Mitgliedschaft im Plenum endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder nachträglich entfallen sind, oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Die Feststellung erfolgt durch Beschluss des Plenums.
(3) Die Mitgliedschaft im Plenum wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder in eine andere Untergruppe derselben Wahlgruppe.
(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern des Plenums nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind.

§ 8 Wahlgruppen

(1) Die Zuordnung der Kammerzugehörigen zu den Wahlgruppen erfolgt auf der Grundlage der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts in der jeweils gültigen Fassung nach Maßgabe der Anlage zu dieser Wahlordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1824 KB).
(2) Gemäß dem in § 2 Absatz 3 und 4 definierten Berechnungsmodus werden für die Wahlperiode 2024 – 2028 58 Mitglieder des Plenums in unmittelbarer Gruppenwahl von den Kammerzugehörigen der jeweiligen Wahlgruppen gewählt.
(3) Die Sitze innerhalb der Wahlgruppen werden auf die folgenden Untergruppen verteilt, die wie folgt anhand von Betriebsgrößenklassen gebildet werden:
  • Kleine Unternehmen: bis 9 Beschäftigte
  • Mittelgroße Unternehmen: 10 bis 249 Beschäftigte
  • Große Unternehmen: ab 250 Beschäftigte
Die Berechnung der auf die Untergruppen entfallenden Sitze erfolgt grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die Berechnung der Sitzverteilung auf die Wahlgruppen gemäß § 2 Absatz 3 und 4. Die Gesamtzahl der auf eine Wahlgruppe entfallenden Sitze darf durch Rundungseffekte im Rahmen dieser Berechnung jedoch nicht verändert werden. Sofern sich durch Rundungseffekte bei den Untergruppen eine rechnerisch höhere oder niedrigere Gesamtzahl der Sitze für die Wahlgruppe ergibt, ist dies bei der Sitzzahl der Untergruppe mit den meisten Sitzen zu korrigieren. Sollte dies bei einer Gleichveteilung von Sitzen der Untergruppen in einer Wahlgruppe nicht möglich sein, richtet sich die Entscheidung nach dem Gesamtbild der Wahlgruppe.
(4) Es werden folgende Wahlgruppen nach Branchen und Untergruppen nach Betriebsgrößenklassen gebildet, in denen die Kammerzugehörigen jeweils die genannte Anzahl von Mitgliedern des Plenums unmittelbar wählen:
Wahlgruppe I = Finanz- und Versicherungswirtschaft:
6 Sitze, davon 3 Sitze für kleine Unternehmen, 1 Sitz für mittelgroße Unternehmen und 2 Sitze für große Unternehmen.
Wahlgruppe II = Dienstleistungen:
10 Sitze, davon 6 Sitze für kleine Unternehmen, 2 Sitze für mittelgroße Unternehmen und 2 Sitze für große Unternehmen.
Wahlgruppe III = Einzelhandel:
6 Sitze, davon 4 Sitze für kleine Unternehmen, 1 Sitz für mittelgroße Unternehmen und 1 Sitz für große Unternehmen.
Wahlgruppe IV = Groß- und Außenhandel, Handelsvermittler:
6 Sitze, davon 2 Sitze für kleine Unternehmen, 3 Sitze für mittelgroße Unternehmen und 1 Sitz für große Unternehmen.
Wahlgruppe V = Güterverkehr:
5 Sitze, davon 2 Sitze für kleine Unternehmen, 2 Sitze für mittelgroße Unternehmen und 1 Sitz für große Unternehmen.
Wahlgruppe VI = Immobilienwirtschaft:
5 Sitze, davon 3 Sitze für kleine Unternehmen, 1 Sitz für mittelgroße Unternehmen und 1 Sitz für große Unternehmen.
Wahlgruppe VII = Industrie, Energie, Umwelt:
9 Sitze, davon 2 Sitze für kleine Unternehmen, 2 Sitze für mittelgroße Unternehmen und 5 Sitze für große Unternehmen.
Wahlgruppe VIII = Informationstechnologie und Medienwirtschaft:
7 Sitze, davon 4 Sitze für kleine Unternehmen, 2 Sitze für mittelgroße Unternehmen und 1 Sitz für große Unternehmen.
Wahlgruppe IX = Tourismus und Freizeitwirtschaft:
4 Sitze, davon 2 Sitze für kleine Unternehmen, 1 Sitz für mittelgroße Unternehmen und 1 Sitz für große Unternehmen
Die Kammerzugehörigen können in ihrer Wahlgruppe unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Untergruppe Bewerber aller Untergruppen wählen.
(5) Die unmittelbar gewählten Plenarmitglieder können in mittelbarer Wahl hinzuwählen:
Wahlgruppe I – Finanz- und Versicherungswirtschaft: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe II – Dienstleistungen: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe III – Einzelhandel: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe IV – Groß- und Außenhandel, Handelsvermittler: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe V – Güterverkehr: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe VI – Immobilienwirtschaft: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe VII – Industrie, Energie, Umwelt: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe VIII – Informationstechnologie und Medienwirtschaft: 1 Plenarmitglied,
Wahlgruppe IX – Tourismus und Freizeitwirtschaft: 1 Plenarmitglied.

§ 9 Wahlfrist

(1) Die Wahlen für die unmittelbar zu wählenden Plenarmitglieder sollen innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von vier Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung stattfinden.
(2) Das Plenum bestimmt die Frist, in welcher die Stimmen bei der Handelskammer eingegangen sein müssen.

§ 10 Wahlausschuss

Das Plenum wählt einen Hauptwahlleiter und dessen Stellvertreter, ferner zwei Beisitzer sowie deren Stellvertreter. Nicht wählbar sind Personen, die selbst für das Plenum kandidieren. Einer der Beisitzer muss aus dem Kreis der Geschäftsführung der Handelskammer gewählt werden; er muss die Befähigung zum Richteramt haben. Hauptwahlleiter und Beisitzer oder deren Stellvertreter bilden den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung Dritter bedienen und zur Ausübung einzelner Hilfstätigkeiten Aufgaben nach Weisung auf Dritte übertragen. Die Vorschriften der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung zur Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter sind einzuhalten.
§ 11 Wählerlisten
(1) Der Wahlausschuss stellt zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten). Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
(2) Der Wahlausschuss geht bei der Aufstellung der Wählerlisten von den der Handelskammer vorliegenden Unterlagen aus und weist danach die Wahlberechtigten den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden vom Wahlausschuss einer Wahlgruppe zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen.
(3) Die Wählerlisten müssen spätestens drei Wochen vor dem Tag der Wahl zur Einsichtnahme bereit gehalten werden. Sie können für die Dauer von fünf Werktagen einer Woche (Montag bis Freitag) durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe.
(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe können binnen fünf Werktagen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist schriftlich eingereicht werden, wobei auch die Übermittlung per Telefax und eingescanntem Dokument per E-Mail zulässig ist. Der Wahlausschuss entscheidet darüber und stellt nach Erledigung aller Einsprüche und Anträge die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
(6) Die Handelskammer ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Bewerber (§ 13 Absatz 1) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Bewerber oder deren Bevollmächtigte haben sich schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

§ 12  Bekanntmachungen des Hauptwahlleiters betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge

(1) Der Hauptwahlleiter gibt die Wahlfrist (§ 9 Absatz 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 11 Absatz 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
(2) Der Hauptwahlleiter fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und in jeder Untergruppe maximal wählbar sind. Dabei müssen zwischen seiner Aufforderung und dem Ablauf der Einreichungsfrist wenigstens drei Wochen und zwischen dem Ende der Einreichungsfrist und der Wahlfrist wenigstens zwei Wochen liegen.

§ 13 Kandidatenlisten

(1) Die wahlberechtigten Kammerzugehörigen können für ihre Wahlgruppe schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Telefax oder eingescanntem Dokument per E-Mail zulässig ist. Bewerber können nur für die Wahlgruppe benannt werden, für die sie selbst wahlberechtigt sind. Die Summe der Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidatenliste ist nach Untergruppen einzuteilen. Die Bewerber werden innerhalb der Untergruppe in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname.
(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens, dessen Anschrift und dessen Untergruppe aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl
bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
(3) Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag). Jeder Wahlvorschlag soll den Namen und die Anschrift einer Vertrauensperson enthalten, an die der Wahlausschuss Nachbesserungsersuchen richten kann.
(4) Musterblätter für die Wahlvorschläge und die Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 stellt die Handelskammer zur Verfügung.
(5) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und Kandidatenlisten und entscheidet über deren Zulässigkeit. Er kann dazu Nachweise von den Kandidaten anfordern. Er fordert die in dem Wahlvorschlag nach Absatz 3 Satz 2 angegebene Vertrauensperson bzw. den Kandidaten unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Kandidaten, so ergeht die Aufforderung an jeden Kandidaten, auf den sich die Mängel beziehen.
(6) Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn
a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b) das Formerfordernis nicht eingehalten wurde,
c) der Bewerber nicht wählbar ist,
d) der Bewerber nicht identifizierbar ist,
e) die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(7) Jede Kandidatenliste soll zu jeder Untergruppe mindestens einen Bewerber mehr enthalten, als in der jeweiligen Untergruppe maximal Bewerber wählbar sind. Geht für eine Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine Nachfrist von in der Regel 10 Tagen und wiederholt die Aufforderung nach § 12 Absatz 2 Sätze 1 und 2. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
(8) Der Hauptwahlleiter macht die gültigen Kandidatenlisten bekannt. Im Falle von Absatz 7 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss bekannt gemacht.

§ 14 Durchführung der Wahl; Wahlunterlagen

(1) Die Wahl findet in elektronischer Form statt (elektronische Wahl).
(2) Die Wahlberechtigten erhalten schriftliche Wahlunterlagen mit den Zugangsdaten (Identifikationsnummer und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels.
(3) Die elektronischen Stimmzettel enthalten für jede Wahlgruppe die Kandidatenliste unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, der Funktion im Unternehmen und der Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens. Außerdem enthalten die Stimmzettel einen Hinweis auf die Anzahl der insgesamt in der Wahlgruppe zu wählenden Bewerber sowie die Anzahl der jeweils in den Untergruppen zu wählenden Bewerber.
(4) Die Bewerber haben die Gelegenheit, sich in einer Kandidatenbroschüre zu präsentieren. Sie enthält für jeden Bewerber die Inhalte gemäß Absatz 3 Satz 1. Sie kann auch weitere Inhalte umfassen. Der Wahlausschuss kann die Art der Inhalte und die redaktionelle Gestaltung festlegen. Alle Inhalte müssen den Grundsätzen der parteipolitischen Neutralität, sachlichen Richtigkeit und des Verbots von Schmähkritik entsprechen. Über Rügen gegen Inhalte entscheidet der Wahlausschuss. Die Kandidatenbroschüre wird im Internet veröffentlicht und kann auch ganz oder auszugsweise nach Wahlgruppen in den Printpublikationen der Handelskammer verbreitet werden.

§ 15 Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal.
(2) Die Authentifizierung für den Zugang zum elektronischen Stimmzettel erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Der Wahlausübungsberechtigte bekommt nach Eingabe der Identifikationsnummer, seines Geburtsdatums und einer Mobilfunknummer eine PIN per SMS auf die angegebene Mobilfunknummer zugeschickt. Mit Eingabe der PIN erhält der Wahlberechtigte Zugang zum elektronischen Stimmzettel. Durch die Eingabe der PIN versichert der Wahlberechtigte, dass die Stimmabgabe durch eine zur Ausübung des Wahlrechts berechtigte Person erfolgt. Hierauf ist der Wahlberechtigte bei Eingabe der PIN gesondert hinzuweisen.
(3) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
(4) Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden. Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch den Wahlberechtigten möglich. Die Übermittlung ist für den Wahlberechtigten am Bildschirm erkennbar. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
(5) Der Wahlberechtigte darf an der elektronischen Wahl nur teilnehmen, sofern das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät durch geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt ist und so sichergestellt wird, dass seine Stimme nicht durch Angriffe von außen manipuliert oder ausgespäht werden kann. Dies ist vor der Stimmabgabe durch den Wahlberechtigten gesondert in elektronischer Form zu bestätigen. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software wird hingewiesen.
(6) Ist eine natürliche Person mehrfach wahlausübungsberechtigt gemäß § 5, insbesondere als Vertreter mehrerer Kammerzugehöriger, so kann die Handelskammer auf Antrag die Möglichkeit zur Verfügung stellen, die Authentifizierung und anschließende Stimmabgabe nach Absätzen 2 bis 5 gebündelt
für alle relevanten Kammerzugehörigen vorzunehmen. Der Wahlausschuss entscheidet vor Beginn der Wahl, ob diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird und gegebenenfalls über die Modalitäten der Antragsstellung.
(7) Die Handelskammer ermöglicht dem Wahlberechtigten die Anmeldung und Authentifizierung am Wahlportal sowie die anschließende Stimmabgabe auch in den Räumlichkeiten der Handelskammer. Wahlausübungsberechtigte, die für die Authentifizierung kein eigenes Mobilfunkgerät verwenden können oder wollen, erhalten für eine Stimmabgabe in den Räumlichkeiten der Handelskammer ein von der Handelskammer für diesen Zweck registriertes Mobilfunkgerät zur Nutzung während des Authentifizierungsvorgangs. Zuvor erfolgt eine Prüfung der Wahlausübungsberechtigung hinsichtlich des betreffenden Wahlberechtigten. Hierfür muss der Wahlausübungsberechtigte vor Ort seine Identität mit einem amtlichen Personaldokument belegen.
(8) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.

§ 15a Technische Bedingungen und Anforderungen an die elektronische Wahl

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
(2) Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann.
(3) Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wählers in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind.
(4) Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
(5) Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren.
(6) Die für den PIN-Versand per SMS nach § 15 Abs. 2 Satz 2 genutzten Mobilfunknummern dürfen zusammen mit den jeweiligen Identifikationsnummern bis zur Entscheidung des Wahlausschusses nach § 18 Abs. 1 Satz 2 protokolliert werden, in Fällen nach § 15 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 auch zusammen mit den Daten aus der Identitätsfeststellung vor Ort. Sofern ein Wahlberechtigter die Handelskammer über eine unbefugte Ausübung des Wahlrechts informiert hat, kann der Datensatz mit der Identifikationsnummer des Wahlberechtigten und der verwendeten Mobilfunknummer zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und zu Zwecken der Strafverfolgung auch darüber hinaus gespeichert werden. In Fällen nach § 15 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 umfasst dies auch die Daten aus der Identitätsfeststellung vor Ort. Im Übrigen dürfen die Anmeldung am Wahlsystem sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlberechtigten nicht protokolliert werden.
(7) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind die elektronische Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhardware zu führen.
(8) Die Wahlserver sind vor Angriffen aus dem Netz zu schützen. Insbesondere sind nur autorisierte Zugriffe zuzulassen. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
(9) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(10) Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.
(11) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne sind so zu trennen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist.
(12) Die Datenübermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

§ 16 Störung der elektronischen Wahl

(1) Werden Störungen der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störungen ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
(2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die elektronische Wahl fortgesetzt. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen und das Verfahren unverzüglich neu aufgesetzt.
(3) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrunde liegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die Wahlberechtigten sind über Unterbrechungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlabbrüche zu informieren.

§ 17 Stimmauszählung

(1) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Gesamtergebnis der elektronischen Wahl. Der Wahlausschuss stellt das Gesamtergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird.
(2) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.
(3) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.
(4) Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.

§ 18 Ermittlung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Nach Abschluss der Wahl ermittelt der Wahlausschuss das Wahlergebnis. Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.
(2) Ungültig sind Stimmen, die unter Umgehung der Vorgaben des elektronischen Wahlsystems abgegeben werden. Dieser Fall ist insbesondere gegeben, wenn eine für den PIN-Versand per SMS nach § 15 Abs. 2 Satz 2 genutzte Mobilfunknummer keinem der Wahlausübungsberechtigten des betreffenden Kammerzugehörigen zugeordnet werden kann und dieser die Handelskammer über eine unbefugte Ausübung des Wahlrechts informiert hat. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die in Fällen nach § 15 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 identifizierte Person nicht wahlausübungsberechtigt für den betreffenden Kammerzugehörigen ist.
(3) Bei der Ermittlung nach Absatz 1 Satz 1 untersucht der Wahlausschuss für alle Untergruppen der Wahlgruppen, ob ungültig abgegebene Stimmen Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben. Ist die Feststellung der gewählten Bewerber infolge ungültig abgegebener Stimmen nicht möglich, wird die Wahl für die betreffende Untergruppe abgebrochen und das Verfahren unverzüglich neu aufgesetzt.
(4) Der Wahlausschuss fertigt über den Wahlablauf und das Wahlergebnis eine Niederschrift an, welche von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist, und leitet alle Unterlagen der Handelskammer zu.
(5) Gewählt sind innerhalb der einzelnen Untergruppen der Wahlgruppen diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das Gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 3).
(6) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl unverzüglich nach Abschluss der Wahl fest und macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. Die Zahlen der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden Stimmen werden veröffentlicht.

§ 19 Wahlprüfung

(1) Einspruch gegen eine Wahl ist binnen zwei Wochen nach dem Tage der Veröffentlichung des Wahlergebnisses schriftlich bei der Handelskammer einzulegen. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt. Der Einspruch ist zu begründen. Gründe können
nur während der Einspruchsfrist oder innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgetragen werden; im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt. Der Einspruch kann nicht
darauf gestützt werden, dass gegen die Bestimmung des § 4 Absatz 3 verstoßen oder eine Wahlliste unrichtig gewesen ist, deren Ordnungsmäßigkeit nach § 11 Absatz 4 Satz 2 feststeht.
(2) Über den Einspruch entscheidet das Plenum. Die Entscheidung des Plenums unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.

§ 20 Zuwahlen zum Plenum; Wahlvorschläge

(1) Zuwahlen zum Plenum finden erst nach Abschluss der erstmaligen Wahlen zum Präsidium gemäß Teil II statt. Falls sich für die erstmaligen Wahlen zum Präsidium keine oder nicht genügend Bewerber finden, kann das Plenum die Zuwahlen zuerst durchführen.
(2) Wahlvorschläge können vom Präsidium oder aus der Mitte des Plenums schriftlich eingebracht werden, wobei auch eine Übermittlung per Telefax oder eingescanntem Dokument per E-Mail zulässig ist. Für jeden Kandidaten ist dabei zu begründen, inwieweit durch die Zuwahl die Spiegelbildlichkeit des Plenums verfeinert wird. Die Vorschläge müssen spätestens 15 Tage vor der Sitzung, in der die Zuwahlen stattfinden sollen, bei der Handelskammer eingereicht werden.
(3) Das Plenum beschließt, in welchen der Wahlgruppen gemäß § 8 Absatz 5 nach dem Ergebnis der Urwahl zur Verfeinerung der Spiegelbildlichkeit des Plenums Zuwahlen durchgeführt werden können. Zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits vorliegende Wahlvorschläge für diese Wahlgruppen bleiben gültig.

§ 21 Durchführung der Zuwahl

(1) Zu Plenarsitzungen, in denen Zuwahlen stattfinden sollen, ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Wahlvorschläge einzuladen. Die Wahl ist geheim und erfolgt durch Stimmzettel, die alle Wahlvorschläge enthalten müssen.
(2) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, die an die in der Plenarsitzung anwesenden unmittelbar gewählten Plenarmitglieder verteilt werden.
(3) Die Stimme wird durch Ankreuzen des Namens auf dem Stimmzettel in dem dazu vorbereiteten Feld abgegeben. Es dürfen pro Wahlgruppe nur so viele Namen angekreuzt werden wie in dem Wahlgang Plenarmitglieder zuzuwählen sind. Der Stimmzettel ist in die Wahlurne zu legen.
(4) Die Stimmzettel enthalten für jede Wahlgruppe die Kandidatenliste unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, der Funktion im Unternehmen und der Bezeichnung des kammerzugehörigen Unternehmens. Außerdem enthalten die Stimmzettel einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe maximal wählbaren Bewerber. Die Stimmzettel können rein gestalterische oder erklärende Zusätze ohne individuellen Bewerberbezug enthalten.

§ 22 Ermittlung des Ergebnisses der Zuwahl

(1) Das Plenum bestimmt aus seiner Mitte einen Wahlausschuss aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie stellen die Zahl der abgegebenen Stimmzettel sowie die auf jeden Vorschlag entfallenden Stimmen fest.
(2) Nach Abschluss der Wahl ermittelt der Wahlausschuss das Wahlergebnis. Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen;
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen;
c) auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als insoweit in der betreffenden Wahlgruppe maximal wählbar sind.
(4) Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit von zwei Dritteln der wahlberechtigten Anwesenden erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht. Über das Wahlergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen.
(5) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl unverzüglich nach Abschluss der Wahl fest. Die Handelskammer macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. Die Zahlen der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden Stimmen werden veröffentlicht.
(6) Das Wahlprüfungsverfahren gemäß § 19 ist entsprechend anwendbar. § 19 Absatz 1 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Einsprüche von den Kammerzugehörigen beschränkt auf Zuwahlen innerhalb ihrer Wahlgruppe eingelegt werden können.

§ 23 Ersatzwahl

Auf die Ersatzwahl gemäß § 3 Absatz 2 finden die Vorschriften des § 20 Absatz 2 Sätze 1 und 3 sowie der §§ 21 und 22 entsprechende Anwendung.

II. Teil: Wahlen zum Präsidium

§ 24 Wahlvorschläge

(1) Über die Wahl des Präses und der Vizepräsides wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt. Zuerst wird die Wahl des Präses durchgeführt.
(2) Zu Plenarsitzungen, in denen Wahlen des Präses oder der Vizepräsides stattfinden sollen, ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung dieses Tagesordnungspunktes und unter Hinweis auf Absatz 3 einzuladen.
(3) Das amtierende Präsidium legt dem Plenum für die beiden Wahlgänge Wahlvorschläge vor. Dabei hat es ausschließlich auf Vorschläge aus der Mitte des Plenums zurückzugreifen, die ihm bis spätestens 15 Tage vor der Sitzung, in der ein Wahlgang stattfinden soll, schriftlich eingereicht werden, wobei auch die Übermittlung per Telefax und eingescanntem Dokument per E-Mail zulässig ist. Sofern beide Wahlgänge in derselben Plenarsitzung stattfinden, sind Parallelbewerbungen für das Amt des Präses und das Amt eines Vizepräses nicht möglich.

§ 25 Durchführung der Wahl

(1) Auf die Wahlen des Präses und der Vizepräsides, bei denen alle Plenarmitglieder wahlberechtigt sind, finden im Übrigen die Bestimmungen der §§ 21 und 22 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(2) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl unverzüglich nach Abschluss der Wahl fest. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten, sofern damit die Mehrheit der wahlberechtigten Anwesenden erreicht ist. Über das Wahlergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen. Die Handelskammer macht die Namen der gewählten Bewerber bekannt. Die Zahlen der auf die jeweiligen Bewerber entfallenden Stimmen werden veröffentlicht.
(3) Ist nach dem Ergebnis der Wahl nach Absatz 2 Satz 2 kein Präses gewählt, wird in derselben Plenarsitzung ein zweiter Wahlgang mit den nicht gewählten Bewerbern aus dem ersten Wahlgang durchgeführt. Teilnahmeberechtigt sind höchstens zwei Kandidaten, dies entsprechend dem Einzelstimmen-Ranking aus dem ersten Wahlgang. Ist die Kandidatenbestimmung nach Satz 2 infolge Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten nicht möglich, erweitert sich der Kandidatenkreis für den zweiten Wahlgang entsprechend. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Bewerber, der die meisten Stimmen erhält, sofern damit die Mehrheit der wahlberechtigten Anwesenden erreicht ist.
(4) Sind nach dem Ergebnis der Wahl der Vizepräsides nach Absatz 2 Satz 2 ein Amt oder mehrere Ämter nicht besetzt, wird in derselben Plenarsitzung ein zweiter Wahlgang mit den nicht gewählten Bewerbern aus dem ersten Wahlgang durchgeführt. Teilnahmeberechtigt sind höchstens doppelt so viele Kandidaten, wie Ämter zu besetzen sind, dies entsprechend dem Einzelstimmen-Ranking aus dem ersten Wahlgang. Ist die Kandidatenbestimmung nach Satz 2 infolge Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten nicht möglich, erweitert sich der Kandidatenkreis für den zweiten Wahlgang entsprechend. Gewählt sind im zweiten Wahlgang die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten, sofern damit die Mehrheit der wahlberechtigten Anwesenden erreicht ist.
(5) Ist nach dem Ergebnis des zweiten Wahlgangs kein Präses gewählt oder sind ein oder mehrere Vizepräses-Ämter nicht besetzt, wird in derselben Plenarsitzung ein dritter Wahlgang mit den nicht gewählten Bewerbern aus dem zweiten Wahlgang durchgeführt. Hierfür sind Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerber um das Amt eines Vizepräses entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht.
(6) Das Wahlprüfungsverfahren gemäß § 19 ist entsprechend anwendbar. § 19 Absatz 1 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, dass Einsprüche von den Kammerzugehörigen eingelegt werden können.

§ 25a Abwahl des Präses und von Vizepräsides

(1) Die Abwahl des Präses oder eines Vizepräses ist nur auf entsprechenden Antrag aus der Mitte des Plenums möglich. Der Antrag ist nur zulässig, wenn mit ihm ein Vorschlag für die Wahl eines Amtsnachfolgers verbunden ist. Der Wahlvorschlag darf
nur einen Bewerber je Amt umfassen. Bei mehreren Anträgen zwecks Abwahl desselben Amtsinhabers in derselben Plenarsitzung wird nur der zuerst eingereichte Antrag berücksichtigt.
(2) Zu Plenarsitzungen, in denen durch die Wahl eines Amtsnachfolgers über die Abwahl des Präses oder eines Vizepräses entschieden werden soll, ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung dieses Tagesordnungspunktes und unter Hinweis auf Absatz 3 einzuladen.
(3) Das Präsidium legt dem Plenum für den Wahlgang den Wahlvorschlag nach Absatz 1 Satz 2 vor. Der Vorschlag muss ihm bis spätestens 15 Tage vor der Sitzung, in der ein Wahlgang stattfinden soll, schriftlich eingereicht werden, wobei auch die Übermittlung per Telefax und eingescanntem Dokument per E-Mail zulässig ist.
(4) Für das Verfahren der Wahl, bei der alle Plenarmitglieder wahlberechtigt sind, finden die Bestimmungen der §§ 21 und 22 Absatz 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(5) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis der Wahl unverzüglich nach Abschluss der Wahl fest. Der Amtsinhaber ist abgewählt, sofern der vorgeschlagene Bewerber mit der Mehrheit der Mitglieder des Plenums zu seinem Amtsnachfolger gewählt worden ist. Über das Wahlergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen. Die Handelskammer macht die Namen des abgewählten Amtsinhabers und des gewählten Amtsnachfolgers bekannt. Die Zahl der auf den Bewerber entfallenden Stimmen wird veröffentlicht.
(6) Ist nach dem Ergebnis der Wahl nach Absatz 5 kein neuer Präses oder Vizepräses gewählt, findet kein weiterer Wahlgang statt. Ein Antragsteller darf einen erfolglosen Antrag mit demselben Vorschlag für einen Amtsnachfolger nur dann erneut stellen, wenn seit dem Zugang des ersten Antrags bei der Handelskammer mindestens sechs Monate vergangen sind. Hiervon kann abgewichen werden, sofern mit der Antragstellung gravierende Gründe vorgetragen werden, die nach der Abstimmung über den erfolglosen Antrag entstanden sind und die eine erneute Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertigen, um Schaden von der Handelskammer abzuwenden.
(7) Für das Wahlprüfungsverfahren gilt § 25 Abs. 6 entsprechend.

III. Teil: Schlussbestimmungen

§ 26 Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen im Zusammenhang mit den Wahlen erfolgen im Internet auf der Website der Handelskammer Hamburg unter Angabe des Tags der Einstellung.

§ 27 Inkrafttreten; Änderungen dieser Wahlordnung

(1) Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung der Handelskammer Hamburg vom 10. April 1995 (Amtl. Anz. S. 1108) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Änderungen dieser Wahlordnung bedürfen der Mehrheit der Anwesenden. Für eine Änderung von §§ 2 und 8 bedarf es abweichend einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.