Bundestag und Bundesrat haben am Freitag, 18. März 2022, dem neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt, mit dem die meisten Corona-Beschränkungen im öffentlichen Leben weggefallen sind. An ihre Stelle sind einige Basisschutzmaßnahmen getreten, schärfere Schutzmaßnahmen sind nur noch in Infektions-Hotspots möglich. Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes soll bis zum 23. September 2022 gelten.
Hier finden Sie die in Hamburg geltende aktuelle Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.
Das neue Infektionsschutzgesetz sieht generell nur noch wenige allgemeine Schutzmaßnahmen etwa bei Tests und Masken vor. Etwa in Alten- und Pflegeheimen sowie weiteren Einrichtungen für gefährdete Gruppen. In Bussen, Bahnen und Flugzeugen kann weiterhin Maskenpflicht gelten.
Arbeitgeber müssen zukünftig selbst die Gefährdung durch das Virus einschätzen und in einem betrieblichen Hygienekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz festlegen. Über Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln oder eine Maskenpflicht entscheiden Betriebe nun selbst. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei ist insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen.
Damit sind die Corona-Schutzmaßnahmen nicht mehr unmittelbar per Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben. Prüfen sollen Arbeitgeber zum Beispiel, ob sie den Beschäftigten einen Corona-Test pro Woche anbieten, ob sie Schutzmasken bereitstellen und ob Beschäftigte im Homeoffice arbeiten sollen. Die bislang bundesweit geregelte Homeoffice-Pflicht ist hinfällig.
Die häufigsten Fragen zu 3G am Arbeitsplatz
Arbeitgeber sollen im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzeptes selbst festlegen, welche Schutzmaßnahmen im Betrieb weiterhin gelten. 3G-Nachweise, Homeoffice und Maskenpflicht sind also nur noch verpflichtend, wenn der Arbeitgeber diese im betrieblichen Hygienekonzept vorschreibt.
Weitere Antworten zu den häufigsten Fragen rund um 3G am Arbeitsplatz finden Sie
hier.
Firmen können weiterhin Corona-Tests anbieten
Arbeitgeber können in ihren Betrieben allen Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anbieten, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu sichern.
Ab einer bestimmten Betriebsgröße und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen sind Arbeitgeber berechtigt Testbescheinigungen auszustellen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Gemäß der
Hamburger Corona-Eindämmungsverordnung sind bestimmte Betriebe (z.B. soziale Einrichtungen, körpernahe Dienstleistungen, Gastronomie) verpflichtet, ein betriebliches Testkonzept zu erstellen sowie ein Test-Logbuch über die durchgeführten Tests zu führen.
Weiterhin sollen Arbeitgeber Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.
Wohneinrichtungen der Pflege müssen weiterhin ein Schutzkonzept erstellen und nicht geimpfte Besucherinnen und Besucher müssen sich vor dem Besuch einem Schnelltest unterziehen, dessen Ergebnis negativ ausfallen muss.
Arbeitgeber sollen im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzeptes selbst festlegen, welche Schutzmaßnahmen im Betrieb weiterhin gelten. 3G-Nachweise, Homeoffice und Maskenpflicht sind also nur noch verpflichtend, wenn der Arbeitgeber diese im betrieblichen Hygienekonzept vorschreibt.
Professionelle Tests sind zum Beispiel in Apotheken und in Sanitätshäusern erhältlich, können aber auch über andere Vertriebswege bezogen werden (z. B. medizinischer Großhandel, Fachhandel für Betriebshygiene.). Selbsttests sind frei verkäuflich – können über das Internet, im Handel oder in Apotheken erworben werden. Das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat eine Liste der zugelassenen Tests veröffentlicht, die kontinuierlich aktualisiert wird.
Die IHK-Organisation hat auf der Plattform
IHK ecoFinderseit 29. März 2021 die Möglichkeit eingerichtet,
nach Herstellern und Händlern von Antigen-Schnell- und Selbsttests zu suchen, um Unternehmen, die einen Bedarf an diesen Produkten haben, das Matchmaking zu erleichtern.
Um Ihren Beschäftigten Tests anzubieten, können Sie auch den Betriebsarzt/die Betriebsärztin oder regionale Dienstleister, etwa mobile Testzentren, beauftragen. In diesem Fall müssen Sie keine Test beschaffen, und ist es auch keine
Schulung von Mitarbeitenden notwendig.
Die Durchführung von Testung der Beschäftigten kann auch durch Dritte z.B. durch geeignete Dienstleister oder anerkannte Testzentren/Teststellen erfolgen.
Werden Dienstleister für die Testung der Beschäftigten beauftragt, so muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass nur Personen die Tests durchführen, die über die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung verfügen und entsprechend eingewiesen sind.
Es ist zu prüfen, ob allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, weiterhin regelmäßige Corona-Tests (professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) angeboten werden . Die Testangebote sollen möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt.
Unternehmen, die Überbrückungshilfe bekommen, haben ebenfalls möglicherweise Anspruch auf eine Kostenerstattung. Unter
diesem Link erhalten Sie unter Frage 2.4, Punkt 7 alle Informationen zur Förderfähigkeit.
Als Nachweis der Angebotspflicht reichen entsprechende Rechnungen etwaiger Lieferanten oder Verträge und Abrechnungen mit den zur Durchführung beauftragten Dienstleistern aus. Auch sollte formlos notiert werden, wann und in welcher Form die Beschäftigten über das Testangebot informiert wurden.
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen, besteht aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht. Einige Bundesländer, wie auch Hamburg, bieten den Arbeitgebern darüber hinaus an, nach einer amtlichen Registrierung entsprechende Bescheinigungen per Vordruck auszustellen, um somit die Bereitschaft der Beschäftigten zur Wahrnehmung des Testangebots zu erhöhen.
Diesbezüglich sind weitergehende Bestimmungen zu beachten, die unter
diesem Link zusammengestellt sind.
Ort und Zeit der Testung sind den Betrieben freigestellt. Werden Selbsttests zur Verfügung gestellt, bietet es sich an, dass diese von den Beschäftigten jeweils schon in der Wohnung vor dem Weg zur Arbeit durchgeführt werden, zumal eine Testung unter Aufsicht des Arbeitgebers nicht vorgegeben ist. Auch alle sonstigen Testangebote sollten möglichst vor Aufnahme der eigentlichen Tätigkeit ermöglicht und wahrgenommen werden.
Die Schulung von Personal für die Abstriche bzw. Spucktests und für die sachgerechte Anwendung von Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung nach den Angaben des Schnelltest-Herstellers soll möglichst durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bzw. Betriebsärztinnen und -ärzte durchgeführt werden. Alternativ kann sogenanntes medizinisches Fachpersonal eingesetzt werden. Diese Bezeichnung ist jedoch nicht näher definiert. Wichtig ist, dass dieses Personal die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in der Durchführung von Nasen-Rachen-Abstrichen und in der Anwendung des jeweiligen Antigen-Schnelltests besitzt. Da Testsysteme je nach Hersteller unterschiedlich anzuwenden sein können, ist eine Test-bezogene Schulung notwendig.
Corona-Schnelltest-Schulungen bieten verschiedene Organisationen und Dienstleister an. Die Schulung dauert je nach Anbieter 30 bis 60 Minuten. Für Schulungen können Sie Haus- und Betriebsärzte oder die Gesundheitsämter ansprechen.
Das testende Unternehmen muss dokumentieren, welcher Mitarbeiter durch wen, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Inhalten geschult wurde. Der Kurs sollte als „Sachkundeschulung – Durchführung von Corona-PoC-Antigen-Schnelltest inkl. Medizinprodukteschulung“ anerkannt sein.
Unternehmen können ihren in Präsenz beschäftigten Mitarbeitenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch Selbsttests anbieten.
Diese können von Laien durchgeführt werden und bedürfen - im Gegensatz zu den professionellen Antigen-Schnelltests - keines geschulten Personals. Bei Selbsttests ist grundsätzlich keine Dokumentation der Ergebnisse durch Dritte vorgesehen.
(Video-)Podcast-Reihe zur Umsetzung betrieblicher Corona-Tests
Mit #GemeinsamGegenCorona unterstützt die IHK-Organisation Unternehmen mit Webinaren und digitalen Tools bei der Umsetzung betrieblicher Coronatests, denn #WirtschaftTestet. Aus der Podcast-Reihe von DIHK und DIHK-Bildungs-GmbH ist am 1. April 2021 eine Episode mit dem Schwerpunkt “Selbsttests” erschienen, in der Mirko Drotschmann mit dem Experten Thomas Friedrich über Beschaffung, Durchführung und Dokumentation der Tests in Unternehmen spricht.
#GemeinsamGegenCorona – (Video-)Podcast, Folge 1:
#GemeinsamGegenCorona – (Video-)Podcast, Folge 2:
Im zweiten Teil der Podcast-Reihe sprechen Mirko Drotschmann und Experte Thomas Friedrich über Schnelltests im Unternehmen.
In der
Übersichtskartefinden Sie Apotheken, Krankenhäuser, Hilfsorganisationen, Labore und durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) beauftragte Leistungserbringer, die einen Schnelltest kostenfrei anbieten. Zusätzlich bieten viele Arztpraxen ebenfalls Testmöglichkeiten an. Die verfügbaren Angebote in Arztpraxen können Sie unter
https://eterminservice.de/terminservice einsehen und buchen oder Sie melden sich direkt bei Ihrer Hausarztpraxis.