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27. Januar – Corona-Eindämmungsverordnung läuft aus: Das gilt ab dem 1. Februar 2023 in Hamburg
Die Hamburgische Corona-Eindämmungsverordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft. Damit enden in Hamburg die Maskenpflicht im Öffentlichen Nahverkehr sowie die fünftägige Isolationspflicht für mit dem Coronavirus Infizierte. Es gelten aber weiter die Regelungen, die das Infektionsschutzgesetz des Bundes festlegt, insbesondere für Einrichtungen für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Krankenhäuser und Pflegeheime.
Die Infektionslage hat sich in vergangenen Wochen weiter entspannt, die Infektionszahlen sind rückläufig. Hinzu kommen eine sehr hohe Impfquote in Hamburg und – auch aufgrund durchgemachter Infektionen – ein großer Immunschutz innerhalb der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund hatte Gesundheitssenatorin Melanie Schlotzhauer bereits am 13. Januar ein Auslaufen der Maßnahmen verkündet.
Diese Maßnahmen fallen weg
Die Corona-Eindämmungsverordnung war zuvor noch einmal bis zum 31. Januar 2023 verlängert worden. Geregelt sind darin nur noch wenige Maßnahmen und Einschränkungen, die damit zum Monatsende auslaufen:
Ab 1. Februar 2023 entfällt die Pflicht zum Tragen einer Maske im Öffentlichen Nahverkehr.
Ab 1. Februar 2023 entfällt ebenfalls die Pflicht, sich im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus für fünf Tage zu isolieren.
Diese Regeln gelten weiter
Andere Maßnahmen, die das Infektionsschutzgesetz des Bundes regelt, gelten aber weiter:
In Einrichtungen des Gesundheitswesens (z. B. Arztpraxen) ist weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske für Patientinnen und Patienten vorgeschrieben. Auch Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen für vulnerable Personen (z. B. Krankenhäuser, Pflegeheime) müssen eine FFP2-Maske tragen.
Für den Besuch von Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist weiterhin ein negativer Test erforderlich.
Diese Regelungen nach §28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes sind bis zum 7. April befristet.
Die erste „Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg“ (kurz Hmb. SARS-CoV-2-EindämmungsVO) war am 2. April 2020 in Kraft getreten. Rechtsgrundlage war § 28 Infektionsschutzgesetz des Bundes. Derzeit gilt die 80. Hmb. Änderungsverordnung der Corona-Eindämmungsverordnung, die damit die letzte ist.
12. Januar – Corona-Eindämmungsverordnung bis 31. Januar 2023 verlängert
Der Senat hat die Corona-Eindämmungsverordnung mit wenigen Anpassungen bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Für die Zeit nach dem 31. Januar wird erneut geprüft, ob eine Anpassung der Maßnahmen erforderlich ist.
Eine Änderung der Maßnahmen und Regelungen gibt es lediglich beim sogenannten „Freitesten“ von medizinischem Personal im Gesundheitswesen. Künftig können sich die Mitarbeitenden nach Ablauf der fünftägigen Isolation vor Wiederaufnahme der Tätigkeit auch mittels Schnelltest bei ihrem Arbeitgeber freitesten, wenn sie seit mindestens 48 Stunden ohne Symptome sind. Dies bedeutet eine Erleichterung, denn bisher war das Freitesten nur mittels PCR-Test oder Schnelltest in einer Teststelle möglich. Im Übrigen erfolgt die Verlängerung, weil die Gültigkeit der bisherigen Verordnung bis zum 14. Januar befristet ist.
Insgesamt enthält die Verordnung nur noch wenige Einschränkungen. Diese Basisschutzmaßnahmen sind am Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere in Einrichtungen des Gesundheitswesens und Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen, sowie an der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet.
Es handelt sich um die 80. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Sie tritt am Sonnabend, 14. Januar, in Kraft.
28. November – Corona-Eindämmungsverordnung bis Mitte Januar verlängert
Der Senat hat die Corona-Eindämmungsverordnung mit wenigen Anpassungen bis zum 14. Januar 2023 verlängert. Dann wird erneut geprüft, ob eine Anpassung der Maßnahmen erforderlich ist.
Erhebliche Veränderungen im Infektionsgeschehen, die eine Anpassung oder Ausweitung der bestehenden Maßnahmen begründen würden, sind derzeit nicht festzustellen.
Die vom Senat verfügten Schutzmaßnahmen richten sich nach dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse und Empfehlungen, die ihren Niederschlag u.a. in den Richtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI) finden. Die Corona-Eindämmungsverordnung enthält in der geltenden Fassung daher nur noch wenige Einschränkungen, wie etwa eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
Unverändert gilt auch, dass nach einem positiven Test eine fünftägige Isolierung verpflichtend ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein selbst durchgeführter Schnelltest oder ein Befund in einer Teststelle ein positives Ergebnis gezeigt hatte. Diese Regelung des hamburgischen Landesrechts gilt unabhängig vom Wohnsitz der betroffenen Person.
Es entfällt nun jedoch die bislang bestehende Pflicht, einen positiven Selbsttest durch einen offiziellen Test in einem Testzentrum bestätigen zu lassen.
Wer den Befund aus medizinischen Gründen bestätigen lassen, von einer Entschädigung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Gebrauch machen oder im Nachgang einen Genesenenausweis erhalten möchte, kann weiterhin einen PCR-Test zu Nachweiszwecken durchführen lassen. Hierfür gelten die Regelungen und Bestimmungen des Testverordnung des Bundes.
Es handelt sich um die 79. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Sie tritt am Sonnabend, 26. November, in Kraft und gilt bis zum 14. Januar 2023.
Die Eindämmungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist unter
www.hamburg.de/verordnung abrufbar.
29. September – Corona-Eindämmungsverordnung: Keine neuen Einschränkungen
Der Hamburger Senat hat eine neue Corona-Eindämmungsverordnung erlassen. Grundlage ist das bundesweit gültige Infektionsschutzgesetz mit neuen Corona-Regeln für den Herbst und Winter, das am 1. Oktober in Kraft tritt. Die bisherigen Regelungen gelten weitestgehend fort.
Ziel der Eindämmungsverordnung bleibt es, die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten. Einige der Regelungen, die bislang landesrechtlich geregelt waren, sind nun im Bundesgesetz gefasst.
Künftig gilt:
Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr Weiterhin gilt im Öffentlichen Nahverkehr in Hamburg eine Maskenpflicht. Das Tragen einer medizinischen Maske ist für alle Nutzerinnen und Nutzern ab sechs Jahren vorgeschrieben; FFP2-Masken sind nicht verpflichtend, das Tragen einer solchen Maske wird jedoch dringend empfohlen. Für Fahrgäste des Hamburger Verkehrsverbunds (HVV) besteht damit eine einheitliche Regelung in Hamburg und den angrenzenden Bundesländern.
Im Fernverkehr gilt aufgrund des bundesweit gültigen Infektionsschutzgesetzes für alle ab 14 Jahren bundesweit die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Kinder zwischen 6 und 13 Jahren können eine medizinische Maske tragen.
Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheitswesens Die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheitswesens ist künftig bundeseinheitlich im neuen Infektionsschutzgesetz geregelt. Gesonderte Regelungen darüber hinaus trifft die Hamburger Eindämmungsverordnung nicht. Vorgeschrieben ist das Tragen einer FFP2-Maske ab dem 1. Oktober demnach (§ 28 b Abs. 1) für Patientinnen und Patienten in Arztpraxen, sowie für Besucherinnen und Besucher beim Betreten von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Für den Besuch von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist darüber hinaus ein negativer Test erforderlich.
Fünftägige Pflicht zur Isolation bleibt bestehen Die Regeln zur Absonderung nach einem positiven Corona-Test bleiben unverändert: Bürgerinnen und Bürger müssen sich nach einem positiven Corona-Test unverzüglich für fünf Tage isolieren. Selbsttests müssen dabei noch durch einen offiziellen Test – Antigen- oder PCR-Test – bestätigt werden, wobei die Kosten für die Durchführung eines PCR-Tests an einer Teststelle nach einem positiven Selbsttest aufgrund der Testverordnung durch den Bund übernommen werden. Für Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Bewohnerinnen und Bewohner von Wohneinrichtungen entfällt die Absonderungspflicht weiterhin erst, wenn sie seit mindestens 48 Stunden keine typischen Symptome einer Coronavirus-Infektion mehr aufweisen und sie einen negativen Testnachweis vorlegen.
Besondere Regelungen für Medizinisches Personal Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe dürfen – wie auch bisher – nach einer Coronavirus-Infektion erst dann wieder arbeiten, wenn sie der Betreiberin oder dem Betreiber der Einrichtung beziehungsweise dem Unternehmen ein negatives Testergebnis vorlegen können.
Die Eindämmungsverordnung tritt am 1. Oktober in Kraft und gilt zunächst bis zum 29. Oktober 2022. Es ist vorgesehen, dass die Regelungen – soweit sich keine erheblichen Veränderungen im Infektionsgeschehen oder andere Anpassungsbedarfe ergeben – in dieser Form bis zum April des kommenden Jahres Gültigkeit behalten. Unter www.hamburg.de/verordnung ist der gültige Text in Kürze aktualisiert verfügbar.
29. Juni – Geltungsdauer der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU verlängert
Der Rat hat die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU genehmigt. Das digitale COVID-Zertifikat hat wesentlich dazu beigetragen, den freien Personenverkehr während der Pandemie zu erleichtern.
Die Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU wird um ein Jahr – bis zum 30. Juni 2023 – verlängert. Durch die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung wird gewährleistet, dass Reisende, sowohl aus der EU als auch aus Drittländern, die sich dem System angeschlossen haben, weiterhin ihr digitales COVID-Zertifikat der EU für Reisen innerhalb der Union in den Mitgliedstaaten verwenden können, in denen diese Zertifikate erforderlich sind. Wenn die Gesundheitslage es zulässt, kann die Verordnung auch früher aufgehoben werden.
27. Juni – Viertes Corona-Steuerhilfegesetz verkündet
Kürzlich ist das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verkündet worden. Einige steuerliche Hilfsmaßnahmen für Unternehmen werden dadurch verlängert, mit dem Ende des sog. Abzinsungsgebotes sogar eines neu eingeführt neu eingeführt. Außerdem werden die Steuererklärungsfristen verlängert. Die für Unternehmen wichtigsten Hilfsmaßnahmen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz sind damit:
Die weitere Verlängerung des Verlustrücktrages gem. § 10d EstG
Die weitere Verlängerung von Reinvestitionsfristen
Das Ende der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten
Die Verlängerung der degressiven AfA bis Ende 2022
16. Juni – Digitales COVID-Zertifikat bis Ende Juni 2023 verlängert
Das EU-Parlament und der europäische Rat haben sich darauf verständigt, dass eigentlich am 30. Juni auslaufende digitale COVID-Zertifikat um ein Jahr zu verlängern, um “freies und sicheres Reisen” für den Fall zu ermöglichen, dass die EU-Mitgliedsstaaten Beschränkungen wieder einführen, sagte EU-Justizkommissar Didier Reynders.
9. Juni – Entscheidende Fristen für Corona-Finanzhilfen im Juni
Grundsätzliches zum Ablauf des Beihilferahmens zum 30. Juni 2022
Durch Beschluss der Europäischen Kommission entfällt mit dem Auslauf des Beihilferahmens die Möglichkeit zur Gewährung von Beihilfen aus den Corona-Zuschussprogrammen des Bundes. Maßgeblich ist hierbei das Datum der Bescheidung durch die Bewilligungsstelle, nicht das der Antragstellung. Da bis zum Ablauf der oben angegeben Frist nicht alle gestellten Anträge geprüft und entsprechend beschieden werden können, werden zwischen dem 15. und 20. Juni 2022 zur Fristwahrung in den offenen Fällen jeweils vorläufige Bewilligungsbescheide erlassen. Diese setzen für den beantragten Zeitraum, dem Grunde nach, den Anspruch auf Förderung aus dem jeweiligen Programm vorläufig fest.
Wichtig: Die bereitgestellten Bescheide sind unbedingt vor Ablauf des 30. Juni 2022
im Portal abzurufen. Nur bei aktivem Abruf vor Ablauf des 30. Juni 2022 werden die Bescheide rechtzeitig wirksam, eine zwingende Voraussetzung für eine etwaige Auszahlung. Sollten die vorläufigen Bescheide nicht rechtzeitig abgerufen werden, ist keine Fördergewährung mehr möglich! Die jeweilige Förderfestsetzung steht unter dem Vorbehalt der nachfolgenden vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe.
Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum April bis Juni 2022
Die Beantragung für die Monate April bis Juni 2022 erfolgt je nach Konstellation unterschiedlich:
Konstellation 1: Bislang wurde noch kein Antrag auf ÜH IV gestellt -> Bis zum 15. Juni 2022 kann ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums (Januar 2022 – Juni 2022) gestellt werden.
Konstellation 2: Der ÜH IV-Erstantrag ist bereits beschieden -> Bis zum 15. Juni können über einen Änderungsantrag Zuschüsse für die Monate April bis Juni 2022 beantragt werden.
Konstellation 3: Der ÜH IV-Antrag für das erste Quartal 2022 ist noch nicht beschieden -> Die Beantragung für die Monate April – Juni 2022 über einen Änderungsantrag ist nicht möglich. Stattdessen ist zwischen dem 2. bis 15. Juni ein Erweiterungsantrag für die Verlängerung der ÜH IV zu stellen. Dieser ist eine stark reduzierte Variante des Änderungsantrags, welcher primär der Fristwahrung dient. Detaillierte Kosten- und Umsatzangaben sind erst später mit einem regulären Änderungsantrag zu tätigen.
Abgelehnte Anträge auf November-/ bzw. Dezemberhilfe
Politisch war entschieden worden, dass Antragstellende, deren Antrag auf November-/ Dezemberhilfe wegen fehlender Antragsberechtigung abgelehnt wurde, für die beiden Monate November und Dezember 2020 Zugang zur Überbrückungshilfe III erhalten sollten. Angedacht war, diese Monate beim Vorliegen eines Überbrückungshilfe III-Antrags über einen Änderungsantrag zu ergänzen oder sie im Rahmen der Schlussabrechnung zu berücksichtigen. Mit dem Auslauf des Beihilferahmens zum 30. Juni 2022 ist letzteres nicht mehr möglich. Zu diesem Sachverhalt werden alle Antragstellende abgelehnter November-/Dezemberhilfe-Anträge, sowie alle prüfenden Dritten, die Anträge in der Überbrückungshilfe III gestellt haben kurzfristig angeschrieben.
Antragstellende abgelehnter November-/Dezemberhilfe-Anträge, die bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, können die zusätzlichen Monate noch bis zum 15. Juni 2022 per Änderungsantrag beantragen.
Da aber der Zeitraum zur Einreichung entsprechender Änderungsanträge für einige Antragstellende knapp bemessen ist, bietet der Bund ein vereinfachtes Verfahren an. Sollte die Stellung eines Änderungsantrags so kurzfristig nicht möglich sein, kann stattdessen auch bis zum 15. Juni 2022 eine Nachricht mit vorformuliert über das Kontaktformular an den Service Desk gesendet werden. Dieses Verfahren ist auch für Antragstellende, deren ursprüngliche Bewilligung aufgehoben wurde oder hinsichtlich deren Antrag ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig ist, möglich. Zwingende Voraussetzung in jedem Fall ist jedoch ein bereits gestellter Überbrückungshilfe III-Antrag.
9. Juni – Telefonische Krankschreibung ausgelaufen
Seit 1. Juni 2022 ist eine Krankschreibung nicht mehr telefonisch möglich. Dafür müssen Patientinnen und Patienten wieder in die Arztpraxis kommen oder die Videosprechstunde nutzen. Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.
25. Mai – Eindämmungsverordnung mit Änderungen bis 22. Juni verlängert
Die Corona-Eindämmungsverordnung enthält nur noch wenige Einschränkungen. Vor dem Ablauf ihrer vierwöchigen Laufzeit ist die Verordnung nun verlängert worden. Einzelne Änderungen wurden dabei berücksichtigt.
Die Testregelungen im schulischen Bereich werden, wie angekündigt, leicht angepasst. In diesem Zuge entfällt der bisherige § 8, Absatz 2 der Verordnung, der Zugangsregelungen für schulfremde Personen bestimmt hatte. In Kindertagesstätten müssen dem Personal künftig zwei statt wie bislang drei Tests pro Woche angeboten werden.
Beim Besuch in Pflegeeinrichtungen ist künftig eine medizinische Maske anstelle der bislang vorgeschriebenen FFP2-Maske ausreichend (§ 14) und die Testregeln werden angepasst. Änderungen ergeben sich auch bei den Schutzvorschriften für Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Tagesförderstätten und Frühförderstellen (§§ 16 bis 18).
Die geänderten Regelungen treten am morgigen Donnerstag, 26. Mai 2022 in Kraft; der gültige Verordnungstext ist in Kürze online unter
www.hamburg.de/verordnung abrufbar. Die Verordnung gilt in dieser Fassung bis zum 22. Juni 2022.
Bereits zuvor waren Änderungen vorgenommen worden, die sich auf den Nachweis der Infektion beziehen. Es gilt daher:
Wessen Selbsttest positiv ausfällt, der soll sich umgehend isolieren und einen Antigen-Schnelltest in einer anerkannten Teststelle durchführen lassen. Fällt auch dieser positiv aus, ist eine Isolierung von fünf Tagen zu Hause verpflichtend vorgeschrieben. Das gilt aufgrund der Coronavirus-Eindämmungsverordnung (Teil 5) – einer gesonderten Anordnung durch das Gesundheitsamt bedarf es nicht. Es werden aus diesem Grund auch keine Isolationsanordnungen mehr verschickt. Wer infolge einer Infektion erkrankt und arbeitsunfähig ist, erhält eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber wie üblich in der behandelnden Arztpraxis. Nachweislich infizierten Personen, die keine Krankheitssymptome haben, können zum Nachweis der Infektion und der sich daraus ergebenden Isolierungspflicht den positiven Testbefund (Antigen-Schnelltest oder PCR) vorlegen.
Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, nach einem positiven Schnelltest einen PCR-Test durchführen zu lassen.
Bislang erhielten Personen, für die aufgrund eines positiven PCR-Tests ein Nachweis der Infektion vorlag, nach Genesung automatisch einen Nachweis. Dieser kann jedoch nicht aufgrund eines Schnelltestbefundes ausgestellt werden. Weil die Pflicht zur Durchführung eines PCR-Tests entfällt, wird künftig auch kein Genesenennachweis automatisch zugestellt. Dieses Dokument hat mittlerweile für geimpfte Personen in der Regel keine Relevanz mehr. Wer aus persönlichen Gründen oder zu Nachweiszwecken eine Bestätigung über die Infektion und die anschließende Genesung benötigt, muss künftig selbst tätig werden und einen entsprechenden PCR-Test durchführen lassen. Der Laborbefund bestätigt dann die zurückliegende Infektion; auf Wunsch kann auf dieser Grundlage wie gehabt in einer Apotheke ein digitales Zertifikat über die Genesung ausgestellt werden.
Die Regeln zur Absonderung sind unverändert. Die Isolation darf erst nach fünf Tagen beendet werden. Allerdings wird empfohlen, auch nach Ablauf von fünf Tagen die Absonderung erst dann zu beenden, wenn eine Testung mittels Schnelltest ein negatives Ergebnis gezeigt hat. Haushaltsmitgliedern von infizierten Personen wird empfohlen, Kontakte zu reduzieren und sich fünf Tage lang täglich mittels Schnelltest zu testen. Eine Pflicht zur Quarantäne für Kontaktpersonen besteht nicht mehr.
24. Mai – Auslauf der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Das
BMS meldete, dass “angesichts des erfreulichen und beständigen Abklingens der Infektionszahlen kein Anlass bestehe, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung über den 25.Mai 2022 hinaus zu verlängern”. Bis dahin sind alle Vorgaben der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung weiterhin vollumfänglich anzuwenden.
Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch auch danach nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitstellen, die den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche geben. Darin wird vor allem auf solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes eingegangen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben.
5. Mai – Hamburg passt Isolations- und Quarantäneregelungen an
Das Robert Koch-Institut hat die Empfehlungen zu Isolierung und Quarantäne bei SARS-CoV-2 geändert. Hamburg passt deshalb seine Vorgaben zur Isolation und Quarantäne in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung hieran an. Eine Absonderung (Isolation) infizierter Personen ist nur noch für die Dauer von fünf Tagen vorgeschrieben. Allerdings wird empfohlen, die Absonderung bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses freiwillig fortzusetzen. Die Quarantäne von Kontaktpersonen entfällt, stattdessen wird zu regelmäßigen Testungen geraten. Die Coronavirus-Eindämmungsverordnung wurde entsprechend angepasst. Die Änderungen treten am 5. Mai 2022 in Kraft.
Wessen Selbsttest positiv ausfällt, muss sich umgehend isolieren und einen Antigen-Schnelltest in einer anerkannten Teststelle oder einen PCR-Test durchführen lassen. Wird die SARS-CoV-2-Infektion hierdurch bestätigt, ist eine Isolierung von fünf Tagen zu Hause verpflichtend vorgeschrieben. Das gilt aufgrund der Coronavirus-Eindämmungsverordnung (Teil 5) – einer gesonderten Anordnung durch das Gesundheitsamt bedarf es nicht.
Allerdings wird empfohlen, auch nach Ablauf von fünf Tagen die Absonderung erst dann zu beenden, wenn eine Testung mittels Schnelltest ein negatives Ergebnis gezeigt hat. Haushaltsmitgliedern von infizierten Personen wird empfohlen, Kontakte zu reduzieren und sich fünf Tage lang täglich mittels Schnelltest zu testen. Eine Pflicht zur Quarantäne für Kontaktpersonen besteht nicht mehr.
Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt ebenfalls eine fünftägige Pflicht zur Absonderung. Allerdings ist ein negativer PCR- bzw. Schnelltest eines offiziellen Leistungserbringers für die Wiederaufnahme der Tätigkeit zwingende Voraussetzung. Ebenso dürfen seit mindestens 48 Stunden keine Symptome einer Coronavirus-Infektion aufgetreten sein. In den Einrichtungen tätige Kontaktpersonen von Infizierten müssen sich fünf Tage lang täglich vor Dienstbeginn einer Testung unterziehen.
Des Weiteren wird die Maskenpflicht für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe dahingehend angepasst, dass grundsätzlich bei der Arbeit das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend ist. Eine FFP2-Maskenpflicht bleibt jedoch bei Tätigkeiten in der Nähe von Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern bestehen.
Die geänderten Regelungen treten am heutigen Donnerstag, 5. Mai 2022 in Kraft und sind online unter
www.hamburg.de/verordnung abrufbar.
3. Mai – Corona-Schutzschirm bleibt aufgespannt
Auch nach dem Auslaufen der pandemischen Lage in Hamburg bleibt der Corona-Schutzschirm des Hamburger Senats aufgespannt, um die Wirtschaft der Hansestadt bestmöglich durch die Krise zu bringen. Anträge für die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 können noch bis zum 15. Juni 2022 bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) gestellt werden.
Die Überbrückungshilfe IV bietet Unternehmen, die auch im ersten Quartal 2022 von Corona-bedingten Beschränkungen betroffen waren, umfassende Unterstützung. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, deren Umsätze aufgrund der Pandemie um mindestens 30 Prozent eingebrochen sind. Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen.
29. April – Öffentliches Impfangebot in Hamburg bleibt bestehen
Der Großteil der Bevölkerung ist durch eine hohe Impfquote bzw. Genesung gegen einen schweren Krankheitsverlauf des Coronavirus geschützt, sodass sich Hamburg am Übergang zu einer neuen Phase der Pandemieeindämmung befindet.
Auch weiterhin sollen bedarfsgerechte Impfkapazitäten die Strukturen des Regelsystems – also Arztpraxen und Betriebsärztinnen und -ärzte – ergänzen. Um kurzfristig auf mögliche, entstehende Bedarfe reagieren zu können, wird dazu eine Infrastruktur in Form von zwei Impfzentren beibehalten. Es sind Planungen vorbereitet, um die Kapazitäten bei Bedarf kurzfristig erheblich auf über 20.000 Impfungen pro Woche auszuweiten, die gegebenenfalls zusätzlich durch Standorte an Krankenhäusern ergänzt würden.
Am Standort „Terminal Tango“ (Flughafen) sowie am Standort „Harburg Arcaden“ wird ab dem Mai 2022 ein täglich geöffnetes, öffentlich finanziertes Impfangebot vorgehalten. Beide Orte wurden wegen ihrer verkehrsgünstigen Lage ausgewählt und können mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus allen Bereichen der Stadt erreicht werden. Die Details zu Öffnungszeiten und Erreichbarkeit werden zeitnah unter
www.hamburg.de/corona-impfung aktualisiert.
Weiterhin sollen daneben mobile Impfangebote gemacht werden, auch hierfür ist durch die Stadt Hamburg ein entsprechender Auftrag erteilt worden.
Impfstrategie der Stadt ab Mai angepasst
Mit dieser skalierbaren Infrastruktur trägt die Sozialbehörde der Tatsache Rechnung, dass – bedingt durch Entwicklungen, die derzeit noch nicht absehbar sind – möglicherweise erneut ein Erfordernis entstehen könnte, kurzfristig eine hohe Zahl an Impfungen zu ermöglichen. Abhängig von der konkreten Natur möglicher Entwicklungen kann aufgrund der angestellten Planungen kurzfristig reagiert werden.
Testangebot bleibt bestehen
Die Testverordnung des Bundes sieht weiterhin – zunächst befristet bis Ende Juni – die Finanzierung von Antigen-Schnelltests vor. An zahlreichen Orten im gesamten Stadtgebiet stehen auf Grundlage dieser Finanzierung weiterhin kostenlose Testmöglichkeiten im Rahmen der sog. Bürgertests zur Verfügung:
www.hamburg.de/corona-schnelltest/.
Weiterhin gilt: nach positivem Test zu Hause bleiben
Wessen Schnelltest positiv ausfällt, muss sich isolieren und einen PCR-Test durchführen lassen. Bestätigt der Laborbefund eine SARS-CoV-2-Infektion, ist die weitere Isolation zu Hause verpflichtend vorgeschrieben. Das gilt aufgrund der Coronavirus-Eindämmungsverordnung des Senats auch weiterhin – einer gesonderten Anordnung durch das Gesundheitsamt bedarf es nicht. Das bedeutet: Sobald eine Infektion bekannt ist, muss man zu Hause bleiben. Auch die Dauer der Isolation wird in der Verordnung geregelt. Sie soll aufgrund wissenschaftlicher Empfehlungen und der Abstimmung zwischen den Gesundheitsministerien aus Bund und Ländern auf eine einheitliche Dauer verkürzt werden.
28. April – Datenschutzrechtliche Löschfristen beachten
Am 30. April 2022 läuft die Hotspot-Regelung in Hamburg aus. Viele gesetzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus finden damit in Hamburg ein Ende. Auch zahlreiche Befugnisse und Pflichten zur Erfassung personenbezogener Daten sind mit der schrittweisen Aufhebung der Corona-Verordnungen weggefallen. Diese neue Phase der Pandemie sollten alle Unternehmen und öffentlichen Stellen daher zum Anlass für eine Inventur ihrer „Corona-Datenbestände“ nehmen. Soweit noch nicht geschehen, sind die pandemiebedingten Datenerhebungen jetzt einzustellen. Vorhandene Datenbestände müssen nun überprüft und nicht mehr erforderliche Daten umgehend gelöscht werden. Eine Datenspeicherung für den Fall einer möglichen zukünftigen Verschärfung der Corona-Lage ist nach Wegfall der rechtlichen Grundlagen nicht möglich.
Die Löschpflichten betreffen insbesondere alle Arbeitgeber:innen, die bislang den 3G-Status ihrer Beschäftigten abgefragt haben. Darüber hinaus sind z.B. Gaststätten oder Kinos in der Pflicht, ggf. erfasste Kontaktdaten ihrer Gäste zu löschen. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) geht aktiv auf Kammern und Verbände zu und informiert, was jetzt zu tun ist.
Die Beschwerde- und Beratungspraxis hat zudem gezeigt, dass noch nicht alle Testzentren die besonders schutzwürdigen Gesundheitsdaten mit der gebotenen Sorgfalt verarbeiten. In diesem Bereich wird es zu verstärkten, auch anlassunabhängigen Kontrollen kommen.
26. April – Auslaufen der pandemischen Lage in Hamburg: Maskenpflicht in Innenräumen entfällt
Ab dem 30. April entfällt in Hamburg die Pflicht zum Tragen einer Maske in Innenräumen. Der Senat empfiehlt insbesondere Personen, die besonders gefährdet sind, bei längerem persönlichem Kontakt in Innenräumen, zum eigenen Schutz weiterhin eine Maske zu tragen.
In öffentlichen Verkehrsmitteln muss bundesweit weiter eine Maske getragen werden. Hierbei gilt in Hamburg der FFP2-Standard.
Darüber hinaus entfallen ab dem 30. April die
Zugangskontrollen („3G“ bzw. „2G“), soweit sie nicht ohnehin bereits entfallen sind. Auch der zuletzt noch erforderliche Nachweis über Impfung sowie Test oder Booster (2G-plus-Zugangsmodell) bei sog. Tanzlustbarkeiten entfällt damit.
Die weiteren Regeln, die noch erhalten bleiben, betreffen den
Schutz besonders vulnerabler Personen (Teil 3 und 4 der bisherigen Verordnung):
In Arztpraxen besteht weiter eine Maskenpflicht. Für Besucherinnen oder Besucher (nicht Patientinnen oder Patienten) von Krankenhäusern und medizinischen Versorgungseinrichtungen sowie Wohneinrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe gilt eine FFP2-Maskenpflicht, zudem muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Auch für das in den Einrichtungen tätige Personal besteht weiterhin eine FFP2-Masken- und Testpflicht.
Weiterhin unverändert gilt auch die
Absonderungspflicht für infizierte Personen (§§ 20, 21): Personen, bei denen ein Schnelltest positiv ausgefallen ist, müssen sich unverzüglich einem PCR-Test unterziehen. Ist auch der PCR-Test positiv, eine Infektion also nachgewiesen, muss sich die infizierte Person für regelhaft zehn Tage isolieren.
Die neue Verordnung tritt am Sonnabend, 30. April, in Kraft und gilt zunächst bis zum 28. Mai. Sie ist in ihrer gültigen Fassung ab Freitag unter
www.hamburg.de/verordnung abrufbar. Rechtlich verbindlich sind die Bestimmungen der Verordnung. Grundsätzlich können Einrichtungen für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.
14. April – Verwaltungsgericht Hamburg: Eilantrag gegen Hotspotregelung erfolglos
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 13. April 2022 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich die Antragsteller gegen die sog. Hotspot-Regelung mit erweiterten Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen gewandt haben (5 E 1581/22).
Nach Auffassung der zuständigen Kammer bestehen gegen die Anwendung der §§ 4 und 7 der Coronavirus-Eindämmungsverordnung keine durchgreifenden Bedenken. Die Freie und Hansestadt Hamburg habe auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes - nach entsprechender Feststellung der Bürgerschaft - erweiterte Schutzmaßnahmen treffen können. Sie habe zu Recht eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage nach § 28a Abs. 8 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 IfSG angenommen, weil auf Grund einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohe. Insoweit seien die Bundesländer im Rahmen des ihnen zugewiesenen Einschätzungsspielraums berechtigt, auf Grundlage des Infektionsgeschehens und der Lage vor Ort in den Krankenhäusern eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen.
Die konkrete Ausgestaltung der Maskenpflicht in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung sei nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. Der Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine gleichwertige Alternative zum Tragen einer (FFP2-) Maske nicht gegeben sei. Die Bewertung sei nicht zu beanstanden, dass vor allem das Tragen von FFP2-Masken, insbesondere in geschlossenen Räumen, eine hohe Wirksamkeit bei vergleichsweise geringer individueller Einschränkung biete. Die konkrete Ausgestaltung der Zugangsbeschränkungen zu Tanzlustbarkeiten in § 7 Coronavirus-Eindämmungsverordnung sei ebenfalls materiell rechtmäßig.
12. April – Verlängerung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV
Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV wurde bis 30. Juni 2022 verlängert sowie auch die Antragsfrist, die bis 15. Juni 2022 gilt.
Der Förderzeitraum für die Härtefallhilfen wurde ebenfalls um die Monate April bis Juni 2022 verlängert. Eine Verlängerung der Antragsfrist bis zum 15. Juni 2022 ist in Klärung.
6. April – Senat deutet Ende der Corona-Maßnahmen in Hamburg an
Die bisherigen Corona-Maßnahmen werden Ende dieses Monats wohl auch in Hamburg auslaufen. Das deutete Senatssprecher Marcel Schweitzer am Dienstag an.
Bei der Landespressekonferenz sagte er: "Im Moment planen wir damit, dass Ende April alle Maßnahmen auslaufen." Es sei aber durchaus möglich, dass die Maskenpflicht auch noch über den 1. Mai hinaus verlängert werde. Dann müsste aber die Bürgerschaft zuvor noch darüber diskutieren. Derzeit sei eine Verlängerung der Maßnahmen jedoch nicht geplant.
6. April – Restaurants und Hotels weiter durch Corona im Minus
Das Gastgewerbe ist trotz gelockerter Corona-Auflagen von Normalität noch weit entfernt. Im ersten Quartal 2022 lagen die Umsätze von Hotels und Gaststätten knapp 35 Prozent unter dem Niveau von 2019, dem Jahr vor der Pandemie, wie der Branchenverband Dehoga unter Verweis auf eine aktuelle Umfrage mitteilte.
6. April – Lauterbach kippt Pläne für freiwillige Isolation
Die zum 1. Mai geplante freiwillige Isolation von Corona-Infizierten soll es jetzt doch nicht geben. Das teilte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach in der ZDF-Sendung "Markus Lanz" mit. Er werde den Vorschlag zurücknehmen, dass Infizierte selbst entscheiden, ob sie sich isolieren. Wenn sich jemand anstecke, werde es weiterhin eine Anordnung des Gesundheitsamtes geben. Allerdings soll die Isolationszeit auf fünf Tage verkürzt werden. Lauterbach begründete seine Kehrtwende mit dem - so wörtlich - negativen und verheerenden Signal, das von dieser Neuregelung ausgegangen sei. Heute fügte Lauterbach hinzu, zwar könne ohnehin nicht kontrolliert werden, ob Infizierte den Isolations-Anordnungen Folge leisteten, aber bei den Menschen sei angekommen, er halte Corona jetzt für harmlos. Das schade mehr, als an den faktisch obsoleten Isolationsbescheiden festzuhalten.
Unklar ist allerdings, ob und wie die Bundesländer auf die neue Ansage von Lauterbach reagieren werden. Sie waren zuvor aufgefordert worden, die Abschaffung der verpflichtenden Quarantäne umzusetzen. Hamburg hatte die Umsetzung angekündigt. Lauterbach will sich heute noch einmal offiziell zu den Isolationsregeln äußern.
4. April – Städtisches Impfangebot bis Ende April in allen Bezirken
Noch bis Ende des Monats können Hamburgerinnen und Hamburger die Corona-Schutzimpfung an einem der zahlreichen Impfzentren im ganzen Stadtgebiet erhalten. Um beispielsweise eine Auffrischungsimpfung zu erhalten, können viele der Impfzentren in den kommenden vier Wochen spontan ohne Termin aufgesucht werden.
Mit über 94 Prozent der Erwachsenen, die eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, liegt die Impfquote in Hamburg im Bundesvergleich bereits hoch. Eine Auffrischungsimpfung erhielten bislang allerdings erst rund 70 Prozent der Erwachsenen.
Wer genesen ist, also eine Infektion durchgemacht hat, kann ab drei Monaten nach der Infektion eine Booster-Impfung erhalten. Angesichts der hohen Zahl von Infektionen im Verlauf der letzten Monate dürfte diese Möglichkeit für mehrere zehntausend Hamburgerinnen und Hamburger eine Rolle spielen. Gerade für diese Personen, aber auch für bislang nicht oder nicht vollständig Geimpfte, bietet das städtische Impfangebot eine komfortable Möglichkeit: Ohne Terminvereinbarung, durch die dezentralen Impfzenten verbunden mit kurzen Wegen und derzeit in der Regel ohne nennenswerte Wartezeit.
An den folgenden Wochentagen sind die Impfstellen geöffnet und können ohne vorherige Terminvereinbarung aufgesucht werden:
Hamburg-Mitte Impfstelle im Bezirksamt Mitte, Caffamacherreihe 1-3, 20355 Hamburg samstags und sonntags jeweils von 10 bis 17 Uhr letztmalig geöffnet: 10. April
Hamburg-Nord Impfstelle im EKZ Hamburger Meile, Hamburger Straße 27, 22083 Hamburg montags bis samstags, jeweils von 11 bis 18 Uhr letztmalig geöffnet: 27. April
Wandsbek Impfstelle Friedrich-Ebert-Damm, Friedrich-Ebert-Damm 160a, 22047 Hamburg montags bis freitags, jeweils 13 bis 20 Uhr letztmalig geöffnet: 20. April
Bergedorf Impfstelle Chrysanderstraße 4, 21029 Hamburg dienstags, donnerstags, freitags und sonntags, jeweils von 13 bis 20 Uhr letztmalig geöffnet: 26. April
Harburg Impfstelle Harburg Arcaden, Lüneburger Straße 39, 21073 Hamburg montags, dienstags, mittwochs, freitags und sonntags, jeweils 11 bis 18 Uhr letztmalig geöffnet: 22. April
Altona Impfstelle Kühnehöfe, Tasköprüstraße 1-3, 22761 Hamburg montags, dienstags, mittwochs, freitags und sonntags, 12 bis 19 Uhr letztmalig geöffnet: 21. April
Eimsbüttel Impfstelle Hamburg-Haus, Doormannsweg 12, 20259 Hamburg sonntags, 13 bis 20 Uhr letztmalig geöffnet: 24. April
An den Krankenhäusern, die auch im April weiterhin Impfungen anbieten, ist grundsätzlich eine vorherige Terminbuchung erforderlich. Im
Terminbuchungstool werden alle stadtweit zum gewünschten Datum verfügbaren Impfstellen angezeigt.
Zur Schließung von Impflücken, Vervollständigung von Impfserien und um allen bisher Ungeimpften eine unkomplizierte Impfung zu ermöglichen, hält die Stadt Hamburg bis Ende April weiterhin ein umfangreiches Impfangebot in allen Bezirken vor. Ab dem Mai 2022 wird ein entsprechender Bedarf angesichts der Impfquoten voraussichtlich nicht mehr bestehen; Impfungen werden dann im Rahmen des Regelsystems in Praxen und bei Betriebsärzten verabreicht. Die Sozialbehörde wird zudem ein städtisches Angebot aufrechterhalten, um Impfungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes anbieten zu können, wenn die Strukturen der niedergelassenen Ärzteschaft im Bedarfsfall oder bei unvorhersehbaren Entwicklungen erneut nicht ausreichend sein sollten.
Unter
www.hamburg.de/impfstellen sind alle Wege zur Corona-Schutzimpfung und die Links zur Online-Terminbuchung zusammengestellt. Eine tägliche Übersicht, welche Impfangebote tagesaktuell verfügbar sind, ist zudem unter
www.hamburg.de/corona-impfung verfügbar.
1. April – Unternehmen können Corona-Hilfen bis Ende Juni beantragen
Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent können ab sofort Anträge für die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe stellen. Nach der weitreichenden Aufhebung der Corona-Beschränkungen könnten die meisten Unternehmen wieder ihrem Geschäft nachgehen und benötigten keine staatliche Unterstützung mehr, teilt das Bundeswirtschaftsministerium weiter mit. In einzelnen Bereichen lasse sich aber das Geschäft nicht so schnell wieder hochfahren. Die Durchführung etwa von Veranstaltungen könne einen erheblichen Vorlauf haben, sodass es dauere, bis wieder eigene Umsätze erzielt würden.
1. April – Vierte Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020
Mit
Schreiben vom 1. April 2022 weist das BMF auf eine zu erwartende Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 hin. Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen § 149 Absatz 3 Abgabenordnung (AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233 a Absatz 2 AO) für 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (BT-Drucksache 20/1111 v. 21.03.2022) um weitere drei Monate verlängert werden.
1. April – Neuerlass der Eindämmungsverordnung: Basisschutzmaßnahmen in Hamburg bis Ende April in Kraft
Nach dem Beschluss der Hamburgischen Bürgerschaft werden in Hamburg wichtige Basisschutzmaßnahmen gegen das Coronavirus bis Ende April beibehalten. Hierzu gehören die Maskenpflicht in Innenräumen und das 2G-Plus-Zugangsmodell für Clubs und Diskotheken.
Die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus ist nach wie vor hoch. Um zu vermeiden, dass sich eine dynamisch ausbreitende Infektionslage ergibt und das Gesundheitssystem überlastet wird, bleiben einige Schutzmaßnahmen in Hamburg befristet
bis einschließlich zum 30. April 2022 in Kraft.
Während Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen, Höchstgrenzen für Teilnehmerzahlen bei Veranstaltungen, Alkoholverkaufsverbote oder Zugangskontrollen („3G“ bzw. „2G“) bereits entfallen sind, gilt weiterhin:
In Innenräumen muss eine FFP2-Maske getragen werden, darunter fallen beispielsweise auch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Veranstaltungen und der Einzelhandel (§§3, 4). In der Gastronomie kann die FFP2-Maske am festen Steh- bzw. Sitzplatz abgenommen werden. Bei Einkäufen in Betrieben und Geschäften der täglichen Versorgung ist abweichend nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske geregelt.
Der Zutritt zu
Clubs und Diskotheken ist im Rahmen des 2Gplus-Zugangsmodells möglich, das heißt, nur mit einem Nachweis über drei Impfungen bzw. zwei Impfungen und einer Genesung. Bei zwei Impfungen, einer Impfung und Genesung oder einer Genesung, die höchstens 90 Tage zurückliegt, muss zusätzlich ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden.
Die weiteren Regeln, die noch erhalten bleiben, betreffen den Schutz besonders vulnerabler Menschen (Teil 3 und 4 der Verordnung):
Für Besucherinnen oder Besucher (nicht Patientinnen oder Patienten) von
Krankenhäusern und medizinischen Versorgungseinrichtungensowie Wohneinrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe gilt eine FFP2-Maskenpflicht, zudem muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden. Auch für das in den Einrichtungen tätige Personal besteht weiterhin eine FFP2-Masken- und Testpflicht.
Über die Regelungen an
Schulen hat die Schulbehörde bereits
gesondert informiert.
Weiterhin unverändert gilt auch die
Absonderungspflicht für infizierte Personen (§20): Personen, bei denen ein Schnelltest positiv ausgefallen ist, müssen sich unverzüglich einem PCR-Test unterziehen. Ist auch der PCR-Test positiv, eine Infektion also nachgewiesen, muss sich die infizierte Person für regelhaft zehn Tage isolieren.
Die Verlängerung der Maßnahmen erfolgt im Einklang mit den Empfehlungen des Expertenrates der Bundesregierung.
Die Verordnung tritt am Sonnabend, 2. April, in Kraft. Sie ist in ihrer gültigen Fassung ab Freitag unter
www.hamburg.de/verordnung abrufbar. Die Verordnung wurde neu erlassen und textlich neu geordnet.
Rechtlich verbindlich sind die Bestimmungen der Verordnung. Grundsätzlich können Einrichtungen für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.
Weitere News
31. März – Anspruch auf Corona-Bürgertests bleibt bis Ende Juni
Im Kampf gegen Corona-Ansteckungen wird das Angebot kostenloser Schnelltests für alle bis in den Frühsommer verlängert. Die ursprünglich bis 30. März geltende Testverordnung, die auch diese "Bürgertests" regelt, bleibt vorerst bis einschließlich 29. Juni in Kraft. Das sehen Änderungen von Gesundheitsminister Karl Lauterbach vor, die am Mittwoch im Bundesanzeiger verkündet wurden. Damit haben weiterhin alle Bürger auch ohne Symptome Anspruch auf mindestens einen Schnelltest pro Woche an Teststellen durch geschultes Personal. Mit dem Angebot sollen Ansteckungen angesichts der weiterhin hohen Infektionszahlen erkannt und verhindert werden. Die Testbescheinigungen können auch als Nachweis bei Zugangsregeln zu Innenräumen und Veranstaltungen dienen, die ab diesem Sonntag aber nicht mehr flächendeckend angeordnet werden können.
30. März – Bürgerschaft erklärt Hamburg zum Corona-Hotspot
Als zweites Bundesland nach Mecklenburg-Vorpommern ist nun auch Hamburg ein Corona-Hotspot. Ein entsprechender Antrag der rot-grünen Regierungsmehrheit in der Hamburgischen Bürgerschaft wurde am Mittwoch mit Unterstützung der Linken angenommen. Im Gegensatz zu den Nachbarländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein und den meisten anderen Bundesländern sollen so Schutzmaßnahmen wie eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen und im Einzelhandel über den kommenden Sonnabend hinaus bis Ende April beibehalten werden. Die CDU sprach sich zwar angesichts hoher Infektionszahlen für weitere Corona-Maßnahmen aus, stimmte aber gegen den rot-grünen Antrag. AfD und FDP hatten bereits im Vorfeld Klagen gegen eine Hotspot-Regelung angekündigt. Alle drei Parteien sehen die rechtlichen Voraussetzungen dafür in der Stadt nicht erfüllt.
30. März – Kabinett beschließt eine Milliarde Euro für Pflegekräfte-Bonus
Pflegekräfte in Kliniken und Pflegeheimen sollen einen gestaffelten Pflegebonus für ihren Einsatz während der Pandemie erhalten. Das Bundeskabinett verabschiedete einen entsprechenden Gesetzentwurf von Gesundheitsminister Karl Lauterbach. 500 Millionen Euro für die Auszahlung der Einmalzahlung sollen Krankenhäuser bekommen, die 2021 besonders viele Corona-Patientinnen und Patienten behandelten, die beatmet werden mussten. Dies sind laut Ministerium 837 Kliniken. Mit weiteren 500 Millionen Euro soll der Bonus für Altenpflegekräfte finanziert werden, die zwischen November 2020 und Ende Juni 2022 mindestens drei Monate in einem Heim gearbeitet haben.
23. März – Update zu Überbrückungshilfen und Neustarthilfe
Überbrückungshilfen
Die Beantragung der Überbrückungshilfe III Plus läuft zum 31. März 2022 aus (Erst- und materielle Änderungsanträge). Die registrierten prüfenden Dritten wurden informiert.
Bei der Überbrückungshilfe IV können jetzt Änderungsanträge gestellt werden. Eine Anleitung dazu finden Sie hier. Anfang April wird die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV starten. Das wird, wie schon bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus, über Änderungsanträge erfolgen, d.h. Unternehmen, die bereits Anträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März gestellt haben, können über den Änderungsantrag eine Verlängerung für die Monate April bis Juni beantragen sofern ihre coronabedingten Umsatzrückgänge (im Vergleich zu 2019) andauern. Zu beachten ist, dass nur Erstantragsteller auf Überbrückungshilfe IV Abschlagszahlungen erhalten.
Der Betatest der Schlussabrechnung ist erfolgreich angelaufen. Die Einreichung der Schlussabrechnungen wird voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2022 möglich sein. Ziel ist es, bis Mitte Mai die Antragstellung für die Schlussabrechnung für alle prüfenden Dritten zu starten und anschließend die Bearbeitung im Fachverfahren zu ermöglichen.
Neustarthilfen
Die Neustarthilfe Plus (beide Förderzeiträume) läuft ebenfalls zum 31. März 2022 aus (Erst- und materielle Änderungsanträge).
Ab Mitte April können Erstanträge auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 gestellt werden. Achtung: hier ist das Verfahren anders als bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV, bei der für das 2. Quartal 2022 kein Erstantrag, sondern ein Änderungsantrag gestellt werden muss.
Auf der Überbrückungshilfesite gibt es jetzt einen Direkteinstieg für Direktantragsteller (oben rechts auf der Website). Über diesen Einstieg gelangen Sie auch zum neuen Antragspostfach, über das jetzt auch die Kommunikation mit den Bewilligungsstellen sicher erfolgen kann. Und: Sie behalten den Überblick, wann eine Frage der Bewilligungsstelle beantwortet wurde. Alle Infos zum Antragspostfach hier.
Die Rücklaufquote zu den Endabrechnungen Neustarthilfe ist recht hoch (90 Prozent ). Nur ein Viertel der Antragsteller müssen einen Teil des Vorschusses zurückzahlen. Bei Nicht-Einreichen der Endabrechnung muss der Vorschuss vollständig zurückgezahlt werden. Ab Ende März bis Ende Juni können Direktantragsteller, deren Hilfe bereits bewilligt wurde, eine Endabrechnungen für die Neustarthilfe Plus einreichen. Alle Infos dazu finden Sie hier.
Serviceinfo
Unter www.bmwi.de finden Sie die aktuelle Übersicht aller Maßnahmen mit Änderungen bei den steuerlichen Maßnahmen, Kurzarbeitergeld, erweiterter Grundsicherung und Härtefallhilfen. Die nächste Aktualisierung erfolgt Anfang April.
23. März – Neues Infektionsschutzgesetz und neue Arbeitsschutzverordnung
Seit dem 20. März gelten die neuen Fassungen des Infektionsschutzgesetzes und der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Diese können Sie unter folgenden Seiten aufrufen:
22. März – Senat plant für Hamburg Corona-Hotspot-Regel mit Maskenpflicht
Hamburgs rot-grüner Senat plant die am 2. April auslaufende Corona-Eindämmungsverordnung durch die Hotspot-Regelung zu ersetzen und so die Maskenpflicht in Innenräumen fortzusetzen. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die Hamburgische Bürgerschaft zuvor die "Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage" feststelle und begründe, sagte Vize-Senatssprecherin Julia Offen heute im Anschluss an eine Senatssitzung. Sei dies der Fall, könnten auch wieder 3G- oder 2G-Zugangsmodelle eingeführt werden. Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD) und die Zweite Bürgermeisterin Katharina Fegebank (Grüne) seien sich in der Senatssitzung einig gewesen, dass die Maskenpflicht in Innenräumen "ein essenzielles Mittel ist, um die Corona-Pandemie, die ja noch nicht vorbei ist, weiterhin einzudämmen", sagte Offen.
22. März – Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung wird verlängert
Insbesondere Kleinunternehmer und Soloselbständige sollen nicht auf Rücklagen zurückgreifen müssen oder in ihrer Existenz bedroht werden. Sie erhalten schnell und unbürokratisch Zugang zur Grundsicherung (SGB II) ohne umfassende Vermögensprüfung oder Aufgabe der Selbständigkeit. Die Regelungen zum vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen werden bis zum 31. Dezember 2022 (vorher 31. März 2022) verlängert.
Bis Ende Mai soll es nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums weiterhin kostenlose Corona-Bürgertests geben. Am 31. März läuft zwar die geltende Corona-Testverordnung aus, die auch die Bürgertests enthält. Sie würden aber weiterhin bezahlt, sagte ein Ministeriumssprecher heute. Eine entsprechende Verordnung werde vorbereitet, diese solle bis Ende Mai gelten.
21. März – Telefonische Krankschreibung bei Erkältungssymptomen verlängert
Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfektionen bleibt wegen anhaltender Corona-Infektionsgefahr in Deutschland vorerst bis zum 31. Mai bestehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss verlängerte die entsprechende Sonderregeln nach eigenen Angaben um weitere zwei Monate. Der Ausschuss teilte mit, die Verlängerung sei trotz der bundesweiten Corona-Lockerungen sachgerecht. Um ein Infektionsrisiko in Arztpraxen klein zu halten, sollten Versicherte eine Krankschreibung bis zu sieben Kalendertage bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. Einmalig kann die Krankschreibung per Telefon weiterhin um bis zu sieben Tage verlängert werden.
18. März – Eindämmungsverordnung: Regelungen bleiben bis zum 2. April bestehen
Hamburg nutzt die im Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgesehene Übergangsregelung. Die bestehenden Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus bleiben damit in Kraft.
Die Verlängerung der Eindämmungsverordnung tritt am Sonnabend in Kraft und gilt bis einschließlich 2. April. Die vollständigen Regelungen der Verordnung sind aktualisiert in ihrer gültigen Fassung unter
www.hamburg.de/verordnung online.
Folgende Regelungen der Eindämmungsverordnung gelten damit wie gehabt:
FFP2-Maskenpflicht
Einzelhandel
Fahrten mit Bus und Bahn
Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen
Sportveranstaltungen vor Publikum
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
Volksfeste
kulturelle Einrichtungen
zoologische und botanische Gärten (innen)
religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern
Versammlungen (in Innenräumen)
geschlossene Räume von Publikumseinrichtungen
Dienststellen der Stadt Hamburg
Praktischer und theoretischer Unterricht an Fahrschulen
Bei Einkäufen in Betrieben und Geschäften der täglichen Versorgung (u. a. Lebensmitteleinzelhandel, Getränkemärkte, Tankstellen, Drogerien, Apotheken, Sparkassen) sowie Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel besteht ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer (medizinischen) Maske.
3G-Zugangsmodell ohne Maskenpflicht
Zugang für Personen, die vollständig geimpft, genesen oder getestet sind.
körpernahe Dienstleistungen, bspw. Friseur und Fußpflege
Beherbergungsangebote
Prostitutionsangebote
Spielbanken und Spielhallen
Als Besucherin oder Besucher (nicht Patientin oder Patient) von Krankenhäusernund medizinischen Versorgungseinrichtungen
Für medizinisch erforderliche Behandlungen ist das Tragen einer Maske verpflichtend, jedoch kein Nachweis notwendig.
2G-Plus-Zugangsmodell ohne Maskenpflicht
Für Clubs und Diskotheken gilt weiter das 2G-Plus-Modell, das heißt, der Zutritt ist mit einem Nachweis über drei Impfungen bzw. zwei Impfungen und einer Genesung möglich. Bei zwei Impfungen, einer Impfung und Genesung oder einer Genesung, die höchstens 90 Tage zurückliegt, muss zusätzlich ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorgelegt werden. Das entfällt bei Nachweis einer Auffrischungsimpfung.
Verbindlich sind die Bestimmungen der Verordnung. Grundsätzlich können Einrichtungen für ihr eigenes Angebot über die Verordnungsregeln hinausgehende Maßnahmen festlegen und in eigener Verantwortung umsetzen.
Wegen des Wegfalls bundesrechtlicher Grundlagen entfallen in der Hamburger Landesverordnung bereits zum Wochenende folgende Regelungen:
Die Kontaktbeschränkungen (ehemals § 4) werden aufgehoben. Bei Veranstaltungen (§ 9) und Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a) entfällt die Zuschauerbegrenzung.
Welche Regelungen ab dem 2. April gelten, wird bis Ende des Monats unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens und der pandemischen Lage entschieden werden.
18. März – Hamburg: Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte entfallen
In Hamburg entfallen von Sonnabend an die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Auch Obergrenzen für Veranstaltungen und Sportgroßveranstaltungen seien in der neuen Corona-Eindämmungsverordnung des rot-grünen Senats nicht mehr enthalten, sagte der Sprecher der Sozialbehörde, Martin Helfrich. Grund sei der Wegfall der gesetzlichen Grundlage im neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes. Ansonsten würden aber alle bisher geltenden Corona-Maßnahmen in der neuen Hamburger Verordnung fortgeschrieben. Die neue Eindämmungsverordnung sollte noch heute veröffentlicht werden. Sie tritt morgen in Kraft. Hamburg hatte angekündigt, von einer Ausnahmeregelung des Infektionsschutzgesetzes Gebrauch zu machen, und die bisher geltenden Regeln bis zum 2. April beizubehalten.
18. März – Bundesrat billigt neues Infektionsschutzgesetz
Der Weg für ein Ende der meisten bundesweiten Corona-Beschränkungen ist frei. Der Bundesrat ließ am Nachmittag ein zuvor vom Bundestag beschlossenes Gesetz passieren, das ab 20. März deutlich weniger allgemeine Schutzregeln im Alltag ermöglicht. Ab Sonntag soll es nur noch wenige allgemeine Vorgaben zu Masken und Tests in Einrichtungen für gefährdete Gruppen geben. In Bussen und Bahnen soll weiterhin Maskenpflicht gelten können. Für regionale sogenannte Hotspots kann es weitergehende Beschränkungen geben, wenn das Landesparlament für diese eine besonders kritische Corona-Lage feststellt. Die Bundesländer wollen aber noch eine bis maximal 2. April eingeräumte Übergangsfrist nutzen und jeweils aktuell geltende Schutzregeln zumindest teilweise aufrechterhalten.
18. März – Statistisches Bundesamt: Gastgewerbe erholt sich
Das deutsche Gastgewerbe erholt sich weiter, liegt jedoch noch immer unter dem Niveau vor der Coronakrise. Wie das Statistische Bundesamt in Wiesbaden mitteilte, stieg der Umsatz in der Branche, die Beherbergung und Gastronomie zusammenfasst, im Januar verglichen mit Dezember um 9,7 Prozent. Verglichen mit dem Lockdown-Monat Januar 2021 verdoppelte sich der reale Umsatz sogar (plus 107 Prozent). Damit lag der Umsatz aber real weiterhin unter Vorkrisenniveau: Verglichen mit Februar 2020 stand ein Minus von 35 Prozent, wie die Statistiker mitteilten.
17. März – BGH: Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle von Gaststätten im Lockdown
Gaststätten haben keinen Anspruch auf individuelle staatliche Entschädigung wegen der Corona-Maßnahmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies heute die Revision eines Gastwirts aus Brandenburg zurück, der zusätzlich zu den Soforthilfen 27.000 Euro Schadenersatz forderte. Hilfeleistungen für schwer getroffene Wirtschaftszweige seien keine Aufgabe der Staatshaftung, sondern der Gesetzgeber müsse Ausgleichsmaßnahmen treffen, erklärte der BGH.
Das Bundeskabinett hat heute die Grundlagen für die Bedingungen zum Corona-Schutz am Arbeitsplatz angepasst. Ab kommenden Sonntag, 20. März, ist es dem Arbeitgeber selbst überlassen, die Gefährdung durch das Virus in einem betrieblichen Hygienekonzept einzuschätzen. Nach der neuen Verordnung müssen Arbeitgeber das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. Geprüft werden muss etwa, ob Arbeitgeber den Beschäftigten einen Corona-Test pro Woche anbieten, ob sie Schutzmasken bereitstellen und ob Beschäftigte im Homeoffice arbeiten sollen. Auch über Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygieneregeln oder eine Maskenpflicht sollen Betriebe künftig selbst entscheiden. Die neuen Regeln sind zunächst bis einschließlich 25. Mai in Kraft.
16. März – Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen gilt jetzt
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Gesundheits- und Pflegeberufen gilt seit heute die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht. Bis gestern hatten sie Zeit, Nachweise als Geimpfte oder Genesene vorzulegen - oder ein Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Ungeimpften Beschäftigten im Gesundheitssektor könnten jetzt Konsequenzen drohen. Die Ämter dürfen Bußgelder, Tätigkeits- und Betretungsverbote verhängen.
In
Hamburg sollen ungeimpfte Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen vom Gesundheitsamt kontaktiert und aufgefordert werden, binnen eines Monats einen gültigen Nachweis vorzulegen. Geschieht dies nicht, entscheidet das Gesundheitsamt, ob ein Tätigkeits- beziehungsweise ein Betretungsverbot ergeht. Dabei soll jeder Einzelfall geprüft werden. Es sollen auch Kriterien wie die Impfquote in der Einrichtung, gegenwärtiger Personalstand oder Möglichkeiten anderweitiger Personalgewinnung berücksichtigt werden.
16. März – Urteile zu Quarantäne während des Urlaubs
Unter den Gerichten ist derzeit äußerst umstritten, ob der Arbeitgeber für eine behördliche Quarantäne während des Urlaubs im Nachhinein Urlaubstage gutschreiben muss. Die meisten Gerichte verneinen das. Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht bezüglich der Nichtanrechnung von Urlaub aufgrund einer behördlichen Quarantäneanordnung entscheiden wird.
In einem aktuellen Fall gab das Landesarbeitsgerichts Hamm dem Beschäftigten Recht. Er bekommt die Urlaubstage gutgeschrieben.
Es geht um die Gutschrift von acht Urlaubstagen während einer behördlich angeordneten Quarantäne. Der Mitarbeiter wurde während seines Urlaubs unter Quarantäne gestellt, weil er mit einem bestätigten COVID-19-Fall in Kontakt gekommen war.
Der Fall ist - nach Meinung des LAG - ähnlich wie bei einer Krankheit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit. Paragraf 9 BUrlG sei daher - so das Gericht - jedenfalls analog auf den Fall einer angeordneten Quarantäne anzuwenden. Die Anordnung einer Quarantäne stehe einer freien, selbstbestimmten Gestaltung des Urlaubszeitraums diametral entgegen, unabhängig davon, wie der Betroffene sie persönlich empfinde. Das Gericht bejahte insofern eine Analogie zu Paragraf 9 BUrlG.
LAG Hamm, 27. Januar 2022, Aktenzeichen 5 Sa 1030/21
15. März – Hamburg lockert Corona-Regeln frühestens am 2. April
Am Sonntag sollen in Teilen Deutschlands fast alle Corona-Regeln aufgehoben werden. Hamburg wird jedoch noch bis Anfang April an den momentan geltenden Regeln festhalten. Bereits am Freitag hatte ein Sprecher der Sozialbehörde auf Anfrage von NDR 90,3 angedeutet, dass Hamburg die bundesweit geplanten Lockerungen am 20. März aller Voraussicht nach nicht umsetzen würde. Das wurde auf der heutigen Landespressekonferenz bestätigt. Die Stadt begründet das damit, dass ansonsten die Lockerungen mit dem Ende der Schulferien zusammenfallen. Also in eine Zeit, in der sich wahrscheinlich noch einmal mehr Menschen mit dem Virus anstecken.
11. März – Corona-Sonderregeln für Kurzarbeit bis Ende Juni verlängert
Der Bundesrat hat die Verlängerung mehrerer Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gebilligt. Die Länderkammer winkte unter anderem die Verlängerung der Sonderregeln für die Kurzarbeit bis Ende Juni durch, die ansonsten Ende März ausgelaufen wären. Damit können von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen weiterhin leichter Kurzarbeitergeld beantragen. Es kann außerdem für bis zu 28 Monate bezogen werden - normalerweise sind nur 24 Monate möglich.
Zu dem vom Bundesrat gebilligten Gesetzespaket gehört auch die Verlängerung der sogenannten Akuthilfen für pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz. Diese gelten nun ebenfalls bis Ende Juni fort. Beschäftigte können damit in einer akuten Pflegesituation weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Hintergrund der Regelung ist, dass es in der Pandemie oftmals zu Ausfällen bei der stationären und ambulanten Pflege kommt, sodass viele Berufstätige die häusliche Pflege ihrer Angehörigen selbst übernehmen müssen.
10. März – Finanzministerien entschärfen Lohnsummenregel
Erleichterungen für pandemie-betroffene Unternehmen: Die Finanzministerien der Länder haben zur Lohnsummenregel Stellung genommen. Danach bedeutet ein krisenbedingtes Unterschreiten der Mindestlohnsumme (Paragraf 13a ErbStG) nicht automatisch eine Nachversteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Hierfür hatte sich die IHK-Organisation eingesetzt.
Neben den allgemeinen Ausführungen zum Verstoß gegen die Mindestlohnsumme und zur abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen beinhalten die gleichlautenden Erlasse einen Hinweis darauf, dass ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 eine abweichende Steuerfestsetzung beziehungsweise Stundung begründen kann, wenn
die im vorgenannten Zeitraum rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten wurde,
für den vorgenannten Zeitraum Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde und
der Betrieb einer Branche angehörte, die von einer verordneten Schließung wegen der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen war.
9. März – Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Hamburg
Für Beschäftigte in Medizin und Pflege gilt ab dem 16. März 2022 bundesweit eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Diese wird in Hamburg entsprechend umgesetzt, die Verbände wurden über das Verfahren informiert. Die Impfquote unter den Beschäftigten der betroffenen Einrichtungen ist stadtweit hoch und liegt bei über 90 Prozent.
Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 ein Nachweis über eine vollständige Impfung oder über einen aktuell gültigen Genesenenstatus vorgelegt werden muss. Liegen medizinische Gründe gegen eine Impfung vor, ist ein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation vorzuzeigen. Wenn ein entsprechender Nachweis nicht innerhalb der Frist vorgelegt wird oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises bestehen, ist das zuständige Gesundheitsamt von jeweiligen Einrichtungen ab dem 16. März 2022 unverzüglich zu informieren. Eine Meldung muss zudem vorgenommen werden, wenn Genesenennachweise oder Atteste ihre Gültigkeit verloren haben und innerhalb eines Monats nach Ablauf kein neuer Nachweis vorgelegt werden kann.
Das digitale Meldeverfahren wird ab dem 16. März unter
http://meldung20a.hamburg.de/ zur Verfügung stehen. Weiterführende Informationen finden die Einrichtungen zudem
online.
Nach Eingang der Meldung werden die gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen vom Gesundheitsamt kontaktiert und zur Vorlage eines gültigen Nachweises mit einer Frist von einem Monat aufgefordert. Sofern diese gültig sind, informiert das Gesundheitsamt darüber, dass die Prüfung beendet ist und kein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot ausgesprochen wird.
Wird lediglich ein Nachweis über eine Erstimpfung erbracht, erhält die betroffene Person die Gelegenheit, auch noch den Nachweis über einen vollständigen Impfschutz vorzulegen.
Kann kein Nachweis vorgelegt werden, entscheidet das Gesundheitsamt, ob ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot ergeht. Bei der Entscheidung sind verschiedene Kriterien zu beachten (z. B. Impfquote der Einrichtung, gegenwärtiger Personalstand, Möglichkeiten anderweitiger Personalgewinnung). Für diese Ermessensentscheidung werden im Laufe des Verfahrens entsprechende Informationen von den Einrichtungen eingeholt.
Die Meldung der Einrichtung beim Gesundheitsamt hat damit keine unmittelbare Folge für die gemeldeten Personen, da diese zunächst angehört werden. Bis zum Erlass eines Tätigkeits- bzw. Betretungsverbots können sie weiterhin eingesetzt werden bzw. die Einrichtung betreten. Es wird allerdings empfohlen, dass dies nach Möglichkeit in Bereichen ohne oder mit wenig Kontakt zu vulnerablen Personengruppen erfolgt.
Alle Fragen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht werden in den
FAQs des Bundesministeriums für Gesundheit beantwortet. Dort finden sich auch Erklärungen zu den betroffenen Personenkreisen und Einrichtungen.
9. März – Heil legt Entwurf für Corona-Arbeitsschutzverordnung vor
Im Großraumbüro, der Fabrikhalle und anderen Innenräumen sollen für Beschäftigte auch nach dem 20. März Maskenpflicht und Abstandsregeln gelten. Das sieht der Entwurf von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil für die Corona-Arbeitsschutzverordnung für eine Übergangszeit bis 25. Mai vor. Arbeitgeber sollen demnach weiterhin zweimal die Woche einen Corona-Schnelltest anbieten und die Masken bereitstellen.
4. März – Bund verlängert Corona-Hilfen für Kulturveranstaltungen
Angesichts weiter bestehender Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie erhalten die Veranstalter von Kulturevents auch künftig staatliche Unterstützung. Verlängert werden die Wirtschaftlichkeitshilfen und die Ausgleichszahlungen bei freiwilligen Absagen, wie das Bundespresseamt mitteilte. Die Wirtschaftlichkeitshilfe gewährt bei kleineren Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden, die Corona-bedingt mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden müssen, einen Zuschuss zu den Ticketeinnahmen und sichert private Veranstalter zudem mit einer integrierten Ausfallabsicherung ab. Bislang war die Registrierung hierfür nur für Termine bis zum 31. März 2022 möglich, dies wird nun bis Ende des Jahres verlängert.
In geschlossenen Räumen ersetzt eine FFP2-Maskenpflicht weitestgehend das 2G-Plus-Zugangsmodell. In Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, bei körpernahen Dienstleistungen und Sport in geschlossenen Räumen gilt zusätzlich 3G. Clubs und Diskotheken können unter 2G-Plus-Bedingungen öffnen, ebenso Veranstaltungen mit Tanzangebot. Die neuen Regelungen der Eindämmungsverordnung treten am 4. März in Kraft.
Auf Grundlage der fachlichen Einschätzungen und Empfehlungen des Expertenrates der Bundesregierung können weitere Schutzmaßnahmen entfallen. Dazu hatten die Regierungschefinnen und -chefs aus Bund und Ländern entsprechende Beschlüsse gefasst.
In geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen wird das 2G-Plus-Zugangsmodell grundsätzlich durch eine FFP2-Maskenpflicht ersetzt (§ 9, § 13a). Auch bei Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen (§ 17) sowie Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a) und Volksfesten (§ 18b) gilt zukünftig eine FFP2-Maskenpflicht. Abstandsgebote sowie Gruppenbegrenzungen entfallen. Für kulturelle Einrichtungen (§ 18) gilt ebenfalls nur noch eine FFP2-Maskenpflicht. Für Gastronomie in diesen Einrichtungen gilt zusätzlich 3G. Bei Tanz der Teilnehmenden gilt 2G-Plus ohne Maskenpflicht. Auch an Hochschulen (§ 22) sowie Seniorentreffpunkten (§ 33) gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
In Gaststätten (§ 15), Beherbergungsbetrieben (§ 16), bei körpernahen Dienstleistungen (§ 14), Prostitutionsangeboten (§ 14a) und Spielbanken (§ 21) gilt wegen des besonderen Infektionsrisikos zusätzlich zur FFP2-Maskenpflicht das 3G-Zugangsmodell. Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wird damit der Zugang ermöglicht. Die Maskenpflicht gilt nicht bei der Gastronomie am Platz und zukünftig sind wieder Stehplätze zulässig.
Das Tanzen in Clubs und Diskotheken (§ 15a) wird wieder zugelassen. Wegen des besonderen Infektionsrisikos gilt hier das 2G-Plus-Zugangsmodell – eine Maskenpflicht besteht nicht.
Das Alkoholkonsumverbot an öffentlichen Orten (§ 4d) wird aufgehoben.
Bei Versammlungen (§ 10), religiösen Veranstaltungen und Trauerfeiern (§ 11) gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Bei Versammlungen unter freiem Himmel ist eine medizinische Maske ausreichend.
Beim Sportbetrieb (§ 20) entfallen im Freien sowie beim Rehasport die Vorgaben hinsichtlich des Abstandsgebots. Für Sport in geschlossenen Räumen, in Schwimmbädern, Thermen, Fitnessstudios (§ 20) etc. gilt künftig 3G ohne Kapazitätsbegrenzung.
Für Großveranstaltungen vor Publikum (§ 9 und § 18a) gelten bereits seit dem 26. Februar neue Kapazitätsgrenzen. Über die Höhe der jeweils zulässigen Zuschauerzahl entscheidet die zuständige Behörde weiterhin in einem gesonderten Genehmigungsverfahren.
Im ÖPNV (§ 12) bleibt wegen des Bundesrechts (§ 28b IfSG) die FFP2-Maskenpflicht und 3G bestehen. Das gilt auch für Stadtrundfahrten.
Die Verordnung gilt ab dem morgigen Freitag und steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter
www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit.
Weitere Öffnungsschritte sollen in Umsetzung des MPK-Beschlusses bundesweit zum 20. März erfolgen.
3. März – Mehr Klarheit durch Abwassermonitoring: Pilotprojekt zum Pandemie-Frühwarnsystem in Hamburg erfolgreich gestartet
Die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt sich am einjährigen Pilotprojekt der Bundesregierung zum Monitoring von SARS-CoV-2 im Abwasser, das an insgesamt 20 kommunalen Pilotstandorten durchgeführt wird. Die Probeentnahme sowie die Analyse der Proben haben in dieser Woche begonnen. Das Projekt wird gemeinschaftlich von der Umweltbehörde, der Gesundheitsbehörde, Hamburg Wasser und dem Institut für Hygiene und Umwelt durchgeführt.
Zur Etablierung des Monitorings von SARS-CoV-2 im Abwasser wurde in Deutschland im Februar 2022 das einjährige Pilotprojekt ESI-CorA gestartet. Ziel ist es, die Möglichkeiten der Erfassung von Coronaviren über ein Abwassermonitoring zu prüfen und einen gemeinsamen Ansatz für eine bundesweite systematische Überwachung zu entwickeln. Bereits im Vorfeld der Untersuchungsreihe wurde im Institut für Hygiene und Umwelt eine geeignete Methode zur Analyse getestet und eingeführt. Das Pilotprojekt wird aus Mitteln finanziert, die die EU-Kommission allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Deutschland erhält aus dem Fördertopf in Höhe von 20 Millionen Euro insgesamt 3,72 Millionen Euro.
3. März – Fortführung der Gebührenbefreiung für das Schaustellergewerbe zum Frühlings- und Sommerdom 2022 und für bezirkliche Volksfeste
Durch den pandemiebedingten Ausfall von Veranstaltungen im Jahr 2020 und 2021 wurde das Schaustellergewerbe wirtschaftlich besonders stark getroffen. Für das Hamburger Schaustellergewerbe bilden insbesondere die Domveranstaltungen eine elementar wichtige wirtschaftliche Grundlage.
Der Senat hat unter Berücksichtigung der Situation des Schaustellergewerbes aufgrund des Ausfalls von insgesamt vier Domveranstaltungen daher beschlossen, dass die für den Sommer- und Winterdom 2021 eingeführte Gebührenbefreiung bis zum 31. Oktober 2022 fortgeführt wird. Pro Veranstaltung verzichtet die Stadt Hamburg dabei auf etwa 300.000 Euro Gebührenerlöse. Ebenfalls werden auch für die bezirklichen Volksfeste bis zum selben Stichtag keine Standgebühren erhoben. Auch der Hamburger Fischmarkt soll unter Corona-Bedingungen weiter durchgeführt werden. Coronabedingt können zur Entzerrung des Marktes nur jeweils die Hälfte der Händlerinnen und Händler im Wechsel vertreten sein. Dem veranstaltendem Bezirksamt Altona werden die voraussichtlichen Mindererlöse in Höhe von rund 286.000 Euro für den Zeitraum bis Oktober erstattet.
2. März – Deutschland streicht alle Länder von Hochrisikoliste
Deutschland streicht alle Corona-Hochrisikogebiete von der Liste. Die Regelung trete am Donnerstag um Mitternacht in Kraft, teilt das Robert-Koch-Institut (RKI) auf seiner Internetseite mit. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Diese Änderung erleichtert es insbesondere Familien mit Kindern zu reisen. Da Kinder unter 12 Jahren oft nicht geimpft sind, mussten sie bisher in Quarantäne gehen. Ab morgen können sie sich direkt frei testen.
Angesichts sinkender Inzidenzen lockert Hamburg die Corona-Auflagen. So dürfen von Freitag an Musikclubs und Diskotheken wieder öffnen, wenn sie das 2G-Plus-Modell anwenden. Dann darf auch ohne Maske getanzt werden. Aufgehoben wird zudem das noch an zahlreichen Plätzen geltende Alkoholkonsum- und verkaufsverbot, so Vize-Senatssprecherin Julia Offen heute nach einer Sitzung des rot-grünen Senats.
In Gaststätten und Beherbergungsbetrieben, bei körpernahen Dienstleistungen und beim Sport in geschlossenen Räumen gilt ab 4. März das 3G-Modell. Damit haben dann auch wieder Ungeimpfte Zutritt, sofern sie einen negativen Corona-Test vorlegen. Bislang waren sie wegen der 2G-Plus-Regelung davon ausgeschlossen.
1. März – Zwei Jahre Corona-Schutzschirm
Über 10 Milliarden Euro zur Krisenbewältigung an die Hamburger Wirtschaft geleistet, davon 3 Milliarden Euro direkte Wirtschaftshilfen und 7 Milliarden Euro steuerliche Hilfen
• Hilfsprogramme werden erneut verlängert
• Auszahlung der Neustarthilfe 2022 hat begonnen
• Umfangreiche und wirksame Hilfen
Nach zwei Jahren Hamburger Corona-Schutzschirm hat der Senat heute eine positive Bilanz gezogen. Insgesamt wurden von der IFB Hamburg bisher 133.000 Anträge und 3,2 Milliarden Euro Corona-Hilfen an die Hamburger Wirtschaft ausgezahlt. Die über 20 verschiedenen Hilfsprogramme decken die Bereiche Wirtschaft, Kultur und Sport ab und haben entscheidend dazu beigetragen, die Stadt gut durch die Krise zu manövrieren. Die gewährten Hilfen bestehen zu rund 97 Prozent aus Zuschüssen, mit denen die Folgen der pandemiebedingten Einnahmerückgänge der Unternehmen zumindest abgemildert werden können. Die Hilfen kamen Soloselbständigen, Unternehmen des Mittelstandes und Startups zu Gute. Kulturschaffende, Kultureinrichtungen und Sportvereine konnten ebenfalls Hilfen in Anspruch nehmen.
Durch die hohen Finanzmittel in Kombination mit großen Anstrengungen der Unternehmen selbst und ihrer Kreativität, die Krise zu bewältigen, konnten der befürchtete Anstieg von Insolvenzen abgewendet, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abgemildert und die kulturelle Vielfalt erhalten werden.
Dabei wurden die Programme laufend verbessert und an sich verändernde Situationen angepasst. Bedingungen wurden optimiert, Förderzeiträume ausgeweitet, Antragsfristen verlängert und auf Spezifika einzelner Branchen oder Zielgruppen eingegangen. Das ist der wesentliche Grund, warum allein in der Überbrückungshilfe III über 1 Milliarde Euro ausgezahlt wurde. Inzwischen gibt es die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022, die seit einigen Tagen ausgezahlt werden. Darüber hinaus wurden diese Programme bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Besonders hervorzuheben sind auch die Hamburger Eigenprogramme, die bereits zu Beginn der Pandemie entwickelt wurden und weiterhin die Bundeshilfen ergänzen. So wurde vor kurzem der Corona Recovery Fonds (CRF) für Kleinunternehmer erneut verlängert und aufgestockt. Die Corona-Pandemie hat auch für einen Digitalisierungsschub gesorgt, da viele Unternehmen aufgrund der Schließungen und des zurückhaltenden Kaufverhaltens in digitale Vertriebswege und kosteneffiziente Produktionsketten investiert haben. Dieser digitale Wandel wird mit dem Programm Hamburg Digital von der IFB Hamburg gefördert, mit dem Digitalisierungsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen bis zu 17.000 Euro an Zuschüssen erhalten können.
Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur Corona-Soforthilfe sind bislang rund 40.000 und damit über 90 Prozent der Rückmeldungen eingegangen. Sollte sich aufgrund des Rückmeldeverfahrens die Notwendigkeit von Rückzahlungen ergeben, können die Zuschussempfänger Möglichkeiten zur zinsfreien Stundung bis zum 31. Dezember 2022 nutzen und anschließend eine Rückzahlungsvereinbarung von 12 bis maximal 24 Monaten abschließen. In diesem Zusammenhang gehen Finanz- und Wirtschaftsbehörde nochmals auf die Fördernehmer zu und kündigen ein Entgegenkommen bei der Berechnung von Zinsen an: Zinsen werden in diesem Kontext zukünftig nur noch erhoben, wenn der Fördernehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und in Betrugsfällen.
Steuerliche Hilfen von rund 7 Milliarden Euro geleistet Die steuerlichen Hilfen der Stadt Hamburg wurden bis Ende des zweiten Quartals bzw. des dritten Quartals 2022 verlängert. Durch Vorauszahlungs-Herabsetzungen, Stundungen und Vollstreckungsaufschübe wurden allein bis Ende 2021 insgesamt rund 7 Milliarden Euro an steuerlichen Hilfen geleistet. Entsprechende Anträge können weiterhin auf
www.hamburg.de/steuern gestellt werden. Zusätzlich wurden durch Mietstundungen und -erlasse durch öffentliche Immobilienunternehmen rund 70 Mio. Euro an Miethilfen geleistet. Hierfür können weiter Anträge bei den öffentlichen Vermietern gestellt werden.
Zusammen mit den Wirtschaftshilfen in Höhe von 3,2 Milliarden Euro wurden damit insgesamt 10,3 Milliarden Euro an Hilfen von und in der Stadt Hamburg geleistet.
Auch in diesem Jahr wird das Förderinstrumentarium weiter laufend evaluiert und nachjustiert: Weiter im Angebot sind der aufgestockte Neustartfonds für City & Zentren sowie der Fonds Frei_Fläche für leerstehende Läden in der Innenstadt und den Quartieren.
Corona-Hilfen für die Kultur Bereits im März 2020 hat der Senat auch erste Unterstützungen für die Kultur beschlossen. Insgesamt hat die Stadt bisher über 130 Miollionen Euro zusätzliche Hilfen für die Kultur in Hamburg gezahlt. So haben rund 10.600 Soloselbständige die Hamburger Corona Soforthilfe (je 2.500 Euro) erhalten, für die insgesamt gut 30 Millionen Euro ausgezahlt wurden. Rund 7,7 Millionen Euro Soforthilfe wurden für Unternehmen aus dem Bereich Kultur und Kreativwirtschaft gezahlt. Hinzu kommen über 14 Millionen Euro für die Neustartprämie (über 7.000 Anträge in Höhe von je 2.000 Euro). Rund 47 Millionen Euro hat der Senat für das Hilfspaket Kultur bereitgestellt, mit dem Einrichtungen geholfen und gezielte Förderprogramme entwickelt wurden. Mit rund 10 Millionen Euro hat die Stadt den Kultursommer Hamburg 2021 finanziert und den Neustart der Kultur im letzten Jahr. Für die Museumsstiftungen und die staatlichen Einrichtungen hat die Stadt bisher einen Verlustausgleich in Höhe von 29 Millionen Euro bereitgestellt. Weitere Hilfen werden bedarfsgerecht zusammen mit den Einrichtungen und Verbänden entwickelt. Zudem greifen seit letztem Jahr auch im Kulturbereich zunehmend die Bundeshilfen (besonders Überbrückungshilfe 3 in Verbindung mit der November- und Dezemberhilfe). Hinzu kommt der Sonderfonds für Kulturveranstaltungen mit der Wirtschaftlichkeitshilfe und der Ausfallabsicherung analog einer Versicherung (abgesichert sind hierüber über 2 Milliarden Euro). Auch hier steht Hamburg im Dialog mit dem Bund, um die Programme zu verlängern und weitere Hilfen zu entwickeln. Die Wirtschaftlichkeitshilfe wurde gerade bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
1. März – Wirtschaft im Hamburger Hafen erholt sich langsam
Im Hamburger Hafen wurden 2021 wieder etwas mehr Güter umgeschlagen als noch 2020. Aber der weltweite Handel hat sich noch nicht von der Pandemie erholt. Insgesamt wurden im vergangenen Jahr 128,7 Millionen Tonnen Seegüter im Hamburger Hafen umgeschlagen - das waren 1,9 Prozent mehr als im ersten Corona-Jahr 2020. 8,7 Millionen Standard-Container wurden auf Schiffe verladen oder von ihnen entladen. Das entspricht zwar einem Plus von 2,2 Prozent, liegt aber immer noch mehr als 5 Prozentpunkte unter dem Niveau vor Corona.
28. Februar – Deutschland streicht knapp 40 Länder von Hochrisiko-Liste
Die Bundesregierung hat zum 27. Februar 37 Länder von der Liste der Corona-Hochrisikogebiete gestrichen. Für Reisende, die aus diesen Ländern kommen, erleichtert sich die Rückkehr nach Deutschland. Neu als Hochrisikogebiet eingestuft wird kein Land. Die nun von der Liste gestrichenen EU-Länder sind Belgien, Bulgarien, Italien, Kroatien, Luxemburg, Polen, Schweden, Ungarn. Außerdem folgende Überseegebiete Frankreichs: Guadeloupe, St. Barthélemy, St. Martin sowie folgende Überseegebiete der Niederlande: Aruba, Bonaire, Curaçao, St. Eustatius, Saba, St. Martin. Zudem wurden von der Hochrisikoliste folgende Länder gestrichen: Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bangladesch, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Ecuador, Grenada, Guyana, Irak, Kolumbien, Kosovo, Madagaskar, Montenegro, Nordmazedonien, Panama, Peru, Philippinen, Moldau, St. Lucia, San Marino, Serbien, Seychellen, Suriname und die Ukraine.
25. Februar – Novavax-Impfungen in Hamburg: Termine sind buchbar
Die erste Lieferung des Novavax-Impfstoffes ist am heutigen Freitag in Hamburg angekommen. Damit stehen für die städtischen Impfangebote zunächst rund 33.000 Impfstoffdosen zur Verfügung. Jede volljährige Person, die sich für eine Impfung mit dem Vakzin interessiert, kann einen Termin buchen. Zudem werden auch Impfungen ohne vorherige Terminbuchung ermöglicht.
Die Termine werden zunächst ausschließlich im Rahmen der öffentlichen Impfangebote der Stadt durchgeführt. Sie können über die übliche Online-Buchungsseite von allen Bürgerinnen und Bürgern gebucht werden.
Generell werden Impfungen mit Novavax ab Sonnabend auch ohne Termin im Rahmen der offenen Impfaktionen der Stadt angeboten. Ein gesondertes Kontingent steht den Beschäftigten im Gesundheitswesen zur Verfügung, die bevorzugt Termine buchen können.
Hamburg hat gemäß seinem Bevölkerungsanteil rund 33.000 Impfstoffdosen erhalten. Eine weitere Lieferung ist für den März angekündigt.
Der COVID-19-Impfstoff Nuvaxovid ist – mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden – für alle Personen ab 18 Jahren zugelassen. Die Ständige Impfkommission empfiehlt zwei Impfungen im Abstand von mindestens drei Wochen. Anders als die bisher zugelassenen Impfstoffe handelt es sich um einen proteinbasierten Impfstoff. Nuvaxovid ist für eine Grundimmunisierung geeignet, aber bisher nicht für Auffrischungsimpfungen zugelassen. Das Impfangebot mit dem Impfstoff richtet sich somit an bisher nicht geimpfte Erwachsene.
24. Februar – Corona-Warnapp bekommt Update mit neuer Statusanzeige
Die Corona-Warnapp bekommt ein Update. Dieses werde schrittweise innerhalb von 48 Stunden ausgerollt, teilte das Bundesgesundheitsministerium in Berlin mit. Damit würde die Anzeige der App neuen Regeln in Deutschland und Europa angepasst. In Zukunft soll beim Auslesen des QR-Codes erkannt werden, was dem jeweiligen nationalen Recht entspricht. Auch Testnachweise sollen einbezogen werden. Der Immunstatus werde somit in den vier Kategorien 2G, 3G, 2G-Plus und 3G-Plus angezeigt, hieß es. Es ist je nach Land unterschiedlich, welchen Status etwa Besucher von Veranstaltungen oder Gäste in Restaurants nachweisen müssen. Änderungen beispielsweise von Gültigkeitsdauern von Zertifikaten könnten in der App nun schnell technisch abgebildet werden, erklärte das Ministerium. Zudem könne sie erkennen, wenn die Vorgaben in Deutschland von den Vorgaben auf europäischer Ebene abwichen und das auch bei der Prüfung berücksichtigen.
23. Februar – Verlängerung der KUG-Sonderregelungen
Am 18. Februar 2022 hat der Bundestag die Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) beschlossen und damit auf den Weg gebracht. Im Kern geht es darum, die maximale Bezugsdauer von 24 auf 28 Monate anzuheben, da Betriebe, die schon früh von Kurzarbeit betroffen waren, die maximale Bezugsdauer erreicht oder sogar überschritten haben könnten. Die Verlängerung soll daher auch rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft treten.
Verlängert werden sollen auch:
die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld;
die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit;
der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit (mind. 10 Prozent statt einem Drittel betroffen, kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden);
die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, allerdings werden diese den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 nur noch zur Hälfte erstattet, und wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.
Die Verlängerung ist befristet bis zum 30. Juni 2022.
22. Februar – Hamburg konkretisiert Lockerungen
In Hamburg soll das 2G-Plus-Zugangsmodell grundsätzlich durch eine FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 14 Jahren ersetzt werden. Die FFP2-Maskenpflicht soll ab dem 4. März in geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen gelten, zu denen bisher nur Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem Test oder Auffrischungsimpfung Zugang haben, sagte die stellvertretende Senatssprecherin Julia Offen. Im Einzelhandel bleibt aber in Läden des täglichen Bedarfs eine medizinische Maske ausreichend.
Maskenlos soll ab 4. März das Tanzen in Musikclubs und Diskotheken wieder möglich sein. Bis zum geplanten Auslaufen aller Corona-Maßnahmen am 20. März gelte dort das 2G-Plus-Modell. Bei der Senatssitzung in der kommenden Woche wolle der Senat die entsprechenden Änderungen beschließen. Eventuell werde dabei dann auch das Alkoholverbot, das noch auf zahlreichen öffentlichen Plätzen gilt, zum 4. März aufgehoben, sagte Offen.
22. Februar – Genesenenzertifikat bald auch nach Schnelltests möglich
Den EU-weit gültigen Nachweis einer überstandenen Corona-Infektion können Bürgerinnen und Bürger künftig auch nach einem positiven Schnelltest erhalten. Bisher war dies nur nach einem PCR-Test möglich. Der Schnelltest müsse aber durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt worden sein und auf der gemeinsamen EU-Liste der Antigen-Schnelltests für Covid-19 gelistet sein, teilte die EU-Kommission mit. Die EU-Länder können diese Zertifikate den Angaben zufolge auch rückwirkend auf der Grundlage von Tests ausstellen, die ab dem 1. Oktober durchgeführt worden sind.
18. Februar – Anpassung der Eindämmungsverordnung: Hamburg setzt ersten Öffnungsschritt gemäß Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz um
Private Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen unterliegen keiner Begrenzung mehr. Das Alkoholverkaufsverbot sowie die Sperrstunde in der Gastronomie entfallen. Die neuen Regelungen der Eindämmungsverordnung treten am morgigen Sonnabend, 19. Februar, in Kraft.
Auf Grundlage der fachlichen Einschätzungen und Empfehlungen des Expertenrates der Bundesregierung können einige Schutzmaßnahmen nun entfallen. Dazu hatten die Regierungschefinnen und -chefs aus Bund und Ländern entsprechende Beschlüsse gefasst.
Geimpfte und genesene Personen können sich nun wieder im privaten Zusammenhang
ohne eine Begrenzung der Teilnehmerzahl treffen. Die entsprechenden Beschränkungen (§ 4a) entfallen.
In der Gastronomie entfällt die
Sperrstunde, die Innen- und Außengastronomie kann nach 23 Uhr geöffnet bleiben und auch Alkohol darf konsumiert werden (§ 15).
Die bei der MPK vereinbarte Abschaffung von 2G im Einzelhandel ist in Hamburg bereits umgesetzt worden. Die Flächenbegrenzung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter entfällt für den essentiellen Einzelhandel (Supermärkte, Drogerien etc.). Weiterhin entfällt das
Alkoholverkaufsverbot ab 22 Uhr (§ 13 Abs. 5). Es bleibt aber dabei, dass keine offenen Getränke zum Mitnehmen verkauft werden dürfen.
Zudem entfallen Beschränkungen für
öffentliche und private Spielplätze (§ 20 Abs. 8).
In Einrichtungen der Eingliederungshilfe werden Anpassungen an den Anforderungen an Schutzkonzepte vorgenommen (§ 31 Abs. 2), insbesondere müssen die Besuchspersonen und -zeiträume nicht mehr dokumentiert werden.
In geschlossenen Räumen von
Museen, Gedenkstätten, Archiven, Ausstellungshäusern, Bibliotheken, zoologischen und botanischen Gärten sowie Tierparks (§ 18 Abs. 2) entfällt das 2G-Zugangsmodell, wie bereits im Einzelhandel. Es wird ersetzt durch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske für alle Besucherinnen und Besucher ab 14 Jahren (ab 6 Jahren ist eine medizinische Maske vorgeschrieben).
Die Verordnung gilt ab dem morgigen Sonnabend und steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter
www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit.
Weitere Öffnungsschritte sollen in Umsetzung des MPK-Beschlusses bundesweit zum 4. März erfolgen.
17. Februar – Corona-Regeln enden voraussichtlich großteils am 20. März
Bund und Länder haben gestern weitreichende Lockerungen in der Corona-Pandemie beschlossen. In drei Stufen sollen viele der jetzigen Einschränkungen wegfallen. Die Details:
In der ersten Stufe sollen von diesem Freitag an die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene wegfallen - nicht jedoch die für ungeimpfte Menschen. Ist auch nur ein Nicht-Geimpfter dabei, bleibt es bis zum 19. März bei der geltenden Regelung: Treffen sind mit höchstens zwei Personen aus einem anderen Haushalt erlaubt. Bundesweit wird von Freitag an auch die 2G-Regel im Handel aufgehoben - die Maskenpflicht bleibt aber. Ob FFP2- oder OP-Maske, entscheiden die Länder.
Am 4. März soll dann für Gastronomie und Hotels wieder eine 3G-Regel gelten (geimpft, genesen, getestet). Berücksichtigt werden soll bei diesem Öffnungsschritt aber die Lage in den Kliniken. Außerdem sollen Diskotheken und Bars dann wieder öffnen dürfen - allerdings zunächst nur für Genesene und Geimpfte mit zusätzlichem Test oder Booster-Impfung (2G-plus). Auch neue Obergrenzen für Großveranstaltungen sollen dann gelten. Die Höchstgrenze für Außenveranstaltungen soll auf 25.000 Besucher hochgesetzt werden, die in Innenräumen auf 6.000 oder eine maximale Auslastung von 60 Prozent.
Ab dem 20. März sollen dann alle "tiefgreifenden" Corona-Beschränkungen fallen - allerdings mit der Einschränkung: "Wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt". Zum Beispiel soll die Homeoffice-Pflicht auslaufen. Die Maskenpflicht soll aber in Innenräumen sowie Bussen und Bahnen weiter gelten - genau wie das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben oder Testpflichten in bestimmten Bereichen - als sogenannter Basisschutz. Außerdem sollen die gesetzlichen Möglichkeiten geschaffen werden, dass Bundesländer auch später noch Maßnahmen wie Maskenpflicht und bestimmte Testauflagen verhängen können.
Tschentscher kündigte an, dass die bundesweit verabredeten Lockerungen auch in Hamburg greifen werden. So werde ab dem 4. März wieder die 3G-Regel in der Gastronomie und in den Hotels gelten, zudem dürften dann Clubs und Discos unter 2G-plus-Bedingungen wieder öffnen, so der Bürgermeister.
17. Februar – Bundeskabinett beschließt Entwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes
Wegen der andauernden Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen des wirtschaftlichen Lebens hat das Bundeskabinett am 16. Februar 2022 den Entwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes verabschiedet. Viele der bisherigen steuerlichen Hilfsmaßnahmen sollen demnach verlängert werden. Daneben soll es auch einige für Unternehmen relevante Neuerungen geben. Im Einzelnen:
Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge werden um ein weiteres Jahr verlängert. Unternehmen, die in 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, soll so die Möglichkeit gewährt werden, Investitionen in 2023 nachzuholen.
Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen werden um ein weiteres Jahr verlängert.
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 – auch für nicht beratene Steuerpflichtige – verlängert.
Zudem wird der Registerbezug beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt zur Umsetzung einer Vereinbarung mit der Europäischen Kommission vom Inland auf EU/EWR-Staaten erweitert.
Weitere Informationen zum 4. Corona-Steuerhilfegesetz finden Sie auf der
Webseite des BMF.
16. Februar – Bund und Länder beraten über Stufenplan für Lockerungen
Heute findet das nächste Bund-Länder-Treffen statt. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder kommen am Nachmittag mit Bundeskanzler Olaf Scholz zu einer Videokonferenz zusammen. Sie beraten dabei über einen Drei-Stufen-Plan. Er sieht laut einer Beschlussvorlage den Wegfall aller Beschränkungen außer der Maskenpflicht bis zum 20. März vor. Zudem soll es in einem ersten Schritt unter anderem im Einzelhandel bundesweit keine Zugangsbeschränkungen mehr geben. Ab dem 4. März soll dann in Gastronomie und Hotels die 3G-Regelung gelten, womit diese auch von Ungeimpften mit Test wieder besucht werden können. Ab dem 20. März sollen alle tiefergreifenden Schutzmaßnahmen einschließlich der Homeoffice-Pflicht auslaufen. Die Maskenpflicht soll aber in Innenräumen sowie Bussen und Bahnen weiter gelten.
15. Februar – Hamburger Senat will Sperrstunde zum Wochenende aufheben
Der Hamburger Senat hat über weitere Lockerungen beraten und entschieden, in Abstimmung mit dem Bund-Länder-Gipfel am Mittwoch Öffnungen in mehreren Schritten umzusetzen. Dabei werde sich Hamburg an den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz, den Einschätzungen des Expertenrats und den daraus resultierenden Empfehlungen orientieren, sagte Marcel Schweitzer, der Pressesprecher des Senats. So könnten schon bald Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich gelockert und die Sperrstunde in der Gastronomie aufgehoben werden. Mit letzterem könne schon ab Sonnabend gerechnet werden. Der Senat rechnet nach Worten Schweitzers damit, dass bis zum 20. März alle Beschränkungen - bis auf die Maskenpflicht - nach und nach aufgehoben werden.
15. Februar – Bundesregierung verlängert Unternehmenshilfen um drei Monate
Die Überbrückungshilfe IV für Firmen mit Umsatzeinbrüchen in der Pandemie sollte Ende März auslaufen. Die Ministerien haben sich auf eine Verlängerung bis Juni geeinigt.
Die staatlichen Finanzhilfen für Unternehmen mit coronabedingten Umsatzeinbrüchen werden um drei Monate verlängert. Dem Bundeswirtschaftsministerium zufolge hat sich die Bundesregierung darauf verständigt. Die Überbrückungshilfe IV läuft bisher bis Ende März, nun laufen die Hilfsprogramme bis Ende Juni. Die milliardenschweren Zuschüsse sind das zentrale Kriseninstrument des Bundes, um die Folgen der Pandemie auf Firmen und Jobs abzufedern.
15. Februar – Hamburger Gericht gibt Eilantrag gegen kürzeren Genesenen-Status statt
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag gegen die Verkürzung des Genesenen-Status von sechs auf drei Monate stattgegeben. Die Regelung zur Verkürzung der Gültigkeit sei voraussichtlich verfassungswidrig und somit unwirksam, entschied das Gericht heute. Sie verstoße aufgrund der Bezugnahme auf die vom Robert Koch-Institut jeweils im Internet veröffentlichten Anforderungen gegen das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und hat auch keine allgemeine Gültigkeit, sondern gilt nur für den Antragssteller. Einen ähnlichen Beschluss hatte Anfang Februar bereits das Verwaltungsgericht in Osnabrück gefasst.
14. Februar – Impfnachweise derzeit unbefristet gültig
Das Bundesgesundheitsministerium hat in seinen aktualisierten
FAQ zur Corona-Impfung klargestellt, dass Impfnachweise für doppelte und dreifache Impfungen sowie Nachweise einer Impfung nach der Genesung zur innerdeutschen Verwendung derzeit unbefristet gelten.
11. Februar – Anpassungen der Eindämmungsverordnung
Die zuständige Behörde hat eine Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung erlassen.
Die 2G-Regelung im Einzelhandel wird ersetzt durch die FFP2-Maskenpflicht. Die Regelung tritt am Sonnabend, 12. Februar, in Kraft.
In Verkaufsstellen, Ladenlokalen und auf Märkten entfällt die 2G-Zugangsregelung. Kundinnen und Kunden ab 14 Jahren müssen in geschlossenen Räumen zukünftig eine FFP2-Maske tragen, Kinder von 6 bis 13 Jahren eine medizinische Maske. Inhaber sowie Beschäftigte müssen eine medizinische Maske tragen. Das gilt für den Einzelhandel (gem. § 13 Abs. 1).
Darüber hinaus wurde klarstellend geregelt:
Für Veranstaltungen (§ 9) und Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a) gelten die folgenden Höchstgrenzen: In geschlossenen Räumen dürfen grundsätzlich 2.000 Personen teilnehmen, zuzüglich der Anzahl von Personen, die auf 30 Prozent der weiteren verfügbaren Sitz- oder Stehplätze platziert werden kann, insgesamt jedoch höchstens 4.000 Personen. Im Freien dürfen grundsätzlich 2.000 Personen zuzüglich der Anzahl von Personen, die auf 50 Prozent der weiteren verfügbaren Sitz- oder Stehplätze platziert werden kann, insgesamt jedoch höchstens 10.000 Personen.
In Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg werden Regelungen zur Maskenpflicht für Anhörungen und Beratungsgespräche intensiviert (§ 10a Absatz 2a Satz 2): Personen ab 14 Jahren müssen eine FFP2-Maske tragen, von 6 bis 13 Jahren ist eine medizinische Maske ausreichend.
Bei den Regeln zur Absonderung von infizierten Personen (§ 35) wurde eine Anpassung vorgenommen: Beschäftigte in Einrichtungen zum Schutz vulnerabler Personen (z. B. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) dürfen sich künftig – wie alle anderen Personen auch – ab Tag 7 neben einem PCR-Test mit einem Schnelltest einer offiziellen Teststelle freitesten, sofern sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sind.
10. Februar – Rote Warn-App allein reicht nicht mehr für PCR-Test
Der direkte Gang zur PCR-Teststation, weil die Warn-App rot leuchtet, soll künftig nicht mehr möglich sein. Laut Gesundheitsministerium sollen Betroffene zunächst einen Antigen-Schnelltest machen. Erst wenn dieser Test positiv ist, gibt es demnach zukünftig einen Anspruch auf einen PCR-Test. Ziel ist es, die Labore zu entlasten.
10. Februar – Pandemie-Folgen: Tourismus weiter in der Krise
Der Tourismus in Deutschland leidet weiter stark unter den Auswirkungen der Coronakrise. Im vergangenen Jahr ist zwar die Zahl der Übernachtungen in Deutschen Unterkünften im Vergleich zu 2020 um 2,7 Prozent gestiegen. Das sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes aber noch immer etwa 37 Prozent weniger als vor der Pandemie. Vor allem zu Beginn des Jahres brachen die Übernachtungszahlen drastisch ein - unter anderem wegen Beherbergungsverboten. Außerdem geht die Zahl ausländischer Gäste stark zurück. Ihr Anteil beträgt nur noch 10 Prozent, 2019 waren es noch 18 Prozent. Die Tourismusbranche insgesamt muss seit zwei Jahren große Verluste hinnehmen, viele Betriebe sehen ihre Existenz gefährdet.
9. Februar – Bundeskabinett verlängert Sonderregeln für Kurzarbeit
Die Betriebe in Deutschland sollen noch bis Ende Juni unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeit beantragen können. Das hat das Bundeskabinett am Mittwoch beschlossen. Demnach sollen die pandemiebedingten Sonderregeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30. Juni verlängert werden. Sonst wären die Sonderbedingungen am 31. März ausgelaufen. Mit der sogenannten Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen, die das Kabinett auf den Weg gebracht hat, soll die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von 24 auf bis zu 28 Monate gestreckt werden.
8. Februar – Hamburg kippt die 2G-Regelung im Einzelhandel
Hamburg lockert die Corona-Regeln im Einzelhandel. "Ab Samstag wird die 2G-Regelung im Einzelhandel durch eine FFP2-Maskenpflicht ersetzt", sagte Senatssprecher Marcel Schweitzer am Mittag. Alle anderen Regelungen blieben zunächst bestehen. Über weitere Öffnungsschritte will der Senat im Zusammenhang mit der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz am 16. Februar beraten. Dann werde voraussichtlich auch eine neue Einschätzung des Expertenrats der Bundesregierung vorliegen.
Lesen Sie dazu auch das
Statement unserer Hauptgeschäftsführers vom 7. Februar 2022.
4. Februar – Anpassungen der Eindämmungsverordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wurde angepasst. Die Erhebung der Kontaktdaten ist nicht mehr verpflichtend. Die neue Verordnung tritt am morgigen Sonnabend, 5. Februar, in Kraft.
Aufgrund der umfassenden 2G-Plus-Regelungen und der damit verbundenen Zutrittskontrollen kann bis auf weiteres auf die Erhebung von persönlichen Kontaktdaten beim Betreten von Einrichtungen, Veranstaltungen, gastronomischen Einrichtungen etc. verzichtet werden. In der 65. Änderungsverordnung wurde die Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten gestrichen. Ein Einchecken mit der LUCA-App oder das händische Ausfüllen von Formularen ist ab Sonnabend, 5. Februar 2022, nicht mehr erforderlich. Dies gilt für alle Bereiche der Eindämmungsverordnung, in denen die Kontaktdatenerhebung erforderlich war (§ 9 bis § 22, § 25, § 27, § 28 sowie § 31 bis § 33). Auch ein Bußgeld wird nicht mehr erhoben.
Die Verordnung steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter
www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit.
3. Februar – BMF verlängert Steuerstundungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 31. Januar 2022 ein weiteres Mal die Frist für Anträge auf vereinfachte Steuerstundungen für Unternehmen, die von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, bis Ende März 2022 verlängert. Diese Stundungen können dann bis Ende Juni 2022 erfolgen.
Wie auch schon bisher können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 30. Juni 2022 gewährt.
Gleiches gilt auch für bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter.
Bis zum 30. Juni 2022 können die betroffenen Unternehmen unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Jahre 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden.
3. Februar – Neue KFZ-Verbandkasten-Norm um medizinische Gesichtsmasken ergänzt
Das deutsche Normungsinstitut DIN hat Gesichtsmasken neu in die KFZ-Verbandkasten-Norm DIN 13164 aufgenommen. Es handelt sich dabei um zwei medizinische Gesichtsmasken. Darüber informiert der
Bundesverband Medizintechnologie (BVMed). Die neue Norm gilt seit dem 1. Februar 2022. Im Handel befindliche Verbandkästen nach der bisher gültigen Norm dürfen noch bis 31. Januar 2023 uneingeschränkt erworben werden, da sie qualitativ gleichwertig sind. Zudem besteht keine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandkästen, informiert der BVMed. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bereitet nun zeitnah die Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die die Mitnahmepflicht von Verbandkästen regelt. Ein Informationsflyer zur neuen KFZ-Verbandkasten-Norm kann unter
www.bvmed.de/flyer-verbandkasten heruntergeladen werden.
3. Februar – Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 16. März
Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Warum diese eingeführt wurde und alle Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite des
Bundesgesundheitsministeriums.
3. Februar – #CoronaHH: Steuerliche Corona-Hilfsmaßnahmen verlängert
Hamburger Steuerverwaltung hat bislang über sieben Milliarden Euro bewegen können
Die Hamburger Steuerverwaltung unterstützt Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, weiterhin mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen. Im Gesamtkontext aller Corona-Maßnahmen haben die steuerlichen Hilfen das mit Abstand größte finanzielle Volumen. So hat mit Ablauf des Dezembers 2021 die Steuerverwaltung Hamburg seit Erlass der Regelungen Mitte März 2020 Steuer-Vorauszahlungen in Höhe von 4,90 Milliarden Euro in rund 284.000 Fällen herabgesetzt. Weiter wurden auch Stundungen über ein Gesamtvolumen von 2,01 Milliarden Euro in über 55.000 Fällen und Vollstreckungsaufschübe in Gesamthöhe von 139 Millionen Euro in über 8.200 Fällen gewährt. Über 7,05 Milliarden Euro in mehr als 348.000 Fällen konnten durch die Hamburger Finanzämter bislang bewegt werden. Die steuerlichen Erleichterungen können Personen und Unternehmen in Anspruch nehmen, die von der Corona-Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind.
Folgende Regelungen, auf die sich die Finanzministerien der Länder und das Bundesfinanzministerium verständigt haben, wurden verlängert:
Bis zum 30. Juni 2022 können Steuerpflichtige Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.
Betroffene können bis zum 31. März 2022 Anträge auf zinslose Stundung stellen. Die Stundungen können bis maximal 30. Juni 2022 gewährt werden. Anschlussstundungen sind möglich, wenn sie mit einer angemessenen und bis höchstens zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlung verbunden sind.
Bei bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern werden Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 30. Juni 2022 ausgesetzt. Säumniszuschläge, die bis zum 30. Juni 2022 entstehen, werden grundsätzlich erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung gilt dies bis zum 30. September 2022.
3. Februar – Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für Logistik der Corona-Impfzentren verlängert
Die Behörde für Inneres und Sport hat mit einer Allgemeinverfügung erlassen, dass die Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 46 Absatz 2 StVO für Transporte über 7,5 t, die logistische Tätigkeiten für die Corona-Impfzentren ausüben, bis einschließlich 31. Januar 2023 verlängert wird. Die Ausnahmegenehmigung gilt unmittelbar und für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.
2. Februar – Neue Zuschauer-Regeln für überregionale Großveranstaltungen
Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben sich heute gemeinsam auf bundesweit einheitliche Regelungen zur Durchführung von überregionalen Großveranstaltungen verständigt. Hamburg setzt diese Regelung um.
Auch in Hamburg können somit überregionale Großveranstaltungen in Innenräumen vor maximal 30 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, jedoch vor maximal 4.000 Zuschauerinnen und Zuschauern, stattfinden. Bei Großveranstaltungen im Freien sind maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität erlaubt, wobei höchstens 10.000 Personen eingelassen werden dürfen.
Für Veranstaltungen bzw. Veranstaltungsräume mit bis zu 2.000 Personen ändert sich durch die Vereinbarungen zu überregionalen Großveranstaltungen nichts. Hier bleibt es bei den bestehenden Regelungen.
Nach wie vor gilt das 2G-Plus-Zugangsmodell sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Darüber hinaus sind getrennte Zugänge für die einzelnen Blöcke vorzusehen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich nicht mehr als maximal 2.500 Leute in einem Stadion begegnen können.
Eine Anpassung der Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist nicht erforderlich. Die Genehmigung erfolgt wie bisher im Wege von Ausnahmegenehmigungen für feste Betriebsstätten, die bereits in der Rechtsverordnung verankert ist.
1. Februar – Veranstaltungen und Gastronomie: Hamburg verzichtet auf Kontaktdaten-Erhebung
Hamburg will künftig auf die Erhebung persönlicher Daten zur Kontaktnachverfolgung bei Corona-Infektionen verzichten. Das hat der Senat heute beschlossen. Eine entsprechende Anpassung der Corona-Eindämmungsverordnung werde in den kommenden Tagen vorgenommen, so dass ab Sonnabend die Pflicht zur Erhebung persönlicher Daten beispielsweise bei Veranstaltungen und in Restaurants entfalle - und damit auch die Pflicht zur Nutzung der Luca-App, so Senatssprecher Marcel Schweitzer. Durch die in Hamburg geltende 2G-Plus-Regel, laut der nur Geimpfte und Genesene mit einem zusätzlichen negativen Test Zugang zu weiten Teilen des öffentlichen Lebens haben, sei ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet.
1. Februar – Arbeitsmarkt fast wieder auf dem Niveau von vor der Pandemie
Die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland ist im Januar auf 2,462 Millionen gestiegen. Das sind zwar 133.000 mehr als im Dezember, aber 439.000 weniger als im Januar 2021. Die Arbeitslosenquote stieg von 5,1 Prozent auf 5,4 Prozent. Der Arbeitsmarkt in Deutschland hat damit wieder das Niveau von vor der Corona-Pandemie erreicht. Im Januar dieses Jahres waren nur noch 37.000 mehr Menschen ohne Beschäftigung als im Vergleichsmonat 2020, als die Coronakrise in Deutschland noch keine Auswirkungen auf das öffentliche Leben hatte.
Auch in den norddeutschen Bundesländern ist die Zahl der Arbeitslosen im Vergleich zum Vorjahresmonat gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat sinkt die Zahl der Arbeitslosen in Hamburg um 13.000 auf rund 73.600.
1. Februar – Gesundheitsministerkonferenz: Anspruch auf PCR-Test und Genesenenstatus bleiben unverändert
Auch wenn PCR-Tests künftig priorisiert werden, soll der Anspruch auf diese Tests für alle Menschen bestehen bleiben. Das sagte Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne gestern Abend nach einer Videoschalte mit ihren Länderkollegen und Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach. Sie hoffe, dass die Testverordnung vom Bundesgesundheitsministerium noch in dieser Woche veröffentlicht werde, so Grimm-Benne, die aktuell Vorsitzende der Gesundheitsministerkonferenz ist.
Ein Antrag Bayerns, den Genesenenstatus von aktuell drei auf sechs Monate wieder zu verlängern, lehnten die Ressortchefs ab. Lauterbach hatte laut Grimm-Benne in der Schalte bekräftigt, dass die Verkürzung des Genesenenstatus auf Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse erfolgt sei. Über Lockerungen der Corona-Maßnahmen hätten die Gesundheitsminister nicht beraten, sagte Grimm-Benne. Öffnungsperspektiven seien feste Absicht, diese könne man jedoch erst nach dem Höhepunkt der Omikron-Welle Mitte Februar eröffnen.
1. Februar – EU-Impfnachweise ohne Booster noch neun Monate gültig
Reisen ohne Booster-Impfung in der EU ist für viele Menschen nun deutlich schwieriger. Denn die EU-Impfnachweise ohne Auffrischungsimpfung sind von heute an nur noch rund neun Monate (270 Tage) gültig. Nach Ablauf dieser Frist werden Menschen ohne diesen zusätzlichen Schutz bei Grenzübertritten wie Ungeimpfte behandelt. Das bedeutet in der Regel, dass sie bei grenzüberschreitenden Reisen in der EU einen aktuellen negativen Test brauchen oder sogar in Quarantäne müssen. Wie lange die Grundimmunisierung in den jeweiligen Ländern – etwa für Restaurantbesuche oder Veranstaltungen – anerkannt wird, kann sich jedoch weiterhin unterscheiden.
31. Januar – Corona-Regel-Check für Hamburg ist online
Arbeit, Ausgehen, Schwimmbad oder Restaurant: Wer darf was und wie, während die Corona-Schutzmaßnahmen in Kraft sind? Was dürfen geboosterte Menschen, was genesene und was die, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind? Wann braucht wer einen Test? Der NDR hat auf Grundlage der aktuellen Corona-Verordnung der Hansestadt einen Corona-Regel-Check entwickelt. Dieser zeigt nach wenigen Klicks an, welchen Aktivitäten Sie in Hamburg mit Ihrem aktuellen Impf- oder Genesenenstatus nachgehen können, wo eine Maskenpflicht gilt und ob ein zusätzlicher Test nötig ist.
31. Januar – Verlängerung der steuerlichen Hilfsmaßnahmen
Die mit Ablauf des 31. Januar 2022 endenden steuerlichen Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung sind mit Schreiben des BMF vom 31. Januar 2022 verlängert worden. Die Möglichkeiten für Unternehmen zur Stundung fälliger Steuern sowie zum Absehen von Vollstreckungsverfahren bestehen daher weiterhin. Weitere Informationen ergeben sich aus unserem
Merkblatt zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung. Dort kann auch das BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022 abgerufen werden.
31. Januar – Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der Überbrückungshilfe IV
Die Sonderregelung zur Antragsberechtigung bei freiwilligen Schließungen in der
Überbrückungshilfe IV wird unverändert bis Ende Februar verlängert. Dies teilt das Bundeswirtschaftsministerium mit. Die
FAQs des Ministeriums werden in Kürze angepasst.
Die wichtigsten Bestandteile der Regelung sind weiterhin: Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte. Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.
28. Januar – Anpassungen der Eindämmungsverordnung
In der vierundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung werden Anpassungen zu bundeseinheitlichen Regelungen umgesetzt und weitere einzelne, zum Teil redaktionelle, Anpassungen vorgenommen.
Dabei werden u. a. die folgenden Regelungen getroffen:
In § 10 k wird im Rahmen des Zwei-G Plus Zugangsmodells eine zentrale Prüfung der Zugangsberechtigung insbesondere zu Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Geschäftsräume, Gaststätten, und die Ausgabe von Zutrittsberechtigungskennzeichen ermöglicht.
In § 10 l werden die Regelungen zum Datenschutz betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Vorschrift zusammengefasst.
In § 24 wird die Erforderlichkeit eines Schnelltests am sechsten und siebten Tag nach vorzeitiger Beendigung der Absonderungspflicht (fünf Tage) für Kinder, die in Kindertagesstätten betreut werden, geregelt.
In § 27 werden die Schutzmaßnahmen, die Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern und anderen medizinischen Versorgungseinrichtungen einzuhalten haben, angesichts der aktuellen epidemiologischen Lage in Hamburg ergänzt, z. B. durch die Pflicht zum Tragen einer FFP 2 Maske.
In § 31 ff werden Testpflichten unabhängig vom Impfstatus zum Schutz der vulnerablen Personen in den Einrichtungen ausgeweitet.
Die Verordnung steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter
www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit.
25. Januar – Neue Beschlüsse der Bundesregierung
Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder trafen mit Blick auf die aktuelle Lage die Vereinbarung, dass die bisherigen Maßnahmen fortgelten. Darüber hinaus haben Sie sich zu folgenden Themen verabredet und beraten:
Bund und Länder werden Öffnungsperspektiven entwickeln für den Moment, zu dem eine Überlastung des Gesundheitssystems ausgeschlossen werden kann.
Die Durchführung von Großveranstaltungen bedarf einer Vereinheitlichung der bestehenden Regelungen. Die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder wurden beauftragt, bis zum 9. Februar 2022 eine einheitliche Regelung zu vereinbaren.
Entsprechend der Empfehlungen des Expertenrats werden Bund und Länder ihre Impfkampagne verstärken.
Bund und Länder unterziehen gemeinsam mit den Betreibern der kritischen Infrastrukturen die erwarteten Auswirkungen der raschen Verbreitung der Virus-Variante einem kontinuierlichen Monitoring und werden im Bedarfsfall umgehend entsprechend reagieren.
Der Expertenrat hat in einer zweiten Stellungnahme vom 22. Januar 2022 kurz- und mittelfristige Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitssystems empfohlen.
Bund und Länder sind sich einig, dass zeitnah über eine Fortführung und Ausgestaltung der Wirtschaftshilfen und Sonderregelungen entschieden werden muss.
Die nächste Zusammenkunft des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder findet am 16. Februar 2022 statt.
25. Januar – Keine Reisebeschränkungen für Inhaber des digitalen COVID-Zertifikats in der EU
Die Ministerinnen und Minister der EU haben die Vorschriften für den freien Personenverkehr in der EU während der COVID-19-Pandemie aktualisiert. Damit soll es grundsätzlich keine zusätzlichen Reisebeschränkungen für Inhaberinnen und Inhaber des digitalen COVID-Zertifikats der EU geben. Das digitale COVID-Zertifikat soll für die erste Impfserie 270 Tage gültig sein.
25. Januar – Ausweitung und Verbesserung der Hamburger Corona-Härtefallhilfen
Seit Beginn der Pandemie wurden die Programme zur Krisenbewältigung stetig erweitert und an die dynamischen Anforderungen angepasst. Erst Anfang Januar wurde mit dem Antragsbeginn der Überbrückungshilfe IV sowie der Neustarthilfe 2022 das Zuschussprogramm des Bundes verlängert. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Hamburger Schutzschirms sind die Hamburger Corona-Härtefallhilfen, die ausgeweitet und verbessert wurden.
Die Hamburger Corona-Härtefallhilfen helfen Unternehmerinnen und Unternehmern, für die bislang aus den unterschiedlichsten Gründen keine Corona-Hilfen in Frage kamen. Dieses Programm wurde nun ausgeweitet und die Beantragung erleichtert. Die Förderung von Soloselbstständigen, die nicht für die Überbrückungs- oder Neustarthilfen des Bundes antragsberechtigt sind, wird durch die Zahlung einer Pauschale ausgeweitet. Diese Erweiterungen des Angebots unterstreichen, dass der Corona-Schutzschirm auch für diejenigen aufgespannt ist, die nicht die Förderkriterien des Bundes erfüllen.
Es ist nun möglich, die Härtefallhilfe auch dann zu erhalten, wenn das Unternehmen bereits Steuerungsmaßnahmen ergriffen hat und deshalb ein Liquiditätsengpass nicht mehr besteht. Das können zum Beispiel die Stundung von Verbindlichkeiten durch Gläubiger oder Ratenvereinbarungen sowie die Einbringung eigener Mittel der Inhaber sein. Details und die Antragsbedingungen zu diesem Förderprogramm sind auf der Internetseite der IFB Hamburg einzusehen.
Die Ausweitung der Härtefallhilfen schließt sich an den Start der Überbrückungshilfe IV sowie der Neustarthilfe 2022 Anfang dieses Jahres an. Die Fortführung der Überbrückungshilfen des Bundes brachte bereits Verbesserungen der Antragsbedingungen mit sich, darunter etwa eine großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags und die Anerkennung von Umsatzeinbußen infolge freiwilliger Schließungen. Die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 können bereits beantragt werden. Die technischen Voraussetzungen für die Bearbeitung der Anträge wird der Bund voraussichtlich in der zweiten Februarhälfte 2022 zur Verfügung stellen, sodass die IFB Hamburg dann mit der Bewilligung der Vorgänge beginnen wird.
24. Januar – RKI listet 19 weitere Länder als Hochrisikogebiete
Das Robert Koch-Institut erweitert seine Liste der Corona-Hochrisikogebiete um 19 Länder. Sie kommen zu den 136 Ländern hinzu, die bereits auf der Liste stehen. Zu den neu erklärten Hochrisikogebieten gehören Rumänien, die Malediven, Brasilien, Marokko, Tunesien, Saudi-Arabien, Japan und Indien.
Wer aus einem Hochrisikogebiet nach Deutschland einreist und nicht "vollständig geimpft" oder genesen ist, muss für zehn Tage in Quarantäne und kann sich frühestens fünf Tage nach Einreise mit einem negativen Test davon befreien. Kinder bis sechs Jahre müssen fünf Tage in Quarantäne. Mit der Einstufung als Hochrisikogebiet verbunden ist eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts für nicht notwendige touristische Reisen. Sie erleichtert Touristen die kostenlose Stornierung bereits gebuchter Reisen, bedeutet aber kein Reiseverbot.
19. Januar – Neue Version der Warn-App zeigt 2G/3G-Status an
Die offizielle Corona-Warn-App des Bundes ist in einer neuen Version in der Lage, gültige Impf- oder Genesenen-Zertifikate sowie einen digitalen Testnachweis in einen Gesamtstatus zusammenzufassen. Das teilten die Betreiber der App, SAP und Deutsche Telekom, mit.
Damit die unterschiedlichen Zertifikate richtig zu einem Gesamtstatus zusammengefasst werden können, müssen die Details der Nachweise übereinstimmen. Das betrifft Daten wie das Geburtsdatum, sämtliche Vornamen und die Schreibweise des Namens. In der App werden dann vier verschiedene Kombi-Anzeigen dargestellt: 2G, 2G-Plus, 3G und 3G-Plus. Kleine Einschränkung: Bisher fallen Geboosterte noch unter der Bezeichnung 2G, womit sie von zweifach Geimpften nicht zu unterscheiden sind.
18. Januar – Hamburger Wirtschaft trotz Corona verhalten optimistisch
Im Hamburger Übersee-Club haben sich Vertreter aus Handwerk, Industrie, Tourismus und Finanzen trotz aller Unsicherheiten durch die Corona-Pandemie vorsichtig optimistisch fürs Jahr 2022 gezeigt. Im Einzelhandel boome das Online-Geschäft und die Lebensmittel-Branche, während es Läden für Bekleidung schwer haben. "Ständige neue Regelungen, Zugangskontrollen, Anforderungen für Impfnachweise und deren Kontrolle zeugen davon, dass die Politik immer noch auf Sicht fährt", sagte Andreas Bartmann vom Einzelhandelsverband bei der Veranstaltung. Besonders der Tourismus erhole sich schnell, sagte Tourismuschef Michael Otremba. Denn Hamburg sei ein Sehnsuchtsort und habe nichts von seiner Anziehungskraft eingebüßt.
17. Januar – Genesenen-Status auf drei Monate verkürzt
Die Dauer des Genesenenstatus wurde von sechs Monate auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion einen im Vergleich zur Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer erneuten Infektion mit der Omikronvariante haben.
Weitere Informationen finden Sie auf der
Seite des RKI.
17. Januar – Veränderte Quarantäne-Regeln gelten seit Samstag
Die neuen Quarantäne-Regeln für Corona-Infizierte und Kontaktpersonen gelten seit Samstag in Hamburg. Zuvor hatten Bundestag und Bundesrat den Weg für diesen Schritt freigemacht.
Geboosterte Kontaktpersonen von Infizierten müssen nicht mehr in Quarantäne. Dies gilt auch für geimpfte Personen, bei denen eine Genesung beziehungsweise Doppelimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
Für Infizierte und Kontaktpersonen wird die Regel-Quarantäne-Zeit von 14 auf zehn Tage verkürzt, nach sieben Tagen ist ein "Freitesten" mit PCR- oder zertifiziertem Schnelltest möglich.
Für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sollen Isolation oder Quarantäne sieben Tage dauern. Sofern 48 Stunden vorher keine Symptome auftraten, soll sie mit einem verpflichtenden PCR-Test beendet werden.
Wenn Schul- und Kitakinder als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, gelten fünf Tage. Als Infizierte müssen sie sieben Tage in Isolation. In beiden Fällen müssen sie sich danach testen lassen.
14. Januar – Hamburg führt erneut FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV ein
In Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs (Bussen, Bahnen, Fähren, Taxen und MOIA) sowie dessen Haltestellenbereichen gilt in Hamburg pandemiebedingt ab dem 15. Januar 2022 bis auf weiteres die
Pflicht für Fahrgäste ab 14 Jahren, eine FFP2-Maske (oder gleichwertiger Standard) zu tragen. Bei Fahrgästen zwischen 6 und 13 Jahren genügt weiterhin eine medizinische Maske. Vor dem Hintergrund der aktuellen Inzidenzentwicklung sowie der ansteckenderen Omikron-Variante bietet die höhere Filterwirkung des FFP2-Standards einen weitaus höheren Schutz im ÖPNV als medizinische Masken. Hamburg hatte die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV zum Schutz der Fahrgäste und des Personals aufgrund seinerzeit erhöhter Inzidenzen bereits von April bis Juni 2021 veranlasst.
14. Januar – Neustarthilfe 2022 ist gestartet
Für Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren, steht nun die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung.
Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe 2022 umfasst die Monate Januar bis März 2022. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.
Neben Soloselbständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – auch Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.
12. Januar – Behörde für Kultur und Medien fördert Projekte der freien darstellenden Künste mit rund 1,8 Millionen Euro
Förderung für die Spielzeit 2022/23 um 220.000 Euro aus Corona-Hilfen für die Freie Szene aufgestockt
Die Behörde für Kultur und Medien hat die Projektförderung für die freien darstellenden Künste in Höhe von rund 1,8 Millionen Euro für die Spielzeit 2022/23 vergeben. Um die Freie Szene in der pandemiebedingt herausfordernden Lage besonders zu unterstützen, hat die Behörde für Kultur und Medien die Fördersumme einmalig um 220.000 Euro aus dem Corona-Hilfspaket Kultur erhöht. So können insgesamt 83 Projekte gefördert werden.
Für die Spielzeit 2022/23 wurde eine Vielzahl von spannenden Projektanträgen eingereicht. Die unabhängigen Fachjurys haben in mehreren digitalen Sitzungen über die Vergabe beraten und Förderempfehlungen für 83 Projekte aus den Bereichen Sprechtheater/Musiktheater/Performance, Tanz, Kinder- und Jugendtheater, Basis- und Rechercheförderung sowie Konzeptions- und Nachwuchsförderung ausgesprochen. Die Fördersummen wurden einmalig aus dem Corona-Hilfspaket Kultur erhöht.
Über die Konzeptions- und Nachwuchsförderung beraten sich alle Jurorinnen und Juroren sowie Beisitzerinnen und Beisitzer der Jurys Sprechtheater/Musiktheater/Performance, Tanz und Kinder-und Jugendtheater gemeinsam.
12. Januar – BGH: Einzelhändler können bei Lockdown Mieten kürzen
Mieter gewerblich genutzter Räume können infolge des Corona-Lockdowns nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Anspruch auf eine Anpassung der Miete haben. Es müssten aber immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, entschieden die Richter heute in Karlsruhe. Dazu zählten zum Beispiel die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt, staatliche Hilfen oder Versicherungsleistungen. Beide Seiten - Mieter und Vermieter - seien durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, keine Seite trage alleine Verantwortung. Halbe/Halbe-Aufteilungen der Miete seien aber zu pauschal. Konkret ging es um einen Fall in Sachsen. Ein Bekleidungsgeschäft der Modekette KIK hatte die Ladenmiete für eines ihrer Geschäfte im Raum Chemnitz nicht bezahlt, weil die Filiale im Frühjahr 2020 nicht öffnen durfte.
11. Januar – Hochrisikogebiete: Aktualisierte Liste
Das RKI hat eine Aktualisierung der Gebiete veröffentlicht, die eingestuft werden als “Gebiete mit besonders hohem Infektionsrisiko durch besonders hohe Inzidenzen für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2". Dazu zählen jetzt unter anderem Estland, Island, Luxemburg und Schweden. Nicht mehr dazu zählt die Ukraine. Weitere Informationen:
www.rki.de
11. Januar – Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden, so das Bundesamt für Justiz weiter.
10. Januar – FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Das Bundesgesundheitsministerium hat hierzu nun eine
FAQ-Liste veröffentlicht.
10. Januar – Handbuch betriebliche Pandemieplanung
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe hat ein Handbuch "Betriebliche Pandemieplanung" für das Influenza-Virus veröffentlicht. Es soll als Ratgeber für Betriebe dienen, die einen eigenen Pandemieplan aufstellen, um der Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern gerecht zu werden und gleichzeitig den Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können.
Die große Vielfalt von Produkten und Dienstleistungen, Kunden und Lieferanten, Betriebsstrukturen und -größe erfordert von den Unternehmen eine individuelle Planung. Das Handbuch funktioniert deshalb als Leitfaden mit Checklisten, in denen möglichst viele bedenkenswerte Punkte aufgeführt werden. Es wurde zwar für eine Influenza-Pandemie erarbeitet, kann jedoch auch als Ratgeber für eine Coronavirus-Pandemie herangezogen werden.
Sie finden das Handbuch, wenn Sie im Suchfeld auf der Seite
www.bbk.bund.de den Text „Handbuch betriebliche Pandemieplanung“ eingeben. Bitte beachten Sie in der Trefferliste Ihrer Suche auch zusätzliche Dokumente, die das BBK zum Beispiel zur Anpassung der Pandemieplanung an die aktuelle Coronalage, zu Checklisten oder zur Aufrechterhaltung eines Minimalbetriebs zur Verfügung stellt.
7. Januar – Neue Beschlüsse der Bundesregierung
Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vor dem Hintergrund der aktuellen Lage folgende neue Vereinbarungen getroffen:
Beim Einkaufen in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs wird die Verwendung von FFP2-Masken dringend empfohlen.
Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) in Innenräumen bleiben bis auf Weiteres geschlossen und Tanzveranstaltungen verboten.
Quarantäneregelung: Bisher gilt für Kontaktpersonen einer mit der Omikron-Virusvariante infizierten Person eine strikte Quarantäne von 14 Tagen, die nicht durch einen negativen Test vorzeitig beendet werden kann. Künftig sollen diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein; dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.). Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen. Sie können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“ (mit Nachweis). Eine Übersicht der aktuellen Quarantäneregelungen entnehmen Sie bitte der Grafik.
Alle, die eine Erst- und Zweitimpfung erhalten haben, soll zeitnah eine
Booster-Impfung ermöglicht werden. Zudem wird eine Impfpflicht, angesichts der Notwendigkeit eine hohe Impfquote zu erreichen, für nötig gehalten. Die Länder gehen davon aus, dass dazu bald ein Zeitplan für die entsprechende Gesetzgebung vorliegen wird.
Bund und Länder weisen auf die bestehende Verpflichtung zum Homeoffice hin.
Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung (Kinos, Theater, etc.) sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich.
Die bestehende Regel, dass private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen mit maximal 10 Personen erlaubt sind, bleibt bestehen. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind jeweils ausgenommen.
Auch der Zugang zur Gastronomie (Restaurants, Cafes, Bars und Kneipen etc.) ist weiterhin auf Geimpfte und Genesene beschränkt (2G) und wird ergänzend kurzfristig bundesweit und inzidenzunabhängig nur noch mit einem tagesaktuellen Test oder mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) ab dem Tag der Auffrischungsimpfung möglich sein (2G Plus).
Der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 24. Januar 2022 erneut zusammenkommen, um über die Lage zu beraten.
7. Januar – Neue Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden
Ab sofort können Unternehmen die neue Überbrückungshilfe IV beantragen. Auf der Internetplattform
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können prüfende Dritte bis 30. April 2022 Anträge für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen.
Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den ein Fixkostenzuschuss beantragt werden kann. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften.
Unternehmen, die im Zeitraum 1. bis 31. Januar 2022 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen wie zum Beispiel der 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder freiwillig schließen, weil eine Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftliche wäre, sind ebenfalls antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe IV.
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst.
Erstattet werden:
bis zu 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch (Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019). Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen
Außerdem wurden branchenspezifischen Sonderregelungen beschlossen:
Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe wird fortgeführt.
Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe wird fortgeführt.
Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.
Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen
7. Januar – Was tun, wenn Mitarbeiter positiv getestet werden?
Bei der aktuellen Virusvariante steigt die Anzahl der positiv getesteten Mitarbeiter in den Betrieben. Die Gesundheitsämter sind aufgrund der hohen Meldezahlen nicht bzw. schlecht erreichbar. Um erste Fragen rund um "wer meldet was" oder was tun nach einem positiven Testergebnis beantworten zu können, verweisen wir gerne auf die
Seite vom Robert Koch Institut. Die Fragen und Antworten werden jeweils durch das Robert Koch Institut aktualisiert und nehmen Bezug auf die momentanen Verhaltensregeln und Virusvarianten.
7. Januar – 2G-plus-Zugangsregelung: Testpflicht und Ausnahmen für Personen mit Auffrischungsimpfung
Ab dem kommenden Montag ist der Zutritt für zahlreiche Bereiche, darunter Veranstaltungen und Gastronomie, nur vollständig Geimpften und Genesenen gestattet, die zudem ein negatives Testergebnis vorweisen. Die Notwendigkeit, zusätzlich zum Impfnachweis auch ein Testergebnis vorzuweisen, entfällt aber für alle, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben.
Alle Erwachsenen, deren vollständige Grundimmunisierung (zwei Impfungen) mindestens drei Monate zurückliegt, sollten sich um eine Auffrischungsimpfung (dritte Impfung) bemühen. Sie erhöht wirksam den Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf bei Covid-19 und stellt daher ein höheres individuelles Schutzniveau dar als ein zusätzlicher Schnelltest, weil sie nach derzeitigen Erkenntnissen zudem kurzfristig die Ansteckungen reduziert.
Im Zusammenhang mit den Regelungen zum 2G-plus-Zugangsmodell gelten derzeit die folgenden Bestimmungen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse entwickeln sich jedoch dynamisch weiter. Bitte beachten Sie daher, dass diese Bestimmungen in besonderem Maße Veränderungen unterworfen sein können, wenn die zugrundeliegenden Bewertungen sich verändern.
Wer gilt als vollständig geimpft? Als vollständig geimpft gilt derzeit, bei wem die Impfserie abgeschlossen ist und mindestens 14 Tage vergangen sind - bisher also in der Regel 14 Tage nach der zweiten Dosis (bei Verwendung eines mRNA-Impfstoffes). Als Nachweis soll das digitale Impfzertifikat zusammen mit einem Ausweisdokument vorgezeigt und über die CovPass Check-App kontrolliert werden.
Künftig wird allerdings eine Auffrischungsimpfung erforderlich sein, um als vollständig geimpft zu gelten. Spätestens nach Ablauf von neun Monaten nach der Grundimmunisierung wird dann eine (in der Regel dritte) weitere Impfung erforderlich sein. Eine entsprechende Änderung soll voraussichtlich zum 1. Februar in Kraft treten.
Wer gilt als genesen? Personen, die nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert waren (nachgewiesen durch PCR-Test), gelten als genesen, wenn 28 Tage seit dem positiven Befund vergangen sind. Der Status als „genesen“ ist dann höchstens für sechs Monate gültig. Als Nachweis dient ein behördlich ausgestellter Genesenennachweis, den allen Betroffenen unaufgefordert zugestellt wird. Wer eine Infektion durchgemacht hat, kann drei Monate nach Ende der Infektion eine (Auffrischungs-) Impfung erhalten.
Ab wann gilt eine Auffrischungsimpfung? Sofort nach Durchführung der Auffrischungsimpfung kann ein entsprechender Nachweis ausgestellt werden. Die Pflicht, im Rahmen des 2G-plus-Zugangsmodells zusätzlich ein Testergebnis vorzuweisen, entfällt für alle, die einen gültigen Nachweis über die Auffrischungsimpfung vorweisen können. Es gilt keine Frist. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Impfung medizinisch betrachtet ihre Schutzwirkung möglicherweise erst im Verlauf der Tage nach einer Auffrischungsimpfung voll entfaltet, und verhalten Sie sich daher weiter vorsichtig – dazu zählt das Vermeiden größerer Menschenmengen, das Tragen einer Maske und das regelmäßige Lüften.
Wie kann die Auffrischungsimpfung nachgewiesen werden? Für die Auffrischungsimpfung wird – wie bereits für die ersten Impfungen – ein digitales Zertifikat ausgestellt. Auch, wenn beispielsweise aus technischen Gründen nur zwei Zertifikate für die einzelnen Impfdosen in einer App hinterlegt sind, gilt die Auffrischung als nachgewiesen – entscheidend ist, dass das Zertifikat für die Auffrischungsimpfung tatsächlich vorgewiesen werden kann. Das gilt auch, wenn der QR-Code des digitalen Impfzertifikats nicht auf einem technischen Gerät, sondern in Papierform vorgezeigt wird.
Gilt eine Infektion und Genesung nach einer vollständigen Impfung wie eine Auffrischungsimpfung? Wer nach einer vollständigen Impfserie infiziert und genesen ist, verfügt über ein der Auffrischungsimpfung vergleichbares, erhöhtes Schutzniveau. Der Nachweis über eine vollständige Impfung gilt daher zusammen mit einem danach ausgestellten Genesenennachweis wie eine Auffrischungsimpfung. Dies gilt, wie auch bei Genesenen ohne vorherige Impfung, höchstens für die Dauer von sechs Monaten. Regelhaft ist dann frühestens drei Monate nach der Genesung eine reguläre Auffrischungsimpfung empfohlen. Lassen Sie sich hierzu von einer Ärztin oder einem Arzt individuell beraten.
Ab wann können Personen, die eine Infektion durchgemacht haben, eine Impfung erhalten? Wer sich infiziert hat und genesen ist, kann unabhängig vom vorherigen Impfstatus regelhaft drei Monate nach der Genesung eine Impfung bzw. Auffrischungsimpfung erhalten.
Was gilt für Personen, die mit dem „Janssen“-Vakzin (Johnson&Johnson) geimpft wurden? Bei Verwendung des Janssen-Vakzins stellt eine Dosis zur Zeit eine ‚vollständige Impfserie‘ dar. Bereits 14 Tage nach der einzelnen Impfung gilt man daher als vollständig geimpft. Es wird aber dringend empfohlen, ab vier Wochen nach dieser Impfung zur Optimierung des Impfschutzes eine weitere Impfdosis eines mRNA-Impfstoffes zu verabreichen. Diese Optimierung stellt eine zusätzliche Impfung nach einem abgeschlossenen Impfschema dar. Sie zählt also als Auffrischungsimpfung. Wer mindestens diese beiden Impfungen nachweisen kann (Grundimmunisierung Janssen, Optimierung/Auffrischung mRNA), muss im Rahmen des 2G-plus-Zugangsmodells keinen zusätzlichen Test nachweisen. Aus medizinischen Gründen kann zudem die Durchführung einer darüber hinaus weiteren Auffrischungsimpfung sinnvoll sein. Bitte lassen Sie sich hierzu durch eine Ärztin oder einen Arzt beraten.
Was gilt für Personen, deren Grundimmunisierung erst kürzlich vervollständigt wurde? Die Auffrischungsimpfung kommt regelhaft drei Monate nach vollständiger Grundimmunisierung in Frage. Bis zu diesem Zeitpunkt muss im Rahmen des 2G-plus-Zugangsmodells zusätzlich ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden.
Was gilt für Kinder und Jugendliche im Rahmen des 2G-plus-Zugangsmodells? Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren müssen keinen Nachweis erbringen.
Ab dem Alter von 16 Jahren muss eine vollständige Impfung oder Genesung nachgewiesen werden. Da für Schülerinnen und Schüler obligatorisch regelmäßig Tests in der Schule durchgeführt werden, müssen diese jedoch im Rahmen des 2G-plus-Zugangsmodells kein zusätzliches Testergebnis vorgelegen, sofern sie Schülerin bzw. Schüler sind.
Wo kann man zeitnah eine Auffrischungsimpfung erhalten? Eine Auffrischungsimpfung wird in Arztpraxen, bei Betriebsmedizinern und öffentlichen Impfzentren kostenfrei angeboten. Dort können alle Personen ab 18 Jahren die Auffrischungsimpfung erhalten, bei denen mindestens drei Monate vergangen sind, seitdem der Impfschutz vervollständigt wurde (dies ist in der Regel 14 Tage nach der zweiten Impfung der Fall). Sie können dazu einen Termin vereinbaren, oder ohne vorherige Terminvereinbarung bei einem der Impfzentren während der Öffnungszeiten auch spontan eine Impfung erhalten. Eine täglich aktuelle Übersicht über alle Angebote finden Sie unter
www.hamburg.de/corona-impfung.
Sollen auch Jugendliche eine Auffrischungsimpfung erhalten? Empfehlungen dazu, für welche Personengruppe welche Impfungen sinnvoll und erforderlich sind, werden in Deutschland von den Expertinnen und Experten der Ständigen Impfkommission ausgesprochen. Zu der Frage, ob Jugendliche auch eine Auffrischungsimpfung erhalten sollen, liegt noch keine allgemeine Empfehlung vor. Bitte lassen Sie sich durch eine Ärztin oder einen Arzt beraten, ob dies im Einzelfall beispielsweise wegen einer Vorerkrankung sinnvoll ist.
Wo können Tests durchgeführt werden? Welche Testergebnisse werden anerkannt? Insgesamt gibt es in Hamburg derzeit rund 300 Teststellen. Die Stellen, an denen Sie einen Antigen-Schnelltest durchführen lassen können, sind unter
www.hamburg.de/corona-schnelltest einsehbar. Die Kosten der Durchführung werden aus Steuermitteln beglichen, vor Ort entstehen für Sie keine Kosten.
Auch die Ergebnisse von Schnelltests, die beim Arbeitgeber durchgeführt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen bei Betrieben mit über 20 Beschäftigten durch den Arbeitgeber bescheinigt werden. Dies gilt auch für regelmäßig durchgeführte Tests in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Pflege, oder der Obdach- und Wohnungslosenhilfe. Dieser Nachweis kann ebenfalls im Rahmen des 2G-plus-Zugangsmodells anerkannt werden.
Alternativ können Schnelltests vor dem Betreten auch unmittelbar vor Ort, unter Aufsicht, durchgeführt werden. Das unmittelbar zuvor festgestellte Ergebnis ist dann lediglich für den Zutritt an diesem Ort gültig, weitere Informationen hierzu finden Sie online.
Informationen für Bürgerinnen und Bürger Alle wichtigen Informationen sind stets aktualisiert und verlässlich unter
www.hamburg.de/corona zusammengestellt. Für Fragen zu den Corona-Regelungen in Hamburg ist die Hamburger Corona-Hotline unter 040 42828 4000 von Montag bis Freitag von 7.00 bis 19.00 Uhr erreichbar.
6. Januar – Städtische Angebote für die Corona-Auffrischungsimpfung
Im Bezirk Harburg werden neue Impfzentrums-Standorte eingerichtet und nehmen im Januar den Betrieb auf. Weiterhin ist die Haus- oder Facharztpraxis die erste Anlaufstelle für Impfungen. Auch Betriebsmediziner bieten Auffrischungsimpfungen an. Die städtischen Angebote kommen ergänzend hinzu.
Für die termingebundenen Angebote, einschließlich des AK Harburg, ist grundsätzlich eine vorherige Terminbuchung erforderlich. Im
Terminbuchungstool werden alle stadtweit zum gewünschten Datum verfügbaren Impfstellen angezeigt.
Ergänzend werden weiterhin mobile Impfangebote durchgeführt. Unter
www.hamburg.de/impfstellen sind alle Wege zur Corona-Schutzimpfung stadtweit und die Links zur Online-Terminbuchung zusammengestellt. Eine tägliche Übersicht, welche Impfangebote tagesaktuell verfügbar sind, ist zudem unter
www.hamburg.de/corona-impfung verfügbar.
5. Januar – Überbetriebliches Impfzentrum in der Handelskammer öffnet wieder
Booster-Impfungen für Belegschaft kleinerer Unternehmen
Die Handelskammer Hamburg öffnet in Kooperation mit der Ambulanzzentrum des UKE GmbH erneut ihr überbetriebliches Impfzentrum. „Im Sommer haben bereits mehr als 200 kleine und mittlere Unternehmen ihre Mitarbeitenden in unserem bundesweit einzigartigen überbetrieblichen Impfzentrum impfen lassen“, sagt Prof. Norbert Aust, Präses der Handelskammer Hamburg. „Wir bieten den Unternehmen nun auch die Booster-Impfungen an. Das ist ganz entscheidend, denn die Krise ist noch nicht vorbei. Um uns vor weiteren Virusvarianten zu schützen, gilt jetzt: Impfen, Impfen, Impfen. Daher unterstützen wir die Impfkampagne mit voller Kraft.“
Das Impfzentrum in der Handelskammer Hamburg bleibt nach Bedarf, aber mindestens bis Ende Januar geöffnet. Interessierte Unternehmen können sich hier registrieren:
www.hk24.de/impfung-betriebsaerzte.
4. Januar – Ab Montag weitgehend 2G-Plus in Hamburg
Vor dem Hintergrund des dynamischen Infektionsgeschehens unter Eindruck der Ausbreitung der Omikron-Variante, hat der Senat beschlossen, die bisherige 2G-Regelung weitgehend durch 2G-Plus zu ersetzen.
In den folgenden Einrichtungen und für die folgenden Angebote wird ein obligatorisches 2G-Plus-Zugangsmodell eingeführt:
allgemeine Veranstaltungen,
touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten,
Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung,
Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene (nicht im Friseurhandwerk und bei der Fußpflege),
Prostitutionsangebote (bereits jetzt im 2G-Plus-Modell),
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen,
Beherbergung und Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen,
Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen (nicht bei Angeboten im Freien),
Kulturelle Einrichtungen, wie z. B. Theater, Konzerthäuser, Oper, Kino (nicht in Museen, Bücherhallen, Ausstellungshäusern, Gedenkstätten),
Sportveranstaltungen vor Publikum,
Volksfeste,
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, nur soweit sie der Freizeitgestaltung dienen,
Sportbetrieb, Schwimmbäder, Fitnessstudios, andere Sportangebote, jeweils nur in geschlossenen Räumen,
Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen,
Seniorentreffpunkte und -gruppen.
Im Einzelhandel bleibt es bei den bestehenden Regeln. Auch in Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks bleibt es bei den geltenden Regeln.
Zugangsvoraussetzungen Die Zugangsvoraussetzungen des 2G-Plus-Zugangsmodells entsprechen den Voraussetzungen des 2G-Modells (geimpft, genesen, einschließlich der bisher geltenden Ausnahmen, insbesondere für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre) ergänzt um die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises, auch für geimpfte und genesene Personen.
Von der Testpflicht sind im 2G-Plus-Zugangsmodell Personen ausgenommen, die eine Auffrischimpfung erhalten haben. Auch Kinder und Jugendliche, die in der Schule seriell getestet werden, sind von der Testnachweispflicht befreit.
Veranstaltungen Darüber hinaus werden die Teilnehmerzahlen für allgemeine Veranstaltungen sowie Sport mit Publikum auf 200 Personen (innen) und 1.000 Personen (außen) abgesenkt.
Für Kulturveranstaltungen gilt eine Obergrenze von 1.000 Personen. Bei festen Spielstätten (Konzerthäuser, Theater, Musicalstätten, u ä.) mit entsprechenden Lüftungs- und Hygienekonzepten können über eine gesonderte Genehmigung die bestehenden Kapazitäten weiterhin genutzt werden.
Überregionale Großveranstaltungen (Bundesliga-Spiele) müssen ohne Publikum stattfinden.
Inkrafttreten Die Regelungen sollen am kommenden Montag, den 10. Januar 2022, in Kraft treten, sofern die zu erwartenden Empfehlungen der Expertenkommission der Bundesregierung und die Beschlüsse der kommenden Ministerpräsidentenkonferenz am 7. Januar 2022 keine anderen Ergebnisse haben.
4. Januar – Bundesagentur: Arbeitsmarkt 2021 trotz Pandemie robust
Der Arbeitsmarkt in Deutschland hat sich im zweiten Corona-Jahr nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) insgesamt positiv entwickelt. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sanken 2021 im Jahresdurchschnitt "merklich", wie die BA heute mitteilte. Mit 2,613 Millionen Arbeitslosen im Jahresschnitt gab es 82.000 weniger als 2020. Die Arbeitslosenquote verringerte sich im Jahresdurchschnitt um 0,2 Prozentpunkte auf 5,7 Prozent. Trotz der Pandemie zeige sich eine robuste Erholung, sagte BA-Chef Detlef Scheele.
Im Dezember stieg die Arbeitslosenzahl in den meisten Bundesländern, nur in Hamburg sank sie leicht. Doch im Jahresvergleich folgt der Norden dem Bundestrend. In allen vier Ländern lag die Zahl der Menschen ohne Job im Dezember 2021 teils deutlich unter der vom Dezember 2020.
30. Dezember – Städtische Angebote für die Corona-Auffrischungsimpfung im Monat Januar
Die Öffnungszeiten in den Impfzentren der Stadt Hamburg werden im Januar ausgeweitet, um möglichst viele Grund- und Auffrischungsimpfungen gegen Covid-19 anbieten zu können. Die Ausweitungen richten sich nach der Impfstoffverfügbarkeit.
Auch an den anstehenden Feiertagen gibt es ein umfangreiches Impfangebot. Am Silvestertag wird unter anderem an zahlreichen Standorten der Asklepios-Krankenhäuser geimpft. Die dafür eingestellten Termine sind bereits weitgehend gebucht. An Neujahr werden Auffrischungsimpfungen ohne vorherige Terminbuchung im Hamburger Rathaus angeboten.
Die städtischen Impfangebote werden ab dem kommenden Monat erneut ausgeweitet. An allen bereits eingerichteten Standorten kommen zusätzliche Öffnungstage hinzu, in Bergedorf und Harburg werden zudem zusätzliche Standorte eröffnet.
Die Auffrischungsimpfung können im Rahmen dieser Angebote gemäß geltender Empfehlung der Ständigen Impfkommission alle Personen erhalten, bei denen mindestens drei Monate vergangen sind, seitdem der Impfschutz vervollständigt wurde (dies ist in der Regel 14 Tage nach der zweiten Impfung der Fall). Anfang Januar kann demnach eine Auffrischungsimpfung erhalten, wer Mitte September einen vollständigen Impfschutz hatte.
Die Auffrischungsimpfung wird insbesondere für ältere und vorerkrankte Menschen empfohlen. Um für diese Zielgruppen einen bestmöglichen Zugang zu den städtischen Impfangeboten zu ermöglichen, wurde das termingebundene Angebot deutlich ausgeweitet: An allen unten genannten Standorten besteht weiterhin die Möglichkeit, Impfungen auch ohne vorherige Terminbuchung zu erhalten. Darüber hinaus öffnen die Impfzentren an zusätzlichen Tagen, um pro Woche weitere rund 6.000 Impfungen nach vorheriger Terminbuchung anzubieten, hinzu kommen die Kapazitäten für Kinder-Impfungen.
Für den Monat Januar gelten folgende Öffnungszeiten (bei den offenen Angeboten kann es zu Wartezeiten am Einlass kommen; letzter Einlass jeweils 30 Minuten vor Ende).
Impfzentrum Hamburg-Mitte, im Bezirksamt Mitte, Caffamacherreihe 1-3: sonntags, 11 bis 17 Uhr. Ab dem 15. Januar zusätzlich auch samstags, nur nach vorheriger
Terminbuchung.
Impfzentrum Hamburg-Nord, EKZ Hamburger Meile: dienstags bis samstags je 12 bis 18 Uhr; zusätzlich montags nur nach vorheriger
Terminbuchung.
Impfzentrum Wandsbek, Friedrich-Ebert-Damm 160a:
dienstags und donnerstags, 14 bis 20 Uhr; zusätzlich montags, mittwochs und freitags nur nach vorheriger
Terminbuchung.
Impfzentrum Bergedorf, Chrysanderstraße 4: dienstags und freitags 14 bis 20 Uhr; zusätzlich donnerstags und sonntags nur nach vorheriger
Terminbuchung.
Impfzentrum Bergedorf, Bethesda-Krankenhaus, betreut durch ein Impfteam der Stadt: montags und mittwochs, 14 bis 20 Uhr.
Impfzentrum Harburg, EKZ Phoenix-Center: montags, dienstags und mittwochs 12 bis 18 Uhr (nur bis 5. Januar). Ab dem 10. Januar wird das Impfzentrum Harburg an einen anderen, zentralen Standort in Harburg verlegt und die Öffnungszeiten werden ausgeweitet.
Impfzentrum Neugraben: Bildungs- und Gemeinschaftszentrum Süderelbe, Am Johannisland 2-4: ab 8. Januar samstags 15 bis 21 Uhr, zusätzlich donnerstags nur nach vorheriger
Terminbuchung.
Impfzentrum Altona, Kühnehöfe, Tasköprüstraße 1-3: montags, dienstags und sonntags 13 bis 19 Uhr; zusätzlich mittwochs und freitags nur nach vorheriger
Terminbuchung.
Impfzentrum Eimsbüttel, Hamburg-Haus, Doormannsweg 12: sonntags 14 bis 20 Uhr; zusätzlich samstags nur nach vorheriger
Terminbuchung.
Weiterhin ist die Haus- oder Facharztpraxis die erste Anlaufstelle für Impfungen. Auch Betriebsmediziner bieten Auffrischungsimpfungen an. Neben den Möglichkeiten bei der Ärzteschaft und den städtischen Impfzentren existieren nach wie vor die Impfstellen, die an zahlreichen Krankenhaus- und weiteren Standorten eingerichtet wurden. Für diese ist grundsätzlich eine vorherige Terminbuchung erforderlich. Ergänzend werden weiterhin mobile Impfangebote im ganzen Stadtgebiet durchgeführt. Unter
www.hamburg.de/impfstellen sind alle Wege zur Corona-Schutzimpfung und die Links zur Online-Terminbuchung zusammengestellt. Im Terminbuchungstool werden nur die zum gewünschten Datum verfügbaren Impfstellen angezeigt, es sind aber alle stadtweiten Angebote ersichtlich, sodass nicht nach einzelnen Orten gesucht werden muss.
Eine tägliche Übersicht, welche Impfangebote tagesaktuell verfügbar sind, ist zudem unter
www.hamburg.de/corona-impfung verfügbar.
29. Dezember – Steuerfreiheit von Corona-Prämie gilt noch bis Ende März 2022
Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels weist die Finanzbehörde auf für das Jahr 2022 wirksame Steuerrechtsänderungen hin. Besonders hervorzuheben ist die steuerfreie Corona-Prämie bis zu einem Betrag von 1.500 Euro, die auch auf Hamburger Initiative auf Bundesebene bis zum 31. März 2022 verlängert worden ist.
Weitere wichtige Änderungen im Steuerrecht ab 1. Januar 2022:
Grundfreibetrag: er jährliche Grundfreibetrag erhöht sich ab dem Jahr 2022 um 240 Euro auf 9.984 Euro für Alleinstehende und um 480 Euro auf 19.968 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner. Das Einkommen bleibt bis zum Betrag von 9.984 Euro bzw. 19.968 Euro steuerfrei.
Kalte Progression: Zum Abbau der sogenannten kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 Prozent angehoben. Diese Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs ist eine Maßnahme um die Auswirkungen der sog. kalten Progression abzumildern.
Unterhaltsfreibetrag: Der Unterhaltsfreibetrag erhöht sich 2022 von 9.744 Euro auf 9.984 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass für das Jahr 2022 bis 9.984 Euro Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können.
Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen bleiben für Speisen bis 31. Dezember 2022 auf 7 Prozent gesenkt. Getränke sind hierbei ausgenommen.
Freigrenze für Sachbezüge: Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrer Arbeitgeberin bzw.ihrem Arbeitgeber erhält (z.B. Eintrittskarten, Benzingutscheine, Fahrtickets, Einkaufsgutscheine, Essensgutscheine, etc.).
27. Dezember – Erhöhte Coronahilfe für Pyrotechnische Industrie
Bund und Länder haben am 21. Dezember 2021 eine Sonderregelung für Unternehmen der pyrotechnischen Industrie beschlossen.
Die Sonderregelung orientiert sich eng an der Regelung vom vergangenen Jahr. Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, deren Produkte unmittelbar vom Verkaufsverbot für Pyrotechnik im Dezember 2021 betroffen sind und die einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können im Rahmen der Sonderregelung der Überbrückungshilfe IV ihre Kosten zum Ansatz bringen. Die Sonderregelung richtet sich an Hersteller, Importeure und Großhändler von Feuerwerk. Sie gilt nicht für Unternehmen des Einzelhandels.
Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 Die aktuelle Überbrückungshilfe III Plus läuft bis zum 31. Dezember 2021. Die Überbrückungshilfe IV schließt sich hieran an und hat einen Programmzeitraum von Januar bis März 2022. Über die Antragstellung zur Überbrückungshilfe IV informieren Bund und Länder im Januar gesondert.
27. Dezember – Corona-Infektionen im eigenen Umfeld: aktuelle rechtliche Bestimmungen und Verhaltensweisen
Wer Corona-typische Symptome hat, soll einen Test durchführen lassen. Wenn dieser positiv ausfällt, muss sich die infizierte Person für 14 Tage zu Hause isolieren, um niemanden anzustecken. Diese Pflicht gilt auch für Haushaltsangehörige. Sie gilt nicht erst, wenn das Gesundheitsamt die Isolation anordnet, sondern sobald die Infektion bekannt wird.
Im beginnenden dritten Jahr der Corona-Pandemie sind viele Vorgehensweisen und Verhaltensregeln schon bekannt. Alle Maßnahmen zielen darauf, im Falle einer Infektion möglichst keine weiteren Personen anzustecken. Einige Regelungen im Umgang mit Infektionsfällen wurden an die mittlerweile weiterentwickelte Lage angepasst.
Die wichtigste Regel: Wer infiziert ist, muss zu Hause bleiben.
Bereits wenn Ihr Schnelltest positiv ausfällt, müssen Sie sich ‚absondern‘ – das bedeutet, dass Sie zu Hause bleiben und alle Kontakte vermeiden müssen. Es könnte schließlich sein, dass Sie tatsächlich infiziert sind. Um das zu klären, muss ein PCR-Test gemacht werden, der in einem Labor ausgewertet wird und Klarheit schafft. Wenn das Ergebnis negativ ausfällt, sind Sie nicht infiziert und dürfen wieder Ihrem Alltag nachgehen. Wird allerdings eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen, ist der Befund also positiv, müssen Sie weiterhin zu Hause bleiben. Dazu sind Sie verpflichtet – auch ohne, dass das Gesundheitsamt Sie ausdrücklich dazu auffordert. Wer zu Hause bleibt und möglichst keine anderen Menschen trifft, kann auch niemanden anstecken. Die Isolation dient dazu, dass Sie das Virus nicht weitergeben und nicht Menschen aus Ihrem Umfeld infizieren, die wiederum andere infizieren würden. Diese Pflicht, sich zu isolieren, ergibt sich daher aus dem gesunden Menschenverstand. Sie ist aber auch rechtlich geregelt. Die hamburgische
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus bestimmt diese Pflicht in § 35 Abs. 2.
Auch die Haushaltsangehörigen müssen sich isolieren. Geimpfte sind ausgenommen.
Auch wenn Sie keine Besuche empfangen und sich nicht mit anderen Menschen treffen dürfen, sind manche Kontakte möglicherweise nicht völlig zu vermeiden: Familienmitglieder, mit denen Sie in einem Haushalt leben, sind beispielsweise dennoch von einer Ansteckung gefährdet. Selbst, wenn sie nicht erkranken, könnten sie das Virus aus dem Haushalt heraus tragen und zum Beispiel in der Schule oder an der Arbeitsstätte verbreiten und andere anstecken. Weil nicht auszuschließen ist, dass neue Varianten des Corona-Virus sogar noch ansteckender sein könnten als bisherige Varianten, gilt grundsätzlich: Auch alle Haushaltsangehörigen von Infizierten müssen sich isolieren. Diese Pflicht ergibt sich unmittelbar aus der Pflicht zur Isolation der infizierten Personen – auch, ohne dass dies gesondert angeordnet wird. Sie gilt allerdings nicht für Geimpfte oder Genesene, also Personen, die selbst eine Infektion durchgemacht haben und bei denen das Ende der Infektion höchstens sechs Monate zurückliegt.
Informieren Sie Menschen in Ihrem Umfeld, die Sie angesteckt haben könnten.
Möglicherweise hatten Sie in den Tagen, bevor die Infektion bei Ihnen nachgewiesen wurde, engen Kontakt zu anderen Menschen. Beispielsweise, wenn Sie längere Zeit ohne Maske mit jemanden in einem Raum verbracht haben, könnte eine Ansteckung geschehen sein. Informieren Sie Menschen, auf die das zutrifft. So können die Betroffenen besonders aufmerksam sein, ob sie Anzeichen einer Erkrankung verspüren, und gegebenenfalls regelmäßige Schnelltests durchführen, um eine Infektion möglichst früh zu erkennen. Außerdem sollten Sie das positive Ergebnis auch in die Corona-Warn-App eingeben. So können Menschen, die in ihrer Nähe waren, anonym über eine Ansteckungsgefahr gewarnt werden.
Das Ende der Quarantäne.
Wenn keine Symptome mehr vorliegen, endet die Pflicht zur Isolation spätestens nach 14 Tagen. Sollten bereits vorher keine Symptome mehr bestehen, kann die Absonderung auch früher beendet werden, wenn Sie das wünschen. Dafür müssen Sie einen Test durchführen, der beweist, dass Sie nicht mehr infiziert sind. Dieser Test darf frühestens fünf Tage nach dem positiven Test zu Beginn der Absonderung durchgeführt werden. Dafür muss auf eigene Kosten ein PCR-Test gemacht werden und negativ ausfallen. Wenn bereits mindestens sieben Tage vergangen sind, können Sie stattdessen auch einen Schnelltest durchführen. Wenn dieser negativ ausfällt, endet die Quarantäne ebenfalls.
Sollten jedoch noch Symptome bestehen, sollten Sie sich durch eine Ärztin, einen Arzt untersuchen lassen. Wenn die Infektion noch weiter besteht, dauert auch die Isolationspflicht länger an.
Für Ihre Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid durch das Gesundheitsamt.
Üblicherweise meldet sich das Gesundheitsamt nach einem positiven Laborbefund bei Ihnen. Eine Kontaktaufnahme erfolgt dann meist zuerst telefonisch. Dieser Anruf dient vor allem dazu, das weitere Vorgehen mit Ihnen zu besprechen und mögliche Fragen zu klären. Im Nachgang erhalten Sie außerdem einen schriftlichen Bescheid. Dieser ist vor allem für Ihre Unterlagen bestimmt. Sie können damit u.a. nachweisen, dass Sie Ihre Arbeitsstätte nicht aufsuchen durften oder weshalb Sie möglicherweise bestimmte Termine nicht wahrnehmen konnten.
Das Gesundheitsamt wird üblicherweise allerdings nicht alle Kontaktpersonen ermitteln und einzeln kontaktieren: Da die meisten Erwachsenen in Hamburg geimpft sind, wird ohnehin nicht standardmäßig eine Quarantäne für sie verhängt. Für Kontaktpersonen von Infizierten ist es daher wichtig, sich selbst besonders aufmerksam zu beobachten und bei Symptomen testen zu lassen. Beim Auftreten besonderer Virenvarianten können andere Regeln gelten.
Wichtig für Sie zu wissen: Der Beginn und das Ende Ihrer Isolation ergeben sich nicht aus dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt. Auch, wenn Sie nicht am Tag des Erhalts Ihres positiven Testergebnisses angerufen werden, müssen Sie sich ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von der Infektion erfahren, zu Hause isolieren. Dann beginnt auch die 14-tägige Frist, nach der Sie die Isolation selbstständig beenden dürfen.
22. Dezember – Corona Hilfen für die Kultur gehen weiter
Die Corona-Pandemie hat auch den Kulturbereich weiter fest im Griff. Bund und Land haben daher die Hilfsschirme weiter gespannt, um die Kultureinrichtungen und Künstlerinnen und Künstler weiter gut durch die Zeit zu bekommen. Aktuell wurde der Sonderfonds des Bundes erneut angepasst und Hilfen der Behörde für Kultur und Medien verlängert.
Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Der Bund stellt zur Unterstützung von Kulturveranstaltungen bis zu 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Der Sonderfonds ist dadurch für Künstlerinnen und Künstler und für die gesamte Kreativszene eine wichtige Ergänzung zu den bestehenden Hilfen der Bundesregierung, der Länder und der Kommunen.
Der Sonderfonds eröffnet jetzt eine neue befristete Absageoption. Kulturveranstaltungen, die im Zeitraum vom 18. November 2021 bis 28. Februar 2022 stattfinden sollten, können bis zum 31. Januar 2022
freiwillig abgesagt werden. Zudem ist auch
die Verschiebung der Veranstaltung möglich. Der Veranstalter und die Veranstalterin können wählen zwischen Absage und Verschiebung. In allen Fällen, in denen der Sonderfonds die Kosten einer Komplett-Absage anteilig tragen würde, übernimmt der Sonderfonds alternativ anteilig die Kosten der Verschiebung einer Veranstaltung. Die Ausfallabsicherung erstattet 90 Prozent der tatsächlich entstandenen externen Kosten (zum Beispiel Ausfallhonorare, nicht stornierbare Saalmieten), die durch eine Verschiebung entstehen (siehe auch FAQ 3.11 unter
www.www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de).
Überbrückungshilfe des Bundes
Zudem hat der Bund jetzt die Überbrückungshilfen bis zum 31. März 2022 verlängert. Mit der Überbrückungshilfe werden Unternehmen, (Solo-)Selbstständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, die aufgrund der aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie schließen mussten, beziehungsweise von den Schließungen erheblich betroffen sind.
Neu ist auch hier die zeitliche befristete Antragsstellung bei freiwilliger Schließung wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln.
Hamburg setzt seine Hilfen für die Kultur auch in 2022 fort. Die entsprechende Förderrichtlinie, mit der zum Beispiel den Musikclubs geholfen wird, ist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden. Anträge hierfür sind bis zum 30.9.2022 zu stellen. Die Einrichtungen und Verbände können auch im neuen Jahr mit dem für sie zuständigen Ansprechpartner oder der Ansprechpartnerin in der Behörde für Kultur und Medien das weitere Verfahren besprechen. Die entsprechenden Förderungen werden beständig an die Rahmenbedingungen der Pandemie angepasst und mit den Vertreterinnen und Vertretern der einzelnen Sparten weiterentwickelt.
Seit März 2020 hat Hamburg umfangreiche Hilfspakete für Kreative zur Verfügung gestellt. Bis heute hat die Stadt rund 121,7 Millionen Euro an Hilfen für Künstlerinnen und Künstler und Kultureinrichtungen bereitgestellt. Darunter das
Hilfspaket Kultur, mit dem die Behörde für Kultur und Medien mit rund 57 Millionen Euro kulturelle Einrichtungen, wie zum Beispiel Privattheater oder Musik-Clubs unterstützt. Zudem hat der Senat in diesem Jahr die Defizite der staatlichen Kultureinrichtungen mit bisher rund 15 Millionen Euro ausgeglichen.
Verlängert wurde auch der
IFB-Förderkredit Kultur, mit dem noch bis zum 30. April 2022 insgesamt 50 Millionen Euro zur Verfügung stehen, mit denen Kulturbetriebe schnell und zusätzlich zu den Soforthilfen dringend benötigte Liquiditätshilfen erhalten. Die Hilfe steht nicht nur für Investitionen zur Verfügung, sondern auch für Betriebsmittel. Der Kreditrahmen kann bis zu 300.000 Euro betragen. Die Förderrichtlinien und weitere Informationen finden Sie hier:
www.ifbhh.de/foerderprogramm/ifb-foerderkredit-kultur.
22. Dezember – Corona-Auffrischungsimpfung: Hier wird zwischen den Jahren geimpft
Auch über die Weihnachtsfeiertage und in der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr besteht die Möglichkeit, im Rahmen der städtischen Angebote eine Auffrischungsimpfung zu erhalten.
Eine Corona-Schutzimpfung bzw. Auffrischungsimpfung mit vorheriger Terminvereinbarung ist unter anderem am städtischen Impfzentrum des Instituts für Hygiene und Umwelt auch am 24. und 26. Dezember (Heiligabend/2. Weihnachtstag) möglich. Am 26. Dezember sind zudem Kinder-Impftermine eingeplant. Die Terminvergabe erfolgt jeweils online im Vorfeld. Für Menschen im Alter von über 60 Jahren, die wegen ihres Alters und damit höheren Risikos vorrangig versorgt werden sollen, ist ein zusätzliches Terminkontingent reserviert.
Zahlreiche der Impfzentren, die eine Impfung ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten, weiten am 23. Dezember ihre Öffnungszeiten aus oder öffnen zusätzlich zu ihren normalen Betriebstagen die Türen, um kurzfristig möglichst viele Impfungen durchführen zu können. Es gelten für diesen Tag (23. Dezember 2021) die folgenden Öffnungszeiten:
Impfzentrum Wandsbek, Friedrich-Ebert-Damm 160a: 13 bis 20 Uhr, am Vormittag zusätzliche Termine nach Terminvergabe im Vorfeld,
Impfzentrum Bergedorf, Chrysanderstraße 4: zusätzlich geöffnet, 9 bis 19 Uhr
Impfzentrum Harburg, EKZ Phoenix-Center: zusätzlich geöffnet, 12 bis 18 Uhr,
Impfzentrum Altona, Kühnehöfe: zusätzlich geöffnet, 13 bis 20 Uhr, ab 15 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Impfzentrum Hamburg-Nord, EKZ Hamburger Meile: 10 bis 19.30 Uhr
In der letzten Woche des Jahres 20221 sind die Impfangebote regulär geöffnet,
Impfzentrum Hamburg-Mitte, im Bezirksamt Mitte, Caffamacherreihe 1-3: sonntags, 11 bis 17 Uhr
Impfzentrum Hamburg-Nord, EKZ Hamburger Meile: donnerstags, freitags und samstags, 12 bis 18 Uhr (nicht geöffnet am 31. Dezember sowie am 1. Januar 2022)
Impfzentrum Wandsbek, Friedrich-Ebert-Damm 160a: dienstags, mittwochs und donnerstags, 14 bis 20 Uhr
Impfzentrum Bergedorf, Chrysanderstraße 4: donnerstags und freitags 14 bis 20 Uhr (Hinweis: nicht geöffnet am 31. Dezember)
Impfzentrum Harburg, EKZ Phoenix-Center: montags, dienstags und mittwochs 12 bis 18 Uhr
Impfzentrum Altona, Kühnehöfe, Tasköprüstraße 1-3: montags, dienstags und mittwochs 13 bis 19 Uhr
Impfzentrum Eimsbüttel, Hamburg-Haus, Doormannsweg 12: sonntags 14 bis 20 Uhr
Die Auffrischungsimpfung können für alle Personen angeboten werden, deren vollständiger Impfschutz seit mindestens drei Monaten besteht. Die Dreimonatsfrist beginnt damit in der Regel zwei Wochen nach dem Termin der zweiten Impfung.
Nach Impfungen mit dem Vakzin von Johnson&Johnson kann eine Optimierungsimpfung bereits vier Wochen nach der ersten Impfung angeboten werden.
Für den kommenden Monat, Januar 2021, ist eine Ausweitung der Öffnungszeiten vorbereitet. Diese Planungen stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des Impfstoffes.
21. Dezember – Die wichtigsten Beschlüsse des Bund-Länder-Gipfels
Die Ministerpräsidentenkonferenz hat sich mit Bundeskanzler Olaf Scholz auf eine Verschärfung der Corona-Maßnahmen spätestens ab dem 28. Dezember geeinigt. Hier sind die wichtigsten Beschlüsse im Überblick:
Private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen werden auf maximal zehn Personen begrenzt - vor allem mit Blick auf Silvester. Kinder unter 14 Jahren werden bei dieser Regelung nicht einberechnet. Für Ungeimpfte gilt auch über die Weihnachtstage die strengere Regelung, dass sie maximal zwei Personen aus einem weiteren Haushalt treffen dürfen.
Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen dürfen spätestens ab dem 28. Dezember nur noch ohne Zuschauer stattfinden.
Clubs und Diskotheken in Innenräumen werden geschlossen, Tanzveranstaltungen verboten.
Betreiber kritischer Infrastrukturen wie Krankenhäuser, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Telekommunikation, Strom- und Wasserversorgung werden aufgefordert, ihre Pandemie-Pläne zu überprüfen, anzupassen und zu aktivieren, um die Kernversorgung aufrecht zu erhalten. Auch, falls viele Beschäftigte sich zeitgleich mit Omikron infizieren oder in Quarantäne müssen und ausfallen.
Die Corona-Impfkampagne soll weiter intensiviert werden. Sie soll auch über Weihnachten, an den Tagen zwischen Weihnachten und Silvester und an Silvester weiterlaufen. Bis Ende Januar sollen weitere 30 Millionen Impfungen (Booster-, Erst- und Zweitimpfungen) erreicht werden.
Das nächste Bund-Länder-Treffen zur Bewertung der Corona-Lage ist für den 7. Januar 2022 geplant.
21. Dezember – Neue Schutzmaßnahmen gegen Omikron-Welle
Der Senat hat heute weitere Maßnahmen beschlossen, die das Corona-Infektionsgeschehen in Hamburg eindämmen und das Gesundheitswesen vor einer Überlastung schützen sollen. Die Maßnahmen sollen am 24. Dezember 2021 in Kraft treten.
Vor dem Hintergrund des Auftretens der sogenannten Omikron-Variante, der Entwicklung der Infektionszahlen in Hamburg und der entsprechenden Empfehlungen der Expertenkommission im Bundeskanzleramt hat der Senat heute entschieden, zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zu ergreifen. Dazu gehören insbesondere Kontaktbeschränkungen auch für geimpfte Personen, die Schließung von besonders infektionsriskanten Bereichen und eine Sperrstunde für die Gastronomie.
Die Beschlüsse betreffen im Einzelnen folgende Punkte:
Für private Zusammenkünfte und Feiern gilt eine Kontaktbeschränkung für Geimpfte und Genesene auf bis zu 10 Personen (Kinder unter 14 Jahren nicht mitgerechnet). Für Ungeimpfte gilt weiterhin eine Kontaktbeschränkung auf den eigenen Haushalt plus 2 Personen aus einem weiteren Haushalt. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die Regeln für Ungeimpfte.
Tanzveranstaltungen sind untersagt.
Stehplätze in gastronomischen Betrieben sind nicht gestattet.
Es gilt eine Sperrstunde für die Gastronomie ab 23 Uhr. An Silvester gilt die Sperrstunde ab 1 Uhr am Neujahrstag.
In allen Innenräumen, auch unter 2G-Bedingungen, sowie im ÖPNV wird eine FFP2-Maske empfohlen. Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn es nicht möglich ist, eine Maske zu tragen, z. B. beim Essen oder Trinken im Restaurant, in der Sauna oder bei der Sportausübung.
Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Publikum statt.
Vom 31. Dezember 2021, 15 Uhr, bis 1. Januar 2022, 9 Uhr, ist es nicht erlaubt, Feuerwerk und Böller (Pyrotechnik) auf öffentlichem Grund zu zünden und bei sich zu haben.
Darüber hinaus gilt im selben Zeitraum ein Ansammlungsverbot, wonach sich maximal 10 Personen im öffentlichen Raum treffen oder zusammenstehen dürfen.
Die Hamburgische Eindämmungsverordnung wird auf Grundlage der Senatsbeschlüsse und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz am heutigen 21. Dezember 2021, angepasst und soll am Freitag, 24. Dezember 2021, in Kraft treten.
Alle Informationen und ein umfangreicher FAQ-Bereich befinden sich auf
www.hamburg.de/corona.
21. Dezember – EU-Impfnachweise ohne Booster künftig nur noch neun Monate gültig
Ohne Booster-Impfung sind EU-Impfzertifikate als Nachweis beim Reisen künftig spätestens neun Monate nach der Grundimmunisierung ungültig. Die Entscheidung tritt am 1. Februar in Kraft, wie die EU-Kommission heute mitteilte. Theoretisch können die EU-Länder noch ein Veto einlegen, was aber als so gut wie ausgeschlossen gilt, da die Regelung laut Kommissionssprecher mit den Staaten abgestimmt wurde.
20. Dezember – Bundesregierung stuft Großbritannien als Virusvariantengebiet ein
Zum Schutz vor einer schnellen Ausbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus wird Großbritannien von der Bundesregierung von heute an wieder als Virusvariantengebiet eingestuft. Damit wird die Einreise aus Großbritannien nach Deutschland erheblich eingeschränkt. Fluggesellschaften dürfen nun im Wesentlichen nur noch deutsche Staatsbürger oder in Deutschland lebende Personen von Großbritannien nach Deutschland befördern. Die Regel gilt auch für den Bahn- und den Schiffsverkehr. Für Einreisende aus Virusvariantengebieten gilt eine zweiwöchige Quarantänepflicht - auch für Geimpfte und Genesene. Sie kann nicht durch negative Tests verkürzt werden. Großbritannien war schon im Mai von Deutschland als Virusvariantengebiet eingestuft worden, Anfang Juli folgte jedoch eine Herabstufung.
19. Dezember – Frankreich, Dänemark und weitere Länder seit heute als Hochrisikogebiete eingestuft
Die Bundesregierung stuft Frankreich und Dänemark seit heute wegen hoher Corona-Infektionszahlen als Hochrisikogebiete ein. Damit gelten in Deutschland nun bis auf Luxemburg alle Nachbarländer als Hochrisikogebiete. Auch für Norwegen, den Libanon und Andorra gilt die Einstufung, wie das Robert Koch-Institut mitteilte. Wer aus einem Hochrisikogebiet nach Deutschland einreist und nicht vollständig geimpft oder genesen ist, muss für zehn Tage in Quarantäne und kann sich frühestens fünf Tage nach der Einreise mit einem negativen Test davon befreien.
Mit der Einstufung als Hochrisikogebiet verbunden ist automatisch auch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts für nicht notwendige touristische Reisen. Sie erleichtert Touristen die kostenlose Stornierung bereits gebuchter Reisen, bedeutet aber kein Reiseverbot. Von der Risikoliste gestrichen wurden heute Bulgarien, Estland, Lettland, Albanien, Nordmazedonien und Moldau.
17. Dezember – Verlängerung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Die Bundesregierung hat sich darauf geeinigt, den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) in der Coronakrise bis 30. Juni 2022 zu verlängern.
Der WSF dient der Stabilisierung der Wirtschaft in Folge der Coronavirus-Pandemie. Er stellt Unternehmen branchenübergreifend Stabilisierungsmaßnahmen zur Stärkung ihrer Kapitalbasis und zur Überwindung von Liquiditätsengpässen bereit. Der WSF richtet sich an Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte.
Um Mittel aus dem WSF zu erhalten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein: mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme, mehr als 50 Millionen Euro Umsatz p.a., mehr als 249 Beschäftigte. Allerdings sind auch kleinere Unternehmen und sogar Start-ups nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern ihr Erhalt von besonderer Bedeutung ist. Unternehmen des Finanzsektors, Kreditinstitute und Brückeninstitute sind nicht berechtigt, Stabilisierungsmaßnahmen aus dem WSF zu erhalten.
17. Dezember – Infos zur Neustarthilfe Plus
Die Kontonummer bei Anträgen für die Neustarthilfe-Plus Oktober-Dezember kann ab dem 17. Dezember 2021 geändert werden.
17. Dezember – #CoronaHH: Senat beschließt Maskenpflicht bei Versammlungen
Vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage in Hamburg hat der Senat in dieser Woche beschlossen, die Schutzmaßnahmen für Versammlungen unter freiem Himmel noch einmal anzupassen. Die neuen Regelungen treten bereits am heutigen Freitag in Kraft.
Auf sämtlichen Versammlungen unter freiem Himmel, unabhängig von der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Diese Infektionsschutzmaßnahme ist erforderlich, da bei Versammlungen eine große Anzahl von Menschen für einen längeren Zeitraum zusammentrifft, was dazu führt, dass das Abstandsgebot nicht immer vollumfänglich eingehalten werden kann.
Darüber hinaus hat die Versammlungsleitung ab einer Teilnehmerzahl von 100 Personen ein Schutzkonzept zu erstellen, das der zuständigen Behörde bei Bedarf vorzulegen ist.
Die Versammlungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der für Gesundheit zuständigen Sozialbehörde zusätzlich ab einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 5.000 Personen eine Auflage erteilen, mit der u. a. die zulässige Teilnehmerzahl begrenzt werden kann. Wie hoch die maximale Teilnehmerzahl sein darf, wird unter Berücksichtigung insbesondere der aktuellen epidemiologischen Lage sowie der räumlichen Bedingungen des angezeigten Versammlungsortes entschieden.
15. Dezember – Infos zur Überbrückungshilfe III Plus
Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2021 wegen behördlich angeordneter Corona-bedingter Einschränkungen ihre Öffnungszeiten stark reduzieren oder gar freiwillig schließen, können Überbrückungshilfe III Plus beantragen.
14. Dezember – Bändchen sollen 2G-Shopping in Hamburg erleichtern
2G-Plus-Regelungen im Einzelhandel schaffen zwar mehr Sicherheit in der Pandemie. Doch entspanntes Shopping sieht eben doch anders aus, als vor dem Betreten von Läden jedes Mal den Impfstatus überprüfen zu lassen. In Hamburg will man das Problem durch die täglich einmalige Ausgabe von Einlassbändchen regeln.
13. Dezember – Einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen
Beschäftigte im Gesundheitswesen müssen zum Schutz vulnerabler Gruppen ihrem Arbeitgeber ab dem 15. März 2022 einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen. Beschäftigte, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, müssen ein ärztliches Attest vorlegen. Arbeitgeber müssen das zuständige Gesundheitsamt über nicht fristgerecht vorgelegte Nachweise informieren. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in oder den Zutritt zu den Einrichtungen, in denen die Nachweispflicht gilt, untersagen. Darüber informiert das
Bundesgesundheitsministerium.
Die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen sind in Paragraf 20a Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 aufgeführt und können im Bundesgesetzblatt eingesehen werden. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab dem 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.
13. Dezember – #CoronaHH: Steuerliche Corona-Hilfsmaßnahmen verlängert
Die Hamburger Steuerverwaltung unterstützt Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, auch im nächsten Jahr weiterhin mit steuerlichen Hilfsangeboten. Im Gesamtkontext aller Corona-Maßnahmen haben die steuerlichen Hilfen das mit Abstand größte finanzielle Volumen. So hat mit Ablauf des November 2021 die Steuerverwaltung Hamburg seit Erlass der Regelungen Mitte März 2020 Steuer-Vorauszahlungen in Höhe von 4,81 Mrd. Euro in rund 277.000 Fällen herabgesetzt. Weiter wurden auch Stundungen über ein Gesamtvolumen von 1,99 Mrd. Euro in über 55.000 Fällen und Vollstreckungsaufschübe in Gesamthöhe von 132 Mio. Euro in über 7.800 Fällen gewährt. Knapp 6,94 Mrd. Euro in mehr als 340.000 Fällen konnte durch die Hamburger Finanzämter bislang bewegt werden. Die steuerlichen Erleichterungen können Personen und Unternehmen in Anspruch nehmen, die von der Corona-Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind.
Folgende Regelungen, auf die sich die Finanzministerien der Länder und das Bundesfinanzministerium verständigt haben, wurden verlängert:
Bis zum 30. Juni 2022 können Steuerpflichtige Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.
Betroffene können bis zum 31. Januar 2022 Anträge auf zinslose Stundung stellen. Die Stundungen können bis maximal 31. März 2022 gewährt werden. Anschlussstundungen sind möglich, wenn sie mit einer angemessenen und bis höchstens zum 30. Juni 2022 dauernden Ratenzahlung verbunden sind.
Bei bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern werden Vollstreckungsmaßnahmen auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Säumniszuschläge, die bis zum 31. März 2022 entstanden sind, werden grundsätzlich erlassen.
13. Dezember – Sonderbericht: "Notfallkredite für Corona-Maßnahmen”
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg hat einen Sonderbericht zum Thema „Notfallkredite für Corona-Maßnahmen“ veröffentlicht. Hamburg hat – analog zum Bund und den übrigen Bundesländern – im Zuge der Bewältigung der Coronakrise sogenannte Notfallkredite aufgenommen. Die Aufnahme und Verwendung der Notfallkredite ist an bestimmte verfassungsrechtliche Voraussetzungen gebunden, die garantieren sollen, dass nur so viele Kredite aufgenommen und für solche Maßnahmen verausgabt werden, wie tatsächlich für die Abwehr der Notlage und ihrer Folgen benötigt werden. In Verbindung mit der Pflicht zur Tilgung der Notfallkredite sollen diese Beschränkungen einer generationengerechten Haushaltspolitik Rechnung tragen.
Der Senat ist mit den Notfallkreditermächtigungen verantwortungsvoll und zurückhaltend umgegangen: Im Haushaltsjahr 2020 standen Notkreditermächtigungen im Umfang von 915 Millionen Euro zur Verfügung, die jedoch nur in Höhe von 430 Millionen Euro in Anspruch genommen wurden. Damit brauchten für einige der vom Rechnungshof kritisch bewerteten Maßnahmen 2020 keine Notfallkredite in Anspruch genommen werden. Durch die sorgfältige Überprüfung der 2021 zu finanzierenden Corona-Maßnahmen zeichnet sich ab, dass auch in diesem Jahr die Inanspruchnahme der Notfallkredite geringer als geplant ausfallen wird. Darüber hinaus beabsichtigt die Finanzbehörde, bestimmte Maßnahmen nicht mehr aus Notfallkrediten zu finanzieren.
10. Dezember – Verschärftes Infektionsschutzgesetz verabschiedet
Nach dem Bundestag hat heute auch der Bundesrat
dem verschärften Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Es beinhaltet unter anderem eine einrichtungsbezogene Impfpflicht sowie die Verlängerung der Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022. Das Gesetz tritt in großen Teilen bereits morgen in Kraft.
10. Dezember – Hamburger Impfzentrum für Kinder öffnet am 16. Dezember
Für Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren beginnt Mitte der kommenden Woche die Auslieferung des Impfstoffes gegen SARS-CoV-2. Neben den Möglichkeiten in Kinderarztpraxen werden derzeit von der Stadt gezielt Impfangebote an mehreren Standorten sowie ein zentrales Impfzentrum geschaffen.
Damit sich Kinder in ihrem gewohnten, vertrauten Umfeld befinden, wird vorrangig eine Terminvereinbarung zur Schutzimpfung in der Kinderarztpraxis empfohlen. Dort liegen auch die Informationen zu bisher erfolgten anderen Impfungen und evtl. Vorerkrankungen vor.
Weil Corona-Schutzimpfungen über die kinderärztliche Versorgung nicht überall flächendeckend sichergestellt werden können, schafft die Stadt ergänzend Angebote, um der Nachfrage entsprechen zu können. Zu diesen öffentlichen Angeboten gehören sowohl mehrere Impfangebote an Klinikstandorten im gesamten Stadtgebiet als auch ein spezialisiertes Kinderimpfzentrum.
Das Kinderimpfzentrum befindet sich zentral in der Neustadt in der Pasmannstraße 1 und öffnet seine Türen ab dem 16. Dezember 2021. Impfungen finden jeweils dienstags bis donnerstags sowie samstags und sonntags von 10:00 bis 17:00 Uhr bei vorheriger Terminbuchung statt. Erforderlich sind zwei Impfungen, die im Abstand von drei bis sechs Wochen verabreicht werden. Termine für die Schutzimpfung können voraussichtlich ab dem 14. Dezember 2021 gebucht werden. Über das Terminbuchungstool wird die Sozialbehörde gesondert informieren.
Die Krankenhäuser steigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in die Impfkampagne ein, Terminbuchungen sind über das Terminbuchungstool der Freien und Hansestadt Hamburg möglich. Den Anfang machen die Asklepios Klinik Nord und das Kinder UKE, die ebenfalls am 16. Dezember starten. Es folgen im weiteren Verlauf Impfangebote an zusätzlichen Standorten (u. a. Altonaer Kinderkrankenhaus, Helios Mariahilf Klinik Harburg, Katholisches Kinderkrankenhaus Wilhelmstift).
Bei allen Angeboten werden gemäß der seit dem 9. Dezember im Beschlussentwurf vorliegenden STIKO-Empfehlung priorisiert Termine an vorerkrankte Kinder vergeben. Aber auch alle anderen Sorgeberechtigten, die sich mit ihrem Kind für die Impfung entscheiden, können einen Termin erhalten.
Vor Ort sind die geltenden Hygieneregeln zu beachten und eine FFP2-Maske zu tragen.
8. Dezember – Wegen Coronakrise weiter Steuer-Stundungen möglich
Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie können Firmen und andere Steuerzahler weiterhin eine Stundung beantragen, ihre Steuern also später zahlen. Eine entsprechende Ausnahmeregelung sei verlängert worden, teilte das Finanzministerium mit. Steuern, die eigentlich zum 31. Januar fällig wären, könnten damit bis zum 31. März gestundet werden, wenn man "unmittelbar und nicht unerheblich" wirtschaftlich von der Krise betroffen sei. Auch Ratenzahlungen bis zum 30. Juni sind dem Schreiben zufolge möglich. Begründet wird die Verlängerung mit weiterhin beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden durch das Coronavirus.
3. Dezember – Hamburger Senat setzt MPK-Beschlüsse um
Der Senat hat mit Wirkung zum 4. Dezember 2021 weitere Maßnahmen beschlossen, die das Corona-Infektionsgeschehen in Hamburg begrenzen sollen und dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 2. Dezember 2021 entsprechen.
Die einzelnen Maßnahmen im Überblick:
Es gelten
strenge Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken. Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und über ein ärztliches Zeugnis hierüber verfügen.
Im
Einzelhandel, der nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen ist, gilt flächendeckend und inzidenzunabhängig die 2G-Regel. Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Geschäfte verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten für die Prüfung einzusetzen, z. B. die App CovPassCheck.
Generell gilt in allen Innenräumen, auch unter 2G-Bedingungen, eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Die
Maskenpflicht gilt nicht, wenn es nicht möglich ist, eine Maske zu tragen, z. B. beim Essen oder Trinken im Restaurant, in der Sauna oder bei der Sportausübung.
Das 2GPlus-Modell (genesen / geimpft
und getestet) gilt für alle
Tanzveranstaltungen, unabhängig von der Lokalität. Es ist neben dem Impfnachweis oder dem Genesenennachweis auch ein negativer Testnachweis vorzulegen.
Die bestehende
Ausnahme für Kinder und Jugendliche im 2G-Zugangsmodell gilt nur noch für Personen unter 16 Jahren.
Für
Großveranstaltungen sind kapazitäre Begrenzungen für Zuschauerinnen und Zuschauer festgelegt worden, die im Einklang mit dem MPK-Beschluss stehen. Die absoluten Obergrenzen liegen bei 5.000 Personen in Innenräumen und bei 15.000 Personen im Freien (z. B. Stadion). Diese Regeln gelten ab Montag, 6. Dezember 2021.
Die Hamburgische Eindämmungsverordnung wird auf Grundlage der am vergangenen Dienstag getroffenen Senatsentscheidung angepasst und tritt am Samstag, 4. Dezember 2021, in Kraft.
Alle Informationen und ein umfangreicher FAQ-Bereich befinden sich auf
www.hamburg.de/corona.
3. Dezember – Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen – Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert
Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit erhalten Unternehmen Sicherheit und Unterstützung, wenn sie weiterhin unter coronabedingten Einschränkungen leiden. Aktuell gilt bis 31. Dezember 2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können aktuell Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.
3. Dezember – Winterfest machen gegen Corona – einfache Maßnahmen zum eigenen Schutz im Alltag beherzigen
Seit vielen Monaten gehört die Corona-Pandemie zum Alltag. Gerade in den Wintermonaten gilt es, sich selbst vor Infektionen zu schützen. Mit einigen einfachen Maßnahmen kann man die Gefahr, sich mit dem Coronavirus anzustecken, stark verringern.
In der kälteren Jahreshälfte ist das menschliche Immunsystem stärker belastet als in den Sommermonaten: Witterungsbedingt halten sich deutlich mehr Menschen in Innenräumen auf, und respiratorische Erkrankungen wie die Grippe oder Erkältungskrankheiten treten in diesen Monaten generell deutlich häufiger auf. Die
Einhaltung der Hygieneregeln ist daher ein wichtiger Baustein für den Infektionsschutz im Winter.
Die Sozialbehörde gibt Antworten auf wichtige Fragen
Auf dem Instagram-Kanal der Behörde unter
www.instagram.com/sozialbehoerde und per E-Mail haben Bürgerinnen und Bürger Fragen eingereicht. In einer Videostory („Q&A Corona-Winter“) geben Sozial- und Gesundheitssenatorin Dr. Melanie Leonhard und Prof. Dr. med. Marylyn Addo, Oberärztin und Leiterin Sektion Infektiologie am Universitätsklinikum Eppendorf, fachkundige Antworten.
Zeigen die vielen Impfdurchbrüche nicht, dass die Impfung gar nicht nutzt? Senatorin Dr. Melanie Leonhard: „Nein, die Impfung schützt sehr wirksam! Für alle zugelassenen Impfstoffe ist nachgewiesen, dass sie das Risiko für einen schweren Verlauf von Covid-19 erheblich senken. Es gab und gibt Fälle, in denen sich Personen trotz Impfung angesteckt haben. Diese Infektionen verlaufen aber zumeist symptomlos oder mit ganz leichten Symptomen. Also auch in diesen Fällen kann man sagen, dass die Impfung einen Nutzen hatte. Ungeimpfte machen den Großteil der Neu-Infektionen aus. In den letzten Wochen lag bei den Neu-Infektionen der Anteil der Ungeimpften und unvollständig Geimpften bei rund 80 Prozent“
Wenn ich mich regelmäßig teste, warum soll ich mich dann noch impfen lassen? Prof. Dr. Marylyn Addo: „Der Test sagt nur aus, ob man erkrankt ist oder nicht. Er beugt keiner Erkrankung vor – anders als eine Impfung. Eine Impfung schützt vor einem schweren Verlauf der Krankheit schützen. Der Test sagt nur, ob wir infiziert sind. Daher ist es notwendig, dass wir so viele Menschen wie möglich impfen.“
Wenn ich geimpft bin, soll ich mich noch regelmäßig testen lassen? Prof. Dr. Marylyn Addo: „Es gibt Situationen und Lebensbereiche, in denen vielleicht auch eine Hochrisikokonstellation besteht, und in diesen kann es Sinn machen, sich auch als geimpfte Person zusätzlich zu testen.“
Ab wann wirkt die Booster-Impfung? Prof. Dr. Marylyn Addo: „Die Schutzwirkung der Booster-Impfung tritt schon relativ schnell ein – etwa nach fünf bis sieben Tagen, auf jeden Fall sogar schneller als bei der Grundimmunisierung.“
Wieso kann ich mich nicht schon nach fünf Monaten boostern lassen? Prof. Dr. Marylyn Addo: „Die ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt eine Auffrischungsimpfung in der Regel nach sechs Monaten ab der 2. Impfung. Das bieten wir hier in Hamburg so an. Wenn Sie dringend vorher geimpft werden wollen, ist das bei niedergelassenen Praxen möglich.“
Wie können wir Kita-Kinder schützen? Senatorin Dr. Melanie Leonhard: „Das Wichtigste für guten Schutz in Kitas ist eine gute Impfquote bei den Erwachsenen um sie herum, darunter auch den Kita-Beschäftigten. Diese liegt in Hamburg bei über 89 Prozent des pädagogischen Personals, das geimpft ist. Außerdem achten wir sehr stark auf die Einhaltung von Hygiene-Konzepten. Dazu zählt regelmäßiges Lüften, gute Handhygiene und Test-Konzepte.“
Warum ist es nicht verpflichtend, dass alle vor Betreten einer Kita getestet werden? Senatorin Dr. Melanie Leonhard: „Wir wollen die Teilhabe der Kinder sichern: Kita ist wichtig für Kinder! Es ist aber gar nicht so leicht, kleine Kinder zu testen, womöglich gegen ihren Willen. Das ist auch nicht Aufgabe der pädagogischen Fachkräfte. Daher können sich die Kinder gemeinsam mit den Eltern vor dem Weg in die Kita zu Hause testen. Alle Kita-Kinder ab drei Jahren erhalten von uns Tests, zweimal in der Woche soll getestet werden und das klappt in der Regel auch sehr gut. Wir sehen auch: Kinder erkranken – wenn überhaupt – in der Regel nur leicht, wenn sie sich infizieren.“
Wenn wir geimpft und getestet sind – können wir dann gefahrlos eine Familienfeier veranstalten? Prof. Dr. Marylyn Addo: „Sie sollten in der jetzigen Situation versuchen, die Größe von Familienfeiern zu reduzieren. Wenn Sie sich in der Familie treffen, sollten alle geimpft sein und zusätzlich können Sie das Risiko durch Testen noch verringern.“
Kann ich jetzt in Urlaub fahren? Prof. Dr. Marylyn Addo: „Wir versuchen derzeit, in der 4. Welle, die Mobilität und die Kontakte zu beschränken. Deswegen ist gerade keine gute Idee in Urlaub zu fahren.“
Darf mein Kind jetzt Geburtstag feiern? Prof. Dr. Marylyn Addo: „Für Kindergeburtstage gilt das gleiche wie für andere Familienfeiern: Versuchen Sie die Teilnehmeranzahl zu beschränken, wenn möglich draußen zu feiern und zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, etwa die Kinder vorher zu testen, und so das Ansteckungsrisiko zu minimieren.“
Dürfen die ungeimpften Enkel zu den Großeltern? Prof. Dr. Marylyn Addo: „Ich hoffe, dass die Großeltern geimpft sind. Dann kann man die Kinder testen, am besten mit einem PCR- oder Antigen-Schnelltest und so das Risiko minimieren.“
Wie schätzen Sie die Omikron-Variante ein? Prof. Dr. Marylyn Addo: „Wir müssen noch viel über diese neue Variante lernen. Wir werden sie beobachten und engmaschig verfolgen. Aber aktuell, hier in Hamburg, müssen wir uns mit der Delta-Variante beschäftigen und der jetzigen 4. Welle. Die Lösung hierfür sind Kontaktreduktion und Impfung.“
Herr Spahn hat gesagt „Geimpft, genesen oder gestorben“. Hat er Recht? Prof. Dr. Marylyn Addo: „Dazu kann ich nur sagen: Das Risiko, als ungeimpfte Person diesen Winter an Covid zu erkranken, ist sehr, sehr hoch.“
Impfangebot wird laufend ausgebaut
Das mächtigste Werkzeug zur Eindämmung der Pandemie ist nach wie vor die Corona-Schutzimpfung. Die Impfung wird vorrangig in Arztpraxen verabreicht. Um der gestiegenen Nachfrage zu entsprechen, haben zusätzliche Impfzentren in allen Hamburger Bezirken ihren Betrieb aufgenommen. An diesen Standorten werden Auffrischungsimpfungen ebenso wie Erstimpfungen verabreicht. Diese Möglichkeiten dienen als Ergänzung der Impfangebote im Bereich der niedergelassenen Ärzteschaft. Vorrangig wird empfohlen, einen Termin in einer Arztpraxis oder bei betriebsmedizinischen Diensten zu vereinbaren.
Aktuelle Informationen für Bürgerinnen und Bürger
Umfassende, aktuelle und gesicherte Informationen finden sich unter
www.hamburg.de/corona
3. Dezember – #CoronaHH: Wie kann die Corona-betroffene Hamburger Wirtschaft in der 4. Welle unterstützt werden?
Schulterschluss von Senat, Förderbank IFB und Hamburger Finanzwirtschaft erneuert
Vor dem Hintergrund neuer Corona-Maßnahmen mit notwendigen Einschränkungen des Wirtschaftslebens haben Senat, öffentliche Förderbank IFB und die private Hamburger Finanzwirtschaft ihren Schulterschluss zur Sicherstellung der Liquidität für Corona-betroffene Hamburger Unternehmen erneuert. Alle Partner bekennen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dazu, dass Corona-betroffene Unternehmen, die ergänzend zu den verlängerten Bundes- und Landeshilfen Unterstützung benötigen, sich vertrauensvoll an ihre Hausbank in Hamburg wenden können, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Hierfür können auch die umfangreichen Programme der IFB Hamburg genutzt werden.
Mit dieser Erklärung knüpfen die Partner an den Schulterschluss von Finanzbehörde und Finanzwirtschaft zu Beginn der Coronakrise an. Am 19. März 2020 hatten Finanz-, Wirtschafts- und Kultursenator gemeinsam erste Eckpunkte des Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen vorgestellt. Dieser Schutzschirm wurde immer wieder ergänzt und erweitert. Bis Jahresende werden rund 10 Milliarden Euro an Hilfen in Hamburg bewegt worden sein.
Weil die Corona-Lage sich zuspitzt, neue Einschränkungen erforderlich macht und Unternehmen dadurch unverschuldet in Schwierigkeiten geraten können, ist es wichtig, dass die Stadt und die Finanzwirtschaft sich zu den Hilfsprogrammen und Zurverfügungstellung von Liquidität bekennen. Der Wirtschaftsstandort Hamburg soll gestärkt aus der Krise kommen, weiterhin attraktiv und wettbewerbsfähig für eine Vielzahl von Branchen bleiben – um dieses Ziel zu erreichen, bekräftigen alle Partner erneut den Schulterschluss im Sinne der Hamburger Wirtschaft.
Der Hamburger Schutzschirm bleibt aufgespannt und umfasst mittlerweile Programme, die vom Zuschuss über Kredite bis hin zu stillen Beteiligungen reichen. Neben diesen Instrumenten helfen die Hamburger Banken Liquiditätsengpässe zu finanzieren. Mit diesem breiten Schutzschirm soll und muss es gelingen, auch diese kritischen Wochen noch einmal zu meistern.
2. Dezember – Krankschreibung per Telefon bei Erkältungen bis Ende März möglich
Krankschreibungen wegen leichter Erkältungsbeschwerden bleiben wegen der Corona-Krise bis ins neue Jahr hinein auch telefonisch ohne Praxisbesuch möglich. Die Sonderregelung wird bis Ende März verlängert, wie der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken heute beschloss. Dies soll unnötige Kontakte reduzieren, um das Infektionsrisiko zu senken. Krankschreibungen per Telefon sind damit weiterhin für bis zu sieben Tage möglich und können für weitere sieben Kalendertage verlängert werden.
30. November – Innovationen stärken, City & Stadtteilzentren weiter unterstützen: Hamburger Corona Schutzschirm bleibt aufgespannt
Angesichts der sich verschärfenden Corona Lage und Sorgen um die wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Senat bekräftigt, den Hamburger Corona Schutzschirm weiter aufgespannt zu lassen. Während der Corona-Pandemie hat die Freie und Hansestadt Hamburg eine Vielzahl an Maßnahmen ergriffen, um akute Liquiditätsengpässe und Insolvenzen von Unternehmen zu verhindern: Seit Beginn der Coronakrise wurden in diesem Kontext knapp 10 Milliarden Euro an Corona-Hilfen (einschließlich der steuerlichen Hilfen) in Hamburg bewegt – die wesentlichen Hilfen werden nun bis Ende des 1. Quartals 2022, teilweise auch bis Jahresende 2022 verlängert. Innovationen sind gerade auch in der Krise ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, um Unternehmen anzuziehen, Arbeitsplätze zu schaffen und Investitionen zu erhöhen. Der Hamburger Senat verstärkt nun mehrere innovationsfördernde Maßnahmen und nimmt dazu in 2021/2022 rund 46,5 Millionen Euro in die Hand, die einen Neustart der Hamburger Wirtschaft gezielt unterstützen.
30. November – Hamburg weitet 2G auf Einzelhandel aus: 2G-Plus in Clubs
Der Hamburger Senat ist zu dem Entschluss gekommen, dass weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie notwendig sind. Kommen werde die 2G-Regel im Einzelhandel, ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Außerdem solle 2G-Plus bei "Tanzlustbarkeiten", also etwa in Clubs oder "überall, wo getanzt wird", gelten. Dort muss ein zusätzlicher negativer Corona-Test vorgelegt werden. "Es wird schwer für ungeimpfte Personen", sagte Senatssprecher Marcel Schweitzer. Die neue Regelung solle ab Sonnabend gelten. Auch für Großveranstaltungen kündigte Schweitzer in Abhängigkeit der laufenden Beratungen mit dem Bund Neuregelungen an. Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) sicherte den Geschäftsleuten angesichts drohender Umsatzeinbußen Unterstützung zu: "Die Hilfen gehen weiter." Keiner müsse die Sorge haben, dass man in der vierten Corona-Welle allein gelassen werde.
30. November – Digitale Lösungen, um 3G-Regel im Betrieb umzusetzen
Die neue Verpflichtung, den 3G-Status ihrer Beschäftigten zu ermitteln und zu dokumentieren, stellt viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Digitale Lösungen können bei der Umsetzung helfen. Der DIHK hat deshalb in der Datenbank "Digitale Zugangslösungen" die neue Kategorie "Test- und Impfstatus" eingeführt: Unter der Adresse
www.ihk.de/digitale-anwendungen finden Sie neben Anwendungen für Ticket- und Buchungssysteme, Personenzählung und Zutrittssysteme, Kontaktverfolgung und mehr nun auch Apps und weitere Lösungen, die etwa die Schnelltestdokumentation oder den Informationsaustausch mit dem Gesundheitsamt erleichtern.
Bitte beachten Sie dabei, dass remote Schnelltests nicht möglich sind, wie bereits skizziert.
30. November – Bundes-Hilfsfonds "Soma" für ausfallende Messen
Mit einem mit 600 Millionen Euro ausgestatteten Fonds wollen Bund und Länder Anreize zur Planung und Realisierung von Messen und Ausstellungen setzen. Während der Bund die Haushaltsmittel für den Sonderfonds bereitstellt, soll dessen administrative Umsetzung – wie auch bei den bisherigen Corona-Hilfen – durch die Länder erfolgen. Antragsberechtigt sind private wie öffentliche Unternehmen, die als Veranstalter Messen oder Ausstellungen in Deutschland organisieren. Maßgebend ist der Sitz der Betriebsstätte des Veranstalters. Im Fall eines coronabedingten Veranstaltungsverbots werden 80 Prozent des entstandenen Schadens erstattet. Leistungen aus anderen Corona-Hilfsprogrammen werden bei überlappender Förderung angerechnet. Die Ausfallabsicherung ist auf acht Millionen Euro pro Veranstaltung begrenzt. Schäden von unter 20.000 Euro fallen unter die Bagatellgrenze. Voraussetzung ist ein vollständiges Veranstaltungsverbot aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung oder behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie.
Eine Registrierung muss spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung erfolgen. Letzte Möglichkeit zur Registrierung ist der 28. Februar 2022.
29. November – Update: zusätzliche Impfzentren in den Hamburger Bezirken
Um der gestiegenen Nachfrage zu entsprechen, haben zusätzliche Impfzentren in den Hamburger Bezirken ihren Betrieb aufgenommen. An diesen Standorten werden Auffrischungsimpfungen ebenso wie Erstimpfungen verabreicht.
Diese Möglichkeiten dienen lediglich als Ergänzung der Impfangebote im Bereich der niedergelassenen Ärzteschaft. Vorrangig wird empfohlen, einen Termin in einer Arztpraxis zu vereinbaren. Bei den folgenden Angeboten muss mit einer Wartezeit gerechnet werden. Im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten werden die Vorkehrungen getroffen, um auch einer hohen Nachfrage entsprechen zu können. Weiterhin sind an allen Impfstellen zusätzliche Kapazitäten im Aufbau, sodass weitere Angebote ergänzt und zusätzliche Termine bereitgestellt werden können. Dies gilt für die städtischen Angebote ebenso wie für haus- und fachärztliche Praxen, insbesondere aber auch für den Bereich der betriebsmedizinischen Angebote. Insgesamt hält die Stadt 21 Impfzentren im gesamten Stadtgebiet und allen Bezirken bereit, wenn die im Aufbau befindlichen Standorte binnen der kommenden Wochen den Betrieb aufgenommen haben.
Neu: In der folgenden Aufstellung sind die zunächst für den Monat Dezember geplanten, regelmäßigen Angebote ergänzt. Eine Aktualisierung für die Folgemonate mit ggfls. ausgeweiteten Zeiten wird rechtzeitig verteilt. Die Sozialbehörde wird fortlaufend öffentlich zur weiteren Ausweitung oder Anpassung von Kapazitäten in den Impfzentren informieren.
Impfzentren ohne vorherige Terminvereinbarung
Hamburg-Mitte: Impfzentrum im Bezirksamt Mitte, Caffamacherreihe 1-3 – sonntags, 11:00 bis 17:00 Uhr (nicht am 26. Dezember).
Hamburg-Nord: Impfzentrum im EKZ Hamburger Meile – 29. November bis 1. Dezember; ab dem 9. Dezember donnerstags, freitags und samstags, 12:00 bis 18:00 Uhr (nicht geöffnet am 24., 25. und 31. Dezember).
Wandsbek: Impfzentrum Friedrich-Ebert-Damm 160a – 28. und 29. November; ab dem 30. November dienstags, mittwochs und donnerstags, 14:00 bis 20:00 Uhr.
Bergedorf: Impfzentrum Chrysanderstraße 4 – ab dem 2. Dezember donnerstags und freitags 14:00 bis 20:00 Uhr (nicht geöffnet am 24. und 31. Dezember).
Harburg: Impfzentrum im EKZ Phoenix-Center – 30. November, 1. und 2. Dezember, ab dem 6. Dezember montags, dienstags und mittwochs 12:00-18:00 (nicht geöffnet am 25. Dezember).
Altona: Impfzentrum Kühnehöfe, Tasköprüstraße 1-3 – montags, dienstags und mittwochs 13:00 bis 19:00 Uhr.
Eimsbüttel: Impfzentrum Hamburg-Haus, Doormannsweg 12 – sonntags 14:00 bis 20:00 Uhr (nicht geöffnet am 26. Dezember).
An allen oben genannten Standorten ohne vorherige Terminvereinbarung wird der Durchführung von Erstimpfungen nach wie vor eine große Bedeutung beigemessen. Personen, die eine Erstimpfung wünschen, sollen sich daher am Einlass melden und werden je nach verfügbarer Kapazität bevorzugt versorgt.
Impfstationen an wechselnden Standorten (ohne Termin)
Ergänzend kommen weiterhin Angebote durch mobile Impfteams hinzu, die an wechselnden Standorten im gesamten Stadtgebiet Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen anbieten, um möglichst kurze Wege zu einem Impfangebot zu ermöglichen. Sie werden ebenfalls ohne vorherige Terminvereinbarung in Anspruch genommen. Die vollständige Aufstellung, welche Impfangebote tagesaktuell zur Verfügung stehen, ist unter
www.hamburg.de/corona-impfstationen abrufbar.
Der Weg zur Auffrischungsimpfung gegen Covid-19 in Hamburg
Bei Beachtung des sechsmonatigen Abstands zwischen Grundimmunisierung und Auffrischungsimpfung wird schrittweise für alle Hamburgerinnen und Hamburger, für die eine Auffrischungsimpfung gegen Covid-19 empfohlen ist, eine solche Impfung angeboten. Auch ohne Auffrischungsimpfung bleibt der Status als „vollständig geimpft“ nach i.d.R. zwei Impfstoffdosen erhalten. Weil zuerst hochaltrige und vorerkrankte Personen die Grundimmunisierung erhalten hatten, steht für diese Personen aufgrund des Zeitablaufs auch zuerst die Auffrischungsimpfung an. Weiterhin gilt daher die folgende Vorgehensweise:
Die Auffrischungsimpfung kommt in der Regel sechs Monate nach der zweiten Impfung in Frage. Dieser Abstand ist medizinisch sinnvoll und entspricht der Zulassung durch die Europäische Arzneimittelbehörde. Bei Impfungen mit dem Janssen-Vakzin von Johnson & Johnson kann eine Optimierung bereits vier Wochen nach der Impfung erfolgen. Ausnahmen oder Abweichungen sind im ärztlichen Ermessen möglich.
Schritt 1: Vereinbaren Sie einen Impftermin bei Ihrem Haus- oder Facharzt. Melden Sie sich dafür direkt in der Praxis. Möglicherweise steht Ihnen auch eine Auffrischungsimpfung durch Ihren betriebsärztlichen Dienst zur Verfügung.
Schritt 2: Sofern in Ihrer Praxis keine Kapazitäten bestehen oder keine Impfungen angeboten werden, prüfen Sie, welche andere Praxis in Ihrem Stadtteil freie Kapazitäten hat. Dafür bieten
über einhundert weitere Praxen über einhundert weitere Praxen eine (Auffrischungs-) Impfung auch für alle an, die üblicherweise nicht Patientin oder Patient in dieser Praxis sind. Die Aufstellung der Kassenärztlichen Vereinigung ist nach Stadtteilen sortiert. Zusätzlich können Sie auch über die Telefonnummer 116 117 erfragen, in welcher Praxis noch freie Kapazitäten bestehen. Melden Sie sich für eine Terminvereinbarung dann direkt in der in Frage kommenden Praxis.
Schritt 3: Wer die Auffrischungsimpfung nach Ablauf von sechs Monaten seit der Grundimmunisierung benötigt, aber nicht in einer Arztpraxis erhalten kann, kann auf die zusätzlichen Angebote der Stadt Hamburg zurückgreifen. Um Wartezeiten zu vermeiden, wird empfohlen, einen Termin
online zu buchen. Alternativ können kurzfristig auch die Angebote der mobilen Teams aufgesucht werden, hier kann es jedoch bei hoher Nachfrage zu Wartezeiten kommen. Welches Angebot spontan zur Verfügung steht, kann täglich aktuell unter
www.hamburg.de/corona-impfstationen abgerufen werden.
29. November – Welche Schnelltests dürfen für den 3G-Nachweis genutzt werden?
Zum Zugang zu bestimmten Einrichtungen sowie am Arbeitsplatz müssen Ungeimpfte einen negativen Corona-Schnelltest vorweisen. Bestimmte Tests, die derzeit angeboten werden, entsprechen jedoch nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.
Es dürfen nur Testnachweise anerkannt werden, die durch einen Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung ausgestellt worden sind. Darunter fallen Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen. Außerdem fallen auch die durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst als Teststellen Beauftragte darunter. Diese Stellen müssen über eine schriftliche Beauftragung verfügen, die auf Verlangen vorgewiesen werden muss. Alle Teststellen, die in Hamburg auf diese Weise beauftragt wurden, sind unter
www.hamburg.de/corona-schnelltest aufgeführt.
Im Rahmen des 3G-Zugangsmodells können zudem Schnelltests unter Aufsicht unmittelbar vor Ort durchgeführt werden. Aufgrund der aktuellen Anpassungen gilt dies jedoch bspw. nicht mehr für den Bereich der Gastronomie, Beherbergung, kultureller und Freizeitangebote. Hier dürfen nur Geimpfte und Genesene eingelassen werden (2G-Zugangsmodell).
Alle anderen Testnachweise können nicht akzeptiert werden. Sie sind nicht geeignet, den Zugang nach dem 3G-Modell zu ermöglichen.
Bestimmte Testnachweise, deren Ausstellung derzeit im Internet angeboten wird, entsprechen jedoch nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.
Insbesondere dürfen Testnachweise, die auf einer zu Hause selbst durchgeführten Testung beruhen – selbst wenn diese videoüberwacht wird – nicht anerkannt werden. Diese sind aufgrund der fehlenden Grundlage rechtlich gesehen ungültig, gelten also wie ein nicht vorgewiesener Nachweis. Arbeitgeber dürfen diese vermeintlichen Nachweise daher nicht akzeptieren.
Die Sozialbehörde warnt Bürgerinnen und Bürger und Firmen davor, solche Tests zu verwenden oder zu akzeptieren.
Die entsprechenden rechtlichen Regelungen sind in §10h (1) HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (abrufbar unter
www.hamburg.de/verordnung) getroffen. Dort ist geregelt,
als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines durch Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführten Schnelltests; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden vor dem Betreten, der Nutzung oder der Dienstleistungsinanspruchnahme vorgenommen worden sein; der Testnachweis ist in verkörperter oder digitaler Form vorzulegen,
als Testnachweis gilt ferner ein negatives Testergebnis eines Schnelltests, der unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Betreten der Einrichtung, des Gewerbebetriebs, des Geschäftsraums, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebs, des Ladenlokals oder des sonstigen Angebots mit Publikumsverkehr oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung vor Ort durchgeführt worden ist; der Schnelltest ist durch Personen durchzuführen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, oder muss unter Aufsicht dieser Personen selbst vorgenommen werden.
26. November – #CoronaHH – Wichtige Telefonnummern und Informationsangebote zur Corona-Pandemie in Hamburg
Für Fragen rund um das Coronavirus bietet die Freie und Hansestadt Hamburg, die Kassenärztliche Vereinigung und der Bund digitale und telefonische Unterstützung für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen an. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die entsprechende Stelle. Die Telefone sind kostenfrei zu erreichen.
Fragen rund um eine Corona-Erkrankung
Arztruf 116 117
Informationen zur Corona-Impfung und Terminvergabe
24. November – Mit Kurzarbeit weiter Arbeitsplätze sichern
Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert. Das hat das Bundeskabinett heute beschlossen.
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt:
Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
Damit stellen wir sicher, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im ersten Quartal 2022 stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden.
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
Im Übrigen werden den Arbeitgebern weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der
Seite des BMAS.
23. November – 2G-Regeln werden ab Montag in Hamburg erweitert
Der Senat hat mit Wirkung vom 20. November 2021 das obligatorische 2G-Zugangsmodell für bestimmte Einrichtungen mit Publikumsverkehr, die durch ein besonders hohes Infektionsrisiko gekennzeichnet sind, eingeführt. Diese Einrichtungen dürfen ausschließlich im 2G-Zugangsmodell für den Publikumsverkehr öffnen bzw. ihre Angebote erbringen. Der Senat hat heute beschlossen, das 2G-Modell gemäß MPK-Beschluss vorsorglich auf weitere Bereiche auszuweiten.
Nach dem MPK-Beschluss vom 18. November 2021 ist die Erweiterung des obligatorischen 2G-Zugangsmodells auf die folgenden Bereiche in Innenräumen erforderlich, wenn der Schwellenwert von 3 in der Hospitalisierungsinzidenz überschritten wird. Der Senat hat bereits heute die Ausweitung beschlossen, die ab Montag, 29. November 2021 in Kraft treten wird:
allgemeine Veranstaltungen, soweit in Innenräumen
touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten
Beherbergung
Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen, soweit in Innenräumen
Kulturelle Einrichtungen:
Theater, Opern, Konzerthäuser, Konzertsäle, Musiktheater, Filmtheater (Kinos), Planetarien und Literaturhäuser
Livemusikspielstätten und Musikclubs, jeweils soweit es sich um Angebote in Innenräumen handelt
zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks, jeweils soweit es sich um Angebote in Innenräumen handelt
Museen, Gedenkstätten, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive, jeweils soweit in Innenräumen
Sportveranstaltungen vor Publikum (entsprechend der Regelung für Veranstaltungen im Freien, gilt das obligatorische 2G-Zugangsmodell für Sportveranstaltungen im Freien erst ab einer Personenzahl von 250; dasselbe gilt auch für nicht-stationäre Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Sportausübenden)
Volksfeste
Bildungsangebote, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind
Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen
Weiterhin gilt eine tägliche Testpflicht für ungeimpftes Personal. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bleibt zunächst bestehen. Sie gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe weiterhin verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten für die Prüfung bereitzuhalten, z. B. die App CovPassCheck.
Die Hamburgische Eindämmungsverordnung wird auf Grundlage der Senatsentscheidung angepasst und tritt am Montag, 29. November 2021, in Kraft.
19. November – Altmaier zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen
Zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen bei der Ministerpräsidentenkonferenz sagt Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Ich freue mich, dass die gestrige Ministerpräsidentenkonferenz meinem Vorschlag gefolgt ist, die Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022 zu verlängern. Damit stellen wir sicher, dass Unternehmen und Selbständige, die angesichts der aktuell ernsten Corona-Lage erneut mit Umsatzeinbußen zu kämpfen haben, auch weiterhin Unterstützung erhalten können.“ Seit Beginn der Corona- Krise wurden Hilfen für die Wirtschaft in Höhe von rund 126 Milliarden Euro gewährt. Hinzukommt das Kurzarbeitergeld in Höhe von rund 40 Milliarden Euro. Diese umfassenden Hilfen haben Wirtschaft und Arbeitsmarkt stabilisiert. Umfassende Informationen zu den bisher bewilligten Hilfen finden Sie hier und hier.
19. November – Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen
Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Die neuen Regelungen beinhalten arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sowie Unterstützungsleistungen.
Hier finden Sie Fragen und Antworten zu 3G am Arbeitsplatz.
19. November – Verpflichtung zur 2G-Regel wird verstärkt kontrolliert
Angesichts zunehmender Infektionsdynamik hat der Senat am vergangenen Dienstag beschlossen, die 2G-Regel auf Bereiche mit erhöhtem Infektionsrisiko verbindlich auszuweiten. Die entsprechende Eindämmungsverordnung wurde heute erlassen und veröffentlicht. Die Änderungen gelten gilt ab dem morgigen Sonnabend für die Gastronomie sowie für Clubs, Bars, Diskotheken und für körpernahe Dienstleistungen sowie für Indoor-Sport, Schwimmhallen und Fitness-Studios. Dort haben dann nur noch Geimpfte und von Covid-19 Genesene Zutritt, die einen entsprechenden 2G-Nachweis vorlegen können.
Die Einhaltung der Regelungen der neuen Corona-Eindämmungsverordnung wird auch weiterhin im Rahmen von Schwerpunkteinsätzen kontrolliert, die die Polizei in Amtshilfe für die Bezirksämter durchführt. Darüber hinaus finden in den Bezirken regelmäßig Kontrollen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verschiedener Fachämter statt, zumeist in Verbundeinsätzen mit der Polizei. Die Kontrollen werden im Zusammenhang mit der Ausweitung der 2G-Regel nun nochmals intensiviert.
Sofern Verstöße gegen die Eindämmungsverordnung festgestellt werden, führen diese entweder zu einer mündlichen Verwarnung oder zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens, bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann zudem auch eine vorübergehende Schließung des Betriebs für mehrere Wochen durch das zuständige Bezirksamt angeordnet werden.
Die Höhe der Bußgelder für Verstöße gegen die 2G-Regel liegt bei einem Erstverstoß je nach Tatbestand zwischen 150 und 5.000 Euro. So droht etwa Betreibern, die den 2G-Nachweis der Gäste nicht oder nur unzureichend kontrollieren, eine Geldstrafe von 5.000 Euro. Wer wiederum als Gast, Besucher oder Kunde nicht über den erforderlichen Coronavirus-Impf- oder Genesenennachweis verfügt, muss mit einer Geldbuße von 150 Euro rechnen, bei Vorlage eines falschen 2G-Nachweises werden 300 Euro fällig. Der Regelsatz verdoppelt sich bei wiederholten Verstößen, der Strafrahmen reicht dann bis zu 25.000 Euro. Eine Gesamtübersicht aller Tatbestände findet sich im aktuellen Bußgeldkatalog unter
www.hamburg.de/bussgeldkatalog
19. November – Drei-Punkte-Plan für Auffrischungsimpfungen
Sechs Monate nach der Grundimmunisierung kann regelhaft eine Auffrischungsimpfung erfolgen. Die Auffrischungsimpfungen werden in Arztpraxen angeboten. Zudem werden die städtischen Angebote ausgeweitet und bieten Impfungen in zusätzlichen Impfzentren in allen Bezirken sowie im Rahmen mobiler Angebote im gesamten Stadtgebiet an.
Die Ständige Impfkommission hat einen Entwurf vorgelegt, wonach eine Auffrischungsimpfung gegen Covid-19 für alle Erwachsenen empfohlen werden soll. Eine finale Empfehlung wurde noch nicht ausgesprochen, wird aber kurzfristig erwartet.
Die Corona-Schutzimpfungen waren Anfang des Jahres zunächst für die Ältesten und Vorerkrankten, dann schrittweise für weitere Berufsgruppen und schließlich für die gesamte Bevölkerung angeboten worden. Durch den sechsmonatigen Abstand, der nach der Grundimmunisierung vorgesehen ist, werden nun auch die Auffrischungsimpfungen schrittweise erfolgen. In den kommenden Monaten ist davon auszugehen, dass für rund 75.000 Personen pro Woche zusätzlich die Auffrischungsimpfung ansteht.
Grundsätzlich gilt die Regel: Die Auffrischungsimpfung kommt in der Regel sechs Monate nach der zweiten Impfung in Frage. Dieser Abstand ist medizinisch sinnvoll und entspricht der Zulassung durch die Europäische Arzneimittelbehörde. Bei Impfungen mit dem Janssen-Vakzin von Johnson & Johnson kann eine Optimierung bereits vier Wochen nach der Impfung erfolgen. Ausnahmen oder Abweichungen sind im ärztlichen Ermessen möglich.
Vereinbaren Sie einen Impftermin bei Ihrem Haus- oder Facharzt. Melden Sie sich dafür direkt in der Praxis. Möglicherweise steht Ihnen auch eine Auffrischungsimpfung durch Ihren betriebsärztlichen Dienst zur Verfügung.
Sofern in Ihrer Praxis keine Kapazitäten bestehen oder keine Impfungen angeboten werden, prüfen Sie, welche andere Praxis in Ihrem Stadtteil freie Kapazitäten hat. Dafür bieten über einhundert weitere Praxen eine (Auffrischungs-) Impfung auch für alle an, die üblicherweise nicht Patientin oder Patient in dieser Praxis sind. Die Aufstellung der Kassenärztlichen Vereinigung ist nach Stadtteilen sortiert. Melden Sie sich für eine Terminvereinbarung direkt in der in Frage kommenden Praxis.
Wer die Auffrischungsimpfung nach Ablauf von sechs Monaten seit der Grundimmunisierung benötigt, aber nicht in einer Arztpraxis erhalten kann, kann auf die zusätzlichen Angebote der Stadt Hamburg zurückgreifen. Die städtischen Impfangebote werden erheblich ausgeweitet. Um Wartezeiten zu vermeiden, wird empfohlen, einen Termin online zu buchen. Alternativ können kurzfristig auch die Angebote der mobilen Teams aufgesucht werden, hier kann es jedoch bei hoher Nachfrage zu Wartezeiten kommen.
In den Arztpraxen können pro Woche rund 100.000 Impfungen angeboten werden. Damit der Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen entsprochen werden kann, werden auch die städtischen Angebote kurzfristig umfassend ausgeweitet. Insgesamt ergibt sich damit in Hamburg kurzfristig eine Kapazität von bis zu 160.000 Impfungen pro Woche. Hierfür wurden
Impfzentren in allen Bezirken eingerichtet, die gut erreichbar sind und ab sofort zur Verfügung stehen.
16. November – Senat weitet 2G-Regel auf infektionsproblematische Bereiche aus
Hamburg hat als erstes Bundesland bereits im August 2021 zusätzlich zur bundesweit geltenden 3G-Regel das 2G-Modell eingeführt. Damit sind seitdem insbesondere infektionsproblematische Veranstaltungen und Zusammenkünfte nur unter 2G-Bedingungen möglich. Der Senat hat heute entschieden, die 2G-Regel nun auf Bereiche mit erhöhtem Infektionsrisiko verbindlich auszuweiten.
Gastronomie (auch Gastro-Bereiche in Einrichtungen und auf Weihnachtsmärkten)
Clubs, Bars, Diskos, Tanzveranstaltungen, …
Sport in geschlossenen Räumen, Schwimmbäder, Fitness-Studios
Freizeitchöre und -orchester
Zusätzlich wird eine tägliche Testpflicht für ungeimpftes Personal eingeführt. Die Ausnahme für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bleibt bestehen. Sie gilt auch für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
Um die Kontrolle der Nachweispflicht zu vereinfachen, sind die Betriebe verpflichtet, digitale Kontrollmöglichkeiten zu nutzen, z. B. die App CovPassCheck.
Die Hamburgische Eindämmungsverordnung wird auf Grundlage der Senatsentscheidung angepasst und tritt am Sonnabend, 20. November 2021, in Kraft.
13. November – Ab Samstag wieder kostenlose Corona-Schnelltests für alle
Von diesem Samstag an sind wieder kostenlose Corona-Schnelltests für alle möglich. Das legt eine Verordnung des geschäftsführenden Bundesgesundheitsministers Jens Spahn (CDU) fest, die am Freitag verkündet wurde. Der Bund führt damit das vor rund einem Monat stark eingeschränkte Angebot der “Bürgertests” wieder auf breiter Front ein. Damit haben alle mindestens
einmal pro Woche Anspruch auf einen Schnelltest durch geschultes Personal - auch unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. Bescheinigungen können auch als Nachweis bei Zugangsregeln dienen.
Nach einem Beschluss von Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und den Ministerpräsidenten war das vom Bund seit März finanzierte Angebot der “Bürgertests” zum 11. Oktober weitgehend ausgelaufen. Damals hieß es zur Begründung, dass eine dauerhafte Übernahme der Kosten durch die Steuerzahler wegen verfügbarer Impfungen enden solle. Nun können angesichts stark steigender Infektionszahlen bestehende Teststellen die Arbeit fortsetzen. Die Länder können zudem weitere Testzentren beauftragen, wie das Ministerium erklärte.
Das Ministerium erläuterte, dass seit dem Bund-Länder-Beschluss zur Abschaffung der "Bürgertests” am 10. August knapp sechs Millionen Menschen eine erste Impfung bekommen haben.
12. November – Neustarthilfe Plus
Die
Neustarthilfe Plus unterstützt Soloselbstständige, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten mit bis zu 4.500 Euro und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit bis zu 18.000 Euro. Sie wird als Vorschuss für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 ausgezahlt.
Seit dem 12. November 20221 können auch prüfende Dritte Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen der Neustarthilfe Plus im Förderzeitraum Juli bis September stellen.
10. November – Anwesenheits-Corona-Hilfe auf Weihnachtsmärkte ausgeweitet: Gebührenfreiheit für die Nutzung von Außenflächen
Der Hamburger Senat hat entschieden, die Weihnachts- und Wintermärkte in diesem Jahr finanziell deutlich zu entlasten. Dafür erlässt er den Märkten für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 9. Januar 2022 die Gebühren für die Nutzung öffentlicher Wege, Grün- und Erholungsanlagen. Die Regelung galt bislang nur für das Gastronomie- und Schaustellergewerbe und wird nun ausgeweitet, die Einnahmeausfälle der Bezirke werden vom Senat erstattet. Hintergrund der Entscheidung ist, dass die Märkte im vergangenen Jahr nicht stattfinden konnten und die Menschen dahinter durch die Pandemie vollständige Umsatzausfälle verkraften mussten.
Die Weihnachts- und Wintermärkte sind ein fester Bestandteil der Weihnachtszeit in Hamburg. Es besteht ein deutliches Interesse der Menschen in Hamburg, des Senats und der Marktbetreibenden, dass die Märkte dieses Jahr stattfinden und die Unternehmen aus eigener Geschäftstätigkeit Erträge erwirtschaften können, um ihren Fortbestand zu sichern. Die Märkte sind dabei auf die Nutzung öffentlicher Wege, Grün- und Erholungsanlagen angewiesen, gleichzeitig müssen die Marktbetreibenden einen Mehraufwand für die sichere Durchführung der Märkte gemäß der umfangreichen Hygienevorgaben betreiben, etwa ein kontrolliertes Einlassmanagement. In allen Punkten soll die Hilfsmaßnahme für Entlastung sorgen.
Bislang waren die Märkte nicht von der Gebührenbefreiungen erfasst, da diese typischerweise mit andersartigen Inanspruchnahmen öffentlicher Wege verbunden sind, wie z. B. dem Aufstellen von Zäunen, Begrenzungen oder Dekorationen und z. B. der Verkauf von Kunsthandwerk oder Winterbekleidung nicht dem Gastronomie- oder Schaustellergewerbe zugeordnet werden kann.
Voraussichtlich entstehen den Bezirken durch die Unterstützung der Weihnachts- und Wintermärkte Mindererlöse von rund 750 Tausend Euro, die vom Senat aus Corona-Hilfsmitteln erstattet werden.
4. November – Wie geht es weiter in der Außengastronomie?
Der Gastronomie in Hamburg konnte durch die erhebliche Unterstützung von Senat (Gebührenfreiheit) und Bezirksverwaltungen (Flächenerweiterung) ermöglicht werden aus eigener Kraft die Pandemiezeit zu überstehen. Während in den vergangenen 15 Monaten der Fokus darauf gerichtet wurde, dass sich die Gäste in hohem Maß im Freien aufhalten, wird sich das Geschehen, nicht zuletzt durch die Möglichkeit des 2G-Modells, wieder mehr in die Innen-räume verlagern. Zugleich sollen die Gastronom:innen weiterhin die Möglichkeit erhalten, auch im Winter 2021/2022 Außenbereiche zu bewirtschaften.
Zahlreiche Sondernutzungserlaubnisse begrenzen derzeit die Flächenerweiterungen im öffentlichen Raum zeitlich bis zum 31. Oktober 2021. Einige gehen darüber hinaus. Nach der ersten Stabilisierung, die weitestgehend der Wiederbelebung der Unternehmen diente, muss nun vermehrt ein Ausgleich zwischen den Nachbarschaften und den Gastronomiebetrieben gesucht werden, um den Zusammenhalt in den Quartieren ausgleichend zu stützen.
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3. November – Infos zur Neustarthilfe: Abrechnung, Antragsfrist und Neustarthilfe Plus
Abrechnung - Neustarthilfe gestartet
Seit 1. November 2021 kann im digitalen Antragsportal die Endabrechnung der Neustarthilfe durchgeführt werden. Die Endabrechnung für Direktanträge der Neustarthilfe erfolgt ausschließlich über
direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Frist für Direktantragstellende ist der 31. Dezember 2021. Näheres finden Sie unter
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Antragsfrist für ÜH III und Neustarthilfe ausgelaufen
Anträge auf Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe konnten bis zum 2. November 2021 gestellt werden. Finanzielle Unterstützungen gibt es bis zum Ende des Jahres nur noch über die Programm Überbrückungshilfe III Plus sowie Neustarthilfe Plus.
Neustarthilfe Plus
Seit 14. Oktober 2021 können Direktanträge auf Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember gestellt werden. Näheres finden Sie unter
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
3. November – Kein Lohnersatz bei Quarantäne für Ungeimpfte
Seit diesen Montag müssen ungeimpfte Personen, für die eine Impfempfehlung besteht und bei denen keine gesundheitlichen Gründe gegen eine Impfung sprechen, aufgrund eines Kontakts zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person oder aufgrund einer Reiserückkehr aus einem Risiko- oder Virusvariantengebiet in Quarantäne, so erstattet der Staat den erlittenen Dienstausfall nicht mehr. Personen, die aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus in Quarantäne müssen, sind von dieser Regelung ausgenommen. Hier gilt grundsätzlich die Regelung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
2. November – Hamburger Corona Härtefallhilfe (HCH)
Die Härtefallhilfe ist eine Ergänzung zu den bisherigen Hilfsprogrammen und richtet sich an Betriebe, bei denen die bisherigen Corona-bedingten Wirtschaftshilfen nicht greifen konnten. Sie kann derzeit bis zum 15. November 2021 beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel "Hamburger Corona Härtefallhilfe (HCH)” und auf der
Seite der IFB.
28. Oktober – Update: Rückmeldeverfahren zu der Hamburger Corona Soforthilfe
Um die Corona-bedingten Auswirkungen auf die Wirtschaft abzumildern, stellten Bund und Länder umfangreiche Hilfsmittel bereit. Alleine über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) wurden seit März 2020 über 2,6 Milliarden Euro an Hilfen ausgezahlt, mehr als 123.000 Anträge wurden zur Auszahlung angewiesen.
Damit die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gewährleistet wird, hat die IFB Hamburg im Sommer 2021 das Rückmeldeverfahren zu der Hamburger Corona Soforthilfe initiiert, die im Frühjahr des Jahres 2020 gewährt wurden. Innerhalb kurzer Zeit nach Beginn des Rückmeldeverfahrens sind bereits rund 70 Prozent der angeforderten Rückmeldungen eingegangen. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist gegenüber dem Bund und den Rechnungshöfen gesetzlich dazu verpflichtet, mit dem Rückmeldeverfahren sicherzustellen, dass die Hilfen regelkonform eingesetzt werden. Daher werden alle Fördernehmerinnen und Fördernehmer, auch die, die bisher noch keine Rückmeldung abgegeben haben, um Auskunft zu den erhaltenen Hilfen gebeten.
Sollte sich aufgrund des Rückmeldeverfahrens die Notwendigkeit von Rückzahlungen ergeben, können die Zuschussempfängerinnen und Zuschussempfänger Möglichkeiten zur zinsfreien Stundung nutzen, um die für sie weiter herausfordernde Situation des Neustarts nach dem Lockdown nicht unnötig zu erschweren. Der Zeitraum für Stundungen wird von ursprünglich 30. April 2022 um acht Monate auf den 31. Dezember 2022 erweitert. Stundungen können mit einer E-Mail an:
hcs.rueckforderung@ifbhh.de beantragt werden.
Sollte eine Begleichung der Rückzahlungsforderung zum Ende des Stundungszeitraums aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Fördernehmers nicht möglich sein, kann darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückzahlungsvereinbarung von 12 bis maximal 24 Monaten getroffen werden. Hierzu zählen, dass der Rückzahlungszeitraum sich an der individuellen Leistungsfähigkeit orientieren muss und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners dieses ermöglichen.
21. Oktober – Selbständige können ab sofort die Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen
Von der Corona-Pandemie betroffene Soloselbständige können ab sofort Direktanträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Sie können damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung für diesen Zeitraum erhalten. Die Antragsstellung erfolgt über die bekannte Plattform
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Auch die Förderbedingungen sind in Form von umfassenden FAQ-Listen auf dieser Website veröffentlicht. Die Antragstellung für die verlängerte Neustarthilfe Plus für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ihre Anträge über prüfende Dritte einreichen, wird gesondert bekannt gegeben. Diese Anträge können ab Anfang November gestellt werden.
Die bis Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus ist inhaltlich unverändert zur Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 und führt die guten und bewährten Förderbedingungen fort. Antragsberechtigt für die Direktantragstellung Neustarthilfe Plus, die Mitte Oktober gestartet ist, sind – wie auch bislang – Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften sowie weitere Personengruppen, wie sogenannte kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigte. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Selbständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird und dass höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt wird.
Auch die verlängerte Neustarthilfe Plus wird als Vorschuss ausgezahlt. Bei der Endabrechnung müssen Antragsteller dann die Umsatzeinbußen darlegen und nachweisen. Wenn sie im Förderzeitraum Juli bis September bzw. Oktober bis Dezember 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent im Vergleich zum Referenzumsatz 2019 zu verzeichnen haben, können Sie den Zuschuss in voller Höhe behalten. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, wird die Neustarthilfe Plus mit der Endabrechnung (anteilig) gekürzt und ist dann gegebenenfalls anteilig bis zum 30. September 2022 zurückzuzahlen.
Soloselbständige, die bereits die Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können bis 31. Dezember 2021 einen neuen Antrag für die Monate Oktober bis Dezember 2021 stellen. Das geht sehr einfach: Wenn sich keine weiteren Änderungen ergeben haben, genügt dazu ein Klick im Antragssystem.
Praxistipp: Wichtig ist, dass die im Antrag angegebene Kontonummer fehlerfrei eingegeben wird und dass diese mit der Kontonummer übereinstimmt, die beim Finanzamt hinterlegt ist. Bei Anträgen mit abweichenden Kontonummern kommt es im Verfahren der Bewilligungsstellen, das Ende des Monats beginnt, immer wieder zu Rückfrageschleifen und damit zu Verzögerungen bei der Auszahlung. Daher empfiehlt es sich bei Eingabe der Kontonummer besonders sorgfältig vorzugehen und die beim Finanzamt hinterlegte Kontonummer einzugeben.
20. Oktober – Einreise in USA ab 8. November für Geimpfte wieder möglich
Ab dem 8. November können geimpfte und zusätzlich (!) getestete Personen aus der Europäischen Union wieder in die USA einreisen. Weitere Informationen hierzu hat
die IHK Hannover für Sie zusammengestellt.
19. Oktober – Auffrischungsimpfung gegen Covid-19
Die Ständige Impfkommission hat eine Empfehlung vorgelegt, nach der Menschen im Alter von mindestens 70 Jahren, sowie in bestimmten Einrichtungen oder Tätigkeiten eine Auffrischungsimpfung gegen das Corona-Virus erhalten sollen. Diese werden grundsätzlich in den Arztpraxen verabreicht.
Eine Auffrischungsimpfung wird demnach im Einzelnen empfohlen für
alle Personen im Alter von ≥ 70 Jahren,
alle Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Betreute in Einrichtungen der Pflege für alte Menschen,
Pflegepersonal und andere, die direkten Kontakt mit den Gepflegten haben, in ambulanten, teil- oder vollstationären Einrichtungen der Pflege für alte Menschen oder für andere Menschen mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Krankheitsverläufe,
Personal in medizinischen Einrichtungen mit direktem Patientenkontakt.
Für Personen im Alter von mindestens 18 Jahren, die eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson erhalten haben, kann durch eine erneute Impfung eine Optimierung des Schutzes erfolgen.
Für die Auffrischungsimpfungen ist in allen Fällen mRNA-Impfstoffe (Comirnaty, Spikevax) der Hersteller Biontech oder Moderna empfohlen. Nur für Comirnaty liegt allerdings derzeit auch eine Zulassung vor, sodass die Auffrischungsimpfungen derzeit ausschließlich mit diesem Impfstoff erfolgen. Die Impfung kann bei Erstimpfung mit einem mRNA-Impfstoff frühestens sechs Monate nach der Grundimmunisierung verabreicht werden. Die Optimierung nach der J&J-Impfung erfolgt frühestens vier Wochen später. Weil dieser zeitliche Abstand einzuhalten ist, muss immer der Nachweis über die Grundimmunisierung (Erst- und Zweitimpfung) mitgebracht werden.
Die Auffrischungsimpfungen, die von dieser Empfehlung der Ständigen Impfkommission abgedeckt sind, werden auch durch die städtischen Impfteams im Rahmen der offenen Impfangebote im ganzen Stadtgebiet sowie in den teilnehmenden Krankenhäusern (Terminvereinbarung online) durchgeführt.
19. Oktober – Ausweitung des 2G-Modells, Regelungen zu Weihnachtsmärkten
Der Senat hat Eckpunkte für die Aktualisierung und Verlängerung der Corona-Verordnung beschlossen. Auch in weiten Bereichen des Einzelhandels darf künftig optional das 2G-Zugangsmodell verwendet werden. Zudem wurden die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Weihnachtsmärkte geschaffen. Eine Verlängerung der Corona-Eindämmungsverordnung tritt am Sonnabend, 23. Oktober 2021, in Kraft.
Das optionale 2G-Zugangsmodell wird ausgeweitet. Das 2G-Zugangsmodell bedeutet, dass nur Geimpfte und Genesene Zutritt erhalten. Gewerbetreibende müssen dies kenntlich machen und der Stadt zuvor anzeigen. Außerdem müssen die Impfnachweise bei Betreten zwingend mit einem Ausweisdokument abgeglichen werden.
Künftig ist die Anwendung dieses Zugangsmodells grundsätzlich auch im Einzelhandel sowie im Bereich der Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene möglich, also beispielsweise im Friseurhandwerk. 2G-Zugangsmodelle sind jedoch nicht möglich in Betrieben und Geschäften der täglichen Versorgung. Dazu zählen der Großhandel, Lebensmitteleinzelhandel und Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Babyfachmärkte, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen und Zeitungs-/ Zeitschriftenverkauf, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfsmärkte, Fahrzeug- und Fahrrad-Reparaturbetriebe.
Der Senat hat sich zudem darauf verständigt, die bestehende Ausnahme für Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre im Rahmen des 2G-Modells erneut zu verlängern.
In der Verordnung wird zudem geregelt, unter welchen Bedingungen Weihnachtsmärkte stattfinden können. Veranstalter haben damit verschiedene Möglichkeiten. Grundsätzlich können Weihnachts- und Wintermärkte frei zugänglich veranstaltet werden. Für den Verzehr von Speisen und Getränken muss entsprechend der Regelungen für die Gastronomie dafür allerdings ein abgegrenzter Bereich eingerichtet werden, bei dem der Zugang kontrolliert wird und je nach Zugangsmodell Test- bzw. Impfnachweise eingesehen werden. Dieser abgegrenzte Bereich, auch für den Verzehr alkoholischer Getränke, kann wie im Bereich der übrigen Gastronomie entweder mit dem 3G-Zugangsmodell oder mit dem 2G-Zugangsmodell betrieben werden. Es gelten dann die jeweils einschlägigen Bestimmungen:
Für das 2G-Zugangsmodell bedeutet dies, dass keine Abstände eingehalten werden müssen und keine Begrenzung der Personenzahl vorgesehen ist, es müssen lediglich die Kontaktdaten (beispielsweise digital per App) erfasst werden. Im Rahmen des 3G-Zugangsmodells, bei dem ein tagesaktueller negativer Test eines medizinischen Anbieters oder ein vor Ort durchgeführter negativer Test für den Eintritt vorzuweisen ist, müssen wegen des höheren Risikos nach wie vor Beschränkungen eingehalten werden. Dazu zählen eine Begrenzung der Personenzahl, eine Maskenpflicht, Abstände zwischen den Tischen sowie die Sperrstunde für den Alkoholverkauf nach 22 Uhr.
Alternativ kann auch der gesamte Markt ausschließlich unter 3G-Bedingungen oder ausschließlich unter 2G-Zugangsbedingungen stattfinden. Dann gelten für die gesamte Veranstaltungsfläche einheitliche Regeln. Der Verkauf alkoholischer Getränke ist sowohl unter 3G- als auch unter 2G-Bedingungen möglich. Die Genehmigung für einen Markt wird nur erteilt, wenn die Durchführung des Weihnachts- oder Wintermarktes unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertretbar ist. Sie kann nachträglich widerrufen oder eingeschränkt werden.
Außerdem hat der Senat die Einführung einer neuen Ordnungswidrigkeit beschlossen. Wer gefälschte Impf-, Genesenen- oder Testnachweise herstellt, beschafft, verkauft, weitergibt oder verwendet, muss künftig nicht nur mit möglichen strafrechtlichen Konsequenzen, sondern auch mit einem Bußgeldverfahren rechnen.
Die Verordnung wird im Laufe der Woche finalisiert und erlassen. Sie tritt am Sonnabend, 23. Oktober in Kraft und gilt zunächst bis zum 20. November. Der Volltext in der gültigen Fassung wird ab Freitag unter
www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereitstehen. Alle Informationen rund um die gültigen Corona-Regeln finden sich unter
www.hamburg.de/corona.
18. Oktober – Update: FAQ zur “Corona-Überbrückungshilfe III Plus”
Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der vierten Förderphase des Bundesprogramms “Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen” (von Juli 2021 bis Dezember 2021). Diese wurden nun um weitere Punkte erweitert.
Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen beziehungsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (im Folgenden: prüfende Dritte) gedacht.
12. Oktober – Bund und Länder unterstützen Neustart von Messen und Ausstellungen
Mit einem Absicherungsprogramm unterstützen Bund und Länder den Neustart von Messen und gewerblichen Ausstellungen in Deutschland. Ziel des Programms ist es, Anreize zur Organisation und Durchführung großer gewerblicher Veranstaltungen zu setzen und damit positive Effekte auch in der nachgelagerten Wertschöpfungskette auszulösen. Dafür wird ein Absicherungsmechanismus geschaffen, der die Planungs- und Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen ähnlich einer Versicherung gegen das Risiko einer vollständigen Betriebsuntersagung aufgrund pandemiebedingter Restriktionen absichert. Entsprechende Versicherungslösungen für Pandemierisiken werden derzeit am Markt nicht angeboten. Veranstaltende Unternehmen sind daher aufgrund der langen Vorbereitungszeit und hohen Investitionen von einem enormen Kostenrisiko betroffen.
Über das Programm können veranstaltungsbezogene Kosten in einem Umfang von insgesamt bis zu 600 Millionen Euro abgesichert werden. Berücksichtigt werden Veranstaltungen mit einem planmäßigen Durchführungsdatum bis zum 30. September 2022, wobei die Messe oder Ausstellung vorab auf einer zentralen IT-Plattform registriert werden muss. Registrierungen können ab dem 25. Oktober 2021 vorgenommen werden. Weitere Details zur Registrierung und Antragstellung können den FAQ auf der Plattform
www.sonderfonds-messe.de entnommen werden.
Auf Initiative der Wirtschaftsministerkonferenz wird das Absicherungsprogramm vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und den Wirtschaftsministerien der Länder gemeinsam umgesetzt. Während der Bund die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung stellt, liegt die Antragsbearbeitung und Auszahlung in der Verantwortung der Länder. Wie bereits beim „Sonderfonds Kulturveranstaltungen“ betreut die Freie und Hansestadt Hamburg die zentrale IT-Plattform und koordiniert das Auszahlungsverfahren. Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen übernehmen eine koordinierende Funktion auf Seiten der Länder.
Ergänzend zum Absicherungsinstrument unterstützt das BMWi den Neustart der Messebranche durch eine weitere Maßnahme. Denn seit Sommer 2021 nimmt das Messegeschehen wieder Fahrt auf. Daher fördert das BMWi für einen befristeten Zeitraum die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an ausgewählten Leitmessen in Deutschland. Zur Umsetzung der ausgeweiteten Ausstellerförderung werden Fördermittel von insgesamt bis zu 20 Millionen Euro bereitgestellt. Die Förderbedingungen und das Antragsverfahren können auf den Seiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingesehen werden (
www.bafa.de/mkmu). Dort wird in Kürze auch die Liste der förderfähigen Messen für das Jahr 2022 abrufbar sein.
11. Oktober – Keine einheitliche Testpflicht für Mitarbeiter mit Kundenkontakt
Bund und Länder haben sich nicht auf ein einheitliches Vorgehen für das Erlassen einer Corona-Testpflicht für Mitarbeiter in Unternehmen mit Publikumsverkehr einigen können. Die Gesundheitsministerkonferenz beschloss heute in ihrer Schaltkonferenz lediglich, dass Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage dafür geeignet sei. "Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Testvorlagepflicht für die Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt durch das Landesrecht erlassen werden", heißt es im einstimmig gefassten Beschluss, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Mit einem "grundsätzlich einheitlichen Vorgehen" im ganzen Bundesgebiet sollte eine Diskrepanz der Testvorschriften für die Beschäftigten bei beruflichen Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt möglichst vermieden werden, hieß es im Ursprungsentwurf. Dazu sollten alle Länder, die diesbezüglich noch keine Regelungen erlassen haben, diese zeitnah in ihren Corona-Verordnungen umsetzen. Eine solche Aussage findet sich im Beschluss nicht wieder.
11. Oktober – NDR-Umfrage: Jede fünfte Firma plant mehr Homeoffice ein
Etwa 20 Prozent der Unternehmen in Deutschland wollen laut einer Umfrage die Homeoffice-Angebote für Beschäftigte im Vergleich zur Zeit vor der Corona-Pandemie ausbauen. Der überwiegende Teil der Firmen plane jedoch, mobiles Arbeiten wieder im gleichen Maße anzubieten wie vor der Krise, teilte das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) heute mit. Der eigenen Erhebung zufolge wolle jeder zehnte Betrieb seine Homeoffice-Angebote unter den Stand vor der Pandemie zurückfahren. "Der Anteil der Betriebe, die die Homeoffice-Option ausbauen wollen, ist bei den Großbetrieben sehr viel höher als bei kleinen und mittleren Betrieben", erklärte IAB-Forscher Christian Kagerl. Gründe für eine Erweiterung des Angebots seien vor allem eine größere Flexibilität sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dagegen spreche aus Sicht der entsprechenden Betriebe, dass sich die Tätigkeiten großer Teile ihrer Beschäftigten nicht wirklich für die Arbeit von zu Hause aus eigneten. Zudem werde die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitenden auf Grund der Distanz erschwert.
7. Oktober – Unternehmen können ab sofort Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen
Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können ab heute Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die Antragsfrist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.
Die deutsche Wirtschaft hat über den Sommer eine beeindruckende Aufholjagd hingelegt, dennoch gibt es weiterhin Bereiche, die unter Corona-bedingten Einschränkungen leiden. Diese Unternehmen können die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus weiter in Anspruch nehmen.
Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Außerdem können all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren.
Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen bei Erstanträgen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.
Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal ist voraussichtlich Mitte Oktober möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.
6. Oktober – Impfstellen in Hamburg im Überblick
Corona-Schutzimpfungen finden in Hamburg generell ohne Termin in zahlreichen Einrichtungen vor Ort statt. Dazu gehören zum Beispiel Jobcenter-Standorte, Bürgerhäuser und viele mehr.
Hier finden Sie eine Übersicht der Corona-Impfstellen. Bitte beachten Sie: Nicht bei allen Angeboten ist während eventueller Wartezeiten eine Versorgung mit Trinkwasser gegeben. Bitte sorgen Sie hierfür eigenständig vor. Auch in Hamburger Krankenhäusern können Sie sich impfen lassen - mit einem Termin. Eine Übersicht der Impfmöglichkeiten finden Sie
hier.
5. Oktober – Kurzarbeitergeld: Bloß keine Abschlussprüfungsangst
Viele Unternehmen haben während der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt. Damit die Auszahlungen schnell erfolgen konnten, standen diese unter dem Vorbehalt einer späteren, abschließenden Prüfung.
Diese Prüfungen laufen jetzt nach und nach an. Nach Abschluss des Bezugs von KUG werden Unternehmen von den Arbeitsagenturen aufgefordert, entsprechende Unterlagen einzureichen. Das ist ein normales und gesetzlich vorgesehenes Vorgehen. Damit die KUG Abschlussprüfungen schnell und unkompliziert erfolgen können, sollten Unternehmen auf entsprechende Mitteilungen reagieren und die angeforderten Unterlagen zeitnah an die Arbeitsagentur übersenden. Falls dabei Fehler bei der Bewilligung festgestellt werden, werden diese korrigiert.
Auch wer noch keine Ankündigung erhalten hat, sollte deshalb frühzeitig damit beginnen die Unterlagen zusammenstellen. Weitere Infos finden Sie auf der
Website der BA.
30. September – Herbstferien: diese Regelungen gelten bei Rückkehr
Die Herbstferien stehen vor der Tür. Wer ins Ausland reist, muss bestimmte Regelungen beachten und sich vor der Rückreise über den aktuellen Stand informieren. Insbesondere nach Reisen in Gebiete, in denen ein hohes Corona-Ansteckungsniveau herrscht, müssen Tests oder eine Quarantäne nach der Rückkehr eingeplant werden. Für alle Schülerinnen und Schüler, die aus dem Ausland zurückkehren, muss am ersten Schultag ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden – alternativ kann der Test vor Ort in der Schule gemacht werden.
Für Reisen im Inland bestehen keine besonderen Einschränkungen oder Auflagen.
Die Regelungen zur Einreise aus dem Ausland sind bundeseinheitlich geregelt. Informationen dazu online abrufbar. Reisende sollten die länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes beachten.
Nach jedem Aufenthalt im Ausland muss von Reisenden ab 12 Jahren ein Impfnachweis vorgelegt werden. Sofern kein vollständiger Impfschutz nachgewiesen werden kann, muss ein Corona-Test durchgeführt und ein negativer Testnachweis bei Einreise vorgewiesen werden.
In einigen Ländern besteht eine erhöhte Gefahr, sich anzustecken. Abhängig davon gelten zusätzliche Schutzmaßnahmen, damit keine Infektion durch die Reise weitergetragen wird. Je nach Einstufung des Reiseziels gelten zusätzliche Quarantänepflichten. Eine aktuelle Übersicht, zu welcher Kategorie die Reiseländer gehören, bietet die Liste des RKI.
Sonderfall Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, müssen die
Digitale Einreiseanmeldung ausfüllen. Zudem müssen sie sich für zehn Tage in Quarantäne begeben. Wer vollständig geimpft oder genesen ist, muss einen entsprechenden Nachweis vorlegen – dann bedarf es keiner Quarantäne. Für alle anderen gilt: Die Quarantäne kann frühestens nach dem fünften Tag durch einen Test beendet werden, wenn das Ergebnis negativ ausfällt. Als Hochrisikogebiet gelten tagesaktuell beispielsweise Albanien oder Montenegro, der Iran, die Russische Föderation, sowie Großbritannien und die USA.
Sonderfall Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet Es gelten dieselben Regelungen wie für Hochrisikogebiete, jedoch dauert die Quarantäne nach einem Aufenthalt in Virusvariantengebieten grundsätzlich 14 Tage. Diese muss von allen Reisenden eingehalten werden. Auch für Geimpfte besteht keine Ausnahme, und keine Möglichkeit zur Verkürzung. Derzeit gelten keine Staaten als Virusvariantengebiet. Dies kann sich kurzfristig ändern. Es gelten die Regelungen der Kategorie, der das Land am Tag der Rückkehr zugeordnet ist.
Regelungen für Schülerinnen und Schüler Schulen sollen besonders geschützt werden. Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, dürfen das Schulgelände daher nur betreten, wenn sie einen Impfnachweis oder einen negativen Coronavirus-Testnachweis vorlegen. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler unter 12 Jahren. Weil möglicherweise nicht alle Familien die Gelegenheit haben, zum Ferienende einen Test durchführen zu lassen, werden am ersten Schultag nach den Ferien, Montag, 18. Oktober, in allen Schulen Schnelltestungen zu Unterrichtsbeginn bzw. zum Beginn der Frühbetreuung angeboten. Zudem werden in den beiden Wochen im Anschluss an die Ferien drei statt wie üblich zwei Schnelltests pro Woche durchgeführt.
Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer In bestimmten Tätigkeitsfeldern, die in besonderer Weise vor möglichen Ansteckungen geschützt werden müssen, wie der Pflege, gibt es ähnliche Betretungsverbote. Beschäftigte sollten sich bereits vor Reiseantritt informieren. Eine mögliche Quarantänepflicht muss ebenfalls bereits vor Reiseantritt in die eigene Urlaubsplanung einbezogen werden.
28. September – Änderungen bei den Corona-Schnelltests ab Oktober
Die Bundesregierung stellt die Finanzierung kostenfreier Bürgertests am 10. Oktober 2021 ein. Bis auf Ausnahmefälle müssen Schnelltests dann selbst bezahlt werden. Dafür bestehen weiter zahlreiche Testmöglichkeiten im ganzen Stadtgebiet. Als Nachweis, um im Rahmen der 3-G-Zugangsregelung beispielsweise an Veranstaltungen teilnehmen zu können, werden künftig jedoch nur noch Testbescheinigungen medizinischer Anbieter akzeptiert.
Die Testverordnung der Bundesregierung wurde geändert. Sie regelt bislang einen Anspruch auf mindestens eine kostenlose Schnelltestung für alle Bürgerinnen und Bürger. Dieser Anspruch besteht ab dem 11. Oktober 2021 nicht mehr. Die Corona-Schutzimpfung stellt die größte Sicherheit gegen einen schweren Krankheitsverlauf dar und ist der wirksamste Schutz gegen die Pandemie. Da für alle Personen im Alter von mindestens zwölf Jahren eine Möglichkeit besteht, die Corona-Schutzimpfung zu erhalten, ist der Bedarf an Schnelltests erheblich gesunken. Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz ersetzt in Hamburg im Alltag ein negatives Testergebnis. Es gibt nur einzelne Bereiche, in denen darüber hinaus regelmäßige Tests durchgeführt werden, um eine zusätzliche Sicherheit zu schaffen. Dazu zählen unter anderem Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
Wer kann weiterhin kostenfreie Tests in Anspruch nehmen?
Die kostenfreien Tests werden im Wesentlichen nur noch für die Personengruppen angeboten, für die keine Möglichkeit besteht, sich durch eine Impfung gegen das Corona-Virus zu schützen. Insbesondere gilt dies bis Ende des Jahres für alle unter 18 Jahren (ab dem 1. Januar 2022 nur noch für Kinder unter zwölf Jahren). Dies gilt außerdem für Schwangere im ersten Drittel einer Schwangerschaft, sowie für Personen, die sich wegen einer Infektion isolieren und den Test nach Abklingen der Symptome zur Beendigung der Absonderung machen müssen. (§4a der Coronavirus-Testverordnung des Bundes)
Ich benötige einen negativen Corona-Test, um an einer Veranstaltung teilnehmen zu können. Wo kann dieser Test in Anspruch genommen werden?
Weiterhin bestehen zahlreiche kostenpflichtige Testmöglichkeiten beispielsweise in Arztpraxen, Apotheken, bei Hilfsorganisationen oder bei Angeboten von Laboren, beispielsweise am Hamburger Flughafen oder an den Asklepios-Kliniken. Ein kontinuierlich aktualisierter Überblick ist unter
www.hamburg.de/corona-schnelltest bzw. für die Praxen unter
www.eterminservice.de/terminservice abrufbar. Daneben werden gegenwärtig auch noch weitere kommerzielle Testzentren betrieben. Dort kann ein Test durchgeführt werden, der ausschließlich der eigenen Information dient. Diese Testzentren sind ab dem 11. Oktober 2021 nicht mehr durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragt und dürfen ab diesem Datum keine Testbescheinigungen mehr ausstellen, die im Rahmen der Eindämmungsverordnung akzeptiert werden.
Woran können Veranstalter oder Betreiber erkennen, welche Testbescheinigung akzeptiert werden darf?
Künftig dürfen ausschließlich Testergebnisse akzeptiert werden, die von einem medizinischen Anbieter durchgeführt wurden. Das bedeutet:
Ein Testbefund muss von einer Arztpraxis, einer Apotheke oder einem Labor ausgestellt sein (hierzu zählen auch alle PCR-Tests).
Alle anderen Ergebnisse von kommerziellen Testzentren dürfen nicht mehr akzeptiert werden. Sie dienen nur der Information des Getesteten und sind eine Momentaufnahme. Sie stellen daher keinen Nachweis im Sinne der 3-G-Zugangsregelung dar.
Ein Schnelltestergebnis darf weiterhin höchstens 24 Stunden vor dem Betreten festgestellt worden sein, ein PCR-Testergebnis gilt 48 Stunden. Der Nachweis über die Genesung darf maximal sechs Monate alt sein.
Alternativ besteht zudem oftmals die Möglichkeit, dass vor Ort unter Aufsicht ein Schnelltest durchgeführt wird.
Die Behörden empfehlen, den Nachweis über den Impfschutz vorrangig über den digitalen Impfpass zu kontrollieren. Neben dem Impfnachweis muss ein Ausweisdokument vorgewiesen werden, um sicherzustellen, dass keine andere Person den Impfnachweis nutzt. Der zuverlässigste und einfachste Weg für Veranstalter, die Kontrolle rechtssicher durchzuführen, ist die
CovPass-Check-App.
Im Rahmen der 3-G-Zugangsregelung dürfen Geimpfte, Genesene und negative Getestete eingelassen werden, es müssen aber zum Schutz aller Beteiligten weiterhin Maskenpflicht, Beschränkungen der Teilnehmerzahl und weitere besondere Vorkehrungen beachtet werden. Veranstaltungen oder Einrichtungen, bei denen nur Geimpfte und Genesene zusammenkommen („2-G“), sind erheblich sicherer. Unter diesen Bedingungen gibt es daher keine Höchstgrenze bei der Personenzahl und keine Maskenpflicht mehr (vgl. §10j,
www.hamburg.de/verordnung).
Werden weiterhin Schnelltests in Betrieben angeboten?
Ja. Diese Tests dienen der Sicherheit am Arbeitsplatz. Es dürfen allerdings keine Bescheinigungen mehr ausgestellt werden, die im Alltag verwendet werden können. Für die außerbetriebliche Verwendung muss ein Test auf eigene Kosten durchgeführt werden.
24. September – Corona-Eindämmungsverordnung: Anpassungen beim 2G-Optionsmodell
Impfungen bieten den besten Schutz in der Corona-Pandemie. Wenn ausschließlich Geimpfte oder Genesene zusammenkommen, sind viele Schutzmaßnahmen nicht mehr erforderlich. Künftig entfallen in Hamburg bei Nutzung der 2G-Option die Maskenpflicht und die Begrenzung der Personenanzahl. Eine entsprechende Änderung der Corona-Eindämmungsverordnung tritt am Sonnabend, 25. September, in Kraft.
Das 2G-Optionsmodell hat sich nach den Erfahrungen in Hamburg bewährt und wird zuverlässig umgesetzt. Vor diesem Hintergrund können weitere Beschränkungen aufgehoben werden, die einen weiteren Schritt zurück in das normale Leben bedeuten. Die Maskenpflicht ebenso wie die Begrenzungen der Kapazität für Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen im 2G-Optionsmodell werden aufgehoben. Die Einhaltung allgemeiner Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie die Erhebung der Kontaktdaten sind weiterhin erforderlich. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können auch ohne vollständigen Impfschutz teilnehmen, weil für sie erst ab dem Alter von 12 Jahren und erst seit kurzer Zeit eine Impfmöglichkeit besteht. Die entsprechende Übergangsregelung gilt fort.
Für Sportveranstaltungen vor Publikum im Rahmen der 2G-Option gilt, dass der Veranstaltungsort über gesicherte Zu- und Abgänge verfügen muss, die eine Entzerrung der Besucherströme durch eine Segmentierung bei Ein- und Auslass ermöglichen. In geschlossenen Räumen müssen lüftungstechnische Anlagen vorhanden sein, die das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik erheblich reduzieren (§ 18a). Auch bei tradierten Volksfesten unter 2G-Bedingungen im Freien muss eine Entzerrung der Besucherströme gewährleistet werden (§ 18b).
Darüber hinaus wurden mit der heute erlassenen Verordnungsänderung weitere Anpassungen vorgenommen: Für Verkäuferinnen und Verkäufer an Marktständen unter freiem Himmel entfällt die Maskenpflicht, sofern sie vollständig geimpft oder genesen sind (§ 13). Eine vorherige Terminvereinbarung oder Buchung bei Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung (§ 13a), bei Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (§ 14) sowie bei Sportveranstaltungen vor einem Publikum (§ 18a) entfallen. Die Kontaktdatenerfassung wird auf private Sportanlagen in geschlossen Räumen beschränkt und entfällt im Freien (§ 20).
Betriebliche Testbescheinigungen gelten zukünftig ausschließlich für die Verwendung zur Berufsausübung. Sie können nicht mehr für private Zwecke und zum Nachweis im Rahmen der Verordnung genutzt werden (§ 10i).
Für Personen, die bislang nicht geimpft sind, besteht weiterhin ein erhöhtes Infektions- und Erkrankungsrisiko. Um ein Infektionsgeschehen unter diesen Personen weiterhin einzudämmen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, müssen die bestehenden Schutzmaßnahmen in Hamburg für diesen Personenkreis weiterhin konsequent umgesetzt werden. Deshalb gilt die Eindämmungsverordnung zunächst bis zum 23. Oktober 2021 fort.
22. September – Auftaktbilanz: Neustartfonds City&Zentrum erfolgreich gestartet
Der Neustartfonds, der die Hamburger City und Stadtteilzentren bei ihrem Neustart nach der Corona-Pandemie durch die Förderung attraktiver Events und Aktivitäten unterstützen soll, wird gut angenommen. Seit dem Förderbeginn am 1. Juni 2021 wurden bereits in den ersten drei Monaten insgesamt 26 Anträge eingereicht, davon bereits 16 bewilligt. Zu den geförderten Projekten zählen unter anderem Marketingaktionen, Eröffnungsfeiern, Laternenumzüge, Beleuchtungen und Bepflanzungen. Die bewilligte Fördersumme beläuft sich in der Anfangszeit bereits auf rund 270.000 Euro. Der finanzielle Rahmen des Neustartfonds liegt bei insgesamt 1,1 Millionen Euro bis Ende 2022.
Für das rund neun Millionen Euro starke Programm
„Frei_Fläche: Raum für kreative Zwischennutzung“, das Anfang Juli dieses Jahres gestartet ist, wurden ebenfalls bereits erste Anträge genehmigt. Die Hamburg Kreativ Gesellschaft akquiriert die von Eigentümerinnen und Eigentümern zur Zwischennutzung angebotene Flächen und nimmt Angebote entgegen. Diese versucht sie dann mit einer Zwischennutzung zu belegen. Nach Auskunft der Hamburg Kreativ Gesellschaft wurden bisher 26 Ladenflächen angeboten. Von den bislang eingegangenen acht Anträgen wurden drei bewilligt.
Die Corona-Pandemie und die Maßnahmen zu ihrer Eindämmung haben den stationären Einzelhandel und die Gastronomie schwer getroffen. Umsatzeinbußen und zum Teil komplette Geschäftsaufgaben waren die Folge. Der Hamburger Neustartfonds City&Zentren soll unter anderem die Interessengemeinschaften in der Hamburger City und in den Stadtteilen bei einem Neustart in den verschiedenen Zentren finanziell unterstützen, indem er attraktivitätssteigernde Events und Aktivitäten ermöglicht. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt nach Maßgabe der Förderrichtlinie entsprechende Zuschüsse zu attraktivitätssteigernden Events und Aktivitäten. Dazu zählen beispielsweise saisonale Sonderaktionen, Flohmärkte, Stadtmarketing, Laterne-Laufen, Weihnachtsbeleuchtung, Professionalisierung des Internetauftritts von Interessengemeinschaft etc.
Das Programm „Frei_Fläche: Raum für kreative Zwischennutzung“Programm richtet sich an Kreative auf der Suche nach günstigen Frei- und Experimentierflächen. Gleichzeitig profitieren Vermietende, Intermediäre und Betreibende von Einzelhandelsflächen von der Förderung. Kreative erhalten für die Zwischennutzung finanzielle Förderung, Vermietende vermeiden Leerstand und Leerstandskosten durch finanzielle Förderung. Zusätzlich sorgt die kreativwirtschaftliche Nutzung der Räumlichkeiten für eine Belebung des Quartiers. Das Förderprogramm wird aus Mitteln der FHH zur Bewältigung der Coronakrise finanziert. Der Aufwand für Vermietende ist gering, da die Zwischennutzungen durch das Projekt angestoßen, umgesetzt und betreut werden.
22. September – Hamburg lockert 2G-Modell: Maskenpflicht entfällt
In Hamburg können Fußballstadien ab dem kommenden Wochenende unter 2G-Bedingungen wieder bis zum letzten Platz besetzt werden. Auch in den Hamburger Clubs dürfen Geimpfte und Genesene ab Samstag wieder ohne Maske und abstandslos tanzen, wie die stellvertretende Senatssprecherin Julia Offen gestern sagte. Ferner habe der Senat beschlossen, dass 12- bis 17-Jährige Ungeimpfte "bis auf Weiteres" an 2G-Veranstaltungen teilnehmen dürfen. Bisher galt dafür eine Übergangsfrist von sechs Wochen. Eine entsprechende Anpassung der Corona-Eindämmungsverordnung, in der die Maskenpflicht und die Kapazitätsgrenzen unter 2G-Bedingungen wegfallen, sei derzeit in Arbeit und werde rechtzeitig zum Sonnabend, 0 Uhr, in Kraft treten.
22. September – Studie: Viele Selbstständige büßen in Krise Einkommen ein
Die Corona-Pandemie hat einer Studie zufolge Selbstständige deutlich stärker getroffen als Angestellte. Mehr als ein Drittel von ihnen hat im Laufe der Krise Einkommen eingebüßt, wie aus einer
Analyse des WSI-Instituts der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung hervorgeht. Der Anteil der Selbstständigen, die sich Sorgen um ihre Beschäftigung und wirtschaftliche Existenz machen, liegt demnach um rund 50 Prozent höher als unter abhängig Beschäftigten.
Insbesondere Solo-Selbstständige habe die Krise schwer belastet. Ein Drittel hat den zeitlichen Umfang der Selbstständigkeit in der Coronakrise reduziert. Verantwortlich dafür machen über 40 Prozent der Betroffenen betriebliche Gründe wie Auftragseinbrüche oder Lieferengpässe. Zwei Drittel derjenigen, die die selbstständige Tätigkeit zurückgefahren haben, begründen dies mit gesetzlichen Vorgaben wegen der Virus-Pandemie.
22. September – Kurzarbeitergeldregelungen bis Jahresende verlängert und ausgeweitet
Die Bundesregierung hat die
Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Während der leichtere Zugang bisher auf Betriebe begrenzt war, die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, wurde er nun auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet. Zudem wurde die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
22. September – Überbrückungshilfe: Wie können Sie einen Änderungsantrag für einen Direktantrag oder als prüfender Dritter stellen?
Änderungsanträge können sowohl für Direktanträge im eigenen Namen als auch für Anträge als prüfender Dritter gestellt werden.
Grundsätzlich gibt es zwei Fallkonstellationen, die zu einer deutlichen Veränderung der Bemessungsgrundlage der Hilfsprogramme führen können:
die Antragskonditionen wurden verbessert (z.B. durch Aufnahme neuer Erstattungstatbestände) oder der Beihilferahmen wurde ausgeweitet (z.B. durch Erhöhung der maximalen Förderhöhe) oder
ihre Umsatzprognose bzw. Fixkostenkalkulation muss geändert werden oder Sie entscheiden sich, Landesprogramme zu beantragen.
Im Falle einer Veränderung der Bemessungsgrundlage ist es möglich, die Angaben über einen Änderungsantrag im elektronischen Antragsverfahren zu korrigieren. Eine Veränderung der Bemessungsgrundlage kann zu einer Anpassung der Höhe der Förderleistung führen.
Hinweis: Bei einer Bewilligung des Änderungsantrags wird der vorherige Bescheid aufgehoben und ersetzt.
21. September – Erinnerung an das HCS-Rückmeldeverfahren
Um von der Corona-Pandemie betroffenen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und kleinen Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen, haben die FHH und der Bund mit der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) im Jahr 2020 über 500 Millionen Euro Zuschüsse ausgezahlt. Hamburg hat sich beim Bund erfolgreich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der Soforthilfe eingesetzt. Die Verbesserungen betreffen unter anderem Personalkosten, Stundungen und die Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge.
Im Laufe des Sommers hat die IFB Hamburg mit dem Abrechnungsverfahren gemäß den Bundesvorgaben gestartet und rd. 50.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses gebeten. Um den von der Corona-Pandemie Betroffenen ausreichend Zeit für das Verfahren einzuräumen, wurde die Rückmeldefrist vom 31. August 2021 auf den 30. September 2021 verlängert. Zudem wurde das Verfahren optimiert. Sollte sich aufgrund des Rückmeldeverfahrens die Notwendigkeit von Rückzahlungen ergeben, können die Zuschussempfänger umfassend Möglichkeiten zur Stundung und Ratenzahlung nutzen.
Die Mitglieder werden (dringend) gebeten, bis 30. September 2021 ihre Rückmeldung abzugeben, damit es nicht schon allein wegen der fehlenden Rückmeldung zu einer Rückforderung kommt.
Unbedingt Rückmeldepflicht zu den Corona Soforthilfen beachten! Der Anteil der Soforthilfe, der im Förderzeitraum nicht zur Deckung des Liquiditätsengpasses benötigt wurde, muss zurückerstattet werden. Deshalb ist jede Empfängerin und jeder Empfänger der Hamburger Corona Soforthilfe 2020 derzeit zur Abgabe einer Rückmeldung an die Investitions- und Förderbank (IFB) aufgefordert und sogar verpflichtet.
Die Rückmeldung muss bis zum 30. September 2021 über das eAntrags-Portal der IFB erfolgen, in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag bis zum 31. Oktober 2021.
Für Fragen rund um das Rückmeldeverfahren steht die IFB-Hotline unter 0800 845 6000 täglich (Montag bis Sonntag) von 9 bis 18 Uhr zur Verfügung.
17. September – Anpassung der Eindämmungsverordnung
Die Gültigkeitsdauer der Corona-Eindämmungsverordnung wird verlängert. Morgen, Sonnabend, 18. September, tritt eine entsprechende Anpassungsverordnung in Kraft. Sie enthält einige Konkretisierungen, unter anderem bei den Regelungen zu privaten Feierlichkeiten. Außerdem werden Regelungen getroffen, um Einrichtungen mit besonders verletzlichen Bewohnerinnen und Bewohnern zu schützen. Dafür werden die Testintervalle von nicht geimpften Beschäftigten in u. a. in Pflegeeinrichtungen verkürzt.
Die Bestimmungen für
private Zusammenkünfte und Feierlichkeiten werden umfassend in § 4a der
Verordnung geregelt. Für Hochzeiten, Geburtstagsfeiern etc. mit mehr als zehn Personen, die auf einen geschlossenen und geladenen Personenkreis beschränkt sind und in einem räumlich abgetrennten Bereich stattfinden, gelten unabhängig vom Ort der Durchführung die folgenden Vorgaben: In geschlossenen Räumen dürfen höchstens 50 und im Freien höchstens 100 Personen teilnehmen, vollständig geimpfte sowie genesene Personen werden nicht mitgerechnet. In geschlossenen Räumen dürfen nur Personen, die über einen negativen Testnachweis verfügen, sowie geimpfte und genesene Personen teilnehmen. In geschlossenen Räumen außerhalb des privaten Wohnraums gilt darüber hinaus die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, die während des Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Steh- oder Sitzplätzen abgelegt werden darf. Das Tanzen ist gestattet, jedoch nur, wenn ausschließlich geimpfte und genesene Personen teilnehmen – hierbei bleiben bis zu zehn nicht geimpfte oder nicht genesene Personen unberücksichtigt, wenn diese über einen Coronavirus-Testnachweis verfügen oder noch nicht volljährig sind.
Im Zusammenhang mit dem Zwei-G-Zugangsmodell wird eine ausdrückliche datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für Betriebsinhaber, Betreiber, Dienstleistender u. ä. geschaffen. Diese sind berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen eines Impfnachweises oder eines Genesenennachweises zu verarbeiten (§ 10j).
Unabhängig von der Eindämmungsverordnung wurde bereits in der vergangenen Woche geregelt, dass eine Möglichkeit zur Verkürzung der Quarantäne besteht. Hierfür muss frühestens nach Ablauf einer bestimmten Frist ein Test durchgeführt werden und negativ ausfallen. Die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung sind künftig befugt, solche
Tests zur Verkürzung der Quarantäne von Kindern in der Einrichtung durchzuführen und zu dokumentieren. Sie werden entsprechend berechtigt, über die im Rahmen dieser Quarantäneverkürzung durchgeführten Testungen eine Testbescheinigung zu erstellen (§ 24).
Um den Eintrag von Infektionen mit dem Coronavirus zu verhindern, müssen auch Kinder und Jugendliche zum
Besuch von Krankenhäusern und anderer medizinischer Versorgungseinrichtungen einen
Nachweis über eine vollständige Impfung oder Genesung oder ein negatives Testergebnis vorlegen. Kinder unter 12 Jahren müssen von einem Erwachsenen begleitet werden, für Kinder unter 6 Jahren ist kein Test erforderlich (§ 27).
Auch wer
Wohneinrichtungen der Pflege und Kurzzeitpflegeeinrichtungen besucht, muss
weiterhin einen Nachweis über die Impfung bzw. Genesung erbringen. Auch die Vorlage eines negativen Testergebnisses ist möglich, im Falle eines Schnelltestes muss dieser aber zukünftig tagesaktuell vorgenommen worden sein (§ 30).
Beschäftigte in den Pflegeeinrichtungen, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind, müssen sich
mindestens alle zwei Arbeitstage sowie bei einer Abwesenheit von mehr als zwei Tagen tagesaktuell vor Arbeitsbeginn einem Corona-Test unterziehen. Das Ergebnis ist der Trägerin oder dem Träger vorzulegen. Gleiches gilt für Beschäftigte in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 31), Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesförderstätten (§ 31a), Beschäftigte in interdisziplinären oder Heilpädagogische Frühförderstellen und Erbringer sonstiger ambulanter Leistungen (§ 31b) sowie Beschäftigte in Tagespflegeeinrichtungen (§ 32).
Neu erlassen wurde darüber hinaus § 26, der
Corona-Schutzvorkehrungen im Zuge der bevorstehenden Wahl zum Deutschen Bundestag regelt. Im Wahlgebäude gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, müssen einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen tagesaktuellen negativen PCR-Test vorlegen. Begleitende Kinder müssen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres keine Maske tragen. Zur Identitätsfeststellung kann vom Wahlvorstand die Abnahme der Maske gefordert werden. Personen, die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen oder typische Symptome einer Infektion aufweisen, dürfen das Wahlgebäude nicht betreten.
Die neue Eindämmungsverordnung tritt am 18. September in Kraft und steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter
www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit. Umfassende, verlässliche Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter
www.hamburg.de/corona abrufbar.
15. September – Umfrage: Mehrheit hält eigene Firma in Pandemie für gut aufgestellt
Rund 83 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland sehen einer Umfrage zufolge ihr Unternehmen bei der Krisenbewältigung der Pandemie als gut aufgestellt an. 77 Prozent beurteilen zudem ihre Führungskräfte als geeignet dafür, das Unternehmen durch die Coronakrise zu steuern. Das ist das Ergebnis einer Umfrage, die Teil des am Dienstag präsentierten AOK-Fehlzeitenreport ist.
Rund 74 Prozent stimmten dem Satz zu: “In meinem Unternehmen wurden wichtige Entscheidungen notfalls auch sehr schnell getroffen.” Fast 78 Prozent der Beschäftigten sagen, dass ihr Unternehmen hinter den Mitarbeitern steht.
15. September – FAQs und Webinare zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
Mit der kürzlich erfolgten Verlängerung der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes gelten die bereits vorher bestehenden Arbeitsschutzregeln für diesen Bereich fort. Zusätzlich sollen Arbeitgeber nun Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen. Darüber, was hierbei zu tun ist, informiert das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialen (BMAS) auf seiner Homepage in einer FAQ-Liste.
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) stellt eine
Präsentation zur Verfügung, in der die wichtigsten Punkte übersichtlich zusammengestellt sind.
14. September – Veranstaltung "2G als Option und das 3G-Modell”
Hamburg hat zum 28. August als erstes deutsches Bundesland das 2G-Optionsmodell zugelassen. Danach können Unternehmen aus der Gastronomie, der Kultur- und Freizeitwirtschaft, aus der Eventbranche entscheiden, dass sie den Zutritt zu ihrem Betrieb nur noch für geimpfte und genesene Personen ermöglichen. Dies gilt auch für andere Unternehmen, die zu Veranstaltungen einladen. Im Gegenzug entfallen die Abstandsregeln, die Tische und die Räumlichkeiten können voll ausgelastet werden, und es gilt keine Sperrstunde mehr.
Alternativ können Sie weiterhin die 3G-Option nutzen, bei der Sie den Eintritt allen geimpften, genesenen und getesteten Personen ermöglichen dürfen. Hier gelten weiterhin die bekannten Beschränkungen wie zum Beispiel die Abstandsregelungen und eine begrenzte Personenzahl.
Eine Befragung der Handelskammer hat ergeben, dass rund um diese beiden Optionen viele praktische Fragen noch offen sind. Um diese Fragen zu klären, laden wir Sie herzlich zu einer Info-Veranstaltung ein am Donnerstag, 16. September 2021, 13 bis 14.30 Uhr, als Videokonferenz (mit Microsoft Teams).
13. September – DIHK-Webinar "Corona-Impfungen - Antworten auf die häufigsten Fragen aus betrieblicher Sicht"
Das Thema “Impfungen gegen das Corona-Virus” wirft für Unternehmen immer wieder neue Fragen auf: Wie gehen wir damit um, wenn nur ein Teil der Beschäftigten geimpft ist bzw. sich impfen lässt? Auf welche Probleme müssen wir uns einstellen und wie lösen wir diese? Wie können Unternehmen die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung umsetzen? Welche Rechte und Pflichten haben Unternehmen?
Dieses Webinar gibt Antworten auf die häufigsten Fragen, die das Impfen aus betrieblicher Sicht mit sich bringt. Darunter:
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Impfen im Unternehmen
Gut vorbereitet Probleme lösen
9. September – Neue Quarantäneregelungen für enge Kontaktpersonen an Schulen und Kitas
Nach dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz und den fachlichen Anpassungen zur Kontaktnachverfolgung seitens des RKI greifen in Hamburg ab sofort die neuen Regelungen. Die Dauer der Quarantäne für enge Kontaktpersonen in Schulen und Kitas wird auf zehn Tage verkürzt und ein Freitesten frühestens ab dem fünften Tag ermöglicht.
Für die Gewährleistung eines verlässlichen Schulunterrichts bzw. einer verlässlichen Kindertagesbetreuung wird die Quarantäne mit Augenmaß nur für die infizierte Person und ihre engen Kontaktpersonen angeordnet. Auch in unklaren Kontakt- oder Hygiene-Situationen wird nicht grundsätzlich eine Quarantäne für alle Personen verhängt. In diesen Fällen erhöht sich die Testfrequenz der seriellen Testungen mit Antigenschnelltests für zehn Tage auf dreimal wöchentlich. In begründeten Situationen kann das zuständige Gesundheitsamt jedoch weiterhin abweichende Entscheidungen treffen. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von einer Kontakt-Quarantäne ausgenommen.
Grundsätzlich wird die Dauer der Quarantäne für asymptomatische enge Kontaktpersonen an Schulen und Kitas auf zehn Tage verkürzt. Sie kann durch die nachweisliche Veranlassung eines Testes weiter verkürzt werden – durch einen PCR-Test ab dem 5. Tag oder durch einen Antigenschnelltest ab dem 7. Tag. Für Personen, bei denen eine regelmäßige Reihentestung stattfindet, ist die Freitestmöglichkeit mit einem Antigenschnelltest bereits ab Tag 5 möglich. Voraussetzung für die Verkürzung der Quarantäne ist, dass keine Krankheitssymptome entwickelt werden.
Die Tests können in allen anerkannten Teststellen (z. B. in Testzentren, Apotheken, Arztpraxen) durchgeführt werden; dafür darf die Quarantäne unterbrochen werden. Die Personen erhalten ein Schreiben, das sie als Kontaktperson ausweist. Die Tests sind dann kostenlos.
8. September – Virtuelle Hauptversammlungen weiteres Jahr möglich
Laut
Spiegel.de hat der Bundestag am Dienstag die Corona-Regelungen für virtuelle Hauptversammlungen von Unternehmen verlängert. Damit hätten Firmen Planungssicherheit, erklärte Justizministerin Christine Lambrecht. Die Regelungen gelten nun bis Ende August 2022.
Neben Kapitalgesellschaften betrifft dies auch Genossenschaften, Vereine, Parteien, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften. Ihre Versammlungen stünden damit auf einer sicheren Rechtsgrundlage, so die SPD-Politikerin. Von den Maßnahmen konnte bereits 2020 und 2021 Gebrauch gemacht werden. Der Fondsverband BVI hatte sich zuletzt gegen eine Verlängerung ausgesprochen.
6. September – 3G-Modell mit 2G-Option in Hamburg – ein Überblick
Um die Pandemie in Hamburg einzudämmen, die Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern und Menschen vor den Langzeitfolgen von COVID 19 zu schützen, hat der Senat in den vergangenen Monaten weitreichende Beschränkungen des öffentlichen Lebens erlassen müssen und damit tief in das Leben der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen.
Mittlerweile sind in Hamburg mehr als 60 Prozent der Menschen vollständig gegen das Coronavirus (SARS-COV-2-Virus) geimpft. Das heißt, sie können in aller Regel selbst nicht mehr schwer erkranken und auch andere nur noch selten anstecken. Sie spielen also für das aktuelle Infektionsgeschehen in Hamburg keine nennenswerte Rolle mehr. Beschränkungen müssen verhältnismäßig sein und dürfen nur so lange aufrechterhalten bleiben, wie sie zur Pandemiebewältigung erforderlich sind.
Auf dieser Grundannahme basiert das bundesweite 3G-Modell, das in Hamburg zusätzlich eine 2G-Option vorsieht. Die 3G stehen für geimpfte, genesene, getestete Personen. Beim 3G-Modell wird der Zutritt zu einer Veranstaltung, einem Restaurant oder einer kulturellen Einrichtung nur Menschen ermöglicht, die geimpft, genesen oder getestet sind. Für dieses 3G-Modell bestehen erforderliche Beschränkungen wie zum Beispiel Abstandsregeln, Maskenpflicht, Sperrstunde, Quadratmeter- oder Personenzahlbeschränkungen.
Um einen Teil dieser Beschränkungen aufheben zu können, müssen hohe Schutzstandards eingehalten werden. Diese sind gewährleistet, wenn ausschließlich vollständig geimpfte und genesene Personen anwesend sind. Deshalb hat der Senat zusätzlich eine 2G-Option beschlossen, nach der der Zutritt nur geimpften und genesenen Personen möglich sein wird. Sie gibt der Eventbranche, kulturellen Einrichtungen oder der Gastronomie eine weitere Möglichkeit, ihre Angebote zu unterbreiten und ihr Geschäftsmodell unter erleichterten Bedingungen durchzuführen. Erstmalig ist auch wieder das Tanzen in Clubs und Diskotheken möglich.
Wahlmöglichkeiten für Gastronomen, Veranstalter und Gäste
Die 2G-Option ermöglicht es Gastronomen, Veranstaltern und Gästen unter weniger strengen Bedingungen zusammenzukommen. Abstandsregeln entfallen, Tische und Räumlichkeiten können voll ausgelastet werden und es gilt keine Sperrstunde mehr. Dies ist möglich, weil das Ansteckungsrisiko deutlich niedriger ist, wenn nur Geimpfte und Genesene daran teilnehmen. Menschen, die nicht geimpft sind, haben ein deutlich höheres Ansteckungsrisiko und auch Personen, die einen negativen Coronaschnelltest gemacht haben, können eine Übertragung des Virus nicht ausschließen.
Gesund bleiben ist am Wichtigsten
Nur sehr wenige Menschen sowie einige Schwangere können sich nicht impfen lassen. Daher können sie 2G-Angebote derzeit nicht nutzen. Für sie ist es – vor allem zum Selbstschutz – wichtig, sich keinen unnötigen Infektionsrisiken auszusetzen und die AHA-Regeln einzuhalten sowie Orte zu meiden, wo Menschen beispielsweise ohne Abstand zusammenkommen. Daher ist es medizinisch empfohlen, solche Veranstaltungen oder auch Orte nicht aufzusuchen. Erst wenn die Impfquote weiter gestiegen ist, und alle Menschen, die sich impfen lassen können auch geimpft sind, wird sich der Schutz für diejenigen erhöhen, denen eine Impfung nicht empfohlen ist. Das wird aber noch eine Weile dauern.
Ausnahmeregeln für Kinder und Jugendliche
Kinder unter zwölf Jahren dürfen generell 2G-Angebote nutzen. Die Eltern müssen vor dem Hintergrund, dass ihre Kinder sich noch nicht impfen lassen können, entscheiden, ob ihre Kinder an 2G-Veranstaltungen - bei denen geringere Corona-Schutzstandards gelten als bei 3-G-Angeboten - teilnehmen sollen oder nicht.
Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren hat die Ständige Impfkommission eine Impfempfehlung ausgesprochen und in den nächsten Wochen wird jedem Kind und Jugendlichen ein Impfangebot in Hamburg gemacht werden. Bis alle ein Angebot erhalten haben, also für eine gewisse Übergangsfrist, können auch Kinder und Jugendliche ohne Impfung an einem 2G-Angebot teilnehmen.
Wahl des Modells – zielgruppenspezifisch und individuell
Jeder Anbieterin oder jedem Anbieter (ob Restaurant-Besitzer oder Partyveranstalter) steht es frei, 2G-Angebote zu schaffen. Es ist nur eine Möglichkeit und keine Pflicht. So wird ein Clubbetreiber, dessen Zielgruppe junge Erwachsene über 18 umfasst, gute Gründe dafür haben, die 2G-Option auszuprobieren.
Eine Anbieterin von Kindertheater, ein Anbieter von Kindermalkursen oder ein Gastronom, dessen Kunden hauptsächlich Familien sind, wird sich wohl eher für das 3G-Modell entscheiden, weil die Zielgruppe nicht die Voraussetzungen für 2G-Angebote erfüllt.
Dienstleistungen und Angebote, die der Staat macht, können unabhängig vom Impfstatus in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für Angebote der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie beispielsweise der Personennahverkehr und auch Schulunterricht und Klassenreisen.
1. September – Abfrage des Impfstatus: Bundesregierung prüft Rechtsanspruch
Das Bundeskabinett hat die ergänzte Corona-Arbeitsschutzverordnung gebilligt. Von nun an sind Betriebe dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten über Risiken einer Covid-Erkrankung und Impf-Möglichkeiten zu informieren. Wie das Bundesarbeitsministerium weiter mitteilte, dürfen sich Mitarbeitende außerdem während der Arbeitszeit impfen lassen. Sie müssen dafür freigestellt werden. Die beschlossene Verordnung tritt am 10. September in Kraft und gilt vorerst bis zum 24. November.
Laut der ergänzten Verordnung sind Unternehmen nach wie vor nicht berechtigt, den Impfstatus von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erfragen. Aber: Die Bundesregierung prüft die Einführung eines Rechtsanspruchs für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf eine entsprechende Auskunft von Beschäftigten. "Es gibt Argumente dafür und dagegen", sagte Regierungssprecher Steffen Seibert. Die Gespräche laufen", ergänzte eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums. In der kommenden Woche soll das Infektionsschutzgesetz im Bundestag behandelt werden.
Gesundheitsminister Jens Spahn tendiert dazu, das Infektionsschutzgesetz so zu ändern, dass Arbeitgeber in den nächsten sechs Monaten nach dem Impfstatus der Beschäftigten fragen dürfen.
30. August – Hamburger Corona Soforthilfe: Verlängerung der Rückmeldefrist
Mit dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 gerieten viele Unternehmen unverschuldet in Schwierigkeiten. Um die Auswirkungen auf die Wirtschaft abzumildern, stellten Bund und Länder umfangreiche Hilfsmittel bereit. Alleine über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) wurden seit März 2020 über 2,3 Milliarden Euro an Hilfen ausgezahlt, mehr als 115.000 Anträge wurden zur Auszahlung angewiesen.
Innerhalb der ersten Wochen nach Beginn des Rückmeldeverfahrens hat die IFB Hamburg bereits rund 10.000 Rückmeldungen von Fördernehmerinnen und Fördernehmern der Hamburger Corona Soforthilfe erhalten. Um den von der Corona-Pandemie betroffenen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und kleinen Unternehmen mehr Zeit für das Verfahren einzuräumen, wird die Rückmeldefrist vom 31. August 2021 auf den 30. September 2021 verlängert. Zudem wurde das Verfahren optimiert, um den Fördernehmern die Rückmeldung zu erleichtern.
Sollte sich aufgrund des Rückmeldeverfahrens die Notwendigkeit von Rückzahlungen ergeben, können die Zuschussempfänger umfassend Möglichkeiten zur Stundung und Ratenzahlung nutzen, um für sie die aktuell weiter herausfordernde Situation des Neustarts nach dem Lockdown nicht unnötig zu erschweren. Über ein etwaiges Rückzahlungserfordernis wird die IFB Hamburg nach erfolgter Rückmeldung des Zuschussempfängers informieren.
30. August – Hamburger Hafen erholt sich von Coronakrise
Nach dem deutlichen Rückgang im Corona-Jahr 2020 erholt sich der Güterumschlag im Hamburger Hafen wieder. Im ersten Halbjahr stieg der Containerumschlag um 5,5 Prozent auf 4,3 Millionen Standardcontainer (TEU), wie Hafen Hamburg Marketing heute mitteilte. Vor allem im März habe das Geschäft deutlich angezogen. Beim Massengut stieg der Umschlag um 3,3 Prozent auf 19,3 Millionen Tonnen, so dass in den ersten sechs Monaten insgesamt 63,5 Millionen Tonnen Waren im Hamburger Hafen abgefertigt wurden. Das entspricht einem Plus von 3,8 Prozent. Für das Gesamtjahr bleibt die Marketingorganisation des Hamburger Hafens bei ihrer Prognose von einem Umschlagergebnis von bis zu 130 Millionen Tonnen und 8,7 Millionen TEU.
27. August – Impfzentrum in den Messehallen läuft aus – Fortsetzung der Impfkampagne in den Arztpraxen und dezentral in den Stadtteilen
Nach acht Monaten und mehr als einer Million durchgeführter Impfungen hat das Impfzentrum in den Hamburger Messehallen seine Aufgabe erfüllt und läuft zum Ende des Monats August planmäßig aus. Zehn dezentrale Impfzentren in Krankenhäusern, über 1.100 Arztpraxen, betriebsmedizinische Impfangebote in Unternehmen und tägliche dezentrale Impfangebote durch mobile Teams in den Stadtteilen führen die Impfkampagne fort.
Fortführung der Impfkampagne
Erste Anlaufstelle für eine Impfung sind die Praxen der niedergelassenen Ärzteschaft. Die Corona-Schutzimpfung wird in über 1.100 Arztpraxen angeboten, darunter sind zahlreiche kinder- und jugendmedizinische Praxen. Eine Impfmöglichkeit besteht daneben in den dezentralen Impfzentren, die in Krankenhäusern im gesamten Stadtgebiet betrieben werden. Ab der kommenden Woche werden in insgesamt zehn Krankenhäuser hierfür Termine zur Verfügung stehen, die unter
www.impfterminservice.de vereinbart werden. Auch diese Häuser machen, ebenso wie die Arztpraxen, ein Impfangebot für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren. Diese Anlaufstellen werden durch zahlreiche dezentrale Impfangebote ergänzt: Dutzend Termine in Kirchen und Moscheen, weiterführenden Schulen und Bildungseinrichtungen, Sportvereinen und kulturellen Einrichtungen, Einkaufszentren und Beratungsstellen sind bereits geplant. Bei allen durchgeführten Terminen können Erst- und Zweitimpfungen in Anspruch genommen werden. Laufend kommen weitere Angebote hinzu.
Auffrischungsimpfungen sind derzeit ausschließlich für schwer vorerkrankte Menschen und Personen in hohem Alter vorgesehen. Eine Beratung, ob die Auffrischungsimpfung in Frage kommt, sowie die Durchführung der Impfung findet ausschließlich in den Einrichtungen des Regelsystems bzw. in Arztpraxen statt. Für Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen werden die Auffrischungsimpfungen ebenso wie die Erstimpfungen Anfang des Jahres durch mobile Impfteams in den Einrichtungen angeboten. Dafür werden sukzessive, beginnend im September, flächendeckend Termine in allen Pflegeeinrichtungen durchgeführt.
27. August – In Hamburgs Unternehmen wurden im Ländervergleich am meisten Personen geimpft
Für Booster-Impfungen müssen Unternehmen von Anfang an einbezogen werden
Hamburgs Betriebsärzt:innen haben laut des RKI-Wochenbericht zu COVID-19 (Stand: 26.8.) bisher 111.500 Impfungen in großen betrieblichen Impfzentren, in den überbetrieblichen Betriebsarztpraxen und mit mobilen Impfteams durchgeführt. Im Verhältnis zur Bevölkerung wurden damit in Hamburgs Unternehmen mehr Personen als in jedem anderen Bundesland geimpft. Bei Betrachtung der Erstimpfungen ergibt sich eine Quote von 3,29 Prozent. Zum Vergleich: In den anderen Stadtstaaten Bremen und Berlin liegt sie bei 2,26 Prozent bzw. bei 1,00 Prozent.
„Die Hamburger Unternehmen haben mit ihren Betriebsärztinnen und -ärzten einen wichtigen Teil zur Impfkampagne beigetragen – das ist ein großer Erfolg“, so Dr. Malte Heyne, Hauptgeschäftsführer der Handelskammer Hamburg. Zumal bis Anfang Juli nur sehr geringe Impfstoffmengen für die Betriebsärzt:innen zur Verfügung gestanden haben, wodurch die betrieblichen Impfungen stark ausgebremst worden seien. „Seit Beginn der Krise hat die Wirtschaft unter enormen Einbußen gelitten und durch Home-Office-Pflicht und Umsetzung der Hygienevorschriften einen entscheidenden Faktor zur Pandemie-Bekämpfung beigetragen.“ Lesen Sie
hier die komplette Pressemeldung.
24. August – Hamburg ermöglicht Zwei-G-Angebote
Die Mehrheit der Hamburgerinnen und Hamburger hat einen vollständigen Impfschutz vor Covid-19, zwei Drittel sind mindestens einmal geimpft. Der Senat hat heute mit einer Änderung der Hamburger Corona-Verordnung die Möglichkeit für Zwei-G-Angebote beschlossen. Publikumseinrichtungen erhalten die Option, Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene anzubieten und werden damit von bestimmten Vorgaben der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung freigestellt. Die entsprechende Rechtsverordnung tritt
am Sonnabend, 28. August 2021 in Kraft.
Grundlagen des Zwei-G-Optionsmodells Anbieter müssen ihre Teilnahme am Modell elektronisch anzeigen unter
www.hamburg.de/zwei-g-zugangsmodell-anzeige. Ein Betrieb im Zwei-G-Optionsmodell ist erst nach Übermittlung der Anzeige gestattet.
Der Zugang kann nur mit einem Nachweis (Impfpass, Genesenen-Nachweis) in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gewährt werden. Die Zugangskontrolle müssen die Betreiber, Veranstalter bzw. Dienstleistungserbringer sicherstellen.
Die Nachweispflicht gilt auch für die im Betrieb Beschäftigten, die sich mit Kundinnen und Kunden in denselben Räumlichkeiten aufhalten. Für Außenstehende muss deutlich gemacht werden, wer Zugang zu den Räumen hat.
Die Einhaltung der Regeln und der Zugangskontrollen werden von den Behörden überprüft. Verstöße gegen diese Betreiberpflichten führen zu einem Bußgeld im Rahmen von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro und zum Verlust der Möglichkeit, die Zwei-G-Option künftig zu nutzen. Für den Nachweis und die Kontrolle durch die Betreiber wird die Anwendungssoftware des RKI empfohlen: CovPassCheck für Betreiberinnen und Betreiber bzw. CovPass für Nutzerinnen und Nutzer sowie die CoronaWarnApp.
Neben der Anzeigepflicht und der Einhaltung der entsprechenden Regelungen ist es erforderlich, dass Veranstalter bzw. Betriebe die Anwendung der 2-G-Option für das Publikum jeweils nach außen deutlich erkennbar machen.
Für eine Übergangszeit von sechs Wochen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren von der Zwei-G-Regel ausgenommen. Sie dürfen solche Angebote also wahrnehmen, auch wenn sie keinen vollständigen Impfschutz haben. Hintergrund ist die aktuelle Empfehlung der StiKo, die erst seit kurzem die Impfung für 12-17 jährige (unter 18) ermöglicht. Anschließend wird die Ausnahme für alle Kinder unter 12 Jahren fortgelten.
Im Zwei-G-Optionsmodell gelten somit
ab Samstag, 28. August 2021, folgende Regeln:
Veranstaltungen (§ 9)
Verzicht auf das Abstandsgebot
Freie Tisch- und Sitzplatzanordnung
Verdreifachung der Personenzahlgrenzen
Aufhebung der Testpflicht
Tanzen ist in Innenräumen mit medizinischer Maske möglich.
Religiöse Veranstaltungen und Trauerfeiern (§ 11)
Verzicht auf das Abstandsgebot
Verzicht auf kapazitäre Vorgaben und Anmeldepflicht
Gemeindegesang auch ohne Maske
Touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten (§ 12 Absatz 2)
Verzicht auf die Maskenpflicht im Freien
Messen und gewerbliche Ausstellungen (§ 13a)
Verzicht auf das Abstandsgebot
Entfallen der flächenmäßigen Kapazitätsbegrenzung (eine Person pro 10 qm)
Aufhebung der Testpflicht
Gaststätten und ähnliche Einrichtungen (§ 15)
Verzicht auf das Abstandsgebot
Verzicht auf Kapazitätsbegrenzungen
Es darf im Stehen verzehrt werden.
Tische und Stühle können beliebig platziert werden.
Shishas dürfen auch in geschlossenen Räumen genutzt werden.
Die Sperrstunde entfällt.
Aufhebung der Testpflicht
Tanzen ist auch in geschlossenen Räumen möglich.
Tanzen (§ 15a)
Verzicht auf das Abstandsgebot
Es darf im Stehen verzehrt werden.
Tische und Stühle können beliebig platziert werden.
Shishas dürfen genutzt werden.
Aufhebung der Testpflicht
Verdreifachung der zulässigen Teilnehmerzahl (150 Personen innen mit Maskenpflicht, 750 außen ohne Maskenpflicht)
Maskenpflicht im Übrigen wie in Gaststätten im Zwei-G-Modell: Keine Maskenpflicht auf dauerhaft eingenommenen Steh- oder Sitzplätzen. Weiterhin gilt aber die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske beim Tanzen.
Beherbergung (§ 16)
Verzicht auf das Abstandsgebot
Schlafsäle dürfen ohne Begrenzung belegt werden
Aufhebung der Testpflicht
Wenn Tanzangebote gemacht werden, gelten die Regeln nach § 15a.
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen (§ 17)
Verzicht auf das Abstandsgebot
Entfallen der Gruppengrößenbegrenzung
Entfallen der kapazitären Begrenzung
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Kulturelle Einrichtungen (§ 18) Für Theater, Opern, Konzerthäuser, Konzertsäle, Musiktheater, Filmtheater (Kinos), Planetarien und Literaturhäuser, Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive sowie zoologische und botanische Gärten und Tierparks gelten im Zwei-G-Modell folgende Regeln:
Verzicht auf das Abstandsgebot
freie Anordnung der Sitzplätze
Folge: keine Kapazitätsbegrenzung (Vollauslastung)
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Für gastronomische Angebote gelten die Regeln nach § 15.
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen – auch beim Tanzen.
Livemusikspielstätten und Musikclubs (§18 Absatz 2):
Verzicht auf das Abstandsgebot
freie Anordnung der Steh- und Sitzplätze
Stehplätze zulässig
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Personenzahlgrenzen: in geschlossenen Räumlichkeiten höchstens 1.300, im Übrigen höchstens 2.000
Sofern getanzt wird, gilt die Personenzahlbegrenzung nach §15a (außen: 750 Personen, innen: 150 Personen)
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen – auch beim Tanzen.
Sportveranstaltungen vor Publikum (§ 18a)
Verzicht auf das Abstandsgebot
freie Anordnung der Sitz- und Stehplätze
Verdopplung der Personenzahlgrenze in Innenräumen auf 1.300 und 2.000 im Freien
für größere Veranstaltungen gibt es weiterhin die Möglichkeit der Sondergenehmigung, § 18a Absatz 2, auch als 2G-Veranstaltung
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Bei nicht-stationären sportlichen Wettkämpfen, z.B.: Laufveranstaltungen und Radrennen, kann im Zwei-G-Zugangsmodell auf das Abstandsgebot verzichtet werden. Es entfallen die Vorgaben zu den Startblöcken (im Drei-G-Modell: max. 30 Personen). Die Teilnehmerzahl wird auf 750 Sportausübende erhöht und die Testpflicht wird im Zwei-G-Zugangsmodell aufgehoben.
Volksfeste (§ 18b)
Verzicht auf das Abstandsgebot
Aufhebung der kapazitären Begrenzung
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Für das Tanzen gelten die Vorgaben von § 15a
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen und der Zugang muss regulierbar bzw. kontrollierbar sein.
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht (§ 19)
Verzicht auf das Abstandsgebot
Lerngruppen dürfen durchmischt werden
freie Pausengestaltung
Entfallen der Begrenzung der Gruppengröße der Lerngruppen
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Pflichtveranstaltungen im Bildungsbereich, wie z.B. BAMF-Sprachkurse und dgl., müssen zumindest auch im 3G-Modell angeboten werden.
Sportbetrieb und Spielplätze (§ 20) Für Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbäder und Thermen, Saunen und beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport gelten folgende Möglichkeiten im Zwei-G-Zugangsmodell:
Verzicht auf das Abstandsgebot
Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 qm)
das Abstandsgebot zwischen Sportgeräten entfällt
Aufhebung der Testpflicht in geschlossenen Räumen
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen (§21)
Verzicht auf das Abstandsgebot
Entfallen der kapazitären Begrenzung in geschlossenen Räumen (eine Person pro 10 qm).
freie Anordnung der Sitz-und Stehplätze
Weiterhin gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen.
Weitere Beschlüsse Im gesamten Hamburger Einzelhandel entfällt
ab Samstag, 28. August 2021, die Pflicht zur (digitalen) Kontaktnachverfolgung.
Bereits in der vergangenen Woche wurde die zeitliche Gültigkeit von Coronatests wieder verkürzt: Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden zurückliegen.
Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind von der Erbringung eines Testnachweises ebenso befreit wie Schülerinnen und Schüler.
24. August – Deutscher Staatshaushalt tief im Minus, Wirtschaft wächst
Der deutsche Staat hat auch im ersten Halbjahr 2021 in der Corona-Pandemie deutlich mehr Geld ausgegeben als eingenommen. Bezogen auf die gesamte Wirtschaftsleistung lag das Defizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen in den ersten sechs Monaten bei 4,7 Prozent, wie das Statistische Bundesamt heute anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilte. Es war das zweithöchste Defizit in einer ersten Jahreshälfte seit der deutschen Vereinigung.
Dagegen wuchs die deutsche Wirtschaft im zweiten Quartal 2021 etwas stärker als zunächst berechnet. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) stieg laut Statistischem Bundesamt gegenüber dem Vorquartal um 1,6 Prozent. In einer ersten Schätzung war die Behörde von einem Wachstum von 1,5 Prozent ausgegangen.
23. August – Anpassung der Eindämmungsverordnung: Umsetzung der MPK-Beschlüsse zur zeitlichen Gültigkeit der Tests
Entsprechend der Beschlüsse der letzten Ministerpräsidentenkonferenz sind Impfen und Testen in Kombination mit den bestehenden Maßnahmen (AHA + L) die Grundpfeiler, um eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern. Dies wird in Hamburg bereits umgesetzt, sodass die neue Eindämmungsverordnung nur geringfügig ergänzt werden muss. Die zeitliche Gültigkeit der Tests wird auf 48 Stunden (PCR-Test) bzw. 24 Stunden (Antigen-Schnelltest) verkürzt. Die neuen Regeln gelten ab heute.
Wer weder geimpft noch genesen ist, benötigt zum Betreten bestimmter Einrichtungen bzw. zur Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen einen negativen Testnachweis. Gemäß MPK-Beschluss und aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens wird die zeitliche Gültigkeit dieser Tests wieder verkürzt. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens 24 Stunden zurückliegen (§ 10h).
Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sind von der Erbringung eines Testnachweises ebenso befreit wie Schülerinnen und Schüler während der Schulzeiten, die von der systematischen, flächendeckenden Testung in den Schulen in der Zeit des Regelschulbetriebes profitieren. Damit setzt Hamburg einen weiteren Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz um. Weitere, darüber hinaus gehende Ausnahmen (bspw. beim Sport in geschlossenen Räumen oder in Schwimmbädern) gibt es nicht mehr (§ 20).
Darüber hinaus wird per Eindämmungsverordnung ab heute verbindlich geregelt, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, innerhalb von zehn Tagen nach Einreise nur dann das Schulgelände betreten oder an schulischen Veranstaltungen teilnehmen dürfen, wenn sie einen negativen Testnachweis vorlegen (§ 23).
Weitere Neuregelungen sind für diese Woche zu erwarten. Sie sind Beratungsgegenstand der Senatssitzung am morgigen Dienstag.
Die Verordnung steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter
www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit. Umfassende, verlässliche Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter
www.hamburg.de/corona abrufbar.
18. August – Hamburg bereitet 2G-Optionsmodell vor
Der Hamburger Senat bereitet ein sogenanntes 2G-Optionsmodell vor. Demnach soll es möglich sein, Veranstaltungen nur noch für gegen das Coronavirus Geimpfte oder Genesene zugänglich zu machen. Senatssprecher Marcel Schweitzer sagte bei der Landespressekonferenz, dass Veranstalter sowie Betreiber - etwa von Restaurants - in Hamburg künftig Angebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene machen können. "Dafür entfallen dann eine Reihe von Auflagen beziehungsweise Beschränkungen", so Schweitzer. Die Details würden nun zwischen den Behörden abgestimmt, sodass der Senat voraussichtlich am kommenden Dienstag entsprechende Beschlüsse fassen könne. Anders als in anderen Kommunen dürfen Veranstaltungen in Hamburg bislang nicht nur für einen bestimmten Personenkreis geöffnet werden. "Das sieht unsere Eindämmungsverordnung nicht vor", sagte Schweitzer. Das werde nun geändert.
Das Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB), die Sozialbehörde und das Deutsche Rote Kreuz führen mobile Impfaktionen in zahlreichen beruflichen Schulen durch. Für die Erst- und Zweitimpfungen ist jeweils der Impfstoff von Biontech/Pfizer vorgesehen. Alle volljährigen Schülerinnen und Schüler können das mobile Impfangebot direkt in Anspruch nehmen. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler sind ebenfalls eingeladen, benötigen allerdings eine Einverständniserklärung ihrer Sorgeberechtigten.
Hinweis: Die Anmeldung erfolgt direkt an der jeweiligen Berufsschule.
17. August – Zahl der Erwerbstätigen und Arbeitsvolumen gestiegen
Der Arbeitsmarkt erholt sich zunehmend von der Coronakrise. Die Zahl der Erwerbstätigen und das Arbeitsvolumen stiegen im zweiten Quartal 2021. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren im Zeitraum April bis Juni rund 44,7 Millionen Menschen mit Arbeitsort in Deutschland erwerbstätig. Gegenüber dem Vorquartal war dies ein saisonbereinigter Anstieg um 75.000 Personen (plus 0,2 Prozent). Zu Jahresbeginn war die Zahl noch gesunken, sie liegt aber weiterhin unter dem Vorkrisenniveau des vierten Quartals 2019, wie die Behörde heute mitteilte.
Das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen - die von allen Arbeitnehmern und Selbstständigen geleistete Arbeitszeit - stieg nach vorläufigen Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) gegenüber dem zweiten Quartal 2020 kräftig um 6,8 Prozent auf 14,1 Milliarden Stunden. Ein Grund sei die gesunkene Nutzung von Kurzarbeit, die von maximal sechs Millionen Menschen seit der zweiten März-Hälfte 2020 auf inzwischen gut zwei Millionen gefallen sei.
16. August – Not macht erfinderisch: Mehr Betriebsgründungen in Hamburg
Die Coronakrise führt viele Hamburgerinnen und Hamburger in die berufliche Selbstständigkeit. Im ersten Halbjahr 2021 stieg die Zahl der Betriebsgründungen im Jahresvergleich um 22 Prozent. Das Statistikamt Nord nennt gut 2.700 neue Betriebe. Das sind so viele Neugründungen wie seit 2008 nicht mehr. Wer seine Beschäftigung etwa in Gastronomie oder im Veranstaltungswesen verloren hatte, sucht nun beruflich neue Ufer - oder gründet eine zuvor kaputtgegangene Firma neu. Es gab allerdings auch 14 Prozent mehr Betriebsschließungen als im Vorjahreszeitrum. Dennoch ist die Bilanz unterm Strich positiv, denn es gab 1.700 mehr Neugründungen als Betriebsaufgaben.
13. August – #Ärmelhoch Hamburg: Johnson und Johnson-Schutzimpfung im Zentralen Impfzentrum und zahlreiche stadtweite Impfangebote
Bis zur Schließung des Impfzentrums am 31. August werden neben den turnusmäßig anstehenden Zweitimpfungen auch Erst-Impfungen mit dem Janssen-Impfstoff von Johnson und Johnson angeboten. Eine vorherige Terminbuchung ist nicht notwendig. Unter
www.hamburg.de/corona-impfstationen sind alle dezentralen Impfangebote gelistet, die kontinuierlich ergänzt werden.
Bei einer Impfung mit dem J&J-Vakzin reicht eine einzelne Impfstoffdosis, um einen Corona-Impfschutz herzustellen. Um der zuletzt deutlich gestiegenen Nachfrage nach dieser zügigen Form des Impfschutzes zu entsprechen und die Kapazitäten im Zentralen Impfzentrum in den letzten Tagen des Betriebs möglichst gut auszulasten, wird nun auch der Janssen-Impfstoff im Impfzentrum verwendet. Damit können sich alle Personen ab 18 Jahren ohne Terminbuchung mit dem Impfstoff von Johnson und Johnson impfen lassen. Bereits am 15. Tag nach der Impfung gilt mal als „vollständig geimpft“. Die Pflicht zur Vorlage eines negativen Corona-Tests entfällt ab dann, z. B. in der Innengastronomie oder beim Besuch von Veranstaltungen.
Die STIKO empfiehlt die Verwendung des Impfstoffes Janssen in der Regel für Personen im Alter ab 60 Jahren. Ein Einsatz unterhalb dieser Altersgrenze ist jedoch nach ärztlicher Aufklärung und bei individueller Risikoakzeptanz durch die impfwillige Person möglich. Wer sich für die Impfung entscheidet, wird im Rahmen eines ausführlichen Aufklärungsgespräches im Impfzentrum in den Messehallen entsprechend informiert.
Im ganzen Stadtgebiet bestehen zahlreiche weitere Möglichkeiten, kostenfrei eine Corona-Schutzimpfung zu erhalten:
Arztpraxen Ab September – nach der Schließung des Impfzentrums – erfolgen die Impfungen in erster Linie über die niedergelassene Ärzteschaft. Der geordnete Übergang in dieses Regelsystem war von Beginn der Impfkampagne an vorgesehen und ist bei allen Schutzimpfungen üblich. Termine werden direkt über die Praxen vereinbart.
Krankenhäuser Als offizielle Nebenstellen des Impfzentrums bieten mehrere Krankenhäuser im gesamten Stadtgebiet Impftermine an. Eine Terminvereinbarung ist unter
www.impfterminservice.de sowie telefonisch unter 116117 möglich.
Angebote der Betriebsmedizin In zahlreichen Unternehmen haben bereits Impfangebote stattgefunden bzw. werden weiterhin Angebote unterbreitet, zum Teil auch für Personen über den unmittelbaren Kreis der Beschäftigten hinaus.
Dezentrale Angebote vor Ort In den Hamburger Stadtteilen werden zahlreiche dezentrale Impfangebote – oft ohne vorherige Terminvereinbarung – gemacht. Eine aktuelle Übersicht ist unter
www.hamburg.de/corona-impfstationen abrufbar, die derzeit rund 80 Impfmöglichkeiten in den kommenden Tagen listet. Es werden entsprechend der fortschreitenden Planung laufend weitere Angebote und Termine ergänzt.
12. August – Corona-Schutzimpfung ohne Terminbuchung im Millerntor-Stadion
Die Corona-Schutzimpfung können bisher Ungeimpfte am Wochenende dort erhalten, wo kurz zuvor noch der Ball rollt: Um möglichst viele Menschen zu erreichen, macht die Impfkampagne der Stadt Hamburg Station im Fußballstadion. Am Wochenende des Derbys werden am 15. August Corona-Schutzimpfungen in der Spielstätte des Fußballduells angeboten. Das Impfangebot richtet sich neben Fußballfans generell an alle Personen ab 16 Jahren.
Für die Erstimpfung am Sonntag, 15. August, wird der mRNA-Impfstoff von BioNTech verwendet. Geimpft wird von 11 bis 18 Uhr im Millerntor. Die Zweitimpfung steht dann im Abstand von drei Wochen an, also am 5. September, von 12 bis 19 Uhr. Darüber hinaus ist an beiden Terminen auch möglich, den Impfstoff von Johnson und Johnson zu erhalten, bei dem kein Zweittermin erforderlich ist, weil der Impfschutz zwei Wochen nach der ersten Schutzimpfung bereits als vollständig gilt.
Wer sich impfen lassen möchte, kommt zum Millerntor-Stadion (Business-Zugang der Haupttribüne, zu erreichen über den Vorplatz Süd). Das Stadion liegt zentral im Bezirk Hamburg-Mitte und ist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar.
Geimpft wird im Logenbereich, die kurze Erholungspause nach der Impfung kann mit Blick auf den Rasen auf der Tribüne verbracht werden. Eine Anmeldung ist nicht notwendig. Mitgebracht werden muss lediglich der Personalausweis sowie – falls vorhanden – der Impfpass. Das Impfangebot richtet sich neben Fußballfans auch an alle anderen impfwilligen Personen ab 16 Jahren. Minderjährige müssen von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden. Wer sich im Stadion impfen lässt, erhält zudem einen Rabatt-Gutschein für den Fanshop des Vereins.
10. August – Ende für den kostenlosen Schnelltest ab 11. Oktober
Steigende Inzidenz und sinkende Impfbereitschaft: Bund und Länder beraten über den weiteren Umgang mit der Corona-Pandemie. Beschlossen wurde bereits das Ende kostenloser Schnelltests ab 11. Oktober.
Bund und Länder haben sich nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios darauf verständigt, dass Corona-Tests ab 11. Oktober kostenpflichtig werden. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, soll es aber weiterhin kostenlose Antigen-Schnelltests geben. Dies gilt insbesondere für Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Bund und Länder begründen dies damit, dass mittlerweile allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden könne. Eine dauerhafte Übernahme der Kosten für alle Tests durch den Bund und damit die Steuerzahler sei daher nicht angezeigt.
6. August – Flughafen Hamburg: Bund beteiligt sich an Ausgleichszahlungen für Vorhaltekosten
Der Flughafen Hamburg stellt eine systemrelevante Infrastruktur dar, dessen Offenhaltung für die Versorgung der Bevölkerung vorgeschrieben und unerlässlich ist. Durch die Betriebspflicht entstanden ungedeckte Vorhaltekosten in Höhe von 47 Millionen Euro. Die Ausgleichszahlungen an die Flughafengesellschaft teilen sich jeweils zur Hälfte die Stadt Hamburg und der Bund.
Die Coronakrise hat auch Einschränkungen beim Reisen nach sich gezogen. Geschlossene Grenzen, Quarantäneauflagen, unterschiedliche Regelungen für die Einreise und Ausreise haben sowohl Geschäftsreisen als auch Urlaubsmöglichkeiten in besonderer Weise eingeschränkt. Diese Einschränkungen haben Auswirkungen auf Wirtschaftszweige wie die Luftfahrtbranche. Über das gesamte Jahr 2020 hat der Luftverkehr in Deutschland ca. 85% weniger Passagiere verzeichnet. Die Zahl der Flugbewegungen ist nicht ganz so stark zurückgegangen, was auch darauf beruht, dass im Schnitt nur jeder fünfte Sitzplatz in den Flugzeugen belegt wurde.
Neben den Fluggesellschaften spüren auch die Flughäfen die Folgen, deren Einnahmen fast vollständig weggebrochen sind. Die Flughafenunternehmer haben darauf unter anderem mit Kurzarbeit reagiert. Das gilt auch jetzt, über ein Jahr nach Ausbruch der Pandemie, noch für zwei Drittel aller Beschäftigten in der Luftfahrt. Durch das Stilllegen eines Terminals am Hamburg Airport konnten weitere Kosten gespart werden. Als wichtige und knappe Infrastruktur, die der Daseinsvorsorge dient, unterliegen Flughäfen einer gesetzlichen Betriebspflicht und können nicht geschlossen werden.
Im Falle des Hamburger Flughafens, wie auch vier weiteren Flughäfen in Deutschland, kommt hinzu, dass er ein sog. benannter Flughafen ist. Die internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO schreiben vor, dass auf einem solchen Flughafen Einrichtungen und Verfahren vorgehalten werden müssen, um Passagiere, die während des Fluges Zeichen einer ansteckenden Krankheit zeigen, versorgen und Mitreisende befragen und ggf. untersuchen zu können.
Die für die Aufsicht über die Flughäfen zuständigen Länder haben sich gegenüber dem Bund dafür eingesetzt, den Flughäfen zumindest einen Teil der hierdurch entstandenen Vorhaltekosten zu ersetzen. Nach längeren Diskussionen haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, diese Verluste bis zu einer im Einzelfall festgelegten Höhe jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Höhe der ungedeckten Vorhaltekosten beläuft sich auf 47.282.836,00 Euro, von denen die FHH und der Bund jeweils 50 Prozent übernehmen. Die FHH und der Bund haben im Ergebnis eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 23.641.418,00 Euro für ungedeckte Vorhaltekosten im Zeitraum zwischen dem 4. März und dem 30. Juni 2020 an die Flughafen Hamburg GmbH geleistet.
30. Juli – Mobile Impfteams für Hamburgs berufsbildende Schulen
Bildungssenator Ties Rabe möchte jungen Menschen helfen, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen und plant deshalb im neuen Schuljahr vor Ort an den berufsbildenden Schulen besondere Impfangebote. Den Auftakt macht die Berufliche Schule Eidelstedt. Am Standort Reichbahnstraße 53 bereitet das Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB) gemeinsam mit der Sozialbehörde und weiteren verantwortlichen Stellen in der Stadt sowie dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) eine mobile Impfaktion am 10. und 12. August vor. Das niedrigschwellige Angebot vor Ort soll der Beginn für weitere Impfangebote im ganzen Stadtgebiet an den berufsbildenden Schulen sein.
Die Berufliche Schule Eidelstedt (BS 24) ist die Berufsschule für die Auszubildenden des Berufsbildungswerks (bbw). Rund 400 Schülerinnen und Schüler in gewerblich-technischen Berufen und in Dienstleistungsberufen sowie rund 370 Schülerinnen und Schüler in der Ausbildungsvorbereitung werden dort unterrichtet. Ca. 135 Schülerinnen und Schüler sind 16 oder 17 Jahre alt, rund 635 Schülerinnen und Schüler 18 Jahre und älter.
Das “Impfzentrum” wird am Standort der BS 24 in der Reichsbahn 53 in Eidelstedt aufgebaut. Für die Erst- und Zweitimpfungen ist jeweils der Impfstoff von Biontech/Pfizer vorgesehen. Alle volljährigen Schülerinnen und Schüler der BS 24 können das mobile Impfangebot direkt in Anspruch nehmen. Die minderjährigen 16- und 17-jährigen Schülerinnen und Schüler sind ebenfalls eingeladen, benötigen allerdings eine Einverständniserklärung ihrer Sorgeberechtigten. Schule und Berufsbildungswerks bereiten gemeinsam mit dem DRK als Impfdienstleister in Abstimmung mit der Sozialbehörde nun die erforderliche Logistik für das temporäre „Impfzentrum“ vor, mit Zonen für Empfang, Impfung, Dokumentation, Ruhebereich und Informationen sowie Anmeldemöglichkeiten für die Schülerschaft.
29. Juli – Hamburger Corona Härtefallhilfen werden erweitert und verlängert
Über den Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen wurden bereits über 2,2 Milliarden Euro Liquidität in den Markt gegeben. Ein wichtiger Bestandteil dabei sind die Hamburger Corona Härtefallhilfen, die dann greifen, wenn die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfen des Bundes zu restriktiv sind. Der Senat hat sich bereits frühzeitig für diese Form der Unterstützung stark gemacht – wie sich nun zeigt, mit einem positiven Effekt auf die Hamburgische Wirtschaft. Zwar sind die Antragszahlen nicht allzu hoch, jeder bewilligte Fördereuro zeigt jedoch, dass der Corona Schutzschirm auch für diejenigen aufgespannt ist, die nicht sämtliche Förderkriterien des Bundes erfüllen. Aufgrund der positiven Resonanz werden die Hamburger Corona Härtefallhilfen mit sofortiger Wirkung erweitert. Zudem wird die Laufzeit bis zum 30. September 2021 verlängert.
Die Hamburger Corona Härtefallhilfen im Überblick
Unternehmerinnen und Unternehmer, für die bislang aus den unterschiedlichsten Gründen keine Coronahilfen in Frage kamen, können eine Förderung aus dem Härtefallfonds beantragen. Für die Hamburger Wirtschaft stehen insgesamt 38,36 Millionen Euro bereit. 19,18 Millionen Euro davon trägt der Bund, die andere Hälfte die Freie und Hansestadt Hamburg. Die Antragsstellung ist seit dem 18. Mai möglich. Die Antragsfrist wurde bis zum 31. Oktober 2021 verlängert und der Zeitraum, für den Hilfen gewährt werden, bis zum 30. September 2021 ausgeweitet. Für die Härtefallhilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind Unternehmen (Einzelunternehmen bzw. Unternehmensverbünde) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen. Das Unternehmen muss dafür seinen Hauptsitz in Hamburg haben und in der Zuständigkeit eines Hamburger Finanzamts sein. Es muss eine wirtschaftliche Existenzbedrohung vorliegen, die auf Pandemie-bedingte Härten zurückzuführen ist.
Dank der besseren Förderbedingungen können Soloselbständige nun einen Direktantrag bis zu einer Förderhöhe von 11.250 Euro stellen, wobei die Förderung maximal 50 Prozent des Referenzumsatzes beträgt. Für alle weiteren Unternehmen und Soloselbständige mit höherem Förderbedarf ist die Zuwendung in der Regel auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt. In diesem Fall erfolgt die Antragsstellung analog zu den bestehenden Hilfen über einen prüfenden Dritten. Eine weitere Verbesserung: Die Hamburger Corona Härtefallhilfe kann nun grundsätzlich auch für die Monate im Förderzeitraum beantragt werden, in denen keine anderen Coronahilfen greifen. Die dezidierten Antragsbedingungen sind im
Internetauftritt der IFB Hamburg einzusehen.
28. Juli – Corona-Regeln in Hamburg: Erleichterung für Pflegeeinrichtungen
Hamburg hält trotz steigender Inzidenzen weitgehend an den geltenden Corona-Regeln fest. Am Dienstag gab Senatssprecher Marcel Schweitzer aber bekannt, dass es für Pflegeeinrichtungen Erleichterungen geben wird. Dort könne aktuell kein Infektionsgeschehen festgestellt werden. So soll ein Besuch im Pflegeheim ab Mittwoch auch ohne Voranmeldung möglich sein. Die Testpflicht dafür bleibe aber bestehen. Außerdem soll es in Pflegeeinrichtungen in Innenräumen keine Maskenpflicht mehr geben, wenn alle Menschen im Raum den vollen Impfschutz haben.
27. Juli – Corona-Hilfe bis Ende 2022 verlängert
Nutzung von Außenflächen für Gastronomie- und Schaustellergewerbe weiter gebührenfrei
Förderung wird zusätzlich auf Kultursommer sowie Neustartfonds City und Zentren ausgeweitet
Der Hamburger Senat hat entschieden, die Gebührenbefreiung für das Gastronomie- und Schaustellergewerbe zu verlängern. Öffentliche Außenflächen können auch im gesamten Jahr 2022 gebührenfrei genutzt werden. Zusätzlich entfallen die Gebühren für die Nutzung öffentlicher Wege, Grün- und Erholungsanlagen im Rahmen des Kultursommers sowie im Rahmen von Aktivitäten des Hamburger Neustartfonds City und Zentren, sofern diese öffentlich gefördert werden. Die durch die Sonderregelung entstehenden Einnahmeausfälle der Bezirke werden erstattet.
Es besteht weiterhin ein hohes Interesse, dass Unternehmen des Gastronomie- und Schaustellergewerbes auch im Zuge der Pandemie aus eigener Geschäftstätigkeit Erträge erwirtschaften können, die ihren Fortbestand sichern. Für Gastronomiebetriebe sind hierbei die Möglichkeiten zur Nutzung von Außenbereichen und insbesondere von öffentlichen Wegeflächen von besonderer Bedeutung – vor allem während der Sommermonate, aber auch darüber hinaus. Von den Hamburger:innen werden Angebote der Außengastronomie im Zuge der Lockerungen gut angenommen. Die in einem ersten Schritt bis Ende 2021 festgelegte Gebührenbefreiung für die typische Nutzung öffentlicher Wege, Grün- und Erholungsanlagen durch das Gastronomie- und Schaustellergewerbe wird deshalb bis Ende 2022 verlängert.
Zusätzlich entfallen fortan – auch rückwirkend für den Zeitraum vom 01. Juni 2021 bis 31. Dezember 2022 – die Gebühren für die Nutzung öffentlicher Flächen, die im Zusammenhang mit dem Kultursommer Hamburg oder im Zusammenhang mit Aktivitäten des Hamburger Neustartfonds City und Zentren öffentlich gefördert werden. Dazu können zum Beispiel saisonale Sonderaktionen, Kulturveranstaltungen, Pop-Up-Events, Pflanzaktionen, Flohmärkte, Stadtmarketing, ein zeitlich befristetes Quartiersmanagement, Laternenumzüge, Weihnachtsbeleuchtung oder die Professionalisierung von Internetauftritten von Interessengemeinschaften gehören. Der aus Corona-Hilfsmitteln des Hamburger Haushalts gebildete Neustartfonds City und Zentren ist mit zunächst 1,1 Millionen Euro ausgestattet und kann bis Ende 2022 in Anspruch genommen werden. Förderfähig sind verkaufsfördernde Events oder andere Aktivitäten von Interessengemeinschaften, Werbegemeinschaften oder anderen Verbünden in den Jahren 2021 und 2022.
26. Juli – #Ärmelhoch: Ab sofort Corona-Schutzimpfung ohne Terminbuchung im Impfzentrum
Alle Hamburgerinnen und Hamburger über 16 Jahren können nun jederzeit während der Öffnungszeiten des Impfzentrums ohne vorherige Terminvereinbarung eine Erstimpfung erhalten.
Das Impfzentrum in den Hamburger Messehallen wird bis Ende August betrieben. Der erforderliche Mindestabstand zwischen Erst- und Zweitimpfung liegt beim Corminaty-Impfstoff von Biontech bei drei Wochen. Daher können noch bis längstens zum 10. August Erstimpfungen verabreicht werden, danach werden die zugehörigen Zweitimpfungen durchgeführt. Für diese Zweitimpfungen erhalten Spontan-Besucher des Impfzentrums beim Verlassen des Impfzentrums einen passenden Termin.
In den verbleibenden sechzehn Tagen, an denen Erstimpfungen angeboten werden, besteht eine Kapazität, die ausreicht, um mehrere Zehntausend Impfungen durchzuführten.
Verwendet wird ausschließlich mRNA-Impfstoff (von Biontech bzw. Moderna). Mitzubringen sind der Personalausweis sowie der Impfpass, falls vorhanden. Wer sich impfen lassen möchte, kommt zum Impfzentrum in den Messehallen, indem man ab der U/S Sternschanze der Beschilderung folgt. Das Impfzentrum ist zwischen 8 und 20 Uhr im Betrieb.
Minderjährige ab 16 Jahren können ebenfalls geimpft werden, müssen sich jedoch vorab über die Auswirkungen einer Impfung informieren, und wie bislang von Erziehungsberechtigten begleitet werden. Diese müssen der Impfung vor Ort zustimmen.
Wer bereits einen Termin für eine Zweitimpfung hat, soll diesen trotzdem wahrnehmen. Die bereits vergebenen Termine finden wie geplant statt. Der erforderliche Mindestabstand zwischen den beiden Schutzimpfungen muss aus medizinischen Gründen zwingend eingehalten werden, auch in Ausnahmefällen kann davon keinesfalls abgesehen werden.
Weiterhin gilt der Grundsatz, dass die Zweitimpfung dort durchgeführt wird, wo auch die Erstimpfung verabreicht wurde – im Impfzentrum erhalten also nur diejenigen die Zweitimpfung, die dort auch ihre erste Dosis erhalten hatten.
Die Termin-Inhaber haben den Vorteil, mögliche Wartezeiten aufgrund spontaner Besuche zu umgehen: Durch eine separate Schlange müssen sie nicht anstehen, sondern können direkt zum gebuchten Termin durchgehen.
23. Juli – Blitzumfrage Lieferengpässe Rohstoffe/Vorprodukte/Waren: Beteiligen Sie sich!
Die IHK-Organisation führt eine Blitzumfrage zu Lieferengpässen und Preissteigerungen von Rohstoffen, Vorprodukten und Waren durch. Damit soll die aktuelle Betroffenheit von deutschen Unternehmen im In- und Ausland und ihren Umgang mit dieser Herausforderung aufgezeigt werden. Über Ihre Beteiligung würden wir uns freuen.
23. Juli – EZB: Euro-Länder trotz Coronakrise auf Wachstumskurs
Nach Ansicht der Europäischen Zentralbank (EZB) steuert der Euro-Raum im Sommer trotz weiter lauernder Gefahren durch die Corona-Pandemie auf ein kräftiges Wachstum zu. Die Wirtschaft habe sich im Zuge der gelockerten Corona-Auflagen bereits im Frühjahr erholt, sagte EZB-Chefin Christine Lagarde auf der Pressekonferenz nach der Zinssitzung. Auch die Industrie werde trotz kurzfristiger Lieferengpässe voraussichtlich gut abschneiden. Mit der Wiedereröffnung weiter Teile der Wirtschaft sei zudem der Dienstleistungssektor wieder im Aufschwung, so Lagarde. "Doch die Delta-Variante des Coronavirus könnte diese Erholung im Dienstleistungssektor dämpfen, speziell im Tourismus und im Gastgewerbe", sagte sie.
23. Juli – Impfzertifikat-Ausstellung in Apotheken gestoppt
Apotheken in ganz Deutschland können derzeit keine Corona-Impfzertifikate mehr ausstellen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) teilte mit, dass die Ausstellung in Rücksprache mit dem Bundesgesundheitsministerium vorerst gestoppt worden sei. Dem "Handelsblatt" war es demnach gelungen, mithilfe von professionell gefälschten Dokumenten auf dem DAV-Server einen Gastzugang für einen nicht existierenden Apothekeninhaber zu erzeugen, mit dem dann zwei Impfzertifikate ausgestellt worden seien. Aktuell würden deshalb die angemeldeten Betriebsstätten einer Überprüfung unterzogen. Bislang seien dabei keine Hinweise auf andere unberechtigte Zugänge gefunden worden. Wann die Apotheken wieder Zertifikate ausstellen können, steht nach Angaben des DAV noch nicht fest.
21. Juli – Die Event- und Veranstaltungsbranche kämpft – und bietet ihr Know-how an
Nach dem dramatischen Umsatzeinbruch 2020 leidet die Event- und Veranstaltungsbranche weiter massiv unter den Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie. 71 Prozent der Teilnehmenden einer aktuellen Handelskammer-Umfrage beurteilen die Geschäftslage als schlecht.
21. Juli – Tourismus in Hamburg leidet im Mai unter Beherbergungsverbot
Der Tourismus in Hamburg hat auch im Mai noch unter dem Corona-bedingten Beherbergungsverbot in der Hansestadt gelitten. In dem Monat kamen lediglich 83.000 Gäste an und damit kaum mehr als in den Vormonaten, wie das Statistikamt Nord in Hamburg mitteilte.
Rechnerisch ergibt sich im Vorjahresvergleich ein Zuwachs von 6 Prozent. Wegen der Corona-Pandemie galten vor einem Jahr schon Regeln, die das öffentliche Leben stark einschränkten und den Tourismus praktisch zum Erliegen brachten. Aussagekräftiger ist daher der Vergleich mit dem Vor-Corona-Jahr 2019: Damals waren im Mai 699.000 Gäste nach Hamburg gekommen. Im Juni könnte sich in Hamburg erstmals eine Trendwende abzeichnen, wie sie im Nachbarland Schleswig-Holstein bereits deutlich zu sehen ist. Dort kamen im Mai 608.000 Übernachtungsgäste an, rund 50 Prozent mehr als 2020. Schleswig-Holstein hatte bereits seit Mitte April erste Öffnungsschritte im Tourismus eingeleitet, während in Hamburg auch im Mai noch ein durchgehendes Beherbergungsverbot galt. Übernachtungen in Hotels und Pensionen sind in Hamburg erst wieder seit Anfang Juni möglich.
19. Juli – Selbstständige und Künstler können Anträge auf neue Hilfen stellen
Viele von Schließungen betroffene Soloselbstständige wie Künstler können ab sofort neue Hilfen beantragen. Mit der sogenannten Neustarthilfe Plus können sie von Juli bis September monatlich bis zu 1.500 Euro Förderung erhalten.
Wie das Wirtschaftsministerium mitteilte, sind zunächst allerdings nur Anträge von Betroffenen möglich, die als natürliche Person selbstständig sind. Wer sein Geschäft in einer anderen Rechtsform, etwa als Personengesellschaft betreibt, müsse noch einige Wochen warten.
Die Neustarthilfe ist Teil der Corona-Finanzhilfen der Bundesregierung. Sie richtet sich an Soloselbstständige aller Wirtschaftszweige, die hohe Umsatzeinbußen, aber kaum Fixkosten haben - und deshalb von anderen Hilfen wenig profitieren. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Anträge können über die Internetseite
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
19. Juli – Corona-Schutzimpfung – Behörde appelliert: Chance für Termine im Impfzentrum nutzen!
Nach wie vor sind zahlreiche, auch kurzfristige, Termine im Impfzentrum verfügbar. Nachdem die Mehrheit der Bevölkerung in Hamburg bereits einen Impfschutz erhalten hat, wird das Impfzentrum Ende August geschlossen. Insbesondere Personen, die noch keine Schutzimpfung erhalten haben und keine Hausärztin bzw. keinen Hausarzt haben, sollten sich nun noch einen Termin im Impfzentrum buchen, um unkompliziert und zeitnah für sich und das eigene Umfeld den Schutz gegen Covid zu erhalten.
Auch nach dem Auslaufen des Zentralen Impfzentrums in den Messehallen bestehen weiter umfangreiche Möglichkeiten, die Corona-Schutzimpfung zu erhalten. Erste Anlaufstelle dafür sind Arztpraxen. Weitere Möglichkeiten bestehen bei Angeboten durch mobile Impf-Teams sowie im Rahmen betriebsmedizinischer Dienste. Außerdem können sich Bürgerinnen und Bürger auch wohnortnah in fünf Krankenhäusern im ganzen Stadtgebiet impfen lassen.
Auch für diese Impf-Orte können die Termine telefonisch unter 116117 sowie online unter
www.impfterminservice.de gebucht werden; dazu wird nach der Auswahl „Bundesland Hamburg“ statt des „Impfzentrums Messehallen“ einfach das gewünschte Krankenhaus ausgewählt. Derzeit sind zahlreiche, auch kurzfristige, Termine verfügbar. Minderjährige ab 16 Jahren können ebenfalls geimpft werden, müssen sich jedoch vorab über die Auswirkungen einer Impfung informieren, von Erziehungsberechtigten begleitet werden, und diese müssen der Impfung vor Ort zustimmen.
Die Stadt Hamburg bietet darüber hinaus diverse dezentrale Impfangebote beispielsweise in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern.
16. Juli – Zweitimpfungen im überbetrieblichen Impfzentrum der Handelskammer möglich
Ihre Mitarbeitenden haben eine Erstimpfung mit AstraZeneca erhalten und benötigen jetzt eine Impfung mit Biontech? Dies übernehmen wir gern im überbetrieblichen Impfzentrum der Handelskammer Hamburg.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie auf unserer
Website.
15. Juli – #CoronaHH: IFB zahlt über 2,2 Mrd. Euro zur Krisenbewältigung aus und startet Rückmeldeverfahren für die Corona-Soforthilfe
Mit dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 gerieten viele Unternehmen unverschuldet in Schwierigkeiten. Um die Auswirkungen auf die Wirtschaft abzumildern, stellten Bund und Länder umfangreiche Hilfsmittel bereit. Alleine über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) wurden seit März 2020 über 2,2 Milliarden Euro an Hilfen ausgezahlt, rund 115.000 Anträge wurden zur Auszahlung angewiesen.
Um von der Corona-Pandemie betroffenen Solo-Selbstständigen, Freiberuflern und kleinen Unternehmen schnell und unbürokratisch zu helfen, haben die FHH und der Bund mit der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) im ersten Halbjahr 2020 über 500 Millionen Euro Zuschüsse ausgezahlt. Mit Rücksicht auf die Verlängerung des Lockdowns wird die IFB Hamburg nunmehr erst im Laufe des Juli mit dem Abrechnungsverfahren gemäß den Bundesvorgaben starten und rund 50.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres tatsächlichen Liquiditätsengpasses bitten, um zu prüfen, dass die öffentlichen Mittel zweckgerecht eingesetzt wurden.
Hamburg hat sich in diesem Zusammenhang beim Bund erfolgreich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der Soforthilfe eingesetzt. Die Verbesserungen betreffen unter anderem Personalkosten, Stundungen und die Anrechnung zeitversetzter Zahlungseingänge.
Sollte sich aufgrund des Rückmeldeverfahrens die Notwendigkeit von Rückzahlungen ergeben, können die Zuschussempfänger umfassend Möglichkeiten zur Stundung und Ratenzahlung nutzen, um für sie die aktuell weiter herausfordernde Situation des Neustarts nach dem Lockdown nicht unnötig zu erschweren. Über ein etwaiges Rückzahlungserfordernis wird die IFB Hamburg nach erfolgter Rückmeldung des Zuschussempfängers informieren.
Für die Durchführung des Rückmeldeverfahrens sind umfangreiche Informationsmaterialien auf der
Internetseite der IFB Hamburg zu finden u. a. auch ein Erklärvideo. Zudem ist eine Hotline eingerichtet.
15. Juli – Corona-Schutzimpfung ohne Terminbuchung im Impfzentrum am Sonnabend, 17. Juli
Spontan im Impfzentrum vorbeigehen? Das war bislang nicht möglich. Am kommenden Sonnabend ist das anders: Ab 8 Uhr bis 19 Uhr können Hamburgerinnen und Hamburger spontan ohne vorherige Terminvereinbarung eine Schutzimpfung erhalten.
Die Ausnahme gilt für den kommenden Sonnabend, solange Impfstoff verfügbar ist. Höchstens 2.000 Impfungen ohne Termin stehen bereit. Verwendet wird ausschließlich mRNA-Impfstoff (von Biontech bzw. Moderna). Mitgebracht werden muss lediglich der Personalausweis, sowie der Impfpass, falls vorhanden. Wer sich impfen lassen möchte, kommt zum Impfzentrum in den Messehallen, indem man ab der U/S Sternschanze der Beschilderung folgt.
Falls viele Interessierte gleichzeitig ankommen, sind Wartezeiten nicht ausgeschlossen. Das Impfzentrum hat sich jedoch auf das geplante Kontingent an spontanen Impfwilligen eingestellt und plant entsprechende Kapazitäten ein.
Die Zweitimpfung steht dann im Abstand von drei bis vier Wochen an, also am 7. bzw. 14. August. Hierfür wird beim Verlassen des Impfzentrums ein Termin vergeben.
Minderjährige ab 16 Jahren können ebenfalls geimpft werden, müssen sich jedoch vorab über die Auswirkungen einer Impfung informieren, von Erziehungsberechtigten begleitet werden, und diese müssen der Impfung vor Ort zustimmen.
Wer bereits einen Termin für eine Erst- oder Zweitimpfung am kommenden Sonnabend hat, soll diesen trotzdem wahrnehmen. Die bereits vergebenen Termine finden wie geplant statt. Die Termin-Inhaber haben den Vorteil, mögliche Wartezeiten durch spontane Besucher zu umgehen: Durch eine separate Schlange müssen sie nicht anstehen, sondern können direkt zum gebuchten Termin durchgehen.
Möglich wird die Aktion über ein Sonderkontingent, das in den Planungen im Impfzentrum berücksichtigt wurde. Ziel ist es, Personen zu erreichen, die bislang keine Schutzimpfung und auch keinen Termin erhalten haben. Durch die spontane Impfmöglichkeit können auch Personen eine Schutzimpfung erhalten, für die die feststehenden Termine in der Arbeitswoche schwer einzurichten sind oder die in Arztpraxen bislang nicht berücksichtigt werden konnten.
14. Juli – Längere Abgabefristen für Steuererklärung
Als Reaktion auf die besonderen Erschwernisse während der Pandemie gelten längere Abgabefristen für die Steuererklärungen. Bürger, die ihre Steuererklärung für das Jahr 2020 selbst anfertigen, haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, ihre Erklärung beim Finanzamt abzugeben. Wird die Hilfe von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen in Anspruch genommen, verlängere sich die Frist bis zum 31. Mai 2022. Der Bundesrat habe Ende Juni der Fristverlängerung zugestimmt.
14. Juli – Corona-Schutzimpfung: Hamburg weitet dezentrale Angebote aus
Zahlreiche, auch kurzfristige, Termine im Impfzentrum sind verfügbar. Wer bislang keine Schutzimpfung erhalten hat, kann auf diesem Weg noch bis Ende August schnell und kostenfrei einen Impfschutz gegen Covid erhalten.
Handwerkerinnen und Handwerker können feste Impftermine, die mitten am Tag liegen, mit ihrer beruflichen Tätigkeit mitunter schwer vereinbaren. In Kooperation mit der Handwerkskammer besteht deswegen für Beschäftigte von Handwerksbetrieben ab sofort, bis zum 20. Juli, die Möglichkeit, zwischen 8 und 19 Uhr ohne vorherige Terminvereinbarung im Impfzentrum zu erscheinen und geimpft zu werden. Neben dem Ausweis muss nur ein formloser Nachweis über die Tätigkeit im Handwerk vorgewiesen werden. Das tägliche Kontingent ist auf 1.000 Impfungen limitiert.
Nach dem Beginn des Impfangebotes für Crews auf Kauffahrtei- bzw. Frachtschiffen bietet Hamburg nun auch Impfungen für
Crews von Kreuzfahrtschiffen. Diese werden bei Anlaufen der Schiffe in Abstimmung mit den Redereien von mobilen Impfteams angeboten.
Ein zusätzliches Impfangebot erhalten in diesen Tagen auch
Kundinnen und Kunden von Jobcenter team.arbeit.hamburg per Post: Ab sofort können sich Personen, die Leistungen des Jobcenters beziehen und in Osdorf, Süderelbe, Billstedt, Mümmelmannsberg oder Mitte wohnen, online direkt über die Jobcenter-Internetseite einen Impf-Termin buchen. Ein mobiles Team des Hamburger Impfzentrums bietet die Impfung vor Ort in den Jobcenter-Räumen an. Die Impfungen erfolgen mit dem Impfstoff Janssen, bei dem nur eine einmalige Impfung den vollständigen Impfschutz bewirkt, sodass kein zweiter Termin erforderlich ist. Insgesamt werden bis zu 40.000 Leistungsempfängerinnen und -empfänger von der Sozialbehörde per Brief detailliert über dieses Impfangebot informiert.
Dezentrale Impfangebote, die vor Ort in den Stadtteilen stattfinden, werden außerdem im Umfang von
über 5.000 Impfungen für Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser und weitere Einrichtungen geplant.
Neben den Impfangeboten im Zentralen Impfzentrum in den Messehallen, den Arztpraxen, durch mobile Impf-Teams sowie betriebsmedizinischen Angeboten können sich Bürgerinnen und Bürger auch
wohnortnah in fünf Krankenhäusern im ganzen Stadtgebiet impfen lassen.
Bereits seit der vergangenen Woche können Hamburgerinnen und Hamburger
ab dem Alter von 16 Jahren eine Corona-Schutzimpfung im Impfzentrum in den Hamburger Messehallen erhalten. Diese Möglichkeit besteht nun auch in weiteren teilnehmenden Krankenhäusern, die als Außenstellen des Impfzentrums ebenfalls Termine anbieten; für 16- und 17-Jährige sind dies derzeit das AK Harburg und das AK Nord (Heidberg).
14. Juli – Ifo-Umfrage: Nach wie vor große Existenzangst in mehreren Branchen
Trotz der wirtschaftlichen Erholung sind die Folgen der Coronakrise für Veranstalter, Tourismus und Gastgewerbe längst nicht überwunden: In der Veranstaltungsbranche fürchteten im Juni nach wie vor 70 Prozent der Betriebe um ihre Existenz, bei den Reisebüros waren es mit 68 Prozent kaum weniger, wie das Münchner Ifo-Institut heute berichtete. Angst vor der Pleite dominiert auch im Gastgewerbe: Jeweils mehr als die Hälfte der Gastwirte und Hoteliers fürchten demnach, den Betrieb aufgeben zu müssen. Bei der letzten Unternehmensumfrage zu diesem Thema im Februar waren die Werte allerdings noch erheblich höher gewesen. Insgesamt haben sich die Existenzängste in der Wirtschaft deutlich vermindert, vor allem in der Industrie haben die Sorgen abgenommen. Im Schnitt aller Branchen fürchteten noch 14 Prozent, nicht mehr weiter machen zu können, im Februar waren es noch knapp 19 Prozent gewesen. Sehr viel weniger pessimistisch ist die Stimmung demnach auch im Handel: Im Februar sah während des Lockdowns noch über ein Drittel die Existenz bedroht, nun waren es lediglich 14,4 Prozent.
7. Juli – Über 20.000 Termine im Impfzentrum verfügbar
Nach dem zwischenzeitlichen Vergabestopp können nun wieder Termine für Erstimpfungen im Impfzentrum in den Hamburger Messehallen vergeben werden. Diese Termine können von allen gleichermaßen gebucht werden, eine Priorisierung oder Nachweispflicht gilt nicht mehr. Die Sozialbehörde und die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke rufen insbesondere Studierende auf, sich impfen zu lassen. Auch internationale Studierende in Hamburg können einen Impftermin vereinbaren.
Die Termine können online unter
www.impfterminservice.de oder telefonisch unter der Rufnummer 116 117 gebucht werden. Auch für Personen, die zu den Priorisierungsgruppen zählten, aber bislang keinen Termin vereinbart hatten, besteht selbstverständlich nach wie vor die Möglichkeit, einen Impftermin in Anspruch zu nehmen. Außerdem können Impftermine in Arztpraxen sowie im Rahmen betriebsmedizinischer Angebote wahrgenommen werden. Die Anmeldung erfolgt für diese Impftermine jeweils direkt vor Ort.
6. Juli – Ifo-Schätzung: Kurzarbeit geht weiter zurück
Nach der Lockerung der Corona-Beschränkungen ist auch die Zahl der Kurzarbeiter in Deutschland stark zurückgegangen. Im Juni waren nach einer neuen Schätzung des Münchner Ifo-Instituts noch 1,5 Millionen Menschen in Kurzarbeit. Das war über ein Drittel weniger als im Mai (2,3 Millionen). Geschätzt waren damit noch 4,5 Prozent der Arbeitnehmer in Kurzarbeit, im Vormonat waren es noch 6,8 Prozent, wie das Ifo-Institut heute mitteilte. Vor allem in den Branchen mit Lockerungen der Corona-Maßnahmen seien die Zahlen stark zurückgegangen. Im Gastgewerbe sank die Zahl der Kurzarbeiter demnach um fast 200.000, im Einzelhandel um über 100.000.
5. Juli – Altmaier stellt Verlängerung von Corona-Hilfen in Aussicht
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat belasteten Branchen eine weitere Verlängerung von Wirtschaftshilfen in Aussicht gestellt. "Wir beobachten die Entwicklung sehr genau, und ich werde als Wirtschaftsminister nicht zögern, rechtzeitig Ende August, wenn die Notwendigkeit sich abzeichnen sollte, auch eine weitere Verlängerung dieser Hilfen auf den Weg zu bringen." Altmaier verwies vor allem auf die schwierige Lage der Kultur- und Kreativ-Wirtschaft.
Die Bundesregierung hatte sich vor wenigen Wochen darauf geeinigt, das zentrales Hilfsinstrument – die Überbrückungshilfe III – als "Überbrückungshilfe III Plus" bis Ende September 2021 zu verlängern.
5. Juli – Corona-Schutzimpfung: nach AstraZeneca-Erstimpfung erfolgt Zweitimpfung mit mRNA-Impfstoff
Die Ständige Impfkommission beim Robert-Koch-Institut hat sich zu Impfabstand und Impfschema nach Erstimpfungen mit Vaxzevria geäußert. Eine veränderte Empfehlung liegt noch nicht vor. Es ist aber aufgrund der veränderten wissenschaftlichen Erkenntnisse davon auszugehen, dass nach einer Erstimpfung mit dem Impfstoff des Herstellers AstraZeneca eine Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech, Moderna), frühestens nach vier Wochen, die größte Wirkung entfaltet. Im Hamburger Impfzentrum wird diese Veränderung kurzfristig umgesetzt.
Das bedeutet: Wer im Impfzentrum eine Erstimpfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff „Vaxzevria“ erhalten hat, wird die zweite anstehende Impfung zum geplanten Termin erhalten. Dabei wird ein mRNA-Impfstoff verwendet. Eine Umbuchung ist nicht erforderlich. Die Umstellung im Impfzentrum wird kurzfristig erfolgen.
Die Sozialbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Verschiebung der geplanten Termine aus logistischen Gründen nicht möglich ist. Es ist unbedingt erforderlich, den vereinbarten Termin einzuhalten.
Dadurch wird in hohem Maß mRNA-Impfstoff benötigt, der ursprünglich für Erstimpfungen vorgesehen war. Dieser steht nun nicht mehr zur Verfügung. Aus diesem Grund können ab sofort keine neuen Termine für Erstimpfungen mit mRNA-Impfstoff mehr vergeben werden. Die Sozialbehörde informiert, sobald wieder neue Termine zur Buchung bereitstehen, womit im Laufe dieses Monats zu rechnen ist.
Weiterhin gilt, dass beide Impfungen am selben Ort durchgeführt werden, also die Zweitimpfung stets dort erfolgt, wo die Erstimpfung verabreicht wurde. Patientinnen und Patienten, die in Praxen geimpft worden, erhalten auch dort ihre entsprechende Zweitimpfung.
Mit den gleichen Problemen kämpfen die niedergelassenen Ärzte. „Bitte gehen Sie nicht spontan in eine Arztpraxis“, bittet der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg, Walter Plassmann, die Betroffenen, „setzen Sie sich erst mit der Praxis in Verbindung und sprechen Sie das weitere Vorgehen ab.“ In den Praxen gebe es aktuell nicht ausreichend Impfstoff, um die Zweitimpfung mit einem mRNA-Wirkstoff vorziehen zu können. „In der Woche ab dem 12. Juli könnte die Lage anders aussehen“, so Plassmann.
2. Juli – Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen geht mit Hamburger Hilfe an den Start
Kulturveranstaltungen unbürokratisch und schnell auch unter Corona Bedingungen ermöglichen. Das ist Ziel des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen in Höhe von 2,5 Milliarden Euro. Die Wirtschaftlichkeitshilfe im Rahmen des Sonderfonds ist am 1. Juli 2021 an den Start gegangen. Dieser steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen zur Verfügung und ab dem 1. August 2021 auch für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen. Hinzu kommt ab dem 1. September 2021 die Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen. Bis heute (2. Juli 2021) sind in Hamburg 284 Veranstaltungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitshilfe registriert worden mit einem Antragsvolumen in Höhe von über 23 Millionen Euro und 67 Veranstaltungen im Rahmen der Ausfallabsicherung mit einem Volumen von 22,9 Millionen Euro.
Die Idee zu dem bundesweiten Sonderfonds ist im engen Austausch auch mit der Hamburger Veranstaltungswirtschaft entstanden und das Portal zur Registrierung von Kulturveranstaltungen wird von der Freien und Hansestadt Hamburg für alle 16 Länder betrieben. Dabei baut die Stadt auf die guten Erfahrungen auf, die diese bei den bisherigen Corona-Hilfen zusammen mit der Kasse.Hamburg und SAP gesammelt hat. Der Sonderfonds richtet sich an ganz unterschiedliche Kulturveranstaltungen, unter anderem auch an Kinos, die in Hamburg seit dem 1. Juli wieder unter Corona Bedingungen ihre Türen geöffnet haben. Kultursenator Carsten Brosda, Finanzsenator Andreas Dressel, Nikolaus Hagl, Mitglied der Geschäftsleitung bei SAP Deutschland und Philipp Großmann vom 3001 Kino in Hamburg haben daher heute in dem Kino in der Sternschanze vorgestellt, wie der Sonderfonds des Bundes schnell und praktisch hilft, Kulturveranstaltungen auch unter Corona-Bedingungen finanziell zu ermöglichen.
Die Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen seit dem 1. Juli 2021 zur Verfügung und für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen ab dem 1. August 2021. Sie gewährleistet, dass Veranstaltungen auch dann durchgeführt werden können, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes weniger Besucherinnen und Besucher zugelassen sind und somit weniger Tickets verkauft werden können. Deshalb gibt es einen Zuschuss auf die Einnahmen aus Ticketverkäufen, um die Finanzierungslücke solcher Veranstaltungen zu schließen.
Die Ausfallabsicherung gilt für größere Kulturveranstaltungen ab dem 1. September 2021. Dies betrifft Konzerte und Festivals mit mehr als 2.000 Personen, die einen langen Planungsvorlauf benötigen. Sie trägt bis zu 80 Prozent der tatsächlich erlittenen, veranstaltungsbezogenen Ausfallkosten. Auch für Kulturveranstaltungen mit weniger als 2.000 Gästen wird es eine Ausfallabsicherung geben. Sollte eine bereits für die Wirtschaftlichkeitshilfe registrierte Kulturveranstaltung aufgrund steigender Infektionszahlen nicht stattfinden können, erhalten die Veranstalter ebenfalls eine Entschädigung. Die Länder setzen den Sonderfonds operativ um. In Hamburg wird die Antragsbearbeitung und Bewilligung über die Kulturbehörde in enger Abstimmung mit der Kasse.Hamburg umgesetzt.
Die einheitliche IT-Plattform wird von der Freien und Hansestadt Hamburg betrieben, die diese zusammen mit SAP umgesetzt hat. Kulturschaffende können sich über die von SAP entwickelte Antragsplattform registrieren und im Anschluss einer Veranstaltung Finanzhilfen beantragen. Das Auszahlungsverfahren wird über das Kassensystem der Finanzbehörde Hamburg abgewickelt und ist über eine Schnittstelle mit der IT-Plattform verknüpft. Um Missbrauch und Betrug präventiv zu verhindern, erfolgt auf der Antragsplattform zudem eine Authentifizierung der Antragsstellenden über das Elster-Zertifikat der Finanzverwaltung. Die IT-Plattform ermöglicht ein sicheres, unkompliziertes und komplett digitalisiertes durchgängiges Antragsverfahren für den Sonderfonds.
2. Juli – #CoronaHH: Der Corona Recovery Fonds wird bis Ende 2021 verlängert und auf 207 Millionen Euro aufgestockt
Wirtschafts- und Finanzbehörde halten den Hamburger Corona Schutzschirm weiter aufgespannt: Dank der nun auch formell bestätigten Programmverlängerung können Unternehmen weiterhin über den Corona Recovery Fonds gefördert werden. Zudem baut der Hamburgische Senat mit der Verlängerung und Aufstockung des Corona Recovery Fonds die Liquiditätshilfen für den Hamburger Mittelstand erneut aus. Bisher wurden bereits über 160 Unternehmen mit einem Fördervolumen in Höhe von rund 60 Millionen Euro gefördert.
Die aktuell niedrigen Infektionszahlen geben Grund zur Zuversicht, doch viele Unternehmen in der Hansestadt sind noch immer von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise betroffen. Die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) hat bereits über 2 Milliarden Euro über die Corona-bedingten Förderprogramme zur Auszahlung gebracht. Ein wichtiger Bestandteil war und ist der Corona Recovery Fonds (CRF).
Mit der Programmverlängerung wurde die maximale Fördersumme für bestehende Unternehmen erhöht. Diese können nun bis zu 1,8 Millionen Euro Beteiligungskapital erhalten. Um allen betroffenen Unternehmen eine Förderung zu ermöglichen, wurde der CRF um weitere 100 Millionen Euro auf nun insgesamt 207 Millionen Euro aufgestockt. Zudem wurde die Laufzeit des Programms bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Mit dem Fonds fördert Hamburg innovative Startups und wachstumsorientierte Mittelständler, die durch die Coronakrise in Schwierigkeiten geraten sind, mit stillen Beteiligungen. Durch die Erhöhung des maximalen Förderbetrages kann der aufgestockte CRF mehr Unternehmen als bisher unterstützen. Diese können jetzt von den, im Vergleich zum Hilfsprogramm Hamburger Stabilisierungsfonds (HSF) niedrigschwelligeren Antragsbedingungen profitieren. Denn der HSF unterliegt der Bundesregelung Rekapitalisierung und hat damit aus rechtlichen Gründen höhere Zugangskriterien für Unternehmen – die heutige Aufstockung macht damit für die Unternehmen gewissermaßen einen „HSF light“ möglich.
Mit dem CRF soll aber nicht nur das Überleben von Unternehmen gesichert werden, denen durch die Coronakrise weniger Eigenkapital zur Verfügung steht. Da sich ein Ende der Krise abzeichnet, geht es nun vor allem darum, Startups und bestehende Unternehmen mit dem notwendigen Kapital auszustatten, damit sie die vorhandenen Wachstumschancen voll ausschöpfen können.
2. Juli – EUIPO unterstützt KMUs bei der Sicherung geistiger Eigentumsrechte
Bis zu 1.500 Euro Zuschuss zur Beratung und Anmeldung für geistige Eigentumsrechte stellt die Europäische Kommission gemeinsam mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für von der Coronakrise betroffenen KMUs als finanzielle Unterstützung zur Verfügung. Das EUIPO ist zuständig für die Verwaltung der Unionsmarke und des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Als Folge der Coronakrise stellt die Europäische Kommission fest, dass Europa von den kritischen Innovationen und Technologien nicht nur im Gesundheitsfaktor abhängig ist.
Vor diesem Hintergrund will die Europäische Kommission gemeinsam mit der EUIPO von der Coronakrise betroffenen KMUs finanzielle Unterstützung, als KMU-Fond, und Gutscheine zur Identifikation und Anmeldung ihrer geistigen Eigentumsrechte zur Verfügung stellen.
Hinweis: Diese Förderung ist zeitlich begrenzt. Aktuell ist das vierte Zeitfenster vom 1. bis 31. Juli 2021 für Sie aktiv. Das fünfte und letzte Zeitfenster startet am 1. September und endet am 30. September 2021.
Was beinhaltet dieses?
Anmeldkosten für nationale Marken und Designs und EU-Marken und -Designs werden mit 50 Prozent bezuschusst.
Kosten für ein Erst-IP-Audit (circa zweistündige Orientierungsberatungen) zur Wertschöpfung und Risikovermeidung im Umgang mit geistigem Eigentum in Unternehmen werden mit 75 Prozent bezuschusst.
Wie kann mein Unternehmen sich für eine Förderung bewerben?
Nähere Informationen zum Förderprogramm sowie die Möglichkeit der Einreichung Ihrer Bewerbung finden auf der
Seite des EUIPO.
Hinweis: Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden
1. Juli – Digitaler Corona-Impfnachweis ab heute EU-weit gültig
Das
digitale Covid-Zertifikat ist ab heute EU-weit einsetzbar. Es dient als Nachweis dafür, von Corona genesen, vollständig dagegen geimpft oder negativ darauf getestet worden zu sein. Die EU-Kommission hatte die nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten verpflichtet, zuvor die Umsetzung auf Landesebene zu gewährleisten. Für Inhaber dieses Nachweises dürfen keine zusätzlichen Reisebeschränkungen wie Quarantäne oder Tests vorgeschrieben werden. Es sei denn, diese sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig und verhältnismäßig, so die Europäische Kommission.
Die digitale Version des Covid-Zertifikats kann auf einem mobilen Gerät gespeichert werden. In Deutschland ist dies zum Beispiel in der Corona-Warn-App oder der CovPass-App möglich. Das Zertifikat kann aber auch in Papierform genutzt werden. Beide Versionen weisen einen QR-Code mit zentralen Informationen sowie eine digitale Unterschrift auf, um die Echtheit des Zertifikats zu bestätigen.
1. Juli – Start der Hamburger Labelförderung 2021: Ab sofort können sich kleinere Musiklabels aus Hamburg für Zuschüsse bewerben
Seit 2010 unterstützt die Behörde für Kultur und Medien die Veröffentlichungen kleinerer Hamburger Musiklabels. Seit der Einführung wurden so über 330 Veröffentlichungen aus unterschiedlichen Genres realisiert und ein wichtiger Beitrag zur Vielfalt und Qualität der Musikkultur in Hamburg geleistet. Auch in diesem Jahr können wieder Zuschüsse zwischen 3.000 und 10.000 Euro beantragt werden.
Die Förderung richtet sich an Kleinstunternehmen aus Hamburg, die hier mit einem Musiklabel aktiv sind. Die Förderungen erfolgen als Zuschüsse zwischen 3.000 und 10.000 Euro und setzen einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 50 Prozent voraus.
Ein mit Branchenvertreterinnen und -vertretern besetztes Fachgremium berät die Behörde bei der Entscheidung über die Mittelvergabe. Für viele Labels bedeutet die Unterstützung neben der Planungssicherheit auch, dass ihnen ein Teil des unternehmerischen Risikos abgenommen wird und sie kreativ am Künstleraufbau arbeiten können.
Bewerbungsphase für das laufende Jahr ist vom 1. Juli bis 17. August 2021.
Für alle Fragen rund um die Antragstellung besteht während der Förderrunden die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur Hamburg Kreativ Gesellschaft.
Telefon: 0176 383 691 05
E-Mail:
labelfoerderung@hamburg.de.
Dort können auch Termine für eine persönliche Beratung beziehungsweise Begleitung im Antragsverfahren vereinbart werden.
Wichtige Informationen zur Labelförderung und zum neuen Online-Antragsverfahren finden sich unter
www.hamburg.de/labelfoerderung. Zur Antragstellung geht es
hier.
1. Juli – Kinos öffnen nach acht Monaten Zwangspause wieder die Säle
Heute öffnen die Kinos in Hamburg endlich wieder ihre Säle – und die Stadt Hamburg stellt zusammen mit der Filmförderung das Begleitprogramm: Mit einer bisher einmaligen Freikarten-Aktion und einer Verdopplung der Mittel für den Kinoprogrammpreis soll den Lichtspielhäusern im Norden der Start in den Kinosommer erleichtert werden. Damit steigt die Gesamtsumme der bisherigen Hamburger Corona-Hilfsmittel auf insgesamt rund 1,2 Million Euro.
Rund acht Monate mussten die Kinos Corona-bedingt geschlossen bleiben. Nun ist der Besuch endlich wieder möglich. Hierbei ist folgendes zu beachten:
Für den Einlass ist erforderlich, dass man entweder vollständig geimpft, genesen oder tagesaktuell negativ auf Covid19 getestet ist.
Die Kontaktdaten müssen digital per App oder händisch per Kontaktbogen vor Ort ausgefüllt werden.
Es gilt das Tragen einer medizinischen Maske im gesamten Kino sowie am Sitzplatz. Die Maske darf zum Essen oder Trinken jedoch abgenommen werden.
Darüber hinaus folgt Sitzanordnung nach dem Schachbrettmuster: je ein freier Sitz rechts und links und reihenweise versetzte freie Plätze.
Eine detaillierte und stets aktuelle Übersicht finden Sie unter §18 der aktuellen Corona-Verordnung der Stadt Hamburg (
www.hamburg.de/verordnung).
Stadt und Filmförderung wollen weiter die Nachwirkungen der Corona-Pandemie für die Kinos abfedern. Dazu werden die jährlich vergebenen Hamburger Kinopreise in diesem Jahr von 100.000 Euro einmalig auf 220.000 Euro erhöht – und damit in der Gesamtsumme mehr als verdoppelt. Bereits 2020 wurde die “Kino Hilfe Hamburg" als Corona-Rettungspaket von der Stadt Hamburg auf den Weg gebracht. Seit März 2020 wurden bislang knapp 830.000 Euro an die Hamburger Kinos ausgezahlt. Zudem hat die Stadt 200.000 Euro für das Hamburger Kinoinvestitionsprogramm bereitgestellt. Mit der Erhöhung der Kinopreis-Prämien 2021 belaufen sich die Corona-Hilfsmittel für die Kinos auf bisher rund 1,2 Million Euro.
Zunehmend greifen nun auch die Bundeshilfen. So steht der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen explizit auch den Kinos zur Verfügung.
Zudem haben die Stadt Hamburg, das Land Schleswig-Holstein und die MOIN Filmförderung gemeinsam mit 16 Hamburger und 32 Schleswig-Holsteiner Kinos die MOIN KINO-Aktion ins Leben gerufen. Unter dem Motto „Die erste Runde geht auf uns“ findet von Donnerstag, 1. Juli, bis Sonntag, 4. Juli, jeweils eine Umsonst-Vorstellung in den teilnehmenden Lichtspielhäusern statt. Restkarten können bei den Kinos direkt bestellt werden. Eine Übersicht der MOIN KINO-Vorführungen gibt es auf
www.moin-filmfoerderung.de/moinkino.
30. Juni – 25 Millionen Euro EU-Mittel für berufliche Qualifizierung in Hamburg
Mit der REACT-EU-Initiative stellt die Europäische Union zusätzliche Mittel zur Verfügung, um die Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Sie sollen zum Aufbau einer nachhaltigen, digitalen und widerstandsfähigen Wirtschaft beitragen und von der Pandemie besonders betroffenen Menschen helfen. In Hamburg fließen die Mittel in zusätzliche Angebote, mit denen Beschäftigte sich weiterbilden können – eine Chance für die Zeit nach der Pandemie.
Aus dem Geld, das von der Europäischen Union kommt, werden in Hamburg Projekte für von den Folgen der Pandemie besonders betroffene Zielgruppen finanziert. Beispielsweise werden Alleinerziehende durch einen „Job Coach Hamburg für Eltern ohne Berufsabschluss“ unterstützt. Das Programm “Jugend Aktiv Plus – Wege in die Zukunft!”“ hilft jungen Menschen, und das Projekt “Chancengenerator – Berufliche Perspektiven aufbauen” fördert Geflüchtete, damit diese einen Job und eigenes Einkommen finden.
Im Rahmen des Corona-Arbeitsmarktprogramms gehören außerdem Angebote dazu, im Rahmen derer Weiterbildungen für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen oder auch Sprachtrainings für Zugewanderte, die derzeit Sozialleistungen erhalten, gefördert werden. Beide Maßnahmen dienen dazu, die beruflichen Chancen dieser Personen zu verbessern. Mit dem “Hamburger Weiterbildungsbonus PLUS” wird die Qualifizierung von Solo-Selbstständigen unterstützt, die derzeit Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Darüber hinaus sollen Beschäftigte besonders betroffener Branchen gefördert werden - konkret zu benennen sind hier beispielsweise Maßnahmen zur Ausbildungsvorbereitung in der Pflegebranche “Pflegeberufe als Chance” oder die Qualifizierung von Beschäftigten in der Hamburger Musikwirtschaft sowie von Künstlerinnen und Künstlern.
Die Mittel stehen bis Ende 2023 zur Verfügung. Damit sie zeitnah und gezielt ankommen, werden sie über die Förderstrukturen des Europäischen Sozialfonds in bestehende Maßnahmen oder im Rahmen des Arbeitsmarktprogramms neu aufgesetzte Zusatzprojekte gesteuert.
Weitere Informationen zu den aktuellen Fördermaßnahmen von ESF Plus und REACT-EU in Hamburg finden Sie auf der Webseite
www.esf-hamburg.de.
30. Juni – Senat beschließt Fonds für kreative Zwischennutzungen: Programm Frei_Fläche öffnet leerstehende Einzelhandelsflächen für kreative Nutzung
Der Einzelhandel steht schon länger vor einem tiefgreifenden Wandel, der durch die Corona-Pandemie nochmal verstärkt wurde. Gleichzeitig finden Hamburgs Kreative kaum geeignete Räume für Produktion, Präsentation und Handel. Der Senat hat daher jetzt einen Fonds für kreative Zwischennutzungen in Höhe von rund neun Millionen Euro beschlossen. Finanzbehörde und Behörde für Kultur und Medien haben gemeinsam mit der Hamburg Kreativ Gesellschaft und dem Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) das Förderprogramm Frei_Fläche: Raum für kreative Zwischennutzung entwickelt. Ziel ist es, kulturelle und kreative Zwischennutzungen von leerstehenden Einzelhandelsflächen zu sehr günstigen Konditionen zu ermöglichen und dadurch Leerstandskosten zu minimieren – von der Kunstausstellung bis zum Pop-up-Store. Quartiere werden attraktiver, vielfältiger und belebter, Kreative und ihre Arbeiten und Angebote werden sichtbarer. Vor allem werden ihre Potentiale für eine positive Stadtentwicklung aufgezeigt. Die Senatoren Brosda und Dressel haben sich heute im Hanseviertel ein Bild davon gemacht, wie kurzfristiger Leerstand bereits jetzt effektiv genutzt wird und welche Möglichkeiten vor Ort mit dem Fonds für kreative Zwischennutzung bestehen.
Umsetzung Förderprogramm für kreative Zwischennutzungen
Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) und die Hamburg Kreativ Gesellschaft haben für den Fonds ein ausdifferenziertes Förderprogramm entwickelt. Das bis Ende 2022 befristete Programm unter dem Namen „Frei_Fläche: Raum für kreative Zwischennutzung” besteht aus vier Säulen:
Es zahlt Zuschüsse an kreative Nutzerinnen und Nutzer, die dadurch für die Zwischennutzung nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,50 Euro pro Quadratmeter im Monat aufbringen müssen.
Zudem werden sogenannte Intermediäre, wie zum Beispiel die Hamburg Kreativ Gesellschaft, in die Lage versetzt, größere Flächen anzumieten, um diese unterteilt an Kreative weiterzuvermitteln.
Das Programm soll auch helfen, im Einzelfall Hindernisse zu beseitigen, die Zwischennutzungen im Weg stehen, wenn zum Beispiel kleinere bauliche Anpassungen vorgenommen oder genehmigungsspezifische Anforderungen erfüllt werden müssen.
Schließlich unterstützt das Programm dabei, mit gestalterischen und künstlerischen Kommunikationsmaßnahmen auf die Nutzungen aufmerksam zu machen.
Die Hamburg Kreativ Gesellschaft ist in Abstimmung mit dem Landesbetrieb LIG verantwortlich für die operative Umsetzung des Förderprogramms Frei_Fläche: Raum für kreative Zwischennutzung. Hamburgs Kreative werden dabei unterstützt, leerstehende Flächen für Produktion, Präsentation und Handel zu finden. Auch Vermieterinnen und Vermieter profitieren durch das Programm. Sie vermeiden Leerstand und Leerstandskosten, gewinnen attraktive Nutzungen und erhalten neue Perspektiven. Damit Kreative und Vermieterinnen und Vermieter einfach zueinander finden und Kontakt aufnehmen können, wird eine digitale Plattform eingerichtet. Das Programm startet ab sofort, die ersten Förderanträge können voraussichtlich bereits ab Mitte Juli gestellt werden.
30. Juni – Mehrsprachige Coronainfos auf hamburg.de
#CoronaHH stoppen wir nur zusammen. Infos zu den Themen Impfen, Reisen, Testen, Maske und Abstand gibt es bis 7. Juli in vielen verschiedenen Sprachen auf den Social Media-Kanälen der Stadt Hamburg sowie auf
www.hamburg.de. Helfen Sie mit - #StopCoronaHH.
30. Juni – Neufassung der Coronavirus-Testverordnung
Am Freitag wurde die neue
Testverordnung (TestV) im Bundesanzeiger veröffentlicht, die keine wesentlichen Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung vorsieht. Zudem informiert auch das
BMG.
29. Juni – Corona-Infektionslage in Hamburg stabil: Weitere Öffnungen zum 2. Juli 2021
Nach der bereits erfolgten Rücknahme zahlreicher Corona-Beschränkungen in den vergangenen Wochen ist das Infektionsgeschehen in Hamburg weiterhin stabil. Dies ermöglicht einen weiteren Öffnungsschritt zum 2. Juli 2021.
Als sechsten Öffnungsschritt hat der Senat folgende Maßnahmen beschlossen:
Tanzveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 250 Personen unter Auflagen möglich (insbesondere Hygiene- und Schutzkonzept, Abstandsgebot, Testpflicht, Voranmeldung, (digitale) Kontaktnachverfolgung).
Das Mitführen und der Verzehr von Alkohol sind im Stadtpark am Freitag und Samstag sowie an Tagen, auf die ein Feiertag folgt, von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages nicht gestattet.
Die Gültigkeit von Antigenschnelltests wird von 24 auf 48 Stunden erweitert.
Das Boarding einer Kreuzfahrt ist nun auch mit Antigenschnelltests möglich.
Die Sitzplätze von Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen dürfen künftig auch im Schachbrettmuster angeordnet werden. Stehplätze müssen weiterhin mit Abstand von 1,5 m zueinander angeordnet werden.
Im Freien und in geschlossenen Räumen ist Mannschaftssport und Kontaktsport unabhängig von der Personenzahl zulässig. In geschlossenen Räumen gilt eine Begrenzung der Personenzahl in Abhängigkeit von der Raumgröße (eine Person je 10 qm Fläche). Die bisherigen Auflagen bleiben bestehen (insbesondere die Testpflicht in geschlossenen Räumen).
28. Juni – Ende der Priorisierung in Hamburgs Impfzentrum
Alle Personen, die priorisiert eine Schutzimpfung erhalten sollten, hatten in Hamburg die Gelegenheit, einen Impftermin zu vereinbaren. Auch im Hamburger Impfzentrum wird nun die Priorisierung aufgehoben. Eine bestimmte Reihenfolge oder besondere Nachweispflichten gelten daher nicht mehr. Damit können nun alle Bürgerinnen und Bürger, für die eine Impfempfehlung besteht, an allen Impforten gleichermaßen eine Corona-Schutzimpfung erhalten.
Aufgrund der Knappheit des Impfstoffes galt seit Anfang des Jahres eine besondere Reihenfolge: Personen, bei denen eine Covid-Erkrankung mit größerer Wahrscheinlichkeit problematisch verlaufen könnte, sollten als erstes geschützt werden. Die Merkmale zur sogenannten Priorisierung wurden aufgrund medizinischen Empfehlungen ausgewählt. Die Corona-Impfverordnung des Bundes bestimmte, wer und in welcher Reihenfolge bevorzugt eine Schutzimpfung erhalten sollte.
Diese Personengruppen waren je nach Impfstoffverfügbarkeit in den vergangenen Monaten sukzessive zur Vereinbarung eines Impftermins aufgerufen worden und mussten ihre Berechtigung im Impfzentrum nachweisen.
Auch für Personen, die zu den Priorisierungsgruppen zählen, aber bislang keinen Termin vereinbart hatten, besteht selbstverständlich nach wie vor die Möglichkeit, einen Impftermin in Anspruch zu nehmen. Eine bevorzugte Terminvergabe an diese Personen findet allerdings nun nicht mehr statt, sondern erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Terminbuchung.
Impftermine können in Arztpraxen sowie im Rahmen betriebsmedizinischer Angebote wahrgenommen werden. Die Anmeldung erfolgt für diese Impftermine jeweils direkt vor Ort. Daneben können alle Bürgerinnen und Bürger nun auch Termine für das Impfzentrum sowie dessen Nebenstellen, fünf teilnehmenden Krankenhäusern im gesamten Stadtgebiet, vereinbaren. Die Terminvereinbarung ist telefonisch unter 116117 sowie online unter
www.impfterminservice.de möglich. Rund 10.000 verfügbare Impftermine stehen aktuell zur Buchung bereit, weitere Termine werden kontinuierlich in Abhängigkeit von der Liefersituation bereitgestellt.
Im Impfzentrum können Corona-Schutzimpfungen jedoch nur für Personen angeboten werden, für die die Ständige Impfkommission diese Impfung empfiehlt, und die volljährig sind. Das bedeutet insbesondere: Kinder und Jugendliche können im Impfzentrum nicht geimpft werden!
Die mobilen Impfteams, welche die Stadt einsetzt, werden weiterhin primär Gruppen oder Einrichtungen aufsuchen, die Teil der vormals gültigen Priorisierungen waren. Für dieses Angebot bleibt die Priorisierung weiterhin in Kraft.
24. Juni – Neue Hamburger Corona Härtefallhilfe (HCH)
Für Antragsteller, bei denen die bisherigen Hilfen der bestehenden Corona-Hilfeprogramme nicht gegriffen haben, gibt es neuerdings eine Hamburger Corona Härtefallhilfe (HCH). Die Härtefallhilfen des Bundes und der Freien und Hansestadt Hamburg richten sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, bei denen die bestehenden Corona-bedingten Wirtschaftshilfen bisher nicht greifen konnten. Die Härtefallhilfe als Ergänzungsfazilität zu den bisherigen Hilfsprogrammen bietet auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Antragstellenden, die außerordentliche und Pandemie-bedingte Belastungen zu tragen haben, welche absehbar die wirtschaftliche Existenz bedrohen. Dies wird maßgeblich am Umsatzeinbruch und Liquiditätsengpass festgemacht.
Näheres hierzu finden Sie auf der Seite der
IFB Hamburg.
24. Juni – Keine Homeoffice Pflicht mehr ab 1. Juli
Die Zahl der täglichen Corona-Neuinfektionen geht weiter zurück. Das Bundeskabinett hat sich deshalb mit der Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung befasst: So wird es ab 1. Juli keine Homeoffice-Pflicht mehr geben. Bestehen bleiben jedoch die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel. Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt bis zur Aufhebung der Feststellung der “epidemischen Lage von nationaler Tragweite” durch den Bundestag, längstens jedoch bis zum 10. September 2021.
Erfahren Sie mehr dazu in unserem Artikel “Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung”.
23. Juni – Kontrollen im Arbeitsschutz: Drei von vier Betrieben setzen Corona-Maßnahmen gut um
Maskenpflicht, Testangebote, Homeoffice-Regelung: In einer weiteren Schwerpunktaktion hat die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz die Umsetzung der Corona-Arbeitsschutzregelungen in Hamburger Betrieben überprüft. Die Bilanz fällt insgesamt positiv aus, auch wenn sich in einigen Bereichen Nachbesserungsbedarf zeigte.
Rund drei Viertel der überprüften Betriebe in Hamburg haben die Corona-Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gut umgesetzt. Dazu zählen unter anderem die Maskenpflicht, das Angebot von Homeoffice und Selbsttests und die Unterweisung der Beschäftigten. Überprüft wurden rund 670 Betriebe zwischen dem 3. Mai und dem 18. Juni. Im Mittelpunkt stand das verarbeitende und produzierende Gewerbe, in dem Homeoffice nicht oder nur vereinzelt möglich ist.
Die Überprüfung wurde zweistufig durchgeführt. Zunächst wurden die Betriebe schriftlich abgefragt. Im Anschluss fanden unangekündigte Kontrollen vor Ort statt bei Betrieben, die nicht geantwortet haben oder bei denen es Hinweise auf mögliche Defizite gab.
Bei den schriftlichen Abfragen zeigten sich Mängel bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen zum Infektionsschutz, der Dokumentation von Unterweisungen und der Organisation des Testangebots. Die Abfrage nach der Annahme des Testangebots durch die Beschäftigten ergab, dass in über einem Drittel der Betriebe die Selbsttests von weniger als 50 Prozent der Belegschaft angenommen werden. Bei den Vor-Ort-Kontrollen zeigten sich Mängel unter anderem beim Mindestabstand und Lüftungskonzept.
Nach der bereits erfolgten Rücknahme zahlreicher Corona-Beschränkungen in den vergangenen Wochen ist das Infektionsgeschehen in Hamburg weiterhin stabil. Dies ermöglicht einen weiteren Öffnungsschritt zum 22. Juni 2021.
Als
fünften Öffnungsschritt hat der Senat folgende Maßnahmen beschlossen:
Die Kontaktbeschränkung wird so angepasst, dass private Zusammenkünfte mit bis zu zehn Personen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel unabhängig von der Zahl der beteiligten Haushalte möglich sind. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden dabei weiterhin nicht mitgerechnet.
Private Feierlichkeiten werden ermöglicht. Wenn mehr als 10 Personen an einer privaten Feierlichkeit teilnehmen, müssen weitestgehend die Vorgaben für allgemeine Veranstaltungen angewendet werden (Abstandsregeln, Maskenpflicht sowie eine Testpflicht im Innenbereich). Hochzeiten und andere private Feierlichkeiten gelten als Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze.
Für Veranstaltungen gelten neue Höchstzahlen: im Freien mit festen Sitzplätzen sind bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig, ohne feste Sitzplätze dürfen bis zu 250 Personen teilnehmen. In geschlossenen Räumen mit festen Sitzplätzen können bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer anwesend sein, in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze reduziert sich die Zahl auf 50 Personen.
Aufzüge mit über 500 Personen sowie ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit über 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit über 300 Personen werden im Ausnahmefall von der Versammlungsbehörde auf Antrag zugelassen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Der Gemeindegesang in Kirchen ist unter Auflagen zulässig (entweder Maskenpflicht oder unter Berücksichtigung der Vorgaben für Chöre wie Testpflicht, (digitale) Kontaktnachverfolgung, Abstand 2,5 m).
In Einzelhandelsgeschäften mit einer Betriebsfläche von mehr als 800 Quadratmetern können nun eine Kundin bzw. ein Kunde je 10 qm (statt wie bisher je 20 qm bei der Betriebsfläche über 800 qm) eingelassen werden.
In gastronomischen Betrieben (u. a. Bars, Kneipen) ist der Verzehr von Speisen und Getränken nun auch an Stehplätzen unter Auflagen (Testpflicht, (digitale) Kontaktnachverfolgung, Abstandsregeln) zulässig.
Im Bereich des Indoor-Sports dürfen bis zu 10 Personen gemeinsam Kontaktsportarten ausüben. Die bisherigen Auflagen bleiben unverändert.
Bei Hafen- und Stadtrundfahrten wird die Testpflicht aufgehoben und die FFP2-Maskenpflicht ersetzt durch eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Hinweis: Die Gültigkeit von Schnelltests wurde bereits seit dem 4. Juni 2021 auf 24 Stunden erweitert.
18. Juni – Sommerreise trotz Corona-Pandemie – diese Regelungen gelten
Wer sich in den anstehenden Sommerferien zu einer Reise entschließt, muss die geltenden Regelungen zur Testpflicht und Quarantäne bei Rückkehr einplanen. Es gelten dabei die zum Zeitpunkt der Rückkehr aktuellen Regelungen. Diese könnten sich auch während des Aufenthalts im Ausland geändert haben, beispielsweise wenn ein Reiseziel während des Aufenthalts zu einem Risikogebiet erklärt wird.
Die Einschränkungen bei Ein- und Ausreisen sind in vielen Ländern bereits wieder reduziert. Viele Hamburgerinnen und Hamburger nehmen dies zum Anlass, um in den kommenden Wochen zu verreisen. Die Behörden weisen ausdrücklich darauf hin, dass Personen, die eine Reise antreten, sich selbst vor Reiseantritt und erneut vor Rückkehr über die geltenden Regularien informieren müssen. Unter Umständen könnten sich diese kurzfristig ändern und bei An- und Abreise unterscheiden. Nach wie vor besteht kein Grund zur Sorglosigkeit; Reisende sollten sich mit Vernunft und Augenmaß auf den Weg machen. Trotz der sommerlichen Bedingungen sind Abstände einzuhalten, Aufenthalte in schlecht durchlüfteten Innenräumen zu vermeiden, und gegebenenfalls Masken zu tragen.
Derzeit gelten folgende Regelungen:
Reisen im Inland – Rechtliche Einschränkungen zur Mobilität innerhalb Deutschlands gibt es derzeit nicht. Übernachtungsangebote stehen für touristische Zwecke zur Verfügung und auch Einzelhandel, Gastronomie etc. haben unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet. Ab einer Inzidenz über 100 greift die bundesweite Notbremse, bei einer Inzidenz unter 100 gelten die Vorgaben der jeweiligen Bundesländer. Reisende sollten sich vorab informieren, welche Nachweis- und Testpflichten im Bundesland ihres Urlaubsziels bestehen.
Reisen im Ausland – Grundsätzlich ist der Urlaub für Hamburgerinnen und Hamburger in EU-Ländern möglich. Das gilt auch für weitere europäische Staaten. Bei Reisen in das EU-Ausland sind in jedem Fall die länderspezifischen
Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu beachten.
Nach jedem Aufenthalt im Ausland gilt eine bundesweit einheitliche Testpflicht bei Einreisen im Luftverkehr. Vor der Beförderung muss ein negativer Testnachweis vorgelegt werden, Passagiere dürfen andernfalls nicht befördert werden. Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (Antigen- Schnelltest) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Sofern ein Schnelltest als Nachweis eingereicht werden soll, wird nur ein professionell durchgeführter Schnelltest akzeptiert, selbst durchgeführte Tests sind nicht gültig. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden. Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben.
Je nach Einstufung des Reiseziels als ausländisches Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet gelten unterschiedliche Test-, Nachweis- und Quarantänepflichten für Einreisende. Eine stets aktuelle Übersicht darüber, als was die jeweiligen Länder eingestuft sind, bietet die
Liste des RKI.
Rückkehr aus einem Risikogebiet – Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen das zuständige Gesundheitsamt über das digitale Meldeformular (
www.einreiseanmeldung.de) informieren. Die Meldung müssen alle Rückkehrenden vornehmen – unabhängig davon, ob die Einreise per Flugzeug, Bahn oder Auto erfolgt. Zusätzlich müssen sich Einreisende aus Risikogebieten für 10 Tage in Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann vorzeitig durch einen negativen Testnachweis oder durch einen Nachweis über die vollständige Impfung (mit einem in der EU zugelassenen Vakzin in erforderlicher Dosis vor mind. 14 Tagen) bzw. Genesung (max. 6 Monate zurückliegend) beendet werden. Treten in den ersten zehn Tagen nach Einreise Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus auf, muss dies dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.
Rückkehr aus einem Hochinzidenzgebiet – Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, müssen die Digitale Einreiseanmeldung (
www.einreiseanmeldung.de) ausfüllen. Zudem müssen sie sich für 10 Tage in Quarantäne begeben. Wer vollständig geimpft oder genesen ist, muss einen entsprechenden Nachweis vorlegen – dann bedarf es keiner Quarantäne. Für alle anderen gilt: Die Quarantäne kann frühestens nach dem fünften Tag durch eine negative Testung vorzeitig beendet werden. Typische Symptome einer Infektion müssen gemeldet werden.
Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet – Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen ihre Einreise (
www.einreiseanmeldung.de) registrieren. Alle – auch Genesene oder Geimpfte – müssen eine 14-tägige Quarantäne einhalten; eine Möglichkeit zur Verkürzung besteht aufgrund der besonderen Infektionsgefahr durch Virusvarianten in keinem Fall.
17. Juni – Keine Maskenpflicht im Freien ab Freitag: Senat beschließt neue Regeln
Das weiterhin stabile Corona-Infektionsgeschehen in Hamburg ermöglicht eine Rücknahme der Maskenpflicht im Freien. Weiterhin gilt sie überall dort, wo Abstände von 1,5 m nicht eingehalten werden können, sowie in Innenräumen. Im Öffentlichen Nahverkehr reichen künftig medizinische Masken (OP-Masken) aus.
In Hamburg muss – mit wenigen Ausnahmen – ab morgen keine Maske mehr im Freien getragen werden. Die Pflicht, eine medizinische Maske im Freien zu tragen, gilt in Zukunft nur noch dort, wo Abstände von 1,5 m nicht eingehalten werden können, bei Gesundheitsbehandlungen im Freien, auf Wochenmärkten, in Warteschlangen vor Geschäften, Gaststätten oder ähnlichen Einrichtungen sowie bei touristischen Stadtrundfahrten.
In Innenräumen, wie öffentlich zugänglichen Gebäuden, in Arbeits- und Betriebsstätten sowie bei Gesundheitsbehandlungen, Friseurbesuchen, bei religiösen Veranstaltungen, in Einrichtungen der Kultur, beim Einkaufen, bei Sportveranstaltungen und jeglichen anderen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, muss weiterhin eine medizinische getragen werden.
Im Öffentlichen Personennahverkehr ist es künftig nicht mehr zwingend erforderlich, eine FFP2-Maske zu tragen. Künftig reicht es auch hier aus, wenn Fahrgäste eine medizinische Maske tragen.
Eine tabellarische Übersicht zur Maskenpflicht ist online unter
www.hamburg.de/corona abrufbar.
17. Juni – Telefonische Krankschreibung verlängert
Bei leichten Atemwegserkrankungen ist bis zum 30. September weiter eine telefonische Krankschreibung möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss verlängerte die wegen der Corona-Pandemie eingerichtete Sonderregel um drei Monate, wie das Beschlussgremium des Gesundheitswesens mitteilte. Die Verlängerung begründete der Ausschuss damit, dass es nach wie vor ein relevantes Infektionsgeschehen gebe. Mit der Sonderregelung können an Atemwegserkrankungen leidende Versicherte zunächst bis zu sieben Tage telefonisch krankgeschrieben werden. Für weitere sieben Tage können niedergelassene Ärzte telefonisch eine Folgebescheinigung ausstellen. Die Ärzte müssen sich aber durch eine eingehende Befragung vom Gesundheitszustand des Versicherten überzeugen und gegebenenfalls prüfen, ob doch eine körperliche Untersuchung nötig ist. Falls das Bundesgesundheitsministerium keine Einwände formuliert, tritt die Verlängerung zum 1. Juli in Kraft.
16. Juni – Hamburg managt Sonderfonds für Kulturveranstaltungen
Um in Corona-Zeiten wieder mehr Kultur zu ermöglichen, stellt der Bund 2,5 Milliarden Euro bereit. Hamburg organisiert bundesweit das Onlineverfahren unter
www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de. Für Fragen zur Antragstellung steht den Veranstaltern eine bundesweite Service-Hotline unter 0800/6648430 zur Verfügung.
15. Juni – Hamburg schafft die Maskenpflicht im Freien weitgehend ab
Nach der Abschwächung des Infektionsgeschehens lockert der Hamburger Senat die Maskenpflicht. Im Freien muss ein Mund-Nasen-Schutz ab dem Wochenende nur noch an Orten getragen werden, wo es besonders eng ist, wie Senatssprecher Marcel Schweitzer bekannt gab. Auf Wochenmärkten und in Innenräumen sowie in Bussen und Bahnen bleibt die Maskenpflicht vorerst bestehen.
15. Juni – #CoronaHH: Hamburger Corona Schutzschirm bleibt aufgespannt – Von Hamburg gemanagter Sonderfonds für Kulturveranstaltungen startet
15 Monate nach Start des Hamburger Corona Schutzschirms hat der Hamburger Senat heute ein positives Zwischenfazit gezogen. Alleine über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) wurden seit März 2020 über 2 Milliarden Euro an Hilfen ausgezahlt. Bei den umfangreichen Miet-, Gebühren- und steuerlichen Hilfen ragt das Volumen der steuerlichen Hilfen der Hamburger Steuerverwaltung mit 6,05 Milliarden Euro seit 19. März 2020 heraus. Der im März 2020 aufgespannte und immer wieder erweiterte Hamburger Corona Schutzschirm besteht heute aus einem breit diversifizierten Angebot finanzieller Hilfsleistungen, die auf die individuelle Situation und Bedürfnislage der Unternehmen, Solo-Selbstständigen, Vereine, Sport- und Kultureinrichtungen der Stadt abgestimmt sind. Heute beginnt zudem unter www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de das von Hamburg organisierte Onlineverfahren für den Sonderfonds Kultur des Bundes für Kulturveranstaltungen.
Insgesamt 2,5 Milliarden Euro stellt die Bundesregierung im Sonderfonds Kultur bereit, um die Wiederaufnahme und finanzielle Planbarkeit von Kulturveranstaltungen in den kommenden Monaten zu unterstützen. Der Sonderfonds besteht aus einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die wegen der geltenden Hygienebestimmungen nur mit reduziertem Publikum stattfinden können. Hinzu kommt eine Ausfallabsicherung für bereits geplante Veranstaltungen, falls es aufgrund der Corona-Pandemie zu einer Absage kommt. Aufgrund der schnellen und unbürokratischen Abwicklung der Hamburger Corona-Hilfen hat die Hansestadt zusammen mit der Kasse Hamburg und SAP das Onlineverfahren für alle Bundesländer organisiert. Für Fragen zur Antragstellung steht den Veranstaltern eine bundesweite Service-Hotline unter 0800 6648430 zur Verfügung, die vom Land Nordrhein-Westfalen betrieben wird.
Der Senat hat heute zugesichert, den Schutzschirm auch im 2. Halbjahr 2021 weiter aufgespannt zu lassen, da die Corona-Folgen Hamburg noch länger beschäftigen werden. Der Senat verwies in diesem Kontext auf die Verlängerung und Neuauflage der Überbrückungshilfe und der Neustarthilfe bis Ende des 3. Quartals 2021. In Hamburg stehen aktuell Digitalbonus, Härtefallhilfe und Neustartfonds für City und Zentren neu zur Antragstellung bereit. Ein Förderfonds für kreative Zwischennutzungen bei Ladenleerstand ist zwischen Finanz- und Kulturbehörde in Vorbereitung.
Der Senat dankte im Rahmen der heutigen Zwischenbilanz insbesondere der IFB Hamburg für ihren Einsatz: Um die Zuschüsse, Beteiligungen und Darlehen möglichst zügig zur Auszahlung zu bringen, braucht es neben leistungsstarken Prozessen und Systemen auch eine Menge Sachverstand. Für die IFB Hamburg bedeutet das den maximalen Einsatz in der Strukturierung oder Umsetzung der Programme, der Antragsprüfung und -genehmigung. Seit dem Frühjahr 2020 arbeiten die Mitarbeitenden der IFB Hamburg genau daran. So konnten seit Beginn der Coronakrise insgesamt mehr als 106.000 Anträge bewilligt und zur Zahlung angewiesen werden. Die schnelle Abwicklung der Programme ist auch Ausdruck des erfolgreichen digitalen und personellen Transformationsprozesses, den die IFB Hamburg im letzten Jahr angestoßen hat, um die Bearbeitung der Corona-bedingten Anträge zusätzlich zum sonstigen Geschäft effektiv leisten zu können. Neben strukturellen Anpassungen zählt dazu auch der Ausbau des personellen Ressourcenbestandes, der nahezu verdoppelt wurde.
Bei den Corona-Hilfen nehmen neben den Gebühren- und Miethilfen die steuerlichen Hilfen einen gewichtigen Raum ein. Seit Start der steuerlichen Corona-Hilfsmaßnahmen am 19. März 2020 hat die Steuerverwaltung Hamburg ein Vorauszahlungsvolumen von rund 4,12 Milliarden Euro in über 210.000 Fällen angepasst. Es wurden darüber hinaus Stundungen über ein Volumen von 1,83 Milliarden Euro in 50.700 Fällen bewilligt und Vollstreckungsaufschübe in Gesamthöhe von 99 Millionen. Euro in weiteren 5.900 Fällen gewährt. Damit wurden seit Einführung der Corona-Hilfsmaßnahmen insgesamt etwa 6,05 Milliarden Euro in deutlich mehr als 266.000 Fällen durch die Hamburger Finanzämter bewegt. Auch hierfür dankt der Senat den Kolleginnen und Kollegen der Hamburger Steuerverwaltung.
Der Senat nutzte die heutige Zwischenbilanz der Corona-Hilfen auch dazu, auf eine verantwortliche Finanzierung und zielgerichtete Bewirtschaftung des Hamburger Corona Schutzschirms hinzuweisen.
15. Juni – Sozialbehörde, Apothekerkammer und Kassenärztliche Vereinigung informieren: Digitales Impfzertifikat in Hamburg
Als Nachweis über die Corona-Schutzimpfung reichen gegenwärtig und auch weiterhin der gelbe Impfpass oder das ausgestellte Impfnachweisformular aus. Das digitale Impfzertifikat ist eine Ergänzung. Es dient dazu, den Impfnachweis leichter mitführen und kontrollieren zu können. Seit dieser Woche kann es in Hamburg unter Vorlage der schriftlichen Impfbestätigung in Apotheken ausgestellt werden. Wer im Impfzentrum geimpft wurde, muss den Weg in eine Apotheke nicht antreten, sondern kann sich das Zertifikat direkt herunterladen.
Das Impfzertifikat enthält einen QR-Code. Dieser kann beispielsweise von der Corona-Warn-App eingelesen und dann bei Kontrollen vorgezeigt werden. Wer kein Smartphone nutzt, kann wie bislang den papierhaften Impfnachweis vorzeigen – daneben ist es, sofern gewünscht, auch möglich, sich das Impfzertifikat in einer Apotheke ausstellen zu lassen und den QR-Code auf Papier vorzuzeigen.
Wie erhalte ich das Impfzertifikat, wenn ich die Schutzimpfung im Impfzentrum erhalten habe? Personen, die ihre Schutzimpfung im zentralen Impfzentrum in den Hamburger Messehallen erhalten haben, müssen sich zum Erhalt des Zertifikates nicht erneut ins Impfzentrum oder eine Apotheke begeben. Dafür wurde ein Online-Service eingerichtet, der ab sofort zur Verfügung steht. Über die Internetseite
www.panex-impfzertifikat.de können Sie Ihr Impfzertifikat bequem herunterladen. Das gilt sowohl für bereits durchgeführte Schutzimpfungen, wie auch für noch anstehende Termine. Zur Identifikation ist es erforderlich, dass Sie neben Angaben zur Person die Nummer der Impfbestätigung sowie die Chargen-Nummer des Impfstoffes eingeben. Diese Angaben sind auf Ihrer Impfbestätigung enthalten. So wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person Zugriff auf das Zertifikat hat. Nach Eingabe der Daten erhalten Sie ein individuelles Dokument mit dem Impfzertifikat zum Download. Dieses können Sie nun mit der Kamera Ihres Smartphones in die App einlesen.
Bei dem QR-Code, der auf Ihrer Impfbestätigung abgedruckt ist, handelt es sich nicht um den QR-Code des Impfzertifikats; dieser enthält nur Ihre Angaben in codierter Form.
Der separate Download des Zertifikats ist erforderlich, damit Ihr Zertifikat bundes- und europaweit einheitlich gültig ist.
Wie erhalte ich das Impfzertifikat, wenn ich nicht im Impfzentrum geimpft wurde? Unabhängig davon, wo die Schutzimpfung durchgeführt wurde, kann das Impfzertifikat in einer Apotheke ausgestellt werden. Dafür legen Sie die schriftliche Impfbescheinigung sowie ein Ausweisdokument vor. Für Sie entstehen keine unmittelbaren Kosten. Die Gebühren für die Ausstellung des Zertifikats rechnen die Apotheken mit dem Kostenträger ab. Eine Ausstellung des Zertifikats kann sowohl aufgrund des Eintrags im gelben Impfpass als auch aufgrund einer ärztlich ausgestellten Ersatzbescheinigung, die beispielsweise durch ein mobiles Impfteam ausgegeben wurde, erfolgen. Die teilnehmenden Apotheken können unter
www.mein-apothekenmanager.de eingesehen werden.
Personen, die ihre Schutzimpfung von einem mobilen Team erhalten haben, werden in Kürze daneben über einen Weg informiert, wie sie ihr Impfzertifikat ebenfalls direkt vom Impfzentrum erhalten können.
Kann das Impfzertifikat auch in Arztpraxen ausgestellt werden? Die Arztpraxen sind technisch noch nicht in der Lage, das Impfzertifikat zu erstellen. Die vom Bundesgesundheitsministerium bereitgestellte Software ist noch nicht verfügbar. Sobald dies der Fall ist - wohl gegen Ende des Monats - können alle Menschen, die sich beim niedergelassenen Arzt impfen lassen, dort auch den QR-Code für den digitalen Impfausweis erhalten. Der Arzt kann auch Menschen, die ihre Impfung an anderer Stelle erhalten hatten, diesen Code erstellen. Allerdings ist der Arzt hierzu nicht verpflichtet, sodass es sich empfiehlt, sich vorher in der Praxis zu erkunden, ob diese Leistung angeboten wird.
Wozu benötige ich ein digitales Impfzertifikat? Das digitale Impfzertifikat dient dazu, nachzuweisen, dass Sie eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben. Damit müssen Sie bei vollständigem Impfschutz, bestimmte Einschränkungen nicht mehr einhalten. Dies gilt 14 Tage nach Vervollständigung der Impfserie, also in der Regel nach der zweiten Impfung. Beispielsweise werden Sie dann nicht mitgezählt, wenn es um eine maximale Personenzahl geht, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen darf. Außerdem müssen Sie keinen negativen Corona-Test vorweisen, wenn Sie Veranstaltungen besuchen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen. Der papierhafte gelbe Impfausweis oder eine vom Impfarzt ausgestellte Ersatzbescheinigung gelten uneingeschränkt weiterhin und ermöglichen ebendiese Erleichterungen.
Wie funktioniert das Impfzertifikat technisch? Nachdem Sie das aktuelle Update der Corona-Warn-App oder die CovPass-App auf Ihr Smartphone geladen haben, scannen Sie mit der App das Impfzertifikat. Der Nachweis für die Corona-Impfung wird dadurch auf dem Smartphone gespeichert. Mit dem QR-Code können Sie den Corona-Impfschutz nachweisen. Bei einer Überprüfung wird der QR-Code von Ihnen vorgezeigt und von der prüfenden Person gescannt. Ein Zugriff kann nur erfolgen, wenn Sie das Zertifikat bewusst vorzeigen. Auf der Prüf-App werden nur die für die Prüfung notwendigen Informationen angezeigt: der Impfstatus, der Nachname, der Vorname und das Geburtsdatum. Informationen zum digitalen Impfzertifikat sind unter
www.digitaler-impfnachweis-app.de abrufbar.
Auch in den norddeutschen Bundesländern geben jetzt erste Apotheken und Ärzte QR-Codes für Geimpfte aus. Praxen und Apotheken appellieren jedoch, dass nicht alle gleich heute mit diesem Anliegen vor der Tür stehen sollen. Das Online-Portal
mein-apothekenmanager.de soll alle Apotheken auflisten, die diesen Service anbieten. Mit dem
digitalen Impfpass kann der volle Corona-Impfschutz per Smartphone nachgewiesen werden. Damit soll unter anderem das Reisen in der EU erleichtert werden. Das gelbe Impfheft aus Papier gilt aber weiterhin.
14. Juni – Epidemischen Lage mit nationaler Tragweite“ bis Ende September
Der Bundestag hat am 11. Juni die
“Epidemische Lage mit nationaler Tragweite” bestätigt und die damit einhergehenden Regelungen bis zum 30. September 2021 verlängert. Diese Entscheidung gewährt der Bundesregierung auch weiterhin besondere Befugnisse nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), etwa die Möglichkeit, Rechtsverordnungen und Anordnungen zu erlassen.
14. Juni – Ausgelaufene Kulanzregelung der GEMA zum 31. Mai 2021
Die
GEMA hat mitgeteilt, dass mit zunehmenden Öffnungsmöglichkeiten die freiwilligen Gutschriften für behördlich angeordnete Betriebsschließungen zum 31. Mai 2021 enden. Die vertraglich vereinbarte Lizenzierung wird zum 1. Juni 2021 wieder regulär aufgenommen. Anträge für Gutschriften, die den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2021 betreffen, können noch bis spätestens 10. Juni 2021 im Onlineportal der GEMA unter
www.gema.de/portal gestellt werden. Danach endet die Möglichkeit, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten.
11. Juni – Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfen bis September
Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
Die Bundesregierung erhöht auch die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Millionen Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission auf Antrag der Bundesregierung hin genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Millionen Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Millionen Euro. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung können in Kürze gestellt werden. Für Hilfen oberhalb der bisher geltenden 12 Millionen Euro gelten in Anlehnung an die im KfW-Sonderprogramm 2020 und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds bereits angewandten Regelungen Beschränkungen zu Gewinn- und Dividendenausschüttungen, Aktienrückkäufen und Bonuszahlungen.
Wir haben alle relevanten Informationen für Unternehmen in unseren Finanziellen Hilfen zusammengestellt.
10. Juni – Nachweis über die Corona-Schutzimpfung: Wie erhalte ich in Hamburg ein digitales Impfzertifikat?
Wer eine vollständige Corona-Schutzimpfung erhalten hat, ist bestimmten Einschränkungen nicht mehr unterworfen. Das gilt in der Regel 14 Tage nachdem die zweite Impfstoffdose verabreicht wurde. Als Nachweis darüber reicht schon heute der gelbe Impfpass. Eine ausgestellte Ersatzbescheinigung ist gleichermaßen gültig. Zusätzlich soll zeitnah auch ein digitales Impfzertifikat verfügbar sein – es dient dazu, den Impfnachweis leichter mitführen und auf Echtheit hin kontrollieren zu können. In dieser Woche ist die Ausstellung in Hamburg noch nicht möglich.
Das Impfzertifikat enthält einen QR-Code. Dieser kann von Apps, die dazu entwickelt wurden, eingelesen und dann auf Anforderung hin angezeigt werden. Beispielsweise kann der QR-Code in der Corona-Warn-App eingelesen werden, die zu diesem Zweck ein aktuelles Update erhalten hat. Außerdem soll demnächst die CovPass-App verfügbar sein, die ebenfalls für diesen Zweck entwickelt wurde. Die digitale Version soll neben der erleichterten Mitführung ermöglichen, dass der Nachweis bei Kontrollen fälschungssicher geprüft werden kann.
Je nachdem, wo Sie Ihre Schutzimpfung erhalten haben, führen unterschiedliche Wege zu Ihrem Impfzertifikat. Grund zur Eile gibt es derzeit nicht – denn der bisherige Nachweis auf Papier erfüllt gegenwärtig genau denselben Zweck. Seitens des Bundesgesundheitsministeriums wurde angekündigt, dass das Zertifikat nun ausgestellt werden könne. Die technische Infrastruktur besteht derzeit noch nicht, weshalb in Hamburg derzeit noch keine digitalen Zertifikate ausgestellt werden können. Derzeit werden an den unterschiedlichen Stellen die Vorbereitungen getroffen, um vor Ort möglichst zügig eine Ausstellung anbieten zu können.
Personen, die ihre Schutzimpfung im zentralen Impfzentrum in den Hamburger Messehallen erhalten haben oder offene Termine haben, müssen sich nicht um eine Umwandlung in das Zertifikat bemühen. Es ist eine technische Lösung in Vorbereitung, mit der das Zertifikat direkt erhältlich ist. Hierfür wurden bereits Vorbereitungen angestellt. Damit das Zertifikat den Anforderungen an die bundes- und europaeinheitliche Lösung genügt, kann die Umsetzung erst nach dem Roll-out der Systeme des Bundes abgeschlossen werden.
Wer seine Schutzimpfung in einer Arztpraxis erhalten hat oder erhält, kann künftig einerseits die Arztpraxis um Ausstellung des Zertifikates bitten. Alternativ besteht voraussichtlich frühestens ab Mitte der kommenden Woche die Möglichkeit, mit einem Nachweis über die erfolgte Impfung (in der Regel der Impfpass) und einem Identitätsnachweis (Personalausweis) in einer Apotheke die Ausstellung eines Zertifikates vornehmen zu lassen. Dieser Weg steht auch Personen offen, die eine Schutzimpfung durch ein mobiles Impfteam, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung, oder an einem anderen Impf-Ort (Krankenhaus, Betriebsarzt) erhalten haben.
Voraussichtlich ab der kommenden Woche werden Informationen dazu, wo im Einzelnen die Impfzertifikate in Hamburg erhältlich sein werden, konkretisiert. Die Sozialbehörde wird öffentlich darüber informieren, sobald eine Ausstellung auf den unterschiedlichen Wegen möglich ist.
Wozu benötige ich ein digitales Impfzertifikat?
Das digitale Impfzertifikat dient dazu, nachzuweisen, dass Sie eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben. Damit müssen Sie bestimmte Einschränkungen nicht mehr einhalten, beispielsweise werden sie nicht mitgezählt, wenn es um eine maximale Personenzahl geht, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen darf. Außerdem müssen Sie keinen negativen Corona-Test vorweisen, wenn Sie beispielsweise bestimmte Veranstaltungen besuchen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen. Auch Personen, die noch nicht geimpft werden konnten, können von den digitalen Nachweisapps profitieren: Zukünftig lassen sich auch Nachweise über eine Genesung von einer Corona-Infektion oder ein negatives Testergebnis in der App anzeigen. Darüber hinaus gilt der papierhafte gelbe Impfausweis oder eine vom Impfarzt ausgestellte Ersatzbescheinigung weiterhin.
Wie funktioniert das Impfzertifikat technisch?
Nachdem Sie die CovPass-App oder die Corona-Warn-App auf Ihr Smartphone geladen haben, scannen Sie mit der App das Impfzertifikat. Der Nachweis für die Corona-Impfung wird direkt auf das Smartphone geladen. Mit dem QR-Code können Sie den Corona-Impfschutz nachweisen. Bei einer Überprüfung wird der QR-Codes von der prüfenden Person gescannt. Auf der Prüf-App werden nur die für die Prüfung notwendigen Informationen angezeigt: der Impfstatus, der Nachname, der Vorname und das Geburtsdatum.
10. Juni – Schnelle Kontaktnachverfolgung mit und ohne Smartphone: In Hamburg möglich mit der luca-App und Schlüsselanhängern
Auch bei dem derzeit niedrigen Infektionsgeschehen ist es von Bedeutung, im Falle eines Corona-Ausbruchs alle möglicherweise Betroffenen warnen zu können. Deswegen werden weiterhin Kontaktdaten erhoben. Mit der „luca“-App besteht dafür eine digitale Möglichkeit. Für alle Bürgerinnen und Bürger, die kein Smartphone nutzen, bietet Hamburg einen kostenlosen Schlüsselanhänger zur digitalen Kontaktnachverfolgung an. Sie sind in den Kundenzentren der Bezirke erhältlich.
Zur Sicherstellung einer schnellen und effizienten Kontaktnachverfolgung insbesondere bei weiteren Öffnungen von Gastronomie und anderen Freizeitangeboten setzt Hamburg bereits auf die luca-App und bittet Betreiberinnen und Betreiber sowie Besucherinnen und Besucher von Gastro-, Kultur-, Sportstätten und anderen Einrichtungen gemeinsam zu „lucern“. Im Falle eines Falles hilft die luca-App den Gesundheitsämtern durch die schnelle digitale Übermittlung von relevanten Kontaktdaten.
Für die Nutzung des luca-Systems benötigt man die entsprechende Smartphone-App. Alternativ kann nun auch ein personalisierter Schlüsselanhänger genutzt werden. Die App lässt sich im GooglePlayStore oder im AppleStore kostenfrei herunterladen und installieren, die Schlüsselanhänger werden kostenlos in den Kundenzentren der Bezirke am Empfang ausgegeben. Der persönliche Schlüsselanhänger muss einmalig unter
https://app.luca-app.de/registerBadge/ registriert werden.
Danach ist alles ganz einfach: Wer einen Ort besucht, der mit luca abgesichert ist, loggt sich mit seinem Smartphone unter Nutzung der vor Ort aufgeklebten Barcodes ein. Wer mit einem Schlüsselanhänger kommt, der wendet sich an das Personal vor Ort, damit der Schlüsselanhänger gescannt wird. Das Auschecken geht entweder ganz automatisch beim Verlassen des Orts mit der App oder manuell.
Sollte sich dann an dem aufgesuchten Ort ein Risiko ergeben haben, kommt das Gesundheitsamt automatisch auf die betroffenen Besucher zu, wenn der Betreiber die entsprechenden Daten übermittelt hat. Betreiber sehen die Daten nur bei Personen, deren Daten manuell in das System eingegeben werden, weil die betreffenden Personen luca nicht nutzen. Auch die Übermittlung von Daten an das Gesundheitsamt erfolgt erst nach individueller Freigabe seitens einer Person, die infiziert oder als Kontaktperson betroffen ist; es werden zudem nur diejenigen Daten übertragen, die für den exakten Aufenthaltszeitraum und ggfls. -ort der infizierten Person relevant sind.
Die Luca-App wurde seitens der Gesundheitsämter bislang in 14 Fällen genutzt, in denen eine Infektion bei einer Person aus Hamburg vorlag. Bisher wurden aus 22 angefragten Örtlichkeiten insgesamt 1430 Kontaktpersonen über die bestehenden Schnittstellen an die Gesundheitsämter übermittelt.
Die Luca-App übernimmt in diesem Zusammenhang ausschließlich die Erfassung der Kontaktdaten und die digitale Bereitstellung an die Gesundheitsämter. Dadurch entfällt die händische Übertragung von womöglich schwer lesbaren Kontaktdetails und die Einholung von papierhaften Listen. Die eigentliche Kontaktnachverfolgung, die sich anschließt, bleibt unverändert: Im Rahmen der telefonischen Kontaktaufnahme mit den möglicherweise betroffenen Personen wird geklärt, ob ein Infektionsrisiko bestanden hat. Wichtige Entscheidungen, beispielsweise zu verhängten Quarantänen, treffen die Experten des öffentlichen Gesundheitsdienstes jeweils im Einzelfall. Es gibt keine automatisch verhängten Quarantäneanordnungen.
Betreiberinnen und Betreiber können sich bei Fragen zur Anwendung der luca App an die Hamburger Hotline 040 42823 1371 oder an
luca-fragen@kasse.hamburg.de wenden.
9. Juni – Bundeskabinett verlängert Regeln für Kurzarbeit
Für Unternehmen, die in der Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, wird der vereinfachte Zugang zu Kurzarbeit erneut verlängert. Das Bundeskabinett beschloss heute eine entsprechende Verordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil. Der Staat erstattet demnach auch über den 30. Juni hinaus die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit vollständig. Ab Oktober werden die Beiträge dann noch zur Hälfte übernommen, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. September begonnen wurde. Zudem soll es für die Anmeldung von Kurzarbeit weiter ausreichen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind und nicht wie sonst ein Drittel. Das galt zunächst nur für Unternehmen, die bis Ende dieses Monats Kurzarbeit anmelden. Auch hier wird die Frist bis Ende September verlängert.
9. Juni – EU-Parlament gibt grünes Licht für digitales Impfzertifikat
Das Covid-19-Zertifikat für einfacheres Reisen in der EU rückt näher. Die Abgeordneten des Europaparlaments billigten die Details für das EU-weite Zertifikat, wie das Parlamentspräsidium in Straßburg mitteilte. Zuvor hatten sich die Abgeordneten und die EU-Länder bereits vorläufig auf die Regelungen für das Dokument zum Nachweis von Corona-Tests, -Impfungen und überstandenen Infektionen geeinigt. Damit das Zertifikat wirklich kommen kann, müssen auch die Mitgliedsstaaten noch formell zustimmen. Mit dem Zertifikat soll das Reisen in der Europäischen Union wieder erleichtert werden. Mitgliedsstaaten können für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete dann nur bei entsprechender Infektionslage weitere Beschränkungen wie eine Quarantäne einführen. Die ersten Länder stellen die Zertifikate bereits aus. Auch Deutschland ist zumindest schon mit der Technik für das EU-weite Zertifikat verbunden.
9. Juni – Hamburger können Luca-App bald auch ohne Smartphone nutzen
Für Hamburgerinnen und Hamburger ohne Smartphone gibt es bald Schlüsselanhänger für die Luca-App. Damit sollen auch jüngere Schüler sowie ältere Menschen die App zur Kontaktverfolgung nutzen können. Die Schlüsselanhänger sind eine Alternative zum QR-Code, den Nutzer mit ihrem Smartphone scannen können, wenn sie sich im Restaurant oder im Geschäft anmelden. Laut Finanzsenator Andreas Dressel sollen sie in den kommenden Wochen verfügbar sein. Die Schlüsselanhänger sollen in den Kundenzentren der Bezirke verteilt werden. Interessierte müsse dafür nichts bezahlen, wie NDR 90,3 auf Nachfrage aus der Finanzbehörde erfahren hat.
9. Juni – Ab Montag gibt es den digitalen Corona-Impfnachweis in Apotheken
Der Start für den digitalen Corona-Impfpass in Deutschland rückt näher. Von kommendem Montag, den 14. Juni, soll man sich in vielen Apotheken kostenlos den digitalen Nachweis einer vollständigen Impfung nachträglich ausstellen lassen können, wie die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände mitteilte. Auf der Homepage
www.mein-apothekenmanager.de sollen dann Apotheken suchbar sein, die den Service anbieten. Zudem soll nach Angaben aus dem Bundesgesundheitsministerium noch vor Montag die freiwillige Anwendung namens "
CovPass" für alle Interessenten in den App-Stores für Smartphones zur Verfügung stehen. Hier kann der Nachweis gescannt und als digitaler Impfnachweis genutzt werden.
Die EU-Länder und das EU-Parlament hatten sich kürzlich auf Details eines europaweiten Zertifikats geeinigt, mit dem man Impfungen, Tests und überstandene Covid-19-Erkrankungen nachweisen kann. Dies soll auch Reisen erleichtern. Dabei geht es um eine Ergänzung des weiter verwendbaren gelben Impfheftes.
8. Juni – Corona-Infektionslage in Hamburg stabil: Weitere Öffnungen zum 11. Juni 2021
Nach der bereits erfolgten Rücknahme zahlreicher Corona-Beschränkungen in den vergangenen Wochen ist das Infektionsgeschehen in Hamburg weiterhin stabil. Dies ermöglicht einen weiteren Öffnungsschritt zum 11. Juni 2021.
Als vierten Öffnungsschritt hat der Senat folgende Maßnahmen beschlossen:
Die Kontaktbeschränkung wird so angepasst, dass private Zusammenkünfte mit bis zu fünf Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 10 Personen unter freiem Himmel unabhängig von der Zahl der beteiligten Haushalte möglich sind. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden dabei weiterhin nicht mitgerechnet.
Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze oder vergleichbare Beherbergungseinrichtungen dürfen unter den bestehenden Auflagen bis zu 100 Prozent ihrer zulässigen Kapazität öffnen.
Sport ist mit bis zu 30 Erwachsenen unter freiem Himmel und kontaktfrei mit bis zu 10 Erwachsenen im Innenbereich unter den bekannten Auflagen (u.a. (digitale) Kontaktnachverfolgung, Testpflicht) möglich.
Sportveranstaltungen unter freiem Himmel und in Hallen können in Abhängigkeit von dem jeweiligen Veranstaltungsort und nach Einzelfallprüfung auch mit mehr als 650 zuschauenden Personen durchgeführt werden.
Sonstige Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen in Innenräumen sind mit bis zu 100 Personen möglich (Auflagen: Testpflicht, fester Platz, (digitale) Kontaktnachverfolgung, medizinische Maskenpflicht). Veranstaltungen unter freiem Himmel sind unter denselben Bedingungen mit bis zu 500 Personen zulässig. Private Feierlichkeiten sind weiterhin nicht zulässig.
In Kultureinrichtungen ist die Anordnung der festen Sitzplätze nunmehr im „Schachbrettmuster“ möglich. Zwischen allen besetzten Sitzplätzen muss rechts, links, davor und dahinter jeweils ein Platz frei sein.
Unter Auflagen (u.a. spezifisches Schutzkonzept) ist die Veranstaltung von Volksfesten möglich (z.B. Dom).
Chorproben dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen stattfinden. Für diese sowie für Blasinstrumente-Ensembles gilt ein Sonderabstand von 2,5 m zwischen den Musizierenden. Sofern Proben in Innenräumen stattfinden, gilt eine Testpflicht als Auflage.
Für Hafen- und Stadtrundfahrten darf die volle Kapazität der Gefährte genutzt werden, allerdings unter Einhaltung der Abstandsregeln. Die bestehende Testpflicht entfällt, wenn das Angebot ausschließlich in offenen Fahrzeugen erbracht wird. Im Innenbereich bleibt sie als Zugangsvoraussetzung. Für gemischte Angebote (zum Beispiel Stadtrundfahrten in Bussen mit offenem Oberdeck) bleibt es ebenfalls bei der Testpflicht.
Für touristische Gästeführungen gilt nunmehr eine Begrenzung der Gruppengröße von 20 Personen im Freien und von 10 Personen in geschlossenen Räumen.
Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen gilt anstatt einer FFP2-Maskenpflicht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Saunen, Dampfbäder und Wellnessangebote dürfen unter den bekannten Auflagen (u.a. Testpflicht, Abstands- und Kontaktregeln) geöffnet werden.
Bei Seniorentreffpunkten und Seniorengruppen darf die FFP2-Maske am Sitzplatz abgenommen werden.
Prostitutionsangebote, die nach dem Prostituiertenschutzgesetz angemeldet und geprüft sind, dürfen unter Auflagen öffnen. Hierzu zählen unter anderem ein Alkoholverbot, eine vorherige Anmeldung, ein negativer Coronatest sowie die medizinische Maskenpflicht.
8. Juni – DIHK: Jeder fünfte Betrieb in Gastronomie, Hotellerie und Freizeitwirtschaft vor dem Aus
Die deutschen Unternehmen erholen sich nach Angaben des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) nur langsam von den Folgen der Corona-Pandemie. In Gastronomie, Hotellerie und Freizeitwirtschaft steht beinahe jedes fünfte Unternehmen finanziell vor dem Aus, wie eine Sonderauswertung der DIHK-Konjunkturumfrage ergab, die dem "Handelsblatt" vorliegt.
7. Juni – Handelskammer eröffnet überbetriebliches Impfzentrum für kleine und mittlere Unternehmen
Die Handelskammer Hamburg hat gemeinsam mit dem Ambulanzzentrum des UKE ein überbetriebliches Impfzentrum in der Handelskammer eröffnet. „Mit unserem Impfzentrum schaffen wir ein bundesweit einzigartiges Angebot, um gerade kleinen und mittleren Unternehmen ohne eigene Betriebsärzte das Impfen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu ermöglichen“, sagt Prof. Norbert Aust, Präses der Handelskammer Hamburg, bei der Eröffnung.
Informationen für Unternehmen: Unternehmen, die ihre Mitarbeitenden in der Handelskammer Hamburg durch die Ambulanzzentrum des UKE GmbH impfen lassen wollen, können sich unter folgenden Mailadresse auf die Warteliste setzen lassen:
impfung.corona@hk24.de
7. Juni – Wegen der Coronakrise in Schwierigkeiten? Sozialbehörde bietet Unterstützung für Fachkräfte und Soloselbstständige
Viele qualifizierte Fachkräfte sind durch die Folgen der Corona-Pandemie in Kurzarbeit, können ihren Job nicht wie üblich ausüben oder sind sogar arbeitslos geworden oder von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Sozialbehörde bietet ihnen die Möglichkeit, an kostenlosen Coachings teilzunehmen. Diese helfen den Fachkräften dabei, individuelle Lösungswege in der aktuellen beruflichen Situation zu finden. Die Maßnahme im Rahmen des Corona-Arbeitsmarktprogramms trägt dazu bei, Jobs zu sichern und Fachkräfte für den Arbeitsmarkt in Hamburg zu erhalten.
Hochqualifizierte, jahrelang begehrte Fachkräfte – z. B. aus dem Luftfahrtbereich, der Zulieferindustrie, dem Tourismus- und Veranstaltungsbereich oder aus weiteren von der Pandemie besonders betroffenen Branchen – sehen sich mit Arbeitslosigkeit und damit verbundenen existenziellen Sorgen und Ängsten konfrontiert. Auch bei Soloselbstständigen, die ihre Geschäftstätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie nicht oder nur eingeschränkt ausüben können, stellt sich die Frage der beruflichen Perspektive.
Der Bedarf nach Fachkräften wird jedoch absehbar auch nach Ende der Corona-Pandemie weiter hoch sein. Eine zielgerichtete Unterstützung kann daher gleichzeitig helfen, die Situation für betroffene Personen zu verbessern, und eine Fachkraft für den Arbeitsmarkt in Hamburg zu sichern.
Professionelle Coaches mit Erfahrungen im Arbeits- und Wirtschaftskontext bieten hierbei passgenaue Unterstützung zur Aktivierung von Ressourcen, Stärkung der Resilienz und Entwicklung neuer Perspektiven. Im Rahmen eines zeitlich befristeten Coachings werden Lösungsmöglichkeiten für die jeweiligen Problemlagen entwickelt und somit die individuelle Beschäftigungsfähigkeit gesichert. Im Rahmen der Coachings wird jeweils auf die individuellen Bedarfe und eigene Lösungsideen eingegangen. Ergebnis eines Coachingprozesses kann zum Beispiel eine Strategie für die weitere Karriere im erlernten Beruf, konkrete Ideen zur Verbesserung aktueller Belastungssituationen oder auch die Planung einer beruflichen Umorientierung sein.
Übergeordnetes Ziel des Projektes ist es, im Sinne der Hamburger Fachkräftestrategie qualifiziertes Personal in Hamburg zu halten und Beschäftigungspotenziale zu sichern.
Das Hamburger Coachingprogramm wird umgesetzt von der KWB Koordinierungsstelle Weiterbildung und Beschäftigung e. V. Teilnehmen können Personen mit Wohnort oder Arbeitsplatz in Hamburg. Interessierte Beschäftigte und Soloselbstständige melden sich bei der KWB Koordinierungsstelle Weiterbildung und Beschäftigung e. V. und schildern ihr Anliegen bzw. ihr Thema für das Coaching. Bei Bedarf erfolgt eine ausführliche Beratung durch die KWB. Die KWB prüft die mögliche Teilnahme am Coachingprogramm und stellt – positive Prüfung vorausgesetzt – einen Gutschein für bis zu sechs Stunden Coaching aus. Gleichzeitig erfolgt die Vermittlung an einen professionellen Coach aus einem geprüften Pool.
Weitere Informationen zum Hamburger Coachingprogramm sind online verfügbar.
4. Juni 2021 – Corona-Infektionslage in Hamburg stabil: Weitere Öffnungen erfolgen zum 11. Juni 2021
Nach der bereits erfolgten Rücknahme zahlreicher Corona-Beschränkungen in den vergangenen Wochen ist das Infektionsgeschehen in Hamburg weiterhin stabil. Dies ermöglicht einen weiteren Öffnungsschritt zum 11. Juni 2021.
Die weiteren Öffnungen sind in den folgenden Bereichen vorgesehen:
Kontaktbeschränkung,
Erweiterung der Kapazitätsgrenze bei den Angeboten in Beherbergungseinrichtungen sowie bei Hafen- und Stadtrundfahrten unter den bestehenden Auflagen bis zu 100 Prozent,
allgemeine Regelungen für Veranstaltungen und Versammlungen,
in Kultureinrichtungen hinsichtlich der Anordnung der festen Sitzplätze im „Schachbrettmuster“,
Individual- und Gruppensport sowie größere Sport – und Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel und in Hallen,
Chor- und Blasmusikproben auch in Innenräumen,
Saunen, Dampfbäder und Wellnessangebote,
Prostitutionsangebote.
Über die Details der vorgesehenen Regelungen informiert der Senat in der regulären Landespressekonferenz am Dienstag, den 8. Juni 2021.
Die Gültigkeit von Schnelltests wurde bereits mit der 43. Änderungsverordnung – und damit seit dem 4. Juni 2021 – auf 24 Stunden erweitert und ist insoweit in Übereinstimmung mit den Regelungen in anderen Bundesländern.
Grundlage für die Entscheidungen des Senats über weitere Öffnungsschritte bleiben die Hamburger Inzidenzwerte sowie unter anderem die Entwicklung intensivmedizinischer Kapazitäten, der R-Wert und die Impfquote.
4. Juni – Wiedereröffnung der Hamburger Innengastronomie: Das sind die Regeln
Wie der Senat am Dienstag beschlossen hat, darf heute die Hamburger Innengastronomie wieder öffnen. Wie auch bei der seit inzwischen zwei Wochen geöffneten Außengastronomie gelten besondere Vorsichtsmaßnahmen, die sich jedoch teilweise unterscheiden. Die folgenden Regeln gelten sowohl in klassischen Restaurants und Gaststätten, als auch für beispielsweise gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, auf Barkassen, in Kultur- oder Freizeiteinrichtungen.
Öffnungszeiten Für die Innenräume der Gastronomie gilt eine Sperrstunde von 23 bis 5 Uhr.
Hygiene, Abstand und Nachverfolgung Es gelten die üblichen AHA-Regeln. Zusätzlich muss zwischen den Tischen ein Abstand von 1,50 Meter bestehen. Wenn das nicht möglich ist, müssen Trennwände aufgestellt werden. Pro Tisch dürfen aus einem Haushalt unbegrenzt Personen und aus mehreren Haushalten bis zu fünf Personen sitzen, wobei Kinder dieser Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden. Grundsätzlich sind Verzehr und Bewirtung nur an Sitzplätzen möglich – Stehplätze sind ausgeschlossen. Die Lokale müssen eine Kontaktnachverfolgung ermöglichen, die auch digital sein kann.
Masken und Tests Das Personal muss zweimal in der Woche einen negativen Coronatest vorlegen. Für Gäste in geschlossenen Räumen gilt ein negativer Test, der im Falle eines PCR-Tests bis zu 48 Stunden, im Falle eines Schnelltests 24 Stunden alt sein darf. Dieser Test bzw. ein Nachweis über ein negatives Testergebnis ist vor Betreten vorzulegen. Im gesamten Restaurant, auf dem Weg zum Tisch, zum Bezahlen, auf die Toilette usw. muss eine medizinische Maske getragen werden. Das gilt sowohl für die Gäste, als auch für das Personal. Am festen Sitzplatz darf die Maske abgelegt werden.
Außerhausverkauf Speisen und Getränke dürfen zum Mitnehmen und Liefern verkauft werden. Die Speisen und Getränke vor Ort oder in unmittelbarer Nähe einzunehmen, ist jedoch untersagt. Der Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke zum Mitnehmen, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einwegbehältnissen, sind untersagt.
Alkohol in „Hotspots“ In mehreren Straßenzügen des Schanzenviertels und auf St. Pauli gilt ein Alkoholausschankverbot von 23 bis 6 Uhr, ein Verbot des Abverkaufs nach außen (Kioske, Supermärkte, gastronomische Betriebe, etc.) und des Mitführens von Alkohol von 20 bis 6 Uhr (letzteres gilt nicht für Anwohnerinnen und Anwohner, sofern sie ihre Getränke in handelsüblichen verschlossenen Behältern wie Dosen oder Flaschen bei sich haben).
3. Juni – Überbrückungshilfe II: Frist für Änderungsanträge endet am 30. Juni
Die Überbrückungshilfe II ist ein Fixkostenzuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen. Sie umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Erstanträge für die Überbrückungshilfe II konnten bis 31. März 2021 gestellt werden. Haben sich Veränderungen der Höhe nach ergeben oder möchten Sie die Kontoverbindung ändern? Änderungsanträge können
bis einschließlich 30. Juni 2021 noch gestellt werden.
Das Bundeskabinett hat heute eine Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung beschlossen. Hier werden auch Regelungen für die Betriebsärzte behandelt. Alle Infos finden Sie zeitnah auf der Internetplattform
www.wirtschaftimpftgegencorona.de.
3. Juni – Beispiele für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen
Das BMWi hat Beispiele zu Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen mit einem neuen Anhang 4 zu den FAQs bekanntgegeben. Dieser ist öffentlich in den
aktualisierten FAQs verfügbar.
2. Juni – Hamburg öffnet Innengastronomie - Strengere Regeln für Ausgehviertel
Ab dem kommenden Wochenende kann die Innengastronomie in Hamburg unter Auflagen öffnen. In den Ausgehvierteln soll es ein Alkoholverkaufsverbot an Wochenenden geben.
Hamburgs Bürgermeister Peter Tschentscher und Innensenator Andy Grote haben am Dienstag im Rahmen der Landespressekonferenz über die Corona-Lage in der Hansestadt informiert. Tschentscher kündigte an, dass die Innengastronomie ab Freitag geöffnet werden könne. Das sei aufgrund der Corona-Zahlen möglich, seit einer Woche liege der Inzidenzwert in Hamburg unter 35.
In Restaurants ist um 23 Uhr Schluss
Allerdings gebe es drinnen strengere Vorgaben als bei der Außengastronomie, weil im Innenbereich das Infektionsrisiko größer sei. Es gebe eine Corona-Testpflicht für Gäste. Sie müssen einen aktuellen Corona-Schnelltest oder den Nachweis einer abgeschlossenen Impfung vorlegen. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gastronomie-Betriebe müssen getestet sein. Für die Gäste müsse es feste Plätze geben. Bis zu fünf Leute aus verschiedenen Haushalten dürften an einem Tisch sitzen. Der Restaurantbesuch im Innenbereich sei bis 23 Uhr möglich, danach gelte eine Sperrstunde. Der Außenbereich kann laut Tschentscher länger öffnen.
Nach Massenpartys: Strengere Regeln für "Hotspots"
Tschentscher betonte, dass man angesichts der günstigen Entwicklung bei den Corona-Zahlen nicht sämtliche Vorsichtsmaßnahmen lassen dürfe. Mit Blick auf die Massenpartys am Wochenende in Hamburgs Ausgehvierteln warnte er, dass man die Fortschritte nicht aufs Spiel setzen dürfe. Deshalb müssten in den "Hotspots" nun an den Wochenenden strengere Regeln zur Anwendung kommen.
Alkoholverkaufsverbot in der Schanze und auf dem Kiez
Innensenator Grote erläuterte, dass es ein Alkoholverkaufsverbot an Wochenenden im Kernbereich des Schanzenviertels und in Teilen St. Paulis geben werde. Ab Freitag werde der Außer-Haus-Verkauf von Alkohol von 23 bis 5 Uhr verboten. In der Zeit von 20 bis 6 Uhr dürften die Menschen in diesen Gebieten auch keinen Alkohol mit sich führen. Mit diesen Maßnahmen wolle man Szenen wie am vergangenen Wochenende möglichst verhindern. Im Schanzenviertel waren Tausende Menschen versammelt, viele waren alkoholisiert und aggressiv, einige bewarfen Polizistinnen und Polizisten mit Flaschen. Am vergangenen Wochenende seien 700 Bußgeldverfahren eingeleitet worden, so Grote. 25 Betriebe seien geschlossen worden.
Weitere Öffnungsschritte ab 10. Juni
Tschentscher kündigte weitere Öffnungsschritte für den 10. Juni an. Um welche Maßnahmen es konkret geht, wolle der Senat in dieser Woche besprechen und vermutlich Ende dieser Woche bekannt geben.
1. Juni – Millionenpaket für den Sport: So startet die Active City wieder durch
Mindereinnahmen aufgrund spürbarer Mitgliederaustritte werden mit bis zu 100.000 Euro kompensiert. Active-City-Startergutschein im Wert von 80 Euro bei Eintritt in einen Sportverein.
Der Sport in Hamburg startet wieder durch: Mit der Rücknahme weiterer Beschränkungen und dem dritten Öffnungsschritt, der seit dieser Woche auch die Sportausübung mit bis zu 10 Personen in Innenräumen und bis zu 20 Personen im Freien möglich macht, nähert sich der Sportbetrieb wieder der Normalität. Eine Entwicklung, die angesichts der harten Einschränkungen der vergangenen Monate, auch Vereinen und Veranstaltern neue Zuversicht gibt. Wie hart die Pandemie den Sport getroffen hat, wird unter anderem daran deutlich, dass dem Sport in der Corona-Pandemie inzwischen mehr als sieben Millionen Euro finanzielle Hilfen zur Verfügung gestellt wurden, darunter mehr als fünf Millionen Euro direkte und nicht zurückzuzahlende Zuschüsse aus dem Nothilfefonds I und II sowie für Hygiene- und Schutzmaßnahmen.
Um die besonders hart von Mitgliederaustritten betroffenen Vereine auch über das Ende der Beschränkungen hinaus zu unterstützen und den Sport mit Schwung aus der Krise zu bringen, haben sich Sport- und Finanzbehörde im engen Austausch mit dem Hamburger Sportbund auf ein weiteres umfangreiches Förderpaket in Höhe von vier Millionen Euro verständigt, das am Dienstag vom Senat beschlossen wurde.
Kernstück des neuen Förderprogramms „Neustart Sport“ bildet eine Initiative zur Gewinnung von Mitgliedern in den Sportvereinen, für die zwei Millionen Euro veranschlagt wurden. Die Vereine sollen so in die Lage versetzt werden, die Zahl ihrer Mitglieder und damit ihre finanzielle Basis zügig wieder auf das Vorkrisenniveau anheben zu können. Auch wenn die Bilanz diesbezüglich bei den Vereinen sehr unterschiedlich ausfällt, haben diese in der Corona-Pandemie zum Teil erheblichen Mitgliederschwund zu verzeichnen. Ein Verlust, den es schnellstmöglich aufzuholen gilt.
Um nach dem Ende der Beschränkungen einen zusätzlichen Anreiz zum Eintritt in einen Sportverein zu bieten, sollen Neumitglieder vorübergehend einen Active City-Startergutschein im Wert von 80 Euro erhalten, den sie bei dem entsprechenden Verein einlösen können. Der Gutschein kann über die Active City Homepage bzw. die Active City App heruntergeladen werden. Zunächst sollen rund 20.000 Gutscheine zum Abruf bereit stehen.
Flankiert werden soll die Initiative von einer breit angelegten Kampagne zur Mitgliedergewinnung unter dem Slogan #sportVEREINtuns. In mehreren Phasen wird die stadtweite Kampagne, die sich derzeit noch in der finalen Erarbeitung befindet, auf die Bedeutung der Sportvereine, deren Angebote und den Active-City-Startergutschein hinweisen. Dafür sollen verschiedene Motive und Medienformate entwickelt werden.
Darüber hinaus stehen mit dem neuen Förderprogramm für Vereine, die in besonderem Maße von Mitgliederverlusten betroffen sind, weitere 1,6 Million Euro an direkten Zuschüssen zur Verfügung, um so ihr Sportangebot langfristig sichern zu können. Betroffene Sportvereine, die zum Stichtag 1. Juni dieses Jahres mehr als zehn Prozent ihrer Mitglieder im Vergleich zum 1. Januar 2020 verloren haben, können einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für nachgewiesene Mindereinnahmen in Höhe von bis zu maximal 100.000 Euro beantragen. Die Förderkonditionen gliedern sich dabei wie folgt:
Mitgliederrückgang
Höhe des Ausgleichs der Mindereinnahmen
10,0 bis 14,9 Prozent
20 Prozent
ab 15,0 Prozent
40 Prozent
Auch Organisatoren von Sportveranstaltungen, die dank des stark rückläufigen Infektionsgeschehens in Hamburg ebenfalls mit vorsichtigem Optimismus nach vorne blicken, erhalten mit dem neuen Förderpaket weitere finanzielle Hilfen, um die Durchführung ihrer Veranstaltungen absichern und entsprechende Hygiene- und Schutzmaßnahmen finanzieren zu können. Insgesamt stehen dafür zusätzlich zu bereits genehmigten Zuwendungen weitere 400.000 Euro zur Verfügung.
Mitgliedsvereine des Hamburger Sportbund e. V. können ihre Anträge voraussichtlich ab dem 7. Juni bis zum 30. September direkt beim HSB stellen, sobald die notwendigen Programmierarbeiten abgeschlossen sind. Die übrigen Antragsteller richten Ihren Antrag per E-Mail an das Landessportamt der Behörde für Inneres und Sport unter
poststelle@sportamt.hamburg.de.
Des Weiteren laufen die Abstimmungen mit den Beteiligten über ein weiteres Darlehensprogramm, mit dem zusätzliche Liquiditätsmittel zu vereinsfreundlichen Konditionen bereitgestellt werden sollen.
31. Mai – Corona-Schutzimpfung: Prioritätsgruppe 3 in Hamburg aufgerufen
Wer laut Impfverordnung des Bundes Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität hat, ist in Hamburg nun berechtigt, einen Impftermin zu vereinbaren. Alle restlichen Termine, die aufgrund der aktuellen Impfstofflieferungen ermöglicht werden können, werden zur Buchung freigegeben. Dabei handelt es sich um rund 30.000 zusätzliche Termine für Erstimpfungen im Impfzentrum.
Zusätzlich berechtigt sind nun unter anderem Personen im Alter von über 60 Jahren sowie Personen, die in der kritischen Infrastruktur oder in bestimmten Funktionen im Katastrophenschutz tätig sind. Mehrere Zehntausend Menschen aus der dritten Prioritätsgruppe, darunter Menschen mit Vorerkrankungen oder in bestimmten Berufen, waren zuvor bereits aufgerufen worden.
Die Termine können ab sofort telefonisch unter 116117 oder online unter
www.impfterminservice.de gebucht werden. Termine werden an Personen mit einem Wohnort in Hamburg vergeben. Die einzige Ausnahme besteht darin, dass Personen eine Tätigkeit in Hamburg ausüben, aufgrund derer sie gem. §§ 2-4 der Impfverordnung des Bundes berechtigt sind.
Nach der Vergabe der nun buchbaren Termine ist kurzfristig nicht mit der Verfügbarkeit weiterer Termine im Impfzentrum zu rechnen. Grund dafür ist eine hohe Anzahl von Zweitimpfungsterminen, die bei gleichbleibender Liefermenge durchgeführt werden müssen. Somit verringert sich der Spielraum für neue Erstimpfungen. Alle zusätzlichen Impfstofflieferungen, die Hamburg erreichen, werden in die Arztpraxen geliefert. Damit sind auch die Praxen in der nun beginnenden zweiten Phase der Impfkampagne wichtige Anlaufstellen für Corona-Schutzimpfungen. Während das Lieferkontingent für die Impfzentren der Länder gleich bleibt, wächst nach den Planungen des Bundes in den kommenden Wochen die Impfstoffmenge, die dem hausärztlichen System zur Verfügung steht, an. Terminvereinbarungen sollten unmittelbar mit den Praxen erfolgen. Beginnend ab dem 7. Juni können zudem Betriebsmediziner Schutzimpfungen anbieten.
31. Mai – 1,1 Millionen Euro für Neustart-Events: Neustartfonds für City und Zentren kann ab morgen beantragt werden
Gelder für verkaufsfördernde Aktionen und Events in der City und den Zentren vor Ort können ab morgen bei den Bezirken beantragt werden. Ansprechbar dort sind die Zentren für Wirtschaftsförderung in den Hamburger Bezirken |
HDB Hamburg. Der aus Corona-Mitteln des Haushalts gebildete Neustartfonds ist mit zunächst 1,1 Millionen Euro ausgestattet und kann bis Ende 2022 in Anspruch genommen werden. Förderfähig sind verkaufsfördernde Events oder andere Aktivitäten von Interessengemeinschaften, Werbegemeinschaften oder anderen Verbünden in den Jahren 2021 und 2022. Dazu können zum Beispiel saisonale Sonderaktionen, Kulturveranstaltungen, Pop-Up-Events, Pflanzaktionen, Flohmärkte, Stadtmarketing, ein zeitlich befristetes Quartiersmanagement, Laternenumzüge, Weihnachtsbeleuchtung oder die Professionalisierung von Internetauftritten von Interessengemeinschaften gehören.
Je nach Größe u. a. auf Basis des Hamburger Zentren-Konzepts werden die Gelder aus dem Fördertopf, der sich aus Corona-Mitteln speist, wie folgt auf die sieben Hamburger Bezirke verteilt:
Hamburg Mitte inkl. Innenstadt 300.000 Euro
Harburg & Bergedorf jeweils 100.000 Euro
alle weiteren Bezirke jeweils 150.000 Euro.
Für die zügige und einfache Umsetzung der Förderung soll auf das bewährte Engagement der Interessengemeinschaften und Business Improvement Districts (BIDs) zurückgegriffen werden: Mit über 50 Interessengemeinschaften und den laufenden BIDs verfügt Hamburg über ein umfassendes lokales Netzwerk von Einzelhandelsbetrieben, Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Vertreterinnen und Vertretern aus der Zivilgesellschaft, die zusammen mit der Wirtschaftsförderung der Bezirksämter vor Ort bedarfsgerechte, schnelle und unbürokratische Entscheidungen zu den vielfältigen Fördermaßnahmen treffen und umsetzen können.
28. Mai – Senat beschließt weitere Öffnungen
Das Corona-Infektionsgeschehen in Hamburg geht weiter zurück. Dies ermöglicht eine schrittweise Rücknahme von weiteren Beschränkungen. Der Senat hat heute über die aktuelle Corona-Lage beraten und über die Ausgestaltung des dritten Öffnungsschrittes entschieden.
Mit den bisherigen zwei Öffnungsschritten wurden am 12. und am 22. Mai 2021 unter anderem die nächtliche Ausgangsbeschränkung aufgehoben, sowie der Einzelhandel und die Außengastronomie unter Auflagen geöffnet. Darüber hinaus wurden die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an Schulen, die Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb in Kitas, die Öffnung von Kultureinrichtungen und zahlreiche Lockerungen im Sport beschlossen.
Als
dritten Öffnungsschritt, der am Dienstag, den 1. Juni 2021 in Kraft treten wird, hat der Senat folgende Maßnahmen beschlossen:
Die Kontaktbeschränkung wird so angepasst, dass private Zusammenkünfte wieder mit bis zu fünf Personen unabhängig von der Zahl der beteiligten Haushalte möglich sind. Kinder unter 14 Jahren werden dabei weiterhin nicht mitgerechnet.
Der Präsenzunterricht für alle Klassenstufen an Hamburgs allgemeinbildenden Schulen wird am 31. Mai 2021 starten
Kindertageseinrichtungen starten ab dem 7. Juni in den Regelbetrieb.
An den Hochschulen können ab sofort mehr Formate in Präsenz stattfinden, insbesondere Prüfungsvorbereitungen, Prüfungsleistungen sowie Forschungs- und Lehrtätigkeiten in Laboren und Werkstätten.
Die Maskenpflicht entfällt in den Straßenzügen, die die Außenalster umschließen.
Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze oder vergleichbare Beherbergungseinrichtungen dürfen unter Auflagen bis zu 60 Prozent ihrer zulässigen Kapazität öffnen. Die Gäste müssen vor dem Beginn der Beherbergung sowie hiernach alle 72 Stunden einen negativen Coronatest vorlegen und ihre Daten für die (digitale) Kontaktnachverfolgung hinterlegen. Darüber hinaus gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske überall abseits des persönlichen Gästebereiches sowie der Restaurant- und Speisebereiche. Gastronomische Angebote im Innenbereich der Beherbergungsbetriebe dürfen ausschließlich für die beherbergten Gäste erbracht werden. Schlafsäle dürfen nur für Personen angeboten werden, die unter die allgemeine Kontaktregel fallen.
Kreuzfahrtschiffe können ab 11. Juni 2021 in Hamburg wieder abgefertigt werden. Für Kreuzfahrten gilt ein strenges Hygienekonzept, zu dem ein Nachweis über einen negativen PCR-Test gehört, der vor dem Boarding vorgelegt werden muss und nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Sport ist mit bis zu 20 Erwachsenen unter freiem Himmel und kontaktfrei mit bis zu 10 Erwachsenen im Innenbereich unter Auflagen (u.a. (digitale) Kontaktnachverfolgung, Testpflicht) möglich. Die bisherige Höchstzahl der Kinder, die am Sport im Freien teilnehmen dürfen, wird aufgehoben.
Fitness-, Sport- und Yogastudios dürfen unter entsprechenden Auflagen ihre Innenbereiche öffnen. Voraussetzung ist unter anderem eine Testpflicht, die (digitale) Kontaktnachverfolgung sowie eine Begrenzung des Zugangs von einer Person je 10 qm Fläche. Die Geräte bzw. der individuelle Bewegungsbereich – beispielsweise um die Yogamatte herum – müssen 2,5 m Abstand zueinander haben.
Sportveranstaltungen unter freiem Himmel und in Hallen dürfen unter Auflagen mit bis zu 650 Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden (Auflagen: Testpflicht, fester Sitzplatz, (digitale) Kontaktnachverfolgung, medizinische Maskenpflicht).
Sonstige Veranstaltungen in Innenräumen sind mit bis zu 50 Personen möglich (Auflagen: Testpflicht, fester Sitzplatz, (digitale) Kontaktnachverfolgung, medizinische Maskenpflicht), soweit es in der Eindämmungsverordnung nicht eine besondere Regelung für diese Veranstaltungsart gibt.
Die bezirklichen Standesämter ermöglichen es Hochzeitspaaren zeitnah (ab 28. Mai 2021), sich in Anwesenheit von Gästen (Testpflicht für Gäste) trauen zu lassen, wobei je nach den räumlichen Gegebenheiten bis zu zehn Personen (einschl. Standesbeamte) an der Trauung teilnehmen können. Davon unberührt bleibt es aber bei der generellen Regel, dass private Feierlichkeiten nur im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen (max. fünf Personen) zulässig sind. Dies betrifft auch alle Aktivitäten von Hochzeitspaaren nach dem hoheitlichen Akt im Standesamt.
Angebote von Freizeitaktivitäten im Außen- und Innenbereich dürfen mit einer Begrenzung der Personenzahl in geschlossenen Räumen (analog zum Einzelhandel: 1 Person pro 10 qm Fläche), Maskenpflicht, Vorlage eines Nachweises über einen negativen Coronatest, (digitale) Kontaktnachverfolgung und Einhaltung der Kontaktregeln, angeboten werden (zum Beispiel Kletterseilgärten, Escape-Rooms, Skateparks, etc.). Gruppenangebote sind im Freien mit bis zu 20 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu zehn Personen zulässig.
Chorproben dürfen im Freien stattfinden.
Zoologische und botanische Gärten dürfen jetzt auch wieder ihre Innenbereiche öffnen. Auch hier gilt als Zugangsvoraussetzung unter anderem die Vorlage eines Nachweises über einen negativen Coronatest, die (digitale) Kontaktnachverfolgung sowie die Maskenpflicht.
Hafen- und Stadtrundfahrten sowie touristische Gästeführungen sind im Außenbereich mit Gruppen bis zu 20 Personen, im Innenbereich mit Gruppen bis zu zehn Personen zulässig. Im Innenbereich gilt als Zugangsvoraussetzung die Vorlage eines Nachweises über einen negativen Coronatest, die (digitale) Kontaktnachverfolgung sowie eine Maskenpflicht (in Fahrzeugen eine FFP-Maskenpflicht wie im ÖPNV). Geschlossene Fahrzeuge (auch Schiffe) dürfen mit maximal sechzig Prozent ihrer Kapazitäten ausgelastet sein.
Aufgrund der weiterhin positiven Entwicklung der Infektionslage wird die Innengastronomie im nächsten Schritt bei Vorliegen eines negativen Tests, mit (digitaler) Kontaktnachverfolgung, Abstandgebot und entsprechend der Regelung zur Kontaktbeschränkung (fünf Personen) geöffnet. Der Senat wird auf Basis der weiteren Entwicklung der Infektionslage jedoch schon am Dienstag, den 1. Juni 2021 entscheiden, ob dieser Schritt bereits vor Ablauf von 10 Tagen erfolgen kann.
Weitere Öffnungen Zehn bis 14 Tage nach dem dritten Schritt erfolgen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen in einem vierten Schritt weitere Öffnungen in den Bereichen Kontaktbeschränkungen, Veranstaltungen, Gastronomie und touristische Angebote.
28. Mai – Über 6.000 Betriebsärzte beteiligen sich ab 7. Juni an Impfkampagne
Beschäftigte können sich in Tausenden deutschen Betrieben demnächst gegen Corona impfen lassen. Mehr als 6.000 Betriebsärzte hätten eine Bestellung abgegeben, teilte eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums heute in Berlin mit. Sie erhalten demnach zum Start in der Woche vom 7. Juni 702.000 Dosen des Impfstoffs von Biontech/Pfizer. Jeder Betriebsarzt solle in dieser Woche eine zugesicherte Mindestmenge von 102 Dosen erhalten. "Geimpft werden kann flächendeckend - in den großen Betrieben ebenso wie in kleinen und mittleren", sagte die Sprecherin. Jeder Betriebsarzt habe die Möglichkeit, eine Bestellung aufzugeben.
28. Mai – Modellprojekte im Vereinssport gehen in die Umsetzung
Nachdem die COVID-19-Inzidenz in Hamburg zuletzt stark gesunken ist, können auch Modellprojekte im Vereinssport ab sofort umgesetzt werden. Interessierte Vereine, die Mitglied im Hamburger Sportbund e.V. (HSB) sind, konnten sich zuletzt beim HSB mit einem entsprechenden Konzept bewerben. Nach Prüfung der Anträge durch die Behörde für Inneres und Sport unter Beteiligung der für Gesundheit zuständigen Behörde und der Senatskanzlei haben die TSG Bergedorf, die Karate Academy aus Hoheluft und die Hausbruch-Neugrabener Turnerschaft (HNT) heute die Genehmigung zur Durchführung entsprechender Modellprojekte in ihrem Verein erhalten. Die aus den Modellprojekten gewonnenen Erkenntnisse sollen Grundlage für eine schnellstmögliche weitere Öffnung des Vereinsbetriebs sein. Der Hamburger Sportbund hatte zuvor aus 24 eingegangenen Bewerbungen fünf Konzepte vorgeschlagen.
Mit entsprechenden Projekten soll dokumentiert werden, inwieweit die organisierte Sportausübung in Vereinen unter strengen Schutz- und Hygieneauflagen inklusive einer geordneten Teststrategie auch unter Pandemiebedingungen möglich ist. Die Auswertung erfolgt durch das Institut für Hygiene und Umwelt. Voraussetzung für die Durchführung eines entsprechenden Modellprojekts ist neben einem spezifischen Schutzkonzept die Erfassung der Kontaktdaten aller Sportlerinnen und Sportler, die an entsprechenden Angeboten und Kursen teilnehmen. Alle teilnehmenden Personen müssen zudem über ein negatives Testergebnis verfügen. Die Durchführung des Projekts ist vollständig zu dokumentieren.
Die Gruppen müssen während des Modellversuchs aus einem festen Teilnehmerkreis bestehen. Je Sportverein dürfen je nach Vereinsgröße bis zu zehn Gruppen ein Training im Rahmen des Modellprojekts anbieten. Genehmigungsfähig sind sowohl Sportangebote im Freien mit bis zu 30 Personen, zuzüglich zweier Betreuungspersonen, als auch in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Personen. Hierzu zählen auch Fitnessangebote oder Schwimmkurse in vereinseigenen Schwimmhallen. Alle Modellprojekte werden zunächst auf längstens vier Wochen befristet.
28. Mai – Hamburger Senat entscheidet über weitere Lockerungen
Angesichts weiter rückläufiger Corona-Zahlen wird der Hamburger Senat heute über weitere Lockerungen entscheiden. Bei diesem dritten Öffnungsschritt soll es laut Senatsplan um die Bereiche Sport, Kultur, Schule, Hochschule und Kontaktbeschränkungen gehen. Spekuliert wurde über eine vorgezogene Öffnung der Innengastronomie sowie der Hotels und Ferienwohnungen, wie dies in den Nachbar-Bundesländern teils bereits schon der Fall ist. Weitere Öffnungen sind frühestens am Dienstag kommender Woche zu erwarten, da zwischen den einzelnen Schritten 10 bis 14 Tage liegen sollen, wie Senatssprecher Marcel Schweitzer sagte.
27. Mai – Bund gibt 2,5 Milliarden Euro für Kultur-Events
Der Bund will einen 2,5 Milliarden Euro umfassenden Fonds auflegen, der die Risiken bei der Planung von Kulturveranstaltungen in der Corona-Pandemie finanziell absichern soll. Ziel des Fonds sei es, das finanzielle Risiko einer Absage oder Verschiebung abzusichern. "Wir wollen Mut verbreiten in der Kultur", sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz in Berlin. Bei den Ländern angemeldet werden können von Juli an Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen, einen Monat später bis zu 2.000. Der Fonds wird demnach in zwei Bereiche aufgeteilt: 1,9 Milliarden Euro sollen bereit stehen, um Einnahmen aus Ticketverkäufen zu bezuschussen. Die verbleibenden 0,6 Milliarden Euro sind für Ausfälle vorgesehen, wenn Events Corona-bedingt abgesagt werden müssen.
27. Mai – Hamburgs Industrieumsätze auf tiefstem Stand seit fünf Jahren
Die Folgen der Corona-Pandemie haben die Umsätze in Hamburgs Industrie zum Jahresauftakt auf den tiefsten Stand seit fünf Jahren gedrückt - allerdings je nach Branche mit gegenläufigen Entwicklungen. Unter dem Strich stand ein Wert von 15,5 Milliarden Euro, 12,5 Prozent weniger als ein Jahr zuvor und sogar 16,4 Prozent weniger als im ersten Quartal 2019, wie das Statistikamt Nord heute mitteilte. Vor allem die Umsätze der in der Hansestadt starken Mineralölverarbeitung schrumpften um 20,3 Prozent auf 5,8 Milliarden Euro. Auf der anderen Seite legten Betriebe der Metallerzeugung und -bearbeitung binnen Jahresfrist um 31,9 Prozent auf 2,6 Milliarden Euro zu.
27. Mai – Corona-Arbeitsmarktprogramm: Praxiserfahrung für Auszubildende in Hotels und Gaststätten
Während der Corona-bedingten Schließungen im Hotel- und Gaststättengewerbe konnte die praktische Ausbildung für Azubis in diesem Bereich zum Teil nicht stattfinden. Damit die Ausbildung aber nicht zu sehr unter der Pandemie leidet, haben Unternehmen und Behörden gemeinsam eine Idee entwickelt: In kurzen Praxiseinheiten können Azubis Inhalte aus der praktischen Ausbildung nachholen. Das sichert den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungen – und die Fachkräfte von morgen.
Die Maßnahme ist Teil des Corona-Arbeitsmarktprogramms, das die Stadt aufgelegt hat. Sie bietet den Jugendlichen die Möglichkeit, sich auf die anstehenden Prüfungen vorzubereiten. Die Kosten dafür trägt die Sozialbehörde. Die Träger Jugendbildung Hamburg und Grone Netzwerk führen die Schulungen seit der vergangenen Woche mit den ersten Teilnehmenden durch. Auf dem Programm stehen beispielsweise Themen wie die Zubereitung mehrgängiger Menüs, das Eindecken, Weinkunde, der Empfang an der Hotelrezeption, und vieles mehr.
Die Idee dazu ist am "Runden Tisch Hotel- und Gastrobereich” entstanden, an dem die Agentur für Arbeit Hamburg , die Sozial- und Schulbehörde sowie die Handelskammer und der DEHOGA verschiedene Ideen zur Unterstützung von Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben diskutieren. Die zuständige berufliche Schule und die Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten unterstützen das Projekt.
26. Mai – GTAI-Weltkarte "Wege aus der Coronakrise"
Germany Trade & Invest (GTAI) hat vor kurzem die “Interaktive Weltkarte – Wohin steuert die Welt nach der Coronakrise?“ neu eingeführt und auf der Webseite
www.gtai.de/coronavirus veröffentlicht. Die Karte beinhaltet aktuelle Lageeinschätzungen des GTAI-Auslandsnetzes zu rund 100 Ländern weltweit.
Da die Coronapandemie weltweit zu unterschiedlichen wirtschaftlichen Einschnitten geführt hat, sollen Unternehmen mit Bezug zur Außenwirtschaft Möglichkeiten zu Geschäftschancen aufgezeigt werden. Angeboten werden Einschätzungen zu den vier wichtigsten Branchen im jeweiligen Land, die nach einem Ampelsystem strukturiert sind.
25. Mai – Noch keine neuen Lockerungen in Hamburg
Anders als etwa von der Gastronomie und der Hotellerie erhofft, hat der Hamburger Senat heute noch keine neuen Öffnungsschritte bekannt gegeben. Nach Angaben von Senatssprecher Marcel Schweitzer sollen zunächst noch weitere Beratungen erfolgen. Am Freitag werde der Senat über weitere Lockerungsschritte entscheiden. Laut Senatsplan sieht der dritte Öffnungsschritt Lockerungen beispielsweise in den Bereichen Sport, Kultur, Schule und Hochschule vor. Weitere Öffnungen seien zum nächsten Wochenende aber noch nicht zu erwarten.
25. Mai – Hamburger Senat berät über mögliche Lockerungen
Da die Sieben-Tage-Inzidenz in der vorigen Woche in Hamburg konstant unter 50 lag, könnte der Senat heute weitere Öffnungsschritte beschließen. So hoffen jetzt unter anderem die Hoteliers, dass sie bald wieder Übernachtungsgäste begrüßen dürfen. Möglicherweise wird Innengastronomie zugelassen oder Kontaktbeschränkungen werden weiter gelockert. Die möglichen Änderungen werden aber frühestens zum Wochenende in Kraft treten, wenn alles in neue Rechtsverordnungen umgesetzt ist.
25. Mai – Heil kündigt Verlängerung von Kurzarbeitergeld bis Ende September an
Das Gesetz, das den leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld regelt, soll verlängert werden. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sagte laut Medienberichten, die derzeitigen Regeln der Kurzarbeitergeld-Verordnung würden zunächst bis Ende September - notfalls aber auch darüber hinaus - ausgeweitet. Die zusätzlichen Kosten bezifferte er auf etwa 2,6 Milliarden Euro. Derzeit würden sich die Ministerien über das Vorhaben abstimmen. Im Zuge der Corona-Pandemie hatte die Bundesregierung die Zugangsregeln für das Kurzarbeitergeld gelockert. Die aktuelle Regelung läuft Ende Juni aus.
25. Mai – Altmaier sagt Wirtschaft Hilfen auch für Corona-Spätfolgen zu
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat den Unternehmen versprochen, die staatlichen Corona-Hilfen über den bislang geplanten 30. Juni hinaus zu verlängern. Über den konkreten Zeitraum der Überbrückungshilfen werde in der Bundesregierung noch diskutiert. Voraussetzung der Hilfe bleibe aber, dass der Umsatz eines Unternehmens mindestens 30 Prozent unter dem des Vorjahres liege.
25. Mai – Deutsche Wirtschaft um 1,8 Prozent geschrumpft
Die Wirtschaftsleistung in Deutschland ist zu Jahresbeginn in der Coronakrise etwas stärker geschrumpft als zunächst angenommen. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) verringerte sich im ersten Quartal im Vergleich zum Vorquartal um 1,8 Prozent, wie das Statistische Bundesamt mitteilte. In einer ersten Berechnung war die Wiesbadener Behörde von einem Rückgang von 1,7 Prozent ausgegangen.
Seit dem 23. Mai gelten strenge Vorschriften für die Einreise aus Großbritannien. Die Bundesregierung hat das Vereinigte Königreich inklusive der Isle of Man sowie der Kanalinseln und Überseegebiete als Virusvariantengebiet eingestuft. Aus Großbritannien dürfen nur noch deutsche Staatsbürger und Menschen mit einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung nach Deutschland einreisen. Sie müssen einen negativen Corona-Test vorweisen. Außerdem gilt für die Betroffenen eine 14-tägige häusliche Quarantäne, die nicht mithilfe eines negativen Tests abgekürzt werden kann. Die Einstufung als Virusvariantengebiet hängt mit der starken Ausbreitung der zuerst in Indien aufgetretenen Mutante vor allem im Nordwesten Englands und in London zusammen.
Nach Zulassung eines ersten Modellprojekts im Rahmen der Playoff-Heimpremiere der Hamburg Towers am Pfingstmontag mit 200 Zuschauern, hat die Behörde für Inneres und Sport nach intensiver Abstimmung mit der Handball-Bundesliga GmbH (HBL) als Veranstalter des REWE Final4, der Senatskanzlei und der für Gesundheit zuständigen Sozialbehörde heute ein weiteres wissenschaftlich begleitetes Modellprojekt im Sport genehmigt.
So kann die Endrunde um den DHB-Pokal am 3. und 4. Juni in der Barclaycard Arena vor Publikum stattfinden. Der MT Melsungen, die TSV Hannover-Burgdorf, der THW Kiel und der TBV Lemgo Lippe kämpfen dabei vor mindestens 1.000 Zuschauern um den DHB-Pokal aus der Saison 2019/20, nachdem das Finale im vergangenen Jahr aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte. Abhängig vom Infektionsgeschehen kann die Zuschauerzahl kurzfristig um weitere 1.000 Zuschauer auf insgesamt 2.000 erhöht werden.
Tickets werden ausschließlich personenbezogen als Kombi-Ticket für beide Spieltage verkauft, sodass eine lückenlose Kontaktnachverfolgung sichergestellt werden kann. Das Hygienekonzept sieht unter anderem vor, dass sich alle Besucherinnen und Besucher vor Beginn der Veranstaltung auf eine COVID-19-Erkrankung testen lassen. Die Zuschauer sind zudem verpflichtet, sich im Nachgang zur Veranstaltung nach sieben bis zehn Tagen erneut testen zu lassen. In der Barclaycard Arena gilt zudem die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Maske.
21. Mai – Luca-App zeigt künftig auch Test-Ergebnisse an
Die Luca-App zur Eindämmung der Corona-Pandemie kann künftig nicht nur zum Einchecken in Gaststätten, Geschäften und Events verwendet werden, sondern auch negative Test-Ergebnisse anzeigen. Bislang arbeite das Luca-System mit über 2.000 Testcentern zusammen, weitere sollen folgen. In einer künftigen Version werde auch der Nachweis von Genesenen und Geimpften möglich sein. Die Übertragung passiere lokal, ohne dass die Server-Systeme der Testanbieter mit Luca-Servern kommunizieren müssten. Dies ermögliche eine sichere und einfache Übertragung der Test-Ergebnisse. Negative PCR-Tests werden in der Luca-App dann 48 Stunden lang und Antigen-Schnelltests 24 Stunden angezeigt.
20. Mai – Betriebsärzte müssen bis Freitag Impfstoff bestellen
Ab Anfang Juni dürfen auch Betriebsärzte gegen Corona impfen - sie müssen sich mit der Bestellung von Impfstoff allerdings beeilen. Das geht aus einer Handreichung des Arbeitgeberverbands BDA hervor, die dem ARD-Hauptstadtstudio vorliegt. Demnach müssen die Betriebsärzte bis Freitagmittag den Impfstoff bestellt haben, damit es pünktlich am 7. Juni losgehen kann.
20. Mai – Hamburg bleibt im Impfzentrum bei Priorisierung
Die Entscheidung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn, die Impfpriorisierung zum 7. Juni ganz aufzuheben, hat in der Hamburgischen Bürgerschaft wenig Zustimmung gefunden. Die Sozialbehörde hat jetzt entschieden: In Hamburg bleibt es auch nach dem 7. Juni bei der Reihenfolge - zumindest im Impfzentrum. Es gebe immer noch schlicht zu wenig Impfstoff, sagte Sozialsenatorin Melanie Leonhard (SPD). Darum hätten viele Menschen bisher noch keine Chance gehabt, einen Termin zu bekommen. Deshalb ist es aus ihrer Sicht gerechter, wenn es für das Impfzentrum weiterhin eine Priorisierung gibt und man dort auch im Juni nur dann einen Termin für eine Erstimpfung bekommt, wenn man impfberechtigt ist.
Anders sieht es in den Hamburger Praxen aus: "Für Schutzimpfungen in den Arztpraxen gilt ab dem 7. Juni die Priorisierung nicht mehr", so Leonhard.
19. Mai – Webinar am 20. Mai: "Nie wieder Schlangestehen - Per App am Regal bezahlen"
Ab 22. Mai ist wieder Click & Meet im Hamburger Einzelhandel möglich. Digitale Tools können ein sinnvoller Helfer sein, um Kontakte zu vermeiden. Wir beraten Sie in dieser herausfordernden Zeit gerne und geben Ihnen Tipps, wie digitale Tools sinnvoll einzusetzen sind. Unser Referent Christoph Schönfelder von der Koala App spricht am 20. Mai zum Thema "Nie wieder Schlangestehen - Per App am Regal bezahlen!".
19. Mai – Regelungen der neuen Corona-Einreiseverordnung
Überblick über die für den Transportsektor relevanten Regelungen der jetzt in Kraft getretenen
Coronavirus-Einreiseverordnung. Die Übersicht wurde vom Stab Krisenmanagement im BMVI erstellt. Eine englischsprachige Version ist in Vorbereitung. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw-Transporte von Waren aller Art in allen Bundesländern (einschließlich Bayern) bleibt bis 30. Juni 2021 ausgesetzt.
19. Mai – Kostenfreies DIHK-Webinar: Corona-Impfung im Unternehmen
Das einstündige Webinar “Corona-Impfungen – Antworten auf die häufigsten Fragen aus betrieblicher Sicht“ der DIHK Bildungs GmbH beschäftigt sich mit folgenden Themen:
1. Impfen im Unternehmen Welche Möglichkeiten bestehen? Wie steht es um die Impf-Priorisierung? Wer trägt die Kosten? Welche Haftungsrisiken sind zu beachten? Ist der Betriebsrat zu beteiligen? Hat das Unternehmen Bescheinigungen zur Priorisierung auszustellen? Besteht eine Testpflicht für geimpfte Mitarbeiter:innen?
2. Gut vorbereitet Probleme lösen Welche Rechte und Pflichten haben Unternehmen gegenüber nicht geimpften Mitarbeiter:innen mit Blick zum Beispiel auf:
Zutrittsverweigerung
Anordnen der Impfung
Freistellung für die Impfung
Entgeltfortzahlung im Falle einer Corona-Erkrankung
3. Gemeinsam gegen Corona Wie können Betriebsärzt:innen optimal eingebunden werden? Wer bietet weitere Unterstützung von Außen? Welche aktuellen Entwicklungen zeichnen sich rund um die Fortsetzung der Impfkampagne in Deutschland ab? Das DIHK-Webinar ist kostenfrei.
18. Mai – Senat beschließt weitere Öffnungen aufgrund stabiler Corona-Infektionslage
Das Corona-Infektionsgeschehen in Hamburg ist stabil unter dem Inzidenzwert von 100 und die Infektionsdynamik ist weiterhin rückläufig. Dies ermöglicht eine schrittweise Rücknahme von weiteren Beschränkungen. Der Senat hat heute über die aktuelle Corona-Lage beraten und über die Ausgestaltung des zweiten Öffnungsschrittes entschieden.
In einem
ersten Schritt, der am 12. Mai 2021 in Kraft getreten war, wurden unter anderem die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen und die Maskenpflicht auf Spielplätzen aufgehoben, sowie die Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb in der Kinderbetreuung, die Wiederaufnahme des Wechselunterrichts in Schulen sowie die Öffnung von Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Ausstellungshäusern beschlossen.
In einem
zweiten Schritt, der am 22. Mai in Kraft tritt, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Die Kontaktbeschränkung wird erweitert auf fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgerechnet werden.
Der Einzelhandel wird geöffnet mit einer Personenzahlbegrenzung, die sich an der Verkaufsfläche orientiert, verbunden mit (digitaler) Kontaktnachverfolgung. Ein tagesaktueller Schnelltest ist nicht erforderlich, solange die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt.
Die Außengastronomie wird geöffnet mit der Voraussetzung, dass jeweils höchstens fünf Personen aus maximal zwei Haushalten an einem Tisch sitzen, verbunden mit (digitaler) Kontaktnachverfolgung. Ein Schnelltest ist nicht erforderlich.
Bei Einlass in Museen, Gedenkstätten und Ausstellungshäuser entfällt die Testpflicht, solange die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt.
Kontaktfreier Sport in Gruppen ist wieder mit bis zu zehn Erwachsenen im Freien auch auf Sportanlagen möglich.
Kindersport im Freien wird mit bis zu 20 Kindern ermöglicht.
Freibäder können verbunden mit Testpflicht sowie (digitaler) Kontaktnachverfolgung öffnen. Das Programm zum Schwimmunterricht für Kinder wird auch in Hallenbädern ermöglicht.
Kindergeburtstagsfeiern können mit bis zu 10 Kindern bis zum 14. Lebensjahr in privaten Wohnungen stattfinden.
Die Angebote der körpernahen Dienstleistungen (über Friseure und Fußpflege hinaus) können wieder in Anspruch genommen werden, wenn die Kundin bzw. der Kunde einen tagesaktuell negativen Test vorlegt und eine (digitale) Kontaktnachverfolgung sichergestellt ist. Die Testpflicht für das Personal gilt fort.
Außerschulische Bildungseinrichtungen werden geöffnet, verbunden mit der Testpflicht und unter Wahrung von Hygienevorschriften (Abstände, „halbe“ Gruppen). Für Kinder und Jugendliche ist beispielsweise die Öffnung von Musikschulen und vergleichbaren Gruppen wieder möglich.
Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und soziale Angebote (auch Seniorentreffs) können unter Wahrung von Hygienevorschriften (Abstände, Gruppengröße) wieder in Anspruch genommen werden.
Der praktische Fahrunterricht ist wieder zulässig, verbunden mit der Testpflicht.
Die Maskenpflicht in Parks, Grünanlagen und privaten Kraftfahrzeugen wird aufgehoben. Die generelle Pflicht zum Tragen einer Maske bei Unterschreitung des gebotenen Abstandes von 1,5 m oder auf Anordnung im Einzelfall bleibt bestehen. Die Maskenpflicht in besonders stark frequentierten Straßenzügen und auf Plätzen bleibt bestehen.
Veranstaltungen unter freiem Himmel, die der Unterhaltung des Publikums gelten, sind mit bis zu 250 Personen zulässig verbunden mit Hygienevorgaben, Terminbuchung, Testpflicht, (digitaler) Kontaktnachverfolgung, Personenzahlbegrenzung sowie festen Sitz- oder Stehplätzen. Dies betrifft nicht den Bereich der privaten Feiern.
Bei Gottesdiensten und ähnlichen religiösen Handlungen entfällt die bisherige Anzeigepflicht einer Teilnehmerzahl von über 10 Personen.
Die Öffnung von Theatern, Konzerten und vergleichbaren Veranstaltungen soll ab dem 28. Mai unter den vorgesehen Veranstaltungsbedingungen (Abstand, Testpflicht, (digitale) Kontaktnachverfolgung und Maskenpflicht (auch am Platz)) ermöglicht werden.
Die Teilnehmergrenzen bei Versammlungen (Kundgebungen und Aufzüge) werden angepasst:
Bis 250 Personen sind Versammlungen unter freiem Himmel ohne gesonderte Genehmigung mit Hygieneauflagen (u. a. Maskenpflicht) zulässig (ortsfest oder als Aufzug); es gilt die übliche versammlungsrechtliche Anzeigepflicht und die üblichen Hygieneauflagen.
Ab 250 Personen bedürfen die Versammlungen darüber hinaus einer besonderen Prüfung und Genehmigung. Diese wird in der Regel erteilt, wenn die Versammlung nicht mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer umfasst und ortsfest stattfindet. Die bislang geltenden Hygieneauflagen haben weiterhin Bestand.
Weitere Öffnungen Zehn bis 14 Tage nach Schritt 2 erfolgen Anfang Juni in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen in einem dritten Schritt weitere Öffnungen in den Bereichen Sport (kontaktfrei, innen mit begrenzter Personalzahl und Test), Kultur (zum Beispiel Theater), Schule, Hochschule, Kitas, Kinder- und Jugendhilfe, soziale Einrichtungen, Veranstaltungen im Freien und Kontaktbeschränkungen sowie nachfolgend in einem vierten Schritt weitere Öffnungen im Bereich Gastronomie, Hotellerie, Beherbergungswesen und touristische Angebote.
Grundlage für die Entscheidungen des Senats bleiben die Hamburger Inzidenzwerte sowie unter anderem die Entwicklung intensivmedizinischer Kapazitäten, der R-Wert und die Impfquote.
18. Mai – Hamburger Corona Härtefallhilfen können im Laufe des Tages beantragt werden
Im Laufe des Tages wird das Antragsformular für die Hamburger Corona Härtefallhilfen für Soloselbstständige online gestellt. Das kündigte Finanzsenator Dressel per Twitter an.
18. Mai – Informationen zum Hamburger Schutzschirm in türkischer Sprache
Die Hamburger Finanzbehörde bietet die Informationen zum Hamburger Schutzschirm nun auch in
türkischer Sprache an. So sollen Unternehmer mit Migrationshintergrund die Angebote besser verstehen und nutzen können.
18. Mai – Förderprogramm "Brücken in Ausbildung" startet
Die Suche nach einem Ausbildungsplatz ist in der Corona-Pandemie schwieriger geworden. Damit Jugendliche aus Qualifizierungsmaßnahmen auch einen Ausbildungsplatz finden, fördert der Senat kleine und mittlere Unternehmen bei der betrieblichen Ausbildung. Über das Programm "Brücken in Ausbildung” stellt die Stadt Hamburg dafür 1 Million Euro Fördermittel zur Verfügung.
Mit dem Förderprogramm soll für Unternehmen ein Anreiz geschaffen werden, diese Jugendlichen in eine betriebliche Ausbildung zu übernehmen. Betriebe mit bis zu 249 Mitarbeitenden erhalten einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung: Für jeden Ausbildungsplatz werden 400 Euro monatlich gewährt.
Auf diese Weise unterstützt die Sozialbehörde Betriebe bei der Schaffung von Ausbildungsplätzen. Gemeinsam mit der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) veröffentlicht sie dazu heute das Programm “Brücken in Ausbildung". Ab dem 1. August 2021 können Ausbildungsbetriebe Anträge auf den Zuschuss stellen. Informationen und die Förderrichtlinie mit allen Details stehen auf der Homepage der IFB unter
www.ifbhh.de zur Verfügung. Die Zahlung des Zuschusses ist auf maximal 12 Monate befristet. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Auszubildenden an einer Berufs- oder Einstiegsqualifizierung teilgenommen haben.
18. Mai – Hamburger Senat will weitere Öffnungsschritte beschließen
Angesichts niedriger Corona-Zahlen will der Hamburger Senat heute weitere Öffnungsschritte beschließen. Nach dem Stufenplan der rot-grünen Regierung sollen zu Pfingsten unter anderem wieder fünf Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen können und die abstandsunabhängige Maskenpflicht in Parks und Grünanlagen wegfallen. Früher als ursprünglich geplant soll auch die Außengastronomie bereits zum Pfingstwochenende wieder öffnen. Im zweiten Schritt sind auch eine Öffnung des Einzelhandels sowie die Wiederzulassung sogenannter körpernaher Dienstleistungen und des praktischen Fahrunterrichts geplant. Außerdem sollen wieder bis zu 20 Kinder Sport im Freien und zehn Erwachsene kontaktfreien Gruppensport an der frischen Luft treiben dürfen. Kindergeburtstage können wieder mit bis zu zehn Kindern unter zwölf Jahren gefeiert werden. Außerdem sollen mehr soziale Angebote in der Kinder- und Jugendarbeit, außerschulische Bildungsangebote sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen im Freien möglich werden.
Bei den Corona-Impfungen in Deutschland soll ab dem 7. Juni keine festgelegte Reihenfolge mehr gelten. Die Priorisierung soll dann entfallen, wie Bundesgesundheitsminister Jens Spahn in Berlin nach einem entsprechenden Beschluss der Ressortchefs von Bund und Ländern sagte. Bis Ende Mai sollen laut Spahn 40 Prozent der Menschen in Deutschland mindestens einmal gegen Corona geimpft sein. 15 Millionen Impfungen von Menschen mit besonderem Risiko seien von heute bis zum 7. Juni vorgesehen. Spahn wertete den bis dahin noch weiter geltenden Vorrang für Ältere, Kranke und Menschen in bestimmten Berufen als wichtig.
17. Mai – Außengastronomie in Hamburg wahrscheinlich ab Pfingsten erlaubt
Draußen vor Kneipen und Restaurants in Hamburg können bald wieder Tische stehen - ab Pfingsten ist die Außengastronomie wieder erlaubt. Bürgermeister Peter Tschentscher macht Hoffnung, dass schon bald noch mehr möglich ist. Bei Anne Will im Ersten sagte er, er wolle nicht sofort wieder alles öffnen, sprach aber von "schnellen Schritten hin zu weiteren Lockerungen", wenn sich die Corona-Zahlen weiter wie bisher entwickeln. Wann die Kneipen und Restaurants auch drinnen wieder öffnen können, ließ Tschentscher offen. Dann müssten aus Gründen der Gleichbehandlung auch die Theater und Kinos öffnen dürfen. Offiziell will der Hamburger Senat am Dienstag die Öffnung der Außengastronomie beschließen.
14. Mai – #CoronaHH: Wissenschaftliche Bibliotheken können wieder öffnen
Mit der Änderung der Corona-Eindämmungsverordnung vom 12. Mai 2021 können Hamburger Bibliotheken ab Montag wieder für den Präsenzbetrieb öffnen. Dies betrifft auch die wissenschaftlichen Bibliotheken an Hamburgs Hochschulen. Für Nutzerinnen und Nutzer gelten dabei umfassende Hygieneregelungen: Unter anderem muss in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske getragen werden. Zudem ist ein negativer Coronatest bzw. ein Impf- oder Genesenennachweis Voraussetzung für den Einlass. Die Staats- und Universitätsbibliothek öffnet ab Mittwoch, 19. Mai, mit einem Angebot von 200 Arbeitsplätzen für Angehörige der Hochschulen. Weitere Öffnungsschritte werden folgen.
Vor dem Hintergrund der deutlich sinkenden Inzidenzwerte hat der Hamburger Senat Anfang Mai erste Öffnungsschritte beschlossen. Demnach können Bibliotheken in Hamburg ab dem 17. Mai wieder öffnen, verbunden mit Hygienevorgaben, Testpflicht, (digitaler) Kontaktnachverfolgung und flächenbezogener Personenzahlbegrenzung als Teil des Einlassmanagements. Bezüglich der vorzuweisenden negativen Coronatests sollen die bestehenden Testmöglichkeiten an den Hochschulen genutzt und ferner die Kontaktnachverfolgung auch per Luca-App ermöglicht werden.
14. Mai – Personen mit besonderen Vorerkrankungen zur Schutzimpfung aufgerufen – Termine können ab Montag gebucht werden
Personen, bei denen aufgrund einer Vorerkrankung ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung besteht, können neben der Schutzimpfung in Arztpraxen ab dem kommenden Montag, 17.5., auch einen Termin im Impfzentrum vereinbaren. Damit wird eine weitere Teilgruppe der dritten Priorisierungsgruppe aufgerufen.
Zusätzlich aufgerufen sind daher nun Personen mit einer der folgenden Erkrankungen: behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankungen, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen, rheumatologische Erkrankungen, Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Schlaganfall, Asthma, chronisch entzündliche Darmerkrankung, Diabetes mellitus ohne Komplikationen, Adipositas (BMI über 30). Diese Festlegung ist in der Impfverordnung des Bundes (§4, Zif. 2) verankert.
Bislang waren bereits Personen nach einer Organtransplantation, mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, Personen mit behandlungsbedürftigen Krebserkrankungen sowie Personen mit schweren chronischen Lungenerkrankungen (z. B. interstitielle Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose), Muskeldystrophien oder vergleichbaren neuromuskulären Erkrankungen, Diabetes mellitus mit Komplikationen, Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung, chronischer Nierenerkrankung aufgerufen. Eine Schutzimpfung konnten auch Personen erhalten, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht.
Die Termine können erst ab dem kommenden Montag, 17. Mai, gebucht werden. Zuvor ist die Buchungsmöglichkeit noch nicht eröffnet. Erst ab diesem Zeitpunkt werden auch die für diese Personengruppe vorgesehenen Termine eingestellt.
Die Terminvergabe erfolgt telefonisch unter 116117 oder online unter
www.impfterminservice.de. Über 10.000 neue Ersttermine werden kurzfristig für die nun hinzugekommene Gruppe im Buchungstool freigeschaltet. Sofern keine Termine mehr verfügbar sein sollten, werden je nach Belieferungssituation weitere Termine eingestellt.
Im Impfzentrum selbst wird die Berechtigung überprüft. Dafür müssen keine medizinischen Befunde vorgelegt werden, sondern eine ärztliche Bescheinigung, in der lediglich attestiert wird, dass die betreffende Person aus medizinischer Sicht der Prioritätsgruppe 2 bzw. 3 zuzuordnen ist. Dieses Formular erhalten Patientinnen und Patienten bei ihrer Arztpraxis.
14. Mai – Wiederöffnung von Museen, Ausstellungshäusern, Gedenkstätten und Galerien ab 18. Mai 2021
Die staatlichen Hamburger Museen und Ausstellungshäuser öffnen gemeinsam am Dienstag, dem 18. Mai.
Die Öffnung der Museen und Ausstellungshäuser zählt zu den ersten Öffnungsschritten, die der Senat kürzlich beschlossen hatte. Mit umfassenden Hygienekonzepten, Test- oder Impfnachweisen, Kontaktnachverfolgung und klugem Einlassmanagement wird sichergestellt, dass der Museumsbesuch ein sicheres Kulturerlebnis wird. Um Wartezeiten zu vermeiden, wird eine Terminbuchung empfohlen. Besucherinnen und Besucher können sich ab Montag, 17. Mai 2021, telefonisch oder online über die Websites der Museen und Ausstellungshäuser anmelden.
Private Museen und Ausstellungshäuser legen ihre Eröffnungstermine individuell fest. Außerdem dürfen Galerien ab dem 17. Mai 2021 wieder öffnen.
12. Mai – Härtefallhilfen gehen Mitte Mai an den Start
Für den Corona-Härtefall gehen die Hamburger Härtefallhilfen für Unternehmen und Soloselbständige an den Start. Die Antragstellung ist ab Mitte Mai bis zum 30. September 2021 unter
www.haertefallhilfen.de und unter
www.ifbhh.de möglich.
12. Mai – Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt
Vollständig gegen Covid-19 Geimpfte und von einer nachgewiesenen SARS-CoV2-Infektion Genesene werden bei Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel, Freizeiteinrichtungen oder Dienstleistungen mit negativ Getesteten gleichgestellt. Zudem gelten für sie beispielsweise keine Ausgangsbeschränkungen und sie werden bei der Berechnung der Anzahl der Kontakte bei privaten Treffen nicht mitgezählt.
Als Nachweis müssen
Geimpfte beispielsweise einen Impfausweis vorlegen. Seit der letzten für einen vollständigen Schutz notwendigen Einzelimpfung müssen hierbei mindestens 14 Tage vergangen sein.
Genesene benötigen einen Nachweis über einen positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.
12. Mai – Nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hamburg beendet
Angesichts einer Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 100 dürfen die Hamburgerinnen und Hamburger nun auch nachts wieder vor die Tür. Seit Mitternacht ist die Ausgangsbeschränkung aufgehoben – 40 Tage nach ihrem Inkrafttreten. Laut Robert Koch-Institut hat Hamburg zurzeit den besten Wert für eine deutsche Großstadt und den zweitbesten unter den Bundesländern. Der Hamburger Senat appelliert an die Bürger, sich trotz weiterer Lockerungen an die weiter geltenden Regeln zu halten. Die Ausgangsbeschränkung galt seit Karfreitag zwischen 21 und 5 Uhr.
11. Mai – Hamburg diskutiert über Nachweise für Corona-Genesene
Mehr Rechte für Corona-Genesene und vollständig Geimpfte: Das bleibt auch in Hamburg vorerst kompliziert. Vor allem deshalb, weil es noch keinen digitalen Ausweis dafür gibt. Wer zum Friseur oder zur Friseurin gehen will, braucht entweder einen aktuellen negativen Corona-Test, ein Dokument wie den Impfausweis, aus dem hervorgeht, dass die vollständige Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt oder den Nachweis einer überstandenen Corona-Infektion. Der Nachweis einer Genesung sei jedoch mühsam, räumt Hamburgs Sozialsenatorin Melanie Leonhard (SPD) ein. Dazu sei ein positives Testergebnis nötig. Auch wenn es schwierig sei, den Beleg zu besorgen, bisher sei dies der einzige mögliche Nachweis, so die Senatorin. Wichtig dabei: Der positive PCR-Test muss älter als 28 Tage sein. Er darf aber zugleich höchstens sechs Monate alt sein.
10. Mai – Ab Mittwoch keine Corona-"Notbremse" mehr in Hamburg
Hamburgs Sozialsenatorin Melanie Leonhard hat die Aufhebung der Corona-Notbremse in der Hansestadt ab Mittwoch angekündigt. Nach Angaben der Gesundheitsbehörde lag die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen heute den fünften Werktag in Folge unter 100. "Ich freue mich sehr, dass es gelungen ist, dass wir in so einem stabilen Abwärtstrend sind", sagte die Senatorin. Ab Mittwoch können sich die Menschen in Hamburg nachts wieder auf der Straße frei bewegen. Zudem sind Treffen nicht mehr auf einen Haushalt plus eine Person beschränkt - und auch im Einzelhandel sind Erleichterungen vorgesehen.
10. Mai – Modellprojekte im Sport: Bewerbungsfrist für Sportvereine läuft ab sofort
Hamburger Sportvereine können entsprechende Konzepte für ein Modellprojekt jetzt einreichen
Hamburg will Sportvereine bei der Umsetzung möglicher Modellprojekte in der Corona-Pandemie frühzeitig miteinbeziehen. Nachdem die COVID-19-Inzidenz in der Hansestadt zuletzt unter 100 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohner gesunken ist, könnte voraussichtlich ab kommenden Mittwoch bereits ein erster Öffnungsschritt gegangen werden. Damit wären neben ersten Lockerungen im Sport in einem dann zweiten Schritt zukünftig auch Modellprojekte für eine weitergehende Öffnung des Vereinsbetriebs möglich. Ab sofort kann daher jeder Verein, der Mitglied im Hamburger Sportbund e. V. (HSB) ist, ein entsprechendes Konzept beim HSB bis zum 21. Mai einreichen.
Der HSB kann nach Prüfung bis zu fünf Konzepte vorschlagen, die modellhaft für Sportangebote in Hamburg durchgeführt werden sollen. Die Vorschläge sollten dabei nach Möglichkeit unterschiedliche Sportangebote und Vereine unterschiedlicher Größe berücksichtigen. Die Auswahl und Genehmigung erfolgt anschließend durch die Behörde für Inneres und Sport mit Zustimmung der für Gesundheit zuständigen Behörde und der Senatskanzlei. Die Anzahl der Modellprojekte wird dabei zunächst auf maximal drei beschränkt.
Mit entsprechenden Projekten soll dokumentiert werden, inwieweit die organisierte Sportausübung in Vereinen unter strengen Schutz- und Hygieneauflagen inklusive einer geordneten Teststrategie auch unter Pandemiebedingungen möglich ist. Die Auswertung erfolgt durch die für Gesundheit zuständige Sozialbehörde sowie das Institut für Hygiene und Umwelt. Die Erkenntnisse können zudem Grundlage für eine weitere schrittweise Wiederaufnahme des Sportbetriebs sein.
Voraussetzung für die Durchführung eines entsprechenden Modellprojekts ist neben einem spezifischen Schutzkonzept die Erfassung der Kontaktdaten aller Sportlerinnen und Sportler, die an entsprechenden Angeboten und Kursen teilnehmen. Alle teilnehmenden Personen müssen zudem über ein negatives Testergebnis verfügen. Die Durchführung des Projekts ist vollständig zu dokumentieren.
Die Gruppen müssen während des Modellversuchs aus einem festen Teilnehmerkreis bestehen. Je Sportverein dürfen je nach Vereinsgröße bis zu zehn Gruppen ein Training anbieten. Genehmigungsfähig sind sowohl Sportangebote im Freien mit bis zu 30 Personen, zuzüglich zweier Betreuungspersonen, als auch in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Personen. Hierzu zählen auch Fitnessangebote oder Schwimmkurse in vereinseigenen Schwimmhallen. Alle Modellprojekte werden zunächst auf längstens vier Wochen befristet.
10. Mai – Nächtlicher HVV-Regelbetrieb wird in der Nacht vom 12. auf den 13. Mai wieder aufgenommen
Alternatives Nachtfahr-Angebot durch Taxis, MOIA und ioki Hamburg wird verlängert und endet am 16. Mai
Die pandemiebedingt in den vergangenen Wochen weitgehend ausgesetzten Nachtfahrten im HVV werden in der Nacht vom kommenden Mittwoch, 12. Mai 2021, zum Donnerstag, 13. Mai 2021, wieder regulär aufgenommen. Damit verkehren dann wieder die Nachtlinienbusse, das heißt alle 600er-Busse in der Zeit zwischen 0.30 Uhr und 4.30 Uhr. Gleiches gilt für die Busse der Ganztagslinien. Auch der Nachtbetrieb der S- und U-Bahnen in den Nächten von Freitag auf Sonnabend und Sonnabend auf Sonntag geht wieder in den Regelbetrieb über. Wegen des Himmelfahrtstags ist dies bereits in der Nacht vom 12. auf den 13. Mai der Fall.
Der HVV und die Verkehrsunternehmen werden auf ihren jeweiligen Informationskanälen im Detail informieren.
Bis zur Wiederaufnahme des regulären Nachtverkehrs durch den HVV am 13. Mai und um den Übergang in den Regelbetrieb zu unterstützen sowie zu flankieren, wird das alternative Nachtfahrangebot durch Taxis, MOIA und ioki Hamburg bis zum 16. Mai 2021 verlängert und danach eingestellt. Es galt zunächst bis zum heutigen 9. Mai 2021.
Menschen, die aus beruflichen Gründen oder anderen wichtigen Gründen bis zur Wiederaufnahme des nächtlichen Regelbetriebs im HVV auf einen nächtlichen ÖPNV-Service angewiesen sind, stehen also weiterhin Fahrzeuge der bereits heute in der Grundversorgung tätigen Unternehmen des Taxigewerbes und weitere Fahrzeuge der On-Demand-Anbieter MOIA (im gesamten Stadtgebiet) sowie ioki Hamburg zwischen von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu Sonderkonditionen zur Verfügung. Alle Personen, die ein gültiges HVV Ticket für die Fahrtstrecke haben, fahren ohne zusätzliche Kosten mit MOIA oder ioki Hamburg. Fahrgäste ohne HVV Ticket werden von MOIA und ioki Hamburg nicht befördert. Die Buchung erfolgt über die Apps der jeweiligen Anbieter.
Im Taxi gelten für alle, die ein HVV-Ticket für die Fahrstrecke haben, pauschale Preise von 4 Euro (bis 8 Kilometer) beziehungsweise 8 Euro (über 8 Kilometer). Für Fahrgäste ohne HVV-Ticket bleibt es beim geltenden Taxentarif. Alle Fahrzeuge werden in der gewohnten Weise über Apps oder Telefon bei den Taxenvermittlern gebucht.
Auch für die Beförderung von Menschen mit Rollstühlen steht ein Taxi-Angebot in der Zeit des weitgehend eingeschränkten HVV-Nachtverkehrs zur Verfügung. Menschen, die ein entsprechendes Angebot benötigen, können es bei folgenden Anbietern buchen:
Voraussetzung für die Nutzung aller Ersatzdienste ist während der Geltungszeiten der Ausgangsbeschränkungen, dass es sich um Fahrten für Zwecke handelt, die in der aktuellen Eindämmungsverordnung als gewichtig und unabweisbar definiert wurden.
Dazu gehören
die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats im Sinne von § 4 Nummer 3, einschließlich der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien
die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
die Begleitung Sterbender
die Versorgung von Tieren oder
ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) ist mit dem bisherigen Verlauf der Maßnahme zufrieden, die zur Eindämmung der Pandemie beigetragen hat und dankt den Unternehmen und den Menschen in Hamburg gleichermaßen, dass sie sich auf die pandemiebedingten Änderungen im Nachtverkehr eingestellt und die Maßnahmen unterstützt haben.
7. Mai – Senat beschließt erste Öffnungsschritte nach deutlichem Rückgang der 7-Tage-Inzidenz
Der konsequente Hamburger Kurs in der Pandemiebekämpfung hat sich bewährt. Die Inzidenz ist seit Anfang April im Vergleich zu anderen Großstädten in Deutschland und selbst im Vergleich zu den Flächenländern deutlich gesunken. Dabei hat sich insbesondere die frühzeitige Einführung einer Ausgangsbeschränkung ab 21 Uhr als äußerst wirksam erwiesen.
Der Senat setzt nun seinen konsequenten Kurs zum Schutz von Leben und Gesundheit auch in dieser Phase der Pandemie fort. Sinkt die Inzidenz für die Dauer von fünf Werktagen unter die Grenze von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen und bleibt die Infektionslage weiterhin stabil, passt der Senat die Hamburger Eindämmungsverordnung an und hebt die bisher geltenden Einschränkungen in den kommenden Wochen schrittweise auf. Dabei orientiert sich der Senat an der Eingriffstiefe der Maßnahmen sowie an der Zielsetzung, insbesondere Erleichterungen für Kinder und Jugendliche vorzusehen und über alle Bereiche hinweg konsistente Maßnahmen sicherzustellen.
In einem
ersten Schritt, der voraussichtlich am 12. Mai 2021 in Kraft treten kann, sind folgende Anpassungen vorgesehen:
Die Ausgangsbeschränkung von 21 Uhr bis 5 Uhr morgens wird aufgehoben.
In der Kindertagesbetreuung ist die Rückkehr zum eingeschränkten Regelbetrieb ab dem 17. Mai vorgesehen.
Kindersport im Freien ist wieder mit bis zu 10 Kindern möglich, wobei die Aufsichtspersonen einer Testpflicht unterliegen.
Vorgesehen ist darüber hinaus die Wiederaufnahme des Wechselunterrichts für alle Klassenstufen mit Ende der Mai-Ferien, sodass alle Schülerinnen und Schüler bis zu den Sommerferien wieder Präsenzunterricht erhalten können.
Außerschulische Musik- und Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche als Einzelunterricht oder in Kleingruppen sind wieder möglich in Verbindung mit einer Testpflicht für das Lehrpersonal.
Die generelle Maskenpflicht für Begleitpersonen auf Spielplätzen wird aufgehoben. Eine Maskenpflicht besteht weiterhin bei Unterschreitung des gebotenen Abstands von 1,5 m oder auf Anordnung im Einzelfall.
Geimpfte und genesene Personen im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes werden tagesaktuell negativ getesteten Personen gleichgestellt. Dies wirkt sich zum Beispiel bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder in Bezug auf die Testpflicht durch Arbeitgeber aus. Zusätzlich werden für Geimpfte und Genese diejenigen Befreiungen von Beschränkungen unmittelbar gelten, die in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes vorgesehen ist, die aller Voraussicht nach bereits am Sonntag, den 9. Mai in Kraft treten wird.
Ab 17. Mai können Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken und Ausstellungshäuser öffnen, verbunden mit Hygienevorgaben, Testpflicht, (digitaler) Kontaktnachverfolgung und flächenbezogener Personenzahlbegrenzung (als Teil des Einlassmanagements).
In einem
zweiten Schritt, der frühestens zehn bis 14 Tage nach dem ersten Schritt vorgenommen wird, sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
Der Einzelhandel wird geöffnet unter der Voraussetzung eines tagesaktuell negativen Tests für die Kundinnen und Kunden, (digitaler) Kontaktnachverfolgung sowie mit einer Personenzahlbegrenzung, die sich an der Verkaufsfläche orientiert.
Die Kontaktbeschränkung wird erweitert auf fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgerechnet werden.
Kontaktfreier Sport in Gruppen ist wieder mit bis zu 10 Erwachsenen im Freien möglich, verbunden mit einem negativen Test.
Kindersport im Freien wird mit bis zu 20 Kindern ermöglicht, wobei die Aufsichtspersonen der Testpflicht unterliegen.
Kindergeburtstagsfeiern von bis zu 10 Kinder bis zum 12. Lebensjahr werden in privaten Wohnungen wieder ermöglicht.
Die Angebote der körpernahen Dienstleistungen (über Friseure und Fußpflege hinaus) können wieder in Anspruch genommen werden, wenn die Kundin bzw. der Kunde einen tagesaktuell negativen Test vorlegt und das Geschäft eine (digitaler) Kontaktnachverfolgung sicherstellt.
Außerschulische Bildungseinrichtungen werden geöffnet, verbunden mit der Testpflicht und unter Wahrung von Hygienevorschriften (Abstände, „halbe“ Gruppen).
Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und soziale Angebote können unter Wahrung von Hygienevorschriften (Abstände, Gruppengröße) wieder in Anspruch genommen werden.
Der praktische Fahrunterricht ist verbunden mit der Testpflicht wieder zulässig.
Die Maskenpflicht in Parks und Grünanlagen wird aufgehoben. Die generelle Pflicht zum Tragen einer Maske bei Unterschreitung des gebotenen Abstandes von 1,5 m oder auf Anordnung im Einzelfall bleibt bestehen.
Kulturelle, sportliche und vergleichbare Veranstaltungen unter freiem Himmel dürfen stattfinden – verbunden mit Hygienevorgaben, Terminbuchung, Testpflicht, (digitaler) Kontaktnachverfolgung, Personenzahlbegrenzung sowie feste Sitz- oder Stehplätze. Dies betrifft nicht den Bereich der privaten Feiern.
Darüber hinaus können ausgewählteModellprojekte zur Erprobung von Kultur- und Sportveranstaltungen in Innenräumen ermöglicht werden.
Weitere Öffnungen
Zehn bis 14 Tage nach Schritt 2 erfolgen in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen in einem dritten Schritt weitere Öffnungen in den Bereichen Außengastronomie, Sport, Kultur (zum Beispiel Theater), Schule, Hochschule, Kitas, Kinder- und Jugendhilfe, soziale Einrichtungen, Veranstaltungen im Freien und Kontaktbeschränkungen sowie nachfolgend in einem vierten Schritt weitere Öffnungen im Bereich Gastronomie, Hotellerie, Beherbergungswesen und touristische Angebote.
Grundlage für die Entscheidungen des Senats bleiben die Hamburger Inzidenzwerte sowie unter anderem die Entwicklung intensivmedizinischer Kapazitäten, der R-Wert und die Impfquote.
7. Mai – Schutzimpfung für Beschäftigte des ÖPNV und Apotheken sowie für Ehrenamtliche aus der Jugendverbandsarbeit
Weitere Personengruppen, die wichtige Aufgaben in der Stadt übernehmen und aufgrund ihrer Tätigkeit Kontakte nicht völlig vermeiden können, erhalten bevorzugt eine Schutzimpfung. Die Priorisierungsgruppe 3 gemäß Impfverordnung ist in Hamburg jedoch noch nicht vollständig aufgerufen. Ab dem heutigen Freitag können zusätzlich Beschäftigte, die für öffentliche Verkehrsmittel oder in Apotheken tätig sind, einen Termin für die Corona-Schutzimpfung vereinbaren. Berechtigt sind auch Ehrenamtliche, die Sommerfreizeiten für Kinder und Jugendliche ermöglichen.
Im Einzelnen berechtigt sind nun Beschäftigte, die die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Personennahverkehrs sicherstellen, sowie Fahrerinnen und Fahrer von Taxen und MOIAs.
Berechtigt sind nun auch in besonders relevanter Position Beschäftigte von Apotheken (jew. berechtigt gem. §4, Zif. 5 ImpfVO) sowie in medizinischen Laboren (gem. § 4, Zif. 6 ImpfVO). Aufgerufen sind auch Jugendgruppenleiter und Ehrenamtliche, die Sommerfreizeiten für Kinder und Jugendliche ermöglichen, indem sie bei den Freizeiten und Aktivitäten der Jugendverbände, insbesondere in den kommenden Sommerferien, mitwirken (gem. §4, Zif. 8 ImpfVO). Angesichts der bevorstehenden Sommerferien und der seit langem bestehenden Einschränkungen für Kinder und Jugendliche sollen diese Freizeitmaßnahmen so umfangreich wie möglich durchgeführt werden können. Dazu ist die Durchführung von Schutzimpfungen mit ausreichendem Zeitabstand vorher erforderlich, um den Impfschutz für den Zeitpunkt der Sommerfreizeiten zu gewährleisten.
Die Terminvergabe erfolgt wie gehabt telefonisch unter 116117 oder online unter
www.impfterminservice.de. Die Termine, die zur Buchung freigegeben sind, finden zeitnah statt, oft binnen weniger Tage. Über 20.000 neue Ersttermine werden kurzfristig für die nun hinzugekommenen Gruppen im Buchungstool freigeschaltet. Sofern keine Termine mehr verfügbar sein sollten, werden je nach Belieferungssituation weitere Termine eingestellt.
Im Impfzentrum selbst wird die Berechtigung überprüft. Für Beschäftigte aus ÖPNV und Apotheken und Laboren ist dafür eine Bestätigung seitens des Arbeitgebers erforderlich. Ein Vordruck ist in Kürze online verfügbar.
Jugendgruppenleiterinnen und Jugendgruppenleiter weisen ihre Berechtigung durch die staatlich anerkannte Jugendgruppenleiter-Card (JuLeiCa) eines Hamburger Trägers nach. Personen, die ehrenamtlich bei Freizeiten der Jugendverbände tätig sind und für die Durchführung benötigt werden, erhalten eine Bescheinigung, die durch die Verbände ausgestellt wird. Auch hierfür ist ein Vordruck in Kürze online verfügbar.
7. Mai – Hamburg kündigt Lockerungen für Sportvereine an
Erstmals seit November sollen Sportvereine in Hamburg wieder Kurse und Training für Erwachsene anbieten dürfen. Schon kommende Woche soll es laut Sportsenator Andy Grote erste Öffnungen in den Vereinen geben. Die Zahl der erlaubten Kinder beim Training steigt dann von aktuell von 5 wieder auf 10. Nur etwa zwei Wochen später ist der nächste Öffnungsschritt geplant: Dann sollen auch wieder Jugendliche und Erwachsene in die Sportvereine dürfen. Voraussetzung: Die Inzidenz in Hamburg sinkt kontinuierlich weiter.
7. Mai – Bundestag beschließt Erleichterungen für Corona-Geimpfte
Der Bundestag hat sich für Erleichterungen für Geimpfte und Covid-19-Genesene bei den Pandemie-Beschränkungen ausgesprochen. Das Parlament stimmte in Berlin für eine Verordnung, die Ausnahmen unter anderem bei den Kontakt-Beschränkungen und Quarantäne-Regeln vorsieht. Um in Kraft zu treten, bedarf die Verordnung noch der Zustimmung des Bundesrats. Die Länderkammer kommt am Freitag zusammen.
Die Verordnung stellt Geimpfte sowie Covid-19-Genesene, deren Infektion maximal ein halbes Jahr zurückliegt, mit negativ Getesteten gleich, wenn ein Test Zugangsvoraussetzung ist, also beispielsweise beim Friseur. Die Regelung sieht außerdem vor, dass sich Immunisierte in unbegrenzter Personenanzahl treffen können. Für sie gelten zudem Ausgangsbeschränkungen wie die nächtliche Ausgangssperre nicht mehr. Wenn sie Kontakt zu Corona-Infizierten hatten, müssen Geimpfte und Genesene auch nicht mehr in Quarantäne. Allgemeine Hygiene-Regeln wie Maskenpflicht und das Abstandhalten gelten aber auch für sie weiter.
6. Mai – Überbrückungshilfe anstelle November-/Dezember-Hilfe möglich
Anträge auf November-/Dezemberhilfe können zugunsten der Überbrückungshilfe III zurückgezogen werden. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium gestern Abend mit. Antragsteller müssen sich hierzu an Ihren Steuerberater wenden, damit dieser bei der Bewilligungsstelle der November-/Dezemberhilfen die Änderungen beantragt.
6. Mai – Perspektiven für die Kultur: Behörde für Kultur und Medien initiiert „Hamburger Kultursommer“ / Senat stellt weitere Coronahilfen zur Stärkung der Kultur bereit
Leere Bühnen und Clubs, geschlossene Ausstellungen, verwaiste Proberäume – Kunst und Kultur sind besonders von den Corona-bedingten Einschränkungen der letzten Monate betroffen. Der Senat hat daher auf Initiative von Kultur- und Finanzbehörde einen Neustartfonds in Höhe von weiteren 22 Millionen Euro beschlossen, mit dem Kultureinrichtungen sowie Künstlerinnen und Künstler beim Neustart der Kultur unterstützt werden sollen. Die Behörde für Kultur und Medien plant für den Sommer 2021 aus diesen Mitteln auch einen „Kultursommer“ für Hamburg: Vom 15. Juli bis zum 16. August 2021 soll die Hansestadt ganz im Zeichen der Kultur stehen, vorausgesetzt, die Corona-Lage lässt dies zu.
In verschiedenen Stadtteilen sollen zahlreiche Kultur- und Veranstaltungsorte unter freiem Himmel mit einem vielfältigen kulturellen Programm bespielt werden, unter Beachtung der dann geltenden Corona-Regeln. Von Kindertheater im Park über Open-Air-Popkonzerte und Filmabende bis zur Outdoor-Foto-Galerie – all das ist im „Kultursommer“ möglich. Ziel ist es, zum Neustart die Vielfalt der Kultur in Hamburg sichtbar zu machen, Veranstaltungen unter Corona-Bedingungen zu ermöglichen, Hamburger Künstlerinnen und Künstlern aller Sparten Auftrittsmöglichkeiten zu schaffen und Lust zu machen, Kultur endlich wieder live zu erleben.
Das Veranstaltungsprogramm wird finanziert aus dem Neustartfonds des Senats, der für 2021 weitere 22 Millionen Euro bereitgestellt hat, insbesondere um Kunst und Kultur wieder möglich zu machen. Neben dem „Kultursommer“ werden mit diesen Mitteln zahlreiche weitere Kulturprojekte und -einrichtungen unterstützt und Corona-Hilfen neu aufgelegt, die sich im letzten Jahr bewährt haben.
Für das „Kultursommer“-Förderprogramm können sich Kulturinstitutionen und -veranstalter bewerben, die Kultur- und Veranstaltungsorte mit einem künstlerischen Programm bespielen wollen. Über die Förderung entscheidet eine unabhängige Jury. Die Bewerbung ist ab sofort und bis zum 19. Mai 2021 möglich, detaillierte Informationen und das Online-Antragsverfahren gibt es
hier.
Mit einer Kommunikationskampagne zum „Kultursommer“, die die Behörde für Kultur und Medien in Kooperation mit der Hamburg Marketing GmbH und der Hamburg Tourismus GmbH entwickelt, soll der Neustart der Kulturstadt Hamburg weithin sichtbar gemacht und über die Veranstaltungsorte, das Programm und alles Wissenswerte informiert werden.
5. Mai – Corona-Impfkampagne: Unternehmensabfrage zur Einbeziehung der Betriebsärzte
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA führt eine Unternehmensabfrage zur Einbeziehung der Betriebsärzte in die Corona-Impfkampagne durch, um mit den Informationen der Unternehmen den voraussichtlich im Juni anstehenden Impfstart durch Betriebsärzte vorbereiten zu können.
Die Vorbereitungen befinden sich zwischen dem Bundesgesundheitsministerium, der BDA und den Verbänden der Betriebsärzte in der finalen Abstimmung und eine zeitnahe Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung ist geplant. Informationen, die sich aktuell noch in der Abstimmung befinden – z. B. zur Impfstoffbestellung und zur Abrechnung und Dokumentation – werden auf der gemeinsamen Website (
www.wirtschaftimpftgegencorona.de) eingestellt, sobald sie endgültig abgestimmt sind.
Die Umfrage richtet sich an alle Unternehmen, die sich an der Impfkampagne beteiligen wollen:
Nehmen Sie teil.
5. Mai – Senat will am Freitag Fahrplan für Lockerungen vorstellen
Der Senat will diesen Freitag über die möglichen Öffnungsschritte beraten, wenn in Hamburg die Infektionszahlen dauerhaft zurückgehen. Mögliche Schritte könnten die Rücknahme der Ausgangssperre, eine Lockerung der Maßnahmen in Schulen und Kitas und eine Berücksichtigung der besonderen Stellung von vollständig geimpften Personen sein. Hier könnte zum Beispiel die Testpflicht für Friseurbesuche oder ähnliches wegfallen.
Lockerungen denkbar, wenn das Infektionsgeschehen stabil ist
Für die Lockerungen sei es grundsätzlich notwendig, dass in Hamburg die Inzidenz für fünf Werktage in Folge unter 100 liege und dass das Infektionsgeschehen insgesamt stabil sei. Sollte die Inzidenz zwischendurch über 100 steigen, werde wieder von vorne gezählt.
Click and Meet noch offen
Zu den Lockerungen, die im Hamburger Senat noch diskutiert werden, gehört auch die teilweise Öffnung von Geschäften ("Click and Meet"). Bei der Inzidenz will Hamburg weiter auf die Werte setzen, die von der eigenen Sozialbehörde veröffentlicht werden.
5. Mai – Zuschuss für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge
Durch die zweite Förderrichtlinie des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ 2021 können ab sofort Ausbildungsbetriebe, die in besonderem Umfang von der Pandemie betroffen sind, auch einen Zuschuss zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge ihrer Auszubildenden erhalten. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für die Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung vereinfacht und erweitert. Weitere Infos finden Sie beim
Bundesbildungsministerium und bei der
Knappschaft Bahn See.
4. Mai – Bundeskabinett beschließt Lockerungen für Geimpfte und Genesene
Die Bundesregierung hat den Weg frei gemacht für rasche Lockerungen der Corona-Regeln für vollständig Geimpfte und Genesene.
Das Kabinett habe eine entsprechende Verordnung beschlossen, sagte Justizministerin Christine Lambrecht. Grundrechtseinschränkungen, wie Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, sollten zurückgenommen werden. Noch in dieser Woche sollen Bundestag und Bundesrat endgültig darüber entscheiden. "Ein wichtiger Schritt hin zur Normalität", sagte Lambrecht. Wenn alles beschlossen werde wie geplant, könnten die Lockerungen schon am Wochenende gelten.
4. Mai – #CoronaHH - Wenn keine Unternehmenshilfen greifen: Hamburger Härtefallhilfen für Unternehmen und Soloselbständige in Corona-Not geht an den Start
Unternehmerinnen und Unternehmer, für die bislang aus den unterschiedlichsten Gründen keine Coronahilfen in Frage kamen, können nun eine Förderung aus dem Härtefallfonds beantragen. Für die Hamburger Wirtschaft stehen insgesamt 38,36 Millionen Euro bereit. 19,18 Millionen Euro davon trägt der Bund, die andere Hälfte die Freie und Hansestadt Hamburg. Für die Finanzierung hat der Senat bereits vor zwei Wochen grünes Licht gegeben. Jetzt steht auch das Antragsverfahren fest, das Mitte Mai starten soll. Die Antragsstellung ist ab Mitte Mai bis zum 30. September 2021 unter
www.haertefallhilfen.de und unter
www.ifbhh.de möglich.
Für wen kommen die Härtefallhilfen in Frage?
In besonderen Fallkonstellationen kann es dazu kommen, dass die bestehenden Hilfsprogramme (November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe II und III sowie die Neustarthilfe) bisher nicht greifen konnten. Für die Härtefallhilfe grundsätzlich antragsberechtigt sind Unternehmen (Einzelunternehmen bzw. Unternehmensverbünde) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen. Das Unternehmen muss dafür seinen Hauptsitz in Hamburg haben und in der Zuständigkeit eines Hamburger Finanzamts sein. Es muss eine wirtschaftliche Existenzbedrohung vorliegen, die auf Pandemie-bedingte Härten zurückzuführen ist.
In den nächsten Tagen werden die Förderrichtlinie und die FAQs auf den genannten Seiten veröffentlicht. Dort sind, wie auch im Antragsformular für Soloselbständige, die genauen Antragsbedingungen beschrieben.
Welche Summe kann beantragt werden?
Soloselbständige können einen Direktantrag bis zu einer Förderhöhe von 7.500 Euro stellen, wobei die Förderung maximal 50 Prozent des Referenzumsatzes beträgt. Für alle weiteren Unternehmen und Soloselbständige mit höherem Förderbedarf ist die Zuwendung in der Regel auf insgesamt 100.000 Euro begrenzt. In diesem Fall erfolgt die Antragsstellung analog zu den bestehenden Hilfen über einen prüfenden Dritten. In jedem Fall sind die geltenden beihilferechtlichen Beschränkungen zu beachten.
3. Mai – Schutzimpfungstermine für Beschäftigte aus dem Lebensmitteleinzelhandel
Hamburg hält gegenwärtig an der festgelegten Reihenfolge der Impfpriorisierung fest, um Personen mit einer höheren Gefährdung bevorzugt eine Schutzimpfung anzubieten. Die Priorisierungsgruppe 3 gemäß Impfverordnung ist daher noch nicht vollständig aufgerufen. Ab dem heutigen Montag können Beschäftigte aus dem Lebensmitteleinzelhandel einen Termin für die Corona-Schutzimpfung vereinbaren.
Die Grundlage für die Berechtigung ist in der der
Impfverordnung des Bundes festgelegt. In § 4, Nr. 7, sind Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind, explizit aufgeführt. In Hamburg umfasst dies rund 21.000 Personen. In diesem Umfang werden auch Termine zur Buchung bereitgestellt.
Die Terminvergabe erfolgt wie gehabt telefonisch unter 116117 oder online unter
www.impfterminservice.de. Die Termine, die zur Buchung freigegeben sind, finden zeitnah statt, oft binnen weniger Tage. Sofern keine Termine mehr verfügbar sein sollten, werden je nach Belieferungssituation weitere Termine eingestellt. Im Impfzentrum selbst wird die Berechtigung überprüft. Für Beschäftigte aus dem Lebensmitteleinzelhandel ist dafür lediglich eine Bestätigung seitens des Arbeitgebers erforderlich. Ein Vordruck ist in Kürze
online verfügbar.
3. Mai – Kontrolle in Betrieben: Arbeitsschutz überprüft Schnelltestangebot für Beschäftigte
Laut der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten, Corona-Tests anbieten. Es handelt sich um eine Angebotspflicht der Betriebe. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. In einer Schwerpunktaktion überprüft die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz nun die Umsetzung der Maßnahme.
Verbraucherschutzsenatorin Anna Gallina sagt: „Die Betriebe sind verpflichtet, allen Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind, mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot zu machen. Neben Impfungen, Homeoffice und den bekannten Corona-Regeln ist das ein zusätzlicher Baustein, um das Infektionsgeschehen weiter abzubremsen. Das Amt für Arbeitsschutz wird die Umsetzung der Pflicht zum Testangebot in den Betrieben prüfen und auch vor Ort beraten.“
Die Überprüfungen finden im Zeitraum vom 3. Mai bis 18. Juni statt. Überprüft werden Betriebe, die aufgrund der Art der Tätigkeit entweder keine Möglichkeit haben, Homeoffice anzubieten, oder die Homeoffice nur vereinzelt in bestimmten Bereichen anbieten können. Dazu gehört unter anderem das verarbeitende und produzierende Gewerbe. Überprüft werden in dieser Schwerpunktaktion mindestens 400 Betriebe. Die Aktion startet mit einer schriftlichen Abfrage bei den Betrieben, im Anschluss finden unangemeldete Kontrollen vor Ort statt.
Das Amt für Arbeitsschutz hat seit Beginn der Pandemie bereits zahlreiche Kontrollen und Schwerpunktaktionen durchgeführt. Im Januar und Februar wurde die betriebliche Umsetzung von Homeoffice in rund 750 Unternehmen überprüft. Bei fast 95 Prozent der überprüften Betriebe mit Bürotätigkeiten war die Arbeit aus dem Homeoffice möglich. Allerdings fehlte häufig eine Gefährdungsbeurteilung für diesen Bereich.
28. April – Senat unterstützt Quartiere und Zentren mit 1,1 Millionen Euro bei Neustartaktionen für die Zeit nach Corona
Wie beim Auftakttreffen des Corona-Innenstadt-Dialogs im Februar angekündigt, hat der Senat nun den Neustartfonds City und Zentren auf den Weg gebracht. Der aus Corona-Mitteln des Haushalts gebildete Fonds ist mit zunächst 1,1 Millionen Euro ausgestattet und kann bis Ende 2022 in Anspruch genommen werden. Die Gelder sollen den Neustart nach der Pandemie erleichtern und die Einkaufsmeilen in der Innenstadt und den Bezirken attraktiver machen. Das Sonderförderprogramm richtet sich an Interessengemeinschaften, Werbegemeinschaften, Quartiersinitiativen und andere Verbünde. Stadtentwicklungssenatorin Dr. Dorothee Stapelfeldt, Wirtschaftssenator Michael Westhagemann und Finanzsenator Dr. Andreas Dressel haben heute in den Colonnaden Einzelhändlerinnen und Einzelhändler besucht, die bereits Ideen für den Neustart entwickeln.
Der Trägerverbund Colonnaden e. V. hat heute den Senatsmitgliedern stellvertretend für alle Interessengemeinschaften und Business Improvement Districts, die Gelder aus dem Neustartfonds beantragen können, kreative Ideen für mögliche Aktionen zum Neustart präsentiert.
Nicht erst seit der Corona-Pandemie sind dem Senat die vielfältigen Stadtteilzentren und die Innenstadt ein besonderes Anliegen. Schon seit Jahren werden die BIDs von der Stadt bei der Stärkung der Quartiere unterstützt. Und auch mit städtischen Fördermitteln werden besondere Projekte in schwierigen Lagen auf den Weg gebracht, z.B. die Sanierung und Aufwertung des Marktplatzes Sand in Harburg. Für die Innenstadt hat der Senat vor, in den nächsten Jahren 50 Millionen Euro zu investieren, damit sie zukunftsfähig, attraktiv, lebendig und ein Anziehungspunkt für alle Hamburgerinnen und Hamburger sowie für alle, die gern Hamburg besuchen, bleibt.
Hintergrund Neustartfonds
Je nach Größe u. a. auf Basis des Hamburger Zentren-Konzepts werden die Gelder aus dem Fördertopf, der sich aus Corona-Mitteln speist, wie folgt auf die sieben Hamburger Bezirke verteilt:
Hamburg Mitte inkl. Innenstadt 300.000 Euro
Harburg & Bergedorf jeweils 100.000 Euro
alle weiteren Bezirke jeweils 150.000 Euro.
Förderfähig sind verkaufsfördernde Events oder andere Aktivitäten von Interessengemeinschaften, Werbegemeinschaften oder anderer Verbünde in den Jahren 2021 und 2022. Dazu gehören:
saisonale Sonderaktionen,
Kulturveranstaltungen,
Pop-Up-Events,
Pflanzaktionen,
Flohmärkte,
Stadtmarketing,
ein zeitlich befristetes Quartiersmanagement,
Laternenumzüge,
Weihnachtsbeleuchtung oder
die Professionalisierung von Internetauftritten von Interessengemeinschaften.
Für die zügige und einfache Umsetzung der Förderung soll auf das bewährte Engagement der Interessengemeinschaften und Business Improvement Districts (BIDs) zurückgegriffen werden: Mit über 50 Interessengemeinschaften und den laufenden BIDs verfügt Hamburg über ein umfassendes lokales Netzwerk von Einzelhandelsbetrieben, Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Vertreterinnen und Vertretern aus der Zivilgesellschaft, die zusammen mit der Wirtschaftsförderung der Bezirksämter vor Ort bedarfsgerechte, schnelle und unbürokratische Entscheidungen zu den vielfältigen Fördermaßnahmen treffen und umsetzen können. Voraussichtlich ab Juni können Anträge an die Bezirksämter gestellt werden.
Hintergrund Corona-Innenstadt-Dialog
Bei diesem Format kommen Stadtentwicklungssenatorin Dr. Dorothee Stapelfeldt, Wirtschaftssenator Michael Westhagemann und Finanzsenator Dr. Andreas Dressel mit Vertreterinnen und Vertretern der ortsansässigen Interessensgemeinschaften, dem Handelsverband, der Handelskammer sowie Vermieterinnen und Vermietern und Mieterinnen und Mietern regelmäßig zusammen, um über die aktuelle Situation zu beraten. Im Mittelpunkt stehen Fragen wie: Wie kommen die Coronahilfen an? Was könnte einen Neustart unterstützen? Was kann flankierend getan werden für eine gute Entwicklung in der Innenstadt? Nach dem ersten Treffen im Februar findet morgen, am 29. April 2021, das zweite Treffen statt.
Hintergrund Colonnaden
Die denkmalgeschützte Fußgängerzone, die vom Jungfernstieg bis zum Stephansplatz führt, ist durch den historischen Säulengang und die Gründerzeithäuser geprägt. Die Einzelhandelsstruktur der Colonnaden ist durch kleine Ladenflächen und meist inhabergeführte Geschäfte geprägt. Hier befinden sich zahlreiche Traditionsunternehmen und Spezialgeschäfte, die teils seit Generationen an diesem Standort zu finden sind.
Die Einschränkungen des Handels und der Gastronomie durch die Pandemie wirken sich auch hier immens aus. Gerade diese Branchen leben von den aktuell nicht realisierbaren Besuchsanlässen (kleine Events), die üblicherweise Hamburger aus anderen Stadtteilen und Metropolen zu Aufenthalten in den Colonnaden motivieren. Weiterhin fehlen die Touristen (insbesondere aus Skandinavien und Asien), die in den hiesigen Hotels übernachten und in den Colonnaden Gastronomie und Einzelhandel stärken. Darüber hinaus bleiben aktuell die Geschäftsreisenden aus, die aufgrund der Nähe zum CCH und der Messe Hamburg an diesem Standort essentielle Umsätze generieren.
28. April – Überbrückungshilfe III: Änderungsanträge ab sofort möglich
Seit 20. April gelten die Erweiterungen der Überbrückungshilfe III, u.a. Eigenkapitalzuschuss für besonders betroffene Unternehmen, Erhöhung der Fixkostenerstattung auf bis zu 100 Prozent, eine Anschubhilfe für die Veranstaltungs-. Kultur- und Reisewirtschaft.
28. April – Überbrückungshilfe III: Erweiterung der Antragsberechtigten
Noch mehr Jungunternehmen können jetzt Überbrückungshilfe III erhalten. Die Hilfe wurde auf Unternehmen mit Gründungsdatum bis 31. Oktober 2020 (vorher 30. April 2020) erweitert.
Die Bundesregierung rechnet für dieses Jahr mit einem stärkeren Wirtschaftswachstum als bislang erwartet. Nach der jüngsten Prognose geht die Regierung davon aus, dass das Bruttoinlandsprodukt um 3,5 Prozent steigt; das wären 0,5 Punkte mehr als noch im Januar vorhergesagt. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier sagte, die Unternehmen seien bereit für den Neustart. Grund für den Optimismus ist seinen Angaben zufolge die gute Lage der Weltwirtschaft. Außerdem geht die Regierung davon aus, dass Corona-Auflagen in den kommenden Monaten gelockert werden und dann auch die Nachfrage im Inland steigt. Vergangenes Jahr war das Bruttoinlandsprodukt wegen der Pandemie um fast fünf Prozent eingebrochen.
27. April – GKV-Spitzenverband: Beitragsstundung auch für April möglich
Der GKV-Spitzenverband informiert darüber, dass die Möglichkeit der vereinfachten Stundung von Beiträgen auch für den Ist-Monat April 2021 auf Antrag angeboten wird.
Voraussetzungen für die vereinfachte Stundung von Beiträgen sind:
Es müssen vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden.
Die Antragstellung hat mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu erfolgen.
Die Stundungen für die Monate Januar bis April 2021 können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 gewährt werden (Zahlungseingang: 27. Mai 2021). Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis April 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2021 vollständig zugeflossen sind.
27. April – Webinar am 30. April: “Zukunft. Digital. Handeln.”
Nachdem aktuell viele Händler nicht öffnen dürfen und lediglich mit Click & Collect die Ware an die Kunden bekommen, können digitale Tools ein sinnvoller Helfer sein. Wir beraten Sie in dieser herausfordernden Zeit gerne und geben Ihnen wertvolle Tipps, wie Sie Digitalisierungsstrategien sinnvoll einsetzen können.
Am Freitag, den 30. April, spricht Christian Spancken, Digitalexperte von Google, über "Wie wird mein (lokales) Geschäft online gefunden? Einfache Maßnahmen für mehr Sichtbarkeit in der Google Suche".
26. April – Anpassung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Coronatests zweimal wöchentlich
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat die erst Anfang letzter Woche in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) eingeführte Testpflicht nochmals verschärft.
Neu gilt: Mit der ergänzten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- oder Schnelltests anzubieten, grundsätzlich mindestens zweimal pro Woche.
Die Regelungen zum Homeoffice werden in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen und parallel in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gestrichen. Neu ist dabei, dass es eine zusätzliche Verpflichtung für Arbeitnehmer geben wird, das Angebot von Homeoffice anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.
26. April – Neues Corona-Testzentrum in der Handelskammer Hamburg
In der Handelskammer Hamburg wurde am Freitag ein neues Zentrum für Corona-Schnelltests eröffnet. Durch die zentrale Lage in der Innenstadt ist das Testzentrum leicht zu erreichen. Die Tests stehen allen Bürgerinnen und Bürgern kostenlos zur Verfügung und ermöglichen so die Eindämmung des Infektionsgeschehens. Der Nachweis eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses ist aktuell zum Beispiel für einen Friseurbesuch verpflichtend.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 7.30 bis 12.30 Uhr
Samstags: 8.30 bis 13.30 Uhr
23. April – Senat passt Corona-Verordnung an neues Infektionsschutzgesetz des Bundes an
Die neuen Regelungen zur Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz treten
am Samstag, den 24. April 2021, in Kraft. Die wesentlichen Bestimmungen galten in Hamburg bereits seit dem Osterwochenende. Sie haben mit einem zuletzt stetigen Rückgang der Inzidenz Wirkung gezeigt. Deshalb bleibt der Senat bei seiner Corona-Strategie und ergänzt die Hamburger Verordnung dort, wo es aufgrund des Bundesgesetzes erforderlich ist.
Nächtliche Ausgangsbeschränkungen
Die seit Karfreitag gültigen Ausgangsbeschränkungen bleiben bestehen. Danach ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nur in wenigen Ausnahmen gestattet. Der Aufenthalt zur körperlichen Betätigung wird auf die Zeit von 21 Uhr bis Mitternacht begrenzt. Dies entspricht den Vorgaben des Bundes.
FFP2-Maskenpflicht im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr
Für den ÖPNV sowie den Fernverkehr gilt die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske (oder vergleichbarer Standard KN95-Maske). Einfache medizinische Masken sind nach den Vorgaben des Bundes nicht mehr erlaubt.
FFP2-Maskenpflicht in Frisörsalons und bei Fußpflege
Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege bleiben untersagt. Das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben unter strengen Auflagen erlaubt. Dazu zählt unter anderem die Vorlage eines negativen Corona-Testnachweises. Die bisherige Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird ersetzt durch eine FFP2-Maskenpflicht für Dienstleister und Kunden.
Einzelhandel
Aufgrund der bundesweiten Regelungen müssen Geschäfte die Anzahl der Personen in ihren Räumlichkeiten begrenzen: Läden mit einer Fläche von bis zu 800 qm Betriebsfläche dürfen pro 20 qm nur noch eine Kundin bzw. einen Kunden ins Geschäft lassen. Ab 800 qm Betriebsfläche gilt dann eine Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden je 40 qm. Auch dies entspricht den Vorgaben im Infektionsschutzgesetz des Bundes.
Die im Bundesgesetz vorgesehene Öffnung (Click & Meet) des Einzelhandels bis zu einer Inzidenz von 150 (nach RKI) findet in Hamburg keine Anwendung.
Der Einzelhandel bleibt geschlossen.
Sport
Die Ausübung von kontaktlosem Sport im Freien, allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts sowie für höchstens fünf Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist zulässig.
Zoos und Botanische Gärten
Die Außengelände von botanischen und zoologischen Gärten können mit strengen Hygienekonzepten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dabei gilt eine Maskenpflicht sonnabends, sonntags und an Feiertagen in der Zeit von 10 bis 18 Uhr, es muss vorher ein fester Termin gebucht werden und vor dem Einlass ein negativer Corona-Testnachweis vorgelegt werden.
Die Eindämmungsverordnung tritt am 24. April 2021, Mitternacht, in Kraft und gilt zunächst bis zum 21. Mai 2021.
Grundlage für die Entscheidungen des Senats bleiben die Hamburger Inzidenzwerte sowie unter anderem die Entwicklung intensivmedizinischer Kapazitäten, der R-Wert und die Impfquote.
Alle Informationen werden auf
www.hamburg.de/corona bereitgehalten, inklusive eines umfangreichen FAQ.
23. April – #GemeinsamGegenCorona – (Video-)Podcast, Folge 2: Schnelltests in Unternehmen
Mit #GemeinsamGegenCorona unterstützt die IHK-Organisation Unternehmen weiter mit Webinaren und digitalen Tools bei der Umsetzung betrieblicher Coronatests, denn #WirtschaftTestet. Im zweiten Teil der Podcast-Reihe sprechen Mirko Drotschmann und Experte Thomas Friedrich über Schnellteste im Unternehmen.
23. April – Hamburg setzt von "Bundes-Notbremse" nur strengere Regeln um
Hamburg bleibt auf einem strengen Corona-Kurs. Von der "Bundes-Notbremse" wird in der Hansestadt nur umgesetzt, was die bisherigen Regeln noch verschärft. Möglichkeiten für Lockerungen will der Senat nicht nutzen. Die Ausgangsbeschränkung gilt hier in der Stadt weiterhin ab 21 Uhr - und nicht ab 22 Uhr wie im Bundesgesetz. Zudem gilt aber das bundesweite Verbot für Jogging-Runden und Spaziergänge ab Mitternacht.
Noch heute soll die angepasste Verordnung veröffentlicht werden, sie soll dann in der Hansestadt von morgen an gelten.
23. April – Neues Infektionsschutzgesetz veröffentlicht
Das geänderte Infektionsschutzgesetz mit der "Bundes-Notbremse" tritt morgen in Kraft. Nachdem es gestern den Bundesrat passiert hatte und von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnet worden war, wurde es auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
22. April – Bundestag beschließt bundesweite Regelung zur Notbremse / Hamburg will Verordnung schnell anpassen
Der Bundestag hat gestern eine Neufassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes beschlossen. Der Bundesrat wird heute über das Gesetzesvorhaben entscheiden. Ab einer Siebentagesinzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen müssen Freizeiteinrichtungen, Museen, Gastronomie (Ausnahme: Auslieferung und Abverkauf von Speisen und Getränken) und Einzelhandel (Ausnahme: Angebote des täglichen Bedarfs) schließen.
Zudem gelten ab einem Inzidenzwert von über 100 strenge
Kontaktbeschränkungen von Mitgliedern eines Haushalt und nur einer zusätzlichen Person (Kinder bis 14 Jahre ausgenommen).
Neu ist eine
Ausgangssperre von 22 bis fünf Uhr, wobei bis 24 Uhr das Spazierengehen und Joggen sowie die Tierpflege alleine weiterhin erlaubt sind. Der Weg zur Arbeit wird auch nachts möglich sein.
Beschäftigte müssen in Betrieben im
Homeoffice arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist. Wenn die Behörde es verlangt, müssen Arbeitgeber darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist.
Umsetzung in Hamburg
Hamburg will das neue Infektionsschutzgesetz noch in dieser Woche umsetzen, wenn auch der Bundesrat heute grünes Licht gibt. Laut Sozialbehörde soll die
Corona-Verordnung dann noch zum Wochenende neu aufgelegt werden. Viel wird sich für die Hamburger nicht ändern. Nur Schulen müssten dann schon ab einer Inzidenz von 165 komplett dichtmachen - bisher gilt die 200er-Grenze.
22. April – Wirtschaft impft gegen Corona
Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft wollen gemeinsam mit den Betriebsärztinnen und -ärzten ab Juni den Impfprozess in Deutschland beschleunigen. Alle Infos hierzu finden Sie auf
einer eigenen Landingpage.
22. April – Lieferkettenschutzschirm läuft aus
Am 19. April haben der Bund und die Warenkreditversicherer beschossen den gemeinsame Schutzschirm zur Stabilisierung der Lieferketten wie geplant
am 30. Juni 2021 auslaufen zulassen. Aufgrund der aktuellen Lage besteht die Ansicht, dass eine Fortführung nicht notwendig ist. Beide Parteien wollen allerdings im Austausch, um bei einer deutlichen Lageverschlechterung im Rahmen der EU-rechtlichen Möglichkeiten schnell handeln zu können.
21. April – UVNord und Handelskammer verabschieden Corona-Resolution
Angesichts der weitreichenden Folgen der Pandemie für die norddeutsche Wirtschaft haben der UVNord und die Handelskammer Hamburg eine gemeinsame Corona-Resolution verabschiedet. “Die Unternehmen haben von Beginn der Krise an unter schwersten Bedingungen mit Hygienekonzepten, Homeoffice oder der Umsetzung von Schnelltestkonzepten ihren gesellschaftlichen Beitrag geleistet”, betont Prof. Norbert Aust, Präses der Handelskammer Hamburg.
21. April – Coronatests in Unternehmen: Bundesarbeitsminister Heil will neue Testpflicht für Betriebe verschärfen
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil plant, die Anfang dieser Woche in der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) eingeführte Testpflicht (siehe
veröffentlichte Anpassung im Bundesanzeiger) nochmals zu verschärfen und künftig grundsätzlich zwei Tests pro Woche vorzusehen. Darüber hinaus sollen die Regelungen zum Home-Office aus der Corona-ArbSchV herausgelöst und in § 28b Absatz des Infektionsschutzgesetzes neu geregelt werden. Dort wird geregelt, dass die Beschäftigten Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen haben, wenn es ihnen möglich ist.
21. April – Webinar "Wie funktioniert die digitale Kontaktnachverfolgung für Unternehmen? Antworten am Bsp. der Luca-App” am 22. April
In dem Webinar erfahren Sie, wie die Luca-App funktioniert; dies schildert ein Vertreter des Berliner Unternehmens neXenio, das Luca entwickelt hat. Seine Erfahrungen aus Rostock, wo die Luca-App schon seit einigen Wochen im Einsatz ist, schildert der Centermanager des Kröpeliner Tor Centers:
Harald Fladischer, NeXenio GmbH, Berlin
Klaus Banner, Kröpeliner Tor Center, Rostock
20. April – Senat beschließt Härtefall-Finanzierung für Unternehmen in Not
Trotz eines weit aufgespannten Schutzschirms für Unternehmen, die durch die aktuelle Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, fallen einige Unternehmen durch das Raster der Corona-Hilfen. Für diese Fälle haben sich der Bund und die Länder im März auf einen Härtefallfonds von insgesamt 1,5 Milliarden Euro geeinigt. Finanziert wird er je zur Hälfte durch den Bund und die jeweiligen Länder, letztere sind auch für die Umsetzung der Förderung verantwortlich. An der Ausgestaltung des Programms wird aktuell intensiv gearbeitet.
Für die Hamburger Wirtschaft stehen insgesamt 38,36 Millionen Euro zur Verfügung. Mit seiner heutigen Sitzung hat der Senat die Freigabe des Hamburger Anteils von 19,18 Millionen Euro beschlossen.
Für den Hamburger Härtefallfonds wird es zwei Antragswege bzw. Module geben:
1. Wie auch bei den Überbrückungshilfen des Bundes über prüfende Dritte
Zielgruppe: (gemeinnützige) Unternehmen und Soloselbstständige mit Hauptsitz bzw. Hauptwohnsitz in Hamburg, die coronabedingt in existenzielle wirtschaftliche Not geraten sind und bisher nicht von den Hilfen des Bundes und der Länder profitieren konnten.
Die Förderhöhe orientiert sich an den Bundeshilfen, insbesondere an den förderfähigen Fixkosten und soll in der Regel 100.000 Euro nicht übersteigen.
2. Direktantragsstellung für Soloselbständige
Zielgruppe: Zusätzlich soll Soloselbstständigen mit Hauptwohnsitz in Hamburg, die coronabedingt in existenzielle wirtschaftliche Not geraten sind und bisher nicht von den Hilfen des Bundes und der Länder profitieren konnten auch eine direkte Antragsmöglichkeit angeboten werden.
Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines Referenzumsatzes, maximal bis zu 7.500 Euro.
Die Antragsstellung soll Anfang Mai über das Portal www.haertefallhilfen.de sowie über die Website der IFB Hamburg,
www.ifbhh.de, möglich sein.
19. April – Aktualisierte Arbeitsschutzverordnung tritt morgen in Kraft: Firmen müssen Coronatests anbieten
Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:
grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche
für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
Weitere Informationen: FAQ zu Corona-Schnelltests in Unternehmen
19. April – Aktuelle Saisonware ist abschreibungsfähig
Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wurde die Sonderregelung zur Abschreibung von Warenbeständen für alle Antragsberechtigten angepasst. Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können aktuelle Frühlings-/Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2021 eingekauft und bis 31. Mai 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Frühlings-/Sommersaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Frühlings-/Sommersaison 2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.
Damit kommt die Bundesregierung der Empfehlung der IHK entgegen, die Teilwertabschreibung nicht ausschließlich auf die Wintersaison zu beziehen. Weitere Detailinformationen finden Sie auf dem
Überbrückungshilfen-Portal der Bundesregierung.
19. April – Ein Jahr Sport in der Corona-Pandemie: Hamburg plant weitere Millionenhilfen
Direkte Zuschüsse für dringend notwendige Hygiene- und Schutzmaßnahmen der Vereine werden um bis zu 50 Prozent erhöht. Sportsenator Andy Grote kündigt weiteres Maßnahmenpaket an.
Hamburg hat seit Inkrafttreten der Einschränkungen im Zuge der Pandemie-Bekämpfung ein umfangreiches Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, das sicherstellen soll, dass der Sport gut durch die Krise kommt. Ein Jahr nach Beginn der Hilfsmaßnahmen für den Hamburger Sport hat die Stadt den Antragstellern inzwischen rund sieben Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Demnach wurden bisher 362 Anträge bewilligt und 5.256.696,42 Euro an direkten und nicht zurückzuzahlenden Zuschüssen ausgezahlt. Hinzu kommen weitere zinsgünstige Darlehen im Rahmen des Förderkredits Sport der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. 17 Antragssteller erhielten demnach 1.702.972 Euro.
Die Zahlen setzen sich nach vorläufiger Auswertung im Einzelnen wie folgt zusammen: Im Rahmen des ersten Nothilfefonds Sport im vergangenen Frühjahr erhielten 86 Antragssteller aus dem Bereich des Sports insgesamt 1.131.833,66 Euro. Im Zuge des Nothilfefonds II, der im November vergangenen Jahres an den Start ging, wurden 186 Anträge genehmigt und bislang 3.689.861,72 Euro an direkten Zuschüssen bewilligt. Für Hygiene- und Schutzmaßnahmen wurden zusätzlich 435.001,04 Euro für 90 Vereine bereitgestellt.
Gemeinnützige Sportvereine und als Wirtschaftsbetrieb ausgegliederte Lizenzspielerabteilungen können auch weiterhin direkte Zuschüsse für aufgrund der Corona-Pandemie dringend notwendige Hygiene- und Schutzmaßnahmen beantragen. Die entsprechende Richtlinie wurde noch einmal
bis 30. Juni 2021 verlängert. Zudem werden die maximalen Förderbeträge für Vereine um 50 Prozent erhöht. Die maximale Förderhöhe je Wirtschaftsbetrieb beträgt weiterhin 100.000 Euro. Anträge können wie bisher beim Hamburger Sportbund e. V. (für Mitgliedsvereine) und beim Landessportamt (für alle übrigen Antragsteller) gestellt werden.
Die maximale Förderhöhe für Sportvereine richtet sich nach der Anzahl der Vereinsmitglieder. Dabei werden bis zu 50 Prozent der nachgewiesenen Belastungen gefördert.
Vereinsmitglieder
Maximaler Förderbetrag in Euro
bis zu 500
7.500
501 bis 1.000
15.000
1.001 bis 3.000
22.500
Mehr als 3.000
30.000
Aktuell arbeitet das Landessportamt der Behörde für Inneres und Sport in enger Abstimmung mit der Finanzbehörde, dem Hamburger Sportbund und weiteren Akteuren im Sport an einem umfassenden weiteren Förderpaket in Millionenhöhe, das den Sport angesichts der gravierenden Pandemiefolgen unterstützen und ihm darüber hinaus einen erheblichen Schub verleihen soll. Vereine, die in besonderem Maße von Mitgliederverlusten betroffen sind, sollen mit weiteren direkten Zuschüssen gestärkt werden. Zudem werden Corona-bedingte Mehrkosten bei Veranstaltungen in diesem Jahr teilweise kompensiert. Kernstück bildet darüber hinaus eine Initiative zur Gewinnung neuer Mitglieder in den Sportvereinen. Die Vereine sollen so in die Lage versetzt werden, ihre finanzielle Basis zügig wieder auf das Vorkrisenniveau stellen zu können.
16. April – Eindämmungsverordnung wird verlängert: Erleichterungen für geimpfte Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner ab 23. April
Die derzeit in Hamburg geltende Eindämmungsverordnung wird bis zum 2. Mai verlängert. Ab dem 23. April gelten neue Regelungen für geimpfte Bewohnerinnen und Bewohner der vollstationären Pflegeeinrichtungen, um wieder vermehrt Begegnungen stattfinden zu lassen. Die Pflicht zur Testung der Besuchenden bleibt weiter bestehen.
Angesichts der weitgehend erfolgten Impfung von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Beschäftigten in vollstationären Pflegeeinrichtungen und dem damit verbundenen Rückgang von Infektionen in diesen Einrichtungen, können die Schutzmaßnahmen angepasst werden. Damit die Pflegeeinrichtungen genügend Zeit haben, sich auf die Änderungen vorzubereiten, treten diese ab dem 23. April in Kraft. Hamburg setzt damit die Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz um und orientiert sich an den Empfehlungen des RKI zur Ausweitung der Gemeinschaftsangebote und Besuchsmöglichkeiten in Pflegeeinrichtungen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Anpassungen (§ 30):
Erweiterung der Besuchsmöglichkeiten: Ermöglicht wird ab Ende der kommenden Woche täglicher persönlicher Besuch im Rahmen der vor der Pandemie üblichen Besuchszeiten. Enge physische Kontakte werden nicht mehr auf 15 Minuten begrenzt und Treffen können an allen Orten stattfinden, weiterhin bevorzugt im Freien. Die Testpflicht für Besucher und die vorherige Terminvereinbarung für den Besuch bleiben weiterhin bestehen.
Bei
Kontakten innerhalb der Einrichtung zwischen vollständig geimpften Bewohnerinnen und Bewohnern kann auf das Einhalten des Mindestabstandes und das Tragen einer medizinischen Maske verzichtet werden.
Erleichterungen bei den Testungen: Eine routinemäßige Testung geimpfter Bewohnerinnen und Bewohner entfällt. Auch die tägliche Messung der Körpertemperatur soll künftig nur noch bei Bewohnerinnen und Bewohnern erfolgen, die nicht vollständig geimpft sind. Geimpfte Beschäftigte müssen sich nur noch einmal wöchentlich einer Testung mittels POC-Antigen-Test unterziehen.
Neu ermöglicht wird der
praktische Fahrunterricht für zweirädrige Kraftfahrzeuge, da dort die Infektionsgefahr im Vergleich zum praktischen Fahrunterricht, bei dem sich die Fahrschülerinnen und Fahrschüler sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer gemeinsam in einem Kraftfahrzeug aufhalten, erheblich geringer ist.
Die für die Berufsausbildung und die berufliche Fortbildung
zuständigen Stellen können künftig die
Teilnahme an Prüfungen von einem negativen Coronavirus-Testnachweis abhängig machen (§ 19).
Zudem kann für Prüfungen der Hochschulen, Landesprüfungsämter und der Prüfungsämter der Justiz, die in Präsenzform stattfinden, die jeweils prüfende Einrichtung für anwesende Personen eine Maskenpflicht anordnen und vorschreiben, dass die Teilnahme an einer Prüfung nur nach Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises gestattet ist (§ 22).
Die
erweiterte Notbetreuung in den Kitas bleibt bestehen. Betreut werden Kinder dann, wenn jedenfalls eine personensorgeberechtigte Person in der Daseinsvorsorge tätig ist bzw. in einem Beruf arbeitet, der für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastruktur erforderlich ist oder dringende familiäre Gründe bzw. Notlagen dies erforderlich machen. Auch allen Kindern im Jahr vor der Eischulung wird der Zugang zu den Bildungsangeboten ihrer Kindertageseinrichtung gewährt, um ihnen einen pädagogisch erforderlichen guten Übergang in die Schule zu ermöglichen (§ 24).
Im Übrigen werden die bisher geltenden Schutzmaßnahmen um zwei Wochen verlängert. Die aktuelle Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg gilt damit zunächst bis zum 2. Mai 2021. Die Verordnung steht in Kürze unter
www.hamburg.de/verordnung/ zur Verfügung.
16. April – Aktuelle Regelung um zwei Wochen verlängert: Taxis, MOIA und ioki Hamburg ersetzen weiter Nachtfahrten von Bus und Bahn
Auch in den kommenden zwei Wochen werden die Nachtfahrten von Bussen und Bahnen sowohl in Hamburg als auch in das Umland weitgehend ausgesetzt. Taxis, MOIA und ioki werden die allermeisten Nachtfahrten von Bussen und Bahnen im Hamburger Stadtgebiet ersetzen. Analog zur Verlängerung der Eindämmungsverordnung des Hamburger Senats wird die aktuelle Regelung zunächst bis zum 2. Mai verlängert. Ausgebaut wurde dabei das Taxi-Angebot für Menschen in E-Rollstühlen.
Konkret entfällt zumindest für die kommenden beiden Wochen das Angebot der Nachtlinienbusse, das heißt aller 600er-Busse. In der Zeit von etwa 0.30 Uhr bis etwa 4.30 Uhr werden zudem auch keine Busse der Ganztagslinien verkehren.
Auch der Nachtbetrieb der S- und U-Bahnen in den Nächten von Freitag auf Sonnabend und Sonnabend auf Sonntag entfällt für die kommenden Wochenenden, von 0.30 Uhr bis 4.30 Uhr fahren also keinen Bahnen. Eine Ausnahme ist die Verbindung von Stade nach Neugraben, die mit dem regulären Fahrplan weiter befahren wird. Für die Wochentage gilt für U- und S-Bahnen das Regelangebot. Die Regionalzüge verkehren ebenfalls weiter nach bisherigem Fahrplan. Der HVV und die Verkehrsunternehmen werden auf ihren jeweiligen Informationskanälen über die Einschränkungen im Detail informieren.
Für Menschen, die aus beruflichen oder anderen wichtigen Gründen auf einen nächtliches ÖPNV-Service angewiesen sind, gibt es weiterhin ein spezielles Angebot: Fahrzeuge der bereits heute in der Grundversorgung tätigen Unternehmen des Taxigewerbes und weitere Fahrzeuge der On-Demand-Anbieter MOIA (im gesamten Stadtgebiet) sowie ioki Hamburg können in der Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu Sonderkonditionen gebucht werden. Alle Personen, die ein gültiges HVV Ticket für die Fahrtstrecke haben, fahren ohne zusätzliche Kosten mit MOIA oder ioki Hamburg. Fahrgäste ohne HVV Ticket werden von MOIA und ioki Hamburg nicht befördert. Die Buchung erfolgt über die Apps der jeweiligen Anbieter.
Im Taxi gelten für alle, die ein HVV-Ticket für die Fahrstrecke haben, pauschale Preise von 4 Euro (bis 8 Kilometer) beziehungsweise 8 Euro (über 8 Kilometer). Für Fahrgäste ohne HVV-Ticket bleibt es beim geltenden Taxentarif. Alle Fahrzeuge werden in der gewohnten Weise über Apps oder Telefon bei den Taxenvermittlern gebucht.
Auch für die Beförderung von Menschen mit Rollstühlen steht ein Taxi-Angebot in der Zeit des weitgehend eingeschränkten HVV-Nachtverkehrs zur Verfügung. Menschen, die ein entsprechendes Angebot benötigen, können es bei folgenden Anbietern buchen:
Voraussetzung für die Nutzung aller Ersatzdienste ist während der Geltungszeiten der Ausgangsbeschränkungen, dass es sich um Fahrten für Zwecke handelt, die in der aktuellen Eindämmungsverordnung als gewichtig und unabweisbar definiert wurden.
Dazu gehören.
die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats im Sinne von § 4 Nummer 3, einschließlich der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien
die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
die Begleitung Sterbender
die Versorgung von Tieren oder
ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke
15. April – Neue Hilfen für Selbstständige und kleine Unternehmen
Die Hamburgische Investitions- und Förderbank stellt mit dem Hamburg-Kredit Mikro ein weiteres Angebot für die Hamburger Wirtschaft zur Verfügung, um die Krise zu überwinden. Das Darlehensprogramm richtet sich gezielt an Selbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der freien Berufe, um die Finanzierung bestehender Geschäftsmodelle weiter zu entwickeln bzw. den Start in die Selbstständigkeit zu ermöglichen.
Seit über einem Jahr ist der Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen weit aufgespannt, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Die einzelnen Fördermaßnahmen haben das Ziel, den Markt mit frischer Liquidität zu versorgen und den individuellen Unterstützungsbedürfnissen der Fördernehmerinnen und Fördernehmer bestmöglich gerecht zu werden. Mit Hilfe der IFB Hamburg stellt der Hamburger Senat mittlerweile über ein Dutzend Corona-bedingte Zuschuss-, Darlehens- und Beteiligungsprogramme der Hamburger Wirtschaft für die Krisenbewältigung zur Verfügung. Seit Beginn der Maßnahmen im März letzten Jahres wurde die Hamburger Wirtschaft aktuell mit mehr als 100.000 Anträgen und rd. 1,3 Milliarden Euro unterstützt.
Hamburg-Kredit Mikro von 5.000 bis 40.000 Euro
Der Hamburg-Kredit Mikro, als Teilmodul des Hamburg Kredit Liquidität, richtet sich gezielt an Selbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der freien Berufe mit geringer Mitarbeiterzahl und soll dieser Zielgruppe ermöglichen, die Coronakrise und ihre wirtschaftlichen Folgen zu bewältigen. Gefördert werden Existenzgründungen und -festigungen, Betriebsübernahmen oder -erweiterungen, Investitionsprojekte, Betriebsmittel und die Vorfinanzierung konkreter Aufträge. Bei kleinen Unternehmen, die jünger als 5 Jahre sind, liegt die Förderhöhe zwischen 5.000 und 25.000 Euro. Für kleine Unternehmen ab dem fünften Geschäftsjahr reicht die maximale Fördersumme bis 40.000 Euro. Die Laufzeit beträgt dabei sechs Jahre. Die Antragstellung ist vollständig digital möglich: eAntrag IFBHH.
15. April – Dritte Welle bremst Wirtschaft aus
Die führenden Wirtschaftsinstitute haben ihre
Wachstumsprognose für 2021 kräftig gesenkt - von 4,7 Prozent im Herbst 2020 auf 3,7 Prozent. Die erneuten Corona-Beschränkungen verzögerten die Konjunkturerholung, so die Experten. Wegen der Krise empfehlen sie einen höheres Rentenalter. Bessere Aussichten für die Wirtschaft bestünden ab Sommer, wenn es erneute Lockerungsschritte und danach eine Aufhebung der Beschränkungen gäbe.
14. April – Corona-Impfung durch Betriebsärzte: FAQ-Liste
Seit Ostern 2021 dürfen Hausärzte mit Kassenzulassung gegen Corona impfen. Damit hat die
Phase II der nationalen Impfstrategie begonnen, in der auch vorgesehen ist, die Betriebs- Werksärzt:innen einzubeziehen. Dies wird voraussichtlich ab Ende Mai/Anfang Juni möglich sein.
Wir möchten die Zeit bis zum Start der Impfungen durch die Betriebsärzt:innen nutzen, um die Hamburger Wirtschaft möglichst gut vorbereiten. Gemeinsam mit dem Landesverband Hamburg des Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. (VDBW), der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) e.V. und weiteren relevanten Akteuren erarbeiten wir aktuell Informationsmaterialien.
Arbeitgeber in Deutschland müssen ihren Beschäftigten ab kommender Woche verpflichtend Corona-Tests anbieten, wenn sie nicht im Homeoffice arbeiten. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Dabei geht es lediglich um eine Angebotspflicht für die Firmen - eine Testpflicht für Arbeitnehmer gibt es nicht. Auch müssen die Arbeitgeber nicht dokumentieren, ob die Beschäftigten das Angebot angenommen haben. Arbeitsminister Hubertus Heil sagte, er habe die Verordnung bereits unterzeichnet, sie trete "nächste Woche" Kraft. Zunächst gelte sie bis Ende Juli. Im Normalfall muss der Arbeitgeber einen Test pro Woche anbieten. Beschäftigte in Berufen mit hohem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Angebot erhalten.
13. April – Kabinett beschließt bundesweite Corona-Notbremse
Die Menschen in weiten Teilen Deutschlands müssen sich auf Ausgangsbeschränkungen und geschlossene Läden nach bundesweit verbindlichen Vorgaben einstellen. Eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat das Bundeskabinett beschlossen.
Vorgesehen ist unter anderem eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt. Das bedeutet, dass binnen einer Woche mehr als 100 Neuinfizierte auf 100.000 Einwohner kommen. Die Angehörigen eines Haushalts dürfen sich in diesen Fällen zudem nur noch mit einem weiteren Menschen treffen. Maximal dürfen fünf Menschen zusammenkommen, Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgerechnet.
Die Kabinettsvorlage soll anschließend in den Koalitionsfraktionen beraten werden. Die neuen Regeln sollen dann möglichst in einem beschleunigten Verfahren vom Bundestag beschlossen werden und den Bundesrat passieren.
13. April – Coronakrise: Hamburger Wirtschaft und Hamburger Senat diskutieren am 14. April in einer außerordentlichen Plenarsitzung
Wir befinden uns mitten in der dritten Welle der Coronakrise. Die Folgen für die Hamburger Wirtschaft sind verheerend. Wir müssen jetzt alles daransetzen, Kontakte zu reduzieren, flächendeckendes Testen zu ermöglichen und eine klare Impfstrategie zu entwickeln. Aus diesem Anlass diskutieren die Hamburger Wirtschaft und der Hamburger Senat in einer außerordentlichen Plenarsitzung über:
die Finanzierungssituation in der Hamburger Wirtschaft,
betriebliche Teststrecken sowie Modellprojekte für Öffnungen unter Einbezug der Wirtschaft,
aktueller Stand und Beschleunigung der Impfkampagne,
mögliche Innovationen, um aus der Krise zu kommen.
Der Termin wird gemeinsam mit dem Ersten Bürgermeister Dr. Peter Tschentscher sowie Wirtschaftssenator Michael Westhagemann und Finanzsenator Dr. Andreas Dressel stattfinden.
Verfolgen Sie am 14. April 2021, ab 16 Uhr, den Livestream unter:
www.hk24.de/plenum.
12. April – Hamburg erwirbt Lizenz für "Luca-App”
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat eine Lizenz für die Nutzung des Luca-Systems einschließlich der Luca-App erworben. Die App ermöglicht die digitale Erfassung von Kontaktdaten und soll den Gesundheitsämtern die Kontaktverfolgung im Infektionsfall erleichtern. Nutzerinnen und Nutzer können ihre Daten in der App hinterlegen und vor Ort, etwa im Restaurant, via QR-Code einchecken.
Die Einsatzmöglichkeiten der Luca-App sind vielfältig. Sie ersetzt die bisherige Sammlung von Kontaktdaten auf Papier – etwa in der Gastronomie, bei Kultur- und Sportveranstaltungen, in Pflegeheimen und im Einzelhandel. Im Infektionsfall und nach Freigabe durch den Nutzer leitet das Luca-System zunächst die Daten über die Aufenthaltsorte der letzten 14 Tage an das zuständige Gesundheitsamt weiter. Auf dieser Basis werden betroffene Veranstaltungsorte anschließend vom Gesundheitsamt kontaktiert und aufgefordert, die zeitlich relevanten Check-ins über das Luca-System freizugeben. Die zur Rückverfolgung von Infektionsketten benötigten Daten liegen den Ämtern somit digital vor und nicht mehr als handschriftlich ausgefüllte Kontaktlisten, was wichtige Zeit spart. Die App ist für die Nutzerinnen und Nutzer kostenfrei, ihre Daten bleiben der besuchten Einrichtung gegenüber anonym.
Das Luca-System stellt eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bereit. Die Kontaktdaten werden bereits im Smartphone mit einem Schlüssel des jeweiligen Gesundheitsamts und einem Schlüssel des Gastgebers zweifach gesichert. Das Luca-System speichert sie in Deutschland bei einem nach ISO-27001 zertifizierten Anbieter. Allein die Gesundheitsämter sind dazu berechtigt, die Kontaktdaten über das Luca-System bei Gastgebern oder Nutzerinnen und Nutzern anzufordern.
Hamburg wird nun die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die App auch die Kontaktnachverfolgung der Hamburger Gesundheitsämter unterstützen kann.
Die Vergabe für den Einsatz der Luca-App hat der öffentliche IT-Dienstleister Dataport im Auftrag von zehn Bundesländern gemäß den Regelungen des Bundeswirtschaftsministeriums vom 19. März 2020 zur Anwendung des Vergaberechts durchgeführt. Der Vertragsabschluss der Länder mit dem Anbieter "culture4life” erfolgt über Dataport, Vertragspartner sind die jeweiligen Länder.
12. April – Neustart: Anträge im Stichprobenverfahren
97 Prozent der Anträge auf Neustarthilfe erhalten eine Direktauszahlung und werden automatisch beschieden.
3 Prozent der Anträge auf Neustarthilfe werden einem Stichprobenverfahren unterzogen.
Die Auswahl und folgt nach dem Fachverfahren durch die Länder. Dieses Fachverfahren ist gestartet.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Finanzierungshilfen und auf der
Seite des BMWi.
9. April – Corona-Härtefallfonds für die Hamburger Wirtschaft
Bund und Länder haben sich auf die Ausgestaltung eines Härtefallfonds geeinigt. Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen umfangreichen Unternehmenshilfen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Antragstellung und Bewilligung erfolgen bei den jeweiligen Landesstellen.
9. April – Weitere Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III
Die Bedingungen der Überbrückungshilfe III wurden insgesamt nochmals verbessert. Mit diesen zusätzlichen Maßnahmen reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin schwierige Situation vieler Unternehmen in der aktuellen Corona-Krise und setzt Ziffer 8 des MPK-Beschlusses vom 23. März 2021 um.
9. April – Eigenkapitalzuschuss im Rahmen der Überbrückungshilfe III
Mit der Zeit geht die Coronakrise den Unternehmen an die Substanz. Selbst völlig intakte Unternehmen, die von Schließungen über eine lange Zeit betroffen sind und die Umsatz- und Gewinnausfälle aus ihren eigenen Rücklagen bestritten haben geht allmählich finanziell die Puste aus. Zur Stärkung der Substanz erhalten besonders stark betroffene Unternehmen einen neuen zusätzlichen
Eigenkapitalzuschuss.
7. April – Corona-Tests bei Arbeitgebern
Betriebliche Testbeauftragte können über Schnelltests unter Aufsicht eine Bescheinigung ausstellen
Unter Einhaltung bestimmter Vorgaben können die Hamburger Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Bescheinigungen mit 12-stündiger Gültigkeit auszustellen. Diese Arbeitgebertestbescheinigung gilt wie Bescheinigungen aus den kostenlosen wöchentlichen Bürgertests und ermöglicht bei negativem Befund ebenso, bestimmte Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund der Regelung in § 10j der Eindämmungsverordnung sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber “ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz anwesend sind, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus mittels eines Schnelltests nach § 10d unterbreiten und diese Testungen organisieren.”
Unternehmen sind berechtigt, bei Testungen auf das Corona Virus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-Antigentests (Schnelltests), Bescheinigungen über die Testung sowie das Ergebnis auszustellen. Dies gilt nur, sofern die Voraussetzungen nach §10 i EindämmungsVO (abrufbar unter
www.hamburg.de/verordnung) erfüllt werden und eine Selbstverpflichtung gegenüber der Behörde eingehen. Diese ist unter
www.hamburg.de/arbeitgeberbescheinigung-testung bereitgestellt.
Diese Bescheinigungen dürfen nur durch betriebliche Testbeauftragte ausgestellt werden, die in der Durchführung von Schnelltests geschult und der für Gesundheit zuständigen Behörde als solche angezeigt worden sind (
arbeitgeberbescheinigung-testung@soziales.hamburg.de). Zudem muss die Testung unter Aufsicht der oder des betrieblichen Testbeauftragten durchgeführt werden. Die Testungen sind unter Angabe der Personendaten schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und aufzubewahren (§ 10i).
Arbeitgeber sowie mögliche testbeauftragte Personen von Unternehmen erhalten weitere Informationen sowie Schulungsvorgaben und Informationen für die Voraussetzungen sowie Dokumente zum Download unter
www.hamburg.de/arbeitgeberbescheinigung-testung.
6. April – Nachtfahrten von Bussen und Bahnen bis zum 18. April eingestellt
Als Folge der am 31. März vom Hamburger Senat beschlossenen Ausgangsbeschränkungen werden die Nachtfahrten von Bussen und Bahnen ab der Nacht von Donnerstag, 8. April, auf Freitag, 9. April, zunächst bis zur Nacht vom 17. auf den 18. April weitgehend ausgesetzt. Dies gilt sowohl für das Hamburger Gebiet als auch für die Fahrten in das Umland. Menschen, die aus beruflichen oder anderen zwingenden Gründen während der Nacht auf ein öffentliches Verkehrsangebot angewiesen sind, können mit einem gültigen HVV-Ticket MOIAS im gesamten Stadtgebiet oder Fahrzeuge von ioki Hamburg in deren Hamburger Geschäftsgebiet ohne Zusatzkosten buchen. Taxifahrten können von HVV-Nutzerinnen und -Nutzern zu stark vergünstigten Konditionen gebucht werden.
6. April – Hamburger Senat rät von Reisen ab
Hamburgerinnen und Hamburger sollten auf nicht notwendige private Reisen und Besuche von Freunden und Verwandten verzichten. Vor touristischen Reisen ins Ausland wird abgeraten. Wer sich zu einer Reise entschließt, muss bereits vor Reiseantritt Pflichten zur Testung und Quarantäne einplanen.
Reisen und Besuche im Inland – Rechtliche Einschränkungen zur Mobilität innerhalb Deutschlands gibt es nicht. Alle Hamburgerinnen und Hamburger werden jedoch aufgefordert, auf private Reisen und Besuche zu verzichten. Übernachtungsangebote im Inland stehen für touristische Zwecke nicht zur Verfügung.
In Hamburg sind private Zusammenkünfte auf den eigenen Hausstand und maximal eine weitere Person begrenzt. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt; weitere Ausnahmen gibt es nicht. Das bedeutet: Eine Zusammenkunft von mehr als zwei Haushalten ist eine Ordnungswidrigkeit.
Allgemeine Testpflicht für Reisende aus dem Ausland, auch nicht-Risikogebieten – Nach jedem Aufenthalt im Ausland gilt eine bundesweit einheitliche Testpflicht bei Einreisen im Luftverkehr. Vor der Beförderung muss ein negativer Testnachweis vorgelegt werden, Passagiere dürfen andernfalls nicht befördert werden. Anerkannt werden Verfahren PCR-Tests, Antigentests und Antigen-Schnelltests nach den Mindestkriterien der WHO (≥ 80 % Sensitivität und ≥ 97 % Spezifität). Der Test muss von einem Dritten vorgenommen oder überwacht werden und darf höchstens 48 Stunden alt sein. Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben.
Rückkehr aus einem Risikogebiet – Das Auswärtige Amt warnt vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland. Personen, die sich jedoch innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich zusätzlich zu der o.a. Pflicht für 14 Tage in Quarantäne begeben und vor der Einreise das zuständige Gesundheitsamt über das digitale Meldeformular (
www.einreiseanmeldung.de) Informieren. Die Meldung müssen alle Rückkehrenden vornehmen – unabhängig davon, ob die Einreise per Flugzeug, Bahn oder Auto erfolgt.
Zudem muss unmittelbar nach Einreise ein Test auf das Coronavirus vorgenommen werden (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest). Der Test kann auch vor der Einreise gemacht werden und darf nicht älter als 48 Stunden sein.
Grundsätzlich müssen volle 14 Tage Quarantäne eingehalten werden. Von einer Verkürzung wird abgeraten. Nur für Fälle, in denen eine Verkürzung unabdingbar ist, besteht die Möglichkeit dazu mit einem erneuten Test mit negativem Befund. Ein erneuter Test kann frühestens nach Ablauf von fünf Tagen Quarantäne durchgeführt werden. Es muss sich um einen PCR-Test handeln, ein Schnelltest ist nicht ausreichend. Nur wenn dieser Test ebenfalls negativ ausfällt und wenn keine Symptome auftreten, die auf eine Erkrankung mit Covid-19 hinweisen, kann die Quarantäne überhaupt vor Ablauf von 14 Tagen beendet werden.
Rückkehr aus einem Virusvarianten-Gebiet – Diese Ausnahme, um die Quarantäne zu verkürzen, ist allerdings
nicht möglich nach einer Einreise aus einem Gebiet, in dem Virusvarianten eine große Rolle spielen. Jedoch gilt auch hier gleichermaßen die Pflicht, sich unmittelbar nach der Einreise in Quarantäne zu begeben, einen Test vornehmen zu lassen und das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
Personen, die eine Reise antreten, müssen sich selbst über die entsprechenden Regularien informieren. Eine
Auflistung der Risiko- und Virusvarianten-Gebiete ist aktuell beim RKI abrufbar. Mit kurzfristigen Änderungen, auch hinsichtlich der Test- und Quarantäneverpflichtungen, müssen Reisende in jedem Fall rechnen. Unter Umständen könnten sich die Regelungen bei Abreise von denen bei Rückkehr unterscheiden.
31. März – Senat beschließt zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Verbreitung in Hamburg
Vor dem Hintergrund steigender Neuinfektionszahlen und einer steigenden Inzidenz hat der Senat zusätzliche Maßnahmen beschlossen, um die Infektionsdynamik abzubremsen und dadurch eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Maßnahmen treten am Freitag, 2. April 2021, in Kraft und gelten zunächst bis zum 18. April 2021.
Nächtliche Ausgangsbeschränkungen In der Zeit von 21 bis 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum nur noch aus triftigen Gründen gestattetet. Triftige Gründe sind beruflich bedingte Wege, medizinische Notfälle, Versorgung von Tieren oder ähnliche gewichtige und unabweisbare Zwecke. Außerdem darf sich eine Person alleine in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zur körperlichen Bewegung (dies jedoch nicht auf Sportanlagen) außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft aufhalten.
Einzelhandel und Lieferdienste Der Einzelhandel, inklusive Lebensmittelgeschäfte, muss spätestens 21 Uhr schließen. Die Abholung von Speisen in Restaurants ist nur noch bis 21 Uhr möglich, danach dürfen gastronomische Betriebe dieses Angebot nur noch für Lieferdienste anbieten. Lieferdienste dürfen wie bisher ihren Betrieb uhrzeitunabhängig durchführen. Tankstellen und Apotheken bleiben entsprechend dem Ladenschlussgesetz geöffnet.
Körpernahe Dienstleistungen Körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe, dürfen nicht mehr angeboten werden. Grundsätzlich zulässig bleiben alle medizinisch notwendigen Dienstleistungen. Das Friseurhandwerk und Angebote der Fußpflege bleiben unter strengen Auflagen erlaubt. Dazu zählen die Einhaltung der allgemeinen Hygienevorgaben, die Erstellung eines Schutzkonzeptes, die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung und die vorherige Terminvereinbarung. Kundinnen und Kunden müssen eine medizinische Maske tragen und einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen.
Kita und Schule Die Kindertagesstätten kehren zur erweiterten Notbetreuung zurück. Für Kinder, für die ein dringender Betreuungsbedarf besteht, bleiben Kindertageseinrichtungen geöffnet. Für Schülerinnen und Schüler an Hamburgs allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die am Wechselunterricht teilnehmen, wird eine Testpflicht als Bedingung für die Teilnahme am Präsenzunterricht eingeführt. Sollte die Inzidenz in Hamburg den Wert von 200 an drei aufeinander folgenden Tagen überschreiten, wird der Präsenzunterricht nach den entsprechenden MPK-Beschlüssen ausgesetzt.
Homeoffice / verschärfte Maskenpflicht bei Präsenz Die Pflicht für Arbeitgeber, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wo immer dies möglich ist, wurde bundesgesetzlich geregelt. In Ergänzung dazu verschärft der Senat die Maskenpflicht für die weiterhin in Präsenz arbeitenden Beschäftigten. Das Tragen von medizinischen Masken am Arbeitsplatz ist zukünftig vorgeschrieben, sobald sich mehr als eine Person in einem Raum, einem Büro oder einer Werkstatt o.ä. befindet. Die Maske darf nur dann vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist.
Schnelltestangebote für Beschäftigte in Unternehmen Die Hamburger Unternehmen sollen ihren Beschäftigten so schnell wie möglich anbieten, zwei Mal pro Woche einen Schnelltest durchzuführen. Sofern der Bundesgesetzgeber in absehbarer Zeit keine entsprechende Verpflichtung einführt, beabsichtigt der Senat eine Testpflicht auf Landesebene einzuführen, sobald sichergestellt ist, dass auch ausreichend Tests am Markt verfügbar sind.
Fahrunterricht Der theoretische Fahrunterricht muss zukünftig digital stattfinden. Der praktische Fahrunterricht ist nur für berufsbezogene Ausbildungen sowie für bereits begonnene Fahrausbildungen unter den bestehenden Hygieneauflagen zulässig.
Die Eindämmungsverordnung gilt bis zum 18. April 2021. Sollte Hamburg in den kommenden Tagen eine Inzidenz von 200 erreichen, greift die im Rahmen der MPK verabredete „Hot-Spot-Strategie“, die weitere Eindämmungsmaßnahmen erforderlich macht.
31. März – IHK ecoFinder hilft beim Matchmaking
Die IHK-Organisation hat auf der Plattform
IHK ecoFinderseit 29. März 2021 die Möglichkeit eingerichtet,
nach Herstellern und Händlern von Antigen-Schnell- und Selbsttests zu suchen, um Unternehmen, die einen Bedarf an diesen Produkten haben, das Matchmaking zu erleichtern.
31. März – Trotz Corona leichte Frühjahrsbelebung auf dem Arbeitsmarkt
Corona-bedingt fällt die Frühjahrsbelebung auf dem Arbeitsmarkt in diesem Jahr schwächer aus als üblich. In Hamburg sank die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Vormonat auf nun 86.100. Das sind aber fast 20.000 Menschen mehr als im März 2020. Bundesweit sank die Zahl der Arbeitslosen dank der Frühjahrsbelebung im Vergleich zum Februar um 77.000 auf 2,827 Millionen.
31. März – Maßnahmenpaket des BMF zu bestimmten bundesgesetzlich geregelten Steuern
Das BMF hat die Hauptzollämter angewiesen, Steuerpflichtigen bei bundesgesetzlich geregelten Steuern, die vom Zoll verwaltet werden, angemessen entgegen zu kommen. Dabei geht es um die Stundung von gesetzlich fälligen Steueransprüchen, Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von bereits festgesetzten Steuervorauszahlungen.
Vom Maßnahmenpaket erfasst sind folgende Verbrauch- und Verkehrssteuern:
Einfuhrumsatzsteuer
Luftverkehrsteuer
Energiesteuer
Stromsteuer
Tabaksteuer
Kaffeesteuer
Biersteuer
Alkoholsteuer
Alkopopsteuer
Schaumweinsteuer
Zwischenerzeugnissteuer
Kraftfahrzeugsteuer
Von den Auswirkungen der COVID-19-Krise betroffene Steuerpflichtige bittet das BMF sich an ihr jeweils zuständiges Hauptzollamt zu wenden. Anträge auf Stundung können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Anträge auf Anpassung von bereits festgesetzten Steuervorauszahlungen sollen bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden können. Bei der Antragstellung ist eine Darlegung der Verhältnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen erforderlich.
31. März – Auf welche zusätzliche Corona-Maßnahmen setzt Hamburg?
In Hamburg sollen noch vor Ostern strengere Corona-Maßnahmen beschlossen werden. Heute will der Senat Einzelheiten bekannt geben. Es gehe um Maßnahmen, die eine große zusätzliche Wirkung haben sollen, sagte Senatssprecher Marcel Schweitzer. Ab Karfreitag ist mit den neuen Beschränkungen zu rechnen. Die Einzelheiten will der Senat gegen 14 Uhr bekannt geben.
30. März – Die häufigsten Fragen und Antworten zu Corona-Schnelltests in Unternehmen
Bis allen Bürgerinnen und Bürgern ein Impfangebot gemacht werden kann, unterstützt die Wirtschaft die Teststrategie von Bund und Ländern mit aller Kraft. Vermehrte Tests sind eine wirksame Brücke bis zu dem Zeitpunkt, an dem wir die gewünschte hohe Impfquote erreicht haben werden.
Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen. Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und hat in einem Jahr Unternehmensfinanzierungen in Höhe von insgesamt 49 Milliarden
Euro zur Abfederung der Coronakrise ermöglicht. Profitiert haben vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.
30. März – Testpflicht für Einreise per Flugzeug gilt
Für alle Flugpassagiere nach Deutschland greift von heute an eine generelle Testpflicht auf das Coronavirus. Dafür muss man bereits vor dem Start im Abflugland einen Test machen. Wer der Fluggesellschaft keinen Nachweis über ein negatives Ergebnis vorlegen kann, darf nicht in die Maschine einsteigen. Die von Bund und Ländern beschlossenen strengeren Vorgaben sollen vorerst bis einschließlich 12. Mai gelten. Laut Bundesregierung handelt es sich um eine Vorsichtsmaßnahme, um eine Virus-Ausbreitung durch Urlaubsreisen zu vermeiden. Dies soll auch Passagiere in den Flugzeugen schützen. Fällt der Test positiv aus, muss man sich nach den örtlichen Vorschriften auf eigene Verantwortung in Quarantäne begeben. Schon bisher gab es Testpflichten für Reisende - aber nur bei der Rückkehr aus bestimmten Ländern mit hohen Ansteckungsrisiken, festgelegt nach einer einzelnen Einstufung durch die Bundesregierung. So muss man einen negativen Test vor der Einreise vorweisen, wenn man aus Hochinzidenzgebieten mit besonders vielen Infektionen und aus Gebieten mit neuen Virusvarianten kommt.
29. März – Oberverwaltungsgericht Hamburg: Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt untersagt
Auf die Beschwerden der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg mit Beschlüssen vom 26. März 2021 zwei vorangegangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert und die Eilanträge zweier Betreiberinnen von Fitnessstudios abgelehnt, mit denen diese den Betrieb von im Freien stehenden Zelten zur Sportausübung bzw. eines „Outdoor-Trainingsgeländes“ begehrt hatten (Az. 5 Bs 57/21, 5 Bs 60/21).
Nach § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 28 der Coronavirus-Eindämmungsverordnung in der bis zum 28. März 2021 gültigen Fassung dürfen Fitness , Sport- und Yogastudios sowie vergleichbare Einrichtungen sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Die Antragstellerin eines der Verfahren hat nach Schließung der Räume des von ihr in Hamburg betriebenen Fitnessstudios Zelte auf der Fläche vor ihrem Fitnessstudio sowie auf dessen Dachterrasse aufgestellt, in denen sie unterschiedliche Fitnessgeräte oder anderes Trainingsequipment bereitgestellt hat. Die Antragstellerin des anderen Verfahrens hat u.a. auf dem Parkplatz eines ihrer Studios ein „Outdoor-Trainingsgelände“ errichtet, auf dem ihre Kunden an Fitnessgeräten, mit Hanteln oder Gewichten trainieren können. Beide Antragstellerinnen haben jeweils Hygienekonzepte ausgearbeitet, die u.a. eine Maskenpflicht vorsehen und die Nutzung der Trainingsgeräte bzw. -flächen auf eine bestimmte Anzahl von Kunden beschränken. Die gegen die Untersagung des Trainings im Freien erhobenen Eilanträge waren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erfolgreich (Az. 14 E 955/21, 14 E 965/21). Das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung u.a. ausgeführt, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit bei gleichzeitiger Erlaubnis des Sportbetriebs auf öffentlichen oder privaten Sportanlagen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung nicht gerechtfertigt sei.
Auf die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden der Freien und Hansestadt hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg die erstinstanzlichen Entscheidungen geändert und die Eilanträge abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das spezielle Sportangebot der Antragstellerinnen unterfalle dem Verbotstatbestand des § 4b Abs. 1 Satz 1 Nr. 28 Coronavirus-Eindämmungsverordnung. Das Verbot sei voraussichtlich verhältnismäßig. Insbesondere sei die Untersagung der Trainingsmöglichkeit in Zelten im Freien bzw. die Schließung des „Outdoor-Trainingsgeländes“ wegen des weiterbestehenden Infektionsrisikos angesichts der aktuellen Entwicklung der Pandemie auch dann noch angemessen, wenn dieses Risiko gering sein sollte. Zum einen komme den Gemeinwohlbelangen, die den Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin rechtfertigten, gegenwärtig ein besonders hohes Gewicht zu. Die Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung, deren Abwehr die Infektionsschutzmaßnahmen wie das streitgegenständliche Verbot dienten, seien kein fernliegendes Risiko, sondern konkret und alltäglich. Zum anderen habe die Antragsgegnerin mit der Hamburgischen Coronavirus-Eindämmungsverordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Coronakrise entwickelt, das sich auf zahlreiche Wirtschafts- und Lebensbereiche belastend auswirke. Zwar erscheine es im Rahmen des Gesamtkonzepts der Coronavirus-Eindämmungsverordnung durchaus zweifelhaft, dass das von den Antragstellerinnen angebotene Training als Teil eines Fitnessstudios auch bei Einhaltung strenger Hygienevorgaben nicht stattfinden dürfe, während Dienstleistungen mit Körperkontakt (wie Kosmetikstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios) erlaubt seien. Das Oberverwaltungsgericht könne aber nicht feststellen, dass der Verordnungsgeber mit der aktuellen Regelung den ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum überschritten habe. Denn der Verordnungsgeber habe sich bewusst für ein Stufenmodell der Öffnung entschieden, um im Rahmen eines Modellversuchs zu untersuchen, ob strenge Hygieneauflagen verbunden mit einem System der Testungen von Personal und Kundinnen und Kunden als Maßnahmen des Infektionsschutzes geeignet seien und bei der Öffnung in anderen Bereichen eingesetzt werden könnten. Dieser bewussten Entscheidung des Verordnungsgebers, einen abgegrenzten Bereich als Experimentierfeld für zukünftige Öffnungsstrategien auszuwählen, komme angesichts der weiterhin bestehenden Ungewissheiten über die Wirksamkeit der Infektionsschutzmaßnahmen im Hinblick auf die sich ausbreitenden Virusvarianten besondere Bedeutung zu, um Öffnungsperspektiven im Rahmen eines effektiven Infektionsschutzes entwickeln zu können und gleichzeitig Gefährdungen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu beschränken. Der Verordnungsgeber müsse dabei aber seinen Beobachtungs- und Evaluationsverpflichtungen, die im Hinblick auf den Experimentiercharakter des Regelungskonzepts gesteigert sein dürften, weiterhin nachkommen.
Es verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Verordnungsgeber entschieden habe, Fitnessstudios auch im Freien für den Publikumsverkehr zu schließen, während nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung Sport im Freien insbesondere auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des gemeinsamen Haushalts ausgeübt werden dürfe. Denn der Betrieb eines Fitnessstudios im Freien sei – wie das Angebot der Antragstellerinnen exemplarisch zeige – nicht mit der Ausübung von Individualsport auf Sportanlagen im Freien vergleichbar.
29. März – Anpassung der Eindämmungsverordnung in Hamburg: Umsetzung der Beschlüsse der MPK und Neuregelung des Alkoholkonsumverbots
Entsprechend der Beschlüsse der letzten Ministerpräsidentenkonferenz ändert und ergänzt Hamburg die bisherige Eindämmungsverordnung. Auch wird die aufgrund gerichtlicher Vorgaben notwendige neue Regelung des Alkoholkonsumverbots an öffentlichen Orten umgesetzt. Die neuen Regeln gelten ab heute.
Alkoholkonsumverbot an bestimmten öffentlichen Orten
Das stadtweite Alkoholkonsumverbot, das seit Mitte Dezember gilt, wird aufgehoben. Stattdessen wird der Verzehr alkoholischer Getränke zeitlich und räumlich begrenzt. Betroffen sind Orte, an denen es nach den Erfahrungen und Erkenntnissen der Polizei zu Menschenansammlungen mit gemeinschaftlichem Alkoholkonsum kommt (u. a. Sternschanzenpark, Jenischpark, Hans-Albers-Platz, Ballindamm vor der Europapassage). Zeitlich ist der Verzehr alkoholischer Getränke an den jeweiligen Orten montags bis donnerstags von 14 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag, freitags ab 14 Uhr, sonnabends ganztägig sowie sonntags und an Feiertagen ganztägig bis 6 Uhr am Folgetag untersagt. Die Polizei kann den Verzehr alkoholischer Getränke an weiteren Orten untersagen, wenn es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen gegen die Verordnung kommt (§ 4d).
Sofern in Kraftfahrzeugen Personen, die in unterschiedlichen Haushalten leben, zusammenkommen, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske für alle anwesenden Personen mit Ausnahme der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers. Die Pflicht gilt nicht, wenn zwischen den Personen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht (§ 10a). Durch diese Regelung soll das Infektionsrisiko bei gemeinschaftlichen Fahrten in Kraftfahrzeugen reduziert werden.
Betriebliche Testbescheinigungen
Unternehmen, die die Voraussetzungen nach §10 i der Eindämmungsverordnung erfüllen, sind künftig berechtigt, ihren Beschäftigten bei Testungen auf das Corona Virus mittels eines PoC-Antigentests (Schnelltests) zusätzlich auch Bescheinigungen über die Testung sowie das Ergebnis auszustellen (§ 10i). Über das weitere Verfahren hierzu wird in Kürze gesondert informiert.
Modellversuche zur Erprobung alternativer Schutzmaßnahmen und -konzepte
Mit der Durchführung von Modellprojekten soll zukünftig in Hamburg untersucht werden, wie Öffnungsschritte unter der Nutzung eines konsequenten Testregimes und strenger Schutzmaßnahmen umgesetzt werden können. Hierzu werden die Fachbehörden und Bezirksämter in enger Abstimmung mit der Gesundheitsbehörde geeignete Veranstaltungen oder Angebote mit Publikumsverkehr festlegen. Zur Durchführung der Modellprojekte wird sich die Stadt geeigneter Anbieterinnen und Anbieter bedienen, die bestimmte Vorgaben einhalten.
Die Verordnung steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter
www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen zum Abruf bereit. Umfassende, verlässliche Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter
www.hamburg.de/corona abrufbar.
24. März – Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuerhilfen
Mit
Schreiben vom 18. März 2021 (PDF-Datei · 38 KB) hat das BMF eine weitere Verlängerung einiger Regelungen über das Jahr 2020 hinaus erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Entsprechend erforderliche Anträge können nun 3 Monate länger gestellt werden. Das Schreiben des BMF tritt an die Stelle des Schreibens vom 22. Dezember 2020 und ergänzt das
Schreiben vom 19. März 2020 (PDF-Datei · 305 KB).
24. März – Sicherheit von Masken: Stichprobenprüfung im Hamburger Einzelhandel
Medizinische Masken werden in Hamburg gleich doppelt kontrolliert, um Sicherheit zu gewährleisten. Am Hafen und Flughafen werden immer wieder Masken abgefangen, die nicht den Anforderungen entsprechen. Dabei handelt es sich um Sendungen von bis zu einer Million Masken. Außerdem geht die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Hinweisen nach und kontrolliert OP- und FFP2-Masken, die in Hamburg verkauft werden.
Insgesamt wurden fast 400 verschiedene Modelle medizinischer Masken seit Beginn der Corona-Pandemie überprüft. Nach einer aktuellen stichprobenartigen Schwerpunktaktion im Einzelhandel zieht die Behörde ein positives Fazit.
Die Ergebnisse der Laboruntersuchungen zeigen, dass die untersuchten FFP2-Masken die Vorgaben von maximal sechs Prozent Filterdurchlass deutlich unterschritten. Auch die geprüften OP-Masken hielten den Grenzwert von 98 Prozent für die bakterielle Filterleistung ein. Nennenswerte Mängel bei der Kennzeichnung gab es nicht.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz informiert im Internet darüber, worauf Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf von FFP-Masken achten sollten:
www.hamburg.de/corona/masken.
23. März – Corona Recovery Fonds mit Hilfen für den Mittelstand massiv aufgestockt - Wirtschafts- und Finanzbehörde ziehen nach einem Jahr Corona-Hilfen Bilanz
Gut ein Jahr nach dem Start der Corona-Unternehmenshilfen zieht der Hamburger Senat eine positive Bilanz. Mit direkten Förderungen, unterschiedlichen Beteiligungen, günstigen Krediten sowie Steuer- und Miethilfen wurden in den vergangenen Monaten zahlreiche Programme auf den Weg gebracht – jeweils angepasst an die Ansprüche der unterschiedlichen Branchen und Unternehmensgrößen. Das geschah stets abgestimmt auf die Hilfen des Bundes. Zusätzlich hat der Senat heute die erneute Aufstockung und Verlängerung des Corona Recovery Fonds beschlossen. Das neue Angebot ist die passgenaue Verzahnung mit dem Hamburger Stabilisierungsfonds (HSF) und erweitert den möglichen Empfängerkreis im Hamburger Mittelstand.
Nachdem das verfügbare Volumen für die stillen Beteiligungen des Corona Recovery Fonds bereits im Januar erhöht und die Laufzeit um sechs Monate bis Ende Juni verlängert wurden, legt Hamburg noch einmal nach.
Standen bisher 800.000 Euro als maximaler Förderbetrag für ein mittelständisches Unternehmen unter der Kleinbeihilfenregelung zur Verfügung, können Hamburgs Mittelständler nun bis zu 1,8 Millionen Euro beantragen. Unternehmen, die also bereits mit bis zu 800.000 Euro gefördert wurden, können nun zusätzliche Hilfen beantragen. Beispielsweise kann damit auch nach der Inanspruchnahme von Bundeshilfen als Kleinbeihilfe zusätzlich eine Beteiligung durch den Corona Recovery Fonds beantragt werden. Möglich ist das nach der vierten Änderung der Bundesregelung Kleinbeihilfen vom 12. Februar 2021. Damit konnte nicht nur die maximale Fördersumme auf 1,8 Millionen Euro erhöht werden, sondern auch die Laufzeit des Programms bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.
Der Corona Recovery Fonds ist ein wesentlicher Baustein, der im Rahmen des Hamburger Corona Schutzschirms aufgelegt wurde. Mit dem Fonds fördert Hamburg innovative Startups und wachstumsorientierte Mittelständler, die durch die Coronakrise in Schwierigkeiten geraten sind, mit stillen Beteiligungen. Durch die Erhöhung des maximalen Förderbetrages kann der aufgestockte Corona Recovery Fonds mehr Unternehmen als bisher unterstützen. Diese können jetzt von den, im Vergleich zum Hilfsprogramm Hamburger Stabilisierungsfonds (HSF) niedrigschwelligeren Antragsbedingungen profitieren. Denn der HSF unterliegt der Bundesregelung Rekapitalisierung und hat damit aus rechtlichen Gründen höhere Zugangskriterien für Unternehmen – die heutige Aufstockung macht damit für die notleidenden Unternehmen gewissermaßen einen „HSF light“ möglich.
Mit dem heutigen Senatsbeschluss wurde durch die Bereitstellung von weiteren 30 Millionen Euro Ko-Finanzierungsmitteln auch die Grundlage für die Nutzung potentieller weiterer Bundesmittel gelegt. Damit könnten bis zu 100 Millionen Euro weiteres Beteiligungskapital über den Corona Recovery Fonds bereitgestellt werden.
23. März – Selbsttests in Unternehmen
Alternativ zu den professionellen Antigen-Schnelltests können Unternehmen ihren in Präsenz beschäftigten Mitarbeitenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch Selbsttests anbieten. Diese können von Laien durchgeführt werden und bedürfen - im Gegensatz zu den professionellen Antigen-Schnelltests - keines geschulten Personals. Auch Selbsttests können einen wichtigen gesamtgesellschaftlichen Beitrag leisten, um COVID-19-Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und die Ansteckung weiterer Beschäftigter und anderer Personen zu verhindern.
Kostenfreie Webinare
Corona-Tests in Unternehmen – Was geht rechtlich, was nicht?
Das Kurzseminar (60 Minuten) der DIHK Bildungs-GmbH gibt angesichts der teilweise noch unklaren Rechtslage erste Hilfestellungen im Umgang mit freiwilligen Selbsttests und arbeitgeberseitig angeordneten Schnelltests. Dr. Sebastian Rombey, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit der Universität Bonn gibt Antworten auf Fragen wie:
Dürfen Unternehmen Corona-Tests anordnen, wenn Beschäftigte sie nicht selbst durchführen wollen? Und falls ja: Was gilt es zu beachten?
Dürfen Unternehmen die Vorlage eines durchgeführten Selbsttests verlangen und vorgelagert danach fragen?
Dürfen Unternehmen den Zutritt zum Werksgelände ohne Corona-Test verweigern?
Ist der Verzicht auf eine Maske okay, wenn ein negativer Corona-Test vorgelegt wird?
Covid-19-Selbsttests im Unternehmen organisieren und durchführen
Angesichts der aktuellen Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz und der Selbstverpflichtung der Wirtschaft zu Corona-Tests stehen Unternehmen vor enormen Herausforderungen. Teilnehmende erhalten in dem Online-Seminar einen Überblick über Rahmenbedingungen, entscheidende organisatorische Maßnahmen sowie Hinweise zur praktischen Umsetzung von Selbsttests in die betriebliche Praxis.
Die DIHK-Bildungs-GmbH bietet dieses Webinar kostenlos an.
23. März – Professionelle Antigen-Schnelltests in Unternehmen
Antigen-Schnelltests können helfen, rasch Klarheit über eine Corona-Infektion zu bringen und Infektionsketten zu unterbrechen. In Unternehmen können sie eine ergänzende Maßnahme sein, um den Betrieb aufrecht zu erhalten und Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten zu schützen. Woher bekommen Sie als Unternehmerin und Unternehmer ausreichend Corona-Tests? Wie organisiere Sie Ausgabe und Testung? Und welche Stellen bieten eventuell weiterführende Informationen rund um die Dokumentation und rechtliche Fragen? Antworten und auf diese Fragen finden Sie auf der
Infoseite zur Medizintechnik und Prävention.
22. März – DIHK-Umfrageergebnisse: Corona-Tests in Unternehmen
Fast 50 Prozent der Unternehmen bieten ihren Beschäftigten regelmäßig Corona-Tests an oder planen, dieses in Kürze zu tun. Aktuell testen bereits 19 Prozent aller Betriebe ihre Belegschaften. Weitere 28 Prozent geben an, in Kürze mit Tests im Betrieb zu beginnen. Unter denjenigen, die nicht testen, befinden sich auch viele Betriebe, deren Beschäftigte komplett im Homeoffice sind bzw. die vom Lockdown betroffen sind.
Das geht aus einer aktuellen
DIHK-Unternehmensbefragung (PDF-Datei · 326 KB) hervor, an der sich über die Industrie- und Handelskammern (IHKs) 8.000 Unternehmen aller Branchen und Regionen beteiligt haben. Die Umfrage ist Teil der Initiative zur Ausweitung des Testangebots von BDA, BDI, DIHK und ZDH vom 9. März 2021.
22. März – Sachspenden von Unternehmen im Lockdown erleichtert
Unverkaufte Kleidung wegen des Lockdowns: Unternehmen, die ihre Saisonware an Organisationen oder Bedürftige spenden, müssen bis Jahresende keine Umsatzsteuer dafür entrichten. Üblicherweise fällt bei derartigen Sachspenden die Umsatzsteuer an. Bund und Länder verzichten jedoch darauf, um Spenden zu ermöglichen und die ohnehin schon vom Lockdown betroffenen Betriebe nicht noch zusätzlich zu belasten. Näheres regelt ein BMF-Schreiben.
Ebenfalls keine Mehrwertsteuer zahlen Händler auf gespendete Lebensmittel wie Backwaren, Obst und Gemüse sowie Kosmetika, Drogerieartikel und Tierfutter, wenn diese bald ablaufen oder nicht mehr frisch sind. Dafür hatte sich der DIHK eingesetzt.
22. März – Steuerstundungen verlängert
Damit Unternehmen in der Coronakrise liquide bleiben, hat die Bundesregierung die Steuerstundungen für Firmen um drei Monate verlängert. Dafür hatte sich auch der DIHK in der Vergangenheit stark gemacht. Statt bis zum 30. Juni sollen Stundungen jetzt
bis zum 30. September gewährt werden. Unternehmen müssen allerdings die Anträge bis zum 30. Juni stellen. Das betrifft in erster Linie die Ertragssteuern der Unternehmen, also Einkommen- und Körperschaftsteuer. Auch fällige Umsatzsteuer kann gestundet werden, jedoch nicht inbegriffen ist die Lohnsteuer.
19. März – Hamburg zieht „Notbremse“ nach dreimaligem Überschreiten der Inzidenz von 100
Nachdem die 7-Tage-Inzidenz in Hamburg heute den dritten Tag in Folge über 100 liegt, treten
ab morgen (Sonnabend, 20. März 2021) wieder strengere Regelungen in Kraft. Der dritte Öffnungsschritt im bundesweit verabredeten Perspektivplan wird somit zurückgenommen. Kontakte werden wieder auf eine einzige haushaltsfremde Person beschränkt und das Shopping mit vorherigem Termin ist nicht mehr gestattet. Schulen und Kitas bleiben weiterhin geöffnet.
Kontaktbeschränkung
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen Hausstand und maximal eine weitere Person begrenzt. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Alle nicht zwingend notwendigen Kontakte sollen unterbleiben.
Rücknahme von Öffnungsschritten
Die Ausübung von Sport im Freien ist ebenfalls nur mit einer weiteren haushaltsfremden Person erlaubt. Davon ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren, die im Freien mit höchstens zehn Personen Sport treiben können.
Die Öffnung des Einzelhandels mit vorheriger Terminbuchung wird zurückgenommen. Möglich bleibt eine Bestellung der Ware im Internet mit kontaktloser Abholung (click & collect).
Museen, die musealen Teile von Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, zoologische Gärten, Ausstellungen sowie Tierparks müssen wieder schließen.
Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte sowie Friseure und körpernahe Dienstleistungsbetriebe dürfen mit entsprechenden Hygienekonzepten geöffnet bleiben.
Teststrategie an Schulen und Kitas
Für die in der Kindertagesbetreuung tätigen Personen werden weiterhin in großem Umfang Schnelltests bereitgestellt. Auch für die Schulbeschäftigten gibt es ein regelmäßiges Testangebot. Schließungen im Bildungsbereich sollen weiterhin vermieden werden.
Die Verordnung steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter
www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit. Umfassende, verlässliche Informationen für Bürgerinnen und Bürger sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind unter
www.hamburg.de/corona abrufbar.
19. März – Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Mit Wirkung vom 15. März 2021 (Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger) wurde die Medizinprodukte-Abgabeverordnung – MPAV) geändert.
Eine wesentliche Neuerung ist, dass nun im Fall eine epidemische Lage von nationaler Tragweite In-vitro-Diagnostika für den direkten oder indirekten Nachweis des betreffenden Krankheitserregers auch an Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes abgegeben werden dürfen. Dies macht den Weg frei für den jetzt gewünschten Einsatz von PoC-Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 in den Betrieben.
19. März – Bund und Länder bei Härtefallfonds einig
Mit einem milliardenschweren Härtefallfonds wollen Bund und Länder Firmen unterstützen, die bei bisherigen Corona-Hilfen leer ausgegangen sind. Anträge dafür müssten in den jeweiligen Ländern gestellt werden, so Minister Altmaier.
Vom Härtefallfonds sollen Unternehmen profitieren können, die bei den laufenden Hilfsprogrammen durch das Raster gefallen sind - etwa, weil sie bestimmte Antragskriterien nicht erfüllen. Die Länder sollen nun in eigener Regie entscheiden, in welchen Einzelfällen Unternehmen Geld aus diesem Härtefallfonds erhalten.
Quelle: Tagesschau
18. März – Fristverlängerungen Gaststättenerlaubnis
Auf Grund der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO haben viele Betriebe seit fast einem Jahr geschlossen. Um zu vermeiden, dass nach § 8 GastG, § 49 GewO die Erlaubnisse nach § 2 GastG und § 33a GewO erlöschen, sind die Fristen nach § 8 i.V.m. § 2 GastG, § 49 i.V.m. § 33a GewO per 12. März 2021 im
Amtlichen Anzeiger veröffentlichten Allgemeinverfügungen verlängert worden. Anträge auf Fristverlängerungen sind daher
nicht erforderlich.
18. März – DIHK-Blitzumfrage zu Corona-Schnelltests: Bitte beteiligen Sie sich!
Corona-Schnelltests in den Betrieben sollen zeitnah eine wichtige Säule in der Verfolgung der Pandemieausbreitung darstellen und zur Pandemiebekämpfung beitragen. Die IHK-Organisation möchte mit einer Blitzumfrage ermitteln, wie umfassend Beschäftigten in den Betrieben bereits Corona-Tests angeboten werden und mit welchen Herausforderungen die Unternehmen dabei gegebenenfalls konfrontiert sind.
Die Ergebnisse dieser deutschlandweiten Umfrage werden noch vor dem nächsten Konferenz der Ministerpräsident:innen mit der Bundeskanzlerin am 22. März ausgewertet und fließen in die Positionierung der Handelskammer und der IHK-Organisation mit ein.
Bitte beteiligen Sie sich: Die Teilnahme an der Umfrage dauert nicht länger als drei Minuten. Die Beantwortung ist möglich
bis zum Freitag, den 19. März, 16 Uhr.
18. März – Programm “Ausbildungsplätze sichern” wird ausgeweitet
Die Bundesregierung will Ausbildungsplätze sichern, die durch die Corona-Pandemie bedroht sind. Dafür wird das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ weiterentwickelt und verlängert. Vorgesehen ist, die Ausbildungsprämien zu verdoppeln. Zudem sollen mehr Unternehmen von den Hilfen profitieren. Das hat das Kabinett am Mittwoch beschlossen.
Prämien werden verdoppelt
Die Bundesregierung hatte im vergangenen August das Programm „Ausbildungsplätze sichern“ gestartet. Dadurch werden bisher schon kleine und mittlere Unternehmen
gefördert, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind. Sie erhalten Prämien, wenn sie Auszubildende im bisherigen oder größeren Umfang neu einstellen oder aus insolventen Betrieben übernehmen.
Diese Prämien will die Bundesregierung nun verdoppeln:
Die Ausbildungsprämie soll ab 1. Juni 2021 statt 2.000 Euro 4.000 Euro je Ausbildungsvertrag betragen, wenn die Zahl der neu eingestellten Auszubildenden konstant bleibt.
Die Ausbildungsprämie plus, die gezahlt wird, wenn die Zahl der Auszubildenden erhöht wird, soll statt 3.000 Euro künftig bei 6.000 Euro liegen.
Zahl der Unternehmen wird ausgeweitet
Gleichzeitig will die Bundesregierung, dass die Hilfen mehr Unternehmen zugutekommen. Konnten bisher kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern die Ausbildungsprämien beantragen, so sollen es ab dem 1. Juni 2021 Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern sein.
Wie bislang auch geht es um Betriebe, die in erheblichem Umfang durch die Corona-Krise getroffen sind, weil sie beispielsweise Kurzarbeit durchführen müssen oder erhebliche Umsatzeinbußen haben.
Auch die Übernahmeprämie, die für die Übernahme von Auszubildenden aus pandemiebedingt insolventen Betrieben gezahlt wird, soll verdoppelt werden: Statt wie bisher 3.000 Euro soll diese Prämie künftig 6.000 Euro für jeden Ausbildungsvertrag betragen. Diese können alle Unternehmen erhalten – unabhängig von der Betriebsgröße.
Zusätzliche finanzielle Hilfen
Der Anreiz, Auszubildende und ihre Ausbilder trotz Kurzarbeit im Betrieb zu halten, soll ebenfalls verbessert werden. Zukünftig soll es deshalb nicht nur einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung geben, sondern auch einen Zuschuss zur Ausbildervergütung.
Zusätzlich wird ein Lockdown-II-Sonderzuschuss in Höhe von 1.000 Euro für ausbildende Kleinstunternehmen eingeführt. Dieser greift, wenn der Ausbildungsbetrieb im aktuellen Lockdown seine Geschäftstätigkeit nicht oder nur noch in geringem Umfang (wie z. B. beim Außerhausverkauf von Restaurants) wahrnehmen durfte und die Ausbildung dennoch fortgeführt hat.
Zuschüsse für Prüfungs-Vorbereitungen
Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung Auszubildende in diesem Jahr bei ihrer Vorbereitung auf die Abschlussprüfung. So erhalten Betriebe Zuschüsse zu den Kosten für externe Vorbereitungslehrgänge. Voraussetzung ist, dass sie ihren Auszubildenden Plätze in solchen – auch digitalen – Lehrgängen zur Verfügung stellen.
17. März – Kurzarbeit Null reduziert Urlaubsanspruch
Weil während der sogenannten
“Kurzarbeit Null”, bei der die Arbeit komplett eingestellt wird, keine Arbeitspflicht besteht, entstehen in dieser Zeit auch keine Urlaubsansprüche. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der einem Arbeitnehmer an sich zustehende Urlaub deshalb um ein Zwölftel zu kürzen. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, setze er eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei. Dies stehe auch im Einklang mit EU-Recht. Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
17. März – Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter können jetzt auch Neustarthilfe beantragen
Das Antragsverfahren ist jetzt auch geöffnet für Soloselbständige, die anteilig Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen, oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d.h. Antragstellung durch juristische Personen) sind und den Antrag für diese Gesellschaft stellen wollen.
17. März – Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte: Zugang zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe wird verbessert und vereinfacht
Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften. Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Der Gaststättenteil ist unabhängig vom restlichen Unternehmen und damit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt. Die Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30. April 2021 möglich.
16. März – Nach Aussetzung von AstraZeneca-Schutzimpfungen: wichtige Informationen
Keine weiteren Absagen, geplante Termine werden mit anderem Impfstoff durchgeführt – Vergabe neuer Termine bleibt gestoppt
Bereits vereinbarte Termine im Impfzentrum ab dem 17. März können sichergestellt werden. Das wird möglich, indem die Impforganisation umgestellt und ein anderer Impfstoff verwendet wird. Neue Termine können derzeit jedoch wegen der knappen Verfügbarkeit des Impfstoffes nicht vereinbart werden.
Nachdem die Bundesregierung die Impfungen mit dem AstraZeneca-Impfstoff aus Vorsichtsgründen ausgesetzt hatte, wurde die Verwendung auch in Hamburg unverzüglich gestoppt. Ursache hierfür ist das Auftreten einer sehr seltenen Thrombose, bei der unklar ist, ob ein Zusammenhang mit der Schutzimpfung besteht. Weil sichergestellt werden soll, dass der Impfstoff verlässlich und sicher ist, erfolgt nun eine gründliche Untersuchung. Bis eine Klärung erfolgt ist, werden weder Termine für eine Impfung mit dem AstraZeneca-Vakzin vergeben, noch Impfungen durchgeführt. Das betrifft sowohl Erstimpfungen, als auch Zweitimpfungen, die bislang noch nicht anstehen und erst zwölf Wochen nach der ersten Verabreichung geplant sind.
Um bereits vereinbarte Termine in möglichst hohem Umfang halten zu können, werden nun mit großem Aufwand die Impfstoffplanungen angepasst. Dazu werden die zurückgestellten Reserven genutzt, die Zeitabstände zwischen den zwei Impfdosen ausgeschöpft, sowie die Freischaltung neuer Termine bis auf weiteres gestoppt. Weil zunächst nur noch auf Impfstoffe zurückgegriffen werden kann, deren Transportfähigkeit eingeschränkt ist, müssen die mobilen Impfangebote überwiegend verschoben werden; es können daher zunächst nur Termine im Impfzentrum durchgeführt werden.
Was bedeutet das für Personen, die schon einen bestätigten Impftermin haben?
Der vereinbarte Termin gilt. Wer einen Impftermin hat, soll sich zum angegebenen Termin mit der Bestätigung im Impfzentrum einfinden. Unabhängig von der Angabe auf der Terminbestätigung wird ein anderer Impfstoff als AstraZeneca verabreicht, in der Regel entweder von Biontech oder Moderna. Gegebenenfalls muss daher das Datum für die zweite Impfung angepasst werden. Hierfür findet beim Check-out im Impfzentrum selbst eine neue Terminvereinbarung statt.
Was bedeutet das für Personen, die einen für den Dienstag geplanten Impftermin mit AstraZeneca nicht wahrgenommen haben?
Es wird ein kurzfristiger Ersatztermin angeboten, der in der Regel innerhalb der nächsten zwei Wochen stattfinden kann. Dazu werden Sie vom Impfzentrum kontaktiert, sofern Kontaktdaten hinterlegt sind.
Was bedeutet das für Personen, die berechtigt sind, und einen Impftermin vereinbaren wollen?
Derzeit können unabhängig von der Berechtigung oder Dringlichkeit keine neuen Termine vergeben werden. Einzige Ausnahme sind die Personen im Alter von über 80 Jahren. Sie gehören aufgrund ihres Alters der höchsten Priorisierungsgruppe an. Für diese stehen in begrenztem Umfang Impftermine zur telefonischen Buchung unter 116117 bereit.
Was bedeutet das für Personen mit Vorerkrankungen, denen ein Impfangebot durch eine Schwerpunktpraxis gemacht werden soll?
Einige Personen mit bestimmten Vorerkrankungen werden gezielt durch ihre Arztpraxis angesprochen. Nur diesem Personenkreis, der durch die Ärztin bzw. den Arzt aufgrund medizinischer Kriterien ausgewählt wurde, kann ein Impfangebot gemacht werden. Hierfür werden einige Praxen, die schwerpunktmäßig Patientinnen und Patienten mit einschlägigen Vorerkrankungen betreuen, mit Impfstoff beliefert. Auch hierfür war der Impfstoff von AnstraZeneca vorgesehen. Nun wird auch hier die Verwendung der anderen zur Verfügung stehenden Impfstoffe geprüft. Es ist derzeit vorgesehen, dass für diesen Zweck der auf der mRNA-Technologie basierende Impfstoff der Firma Moderna verwendet und bei Verfügbarkeit bevorzugt zur Verwendung bei vorerkrankten Menschen bereitgestellt wird. Von diesem Impfstoff werden in den Kalenderwochen 11 und 13 erstmals größere Lieferungen von je um die 10.000 Dosen erwartet.
Wer ist aktuell berechtigt, eine Corona-Schutzimpfung in Anspruch zu nehmen?
Menschen im Alter von über 80 Jahren
Beschäftigte bei ambulanten Pflegediensten
niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sowie deren Praxispersonal
Beschäftigte im Rettungsdienst und Krankentransportbereich
Beschäftigte im Öffentlichen Gesundheitsdienst und in den vom ÖGD beauftragten Testzentren und Apotheken
Hebammen, Trage-, Still- und Laktationsberaterinnen
Logopädinnen und Logopäden, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten
Beschäftigte in der Hamburger Kindertagesbetreuung, die in den Einrichtungen Kontakt mit Kindern haben, sowie Tagespflegepersonal (Tagesmütter und Tagesväter), und Personal von Grundschulen, Sonderschulen und Förderschulen
Vollzugspersonal von Justizvollzugsanstalten
Personen, die nicht in dieser Aufzählung genannt sind oder gezielt durch Einrichtungen oder aufgrund ihrer Tätigkeit angesprochen werden, können derzeit noch keinen Termin für eine Schutzimpfung erhalten. Dies gilt auch für Personen mit Vorerkrankungen sowie für Personen im Alter von über 70 Jahren: Diese sind zwar in der zweiten Priorisierungskategorie als Impfberechtigte vorgesehen, in Hamburg aber aufgrund des Mangels an Impfstoff derzeit noch nicht aufgerufen.
Auch ein bestätigter Termin begründet keinen Anspruch auf eine Schutzimpfung. Ob eine Berechtigung besteht, wird stets erst im Impfzentrum geprüft und entschieden.
Was bedeutet das für Personen, die bereits eine Dosis der AstraZeneca-Schutzimpfung erhalten haben?
Die zweite Schutzimpfung ist regelhaft im Abstand von zwölf Wochen vorgesehen. Wann die deutschen und europäischen Behörden ein Prüfungsergebnis vorlegen werden, ist derzeit noch nicht klar. Erst wenn eine Untersuchung erfolgt ist, wird der Impfstoff wieder verwendet.
Impfreaktionen wie Kopf- und Gliederschmerzen am Tag nach der Schutzimpfung gehören zu den Reaktionen, die üblicherweise berichtet werden. Sie sollten nach etwa einem Tag wieder abklingen. Personen, die nach vier Tagen bis vierzehn Tagen im Nachgang der Schutzimpfung nach wie vor starke Reaktionen oder Nebenwirkungen zeigen, etwa anhaltend starke Kopfschmerzen oder punktförmige Hautblutungen, sollten sich ärztlich untersuchen lassen.
Laufend aktualisierte Informationen zur Corona-Schutzimpfung können unter
www.hamburg.de/corona-impfung abgerufen werden.
15. März – Innovationsschub für kleine und mittelgroße Unternehmen: Förderprogramm „Hamburg Digital“ gestartet
Wer sein Unternehmen digital auf den neuesten Stand bringen möchte, hat jetzt die beste Gelegenheit dazu: Mit „Hamburg Digital“ bietet der Senat ab heute ein weiteres Förderpaket als Teil der laufenden Corona-Hilfsprogramme an. Insgesamt stehen 30 Millionen Euro zur Verfügung, mit denen kleine und mittelgroße Unternehmen ihre Digitalisierung voranbringen und die Informationssicherheit erhöhen können. Die Anträge können bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank unter
www.ifbhh.de über die Programmseite „Hamburg Digital“ beantragt werden. Das Programm läuft bis Ende nächsten Jahres. Voraussetzung für eine Förderung sind die Beratung und Förderwürdigkeitsbestätigung durch das Mittelstand 4.0 Kompetenzzentrum Hamburg (
www.kompetenzzentrum-hamburg.digital) oder durch zertifizierte Beratungsunternehmen aus dem Bundesprogramm „go-digital“ (
www.bmwi-go-digital.de).
„Hamburg Digital“ besteht aus den aufeinander aufbauenden Modulen „Digital Check“ und „Digital Invest“. Es ist grundsätzlich möglich, nur ein Modul zu nutzen. In dem Modul „Digital Check“ können bis zu 5.000 Euro für Beratungen beantragt werden. Dabei herauskommen sollen Realisierungskonzepte für die Umsetzung einer auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittenen Digitalstrategie. Die förderfähigen Investitionen in dem Modul „Digital Invest“ umfassen bis zu 17.000 Euro für Hard- und Software sowie Ausgaben für externe Dienstleister, die für die Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind. Die konkreten Förderquoten liegen bei 50 Prozent für den „Digital Check“ und bei 30 Prozent für den Investitionszuschuss „Digital Invest“.
Das Förderprogramm „Hamburg Digital“ wurde in enger Zusammenarbeit mit der Handwerks- und der Handelskammer entwickelt und in Kooperation mit dem Mittelstandskompetenzzentrum durchgeführt.
15. März – Kurzarbeitergeld weiterhin einfacher zu beantragen
Für Unternehmen soll es drei weitere Monate einfacher als sonst sein, für die Mitarbeiter Kurzarbeitergeld zu beantragen. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sagte in Berlin, das Kabinett werde noch im März die Verordnung bis voraussichtlich Ende Juni verlängern. Aufgrund der unsicheren Pandemie-Situation sollen weiterhin niedrigere Kriterien gelten als normalerweise. Dazu zählt unter anderem, dass Betriebe bereits dann bei der Arbeitsagentur Kurzarbeit anmelden können, wenn zehn Prozent der Beschäftigten Arbeitsausfall haben. Sonst ist es ein Drittel. Außerdem können auch Leiharbeiterinnen und -arbeiter das Kurzarbeitergeld beziehen.
15. März – Bundeskabinett verlängert “Schutzschirm für Ausbildung”
Die Bundesregierung will Ausbildungsbetriebe in der Corona-Pandemie weiter unterstützen. Arbeitsminister Heil kündigte an, unter anderem die Ausbildungsprämien für Betriebe zu verdoppeln. Bis zu 6.000 Euro soll es für Unternehmen geben, die mehr Lehrlinge ausbilden als vor der Krise. Der SPD-Politiker räumte ein, die Auswirkungen der Pandemie seien auf dem deutschen Arbeitsmarkt deutlich zu spüren. Die Zahl der Arbeitslosen habe im Vergleich zum Vor-Krisen-Niveau um eine halbe Million zugenommen. Das große Beben sei jedoch ausgeblieben.
12. März – SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verlängert
Das Bundeskabinett hat am 10. März 2021 die am 15. März 2021 auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert und ergänzt.
Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten, und dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen.
Die Verordnung regelt insbesondere Bestimmungen zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte wie etwa die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, die Reduktion der Personenbelegung in gemeinsam genutzten Räumen durch Vorgabe einer Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person sowie die Einteilung in feste, möglichst kleine Arbeitsgruppen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten.
12. März – Schnelltests in Hamburg nur noch zwölf Stunden gültig
Bislang galt in Hamburg die Regel, dass ein Schnelltest 48 Stunden gültig ist, wenn man beispielsweise seine Angehörigen im Pflegeheim besuchen wollte. Das hat die Hansestadt in der neuen Corona-Verordnung geändert: Ab Montag ist ein Schnelltest-Ergebnis nur noch zwölf Stunden lang gültig. Einen solchen Test benötigt man beispielsweise auch für eine kosmetische Gesichtsbehandlung. Für die Pflegeheime bedeutet die neue Regelung mutmaßlich, dass sie in Zukunft noch mehr testen müssen.
12. März – Überbrückungshilfe III: Bearbeitung und Auszahlung
Die Bearbeitung und Auszahlung der Überbrückungshilfe III wird, wie geplant, ab heute von den Bundesländern übernommen. Ihre zuständige Stelle finden Sie unter
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
12. März – Corona-Hilfen werden ab sofort weiter ausgezahlt
Nachdem die Bundesregierung die Abschlagszahlungen der Corona-Hilfen für Unternehmen wegen mutmaßlichen Betrugsfällen gestoppt hatte, soll das Geld nun wieder fließen. Das sagte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) der "Rheinischen Post". Die Abschlagszahlungen beziehen sich auf die November- und Dezember-Hilfe sowie die Überbrückungshilfe III. Die Zahlungen waren Ende vergangener Woche vorübergehend ausgesetzt worden. "Die kurzzeitige Unterbrechung der Abschlagszahlungen war rechtlich geboten und notwendig", um sich mit den zuständigen Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden auszutauschen und um die Wiederholung derartiger Betrugsversuche künftig zu verhindern", sagte eine Ministeriumssprecherin der Zeitung.
12. März – Schnelltests für mögliche Öffnungsschritte erforderlich – Hamburg beschafft über 4,7 Millionen Schnelltests für Einrichtungen
Ab Montag gilt: Ein Nachweis über einen negativer Coronavirus-Test-Befund ist Voraussetzung, um bestimmte Einrichtungen zu besuchen und Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Ergebnis kann in Papierform oder digital vorgelegt werden, und es darf höchstens zwölf Stunden alt sein. Eigentests werden nicht akzeptiert.
Konkret bedeutet das, dass beispielsweise Gesichtsbehandlungen beim Friseurbesuch oder Kosmetiker möglich sind – jedoch nur mit einem negativen Testergebnis. Nur dann darf die Maske abgelegt werden.
Sofern weitere Öffnungsschritte in Frage kommen, gilt diese Regelung auch dort: Perspektivisch kann dann u. a. in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und Ladenlokalen der Zutritt nach Vorlage eines negativen Testnachweises ermöglicht werden.
Das hatten die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten beschlossen. Die entsprechende Regelung wurde nun in die Hamburgische Eindämmungsverordnung aufgenommen. Erforderlich ist ein negativer Testnachweis nach § 10h. Als Nachweis gilt ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests oder eines zugelassenen Schnelltests im Sinne von § 10 d der Eindämmungsverordnung. Die in Hamburg eingerichteten Teststandorte, an denen einmal pro Woche ein kostenloser Test gemacht werden kann, erfüllen dieses Kriterium. Sie sind unter
www.hamburg.de/corona-schnelltest abrufbar.
Die Testung darf im Falle eines PCR-Tests höchstens 48 Stunden und im Falle eines Schnelltests höchstens zwölf Stunden zurückliegen; der Testnachweis kann in Papierform oder elektronisch vorgelegt werden. Als Testnachweis gilt zudem ein Schnelltest, der unmittelbar vor Inanspruchnahme der Dienstleistung direkt vor Ort durchgeführt worden ist. Die Testung muss von Personen, die in den Testverfahren qualifiziert geschult worden sind, vorgenommen werden oder unter deren Aufsicht erfolgen.
Besucherinnen und Besucher von Pflegeeinrichtungen müssen auch bislang schon nachweisen, dass bei ihnen keine SARS-CoV-2-Infektion besteht. Die Gültigkeit des Testergebnisses für den PoC-Antigen-Test verkürzt sich dabei auch hier auf höchstens zwölf Stunden. Der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden vor dem Besuch durchgeführt worden sein (§ 30). Die Durchführung von Schnelltests ist in den Einrichtungen selbst möglich.
Im Rahmen der Öffnungen im Bildungsbereich werden ebenfalls umfassende Testkonzepte umgesetzt. Dafür wurden den Kitas und Schulen bereits Schnelltests zur Eigenanwendung bereitgestellt.
Um die erforderlichen Testungen zu ermöglichen, hat die Stadt insgesamt über 4,7 Millionen solcher Schnelltests zur Eigenanwendung beschafft, die zum Teil schon ausgeliefert sind.
Die Verordnung steht in ihrer gültigen Fassung in Kürze unter
www.hamburg.de/verordnung zum Abruf bereit.
11. März – Antigen-Schnelltests in Unternehmen
Das Gespräch der Spitzenverbände der Wirtschaft (BDA, BDI, DIHK, ZDH) mit Bundeskanzlerin Angela Merkel am 10. März kam zu dem Ergebnis, dass Unternehmen ihren in Präsenz Beschäftigten das Angebot eines Antigen-Schnelltests machen können. Obgleich keine gesetzliche Testpflicht für Unternehmen besteht, können sie durch Testungen einen wichtigen gesamtgesellschaftlichen Beitrag leisten, Infektionen frühzeitig zu erkennen.
Antigen-Schnelltests können helfen, rasch Klarheit über eine Corona-Infektion zu bringen und Infektionsketten zu unterbrechen. In Unternehmen können sie eine ergänzende Maßnahme sein, um den Betrieb aufrecht zu erhalten und Mitarbeiter, Kunden sowie Lieferanten zu schützen.
Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung sieht in Paragraf 3 Absatz 4a Nr. 4 jedoch vor, dass bislang nur Unternehmen der kritischen Infrastruktur professionelle PoC-Antigenschnelltests erwerben dürfen. Da die politischen Gespräche noch nicht abgeschlossen sind, ist mit einer Regelung entsprechender Einzelheiten demnächst zu rechnen.
10. März – Hamburgische Bürgerschaft berät über Stufenplan
Die neue Corona-Eindämmungsverordnung des Senats steht heute als einziger Tagesordnungspunkt auf der Agenda einer Sondersitzung der Hamburgischen Bürgerschaft. Die rot-grüne Regierung hatte die Beschlüsse von Bund und Ländern zur Verlängerung des Lockdowns bis Ende März und einem Stufenplan für Lockerungen eins zu eins umgesetzt. Bei der letzten Bürgerschaftssitzung vor zwei Wochen hatten sich mit Ausnahme der AfD alle Fraktionen angesichts steigender Infektionszahlen und Risiken durch Virusvarianten für eine Fortsetzung des Lockdowns ausgesprochen. Die Sondersitzung war gemeinsam von SPD, Grünen und CDU beantragt und mit großer Mehrheit beschlossen worden, obwohl in den Frühjahrsferien meist Sitzungspause herrscht.
10. März – Verkürzte Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter
In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 hatte man sich auf eine Sofortabschreibung digitaler Anlagegüter verständigt, um zusätzliche Anreize für die digitale Transformation der deutschen Wirtschaft und die nötigen Investitionen in Homeoffice-Arbeitsplätze zu geben. Anbei finden Sie
das zugehörige BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer digitaler Wirtschaftsgüter. Hiermit wird die Nutzungsdauer für die dort genannten Investitionen als Wahlrecht auf ein Jahr festgelegt - im Ergebnis läuft dies auf eine Sofortabschreibung hinaus.
10. März – Betrugsverdacht bei Corona-Hilfe: Auszahlung gestoppt
Das Bundeswirtschaftsministerium hat nach Betrugshinweisen Hilfszahlungen für die Wirtschaft vorerst gestoppt. Nun sollen Antragsteller verschärft geprüft werden. Ermittlungen laufen. Demnach sollen sich Unbekannte mit falschen Identitäten beim Wirtschaftsministerium als prüfende Dritte registriert und dann für echte Unternehmen Hilfen beantragt haben. Das Geld sei jedoch nicht an die Unternehmen geflossen, sondern auf die Konten der Betrüger
Das Landeskriminalamt Hamburg warnt vor derzeit verbreiteten Betrugsmaschen. Diese betreffen u.a. die Zahlung von Kurzarbeitergeld an Unternehmen, ohne dass diese beantragt wurde.
Informieren Sie sich.
8. März – Wiederöffnung der Hamburger Museen und Ausstellungshäuser ab 12. März
Die staatlichen Hamburger Museen und Ausstellungshäuser öffnen gemeinsam am Freitag, dem 12. März. Weitere private Häuser schließen sich an.
Nachdem auf der letzten Konferenz der Ministerpräsidentinnen und -präsidenten – abhängig vom Inzidenzwert – Öffnungsschritte für den Kulturbereich beschlossen wurden, können Museen und Ausstellungshäuser ab heute öffnen. In Hamburg sind Besuche in den staatlichen Häusern ab kommenden Freitag nach vorheriger Terminbuchung (telefonisch oder online) möglich.
Die Termine können ab Donnerstag, den 11. März reserviert werden. Die Museen setzen außerdem die bereits bewährten umfangreichen Hygienekonzepte um und stellen eine Kontaktnachverfolgung sicher. Die Hamburger Kunsthalle öffnet zwei ihrer Sonderausstellungen bereits ab 9. März für Besucherinnen und Besucher.
Die Museen öffnen mit einem umfassenden Hygienekonzept: Zum Schutz der Gäste darf mit der Wiederaufnahme des Publikumsbetriebes eine beschränkte Personenzahl zur gleichen Zeit die Ausstellungen besuchen. Während des Museumsbesuchs gilt wie in zahlreichen vergleichbaren Alltagssituationen im öffentlichen Raum die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Alle Gäste müssen ihre Kontaktdaten hinterlegen. Außerdem gelten die Hygiene- und Abstandsregelungen gemäß der gültigen Eindämmungsverordnung. Bei der aktuellen Inzidenz ist für einen Besuch eine vorherige Terminbuchung (telefonisch oder online) notwendig. Die Buchung für den Museumsbesuch wird ab Donnerstag, dem 11. März möglich sein. Weitere Informationen dazu sind auf den Internetseiten der Museen zu finden.
Unter anderem folgende Häuser öffnen ab Freitag, 12. März 2021 ihre Türen (weitere werden folgen – bitte jeweils auf den Websites der Museen aktuell informieren):
Altonaer Museum (SHMH)
Archäologisches Museum Hamburg / Stadtmuseum Harburg
Deichtorhallen Hamburg
Hamburger Kunsthalle
Jenisch Haus (SHMH)
KZ-Gedenkstätte Neuengamme (SHGL)
Museum am Rothenbaum – Kulturen und Künste der Welt (MARKK)
Museum der Arbeit (SHMH)
Museum für Hamburgische Geschichte (SHMH)
Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg
Stiftung Hamburger Gedenkstätten und Lernorte (SHGL)
Stiftung Historische Museen Hamburg (SHMH)
8. März – Click & Meet: Die neuen Regelungen
Seit heute darf der Einzelhandel “click & meet“ anbieten. Danach können mit Kundinnen und Kunden jetzt Termine zur Beratung vereinbart werden. In der Verordnung (Punkt 6) heißt es dazu:
„Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine zur Beratung und zum Abverkauf nach Maßgabe von § 13 sowie den folgenden Vorgaben durchführen:
der Einzeltermin muss für einen bestimmten Zeitraum unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln vereinbart werden (Terminbuchung),
an einem Einzeltermin dürfen zeitgleich nur die Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts, höchstens jedoch zwei Personen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden, oder eine Kundin oder ein Kunde mit einer erforderlichen Begleitperson nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, teilnehmen,
es gilt die Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten nach § 7.“
In kleineren Läden (bis 40 m²) darf immer nur ein Beratungstermin vergeben werden; bei größeren Geschäften jeweils einen Beratungstermin je weitere volle 40 m². Hierzu heißt es in der Verordnung:
„Bei einer Verkaufsfläche, die 40 Quadratmeter übersteigt, kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 je volle 40 weitere Quadratmeter Verkaufsfläche jeweils ein weiterer zeitgleicher Einzeltermin vergeben werden.“
Bei der Kontaktdatenverfolgung muss der Name, die Wohnanschrift und eine Telefonnummer vollständig und zutreffend erfasst werden. Diese Daten müssen vier Wochen aufbewahrt und dann vernichtet werden. Die genauen Regelungen sind in § 7 der Verordnung vom 26. Februar 2021 zu finden.
In jedem Falle empfiehlt es sich, alle Hygienevorschriften einzuhalten und dies gegenüber den Kundinnen und Kunden auch zu kommunizieren.
Weitere Informationen, wie Sie im Lockdown Ihre Kunden erreichen können, finden Sie auf unserer
Website.
8. März – Hamburg ermöglicht ab heute kostenlose Antigen-Schnelltests in Testzentren, Apotheken und Hausarztpraxen
Nach den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz ist die Ausweitung des Testangebots eine wichtige Voraussetzung für die vorgesehenen Öffnungsschritte. Hamburg ermöglicht allen Bürgerinnen und Bürgern ab heute einmal pro Woche eine kostenlose Antigen-Schnelltestung. Hierfür konnten eine Reihe von Testzentren, Apotheken und Hausarztpraxen gewonnen werden.
Noch vor Inkrafttreten der neuen Testverordnung des Bundes hat der Senat bereits erste Planungen konkretisiert, um den Hamburgerinnen und Hamburgern ab Montag ein Schnelltest-Angebot machen zu können. In diesem Zuge konnten 27 der bereits in Hamburg ansässigen Testzentrumsbetreiber sowie 18 Hamburger Apotheken für die neue Teststrategie gewonnen werden. Zusätzlich haben sich bisher 67 Hausarztpraxen der Hamburger Teststrategie angeschlossen. In einem ersten Schritt sind dadurch bereits mehr als 25.000 tägliche Antigen-Testungen und für eventuell erforderliche Nachtestungen 14.000 tägliche PCR-Tests möglich; das Angebot soll schrittweise erweitert werden.
Die Testungen sind für die Hamburgerinnen und Hamburger kostenlos und werden einmal wöchentlich ermöglicht. Die Anmeldung für die Testung in einem Testzentrum muss zwingend vorher online über die jeweiligen Webseiten der Anbieter vorgenommen werden. Termine für Schnelltests in einer der Hausarztpraxen können über die 116 117 oder
online vereinbart werden.
Ist das Ergebnis negativ, wird dies in einem Nachweis festgehalten, der Voraussetzung zur Inanspruchnahme von bestimmten Leistungen und für den Besuch von Einrichtungen berechtigt. Wichtig hierbei: Das Testergebnis ist nur eine Momentaufnahme; Regelungen der Eindämmungsverordnung sowie bestehende Hygienemaßnahmen gelten weiterhin.
Personen, deren Schnelltest ein positives Ergebnis zeigt, sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen und sich bis zur Vorlage des Ergebnisses abzusondern. Ist der PCR-Test auch positiv, wird das Gesundheitsamt durch das Labor informiert.
Eine Liste mit den Standorten und Kontaktdaten der Testzentren finden Sie
hier und wird kommende Woche u. a. durch die Apotheken-Standorte erweitert.
8. März – Sonderregelung zu Abschreibungen
Hersteller und Großhändler sollen die Kosten von verderblicher Ware für die Gastronomie und den Garte- und Gemüsebau im Rahmen der Überbrückungshilfe III ansetzen können. Dies haben Bundesregierung und Länder am Wochenende vereinbart. Näheres auf der
Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums oder beim betreuenden Steuerberater.
4. März – Vorerst keine Corona-Schnelltests in Betrieben
Flächendeckende Corona-Schnelltests in Unternehmen wird es so schnell nicht geben. Das Kanzleramt sagte heute überraschend ein Treffen mit Spitzenverbänden der Wirtschaft kurzfristig ab. Es seien noch weitere Vorarbeiten nötig, sagte Regierungssprecher Steffen Seibert. In Regierungskreisen hieß es, man sei mit den bisherigen Vorschlägen der Wirtschaft zum Testen in Betrieben unzufrieden. Wirtschaftsverbände kritisierten dagegen die Koalition. Sie habe offene Fragen bislang nicht geklärt. Dazu gehörten Logistik und Dokumentation von Tests. Die Bundesregierung hatte erwogen, Betriebe zu regelmäßigen Schnelltests der Beschäftigten zu verpflichten. Das stößt in der Wirtschaft aber auf Ablehnung.
4. März – Erste Öffnungsschritte nach Lockdown in der Corona-Pandemie
Der Senat hat heute über die Corona-Lage und die Ergebnisse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 beraten. Die Beschlüsse sollen für Hamburg vollständig umgesetzt werden.
Die bestehenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie werden grundsätzlich und bundesweit bis zum 28. März 2021 verlängert. Änderungen der Hamburger Corona-Verordnung werden gemäß der Beschlüsse der MPK in den im Folgenden dargestellten Punkten vorgenommen. Die neue Rechtsverordnung tritt am Montag, 8. März 2021, in Kraft und gilt bis 28. März 2021.
Kontaktbeschränkung
Alle nicht zwingend notwendigen Kontakte sollen weiterhin unterbleiben. Sofern erforderlich, sind private Zusammenkünfte möglich von maximal 5 Personen zwischen dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt. Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verlobte, die nicht in derselben Wohnung leben, gelten als Angehörige desselben Haushalts. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, tritt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder die Regel in Kraft, wonach private Zusammenkünfte nur mit dem eigenen Haushalt und einer weiteren Person eines anderen Haushalts möglich sind. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.
Öffnungsschritte zum 8. März 2021
Ab kommenden Montag können in Hamburg
Buchhandlungen, Blumengeschäfte und
Gartenmärkte mit entsprechenden Hygienekonzepten sowie einer Begrenzung von einer Kundin bzw. einem Kunden pro 10qm Verkaufsfläche öffnen. Ab 800qm Verkaufsfläche dürfen pro 20qm eine Kundin bzw. ein Kunde den Laden betreten.
Baumärkte dürfen unter den gleichen Bedingungen nur ihre abgegrenzten Gartencenter-Bereiche öffnen.
Allen anderen Bereichen des
Einzelhandels dürfen nach dem Prinzip „click & meet“ und unter Beachtung der Hygiene- und Schutzkonzeptpflicht öffnen. Mit vorheriger Terminbuchung darf eine Kundin bzw. ein Kunde pro 40qm Verkaufsfläche den Laden betreten („Terminshopping“).
Darüber hinaus können auch Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungshäuser, zoologische Gärten und Ausstellungen sowie Tierparks öffnen, sofern sie eine Terminbuchung und ein Einlassmanagement sicherstellen. Auch hier gelten die üblichen Hygienevorgaben, die Pflicht zum Erheben von Kontaktdaten sowie zum Tragen von medizinischen Masken in Innenräumen.
Bisher noch geschlossene
körpernahe Dienstleistungsbetriebe können ebenfalls mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder öffnen. Zunächst dürfen nur Dienstleistungen angeboten werden, bei denen die Kundinnen und Kunden eine Maske tragen können.
Dienstleistungen, bei denen dieses nicht möglich ist (z. B. eine Rasur oder Kosmetikbehandlungen) dürfen laut MPK-Beschluss nur mit einem tagesaktuellen COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden in Anspruch genommen werden. Sobald die entsprechende Testverordnung des Bundes vorliegt und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Antigen-Schnelltest geschaffen worden sind, wird der Senat die Beschränkung für diese Dienstleistungen aufheben. Hiermit ist in Kürze zu rechnen. Alle Betriebe sind verpflichtet, den eigenen beschäftigten Personen wöchentlich ein Angebot für Coronavirus-Testungen kostenfrei zu unterbreiten.
Bei der Durchführung des theoretischen und des praktischen
Fahrunterrichts zum Erwerb von Fahrerlaubnissen gelten die allgemeinen Hygienevorgaben sowie die Pflicht zur Vorlage eines Schutzkonzeptes. Für anwesende Personen gilt während des theoretischen Fahrunterrichts in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske mit der Maßgabe, dass die Masken durch das Lehrpersonal während Vorträgen abgelegt werden dürfen. Im praktischen Fahrunterricht gilt für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Fahrzeugen. Die Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, den bei ihnen beschäftigten Personen wöchentlich ein Angebot für Coronavirus-Testungen kostenfrei zu unterbreiten. Die Regeln gelten entsprechend für Verkehrsschulungen auf
Verkehrsübungsplätzen, wobei in geschlossenen Fahrzeugen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nur gilt, wenn die Insassen nicht einem gemeinsamen Haushalt angehören. Für Flugschulen und Luftfahrtschulen gelten die Regeln analog.
Die Ausübung von
Sport im Freien ist allein, zu zweit oder mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts (max. 5 Personen) möglich. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können in Gruppen von bis zu 20 Personen in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien Sport treiben.
Umkleideräume und Duschen auf und in Sportanlagen bleiben weiterhin geschlossen. Die Öffnung und Nutzung von Toiletten ist unter Einhaltung der Mindestabstände und Hygienevorgaben zulässig.
Weitere Öffnungsschritte
Abhängig vom Infektionsgeschehen sind Öffnungsschritte in weiteren Bereichen frühestens zum 22. März 2021 möglich. Dies betrifft Kultureinrichtungen und die Außengastronomie sowie weitere Erleichterungen für den Einzelhandel. Hierüber berät der Senat zu gegebener Zeit.
Tests
Einmal pro Woche soll den Bürgerinnen und Bürgern ein kostenloser Schnelltest angeboten werden. Das Ergebnis wird in einem Nachweis festgehalten, der dann zur Inanspruchnahme von Leistungen und Einrichtungen berechtigt.
Die Möglichkeit, einen Schnelltest durchzuführen, ist auch Voraussetzung für bestimmte Öffnungsschritte (z. B. einige körpernahe Dienstleistungen). Hierzu muss die Bundes-Testverordnung angepasst werden und die Infrastruktur fertiggestellt werden. Die entsprechende Verordnung des Bundes befindet sich gegenwärtig in der bundesweiten Abstimmung. Parallel entstehen in Hamburg in Kürze 25 Testzentren, in denen Antigen-Schnelltests durchgeführt werden können.
Als
Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder eines Schnelltests einer qualifizierten Einrichtung, insbesondere öffentlicher Testzentren, öffentlicher beauftragter Dritter oder niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache, der innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Betreten oder der Nutzung eine Betriebes oder einer Einrichtung vorgenommen worden ist. Darüber hinaus ist der Nachweis erbracht, wenn der Test durchgeführt wurde durch Personen, die in die Testverfahren qualifiziert eingewiesen worden sind, oder durch einen unter deren Aufsicht selbst vorgenommener Schnelltest, der unmittelbar vor der Teilnahme oder dem Betreten der Veranstaltung, der Einrichtung, des Gewerbebetriebs, des Geschäftsraums, der Gaststätte, des Beherbergungsbetriebs, des Ladenlokals oder des sonstigen Angebots mit Publikumsverkehr vor Ort durchgeführt wurde.
Personen, deren Schnelltest oder Selbsttest ein positives Ergebnis zeigt, sind verpflichtet, unverzüglich einen PCR-Test durchzuführen und sich bis zur Vorlage des Ergebnisses abzusondern. Ist der PCR-Test positiv, muss das Gesundheitsamt informiert werden.
Die Sozialbehörde hat bereits die derzeitige Teststrategie um Schnelltests für Tätige in der
Kindertagesbetreuung zum Eigengebrauch ergänzt. Ab dem 10. März sollen sich alle Beschäftigten zwei Mal pro Woche anlassunabhängig in ihrer Einrichtung selbst testen. Die kurzfristige Beschaffung würde für die Einrichtungen unter Umständen eine große Herausforderung bedeuten. Die zusätzlichen Testmöglichkeiten sollen schnell zur Verfügung stehen. Daher wird die Sozialbehörde allen Einrichtungen die für die ersten vier Wochen benötigten Tests bereitstellen, die erste anteilige Charge bereits bis zum kommenden Montag.
Die behutsame
Schulöffnung am 15. März soll durch ein Testangebot begleitet werden. Künftig sollen alle Schulbeschäftigten mindestens einmal pro Woche die Möglichkeit für einen Selbsttest bekommen. Hamburg ist es als einer der ersten Bundesländer gelungen, ab dieser Woche qualitativ hochwertige Selbsttests an die Schulen ausliefern lassen zu können. Sie sind leicht durchzuführen und wesentlich angenehmer als die bisherigen Schnelltests. Die Schulbehörde wird regelmäßige Selbsttests für Schülerinnen und Schüler einführen, sobald die entsprechenden Testmengen zur Verfügung stehen.
Maskenpflicht
Weiterhin gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Bussen und Bahnen, beim Einkaufen, bei Gottesdiensten, bei Amtsgängen zu Behörden und bei Gesundheitsbehandlungen, beim Betreten von geöffneten kulturellen Einrichtungen.
Unter medizinische Masken fallen insbesondere OP-Masken und Masken mit dem Standard KN95 oder FFP2. Einfache Alltags- bzw. Stoffmasken (Mund-Nasen-Bedeckung) sind zukünftig in den genannten Bereichen nicht mehr gestattet. Auch in den übrigen Bereichen mit einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind eigens zu diesem Zweck hergestellte Bedeckungen vorgeschrieben, das heißt Tücher oder über Mund und Nase gezogene Kleidungsstücke sind nicht mehr zulässig.
Soweit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen nicht vorgeschrieben ist, wird das Tragen einer solchen dringend empfohlen.
Personen, die vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen befreit sind, müssen das künftig mit einem ärztlichen Attest (Original) oder einem Schwerbehindertenausweis auf Nachfrage nachweisen können.
In ausgezeichneten Gebieten gilt weiterhin zu definierten Zeiten am Wochenende und an Feiertagen eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Maske. Diese Maskenpflicht wird ausgeweitet:
in der Straße Goldbekufer zwischen Barmbeker Straße und Goldbekplatz/Moorfurthweg sonnabends in der Zeit zwischen 8 Uhr und 15 Uhr,
in der Straße Geibelstraße zwischen Semperstraße und Goldbekufer sonnabends in der Zeit zwischen 8 Uhr und 15 Uhr,
in der Straße Forsmannstraße zwischen Semperstraße und Goldbekufer sonnabends in der Zeit zwischen 8 Uhr und 15 Uhr,
in der Straße Goldbekplatz sonnabends in der Zeit zwischen 8 Uhr und 15 Uhr,
in der Straße Moorfurthweg sonnabends in der Zeit zwischen 8 Uhr und 15 Uhr.
4. März – November- und Dezemberhilfe EXTRA
Ab sofort können auch großvolumige Anträge über zwei Millionen Euro gestellt werden. Auch können Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben, nun Änderungen im Antrag vornehmen.
Weitere Infos: November- und Dezemberhilfe
4. März – Infos zur Überbrückungshilfe III
Die Bundesregierung hat den Höchstbetrag für die monatlichen Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III auf 200.000 Euro erhöht.
4. März – Einigung am späten Abend: Das haben Bund und Länder beschlossen
Die bislang bis zum 7. März geltenden Corona-Schutzmaßnahmen werden grundsätzlich
bis zum 28. März verlängert. Darauf einigte sich Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) am späten Abend mit den Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der 16 Bundesländer. Es wird aber Lockerungen unter anderem bei den Kontaktbeschränkungen geben - und es wurde eine Öffnungsstrategie unter anderem für den Einzelhandel vereinbart, die sich an den Inzidenzwerten in den Ländern oder Regionen orientiert. Kanzlerin Angela Merkel (CDU) sagte, dieses Frühjahr werde anders verlaufen als das vor einem Jahr. Dazu trügen zwei Helfer bei - die Impfstoffe und die ganze Bandbreite der Corona-Tests.
Die Beschlüsse von Bund und Ländern im Überblick:
Wieder mehr private Kontakte zugelassen
Die strenge Begrenzung privater Kontakte im Kampf gegen die Corona-Pandemie wird gelockert. Vom kommenden Montag an sind wieder private Zusammenkünfte des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch beschränkt auf maximal fünf Personen plus Kinder bis 14 Jahre. Bei niedrigen Infektionszahlen sind auch noch mehr Kontakte erlaubt: Treffen von drei Haushalten mit maximal insgesamt zehn Personen werden bei Inzidenzwerten von unter 35 pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen möglich sein.
Buchhandlungen und Gartenmärkte können bundesweit öffnen
Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte können ab Montag bei Einhaltung von Hygieneauflagen bundesweit wieder öffnen. Sie werden dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. In einigen Ländern sind diese Geschäfte bereits wieder offen. Auch Betriebe für körpernahe Dienstleistungen sowie Fahr- und Flugschulen können wieder loslegen. Dafür ist aber ein Testkonzept Voraussetzung.
Weitere Öffnungen erfolgen anhand eines Stufenkonzepts
Bund und Länder haben weitere stufenweise Lockerungen der Corona-Beschränkungen bei guten Infektionszahlen beschlossen. So könnten schon bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 neuen Fällen je 100.000 Einwohner Läden ("Click-and-Meet"), Museen, Zoos, botanische Gärten und Gedenkstätten unter Auflagen (Anmeldung und Kontaknachverfolgung) wieder öffnen. Unterhalb einer 50er-Inzidenz soll dies deutlich leichter gehen. Dann sollen auch die Geschäfte des Einzelhandels wieder regulär öffnen können. Die zugelassenen Kundenzahlen werden an die Größe der Verkaufsfläche angepasst. Auch kontaktfreier Sport darf in Gruppen mit bis zu zehn Personen dann wieder im Freien stattfinden. Zugleich gibt es aber eine "Notbremse", die bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100 eine Rückkehr zu den aktuell noch geltenden Maßnahmen vorsieht. Außengastronomie, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser können frühestens ab dem 22. März bei einer stabilen Inzidenz unter 50 wieder öffnen. Kann man einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbst-Test vorweisen, ist allerdings bereits bei einer stabilen oder sinkenden Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 einiges möglich, etwa mit Terminbuchung in der Außengastronomie mit Personen aus mehreren Haushalten an einem Tisch zu sitzen.
Haus- und Fachärzte sollen verstärkt Corona-Impfungen vornehmen
Zur Beschleunigung der schleppend laufenden Corona-Impfungen sollen Haus- und Fachärzte daran spätestens Anfang April umfassender als bisher beteiligt werden. Bisher wird vor allem in extra aufgebauten Impfzentren geimpft.
Bürger erhalten einen kostenlosen Schnelltest pro Woche
Ab der kommenden Woche übernimmt der Bund die Kosten für einen Corona-Schnelltest pro Woche für jeden Bürger. Die lokalen Testzentren stellen nach den aktuellen Planungen die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
Tourismus bleibt in der Warteschleife
Noch keine Entscheidung gibt es zum Tourismus und zur Gastronomie, die seit dem Herbst in einer Zwangspause verharren und auf einen Neustart zu Ostern hoffen. Auf der nächsten Bund-Länder-Konferenz am 22. März soll erneut darüber beraten und entschieden werden, ob wenigstens Reisen im eigenen Bundesland möglich sind.
3. März – Infoveranstaltung zum Förderprogramm “Hamburg Digital” am 15. März
Das Förderprogramm „Hamburg Digital“ wurde vom Hamburger Senat am 23. Februar beschlossen und richtet sich an KMU, die ihre Digitalisierung voranbringen möchten. Es unterstützt die digitale Transformation der Hamburger Wirtschaft zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Erhöhung der Sicherheit beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien.
Bei dieser Veranstaltung stellen wir Ihnen das Förderprogramm "Hamburg Digital" gemeinsam mit der Hamburgischen Investitions- und Förderbank vor. Sie erhalten alle Information von der Anmeldung / Einreichung des Förderantrags bis hin zur Auszahlung.
3. März – Ausweitungen von Tests und Schutzimpfungen für pädagogisches Personal in Kitas
Die Sozialbehörde stellt zusätzliche Testangebote für Kita-Beschäftigte bereit. Ab heute können die Beschäftigten aus dem Bereich der Kindertagesbetreuung zudem einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung vereinbaren.
Impfberechtigt sind alle Beschäftigten der Kindertagesbetreuung, die in den Einrichtungen Kontakt mit Kindern haben. Dies umfasst beispielsweise auch Auszubildende oder Therapeutinnen und Therapeuten. Die Impfung ist freiwillig. Die Anmeldung erfolgt telefonisch unter 116 117 oder online unter
www.impfterminservice.de. Zum Nachweis der Berechtigung muss im Impfzentrum eine Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt werden.
Parallel dazu hat die Sozialbehörde die derzeitige Teststrategie erweitert. Bereits seit dem vergangenen Jahr besteht die Möglichkeit für Beschäftigte der Kindertagesbetreuung, sich anlassunabhängig und kostenfrei zu einer PCR-Testungen anzumelden. Diese Möglichkeit gibt es weiterhin. Sie wird um Schnelltests zum Eigengebrauch ergänzt. Ab dem 10. März sollen sich alle Beschäftigten der Kindertagesbetreuung zwei Mal pro Woche anlassunabhängig in ihrer Einrichtung selbst testen. Die kurzfristige Beschaffung würde für die Einrichtungen unter Umständen eine große Herausforderung bedeuten. Die zusätzlichen Testmöglichkeiten sollen schnell zur Verfügung stehen. Daher wird die Sozialbehörde allen Einrichtungen die für die ersten vier Wochen benötigten Tests bereitstellen, die erste anteilige Charge bereits bis zum kommenden Montag.
3. März – Lockdown-Verlängerung und Lockerungen: Heute ist Bund-Länder-Gipfel
Vor den heutigen Bund-Länder-Beratungen sind einige Details aus einer Beschlussvorlage bekannt geworden, die auch dem ARD-Hauptstadtstudio vorliegt. Demnach sollen die meisten
Beschränkungen bis zum 28. März verlängert werden - allerdings mit einigen Lockerungen:
Ab 8. März sollen sich demnach wieder mehr Freunde, Verwandte und Bekannte treffen dürfen - allerdings abhängig vom Inzidenz-Wert.
Bundesweit sollen auch Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte einheitlich in allen Bundesländern öffnen dürfen.
Auch die bisher noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe und Fahr- und Flugschulen sollen wieder öffnen dürfen, wobei hier die Voraussetzung ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest ist.
Abhängig vom Infektionsgeschehen zeige der Entwurf weitere Öffnungsperspektiven für Einzelhandel, Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten auf.
Ebenfalls Sport bis zu zehn Personen im Außenbereich solle möglich sein.
3. März – #CoronaHH: Auszahlungen durch Hamburger Förderbank IFB überschreiten Schwelle von 1 Milliarde Euro
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel hat anlässlich von einem Jahr Coronakrise ein Update zum Hamburger Corona Schutzschirm gegeben. Die durch die Hamburger Förderbank IFB ausgezahlten Corona-Hilfen haben zum 2. März 2021 die Schwelle von 1 Milliarde Euro überschritten, 13 Förderprogramme wurden bzw. werden dafür administriert. Der Finanzsenator stellte den Stand der Vorbereitungen für weitere gezielte Corona-Hilfen vor: den Hamburger Digitalbonus, den bundesweiten Härtefallfonds, den HSF light, die HCS-Kulanzregelung und den Neustartfonds für City&Zentren.
Die Vorbereitungen für weitere Hilfen laufen bei den beteiligten Behörden auf Hochtouren. Neben dem am 15. März startenden Digitalbonus wird unter Nutzung der erweiterten Kleinbeihilferegelung ein ergänzendes Modul „HSF light“ gebaut, mit der Bundesmittel für vereinfachte Beteiligungshilfen bis zu 1,8 Millionen Euro pro Förderfall gehebelt werden können. Zwischen Bund und Ländern ist zudem der 1,5 Milliarde Euro-Härtefallfonds in der Abstimmung; für Hamburg würde das ein Fördervolumen von 38,25 Millionen Euro bedeuten (Hamburger Anteil 19,125 Millionen Euro). Ausgehend von den Gesprächen zwischen BWI, BSW und Finanzbehörde zur schwierigen Corona-Lage in der City bereiten die beteiligten Behörden einen Neustartfonds für die Interessengemeinschaften in der City und den Ortszentren vor.
Kulante Lösung bei Rückforderungen der Hamburger Corona Soforthilfe
Bei der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) lassen sich Rückforderungen mit Blick auf die Regularien des Bundes nicht gänzlich vermeiden. Diesem soll mit einer kulanten Regelung mit der Möglichkeit zur Stundung begegnet werden, um weitere Mehrbelastungen für die Unternehmen in dieser kritischen Phase der Pandemie zu vermeiden. Künftig können bei der IFB Hamburg Anträge auf Stundung per E-Mail gestellt werden.
Hamburg schnürt 30 Millionen Euro-Paket für „Hamburger Digitalbonus“
Ergänzend zu den laufenden und bereits abgeschlossenen Corona-Hilfsprogrammen für Unternehmen startet in zwei Wochen ein weiteres Förderprogramm: Das 30 Millionen Euro starke Programm „Hamburg Digital“ richtet sich an kleine und mittelgroße Unternehmen, die ihre Digitalisierung voranbringen und die Informationssicherheit erhöhen möchten. Zusammen mit den bereits beschlossenen Maßnahmen für die Zukunftsfähigkeit der Hamburger Wirtschaft wird Hamburg damit knapp 100 Millionen Euro aus eigenen Mitteln für die Innovationsfähigkeit der Hamburger Wirtschaft ausgeben.
Im Zeitalter der beschleunigten digitalen Transformation benötigen alle Unternehmen eine Digitalisierungsstrategie, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten und Wachstumspotentiale nutzen können. Gleichzeitig muss die Informationssicherheit in ausreichendem Maße gewährleistet sein, um den zunehmenden Bedrohungen gerecht zu werden und Barrieren zur Umsetzung digitaler Geschäftsmodelle und Prozesse in den Unternehmen abzubauen. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen des Handwerks stellt das eine große Herausforderung dar, weshalb die notwendigen Investitionsentscheidungen oftmals aufgeschoben werden. Hier setzt das Programm „Hamburg Digital“ an. Es ergänzt sinnvoll die vorhandenen digitalisierungsbezogenen Förderinstrumente der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) sowie das Bundesförderprogramm „Digital Jetzt.“
Das Förderprogramm „Hamburg Digital“ wurde in enger Zusammenarbeit mit der Handwerks- und der Handelskammer entwickelt und in Kooperation mit dem Mittelstandskompetenzzentrum durchgeführt.
„Hamburg Digital“ wird in zwei separaten, aufeinander aufbauenden Programmodulen angeboten. Die beiden Module müssen separat beantragt werden. Dabei ist es grundsätzlich möglich, nur eines zu beantragen. Der vorgesehene Regelfall ist allerdings, dass Unternehmen beide Module aufeinander folgend nutzen.
Modul: „Digital Check“
In diesem Modul werden mit bis zu 5.000 Euro Beratungen mit dem Ziel von Realisierungskonzepten gefördert. In dem Konzept müssen zumindest der Inhalt der unternehmensspezifisch entwickelten Maßnahmen, die damit angestrebten Ziele, die zur Umsetzung notwendigen Ressourcen und Investitionen sowie ein Umsetzungszeitplan enthalten sein.
Modul: „Digital Invest“
Die förderfähigen Investitionen umfassen bis zu 17.000 Euro für Hard- und Software sowie Ausgaben für externe Dienstleister, die für die Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind.
Die konkreten Förderquoten liegen bei 50 Prozent für den „Digital Check“ und bei 30 Prozent für den Investitionszuschuss „Digital Invest“. Das Programm startet am 15. März 2021 und läuft zunächst bis zum Jahresende 2022. Beantragt werden kann die Förderung nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie bei der IFB Hamburg. Ausführliche Informationen zu den Förderkonditionen wird es in Kürze unter
www.ifbhh.de geben.
2. März – Wohl zwei kostenlose Schnelltests wöchentlich bis 30. Juni
Das Bundesgesundheitsministerium wolle allen Bürgerinnen und Bürgern bis zunächst zum 30. Juni zwei kostenlose Schnelltests pro Woche anbieten. Dafür sollten weitere Testzentren aufgebaut werden, berichtet tagesschau.de. Die Bundesregierung rechne mit monatlichen Kosten von 540 bis 810 Millionen Euro. Dies basiere auf der Annahme, dass sich wie in anderen EU-Ländern mit kostenlosen Testangeboten rund zwei bis 2,5 Prozent der Bevölkerung pro Tag testen lassen. Anfang Juni solle eine Überprüfung stattfinden. Bund und Länder wollen morgen entscheiden, ab wann genau die kostenlosen Tests angeboten werden sollen.
2. März – Corona: Wirtschaft im Norden braucht sichere Perspektiven
IHK Nord fordert Schnelltests, Impfungen und digitale Lösungen als Grundlage für Öffnungsperspektiven
Die norddeutsche Wirtschaft leidet massiv unter der Corona-Pandemie und fordert dringend eine Öffnungsperspektive. „Bund und Länder müssen jetzt Antworten liefern auf die Frage, welche Wege die Betriebe aus dem Lockdown führen sollen“, so Prof. Aust, Vorsitzender der IHK Nord. Auf flächendeckende Impfungen könnten die Unternehmen nicht mehr warten. „Wir erwarten, dass insbesondere den stark betroffenen Branchen wie dem Einzelhandel, den Dienstleistungen, dem Tourismus, der Gastronomie und der Veranstaltungsbranche sowie der Kulturwirtschaft in der morgigen Bund-Länder-Beratung eine Öffnungsperspektive aufgezeigt wird. Ein Stufenplan würde Unternehmen jetzt helfen und Planungssicherheit sowie Halt schaffen“, so Aust. Neben dem Inzidenzwert sollten dabei weitere Indikatoren berücksichtigt werden.
Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt
auf seiner Website umfangreiche Informationen zu Corona Antigen-Tests und den Möglichkeiten des Inverkehrbringens bereit.
1. März – Wirtschaftshilfen auch über zwei Millionen Euro
Ab sofort können in Deutschland auch Unternehmen mit einem Finanzbedarf von über zwei Millionen Euro Corona-Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten. Auch entgangene Gewinne könnten nun berücksichtigt werden - nicht nur Verluste.
Vorangegangen war der Neuerung eine Entscheidung der EU-Kommission: Höchstbeträge für Corona-Beihilfen wurden heraufgesetzt.
Seit Samstag gilt die ausgeweitete Maskenpflicht in Hamburg. Der Senat hat eine detaillierte Liste veröffentlicht, an welchen Orten und zu welchen Zeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Es gibt verschiedene Kategorien: So gilt die Pflicht etwa in Innenstadtbereichen wie der Mönckebergstraße von montags bis sonnabends von 10 bis 20 Uhr. In vielen Parks, rund am die Alster und am Elbufer an Wochenenden und Feiertagen von 10 bis 18 Uhr. Die Reeperbahn und andere Amüsiermeilen sollen an Feiertagen und Wochenenden zwischen 18 und 4 Uhr nur mit Maske betreten werden. Die komplette Liste nach Stadtteilen geordnet:
Seit dem 27. Februar gilt in Hamburg zu festgelegten Zeiten die erweiterte Maskenpflicht auf bestimmten besonders belebten Straßen und in Parks. Demnach müssen Menschen an Wochenenden und Feiertagen etwa rund um die Alster, an der Elbe, den Landungsbrücken und im Stadtpark auch draußen eine Maske tragen.
Schon zuvor galt auf einigen Hamburger Wegen, Straßen und Plätzen eine Maskenpflicht, diese
Liste wurde nun vom Senat erweitert.
Spielplätze und überall, wo es eng wird
Die Maskenpflicht gilt unabhängig von der Aktivität spazieren, radeln, joggen. Auf Spielplätzen gilt sie nur für Erwachsene.
1. März – Ab heute erhalten Einreisende eine Corona-SMS
Wer nach Deutschland einreist, bekommt ab heute zur Begrüßung eine SMS mit Informationen der Bundesregierung über die geltenden Corona-Regeln. Das Bundesgesundheitsministerium erklärte, die Kurznachricht enthalte einen Link auf eine Internetseite. Dort würden unter anderem Einreise- und Quarantäne-Bestimmungen sowie allgemeine Hygiene-Vorschriften wie etwa die Maskenpflicht erläutert. Die SMS wird demnach von den Mobilfunk-Anbietern verschickt, sobald sich ein Handy in ein deutsches Netz einbucht.
26. Februar – Handelskammer fordert flächendeckende Schnelltests als zentralen Baustein der Pandemiebekämpfung und Öffnungsstrategie
„Wir brauchen in der kommenden Woche vom Senat einen Stufenplan mit einer klaren Öffnungsperspektive – und flächendeckende Schnelltests als Sicherheitsnetz“, sagte Dr. Bettina Hees, Vizepräses der Handelskammer Hamburg, bei einer Informationsveranstaltung für die Hamburger Wirtschaft mit dem Virologen Prof. Jonas Schmidt-Chanasit von der Universität Hamburg, bei der mit Blick auf das anstehende Bund-Länder-Treffen Öffnungsperspektiven mit Schnelltests diskutiert wurden. „Senat und Bundesregierung müssen sicherstellen, dass die Schnelltestergebnisse in einer digitalen Melde-Infrastruktur erfasst werden können. Das erleichtert auch die Nachverfolgung“, sagte Hees. Betriebliche Teststrecken seien aus Sicht der Kammer ein weiterer wesentlicher Beitrag der Unternehmen für die Öffnungsperspektive und würden wirtschaftliches Leben wieder ermöglichen. Der Senat sollte für deren Aufbau zügig die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen und die Unternehmen dabei auch finanziell unterstützen. Schließlich seien Geduld und Rücklagen bei vielen Unternehmerinnen und Unternehmern aufgebraucht. „Für viele Unternehmen kommt eine Öffnung erst im Sommer zu spät. Es ist höchste Zeit, zu handeln. Mit Schnell- und Laien-Selbsttests können viele Unternehmen in die Lage versetzt werden, sich selbst zu retten“, so Hees weiter.
26. Februar – Hamburgs Bürgermeister stellt heute, 15 Uhr, die neue Corona-Verordnung vor
Hamburgerinnen und Hamburger können zum Teil aufatmen - die verschärfte Maskenpflicht kommt zwar an vielen Orten, aber man muss die Masken nicht ständig und überall tragen. Hamburgs Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD) stellt die neue Corona-Verordnung um 15 Uhr vor. Auch die Regelungen für die geplanten Schulöffnungen am 15. März sollen dann öffentlich werden.
26. Februar – Bundestag stimmt über weitere Corona-Hilfen ab
Der Bundestag wird heute voraussichtlich weitere Corona-Hilfen beschließen. Sie sollen Familien, Geringverdienern und Unternehmern zugutekommen. Geplant ist unter anderem, dass Familien - wie im vergangenen Jahr - einen Bonus als Zuschuss zum Kindergeld bekommen. Im Mai sollen einmalig 150 Euro pro Kind ausgezahlt werden. Auch für Geringverdiener, Langzeitarbeitslose und Sozialhilfeempfänger ist ein einmaliger Zuschuss von 150 Euro zur Grundsicherung vorgesehen. Für Unternehmen plant die Große Koalition Steuererleichterungen. So soll zum Beispiel der ermäßigte Mehrwertsteuersatz auf Speisen in Gaststätten bis Ende kommenden Jahres verlängert werden. Die Spitzen von Union und SPD hatten sich Anfang des Monats auf die Corona-Hilfen geeinigt.
25. Februar – EU will gemeinsamen Impfausweis einführen
Die Europäische Union treibt die Arbeit an einem einheitlichen Corona-Impfpass für einfacheres Reisen voran. Das gemeinsame System könnte pünktlich zur Sommersaison einsatzbereit sein. Im Anschluss an den heutigen EU-Sondergipfel zur Corona-Krise erklärte Kanzlerin Angela Merkel (CDU), alle Vertreter seien sich einig, dass die Einführung eines digitalen Impfausweises nötig sei. Es würde nun für die weitere Entwicklung noch etwa drei Monate dauern. Das heiße aber nicht, dass künftig nur reisen dürfe, wer einen Impfpass habe. "Darüber sind überhaupt noch keine politischen Entscheidungen getroffen." Vorbild für den Vorstoß ist der sogenannte Grüne Pass in Israel. Dort können von einer Corona-Infektion genesene Menschen und jene, die gegen das Virus geimpft sind, seit Sonntag unter anderem wieder Fitnessstudios, Theater und Sportereignisse besuchen.
24. Februar – Industrieunternehmen optimistischer als Gesamtwirtschaft
An den Befragungen der Industrie- und Handelskammern zu Jahresbeginn 2021 beteiligten sich knapp 8.000 Industrieunternehmen. 31 Prozent von ihnen beurteilen ihre Geschäftslage als gut, im Herbst 2020 waren es noch 23 Prozent. Ein Viertel (zuvor ein Drittel) schätzt die Lage negativ ein. Der daraus resultierende Saldo von aktuell 6 Punkten liegt damit zwar über dem der Vorgängerumfrage (minus 10 Punkte), jedoch weiterhin deutlich unter der Einschätzung von Anfang 2020 (Saldo plus 16) und dem langjährigen Durchschnitt von plus 23 Punkten.
23. Februar – Blumenläden und Gartencenter bleiben geschlossen
Der Hamburger Senat hat sich - im Gegensatz zu anderen Bundesländern - gegen die vielfach geforderte Öffnung der Blumenläden und Gartencenter entschieden. "Das können wir nicht verantworten", sagte Senatssprecher Marcel Schweitzer am Dienstag bei der Landespressekonferenz.
23. Februar – Hamburg will Maskenpflicht verschärfen
Angesichts weiter hoher Corona-Zahlen und eines steigenden Anteils von Mutations-Nachweisen will der Hamburger Senat die Maskenpflicht verschärfen. "Die Zahlen gehen nicht weiter zurück, sondern sie nehmen sogar einen Tick zu", erklärte Senatssprecher Marcel Schweitzer heute bei der Landespresskonferenz. "Überall dort, wo man den Mindestabstand nicht einhalten kann, also überall dort, wo es eng ist, soll man künftig eine Maske tragen. Auf Spielplätzen soll es eine Maskenpflicht für Erwachsene geben", sagte Schweitzer. Darüber hinaus sollen auch an touristischen Plätzen grundsätzlich Masken getragen werden - also beispielsweise rund um die Alster, an der Elbe, den Landungsbrücken und im Stadtpark. Die Rechtsverordnung werde sehr zeitnah angepasst, so Schweitzer, sie soll "allerspätestens am Wochenende" gelten. Es werde Schwerpunktkontrollen der Polizei geben. Die Verschärfung der Maskenpflicht sei auch eine Folge des vergangenen Wochenendes, an dem sich bei gutem Wetter vielerorts in Hamburg Menschen ohne Masken und den nötigen Abstand eingefunden hätten.
23. Februar – Veranstaltung “Austausch der Hamburger Wirtschaft zu Corona-Schnelltests mit Prof. Dr. Jonas Schmidt-Chanasit” am 26. Februar
Im Vorfeld der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin haben wir Herrn Prof. Dr. Jonas Schmidt-Chanasit von der Universität Hamburg zu einem virtuellen Austausch mit der Hamburger Wirtschaft gewinnen können. Unsere Handelskammer hat in ihrer Corona-Resolution den verstärkten Einsatz von Corona-Schnelltests gefordert. Die konsequente Nutzung von Schnelltests sollte als wichtiges Instrument für eine notwendige Öffnungsstrategie eingesetzt werden, bis eine ausreichende Impfstoffverfügbarkeit zur gewünschten Impfquote geführt hat.
Gerne möchten wir Sie einladen, sich mit uns und Herrn Prof. Dr. Schmidt-Chanasit auszutauschen. Nach seiner Einordnung der aktuellen Corona-Infektionslage und der Rolle von Corona-Schnelltests für mehr wirtschaftliches Leben, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Fragen zu platzieren und mit uns über konstruktive Ideen zur Pandemiebekämpfung zu diskutieren. Wir freuen uns auf den virtuellen Austausch und Ihre Anregungen - diskutieren Sie mit uns!
26. Februar 2021, 12 bis 13.15 Uhr
Weitere Informationen sowie den Teilnahmelink finden Sie auf unserer
Website. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
23. Februar – Diskussion über Schnelltests für alle beim Bund-Länder-Treffen
Die vom 1. März an geplanten kostenlosen Corona-Schnelltests für alle Bürgerinnen und Bürger wird es vorerst nicht geben. Nach Informationen des ARD-Hauptstadtstudios verzögert sich der Start des Vorhabens von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Das sogenannte Corona-Kabinett sehe noch zu viele offene Fragen. Unter anderem sei unklar, ob den Ländern rechtzeitig ausreichend Tests geliefert werden könnten. Über ein flächendeckendes Schnelltest-Angebot soll jetzt in der kommenden Woche auf dem nächsten Bund-Länder-Treffen gesprochen werden. Die Strategie der Bundesregierung sieht vor, dass Selbsttests für Zuhause in der Corona-Pandemie künftig eine große Rolle spielen sollen. Noch ist aber kein Produkt zugelassen.
22. Februar – Überbrückungshilfe III: Infos für die Veranstaltungsbranche
Ausfälle bei Konzerten, Theatern usw.: Corona stellt vieles auf den Kopf. Die Überbrückungshilfe III hilft Veranstaltern – mit erweiterten Zuschüssen zu Vorbereitungskosten, wie zum Beispiel Plakate.
22. Februar – Bargeldlose Bezahlung vor Ort bei Click & Collect seit 20. Februar wieder erlaubt
Im Internet Ware bestellen und sie dann im Geschäft abholen: das ist für Hamburgerinnen und Hamburger seit Samstag wieder einfacher. Die Eindämmungsverordnung wurde dafür geändert.
Das System "Click & Collect" hat sich während der Corona-Pandemie bewährt: Kunden kommen trotz der Infektionsschutz-Vorschriften an ihre Ware, Einzelhändlern bricht der Umsatz immerhin nicht zu 100 Prozent weg. Doch bisher mussten sich Händler, die "Click & Collect" anbieten, die bestellte Ware vorher bezahlen lassen. Das war für Geschäfte ohne Onlineshop oder ein Bezahlsystem, das übers Internet funktioniert, bisher eine Hürde.
22. Februar – Dürfen Gartencenter und Blumenläden bald öffnen?
In Hamburg machen sich Blumenhändler und Gartencenter Hoffnung auf eine Lockdown-Lockerung. Wirtschaftssenator Michael Westhagemann (parteilos) will sich im Senat dafür einsetzen. Die Händlerinnen und Händler in Hamburg fühlen sich massiv benachteiligt: Wer das frühlingshafte Wetter am Wochenende dazu nutzen wollte, den eigenen Balkon oder Garten auf Vordermann zu bringen, der konnte sich in Niedersachsen versorgen. Dort haben die Gartencenter schon seit einer Woche auf. Schleswig-Holstein hat eine Öffnung zum 1. März angekündigt.
22. Februar – #Ärmelhoch für die Corona-Schutzimpfung: Impfangebote für weitere Berufsgruppen ab dieser Woche
Im Laufe des März sollen in Hamburg laut Herstellerangaben Lieferungen eintreffen, mit denen gut 55.600 Personen mit den beiden erforderlichen Impfdosen von BioNtech versorgt werden können, sofern die zweite Impfdosis zurückgestellt wird. Darüber hinaus sind rund 52.800 Einzeldosen des Vakzins von AstraZeneca angekündigt, bei denen die zweite Dosis erst nach neun Wochen verabreicht wird und die entsprechenden Dosen wegen angekündigter Lieferungen in der Zukunft nicht mit bis zu 50 Prozent zurückgestellt werden müssen.
Die Vergabe von Terminen für die Corona-Schutzimpfung für über-80-Jährige dauert weiterhin an und erfolgt schrittweise. Dafür werden stets donnerstags neue Termine eingestellt, die unter www.impfterminservice.de sowie telefonisch unter 116 117 gebucht werden können. Die Menge der freigeschalteten Termine richtet sich nach der Belieferung mit dem für ältere Menschen empfohlenen Impfstoff. Damit keinesfalls Termine abgesagt werden müssen, sind stets nur so viele Termine buchbar, wie fest zugesagt werden können. Dadurch können aber auch kurzfristig neue Termine hinzukommen. Bis zu 2.000 Termine für Erstimpfungen pro Tag im Impfzentrum können derzeit pro Tag und über alle zugelassenen Impfstoffe hinweg vergeben werden.
Während die Schutzimpfungen in der Gruppe mit höchster Priorität (§ 2 der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes) noch weiter im Gange sind, wird der Impfstoff des Herstellers AstraZeneca von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für Personen bis 65 Jahren empfohlen. Er kann deswegen nicht verwendet werden, um die Anzahl der Termine für über-80-Jährige zu erhöhen. Aus diesem Grund werden parallel nun auch Schutzimpfungen für bestimmte Personengruppen mit „hoher Priorität“ (§ 3 CoronaImpfVO) angeboten. Zunächst wird die Schutzimpfung Personen angeboten, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit besonders exponiert sind.
Ab sofort sind daher niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, deren jeweiliges Praxispersonal, Beschäftigte im Krankentransportbereich sowie Polizei- und Ordnungskräfte mit einem wegen ihrer Tätigkeit besonders hohem Infektionsrisiko aufgerufen, einen Termin für die Corona-Schutzimpfung im Impfzentrum zu vereinbaren. Die Terminvereinbarung soll telefonisch, möglichst per Festnetz, über die Rufnummer 116 117, unter Angabe der beruflichen Tätigkeit erfolgen. Es ist erforderlich, die Tätigkeit über einen Arbeitgebernachweis zu belegen. Die Impfberechtigung wird dabei nicht bei der Terminvergabe, sondern erst im Impfzentrum verbindlich festgestellt. Diese Personengruppe umfasst insgesamt schätzungsweise 21.500 Personen.
Auch in den Krankenhäusern können nun Beschäftigte geimpft werden, die Patientenkontakt haben, aber im Rahmen der höchsten Priorität noch nicht berücksichtigt werden konnte. Hierfür werden den Krankenhäusern jeweils nach Impfstoffverfügbarkeit und gemeldeter Personalmenge weitere Lieferungen zugestellt, derzeit pro Woche insgesamt Dosen für gut 5.000 Schutzimpfungen.
Parallel sind die mobilen Impfteams weiter im Einsatz: Nach Abschluss der Impfungen in den Pflegeeinrichtungen werden nun in Servicewohneinrichtungen die Schutzimpfungen für Bewohner im Alter von über 80 Jahren angeboten. Die Bewohner müssen sich nicht selbst um einen Termin bemühen; die Einrichtungen werden derzeit zur Terminierung kontaktiert. Für 79 der 200 der Einrichtungen ist bereits ein Termin vereinbart. Hiermit werden insgesamt rund 7.000 Personen ein Impfangebot erhalten. Auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung wird Bewohnern und Beschäftigten ein solches Impfangebot gemacht. Für die 178 Einrichtungen mit rund 6.000 Personen aus der höchsten Priorität sind die Terminplanungen ebenfalls aufgenommen worden.
Nach Abschluss dieser Termine können im Folgenden auch besondere Wohnformen, beispielsweise Demenz-WGs, sowie Gemeinschaftsunterkünfte von den mobilen Impfteams aufgesucht werden.
Weitere Planungen für die Impfkampagne in Hamburg
Der Senat wird öffentlich und über jeden weiteren Aufruf informieren. Sofern möglich werden Impfberechtigte auch direkt informiert.
In den folgenden Schritten der Impfkampagne wird zeitnah eine Schutzimpfung für Personen aus den Berufsgruppen der Geburtshilfe und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes angeboten.
Mit hoher Priorität werden Personen mit bestimmten, einschlägigen Vorerkrankungen berücksichtigt werden (bspw. Lungenerkrankungen, COPD,
Mukoviszidose, Demenz, schwerer Diabetes, Leber- oder Nierenerkrankungen, gem. § 3 CoronaImpfVO). Die Größe dieser Personengruppe kann derzeit noch nicht eingeschätzt werden. Derzeit wird an einem System gearbeitet, wie die betroffenen Personen identifiziert werden und ihnen eine Schutzimpfung angeboten werden kann. Dabei ist vorgesehen, zielgruppenspezifisch weitere dezentrale Möglichkeiten für Schutzimpfungen zu schaffen.
Mit hoher Priorität werden auch Personen im Alter von über 70 Jahren zur Schutzimpfung aufgerufen werden. Der Aufruf wird über ein postalisches Anschreiben, geordnet nach Geburtsjahrgängen, erfolgen. In Hamburg leben etwa 150.000 Personen im Alter zwischen 70 und 80 Jahren. Der Zeitpunkt, zu dem diese Aufrufe erfolgen können, richtet sich nach der erreichten Impfquote bei der Gruppe der Personen mit höchster Priorität, und nach der Verfügbarkeit eines geeigneten Impfstoffes.
Gegenwärtig ist aufgrund der Impfstoffbeschaffenheit und logistischer Fragen noch nicht absehbar, wann Personen, die zu Hause leben und pflegebedürftig sind und das Impfzentrum nicht erreichen können, eine Schutzimpfung angeboten werden kann. Hierfür spielen weitere Erfahrungen mit dem Impfstoff, aber möglicherweise auch die Zulassung eines Vakzins, von dem nur eine Dosis verabreicht werden muss, eine Rolle.
Um diesen Personenkreis über mögliche Optionen zu informieren, können die betroffenen Personen - sofern gewünscht – durch eine Person ihres Vertrauens Kontaktdaten hinterlegen lassen. Ein Formular hierfür wird im Laufe des heutigen Tages unter
www.hamburg.de/corona-impfung freigeschaltet. Die Stadt wird dann weitere Informationen übermitteln, wenn ein Verfahren ermöglicht werden kann.
Das Verfahren zur Buchung des Termins über die Internetseite
www.impfterminservice.de wird einfach und übersichtlich in einem kurzen Erklärvideo erläutert.
Für Personen, die einen Impftermin gebucht haben, aber über keine Möglichkeit verfügen, das Impfzentrum zu erreichen, wird ein Fahrdienst angeboten.
19. Februar – Handelskammer fordert flächendeckende Test für eine schnelle Öffnungsstrategie
„Hamburgs Wirtschaft sieht in Corona-Schnelltests aktuell die größte Hilfe“, sagte Prof. Norbert Aust, Präses der Handelskammer Hamburg, bei einer Diskussionsrunde Hamburger Unternehmerinnen und Unternehmer mit den Senatoren Dressel und Westhagemann. „Auf eine flächendeckende Impfung können wir nicht mehr warten, um über eine Öffnungsstrategie zu diskutieren. Aber ein umfassender Einsatz von Schnelltests in Unternehmen könnte einen entscheidenden Beitrag leisten, um zügig wieder mehr Wirtschaftsleben zu ermöglichen – ganz im Sinne unserer Kampagne: Wir geben Corona keine Chance.“
Indem Unternehmen in die Lage versetzt werden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig in kurzen Abständen zu testen, wird ein funktionsfähiges Arbeiten vor Ort wieder möglich. „Die Zulassung und Infrastruktur für die Schnelltests müssen jetzt dringend geschaffen werden“, so Aust. „Österreich etwa ist uns beim Einsatz von Corona-Schnelltests einige Schritte voraus. Wir müssen dringend aufs Gaspedal drücken und die Schnelltests zulassen, denn für die Unternehmen zählt jeder Tag.“ Betriebliche Teststrecken mit Corona-Schnelltests zur Eigenanwendung sollten dann auch in die Teststrategie des Bundes aufgenommen werden. Dies wäre ein weiterer wichtiger Beitrag der Unternehmen zur Überwindung der Pandemie. Damit Unternehmen diese betriebliche Teststrecken schnell aufbauen und unterhalten können, sei eine enge Kooperation zwischen Staat und Wirtschaft nötig. „Unternehmen können die Testungen selbständig organisieren, der Bund sollte aber selbst die Schnelltests für Unternehmen als wirksame Maßnahme zur Pandemiebekämpfung bereitstellen“, so Aust.
Als Lehre aus der Impfbeschaffung ist aus Sicht der Hamburger Wirtschaft entscheidend, Anreize für die Hersteller zum Produktionsausbau für Schnelltests zu setzen. Eine konservative Planung mit der Gefahr, nicht ausreichend Tests liefern zu können, darf keine Option sein. „Systemische Fehler müssen an dieser Stelle unbedingt verhindert werden“, sagte Präses Aust.
19. Februar – Spahn: Zukünftig mehr regionale Lockerungen
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat in einer Pressekonferenz in Berlin mit dem Chef des Robet Koch-Instituts (RKI) Lothar Wieler betont, dass Lockerungen und Schutzmaßnahmen zukünftig vermehrt regional entschieden würden. Bereits jetzt liegen einige Kreise unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35, andere über 200. Aus diesem Grund hätten Bund und Länder kürzlich auch nicht genauer definiert, ob Lockerungen an eine landesweite oder gar bundesweite Inzidenz von unter 35 gekoppelt werden. Zudem mahnten Spahn und Wieler erneut: "Wir haben eine Seitwärtsbewegung, das mahnt zur Vorsicht", so Spahn. Auch Wieler sagte, der rückläufige Trend aus den vergangenen Woche setze sich offenbar nicht mehr fort.
19. Februar – Einreise von Transportmitarbeitern aus Österreich und Tschechien
Einreisebeschränkungen
Aufgrund der Einstufung von CZE und AUT-Tirol als Virusvarianten-Gebiet wurden ab 14. Februar 2021 vorübergehend Binnengrenzkontrollen zu AUT und CZE wiedereingeführt.
Es gelten Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen, u. a. für: „Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal“. Hierunter fallen Personal im Gütertransport und sonstiges erforderliches Transportpersonal, insbesondere Flugzeugbesatzungen und Schiffsbesatzungen.
Beförderungsverbot
Seit 30. Januar 2021 gilt ein Verbot der Beförderung von Personen aus einem Virusvariantengebiet nach DEU.
Das Beförderungsverbot gilt u. a. nicht für reine Post-, Fracht- oder Leertransporte und die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews.
Test- und Nachweispflicht
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet bei Einreise ein Nachweis über das Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion. Der Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrunde liegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Die Anforderungen an die Testung sind vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse
www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht. Hiervon bestehen keine Ausnahmen.
Anmeldepflicht
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unter
https://www.einreiseanmeldung.de (digitale Einreiseanmeldung) anzumelden. Die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung sind mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen. Hiervon bestehen keine Ausnahmen.
Quarantänepflicht
Die Bundesländer sehen für Einreisende aus Risikogebieten, einschließlich Virusvariantengebieten, besondere Quarantäneregelungen und Testmöglichkeiten vor. Grundsätzlich besteht zwar für Einreisende aus Risikogebieten eine zehn- oder 14-tägige Quarantänepflicht vor.
Die Regelungen enthalten aber Ausnahmen für den Transport- und Beförderungsbereich. In Bayern sind Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, von der Quarantänepflicht ausgenommen.
In Sachsen sind bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, bei Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte ausgenommen.
17. Februar – Scholz: Bund übernimmt Kosten für Gratis-Schnelltests
Finanzminister Olaf Scholz hat zugesagt, dass der Bund die Finanzierung für die geplanten Gratis-Schnelltests in Apotheken, Testzentren und Praxen übernimmt. "Also da gibt es meine volle Unterstützung, und wir werden das auch finanziell wuppen", sagte der SPD-Politiker bei einer Veranstaltung seiner Partei in Bayern. Er habe Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) seine Unterstützung bereits in der vergangenen Woche zugesichert. Spahn hatte angekündigt, ab dem 1. März könnten sich alle Bürger kostenlos von geschultem Personal mit 15-Minuten-Tests untersuchen lassen.
16. Februar – Neustarthilfe ab sofort online beantragbar
Ab sofort kann die Neustarthilfe direkt online beantragt werden: Soloselbstständige können nun einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro erhalten. Das unterstützt sie bei erheblichen finanziellen Einbußen durch die Corona-Pandemie.
16. Februar – Testpflicht auch für Transporteure bei Einreise aus Tschechien, Slowakei und Tirol
Am Freitag wurden folgende Staaten/Regionen als Virusvarianten-Gebiet eingestuft. Die Einstufung trat am Sonntag in Kraft.
Slowakei
Tschechien
Österreich – Bundesland Tirol (mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee)
Entsprechend der Corona-Einreiseverordnung bedeutet dies, dass für Transportmitarbeiter keine Ausnahme mehr von der Anmelde- und Testpflicht vorgesehen sind. Dies gilt auch für Transporteure, die die genannten Gebiete nur im Transit queren, um Waren nach Deutschland zu befördern.
15. Februar – Dänemark erschwert Einreise für Pendler
Aus Sorge vor mutierten Varianten des Coronavirus verschärft Dänemark seine Einreisevorschriften für Menschen aus den Grenzgebieten. Wer aus Schleswig-Holstein oder den südschwedischen Grenzregionen nach Dänemark einreisen möchte, muss ab Mittwoch neben einem triftigen Einreisegrund auch einen maximal 72 Stunden alten negativen Corona-Test vorweisen können. Das gilt unter anderem auch für Grenzgänger, die ihren Arbeitsplatz oder Wohnsitz in den Gebieten haben, teilte die dänische Regierung mit. Bislang hatte für die Einwohner der Grenzgebiete ein maximal sieben Tage alter negativer Corona-Test gereicht. Die dänischen Grenzen sind für die meisten Ausländer seit Längerem weitgehend dicht. Für Menschen außerhalb der Grenzgebiete gilt, dass sie nur ins Land kommen, wenn sie einen triftigen Einreisegrund und einen höchstens 24 Stunden alten negativen Corona-Test vorweisen können.
15. Februar – Überbrückungshilfe III: Erstattung für Hygienemaßnahmen
Die erweiterte Überbrückungshilfe III erstattet auch Kosten für bauliche Hygienemaßnahmen, zum Beispiel für Luftfilter in Hotels und Gastronomiebetrieben. Bis zu 90 Prozent Zuschüsse können Unternehmen erhalten.
15. Februar – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen
Die gem. § 149 Abs. 3 AO in beratenen Fällen regulär Ende Februar endende Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 wird mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz um sechs Monate auf Ende August 2021 verlängert. Etwaige Anordnungen gem. § 149 Abs. 4 AO bleiben unberührt. Mit der Verlängerung soll der zusätzlichen Belastung insb. von Steuerberaterinnen und Steuerberatern durch Ihre Rolle als prüfende Dritte bei der Beantragung von Corona-Hilfen Rechnung getragen werden.
12. Februar – Corona-City-Dialog gestartet: Drei Senatsmitglieder im Gespräch mit Verbänden und Unternehmen aus der Innenstadt
Senat stockt Mittel für die Gestaltung öffentlicher Räume in der Innenstadt um 18 Millionen Euro aus dem HWSP auf
Neustartfonds für Aktivitäten in den Zentren für 2021/2022 wird geprüft
Die Covid-19-Pandemie stellt mit der Verlängerung des Lockdowns gerade die Innenstädte – vom Handel bis zur Immobilienwirtschaft – vor teilweise existenzielle Herausforderungen, so auch in Hamburg. Gestern Abend sind Stadtentwicklungssenatorin Dr. Dorothee Stapelfeldt, Wirtschaftssenator Michael Westhagemann und Finanzsenator Dr. Andreas Dressel mit Vertreterinnen und Vertretern der ortsansässigen Interessensgemeinschaften, dem Handelsverband, der Handelskammer sowie Vermietern und Mietern virtuell zusammengekommen. Im Mittelpunkt standen Fragen wie: Wie kommen die Hilfen an? Was könnte einen Neustart unterstützen? Was kann flankierend getan werden für eine gute Entwicklung in der Innenstadt?
Mit zahlreichen eigenen Hilfen – z. B. für Gewerbemieter städtischer Immobilien – ergänzt der Senat die bestehenden Bundeshilfen, um gute und schnelle Lösungen für die akuten durch die Pandemie verursachten Probleme zu finden. Gleichwohl ist deutlich sichtbar, dass die Pandemie die schon seit längerem stattfindenden Veränderungsprozesse erheblich beschleunigt hat. Insbesondere in der Innenstadt könnte sich die Nachfrage bei Einzelhandels- und Büroflächen längerfristig und nachhaltig ändern. Nicht alle der akuten und teils sehr prägnanten Leerstände können schnell einer neuen Nutzung zugeführt werden. Kammern und Verbände haben sich mit Forderungen und Positionierungen zu diesem Komplex zu Wort gemeldet, die in diesem und anderen Formaten in den nächsten Monaten weiter erörtert werden sollen.
Der Senat steht an der Seite der Vereine, Verbände, Kammern und Unternehmen in der City und den Zentren. Die Senatoren haben im Dialog angekündigt, weiter massiv in die Attraktivitätssteigerung in der Innenstadt investieren zu wollen: So werden die Mittel für die Gestaltung und Aufwertung öffentlicher Plätze gemäß dem Handlungskonzept Innenstadt durch einen Zuschuss aus dem zur Bewältigung der Corona-Krise aufgelegten Hamburger Wirtschaftsstabilisierungsprogramm HWSP um rd. 18 Millionen Euro aufgestockt – Ziel ist damit, in den nächsten Jahren mit den vorhandenen und aufgestockten Mitteln auf ein Volumen von 50 Millionen Euro zur Attraktivitätssteigerung in der Innenstadt zu kommen. Zweiter Punkt ist, dass die drei Senatsmitglieder den – je nach Infektionslage voraussichtlich im Frühjahr anstehenden – Neustart in Innenstadt und Ortszentren mit einem (aus Corona-Mitteln des Haushalts zu finanzierenden, einmaligen) Neustartfonds für attraktivitätssteigernde Aktivitäten von Interessengemeinschaften und Quartiersinitiativen vor Ort in diesem und nächsten Jahr flankieren wollen; die diesbezüglichen Prüfungen hierfür sind angelaufen. Zu weiteren Punkten wurden beim gestrigen Auftakt des Corona-City-Dialogs Prüfaufträge an die beteiligten Behörden verabredet.
12. Februar – #CoronaHH: Was tun, wenn ein Unternehmen während der Wartezeit auf Bundeshilfen unverschuldet in akute Not gerät?
Vor dem Hintergrund der Verlängerung des Lockdowns und der nach wie vor teilweise noch ausstehenden Bundeshilfen haben Senat, öffentliche Förderbank IFB und die private Hamburger Finanzwirtschaft ihren Schulterschluss zur Sicherstellung der Liquidität für die notleidende Hamburger Wirtschaft erneuert.
Alle Partner bekennen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dazu, dass Corona-betroffene Unternehmen, die einen Antrag auf Bundeshilfen im Rahmen der Überbrückungshilfen (November-/Dezember-/Überbrückungshilfen) gestellt haben und derzeit noch auf die Auszahlung warten, sich vertrauensvoll an ihre Hausbank in Hamburg wenden können, um etwaige Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Hierfür können auch die umfangreichen Programme der IFB Hamburg genutzt werden.
Mit dieser Erklärung knüpfen die Partner an den Schulterschluss von Finanzbehörde und Finanzwirtschaft zu Beginn der Coronakrise an. Am 19. März 2020 hatten Finanz-, Wirtschafts- und Kultursenator gemeinsam erste Eckpunkte des Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen vorgestellt.
Nach rund einem Jahr steht die Hamburgische Wirtschaft weiterhin vor schwierigen Herausforderungen. Um hier zu helfen, summieren sich allein die bereits geleisteten Corona-Hilfen der letzten zehn Monate inklusive der steuerlichen Hilfen auf beachtliche 5,5 Milliarden Euro für Hamburg und weitere über 1,5 Milliarden Euro stehen an Landesmitteln für weitere Hilfen im neuen Corona-Jahr zur Verfügung. Mittlerweile ist der überwiegende Teil der Novemberhilfen ausgezahlt und mit der Auszahlung der Dezemberhilfe begonnen worden.
Nunmehr endlich hat der Bund für die seit geraumer Zeit angekündigte Überbrückungshilfe 3 eine Antragstellung ermöglicht und kurzfristige Abschlagszahlungen bis 100.000 Euro angekündigt. Die technischen Möglichkeiten des IT-Verfahrens für die regulären Auszahlungen hat der Bund für den Monat März des Jahres 2021 in Aussicht gestellt.
Weil der Lockdown fortgeführt wird und weiterhin Unternehmen unverschuldet in Schwierigkeiten geraten können, ist es wichtig, dass die Stadt und die Finanzwirtschaft sich zu den Hilfsprogrammen und Zurverfügungstellung von Liquidität bekennen. Der Wirtschaftsstandort Hamburg soll weiterhin attraktiv und wettbewerbsfähig für eine Vielzahl von Branchen bleiben – um dieses Ziel zu erreichen, bekräftigen alle Partner erneut den Schulterschluss im Sinne der Hamburger Wirtschaft.
Der Hamburger Schutzschirm ist weit aufgespannt und umfasst mittlerweile Programme die vom Zuschuss, über Kredite bis hin zu stillen Beteiligungen reichen. Neben diesen Instrumenten helfen die Hamburger Banken Liquiditätsengpässe zu finanzieren. Mit diesem breiten Schutzschirm soll und muss es gelingen, diese kritischen Wochen zu meistern.
11. Februar – Hamburg: Bis zu den März-Ferien läuft es in Schulen wie bisher
Hamburgs Bürgermeister Peter Tschentscher (SPD) begrüßte nach den Bund-Länder-Beratungen die Ergebnisse. Die seit Dezember geltenden harten Einschränkungen würden daher "zunächst bis zum 7. März verlängert, und alle Grundsätze gelten fort." Lediglich die Friseurgeschäfte dürfen ab dem 1. März wieder öffnen, weil sich herausgestellt habe, dass ihre Schließung "für viele Menschen ein dringendes Problem des Alltags ist." Von der Vereinbarung, dass die Länder Schulen und Kitas früher öffnen können, mache Hamburg wegen der Frühjahrsferien, die am 1. März beginnen, keinen Gebrauch, sagte Tschentscher.
Trotz des Rückgangs der Neuinfektionen ist die Pandemielage in Deutschland weiterhin kritisch. Im Hinblick auf das Risiko durch neue Virusmutationen haben Bund und Länder beschlossen, den Lockdown bis zum 7. März 2021 zu verlängern und die Maßnahmen in bestimmten Bereichen anzupassen. Der Senat hat heute vereinbart, die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vollständig und konsequent umzusetzen. Die Hamburger Corona-Eindämmungsverordnung wird in diesem Sinne verlängert und tritt morgen, Freitag, 12. Februar 2021, in Kraft.
Maskenpflicht
In Bussen und Bahnen, beim Einkaufen, bei Gottesdiensten, bei Amtsgängen zu Behörden und bei Gesundheitsbehandlungen müssen weiterhin grundsätzlich medizinische Masken getragen werden. Mit der Verlängerung der Rechtsverordnung ist nun auch das Tragen einer medizinischen Maske beim Betreten von noch geöffneten kulturellen Einrichtungen erforderlich. Dazu zählen beispielsweise Bücherhallen und Gedenkstätten. Unter medizinische Masken fallen insbesondere OP-Masken und Masken mit dem Standard KN95 oder FFP2. Einfache Alltags- bzw. Stoffmasken (Mund-Nasen-Bedeckung) sind zukünftig in den genannten Bereichen nicht mehr gestattet. Auch in den übrigen Bereichen mit einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind eigens zu diesem Zweck hergestellte Bedeckungen vorgeschrieben, das heißt Tücher oder über Mund und Nase gezogene Kleidungsstücke sind nicht mehr zulässig.
Soweit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen nicht vorgeschrieben ist, wird das Tragen einer solchen dringend empfohlen.
In Senioren- und Pflegeeinrichtungen bleibt es bei verpflichtenden Schnelltests für Personal und Besucher. Die Beschäftigten müssen beim Kontakt mit Bewohnern FFP2-Masken tragen. Weiterhin müssen auch Personen, die Pflegeeinrichtungen, beispielsweise aus therapeutischen oder medizinischen Gründen oder zur Erledigung von Rechtsgeschäften betreten, eine medizinische Maske tragen.
Personen, die vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen Gründen befreit sind, müssen das künftig mit einem ärztlichen Attest (Original) oder einem Schwerbehindertenausweis auf Nachfrage nachweisen können.
Kontaktbeschränkung
Alle nicht zwingend notwendigen Kontakte sollen unterbleiben. Private Zusammenkünfte müssen sich weiterhin auf eine weitere nicht im eigenen Haushalt lebende Person beschränken. Die Zahl der Haushalte soll insgesamt konstant und klein gehalten werden. Die Kontakte sollen sich also insgesamt auf so wenig Haushalte wie möglich beschränken.
Friseure
Vor dem Hintergrund der Bedeutung von Friseuren für die Körperhygiene und dem körperlichen Allgemeinzustand, wird eine Öffnung von Friseurbetrieben ab dem 1. März erlaubt. Dies ist insbesondere wichtig für ältere Menschen, die sich oft ohne fremde Hilfe die Haare nicht waschen können. Ab dem 1. März 2021 dürfen Friseure wieder öffnen, wenn es für ihren Betrieb ein Schutzkonzept gibt. Für anwesende Personen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Diese darf vorübergehend abgelegt werden, solange dies zur Durchführung der Dienstleistung erforderlich ist. Ein Besuch beim Friseur ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt.
Schule
An den Hamburger Schulen wird bis zu den Hamburger Märzferien (26. Februar 2021) weiterhin Distanzunterricht erteilt. Das heißt, dass die Schülerinnen und Schüler im Regelfall zuhause lernen. Es wird ausdrücklich an alle Eltern appelliert, ihre Kinder nicht zur Schule zu schicken. Nur Eltern, für deren Kinder es keine andere Betreuungsform gibt, haben die Möglichkeit, ihre Kinder weiterhin zur Schule zu schicken, wo sie unter pädagogischer Anleitung angemessen betreut werden. Die Schulen laden Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen zur individuellen Prüfungsvorbereitung in kleinen Gruppen in die Schule ein. Ziel ist es, allen Schülerinnen und Schülern der Abschlussklassen mehrere Prüfungskolloquien zur gezielten Vorbereitung der Abschlussprüfungen anzubieten. Dazu sollen die Schülerinnen und Schülern in kleinen Gruppen stundenweise mit ihren Lehrkräften unter Einhaltung der Mindestabstände, der Maskenpflicht und der Hygieneregeln in der Schule lernen können.
Kita
In den Kindertageseinrichtungen wird die erweiterte Notbetreuung zunächst bis Anfang März fortgesetzt. Die Betreuungssituation wird vor dem Hintergrund der pandemischen Lage gemeinsam mit Anbietern fortlaufend ausgewertet und ggf. angepasst.
Religionsgemeinschaften
Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit mehr als zehn Personen müssen zukünftig nicht mehr gesondert den Behörden angezeigt werden, wenn die Schutzkonzepte der Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften den Regelungen des von der Senatskanzlei zur Verfügung gestellten Muster-Schutzkonzeptes entsprechen.
11. Februar – Austausch der Hamburger Wirtschaft mit den Senatoren Dr. Dressel und Westhagemann zur Coronakrise am 19. Februar
Die Hamburger Wirtschaft befindet sich weiterhin im Corona-Lockdown. Mit der Verbreitung neuer Virusmutationen bleibt die Lage ungewiss. Eine verlässliche Wirtschaftsplanung ist daher für viele Unternehmen nach wie vor kaum möglich.
Bereits im November haben wir Finanzsenator Dr. Andreas Dressel und Wirtschaftssenator Michael Westhagemann zu einem virtuellen Austausch mit der Hamburger Wirtschaft gewinnen können. Gerne möchten wir diesen Austausch wie angekündigt fortführen und Sie erneut einladen, sich mit uns und den Senatoren auszutauschen. Nach einer kurzen Vorstellung der aktuellen Corona-Finanzierungshilfen, haben Sie die Möglichkeit, ihre Fragen zu platzieren sowie gemeinsam mit uns und den Senatoren über konstruktive Ideen zur Pandemiebekämpfung zu diskutieren.
Gerne möchten wir an die Fragen und Anregungen unseres letzten Austausches anknüpfen und gemeinsam Wege definieren, wie wir mehr gesellschaftliches und wirtschaftliches Leben unter Wahrung des Infektionsschutzes ermöglichen können. Wir freuen uns auf den virtuellen Austausch und Ihre Anregungen - diskutieren Sie mit uns!
10. Februar – Antragstellung für die Überbrückungshilfe III
Die
Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist freigeschaltet und online. Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit
bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung erhalten.
Weitere Informationen: Überbrückungshilfe III
10. Februar – Lockdown wird bis 7. März verlängert
Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Länderregierungschefs haben bei ihrer Videokonferenz eine Verlängerung des eigentlich bis Mitte Februar geltenden Lockdowns bis zum 7. März vereinbart:
Friseure sollen bereits am 1. März unter strikter Einhaltung von Hygiene-Auflagen öffnen.
Über Schul- und Kita-Öffnungen entscheiden die Länder.
Vermehrte Schnelltests in Schulen und Kitas sollen mehr Sicherheit bringen.
Gesundheitsminister sollen prüfen, ob Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher früher als bislang vorgesehen ein Impfangebot bekommen sollen.
Weitere Öffnungsschritte sollen erst bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 erfolgen.
Dann sollten unter Auflagen der Einzelhandel, Museen und Galerien sowie Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen wieder aufmachen können.
Für Hotels, Gastronomie und Freizeit - etwa Amateursport - gibt es noch keine Perspektive.
Die nächsten Bund-Länder-Beratungen zu den Corona-Auflagen sind für den 3. März vorgesehen.
10. Februar – KfW-Corona-Hilfe: Unternehmen können zusätzlich den KfW-Schnellkredit beantragen
Unternehmen können ab sofort zusätzlich den KfW-Schnellkredit beantragen, wenn sie im Jahr 2020 eine Kreditzusage für einen der folgenden KfW-Kredite erhalten haben:
KfW-Unternehmerkredit
KfW-Gründerkredit – Universell
Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierungen
Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden und ist zu 100 Prozent abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Quelle und weitere Informationen zu den Konditionen:
KfW-Website
10. Februar – Bund will den Lockdown um vier Wochen verlängern
Das Bundeskanzleramt will den Corona-Lockdown bis zum 14. März verlängern. Das geht aus einer aktualisierten Beschlussvorlage für die heutigen Beratungen mit den Ländern hervor, wie mehrere Nachrichtenagenturen übereinstimmend berichten. Darin sind auch einzelne Lockerungen enthalten. Friseure sollen demnach ab dem 1. März unter Auflagen wieder öffnen dürfen, für den Einzelhandel wird noch kein Datum genannt. Über die Öffnung von Schulen und Kitas sollen die Länder selbst entscheiden. Die Digital-Konferenz der Regierenden beginnt planmäßig um 14 Uhr. Anschließend geben Kanzlerin Angela Merkel (CDU), Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) und Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) eine gemeinsame Presseerklärung zu den Ergebnissen.
9. Februar – Verbesserungen bei November- und Dezember-Hilfen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat in Abstimmung mit den Bundesländern weitere Verbesserungen im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember angekündigt. Unternehmen sollen künftig wählen können, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. So erfordert beispielsweise die neue beihilferechtliche Schadensausgleichsregelung keine Verlustnachweise mehr, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Weitere Spielräume ergeben sich zudem durch die Erhöhung der Förderhöchstgrenzen auf 1,8 Millionen Euro beim Kleinbeihilferahmen beziehungsweise zehn Millionen Euro beim Fixkostenhilferahmen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der
Mitteilung des Ministeriums.
9. Februar – Anpassung der Quarantäne-Verordnung
Eine Verkürzung der Quarantänedauer nach Rückkehr aus einem Risikogebiet (außer Virusvarianten-Gebiet im Sinne von Paragraf 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung) ist wieder möglich. Dazu muss ein auf einer molekularbiologischen Untersuchung ("PCR-Test") beruhendes ärztliches Zeugnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer, dänischer oder französischer Sprache vorliegen. Die Betroffenen haben dieses Zeugnis innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise der zuständigen kommunalen Gesundheitsbehörde vorzulegen. Der PCR-Text darf frühestens fünf Tage nach der Einreise in die Bundesrepublik vorgenommen werden.
8. Februar – Dänemark verschärft Einreiseregeln
In Dänemark gelten seit Sonntag verschärfte Einreiseregeln. Reisende, die über den Landweg oder Häfen einreisen, müssen sich binnen 24 Stunden nach Ankunft einem Corona-Test unterziehen. Nach dem Test wird eine zehntägige häusliche Quarantäne verlangt, wie die dänische Regierung bekannt gab. Von Ausländern, die in Dänemark nicht gemeldet sind, kann zudem verlangt werden, bereits bei der Einreise einen negativen Corona-Test vorzuweisen. Flugreisende dürfen bereits seit Januar nur mit einem negativen Corona-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, einreisen. Personen, die die Regeln nicht einhalten, droht eine Geldbuße von umgerechnet 470 Euro. Die Maßnahmen wurden mit dem Auftreten von ansteckenderen Varianten des Coronavirus vor allem im Großbritannien begründet. Ausnahmen gelten für Menschen, die wichtige Güter transportieren, in Grenzgegenden in Norddeutschland oder Südschweden leben, sowie für Berufspendler.
8. Februar – Länder liefern Lockdown-Ausstiegsszenario für Kultur
Mit einem drei Stufen umfassenden Plan wollen die Bundesländer Kultur wieder ermöglichen. In einem der dpa vorliegenden Papier skizzieren die Kulturministerinnen und -minister den Weg für die Kulturszene aus dem Corona-Lockdown, um "der grundrechtlich geschützten Kunstfreiheit gerecht zu werden". Mit der Wiedereröffnung von Schulen und Kitas sollen zunächst außerschulische Bildungsangebote der Kultureinrichtungen und der Musik- und Kunstschulen zugelassen werden. "Spätestens mit der Eröffnung des Einzelhandels" könnten dann Museen, Galerien, Gedenkstätten, Bibliotheken und vergleichbare Einrichtungen einen "Basisbetrieb" anbieten. In einer dritten Stufe - gekoppelt an die Öffnung der Gastronomie - sollen Veranstaltungen in Theatern, Opernhäusern und Konzerthäusern, Kinos und ähnlichen Veranstaltungsräumen möglich gemacht werden.
8. Februar – Infohotline für (Solo-)Selbstständige und Freiberufler
Die Arbeitsagentur weist auf ihre
Info- und Beratungshotline für (Solo-)Selbstständige, Freiberufler und Künsterinnen und Künstler hin. Unter 0800 4 555521 berät die Arbeitsagentur zu den Themen Grundsicherung und Sozialschutz-Paket.
5. Februar – Bund verständigt sich auf Corona-Hilfe für Schauspieler
Nach langem Ringen hat sich die Bundesregierung auf Hilfen für kurzzeitig Beschäftigte in der Kulturszene wie etwa Schauspieler verständigt. Neben den Soloselbstständigen und den unselbstständig Beschäftigten sollen auch die "kurz befristet Beschäftigten in den darstellenden Künsten" Hilfen von bis zu 7.500 Euro für Januar bis Juni 2021 beantragen können, wie es in einer Mitteilung heißt. Damit werden nicht fest angestellte Schauspielerinnen und Schauspieler unterstützt. Sie waren bei den Hilfsprogrammen bisher durch den Rost gefallen, weil sie jeweils nur für Gastspiele an Theatern oder für Filme beschäftigt sind. Daraus ergibt sich wegen kurzer Beschäftigungszeiten kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld. Gleichzeitig haben sie in der Pandemie weitgehend keine Beschäftigungsmöglichkeiten.
5. Februar – Resolution der Handelskammer Hamburg zur Corona-Politik
Die Lage der Hamburger Wirtschaft ist aufgrund direkten und indirekten Tätigkeitsverbote, existenzbedrohenden Einbußen, unsicheren Zukunftsaussichten und der Gefährdung von Ausbildungsplätzen nach wie vor sehr kritisch. Das Plenum der Handelskammer Hamburg hat daher in seiner Februar-Sitzung eine Corona-Resolution verabschiedet und fordert darin unter anderem eine norddeutsch-einheitliche stufenweise Öffnungsperspektive, die schnelle und vollständige Auszahlung der Corona-Hilfen und die Einbeziehung der Wirtschaftsexpertise.
5. Februar – Koalitionsausschuss beschließt weitere steuerliche Hilfen
Der Koalitionsausschuss hat bei seiner Sitzung am 3. Februar 2021 eine Erhöhung des steuerlichen Verlustrücktrages gem. § 10d EStG auf 10 Millionen Euro (Einzelveranlagung), bzw. 20 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) beschlossen. Dies entspricht einer Verdoppelung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz II vom 29. Juni 2020 eingeführten Erhöhung.
Außerdem wurde eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Speisen in der Gastronomie bis Ende 2022 beschlossen. Hintergrund sei, dass wegen der fortgesetzten Einschränkungen der Gastronomie durch den Lockdown die bisher bis zum 30. Juni 2021 befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nicht die erhoffte Wirkung habe entfalten können.
5. Februar – Änderung bei Abgabeverordnung zu Corona-Schnelltests
Mit einer aktuellen
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung können bereits auf dem Markt verfügbare PoC-Antigenschnelltests nach einer entsprechenden Schulung in deutlich mehr Lebensbereichen eingesetzt werden. Das kann helfen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und eine Ausbreitung einzudämmen.
Neben Schulen und Obdachlosenunterkünfte dürfen künftig PoC-Antigenschnelltests auch an weitere Einrichtungen abgegeben werden. Dazu gehören Flüchtlingsunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, berufsbildende Schulen und überbetriebliche Ausbildungsstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Wohnformen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Frauenhäuser, Einrichtungen der Erziehungshilfe sowie ambulante Pflegedienste, die Menschen in Intensivpflege-Wohngruppen und ähnlichen Einrichtungen betreuen. Die PoC-Antigenschnelltests dürfen nur von eingewiesenen oder geschulten Personen angewandt werden. Das haben die Betreiber der Einrichtungen sicherzustellen.
Einrichtungen und Dienste der Kritischen Infrastruktur können ebenfalls PoC-Antigenschnelltests beschaffen und von eingewiesenem oder geschultem Personal anwenden lassen. Zur Kritischen Infrastruktur gehören Unternehmen und Einrichtungen, deren Ausfall nachhaltige Versorgungsengpässe oder erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit zur Folge hätten. Hierunter fallen etwa Energieunternehmen, Lebensmittelhersteller/-einzelhandel und Logistikunternehmen. Welche Unternehmen zur Kritischen Infrastruktur gerechnet werden, regelt die
Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz. Das Bundesgesundheitsministerium hat eine
Liste von Bezugsstellen veröffentlicht, bei denen Unternehmen, die zur kritischen Infrastruktur gerechnet werden, Schnelltests erwerben können.
Zudem regelt die neue Änderung der Abgabeverordnung MPAV auch die Nutzung von Selbsttests auf das Coronavirus, damit diese künftig in Deutschland zügig zum Einsatz kommen können. Allerdings sind bisher in Deutschland Selbsttests noch nicht auf dem Markt. Zunächst muss die Eignung dieser Tests für die Laienanwendung anhand von klinischen Daten noch belegt werden.
4. Februar – Hilfsprogramm für Kulturschaffende wird fortgesetzt
Kulturschaffende erhalten in der Coronakrise weitere Unterstützung vom Bund. Nach dem Beschluss der Koalition vom Mittwochabend wird ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm "Neustart Kultur" mit einer Ausstattung von einer weiteren Milliarde Euro aufgelegt.
4. Februar – Mehrwertsteuer-Senkung für Gastronomie verlängert
Für Speisen in Restaurants und Cafés soll nach dem Willen der großen Koalition bis Ende 2022 ein verringerter Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent gelten. Die Spitzen von Union und SPD beschlossen am Mittwochabend, dass die zunächst bis 30. Juni befristete Ausnahmeregelung wegen der Coronakrise verlängert wird.
4. Februar – Große Koalition beschließt Hilfen für Familien und Unternehmen
Die große Koalition will die negativen Folgen der Corona-Pandemie mit finanziellen Hilfen für Geringverdiener und Steuererleichterungen für Unternehmen abfedern. Familien sollen wie schon im vergangenen Jahr einen Kinderbonus erhalten. Der Zuschlag auf das Kindergeld soll einmalig 150 Euro betragen. Das hat der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD gestern Abend im Kanzleramt in Berlin beschlossen, wie beide Seiten anschließend bekannt gaben. Im vergangenen Jahr hatte es für Familien 300 Euro pro Kind gegeben, um den Konsum in der Coronakrise anzukurbeln. Einen einmaligen Corona-Zuschuss von 150 Euro sollen nun auch erwachsene Grundsicherungsempfänger bekommen. Für plötzlich in Not geratenen Selbstständige und Beschäftigte mit kleinen Einkommen wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherung bis Ende 2021 verlängert. Die große Koalition greift zudem Unternehmen mit Corona-bedingten Verlusten stärker unter die Arme. Durch einen erweiterten Verlustrücktrag sollen sie diese Einbußen in der Steuererklärung umfangreicher als bisher mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können.
3. Februar – Erweiterter EU-Beihilferahmen schafft zusätzliche Flexibilität bei Überbrückungshilfe II / Überbrückungshilfe II rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich
Die Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) schafft zusätzlichen Spielraum für die Unternehmen. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Das kann dazu führen, dass für einige Unternehmen die Überbrückungshilfe II auch ohne Verlustrechnung möglich sein wird. Das hilft vor allem kleinen Unternehmen, die insbesondere von einem solchen Wahlrecht profitieren können.
3. Februar – Webinar am 9. Februar: Corona – Neues im Insolvenz- und Sanierungsrecht 2021
Zum 1. Januar 2021 sind umfangreiche Neuerungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht in Kraft getreten: Erstmals gibt nämlich das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) Unternehmensleitern Instrumente zur außergerichtlichen Unternehmenssanierung an die Hand. Bislang war das einem Insolvenzverfahren vorbehalten. Weitere Neuregelungen betreffen die Insolvenzgründe und die nochmals modifizierte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
In unserem Webinar gibt Rechtsanwalt Dr. Christian Mikolajczak (Kanzlei SCHMIDT-JORTZIG PETERSEN PENZLIN) einen Überblick über die neuen Möglichkeiten der Unternehmenssanierung und informiert über Rechte und Pflichten der Geschäftsführung in der (Corona-)Krise des Unternehmens.
3. Februar – IFB Hamburg beginnt mit Auszahlung der Dezemberhilfen
Nachdem das IT-Portal für die Bearbeitung durch das Bundeswirtschaftsministerium nunmehr zur Verfügung gestellt wurde, hat die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) jetzt mit der Auszahlung der sogenannten Dezemberhilfe in Hamburg begonnen. Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe ist seit dem 22. Dezember 2020 möglich. Bisher haben in der Freien und Hansestadt Hamburg über 8.500 Antragstellende ein Fördervolumen von über 150 Millionen Euro beantragt. Aufgrund des neu aufgesetzten Verfahrens wurden anfänglich vom Bund zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt rund 55 Millionen Euro geleistet, um die Hamburgische Wirtschaft mit Hilfen zu unterstützen.
Wichtige Informationen
Die Antragsfrist zur November- sowie Dezemberhilfe wurde bis zum 30. April 2021 verlängert. Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche
IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Der Antrag wird über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
Umfassende FAQ und Fragen zur Antragstellung zur November- und Dezemberhilfe finden Sie auf der
Website des Bundes.
Umfassende FAQ zu Fragen des Beihilfenrechts finden Sie ebenfalls auf der
Website des Bundes.
2. Februar – Ausnahmeregelungen bei Gefahrgut-Transporten verlängert
ADR-Schulungsbescheinigungen und Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, die seit dem 1. März 2020 abgelaufen sind oder noch bis einschließlich 31. August 2021 auslaufen, bleiben vorerst bis zum 30. September 2021 gültig. Das Bundesamt für Güterverkehr hat seine
Übersicht über die Ausnahmen im Straßengüterverkehr im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie erneut aktualisiert. Die Regelung gilt in Deutschland und allen Staaten, die diese von Deutschland initiierte Vereinbarung unterzeichnen.
2. Februar – Reguläre Auszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember gestartet
Die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember („Dezemberhilfe“) stehen. Damit können die Auszahlungen der Dezemberhilfe durch die Länder ab sofort umgesetzt werden und starten.
Die Antragsstellung für die Dezemberhilfe läuft bereits seit dem 22. Dezember 2020; seit dem 5. Januar 2021 fließen bereits Abschlagszahlungen, damit erste Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen. Die Abschlagszahlungen werden stark in Anspruch genommen. Bislang wurden bereits über 1,56 Milliarden Euro an Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe geleistet. Insgesamt wurden bei der November- und Dezemberhilfe in Summe bislang über 4,35 Milliarden Euro ausgezahlt. Während die Abschlagszahlungen durch die Bundeskasse erfolgen, werden die regulären Auszahlungen für die Dezemberhilfe von den zuständigen Stellen der Länder administriert.
2. Februar – Behörde für Kultur und Medien fördert Projekte der freien darstellenden Künste / Corona-Hilfe für die Freie Szene aufgestockt
Die Behörde für Kultur und Medien hat die Projektförderung für die freien darstellenden Künste in Höhe von rund 1,8 Millionen Euro für die Spielzeit 2021/22 vergeben. Um die Freie Szene in der schwierigen, durch die Corona-Pandemie geprägten Lage besonders zu unterstützen, hat die Behörde für Kultur und Medien die Fördersumme einmalig um 200.000 Euro aus dem Corona-Hilfspaket Kultur erhöht. So können 78 Projekte gefördert werden – das sind 18 mehr als im Vorjahr. Zusätzlich wird mit weiteren 150.000 Euro aus dem Corona-Hilfspaket der Dachverband freie darstellende Künste e. V dabei unterstützt, pandemiebedingte Wiederaufnahmeförderung an die Künstlerinnen und Künstler der Freien Szene vergeben.
Trotz – oder gerade wegen – der besonderen Lage und der erschwerten Arbeitsbedingungen für freischaffenden Künstlerinnen und Künstler aufgrund der Corona-Pandemie wurde eine Vielzahl von Projektanträgen eingereicht. Die unabhängigen Fachjurys haben in digitalen Sitzungen über die Vergabe beraten und Förderempfehlungen für 78 Projekte aus den Bereichen Sprechtheater/Musiktheater/Performance, Tanz, Kinder- und Jugendtheater, Basis- und Rechercheförderung sowie Konzeptions- und Nachwuchsförderung ausgesprochen.
Die Fördersummen in den Bereichen Basis- und Rechercheförderung wurden einmalig um 100.000 Euro, in den Bereichen Tanz und Sprechtheater/Musiktheater/Performance um je 50.000 Euro aus dem Corona-Hilfspaket Kultur erhöht.
Zusätzliche Mittel aus den Corona-Hilfen gibt es auch für die Gastspiel- und Wiederaufnahmeförderung (Diffusionsförderung), die von 100.000 Euro auf 250.000 Euro für 2021 aufgestockt wird. Die Mittel werden von der Behörde für Kultur und Medien zur Verfügung gestellt, vergeben werden sie durch ein Juryverfahren über den Dachverband freie darstellende Künste e. V.
Alle Förderungen der Spielzeit 2021/22 auf einen Blick:
www.hamburg.de
1. Februar – Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Arbeitsschutz überprüft rund 700 Hamburger Betriebe und bietet Beratung an
Das Amt für Arbeitsschutz überprüft derzeit im Rahmen von Schwerpunktaktionen die Einhaltung der neuen Corona-Regeln. Neu ist unter anderem, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Homeoffice anbieten müssen, wo immer es möglich ist. Neben den durchgeführten Besichtigungen bietet die Behörde den Betrieben Beratung und Hilfestellung zur Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen an.
Die Schwerpunktaktion besteht aus mehreren Bausteinen: Zum einen werden rund 500 Hamburger Betriebe angeschrieben und aufgefordert, die Ergänzungen der Gefährdungsbeurteilung zum Infektionsschutz bei der Büroarbeit und für die Tätigkeiten im Homeoffice vorzulegen. Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen werden anschließend ausgewertet. Zum anderen werden aktuell rund 200 Betriebe unangekündigt besichtigt und auf alle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor SARS-CoV-2-Infektionen überprüft. Hierzu zählen zum Beispiel die Prüfung der Möglichkeit, Homeoffice anzubieten, die Sicherstellung der Mindestfläche und des Mindestabstands für Beschäftigte, die Umsetzung von Lüftungskonzepten und das Anbieten von geeigneten Mund-Nasen-Bedeckungen. Mehr als 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Arbeitsschutz sind an der aktuellen Aktion beteiligt.
Ziel ist die Überprüfung aber auch Unterstützung der Betriebe bei der Umsetzung der geforderten Maßnahmen. Jeder Betrieb muss die getroffenen Maßnahmen und Regelungen in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen. Themen sind unter anderem die Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, die Ergonomie, die psychischen Belastungen sowie die proaktive und regelmäßige Kommunikation mit den Beschäftigten. Können die Fragen nicht zufriedenstellend beantwortet werden, beraten Arbeitsschutzkräfte die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wie eine korrekte Umsetzung möglich ist. Eine Anordnung wird erst in letzter Konsequenz erlassen.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz steht sowohl mit der Arbeitsschutzpartnerschaft als auch mit der Hamburger Wirtschaft im intensiven Austausch. Erst vor kurzem haben der Hamburger Senat und die Spitzen von Kammern, Verbänden und dem DGB im Rahmen einer Online-Konferenz eine gemeinsame Vereinbarung getroffen, Homeoffice überall dort zu ermöglichen, wo es geht. Homeoffice sollte angesichts der zugespitzten Phase der Pandemie die Regel sein, die Arbeit in Präsenz hingegen begründet werden. Damit haben sie bereits ein starkes Signal gesendet. Der Austausch wird laufend fortgesetzt.
Beschäftigte können sich mit einer Beschwerde an das Amt für Arbeitsschutz der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz wenden: Arbeitsschutztelefon 040 42837 2112, Montag bis Freitag 10 bis 13 Uhr, Donnerstag 14 bis 16 Uhr, per E-Mail an
arbeitnehmerschutz@justiz.hamburg.de oder Kontaktformular:
www.hamburg.de/arbeitsschutz.
1. Februar – Einreisestopp für Länder mit stark ansteckenden Corona-Mutanten
Für Länder, in denen sich besonders ansteckende Varianten des Coronavirus stark ausgebreitet haben, gilt in Deutschland seit dem 30. Januar eine Einreisesperre. Das Bundeskabinett verhängte für Fluggesellschaften, Bahn-, Bus- und Schiffsunternehmen bis zum 17. Februar ein Beförderungsverbot für Menschen aus diesen Ländern. Betroffen sind zunächst Großbritannien, Irland, Portugal, Südafrika und Brasilien, ab Sonntag auch die afrikanischen Staaten Lesotho und Estwani. Die Regelung sieht aber viele Ausnahmen vor - unter anderem für alle Deutschen und für in Deutschland lebende Ausländer sowie für Transitpassagiere und für den Warenverkehr.
29. Januar – EU-Wettbewerbsaufsicht genehmigt Corona-Beihilfen des Bundes für Unternehmen der Messe- und Kongressbranche
Die Europäische Kommission hat eine Beihilferegelung des Bundes in Höhe von 642 Millionen Euro genehmigt, mit der Unternehmen der Messe- und Kongressbranche für die Schäden durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entschädigt werden.
Die Regelung steht Eigentümern und Betreibern von Messen und Kongressinfrastruktur in Deutschland sowie zwischengeschalteten Unternehmen offen, die Messen und Kongressinfrastruktur vom Eigentümer an Dritte vermieten.
Unternehmen sind förderfähig, wenn sie zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 einen Gewinnausfall erlitten haben und dieser Verlust mit den in diesem Zeitraum geltenden Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus zusammenhängt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
ec.europa.eu
28. Januar – Erweiterter Beihilferahmen für Unternehmen und Beschäftigte
Die Europäische Kommission hat heute ihren Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie (Temporary Framework) erneut verlängert und erweitert. Insbesondere wurden die beihilferechtlichen
Obergrenzen für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen substantiell erhöht. Dafür hatte sich die Bundesregierung bereits seit Längerem intensiv gegenüber der Europäischen Kommission eingesetzt.
Konkret sind folgende Verbesserungen im neuen Beihilferahmen enthalten:
Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro (bislang 800.000 Euro) beziehungsweise auf 270.000 Euro im Fischerei-/Aquakultursektor (bislang 120.000 Euro) und auf 225.000 Euro im Agrarsektor (bislang 100.000 Euro)
Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen auf 10 Millionen Euro. (bislang 3 Millionen Euro)
Verlängerung des Befristeten Rahmens einheitlich bis 31. Dezember 2021 (bislang Befristung bis 30. Juni 2021, für größere Rekapitalisierungen bis 30. September 2021)
Der Befristete Rahmen der Europäischen Kommission stellt die beihilferechtliche Grundlage für zahlreiche deutsche Hilfsmaßnahmen während der Pandemie dar. Hierauf gestützt sind beispielsweise die Überbrückungshilfe, verschiedene KfW-Kredite sowie Teile der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November-/Dezemberhilfe). Mit den heute beschlossenen Änderungen wird der beihilferechtliche Spielraum für eine effektive Unterstützung der Unternehmen in der Pandemie maßgeblich erweitert.
28. Januar – Überbrückungshilfe III: Sonderregelung für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche sollen nicht auf den Kosten für Vorbereitungen, Absagen und Stornierungen sitzen bleiben, wenn Veranstaltungen Corona-bedingt ausfallen mussten. Sie können deshalb im Rahmen der Überbrückungshilfe III rückwirkend für den Zeitraum März bis Dezember 2020 zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte, zum Beispiel Grafiker) förderfähig. Diese speziellen Kosten der vergangenen Monate werden dabei bis zu 200.000 Euro je Monat der Periode März bis Dezember 2020 nicht auf die sonst gültige Förderhöchstgrenze angerechnet. Auch können externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten als Fixkosten geltend gemacht werden.
Es soll darüber hinaus – außerhalb der Überbrückungshilfe III – ein Sonderfonds Kulturveranstaltungen geschaffen werden, der einen Wirtschaftlichkeitsbonus für Corona-bedingt niedrig frequentierte Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Festivals und Theateraufführungen vorsehen soll. Davon sollen insbesondere auch hybride Kulturveranstaltungen profitieren, die sowohl in Präsenzform als auch online angeboten werden. Außerdem soll aufgrund der langen Vorlaufzeiten der Planungen Sicherheit geben werden, dass es wieder losgehen kann. Daher soll es im Rahmen des Sonderfonds eine Art Ausfallsicherung für Kulturveranstaltungen geben, die für die Zeit ab Sommer 2021 geplant werden, aber dann später entgegen der Planungen Corona-bedingt doch abgesagt werden müssen. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet. Sie werden das im Rahmen des Konjunkturpakets aufgelegte Programm NEUSTART KULTUR ergänzen, mit dem bereits eine Milliarde Euro für den Kulturbereich zur Verfügung gestellt wurde.
Weitere Informationen: Überbrückungshilfe III
27. Januar – Homeoffice-Verordnung tritt bundesweit in Kraft
Heute treten die neuen
Homeoffice-Vorgaben des Bundesarbeitsministeriums in Kraft. In der Pandemie sollen sie den Druck auf Arbeitgeber erhöhen, Beschäftigten, wo das möglich ist, Heimarbeit anzubieten. Arbeitnehmer können aber nicht gezwungen werden, dieses Angebot anzunehmen. Zudem werden die Regeln für den Infektionsschutz am Arbeitsplatz verschärft. Die Verordnung ist befristet und gilt bis zum 15. März. Falls die Lage sich nicht entspannt, könnte sie von der Bundesregierung aber auch verlängert werden.
27. Januar – Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages
Gemäß gleichlautendem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. Januar 2021 können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse
Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Anträge sind an das zuständige Finanzamt zu richten.
Weitere Informationen sowie Antragsformulare finden Sie in unserem
Merkblatt.
27. Januar – Überbrückungshilfe III: Sonderregelung für die Pyrotechnikindustrie
Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
Weitere Informationen: Überbrückungshilfe III
26. Januar – Hamburger Corona Schutzschirm wird nochmals erweitert
Bis Ende Juni und 50 Prozent mehr: Corona Recovery Fonds aus Hamburger Konjunktur- und Wachstumsprogramm wird verlängert und aufgestockt
5,532 Milliarden Euro Hilfen wurden bis Jahresanfang 2021 in Hamburg geleistet
1,5 Milliarden Euro an Landeshilfen stehen aktuell konkret bereit
Der Senat hat heute den Hamburger Corona Schutzschirm nochmals erweitert: Gut ein halbes Jahr nach seinem Start geht der Corona Recovery Fonds in die Verlängerung und wird zusätzlich aufgestockt. Das hat der Senat heute beschlossen. Der Corona Recovery Fonds ist ein wesentlicher Baustein aus dem Hamburger Konjunktur- und Wachstumsprogramm 2020, das im Rahmen des Hamburger Corona Schutzschirms aufgelegt wurde. Mit dem Fonds fördert Hamburg innovative Startups und wachstumsorientierte Mittelständler, die durch die Coronakrise in Schwierigkeiten geraten sind, mit stillen Beteiligungen bis zu 800.000 Euro. Ursprünglich sollte der Corona Recovery Fonds Ende letzten Jahres auslaufen.
Außerdem zogen die zuständigen Senatoren heute Bilanz der Corona-Hilfen der letzten zehn Monate: 5,532 Milliarden Euro wurden in Hamburg geleistet, über 1,5 Milliarden Euro an Landesmitteln stehen für weitere Hilfen im neuen Corona-Jahr zur Verfügung.
Die Nachfrage nach den stillen Beteiligungen ist bislang enorm. Seit dem Programmstart Anfang Juli konnten über die IFB Innovationsstarter- und Beteiligungsgesellschaft Hamburg BTG fast 100 Beteiligungen mit über 35 Millionen Euro an Fördervolumen zugesagt werden. Für die geförderten Startups und Unternehmen bedeutete die Rekapitalisierung aus dem Corona Recovery Fonds in vielen Fällen die einzige Möglichkeit, ihre vielversprechende Unternehmensentwicklung angesichts der Corona-bedingten Einschränkungen und Risiken fortzuführen und weiter am Markt tätig zu sein.
Hintergrund Corona Recovery Fonds
Über den Corona Recovery Fonds können langfristige Risiko- und Eigenkapitalfinanzierungen für innovative Startups und wachstumsorientierte kleine Mittelständler aus Hamburg realisiert werden, die aufgrund der Coronakrise in Schwierigkeiten geraten sind. Hierzu zählen technologisch orientierte Startups, junge Unternehmen mit nicht-technologischen Produkt-, Dienstleistungs-, Prozess- und Geschäftsmodellinnovationen sowie sonstige wachstumsorientierte kleine Mittelständler bis maximal 75 Millionen Euro Jahresumsatz und bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden sowie öffentliche Unternehmen.
Die Fondsmittel werden über die Hamburgische Investitions- und Förderbank an die IFB Innovationsstarter GmbH und die BTG Beteiligungsgesellschaft Hamburg mbH weitergeleitet, die die einzelnen Beteiligungsfinanzierungen operativ umsetzen werden. Abhängig von Innovationsgrad und Finanzierungsstrategie können sich an einer Förderung interessierte Unternehmen bei einem der beiden Beteiligungsfinanzierer um Beteiligungen in Höhe von bis zu 800.000 Euro bewerben.
Coronahilfen im Überblick
bewilligte Anträge
bewilligtes/ ausgezahltes Volumen
Hamburger Corona Soforthilfe (HCS)
55.187
509.843.460 Euro
HCS InnoStartup
128
5.487.500 Euro
IFB Förderkredit Sport
Fördermodul Corona
11
985.000 Euro
IFB-Förderkredit Kultur
Fördermodul Corona
8
985.000 Euro
Hamburg-Kredit Liquidität (HKL)
87
7.230.199 Euro
Corona Recovery Fonds (CRF)
96
22.411.000 Euro
Corona Überbrückungshilfe I +II
8.144
116.450.130 Euro
Novemberhilfe und Dezemberhilfe
17.028
118.830.355 Euro
Miethilfen
Mietstundungen öffentliche Unternehmen
Mieterlasse öffentliche Unternehmen
3.150.000.000 Euro
1.490.000.000 Euro
55.000.000 Euro
Coronahilfen für die Kultur
Im Kulturbereich wurden im vergangenen Jahr rund 90 Millionen Euro zusätzlich zur Verfügung gestellt. Mit 35 Millionen Euro wurde das Hilfspaket Kultur geschnürt, von denen unter anderem über neun Millionen Euro an Privattheater gingen, 2,2 Millionen an Musikclubs und knapp 2,4 Millionen in den Bereich Film und Kino.
Von der „Hamburger Corona Soforthilfe“ (HCS), dem Soforthilfeprogramm des Senats für Solo-Selbstständige sowie kleine und mittlere Betriebe mit bis zu 250 Mitarbeitern, haben besonders viele Solo-Selbstständige aus dem Bereich Kultur profitiert. Rund 10.600 Solo-Selbstständigen wurden je 2.500 Euro ausgezahlt, das sind in Summe rund 30 Millionen Euro. Hinzu kommen die Zuschüsse an Unternehmen aus dem Bereich Kultur und Kreativwirtschaft, die sich auf rund 7,7 Millionen Euro belaufen. Das Programm lief bis zum 31. Mai 2020.
In der Folge konnten bis zum 31. Dezember 2020 Künstlerinnen und Kreative, die Mitglied in der KSK sind oder die Bedingungen für eine Mitgliedschaft erfüllen, die Neustartprämie in Höhe von 2.000 Euro beantragen. Hier wurden über 7.000 Anträge bewilligt und über 14 Millionen Euro ausgezahlt.
Auch in diesem Jahr stehen wieder zusätzliche Mittel zur Verfügung, um zielgerichtet Kultureinrichtungen helfen zu können. Diese werden in den kommenden Wochen insbesondere auf die nun anlaufenden Hilfsprogramme des Bundes abgestimmt und gemeinsam mit den Einrichtungen und Verbänden entwickelt.
26. Januar – Überbrückungshilfe III: Sonderregelung für die Reisebranche
Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen bietet die ÜH III zusätzliche Unterstützung. Reisebüros erhalten Corona-bedingt ausgefallene Provisionszahlungen und vergleichbare ausgefallene Margen von Reiseveranstaltern künftig nicht mehr nur bei Pauschalreisen erstattet. Zudem werden kurzfristige Buchungen berücksichtigt. Außerdem kann die Reisewirtschaft für Reisen aus dem Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen. Diese umfassen zum einen externe Ausfall- und Vorbereitungskosten, etwa für Hotels oder andere Anbieter, die bisher nicht erstattet wurden. Zum anderen wird zur Unterstützung interner Kosten des Personalaufwands eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent der Ausfall- und Vorbereitungskosten gewährt. Damit wird der hohe Personalaufwand bei der Abwicklung von Stornierungen berücksichtigt. Leistungen aus der Überbrückungshilfe I und II sind anzurechnen. Reisen, für die externe Ausfall- oder Vorbereitungskosten geltend gemacht werden, sind von der Provisions- und Margenregelung ausgenommen.
Mehr Informationen: Überbrückungshilfe III
25. Januar – Hamburg zahlt Leistungsempfängern Zuschuss für medizinische Masken
Seit Freitag gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel und den öffentlichen Verkehrsmitteln. Durch den Kauf entstehen zusätzliche Kosten. Personen über 18 Jahre, die existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, sollen für die Monate Februar und März 2021 einen Zuschuss der Freien und Hansestadt Hamburg in Höhe von 10,00 Euro pro Monat zum Erwerb von medizinischen Gesichtsmasken erhalten.
Der Zuschuss soll im Februar 2021 als Einmalzahlung in Höhe von 20,00 Euro für die Monate Februar und März gewährt werden. Einen entsprechenden Antrag an die Bürgerschaft bringt der Senat auf den Weg.
25. Januar – Überbrückungshilfe III: Sonderregelung für Einzelhändler
Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben. Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen. (Warenwertabschreibung = Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware ohne sonstigen Aufwand).
Mehr Informationen: Überbrückungshilfe III
25. Januar – Strengere Einreiseregeln in Kraft
In Deutschland gelten seit dem 24. Januar wegen der Corona-Pandemie strengere Einreiseregeln. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums sind Reisende aus
mehr als 20 Ländern betroffen, in denen es aktuell besonders hohe Infektionszahlen gibt. Dazu gehören Tschechien, Portugal, Spanien und die USA. Wer von dort einreisen will, muss an der Grenze einen negativen Corona-Test vorweisen. An den Flug- und Seehäfen werde dies systematisch kontrolliert, hieß es. An anderen Landesgrenzen würden Einreisende stichprobenartig und verdachtsunabhängig überprüft. Die Maßnahme hatte die Bundesregierung bereits am Freitag angekündigt.
22. Januar – Pflicht zu medizinischen Masken ab 1. Februar auch im Luftverkehr
Die Maskenpflicht zur Eindämmung der Corona-Pandemie wird auch in Flugzeugen deutscher Gesellschaften und Flughäfen verschärft.
Ab dem 1. Februar müssen auch dort medizinische Masken oder solche mit der FFP2-Norm getragen werden, wie der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) mitteilte. Man habe den Bund-Länder-Beschluss vom Dienstag entsprechend aufgegriffen. Einfache Stoffmasken sind dann ebenso ungenügend wie Gesichtsvisiere oder andere Bedeckungen wie Schals.
22. Januar – EU-Politiker appellieren: Reiseverzicht im In- und Ausland
Die EU-Staaten denken über verschärfte Reiseregeln nach, um neue Varianten des Coronavirus einzudämmen. Zur Debatte stehen neue Test- und Quarantänepflichten für Menschen, die sich in Regionen mit besonders hohen Fallzahlen aufgehalten haben. Grundsätzlich sollen die Grenzen aber offen bleiben, um einen freien Warenverkehr zu ermöglichen. EU-Kommissionschefin Ursula von der Leyen kündigte an, Anfang nächster Woche eine Idee vorzulegen, die schärfere Reiseregeln enthält und den notwendigen Grenzverkehr nicht gefährdet. Sie appellierte an alle EU-Bürgerinnen und Bürger, auf das Reisen zu verzichten - im In- und im Ausland. Die 27 EU-Staaten vereinbarten außerdem, an einem gemeinsamen Impfpass zu arbeiten.
21. Januar – Neue Hamburger Corona-Eindämmungsverordnung gilt ab Freitag
Am Mittwoch hat der Senat vereinbart, die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vollständig und konsequent umzusetzen. Die fachliche Abstimmung und Rechtsprüfung der neuen Hamburger Corona-Eindämmungsverordnung wurde heute abgeschlossen. Die Verordnung wird heute verkündet und tritt morgen, am Freitag, den 22. Januar 2021, in Kraft. Bei Verstößen gegen die erweiterte Maskenpflicht wird während einer Übergangsphase bis zum 31. Januar 2021 von einem Bußgeld abgesehen. Der erweiterte Notbetrieb in den Kindertagesstätten beginnt am Montag, den 25. Januar 2021.
Eine Übersicht zu den medizinischen Masken, die die notwendigen Anforderungen erfüllen, wird in Kürze auf
www.hamburg.de/corona/masken veröffentlicht.
Über die wesentlichen Änderungen der Hamburger Corona-Eindämmungsverordnung, hat der Senat am Mittwoch mit einer
Pressemitteilung informiert.
21. Januar – Aktuelle Infos zur Überbrückungshilfe III
Mit den Beschlüssen der Regierungschefs von Bund und Ländern und der Bundeskanzlerin wurden auch weitere Erleichterungen und Erweiterungen bei der Überbrückungshilfe III vereinbart und bekannt gegeben. Erneut wurden etliche Anregungen von IHKs und DIHK aufgegriffen.
Insbesondere wurden Zugang, Höchstbeträge und Abschlagszahlungen deutlich verbessert. Einzelhändler können Warenabschreibungen zu 100 Prozent als förderfähige Fixkosten ansetzen. Die Neustarthilfe wird auf 7.500 Euro angehoben. Zudem sollen Antragsteller wählen können, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen, womit für die meisten Unternehmen auch die Prüfung der ungedeckten Fixkosten entfallen dürfte.
20. Januar – Senat vereinbart Umsetzung der MPK-Beschlüsse für Hamburg
Trotz des Rückgangs der Neuinfektionen ist die Pandemielage in Deutschland weiterhin kritisch. Im Hinblick auf das Risiko durch neue Virusmutationen haben Bund und Länder beschlossen, den Lockdown bis mindestens 14. Februar zu verlängern und die Maßnahmen in bestimmten Bereichen zu schärfen. Der Senat hat heute vereinbart, die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vollständig und konsequent umzusetzen. Die Hamburger Corona-Eindämmungsverordnung wird in diesem Sinne überarbeitet und veröffentlicht, sobald die fachliche Abstimmung zwischen den Behörden und die erforderliche Rechtsprüfung abgeschlossen sind. Die Bürgerinnen und Bürger sind aufgerufen, sich bereits jetzt mit den Regeln vertraut zu machen und entsprechend zu handeln. Die Verordnung wird insbesondere folgende wesentliche Regelungen enthalten.
Maskenpflicht
In Bussen und Bahnen, beim Einkaufen, bei Gottesdiensten, bei Amtsgängen zu Behörden und bei Gesundheitsbehandlungen müssen grundsätzlich medizinische Masken getragen werden. Darunter fallen insbesondere OP-Masken und Masken mit dem Standard KN95 oder FFP2. Einfache Alltags- bzw. Stoffmasken (Mund-Nasen-Bedeckung) sind zukünftig in den genannten Bereichen nicht mehr gestattet. Auch in den übrigen Bereichen mit einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind eigens zu diesem Zweck hergestellte Bedeckungen vorgeschrieben, das heißt Tücher oder über Mund und Nase gezogene Kleidungsstücke sind nicht mehr zulässig.
In Senioren- und Pflegeeinrichtungen bleibt es bei verpflichtenden Schnelltests für Personal und Besucher. Die Beschäftigten müssen beim Kontakt mit Bewohnern FFP2-Masken tragen.
Kontaktbeschränkung
Alle nicht zwingend notwendigen Kontakte sollen unterbleiben. Private Zusammenkünfte müssen sich weiterhin auf eine weitere nicht im eigenen Haushalt lebende Person beschränken. Die Zahl der Haushalte soll insgesamt konstant und klein gehalten werden. Die Kontakte sollen sich also insgesamt auf so wenig Haushalte wie möglich beschränken.
Home-Office
Der Bund hat eine Verordnung beschlossen, die neue Regelungen für die Arbeitswelt vorsieht (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung). Zentral ist dabei die neue Verpflichtung für Arbeitgeber, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit für Home Office anzubieten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. In den Betrieben gelten zudem strengere Arbeitsschutzregelungen hinsichtlich der Abstände zwischen den Beschäftigten sowie der Bildung von festen Arbeitsgruppen und zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken, KN95- oder FFP2-Masken). Die Verordnung sieht weiterhin vor, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern medizinische Masken zur Verfügung stellen müssen, wenn Präsenzarbeit erfolgt und die Bedingungen dies erfordern.
KiTa
Ab dem 25. Januar 2021 wird in Hamburg statt der eingeschränkten Regelbetreuung die erweiterte Notbetreuung angeboten. Das heißt, grundsätzlich sind Kindertagesstätten in der Freien und Hansestadt Hamburg außer für Kinder mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbedarf geschlossen. Danach wird eine Betreuung sichergestellt für Kinder
mit dringendem Betreuungsbedarf,
deren Eltern Tätigkeiten ausüben, die für die Daseinsvorsorge bedeutsam oder für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen oder der Sicherheit notwendig sind,
die aus familiären Gründen oder aufgrund besonders gelagerter individueller Notfälle auf eine Betreuung angewiesen sowie deren Eltern alleinerziehend sind.
Die Darlegungspflicht obliegt den Eltern. Über Details informiert die Sozialbehörde in Kürze separat.
Schule
An den Hamburger Schulen wird bis zum 14. Februar weiterhin Distanzunterricht erteilt. Das heißt, dass die Schülerinnen und Schüler im Regelfall zuhause lernen. Es wird ausdrücklich an alle Eltern appelliert, ihre Kinder nicht zur Schule zu schicken. Nur Eltern, für deren Kinder es keine andere Betreuungsform gibt, haben die Möglichkeit, ihre Kinder weiterhin zur Schule zu schicken, wo sie unter pädagogischer Anleitung angemessen betreut werden. Schulen, die aktuell hohe Anmeldequoten haben, gehen in diesem Sinne aktiv auf ihre Elternschaft zu und wirken darauf hin, die hohen Anmeldequoten zu verringern.
Versammlungen
Bei allen Versammlungen gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Versammlungen unter freiem Himmel sind generell nur noch möglich mit bis zu 100 Personen, „Aufzüge“ sind grundsätzlich nicht gestattet. Die Erlaubnis für Versammlungen mit mehr Personen wird im Einzelfall - unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes - von den zuständigen Behörden erteilt.
20. Januar – Corona-Arbeitsschutzverordnung: Homeoffice überall da, wo es möglich ist
Arbeitgeber müssen überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Das sieht die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung vor, die Bundesarbeitsminister Heil dem Kabinett zur Kenntnis vorgelegt hat. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.
Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz weiter zu reduzieren, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss. Mit der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung setzt die Bundesregierung eine Verabredung aus dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder um. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat sie am Mittwoch dem Kabinett zur Kenntnis vorgelegt.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst unter anderem folgende Punkte:
Arbeitgeber werden verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind nicht verpflichtet, Homeoffice zu nutzen.
Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.
In vielen Lebensbereichen sind weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen kaum mehr möglich. Daher sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unbedingt notwendig. Dies dient auch dem Schutz der Gesamtbevölkerung sowie derjenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.
Die Verordnung gilt befristet bis 15. März.
20. Januar – Hamburger Senat berät über Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse
Wie in den anderen norddeutschen Bundesländern wird heute auch in Hamburg über die Umsetzung der gestern von Bund und Ländern beschlossenen Verlängerung und teilweisen Verschärfung der Corona-Schutzmaßnahmen beraten. Noch steht etwa nicht fest, ab wann genau die Pflicht zum Tragen von FFP2- oder anderen medizinischen Masken in Bussen und Bahnen sowie beim Einkaufen gelten wird.
20. Januar – Verbesserung der Wirtschaftshilfen
Die Überbrückungshilfe III des Bundes (Zuschüsse zu den Fixkosten bei Corona-bedingtem deutlichen Umsatzrückgang) wird verbessert. So sollen unter anderem die Zugangsvoraussetzungen vereinfacht und die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbstständige deutlich angehoben werden. Auch will der Bund die Abschlagszahlungen spürbar erhöhen.
20. Januar – Die Ergebnisse der Bund-Länder-Beratungen
Die Regierenden von Bund und Ländern haben sich auf eine Verlängerung des Shutdowns
bis zum 14. Februar geeinigt. Bis dahin sollen Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und große Teile des Einzelhandels geschlossen bleiben.
Weitere Ergebnisse im Überblick
SCHULE/KITA
Schulen sollen bis Mitte Februar geschlossen und die Präsenzpflicht ausgesetzt bleiben. In Kitas wird analog verfahren.
ARBEIT
Arbeitgeber sollen dazu verpflichtet werden, Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen, wenn dies berufsspezifisch machbar ist. Bisher hatte es nur einen Appell an die Unternehmen gegeben, jetzt soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnung dazu erlassen. Dort, wo weiterhin vor Ort gearbeitet werden muss und kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann, soll das Tragen medizinischer Masken verpflichtend werden.
UNTERWEGS
Im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel soll künftig das Tragen von medizinischen Masken (FFP2 oder OP-Masken) verpflichtend sein. In Bus, Bahn und beim Einkaufen reichen Alltagsmasken also nicht mehr aus. Die vor dem Gipfel diskutierte allgemeine nächtliche Ausgangssperre wurde gestrichen.
KONTAKT
Private Zusammenkünfte bleiben auf den eigenen Haushalt und eine weitere nicht im Haushalt lebende Person beschränkt. Die Bürger werden gebeten, alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben. Eine Ausgangssperre, wie sie zuvor diskutiert worden war, wurde nicht beschlossen. Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sollen nur mit Mindestabstand, einer Pflicht von medizinischen Masken und Gesangsverbot zulässig bleiben.
19. Januar – Softwareprobleme bei Novemberhilfen
Aufgrund eines Softwarefehlers kommt es zur Verzögerung bei der Auszahlung der Novemberhilfen für Unternehmen und Soloselbständige, die Einbußen wegen der Corona-Regeln zu verzeichnen haben. Der Fehler an einer Software des Bundes sei am Freitag bemerkt und habe bisher nicht behoben werden können. "Wir hoffen, dass der Fehler schnell behoben werden kann, wir arbeiten jetzt händisch Dinge nach. Das dauert natürlich länger und das ist nicht im Interesse der Unternehmen", sagte Wirtschaftsminister Bernd Buchholz (FDP). Betroffen ist nach Informationen des Wirtschaftsministeriums auch Hamburg.
19. Januar – Lockdown soll offenbar bis Mitte Februar verlängert werden
Am Nachmittag beraten Bund und Länder über neue Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Laut Beschlussvorlage, die dem ARD-Hauptstadtstudio vorliegt, soll der derzeitige Lockdown wohl bis Mitte Februar verlängert werden. Das Kanzleramt plädiert dafür, dass Schulen grundsätzlich erst nach dem 15. Februar geöffnet werden. Zudem soll es eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in Nahverkehr und Geschäften geben. OP-Masken oder FFP2-Masken hätten eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken, heißt es in dem Entwurf. Auch Regeln für das Arbeiten im Homeoffice sollen dem Entwurf zufolge verschärft werden. Das Bundesarbeitsministerium soll voraussichtlich eine Verordnung erlassen, wonach überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglicht werden müsse.
19. Januar – Gesundheitsämter dürfen Apotheken damit beauftragen, Schnelltests durchzuführen
Mit der
Ersten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung wurde der Kreis der zur Testung berechtigten Leistungserbringer u.a. um Apotheken erweitert, so dass auch diese Leistungserbringer von Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit den Testungen beauftragt werden können. Die Vergütung pro Testung liegt bei neun Euro. Auch die Beschaffungskosten werden bis zu einem Höchstsatz vergütet.
18. Januar – Webinar “Finanzierung in Zeiten von Corona: Wir zeigen Ihnen was möglich ist!” am 20. Januar 2021
Es gibt zahlreiche Corona-Finanzierungshilfen, deren Auswahl für Unternehmen nicht immer selbsterklärend und daher nur schwer zu durchschauen ist. In diesem Webinar erfahren Sie mehr über die außerordentlichen Wirtschaftshilfen, die Überbrückungshilfen III sowie die KfW-Corona-Kredite des Bundes. Anhand konkreter Beispiele erläutern unsere Expertinnen und Experten Ihnen anschaulich die einzelnen Programme, klären die Frage, wer antragsberechtigt ist und erläutern den Beantragungsprozess.
15. Januar – Senat und Spitzen von Kammern und Verbänden wollen mehr Arbeit von zuhause ermöglichen
Hamburgs Unternehmen sollen ihren Beschäftigten überall dort Homeoffice und mobiles Arbeiten ermöglichen, wo es geht. Das haben Bürgermeister Dr. Peter Tschentscher, Verbraucherschutzsenatorin Anna Gallina und die Spitzenvertretungen von Kammern und Verbänden gemeinsam vereinbart. Das Arbeiten von zuhause sollte angesichts der zugespitzten Phase der Pandemie die Regel sein, die Arbeit in Präsenz hingegen nur aus triftigen Gründen weitergeführt werden. Das Amt für Arbeitsschutz hat zudem angekündigt, die Regeln zum Arbeitsschutz zu überprüfen und Unternehmen Hilfestellung zu geben.
Viele Hamburger Betriebe haben angesichts des Infektionsgeschehens bereits kreative und flexible Lösungen umgesetzt und ermöglichen das Arbeiten von zuhause. Doch es gibt auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten weiterhin im Büro arbeiten lassen wollen, obwohl die Arbeit auch von zuhause erledigt werden könnte. Hamburgs Erster Bürgermeister Dr. Peter Tschentscher, Verbraucherschutzsenatorin Anna Gallina und Spitzenvertreter von Hamburgs Kammern und Verbänden haben sich gestern im Rahmen einer Digital-Konferenz ausgetauscht und beraten, wie mehr Homeoffice und mobiles Arbeiten ermöglicht werden kann und wie dabei auch eine gute Kommunikation mit Beschäftigten sichergestellt wird.
Einigkeit herrschte darüber, dass die Arbeit von zuhause ein wirksames Mittel im Kampf gegen die Corona-Pandemie ist. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Konferenz verständigten sich auf einen nachdrücklichen Appell an die Unternehmen, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Homeoffice und mobiles Arbeiten zu ermöglichen, wo dies für Betriebe und Beschäftigte möglich ist. Dafür ist den Beschäftigten das dafür notwendige Vertrauen entgegenzubringen.
Die Konferenzteilnehmerinnen und -teilnehmer hoben hervor, wie wichtig eine proaktive und regelmäßige Kommunikation der Betriebe mit ihren Beschäftigten ist – sowohl zu den Möglichkeiten des Homeoffice und mobilen Arbeitens als auch über die geltenden Arbeitsschutzstandards. Wo kein Arbeiten von zuhause möglich ist, müssen die Arbeitsschutzkonzepte und AHAL-Regeln strikt eingehalten werden. Das Amt für Arbeitsschutz wird die Arbeitsschutzmaßnahmen und die Einhaltung in den Unternehmen vor Ort überprüfen.
In der Konferenz zum Thema Homeoffice und mobiles Arbeiten wurden auch Positivbeispiele aus Hamburgs Wirtschaft vorgestellt. Allein bei Beiersdorf arbeiten aktuell 2.500 Beschäftigte von zuhause. Mit welchen innovativen Ideen und Formaten sie die Herausforderung in der Krise meistern und welche Hürden sie nehmen mussten, davon haben sie so wie die IT-Firma sum.cumo aus der Praxis berichtet. Beispiele, die in der Konferenz genannt wurden, sind unter anderem das Format „Remote-Kindergarten“, mit dem die Kinder unterhalten werden, während sich ihre Eltern eine kurze Auszeit nehmen können. Auch gemeinsame Yogakurse oder das virtuelle gemeinsame Mittagessen „Lunch-Roulette“ sind Beispiele für innovative Ideen in der Krise.
Alle Beteiligten der Online-Konferenz haben den Willen bekräftigt, die Herausforderungen der Pandemie mit gemeinsamer Kraftanstrengung zu meistern. Dabei ist es wichtig, im regelmäßigen und engen Austausch auch die Zukunft nach Corona im Blick zu behalten.
Über Regeln und Fragen in Bezug auf Homeoffice und mobiles Arbeiten informiert die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz im Internet unter
www.hamburg.de/homeoffice.
15. Januar – Fristverlängerung für Antrag auf Hilfszahlungen des Bundes
Unternehmen können Anträge auf Corona-Hilfszahlungen des Bundes nun länger stellen als bislang geplant. Die Antragsfrist für die
November- und die Dezemberhilfe wurde laut Bundeswirtschaftsministerium
bis zum 30. April verlängert. Die
Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 kann
bis zum 31. März beantragt werden.
Mit den Hilfszahlungen sollen Firmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen entschädigt werden, die von Schließungen betroffen sind. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes des Vorjahresmonats.
14. Januar – Ausnahmeregelungen für Beschäftigte im grenzüberschreitenden Personen-, Güter- und Warenverkehr
Unter Bezugnahme auf die Coronavirus-Einreiseverordnung hat das BMVI einen Überblick über die Ausnahmeregelungen für Beschäftigte im grenzüberschreitenden Personen-, Güter- und Warenverkehr erstellt sowie die
Ersatzmitteilung für die digitale Einreiseanmeldung veröffentlicht. Die
Coronavirus-Einreiseverordnung ist am 13. Januar 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
14. Januar – Entscheidung im Bundestag: Kinderkranktage werden verdoppelt
Die Zahl der Kinderkrankentage wird in diesem Jahr wegen der Corona-Pandemie pro Elternteil von 10 auf 20 verdoppelt. Alleinerziehende erhalten 40 statt der üblichen 20 Tage. Das beschloss der Bundestag am Donnerstag vor dem Hintergrund der Einschränkungen an Schulen und Kitas.
Der Bundesrat soll am Montag in einer Sondersitzung noch zustimmen. Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar gelten. Bund und Länder hatten sich bei ihren Corona-Krisenberatungen am Dienstag vor einer Woche auf die Aufstockung der Krankentage verständigt.
Wer zahlt das Kinderkrankengeld?
Kinderkrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse normalerweise, wenn Eltern wegen der Pflege eines kranken unter 12-jährigen Kindes nicht arbeiten gehen können. Es beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes. Wichtige Neuerung: Das Krankengeld soll es nun aber auch geben, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind oder der Zugang eingeschränkt ist.
Das gilt auch, wenn Eltern lediglich gebeten wurden, ihre Kinder nicht in die Einrichtung zu bringen. Das Kinderkrankengeld sollen auch Eltern bei ihrer Krankenkasse beantragen können, die theoretisch im Homeoffice arbeiten könnten. Für den Antrag soll eine Bescheinigung von Schule oder Kita reichen. Anspruch haben nur gesetzlich Versicherte.
14. Januar – Hamburg krempelt die #Ärmelhoch für die Corona-Schutzimpfung
Über 80-Jährige erhalten Anschreiben zur Terminvereinbarung
Ab dem Donnerstag erhalten Hamburgerinnen und Hamburger im Alter von über 80 Jahren Post vom Senat. Darin werden sie ermutigt, einen Impftermin zu vereinbaren.
Wegen der begrenzten Verfügbarkeit können noch nicht für alle Bürgerinnen und Bürger Schutzimpfungen angeboten werden. Zuerst können nur diejenigen eine Schutzimpfung erhalten, die am dringendsten geschützt werden müssen, weil für sie die Gefahr eines schweren Verlaufs am höchsten ist. Senatorin Dr. Leonhard ruft daher die Hamburgerinnen und Hamburger über 80 Jahren dazu auf, von dieser Möglichkeit in den kommenden Wochen Gebrauch zu machen und das Angebot einer Corona-Schutzimpfung anzunehmen. In dem Schreiben, das heute eingeht, werden die Rahmenbedingungen zur Terminvereinbarung beschrieben.
Die Buchung von Terminen kann online oder telefonisch erfolgen. Ab heute sind mehrere hundert zusätzlicher Termine pro Tag bis Mitte Februar in den Terminbuchungstools freigeschaltet. Aufgrund der knappen Impfstoffverfügbarkeit wird es noch etliche Woche benötigen, bis ausreichend Termine verfügbar sind, um allen Interessierten einen Termin anbieten können. Rund 190.000 Menschen in Hamburg haben nach Schätzung der Sozialbehörde einen Anspruch auf eine Impfung in der „höchsten Priorität“ gemäß Corona-Impfverordnung des Bundes (§2). Der verfügbare Lagerbestand von Impfstoffdosen liegt unter 30.000 – unter anderem, weil Hamburg durch eine Sicherheitsrückstellung dafür Sorge trägt, dass allen Personen auch die zweite Dosis der Schutzimpfung sicher angeboten werden kann.
Um die zu erwartende hohe Auslastung der Hotline nicht weiter zu belasten, wird dringend darum gebeten, dass telefonische Terminbuchungen nur durch oder für Berechtigte vorgenommen werden. Personen, die über keine Berechtigung nach §2 der Impfverordnung verfügen, können derzeit auch in Ausnahmefällen keinen Termin erhalten.
Im Anschreiben werden einige wichtige Fragen beantwortet. Weitere Informationen werden laufend unter
www.hamburg.de/corona-impfung aktualisiert und ergänzt.
Welche Kosten entstehen für mich?
Keine. Die Kosten für die Schutzimpfungen werden vom Bund und der Stadt Hamburg getragen.
Wann und wo wird mein Impftermin sein?
Sie erhalten Termine, die sich nach den freien Kapazitäten und nach Ihren Möglichkeiten richten. Für die telefonische Terminvereinbarung und auch den Termin selbst bitten wir angesichts der großen Nachfrage um Ihre Geduld. Die Impfungen finden in den Hamburger Messehallen statt, die Sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen (U2 Messehallen, U3 Sternschanze, S Dammtor).
Wie sicher ist der Impfstoff?
Die Hersteller müssen für die Zulassung umfassende Daten vorlegen. Diese werden von unabhängigen Gremien nach wissenschaftlichen Standards geprüft. Die Studien zur Verträglichkeit, Sicherheit und Wirksamkeit der Impfstoffe umfassen drei Phasen und wurden mit tausenden Teilnehmern durchgeführt. Die Qualitätsanforderungen im europäischen Zulassungsverfahren sind sehr hoch, und wurden erfüllt.
Was passiert, wenn ich mich noch nicht impfen lassen möchte?
Sie können frei entscheiden, ob und wann Sie sich impfen lassen möchten. Sie gehören zu einer Personengruppe, die früher als andere die Möglichkeit hat, die Schutzimpfung zu erhalten. Aber auch zu jedem späteren Zeitpunkt können Sie einen Termin vereinbaren.
Ich habe Schwierigkeiten, das Impfzentrum zu erreichen. Welche Möglichkeiten gibt es?
Bitte prüfen Sie, ob eine Person Ihres Vertrauens Sie bei dem Weg in das Impfzentrum unterstützen kann. Die Begleitperson darf das Impfzentrum gemeinsam mit Ihnen betreten. Sofern Sie aufgrund Ihrer derzeitigen körperlichen Verfassung keinerlei Möglichkeit sehen, in das Impfzentrum zu gelangen, bestehen zu einem späteren Zeitpunkt – je nach Entwicklung weiterer Impfstoffe – weitere Möglichkeiten zu einer Impfung. Bitten Sie, wenn Sie es wünschen, eine Person Ihres Vertrauens, auf der Internetseite
www.hamburg.de/corona-impfung Ihre Kontaktdaten zu erfassen. Damit können wir Sie zum gegebenen Zeitpunkt über weitere Möglichkeiten informieren.
Kann ich mich nur im Impfzentrum impfen lassen?
Derzeit können wir Ihnen nur eine Terminvereinbarung für das Impfzentrum anbieten. Ein Impfstoff, den Sie bei Ihrer Ärztin, Ihrem Arzt erhalten können, steht uns noch nicht zur Verfügung. Nur in Pflegeeinrichtungen können wir Impfungen vor Ort anbieten. Wenn Sie in einer Pflegeeinrichtung leben, ist es nicht erforderlich, einen Termin zu vereinbaren – wir kommen dafür auf Sie zu.
Muss ich etwas mitbringen oder mich vorbereiten?
Zum Nachweis Ihres Alters bringen Sie bitte Ihren Personalausweis mit und tragen Sie gern am Oberkörper weite Kleidung, mit der Sie den Oberarm gut freilegen können.
Wo kann ich weitere Informationen erhalten oder Fragen stellen?
Von
www.hamburg.de/corona-impfung aus erreichen Sie verlässliche Informationsquellen. Allgemeine Auskünfte erhalten Sie auch telefonisch unter 116 117. Sie erhalten vor Ihrem Impftermin auch einen Aufklärungsbogen mit weiteren Details. Vor der Impfung haben Sie im Impfzentrum in jedem Fall noch ein Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt. Auch hier haben Sie Gelegenheit, individuelle Fragen zu klären.
13. Januar – Nach Beseitigung von Software-Fehlern durch den Bund: Förderbank IFB beginnt Auszahlung der Novemberhilfe
Nach der Beseitigung von Software-Fehlern durch das zuständige Bundeswirtschaftsministerium kann heute endlich die reguläre Auszahlung der sog. Novemberhilfe in Hamburg durch die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) beginnen. Die gestern nach der Mitteilung aus Berlin durchgeführten Tests verliefen positiv, der erste Bescheid konnte noch am Abend erstellt werden. Die Antragsstellung für die Novemberhilfe läuft bereits seit dem 25. November 2020. Bisher haben in der Freien und Hansestadt Hamburg rund 10.000 Antragstellende ein Fördervolumen von über 185 Millionen Euro beantragt. Aufgrund des neu aufgesetzten Verfahrens wurden anfänglich vom Bund zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt rund 50 Millionen Euro geleistet, um die Hamburgische Wirtschaft mit Hilfen zu unterstützen.
Da die Novemberhilfe noch
bis zum 31. Januar 2021 beantragt werden kann, hier nochmals die wesentlichen Informationen im Überblick:
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige sowie Vereine und Einrichtungen, die von den November-Schließungen besonders stark betroffen waren. Um diesen unverzüglich und unbürokratisch helfen zu können, wurden zunächst seit Ende November Abschlagszahlungen gewährt. Die Höhe der Abschlagszahlungen betrug zunächst maximal 10.000 Euro und wurde in der Zwischenzeit auf maximal 50.000 Euro erhöht.
Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen im November betroffene Unternehmen.
Mit der Novemberhilfe werden im Grundsatz Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im November 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Verlustes Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.
Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
13. Januar – Tipps für den Einzelhandel: Wie Sie auch im Lockdown Ihre Kunden erreichen können
Viele Einzelhandelsgeschäfte mussten am 16. Dezember 2020 ihre Ladentüren schließen. Welche Möglichkeiten gibt es nun, die Kunden weiterhin zu bedienen?
12. Januar – Novemberhilfen können ausgezahlt werden
Die mit den Schließungen für Restaurants, Freizeiteinrichtungen und Kulturbetriebe im November beschlossenen Finanzhilfen können nun komplett ausgezahlt werden. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums stehen nun die technischen Voraussetzungen für die reguläre Auszahlung. Bisher hätten die Betriebe für November Abschlagszahlungen von über 1,3 Milliarden Euro erhalten. Die restliche Novemberhilfe werde nun über die Länder ausgezahlt. Die Gesamtkosten waren in der Regierung Mitte November allein für den Monat auf etwa 14 Milliarden Euro geschätzt worden.
12. Januar – Kostenlose Corona-Schnelltests für Grenzpendler
Grenzpendler, die beruflich nach Dänemark einreisen,
können sich künftig kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Um einen solchen Schnelltest zu erhalten, müssen sie beispielsweise anhand von Gehaltsabrechnungen oder Arbeitsverträgen nachweisen, dass sie in Dänemark arbeiten, wie die Region Syddanmark heute mitteilte. Für alle anderen kosten die Corona-Schnelltests 299 Kronen. Die Region Syddanmark hat ein Abkommen mit dem Unternehmen Falck verlängert, damit ausländische Staatsbürger, die nicht in Dänemark leben, einen schnellen Test erhalten, wenn sie in das Land reisen müssen. Das Testzentrum von Falck am Skandinavian Park in Handewitt ist von Montag bis Donnerstag von 5 Uhr bis 16 Uhr, am Freitag von 5 bis 20 Uhr sowie durchgehend von Sonnabend 7 Uhr bis Montag 7 Uhr geöffnet. Zudem soll es an kleineren Grenzübergängen zu verschiedenen Zeiten mobile Teststationen geben.
8. Januar – Ergänzende Regelung zur Stundung / Vollstreckung von Steuerforderungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Coronakrise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.
7. Januar – Appell an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: Homeoffice ermöglichen, wo immer es geht
Angesichts der weiterhin hohen Infektionszahlen in der Corona-Pandemie bittet der Hamburger Senat die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zuhause zu ermöglichen – wo immer dies möglich ist. Dadurch können Kontakte und damit Infektionsrisiken in Büros, aber auch auf dem Weg dorthin reduziert werden.
Auch im Homeoffice gelten Arbeitsschutzmaßnahmen. Je länger und je regelmäßiger im Homeoffice gearbeitet wird, desto wichtiger ist zum Beispiel ein ergonomisch gestalteter Arbeitsplatz. Geräte sollten so stehen, dass sich Fenster oder Lichtquellen möglichst nicht darin spiegeln. Eine geänderte Sitzhaltung und Bewegungspausen helfen, Verspannungen zu verhindern. Sehr wichtig sind in diesem Zusammenhang auch die regelmäßige Kommunikation mit den Beschäftigten und die Einhaltung der Regelungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten sowie Höchstarbeitszeiten. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen darauf hinweisen, dass getroffene Betriebsvereinbarungen auch im Homeoffice gelten – in Form einer Unterweisung.
7. Januar – Senat verlängert Miethilfen im Gewerbebereich bis 30. Juni 2021
Angesichts der verlängerten Corona-Einschränkungen und der tiefgreifenden Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben auch im Januar 2021 haben die für die städtischen Immobilien vorrangig zuständigen Behörden - Finanzbehörde, Stadtentwicklungsbehörde und Wirtschaftsbehörde – die städtischen Miethilfen
bis 30. Juni 2021 verlängert. Lockdown-betroffene Gewerbemieter können bei ihren städtischen Vermietern mit entsprechenden Nachweisen zum Corona-Bezug Anträge auf Stundung, Ratenzahlung und – als ultima ratio – auch Mietreduzierung stellen.
Auf Ersuchen des Senats sind die öffentlichen Unternehmen, die auch mit der Vermietung gewerblicher Immobilien befasst sind, schon seit März 2020 aufgefordert, mit ihren Gewerbemietern entsprechend sensibel umzugehen. So hatte der Senat schon im Rahmen des Hamburger Corona Schutzschirms Ende März 2020 eine großzügige Stundungsregelung kommuniziert und umgesetzt. Seit dem Sommer 2020 stehen jeweils Einzelfall-Lösungen im Vordergrund, die der Situation der beiden Mietvertragsparteien besser Rechnung tragen - denn nicht alle gewerblichen Mieter sind gleichermaßen von der Corona-Krise und den Einschränkungen betroffen. Von dieser Grundlage zur Stundung ist allein bis Ende September im Umfang von 29,4 Millionen Euro auf Basis von rund 1.100 Anträgen Gebrauch gemacht worden. Darüber hinaus sind Forderungen in Höhe von 5,4 Millionen Euro auf Basis von 137 Anträgen erlassen worden. Im Zuge der Corona-Einschränkungen im November/Dezember 2020 hatte der Senat seine öffentlichen Unternehmen erneut gebeten, entsprechend wohlwollend mit Anträgen gewerblicher Mieter umzugehen. Diese Maßgabe ist jetzt bis Jahresmitte verlängert: Betroffene Mieter können sich daher erneut vertrauensvoll an ihre jeweiligen Vermieter wenden. Im rein privaten gewerblichen Bereich ist durch die Bundesebene ein Rahmen für Einzelfalllösungen gesetzt, der nun durch die Marktteilnehmer ausgefüllt werden muss.
6. Januar – Senat setzt Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz um
Das Infektionsgeschehen in Deutschland ist nach wie vor kritisch und nach den Feiertagen nicht sicher beurteilbar. Deshalb haben Bund und Länder beschlossen, die bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie bis Ende Januar zu verlängern, und bundesweit zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Virusausbreitung zu ergreifen. Der Senat hat entschieden, die Beschlüsse der MPK in die Hamburger Corona-Verordnung zu übernehmen.
Die neue Verordnung tritt am Freitag, 8. Januar 2021 in Kraft und ist zunächst bis zum 31. Januar 2021 befristet.
Kontaktbeschränkung
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen Hausstand und maximal eine weitere Person zu begrenzen.
Es wird weiterhin dringend empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Home-Office
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind aufgefordert, Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen, wo immer dies möglich ist.
Kinderbetreuung
Der Hamburger Senat hat entschieden, aufgrund des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens den Regelbetrieb in der Kindertagesbetreuung vom 11. bis zum 31. Januar 2021 an Tagesrandzeiten einzuschränken. Die regulären Öffnungszeiten der Kitas und Tagespflege werden auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr begrenzt. Darüber hinaus haben die Einrichtungen bei personellen Engpässen die Möglichkeit, in Absprache mit der Kita-Aufsicht der Sozialbehörde weitere Einschränkungen der Betreuungszeit vorzunehmen.
Schule
An den Hamburger Schulen wird bis Ende Januar Distanzunterricht erteilt. Das heißt, dass die Schülerinnen und Schüler im Regelfall zuhause lernen. Eltern, deren Kinder zuhause nicht lernen oder deren Kinder nicht betreut werden können, haben die Möglichkeit, ihre Kinder weiterhin zur Schule zu schicken, wo sie unter pädagogischer Anleitung angemessen betreut werden.
Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten
Alle aus einem Risikogebiet eingereisten Personen sind verpflichtet, sich unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen (Einreisetestung). Die Einzelheiten legt der Bund in einer Muster-Verordnung fest, die in Kürze vorliegt und dann von Hamburg übernommen wird. Alle weiteren, bereits bestehenden Vorschriften (10 Tage Quarantäne mit der Möglichkeit, fünf Tage nach Einreise einen Coronatest durchzuführen) bleiben bestehen.
Betriebskantinen
Nicht-öffentliche Personalrestaurants und Kantinen sollen, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe zwingend erforderlich ist, ihr Angebot nur noch zur Mitnahme bereithalten. Ausnahmen sind nur dann gestattet, wenn eine individuelle Speiseneinnahme des Personals am Betriebsort nicht in getrennten Räumen möglich ist.
In der Neuauflage vom 28. Dezember 2020 sind folgende Änderungen zu finden:
Für private Unternehmen im Gelegenheitsverkehr nach PersonenbeförderungsG (keine mehrheitlich öffentliche Beteiligung)
Finanzierung von sogenannte Vorhalte- und Vorleistungskosten, die zwischen dem 1. Juli 2020 bis 30. September 2020 angefallen sind. Das sind fortlaufende Tilgungs- oder Leasingraten für die Anschaffung der Reisebusse vor der Corona-Pandemie sowie “Vorleistungskosten” zum Beispiel für Reisekataloge oder Werbeanzeigen.
Hilfen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen gewährt.
Berücksichtigt werden neue oder gebrauchte Reisebusse (mind. Schadstoffklasse Euro V)
Höchstbetrag: 13.200 Euro pro Bus. Doppelförderungen sind mit Blick auf andere COVID-19-bedingte Unterstützungsleistungen ausgeschlossen.
Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG).
Anträge nach Kleinbeihilfe oder Fixkostenhilfe (s. §4a der RL) können elektronisch bis zum 15. März 2021 beim BAG gestellt werden über
www.bag.bund.de.
6. Januar – 20 Millionen Euro für Corona-Arbeitsmarktprogramm
Insgesamt 20 Millionen Euro stellt der Senat kurzfristig bereit, um mit einem Arbeitsmarktprogramm für die Jahre 2021/2022 gezielte Impulse zu setzen. Es hilft Beschäftigten in krisenbetroffenen Unternehmen, die gegenwärtige Situation zur eigenen Weiterentwicklung zu nutzen, und unterstützt in Notlagen. Die Maßnahme ist Teil des Hamburger Wirtschafts-Stabilisierungsprogrammes HWSP, welches die Stadt im Zuge der Coronakrise aufgelegt hat.
Die Coronakrise wirkt sich auch auf den Hamburger Arbeitsmarkt aus. Rund 83.000 Hamburgerinnen und Hamburger waren Ende November arbeitslos gemeldet. Die Auswirkungen treffen die verschiedenen Jobs auch unterschiedlich hart: Insgesamt ist die Arbeitslosigkeit infolge der Pandemie um gut 30 Prozent gestiegen, bei jungen Menschen unter 25 Jahren um 40 Prozent, und bei gering qualifizierten Menschen sogar um 60 Prozent. Aber auch für Fachkräfte bestimmter Branchen deutet sich an, dass