Straßengüterverkehr

Regelungen und Tipps

Genehmigungen

Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (sog. Güterkraftverkehr), unterliegt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und ist in der Regel erlaubnispflichtig. Zusätzlich muss das Gewerbe beim zuständigen Orts- oder Bezirksamt angemeldet werden. Beförderungen mit kleineren Kraftfahrzeugen werden vom GüKG nicht erfasst und sind auch nicht erlaubnispflichtig. In diesen Fällen genügt eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Orts- oder Bezirksamt. Ebenfalls nicht erlaubnispflichtig ist der sog. Werkverkehr (s.u.).

Welche Erlaubnisse bzw. Genehmigungen sind erforderlich?

Grundvoraussetzung für den Betrieb eines Güterkraftverkehrsunternehmens ist die "Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr" (Güterkraftverkehrserlaubnis) oder die "Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr" (EU-Lizenz, Gemeinschaftslizenz), die sich hauptsächlich in ihrem räumlichen Geltungsbereich unterscheiden. Für Transporte, die über den Bereich der EU-Mitgliedsstaaten hinausgehen, sind ergänzende Genehmigungen erforderlich. Die Güterkraftverkehrserlaubnis berechtigt nur zu Transporten innerhalb Deutschlands. Die Erlaubnis wird bei erstmaliger Antragstellung zunächst für zehn Jahre erteilt. Die Wiedererteilung erfolgt unbefristet, sofern zu diesem Zeitpunkt die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt werden.
Die EU-Lizenz berechtigt zum grenzüberschreitenden Transport in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Norwegen, Island, Liechtenstein) sowie der Schweiz. Auch mit Luxemburg ist die uneingeschränkte Geltung der Gemeinschaftslizenz vereinbart worden. Die EU-Lizenz gilt auch für innerdeutsche Transporte und schließt somit die Güterkraftverkehrserlaubnis ein.
Die Gemeinschaftslizenz berechtigt in bestimmtem Umfang auch zu sog. "Kabotagefahrten", d.h. zu innerstaatlichem Güterkraftverkehr in solchen Ländern, in denen der Unternehmer keine eigene Niederlassung hat. Die EU-Lizenz ist generell auf jeweils zehn Jahre befristet. Sowohl die Güterkraftverkehrserlaubnis als auch die EU-Lizenz ist in Hamburg zu beantragen bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation. Die Voraussetzungen für die Erteilung beider Genehmigungsarten sind identisch. Angaben hierzu finden Sie in unserem Informationsblatt "Existenzgründung im Güterkraftverkehr".

CEMT-Genehmigung: Beschränkt auf drei Beförderungen

Die CEMT-Genehmigung ist ergänzend erforderlich für grenzüberschreitende Verkehre in den 43 Staaten, die der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) angehören. Hierzu gehören bspw. die Türkei und Russland. Sie wird auf Antrag für einen Monat oder ein Kalenderjahr für Transporte ausgegeben, die mit Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen Nutzlast oder 6 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht durchgeführt werden.
Bislang war es einem Unternehmen möglich, bis zu sechs Wochen außerhalb seines Niederlassungsstaates tätig zu sein, bevor das Fahrzeug dorthin zurückkehren musste. Seit dem 1. Januar 2006 gilt die Einschränkung, dass der Transportunternehmer außerhalb des Niederlassungsstaates neben einer Hin- und Rückfahrt nur noch drei Beförderungen durchführen darf (sog. 2+3-Regelung). Im Anschluss an diese drei Beförderungen muss mindestens eine Fahrt zurück in den Niederlassungsstaat erfolgen, wofür ist eine Leer- oder Transitfahrt ausreichend ist. Die zahlenmäßige Beschränkung soll den Missbrauch von CEMT-Genehmigungen erschweren, da diese in der Vergangenheit häufig für unerlaubte Kabotage-Transporte verwendet wurden.
Der Antrag auf Erteilung einer CEMT-Genehmigung ist bei der jeweiligen Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) einzureichen, in deren Bezirk der Unternehmer seine Hauptniederlassung hat. Hinweise für die Erteilung von CEMT-Genehmigungen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr.

Bilaterale Genehmigungen für den Verkehr in Drittländern

Bilaterale Transportgenehmigungen sind im sog. Drittlandverkehr erforderlich und berechtigen in Verbindung mit der Güterkraftverkehrserlaubnis bzw. der EU-Lizenz nur zu Verkehren zwischen Deutschland und dem betreffenden Vertragsstaat. Sie werden als Einzelfahrtgenehmigung oder Zeitgenehmigung ausgegeben und sind entsprechend der Transportrelation zu beantragen.
Aserbaidschan, Belarus (Weißrussland), Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Russische Föderation, Ukraine, Usbekistan, Schweiz, Belgien, Estland, Finnland, Lettland, Litauen
Bundesamt für Güterverkehr
Krausenstraße 17
10117 Berlin
Tel.: 030/2888563
E-Mail: bag-berlin@bag.bund.de
Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Kroatien, Mazedonien, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei sowie Österreich, Portugal, Slowakische Republik, Spanien, Ungarn, Bulgarien
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel.: 0941/5680-1325 o. -1388
E-Mail: Transportgenehmigungen@reg-opf.bayern.de
Der entsprechende Artikel des Bundesamtes für Güterverkehr enthält weitergehende Informationen zu bilateralen Genehmigungen.

Werkverkehr

Güterkraftverkehr wird als "Werkverkehr" bezeichnet, wenn Güter für eigene Zwecke des Unternehmens transportiert werden und dabei sämtliche der nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Die beförderten Güter stehen im Eigentum des Unternehmens oder sind von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, bearbeitet etc.
  • Abgangs- oder Bestimmungsort ist das Unternehmen.
  • Die Beförderung wird mit eigenem Personal des Unternehmens durchgeführt oder mit Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
  • Die Güterbeförderung ist nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens.
Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist die betreffende Beförderung nicht erlaubnispflichtig. Auch die für den gewerblichen Güterkraftverkehr vorgeschriebene Versicherungspflicht gilt hier nicht. Wird der Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen durchgeführt, die einschließlich Anhänger ein größeres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen aufweisen, so muss dieser vor Beginn der ersten Beförderung dem Bundesamt für Güterverkehr angezeigt werden. Die Anmeldung erfolgt über ein spezielles Anmeldeformular das das BAG auf seiner Homepage zur Verfügung stellt. Das Merkblatt zur Anmeldung erhält weitere wichtige Hinweise, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind.
Für weitere Informationen zum Werkverkehr wenden Sie sich bitte direkt an die für den Sitz Ihres Unternehmens zuständige Außenstelle des Bundesamtes für Güterverkehr, an die auch Ihre Anmeldung zu richten ist. Für Unternehmen mit Sitz in Hamburg ist dies die Außenstelle Kiel.
Zu beachten ist, dass die im Werkverkehr tätigen Fahrer auch eine besondere Qualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz aufweisen müssen. Ausführliche Informationen zur Berufskraftfahrerqualifikation haben wir in einem entsprechenden Merkblatt für Sie zusammengestellt.

LKW-Maut in Deutschland

Für wen und wo gilt die Mautpflicht?

Die Lkw-Maut gilt auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen für alle in- und ausländischen Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht (zGG), die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder hierfür eingesetzt werden. Das mautpflichtige Streckennetz kann im Internet unter www.mauttabelle.de eingesehen werden.
Am 1. Juli 2018 wurde die Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen ausgeweitet. Mit der Erweiterung wuchs das Mautnetz von rund 15.000 auf rund 52.000 Kilometer. Von der Ausweitung sind nach Schätzungen der Betreibergesellschaft Toll Collect rund 30.000 Unternehmen mit ca. 140.000 Fahrzeugen neu betroffen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Maut ist nicht zu entrichten bei Verwendung folgender Fahrzeuge:
  • Kraftomnibusse,
  • Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
  • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.
Voraussetzung für die Mautbefreiung ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.

Wie hoch ist die Maut und wie wird sie erhoben?

Die Höhe der Maut hängt ab von
  • der auf mautpflichtigen Straßenabschnitten zurückgelegten Strecke,
  • der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und
  • der Emissionsklasse des Fahrzeugs.
Seit dem 1. Januar 2019 gelten folgende Mautsätze. Informationen zu den Schadstoffklassen finden Sie im Leitfaden zur Ermittlung der Schadstoffklassen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG).
Die Erhebung der Lkw-Maut kann erfolgen:
  • automatisch über eine On-Board-Unit im Lkw,
  • durch Einbuchung im Internet oder mittels einer Buchung an einem Mautstellenterminal.
Bisher musste man sich als Nutzer mit seinem Lkw bzw. mit mehreren Lkw bei der Betreibergesellschaft „Toll Collect GmbH" registrieren lassen, um am automatischen Erhebungssystem teilnehmen oder die Einbuchung über das Internet nutzen zu können. Seit dem 18. Dezember 2017 ermöglicht ein neues Online-Verfahren die Einbuchung auch für nicht registrierte Kunden. Die alten Zugangsdaten sind mit der Umstellung nicht mehr gültig. Seit Februar 2018 steht eine App zur Einbuchung über Smartphone und Tablet zur Verfügung.
Das automatische Verfahren mit einer On-Board Unit hat den Vorteil, dass es ohne Fahrtunterbrechung jeden Autobahnabschnitt selbstständig erkennt und bemautet. Auf diese Weise ist eine Änderung der Fahrtstrecke mit keinem zusätzlichen Aufwand verbunden. Eine Pflicht zur Teilnahme am automatischen Erhebungssystem besteht allerdings nicht. Seit Oktober 2017 werden die rund 1,2 Millionen in Lkw verbauten On-Board Units für die automatische Mauterhebung schrittweise von der dezentralen auf eine zentrale Mauterhebung umgestellt. Bereits eingebaute On-Board Units können weiter verwendet werden, ohne dass die Fahrzeuge in die Werkstatt müssen. Sichtbar wird die Umstellung durch eine neue Anzeige auf der On-Board Unit. Es erscheinen die Achsenzahl, das Gewicht und die Angabe, ob der Lkw in Deutschland oder Österreich unterwegs ist. Die Anzeige des Mautbetrags entfällt. Über das grüne LED wird dem Fahrer die korrekte Mauterhebung signalisiert.  
Ausführliche Informationen zur Mauterhebung finden Sie auf der Homepage von Toll Collect.

Was passiert mit der Vignette?

In Deutschland werden keine Vignetten mehr benötigt. In Luxemburg, den Niederlanden,  Schweden und Dänemark behält die Vignette weiterhin ihre Gültigkeit. Eine Liste mit Ausgabestellen für diese Vignetten finden Sie unter der Internetadresse www.ages.de

Road Package - Auswirkungen für Deutschland

Allgemeines

Am 4. Dezember 2009 traten neue Regeln für den Güter- und Personenkraftverkehr in Kraft, die mit Wirkung vom 4. Dezember 2011 in allen EU-Mitgliedstaaten gelten. Es handelt sich um ein Paket von drei Verordnungen, das auch als sogenanntes "Road Package" bezeichnet wird. Auf der Basis des "Road Package" sollen die Vorschriften über den Berufs- und Marktzugang für Kraftverkehrsunternehmen in den einzelnen Mitgliedstaaten angeglichen werden, um hierdurch gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund erforderlich, dass innerhalb der EU ein freier Zugang zu den Verkehrsmärkten gegeben ist.

Der betroffene Personenkreis

Im Bereich des Güterverkehrs richten sich die Vorschriften an alle Kraftverkehrsunternehmen, die den genehmigungspflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen betreiben, die eine zulässige Gesamtmasse von 3,5 t überschreiten. Dementsprechend sind reine Speditionen ohne eigenen Fuhrpark ebenso wenig betroffen wie KEP-Dienste, die mit Fahrzeugen bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht ausgeführt werden. Zwar sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, die vorgenannte Gewichtsschwelle herabzusetzen, jedoch wird hiervon in Deutschland kein Gebrauch gemacht. Auch der Werkverkehr (s.o.) ist nach wie vor von den besonderen Berufszugangsregeln ausgenommen, die für den gewerblichen Güterkraftverkehr gelten.

Der "Verkehrsleiter"

Eine der Zulassungsvoraussetzungen für Unternehmen, die den gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht betreiben möchten, ist der Nachweis der fachlichen Eignung. Nach der bis zum 4. Dezember 2011 geltenden Regelung war es nicht zwingend erforderlich, dass der Unternehmer selbst über die fachliche Eignung verfügt. Der Unternehmer konnte vielmehr auch einen fachlich geeigneten Mitarbeiter zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellen, der die Verkehrsgeschäfte für ihn tatsächlich und dauerhaft leitet. Dies ist auch nach den neuen Verordnungen weiterhin möglich, so dass sich insoweit keine Änderungen ergeben haben.
In Bezug auf die fachkundige Person haben sich jedoch zwei wesentliche Dinge geändert. Eine Neuerung besteht darin, dass diese Person nun die Bezeichnung "Verkehrsleiter" trägt. Dies ist in Artikel 4 der Verordnung 1071/2009 geregelt, in welchem festgelegt wird, dass das Unternehmen mindestens eine natürliche Person als Verkehrsleiter benennt, die zuverlässig ist, die geforderte fachliche Eignung besitzt, ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat und die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.

"Externer Verkehrsleiter"

Die zweite Neuerung besteht darin, dass auch ein sog. externer Verkehrsleiter eingesetzt werden kann, der zu dem Unternehmen in keiner echten Beziehung als Eigentümer, Angestellter, Anteilseigner o.ä. steht. So wird es den Unternehmen ermöglicht, eine vertragliche Vereinbarung mit einer Person zu treffen, die sich verpflichtet, die Aufgaben als Verkehrsleiter für das Unternehmen zu übernehmen. Diese Person muss einen ständigen Aufenthalt in der Europäischen Gemeinschaft haben, fachlich geeignet und persönlich zuverlässig sein. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dieser externe Verkehrsleiter für maximal vier Unternehmen als Verkehrsleiter tätig werden und der von ihm insgesamt betreute Fuhrpark aus nicht mehr als 50 Fahrzeugen bestehen darf. Diese Beschränkung der Fahrzeugflotte gilt lediglich für den externen Verkehrsleiter. Unternehmen, die über einen eigenen Verkehrsleiter bzw. über eine fachlich geeignete Person aus ihrer Mitte verfügen, dürfen unbegrenzt viele Fahrzeuge betreiben, ohne einen zweiten oder dritten Verkehrsleiter bestellen zu müssen.

Vorgaben an die persönliche Zuverlässigkeit

Eine besondere Ausgestaltung hat das Kriterium der persönlichen Zuverlässigkeit erfahren, das sowohl vom Unternehmer als auch vom Verkehrsleiter erfüllt werden muss. So wird in Artikel 6 der Verordnung 1071/2009 ausgeführt, dass Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen bestimmte Arten einzelstaatlicher Vorschriften oder Gemeinschaftsnormen und Verurteilungen wegen schwerer Straftaten bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen sind. Insbesondere werden in Anhang IV dieser Verordnung eine Reihe von schweren Verstößen genannt, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit grundsätzlich als nicht mehr gegeben anzusehen ist. Die Erlaubnisbehörde ist in solchen Fällen gehalten, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren einzuleiten. Hierin wird lediglich noch geprüft, ob die Aberkennung der Zuverlässigkeit unter Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles nicht ggf. unverhältnismäßig wäre. Bei den Verfehlungen, die gerne auch als die "sieben Totsünden" bezeichnet werden, handelt es sich um folgende Verstöße:
  1. a.) Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr. b.) Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.
  2. Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.
  3. Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u. a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
  4. Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
  5. Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.
  6. Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
  7. Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen
Die Aberkennung der persönlichen Zuverlässigkeit hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht mehr als Verkehrsleiter tätig werden darf. Dem Unternehmen wird in solchen Fällen eine Frist von höchstens 6 Monaten eingeräumt, einen neuen Verkehrsleiter zu benennen.
Einrichtung eines elektronischen Registers
Um im Erlaubniserteilungsverfahren und bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit auch Informationen aller EU-Mitgliedsstaaten berücksichtigen zu können, enthalten die neuen Regelungen die Verpflichtung der Länder, ein nationales elektronisches Register einzuführen und dieses europaweit zu vernetzen. In diesem Register werden sowohl Informationen über das Unternehmen (Name und Rechtsform, Sitz, Art und Zahl der Fahrzeuge, Kennung der Gemeinschaftslizenz) als auch Informationen über den Verkehrsleiter eingetragen. Insbesondere sollen auch Verurteilungen oder Sanktionen erfasst werden, die wegen schwerwiegender Verstöße verhängt wurden. Auch die Aberkennung der Zuverlässigkeit wird bei den betroffenen Verkehrsleitern notiert und für maximal 2 Jahre gespeichert.
Das Register wird in Deutschland vom Bundesamt für Güterverkehr betrieben und ist erreichbar über die Internetadresse www.verkehrsunternehmensdatei.de.
Da zu erwarten ist, dass sich die Kontrolldichte erhöhen wird, sollten die Unternehmen gewissenhaft prüfen, ob sie sich rechtskonform verhalten, um Verurteilungen und Sanktionen und damit Eintragungen in das Register zu vermeiden. Unter anderem sollten die folgenden Vorschriften/Bereiche hierbei besondere Beachtung finden:
  • Einhaltung der Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Berufszugangsverordnung,
  • Arbeits- und sozialrechtliche Pflichten sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
  • höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge,
  • Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
  • Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
  • Abgabenrechtliche Pflichten,
  • Einhaltung der Vorschriften für besondere Transporte (z.B. Gefahrgut, Lebensmittel, Abfall, lebende Tiere).

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens als weitere Zulassungsvoraussetzung, sind im Hinblick auf die Beträge (€ 9.000,- für das erste Kraftfahrzeug und jeweils € 5.000,- für jedes weitere Fahrzeug) unverändert geblieben. Neu ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Behörde den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in Zukunft jedes Jahr verlangen kann. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch die Vorlage eines geprüften Jahresabschlusses. Die Verordnung ermächtigt die Erlaubnisbehörden jedoch auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft über die geforderten Beträge gelten zu lassen und zwar in Form einer Bankbürgschaft oder einer Versicherung mit einem entsprechenden Inhalt.

Anforderungen an die Niederlassung

Um eine Zulassung für den gewerblichen Güterkraftverkehr zu erhalten, muss das Unternehmen über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in dem Mitgliedstaat verfügen, in dem der Antrag gestellt wird. Durch diese Regelung sollen sog. "Briefkastenfirmen“ verhindert und einer Wettbewerbsverzerrung entgegengewirkt werden. Bezogen auf das Inland werden an die Niederlassung folgende Anforderungen gestellt:
  • Es sind Räumlichkeiten vorhanden, in denen die wichtigsten Unterlagen aufbewahrt werden, insbesondere Buchführungsunterlagen, Personalverwaltungsunterlagen, Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten etc.
  • Das Unternehmen verfügt nach Erhalt der Zulassung über ein oder mehrere Fahrzeuge. Diese müssen entweder im Eigentum des Unternehmens stehen oder sich auf der Grundlage eines Mietkauf-,  Miet-, Leasingvertrags o.ä. in seinem Besitz befinden und in Deutschland zugelassen sein.
  • Mittels der Fahrzeuge und der erforderlichen verwaltungstechnischen Ausstattung wird die Tätigkeit tatsächlich und dauerhaft an einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte ausgeübt.
Die neuen Regelungen für den Kraftverkehr gelten nicht für den Werkverkehr (s.o.)! Die oben erwähnte Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes führte gleichwohl auch zu einer Neuerung für den Werkverkehr. So wird den Werkverkehrsunternehmern nun ermöglicht, nicht nur eigenes Personal als Fahrpersonal einzusetzen sondern auch Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung gestellt wird, wie z.B. im Rahmen eines Vertrages mit einem Zeitarbeitsunternehmen. Dies war bisher nur ausnahmsweise im Krankheitsfall für einen maximalen Zeitraum von vier Wochen gestattet.

Förderung des Güterkraftverkehrs

Die Bundesregierung hat Anfang des Jahres 2009 zwei Förderprogramme für Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren mautpflichtigen Nutzfahrzeugen aufgelegt, die auch 2018 wieder umgesetzt werden:
  • Programm zur Förderung der Aus- und Weiterbildung, Qualifizierung und Beschäftigung,
  • Programm zur Förderung der Sicherheit und Umwelt (De-Minimis).
Die Abwicklung beider Förderprogramme erfolgt durch das Bundesamt für Güterverkehr in Köln. Im Förderprogramm Aus- und Weiterbildung werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer / zur Berufskraftfahrerin sowie Weiterbildungsmaßnahmen von Beschäftigten in Form von Lehrgängen, Seminaren und Schulungen gefördert. Weiterbildungen, zu denen die Beschäftigten gesetzlich verpflichtet sind (z.B. im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation), sind nicht förderfähig. Der Förderhöchstbetrag für Ausbildungsvorhaben beträgt pro Unternehmen wie bisher 2 Mio. EUR pro Jahr. Als zuwendungsfähige Kosten werden für dreijährige Ausbildungsverhältnisse Pauschal 50.000,- EUR als zuwendungsfähige Kosten anerkannt. Bei allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen beträgt die Förderhöhe für kleine und mittlere Unternehmen 60% und bei anderen Antragstellern 50% der zuwendungsfähigen Kosten. Je Fahrzeug gilt dabei ein maximaler Zuschuss von 900,- EUR (kleine und mittlere Unternehmen) bzw. 750,- EUR (sonstige Antragsteller).
Im Förderprogramm Sicherheit und Umwelt (De-Minimis) werden der Erwerb von Ausrüstungsgegenständen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen im Bereich Umwelt und Sicherheit sowie Beratungen zu umwelt- und sicherheitsbezogenen Fragen der Unternehmensführung gefördert. Das Programm nimmt folgende Unterscheidung vor:
  1. Fahrzeugbezogene Maßnahmen (z. B. die Nachrüstung eines Lkw mit einem Partikelfilter, die Anschaffung von Fahrerassistenzsystemen oder Sicherheitseinrichtungen)
  2. Personenbezogene Maßnahmen (z. B. die Anschaffung von Sicherheitsausstattung und Berufskleidung für das Personal, Aufwendungen für bestimmte Prämien)
  3. Effizienzsteigernde Maßnahmen (z. B. die Anschaffung von Telematiklösungen, bestimmte Hard- und Software, Unternehmensberatung in Umwelt- und Sicherheitsfragen)
Der Förderbetrag ist für jeden mautpflichtigen Lkw auf maximal 2.000,- EUR begrenzt. Je Unternehmen ist dabei ein Förderhöchstbetrag von 33.000,- EUR festgelegt worden.
Die Förderungen werden in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Allerdings werden im Zuge des De-Minimis-Programms bereits seit 2011 nicht mehr 100 Prozent der förderfähigen Kosten übernommen, sondern nur noch 80 Prozent. Zu beachten ist, dass die Antragstellung zwingend vor dem Beginn der Maßnahme erfolgen muss. Maßnahmen, die bereits vorher begonnen haben, sind nicht förderfähig.
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Antragstellung ist jeweils der Antragseingang beim BAG. Hierbei kommt es auf den Eingang des vollständigen Antrags an, so dass also Nachforderungen von Unterlagen seitens des BAG zu einem späteren Eingangsdatum führen. Anträge auf Förderung können Unternehmen stellen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz durchführen und Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Als schweres Nutzfahrzeug im Sinne der Förderrichtlinie gilt ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist und dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Förderanträge können seit Beginn der aktuellen Förderperiode nur noch elektronisch gestellt werden. Einen entsprechenden Link sowie weitere ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage des BAG.
Seit Juli 2018 können zudem Anträge im Förderprogramm Energieeffiziente und/oder CO₂ -arme schwere Nutzfahrzeuge (EEN) gestellt werden.
Der Bund gewährt Unternehmen des Güterkraftverkehrs Zuschüsse zur Förderung der Anschaffung von schweren Nutzfahrzeugen mit energieeffizienten und/oder CO₂-armen Antriebstechnologien. Der Zuschuss ist abhängig von der Antriebsart und wird wie folgt festgelegt:
  • Erdgasantrieb (CNG): 8.000 Euro
  • Flüssigerdgasantrieb (LNG): 12.000 Euro
  • Elektroantrieb bis einschließlich 12 Tonnen: 12.000 Euro
  • Elektroantrieb ab 12.000 Tonnen: 40.000 Euro
Alle Förderanträge müssen vor Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages gestellt werden. Die zuständige Bewilligungsbehörde ist auch hier das Bundesamt für Güterkraftverkehr.
Nachrüstung für Diesel-Fahrzeuge
Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) stellt seit dem 1. Januar 2019 zunächst rund 333 Millionen Euro für die Hardware-Nachrüstungen von leichten und schweren Handwerker- und Lieferfahrzeugen bereit, um die besonders von Stickstoffdioxid-Grenzwertüberschreitungen betroffenen Städte zu unterstützen.
Anspruchsberechtigt sind Fahrzeughalter mit gewerblich genutzten Fahrzeugen der Klassen N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,8 - 7,5 t. Ihr Firmensitz muss in einer Stadt mit Grenzwertüberschreitung, z.B. Hamburg, oder in einem benachbarten Landkreis liegen. Ebenfalls förderberechtigt sind Unternehmen mit einem Auftragsvolumen von mehr als 25 Prozent in einer solchen Stadt.
Förderfähig über diese Programme sind nur NOx-Minderungssysteme mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE). Vor der Beantragung von Fördermitteln sollten Unternehmen daher das Vorliegen einer ABE für ihr Fahrzeugmodell beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) prüfen. Für schwere und leichte Nutzfahrzeuge wird erst im Laufe des Jahres 2019 mit solchen zugelassenen Systemen gerechnet. Die Förderrichtlinien werden bis Ende 2020 laufen.
Die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen stellt weitere Informationen zur Antragstellung und über die Höhe der Förderung bereit.
Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen ("AAS")
Schwächere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger können leicht von rechtsabbiegenden Lastkraftwagen oder Bussen übersehen werden und es kann zu schweren Unfällen kommen. Ziel des Förderprogramms für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen („AAS“) ist es, diese Unfälle signifikant zu verringern. 5 Millionen Euro stehen dafür im Jahr zur Verfügung.
Bei einer Nachrüstung werden die System- und externen Einbaukosten für das AAS gefördert. Beim Kauf eines neuen Fahrzeugs mit AAS kann eine Förderung der Systemkosten beantragt werden. Die AAS müssen dabei den technischen Anforderungen entsprechen, die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 15.10.2018 in seinem Verkehrsblatt veröffentlicht hat. Mit den Maßnahmen für den Einbau von Abbiegeassistenzsystemen darf erst nach Antragstellung begonnen werden.
Die Zuwendung beträgt höchstens 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beziehungsweise 1.500 Euro je Einzelmaßnahme. Jeder Zuwendungsberechtigte kann grundsätzlich Förderung für maximal 10 Einzelmaßnahmen pro Jahr beantragen. Förderfähig sind gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge von mehr als 3,5 t zGG sowie Kraftomnibusse mit mehr als neuen Sitzplätzen.
Das Förderprogramm ist zunächst bis zum Ende des Jahres 2024 befristet.

Kabotageregelungen

Seit dem 14. Mai 2010 gelten gemeinschaftsweit einheitliche Kabotagebestimmungen (Art. 8 ff. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009). Dabei lässt Art. 8 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung erst nach vollständiger Entladung des Fahrzeuges zu.  Zudem kann innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt mit einem unbeladenen Fahrzeug in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass zuvor eine grenzüberschreitende Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat stattgefunden hat, und dass insgesamt die 7-Tage-Frist eingehalten wird (Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1072/2009).  Seit Januar 2012 besteht auch für Transportunternehmen aus Rumänien und Bulgarien die Möglichkeit, in Deutschland Kabotagebeförderungen durchzuführen.

Nachrüstpflicht von Kontrollgeräten

Grundsätzliches

In Deutschland müssen laut Fahrpersonalverordnung Fahrer von Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen betragen, Aufzeichnungen über die Lenk- und Ruhezeiten anfertigen. Ist kein analoges oder digitales Kontrollgerät eingebaut, ist eine Dokumentation mittels der sogenannten "Tageskontrollblätter" ausreichend.
Werden an diese Fahrzeuge jedoch Anhänger angehängt und wird hierdurch das zGG von 3,5 t überschritten, dann muss zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten ein Kontrollgerät eingesetzt werden. Die Aufzeichnung über Kontrollblätter ist in diesen Fällen nicht mehr erlaubt, da für Transporte über 3,5 t zGG die EU-Vorschriften anzuwenden sind. Explizit ergibt sich die Pflicht zum Betrieb eines Kontrollgerätes aus Artikel 3 der Verordnung (EWG) 3821/85 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1a) der Verordnung (EG) 561/2006. Somit besteht für diese Transporte eine grundsätzliche Aus- bzw. Nachrüstpflicht. Ob die Fahrzeug-Anhänger-Kombination diese Grenze übersteigt, lässt sich durch Addition der in den Fahrzeugdokumenten angegeben zGGs ermitteln.

Ausnahmen von der grundsätzlichen Nachrüstpflicht

Das Vorhandensein einer Anhängerkupplung bei einem Fahrzeug zwischen 2,8 und 3,5 t zGG hat grundsätzlich keine Nachrüstpflicht zur Folge. Die Praxis zeigt jedoch, dass fabrikneue Fahrzeuge, die mit einer Anhängerkupplung versehen sind, in aller Regel bereits vom Hersteller mit einem Kontrollgerät ausgerüstet werden.
TIPP: Soweit der gewerbliche Einsatz des Fahrzeuges nicht mit einem Anhänger vorgesehen ist und die 3,5 t-Grenze somit nicht überschritten wird, sollte man in Erwägung ziehen, auf einen Ausbau des Gerätes zu bestehen.
Darüber hinaus besteht keine Pflicht zum Betrieb eines Kontrollgerätes, wenn die tatsächlichen Einsatzumstände des Fahrzeugs unter eine der in § 18 Absatz 1 der FPersV geregelten Ausnahmen fallen. In diesem Zusammenhang dürfte die sogenannte "Handwerkerklausel" von besonderer Bedeutung sein (vgl. § 18 Absatz 1 Nummer 4b FPersV). Diese besagt, dass ein Kontrollgerät dann nicht benötigt wird, wenn das Fahrzeug ausschließlich in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Unternehmenssitz betrieben wird und es nur Material, Ausrüstung oder Maschinen befördert, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt. Auch anderweitige Aufzeichnungen der Lenk- und Ruhezeiten sind dann nicht erforderlich. Sobald jedoch der 100-Kilometer-Radius oder aber das zGG von 7,5 t überschritten wird, ist der Einsatz eines Kontrollgerätes unumgänglich.

Wann muss ein analoges, wann ein digitales Kontrollgerät nachgerüstet werden?

Entscheidend für die Frage, ob ein analoges oder ein digitales Kontrollgerät eingebaut werden muss, ist das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs entsprechend der Fahrzeugdokumente. Wurde das Fahrzeug vor dem 1. Mai 2006 zugelassen, kann ein analoges Gerät eingebaut werden. In jüngere Fahrzeuge darf nur ein digitales Kontrollgerät eingebaut werden.

Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im Straßenverkehr

Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zugleich auch neue Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie zu den Dokumentationspflichten erlassen und im April 2006 veröffentlicht. Während derjenige Teil der neuen Verordnung, der sich mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes befasst, bereits zum 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist, sind die Teile der Vorschrift zu den Lenk- und Ruhezeiten erst seit dem 11. April 2007 gültig. Die ergänzenden deutschen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gelten bereits seit dem 01. September 2006. Durch die VO (EG) Nr. 561/2006 wird die VO (EWG) Nr. 3820/85 weitestgehend ersetzt.

I. Inhalt der neuen Verordnung

Zu den wichtigsten Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gehören u. a.:
  • der Einführungstermin für digitale Kontrollgeräte,
  • die Änderung der Lenk- und Ruhezeitenvorschriften (s. III),
  • die Bestimmungen über vom Fahrpersonal mitzuführende Unterlagen,
  • die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten für Unternehmen und
  • neue Regelungen der Haftung im Zusammenhang mit Verstößen (s. V).

II. Geltungsbereich

Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt nach Artikel 2, ebenso wie die bestehenden Fahrpersonalvorschriften der EG (VO (EWG) Nr. 3820/85 und VO (EWG) Nr. 3821/85), grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der Mitgliedsstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus gelten sie auch in den EWR-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen der EG und einem Drittstaat, der nicht Mitglied des AETR ist, gelten die Vorschriften auch, sofern das Fahrzeug in einem EG/EWR-Mitgliedsstaat zugelassen ist – allerdings nur auf dem EG-Streckenanteil. Findet ein Transport von einem EG-Staat in einen AETR-Staat statt, der nicht EG-Mitglied ist, gilt auf der gesamten Strecke das AETR (z. B. bei einem Transport von Deutschland in oder durch die Schweiz).
Anwendung finden die Verordnungen bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem gewerblichen Gütertransport (gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Die zulassungsrechtliche Einordnung ist dabei irrelevant, somit können auch Pkw-Gespanne betroffen sein.
Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften beim Einsatz von Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet bzw. mit Fahrgästen besetzt ist.
Innerhalb Deutschlands müssen auch Fahrer von Fahrzeugen, die der gewerblichen Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten führen (siehe Spalte „Nationale Vorschriften” in Kapitel III). Ist ein digitales oder analoges Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut, so muss dieses auch verwendet werden. Ist kein Kontrollgerät vorhanden, müssen die Aufzeichnung auf dem im Anhang befindlichen Kontrollblatt vorgenommen werden.
Liegt das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter 2,8 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger), bestehen keine Aufzeichnungspflichten nach dem Fahrpersonalrecht.

III. Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeitvorschriften nach der EG-Verordnung und dem ArbZG

Vorherige EG-Regelung EG-Regelung seit
11. April 2007
Nationale Vorschriften
Fahrzeug zur gewerblichen Güterbeförderung mit oder ohne Anhänger/Sattelanhänger über 3,5 t zGG und Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen im Personenverkehr
Fahrzeug zur Güter-beförderung mit oder ohne Anhänger/Sattelanhänger über 2,8 t bis 3,5 t und Fahrzeuge im Personen-linienverkehr bis 50 km Linienlänge
Mindestalter Fahrer
bis 7,5 t zGG
18 Jahre
über 7,5 t zGG
21 Jahre
Lenkzeit
täglich
9 Stunden, 2 x wöchentlich 10 Stunden
wöchentlich
maximal 56 Stunden
Doppelwoche
maximal 90 Stunden
Unterbrechung der Lenkzeit nach einer Lenkzeit von
4 ½ Stunden
Lenkzeitunterbrechnung mindestens
45 Minuten, aufteilbar in Teilunterbrechungen von mindestens 15 Minuten Dauer
45 Min., aufteilbar in zwei Unterbrechungen von mindestens 15 Minuten (1. Abschnitt) und 30 Minuten (2. Abschnitt)
tägliche Ruhezeit
ein Fahrer
11. Std. mit Verkürzung auf 3 x wöchentlich 9 Std. oder 12 Std. bei Aufteilung in zwei oder drei Abschnitte, davon einer mindestens 8 Std., jeweils innerhalb jedes Zeitraums von 24 Std.
Regelmäßig 11 Std., Verkürzung pro Woche dreimalig auf 9 Std. möglich. 12 Std. bei Aufteilung in zwei Abschnitte von mindestens 3 Std. (1. Abschnitt) und mindestens 9 Std. (2. Abschnitt), jeweils innerhalb von 24 Std. nach einer Ruhezeit. Kein Ausgleich bei Verkürzung erforderlich.
zwei oder mehr Fahrer
8 Stunden innerhalb jedes Zeitraums von 30 Stunden
9 Stunden innerhalb von 30 Stunden nach einer Ruhezeit
wöchentliche Ruhezeit
Beginn nach spätestens sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit
45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit, Verkürzung auf 36 Stunden am Standort bzw. 24 Stunden unterwegs
45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit, Verkürzung auf 24 Stunden möglich, unabhängig ob am Standort oder unterwegs. Eine Verkürzung ist auszugleichen.
Arbeitszeit
täglich
Ø 8 Std., max. 10 Std.
Ø 8 Std., max. 10 Std.
wöchentlich
Ø 48 Std., max. 60 Std.
Ø 48 Std., max. 60 Std.
Arbeitszeitnachweise
EG-Kontrollgerät. Ab 1.5.2006 bei Neufahrzeugen digitales Gerät mit Fahrerkarte
EG-Kontrollgerät. Ab 1.5.2006 bei Neufahrzeugen digitales Gerät mit Fahrerkarte
EG-Kontrollgerät oder Fahrtschreiber oder handschriftliche Aufzeichnungen (Kontrollblatt)
Rechtliche Grundlagen
VO (EWG) Nr. 3820/85
VO (EG) Nr. 561/2006
Fahrpersonalgesetz (FPersG), Fahrpersonalverordnung (FPersV) und ArbZG
VO (EWG) Nr. 3821/85
VO (EWG) Nr. 3821/85
VO (EG) Nr. 2135/98
VO (EG) Nr. 2135/98


Definitionen / Erläuterungen der Begriffe

Im Rahmen der Lenk- und Ruhezeiten gelten sowohl die Sozialvorschriften aus dem Gemeinschaftsrecht als auch die nationalen Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts, speziell der § 21a des ArbZG. Das ArbZG gilt gegenüber den Sozialvorschriften jedoch nachrangig und seine Regelungen haben somit nur für die in § 21a ArbZG genannten „sonstige Tätigkeiten” Relevanz. Aktuell gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nur für abhängig Beschäftigte, also nicht für selbstständige Fahrer. Es wird jedoch diskutiert, die Anwendung der Regelungen des ArbZG auch auf diese Personengruppe auszuweiten.
Wichtig für die Auslegung der Vorschriften sind die jeweils enthaltenen Definitionen.

a) Nach Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Arbeitswoche:
Die Arbeitswoche beginnt am Montag um 00:00 Uhr und endet am darauffolgenden Sonntag um 24:00 Uhr.
Fahrer:
Ein Fahrer ist jede Person, die das Fahrzeug (wenn auch nur kurz) lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es (als Bestandteile ihrer Pflichten) gegebenenfalls lenken zu können. Fahrer können beispielsweise Arbeitnehmer, selbstfahrende Unternehmer, Beifahrer, Auszubildende oder Praktikanten sein.
Lenkzeit:
Unter Lenkzeit fallen solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. Wartezeiten an Ampeln, an Bahnschranken, in Staus oder an der Grenze sind demnach der Lenkzeit zuzurechnen.
Keine Lenkzeit sind Fahrpausen, wenn sie aus anderen als den vorgenannten Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann.
Im Rahmen folgender Notfälle kann die maximale Lenkzeit überschritten werden:
  • Gefahr (drohender Verderb der Ware, Ausfall der Heizung oder Kühlung bei Thermo-Fahrzeugen)
  • Höhere Gewalt (Stau wegen Unfall, Verzögerungen an der Grenze wegen unerwartetem Streik der Zöllner, Naturkatastrophen)
  • Panne am Fahrzeug
Bei einer Lenkzeitüberschreitung hat die Sicherheit im Straßenverkehr jedoch oberste Priorität und die Verletzung der Vorschriften wird nur akzeptiert, wenn die Sicherheit des Fahrzeugs oder der Ladung gefährdet ist. Abweichungen, die aus Hilfeleistungen (z.B. Erste-Hilfe-Maßnahmen) resultieren, sind in jedem Fall zulässig. Elementar ist in jedem Fall ein Vermerk auf dem Schaublatt oder dem Ausdruck. Rechtlich sind Überschreitungen von Lenkzeiten in Notfallsituationen oftmals etwas kritisch anzusehen, da sie ein recht großes Auslegungspotential haben.
Auch das ArbZG enthält in § 14 eine Notstandsklausel. Ein Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit ist insbesondere bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten möglich.
Lenkzeitunterbrechung (= Fahrtunterbrechung):
Jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausübt und keine anderen Arbeiten, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird. Lenkzeitunterbrechungen müssen innerhalb der vorgesehenen 4,5 Stunden Lenkzeit oder unmittelbar danach erfolgen.
Während einer Lenkzeitunterbrechung darf der Fahrer keine anderen Arbeiten (z.B. Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) ausführen. Dagegen zählen Wartezeiten als Lenkzeitunterbrechung, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang zuzurechnen sind. Hierzu können beispielsweise Wartezeiten bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs gerechnet werden. Das gleiche gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Lenkzeitunterbrechungen dürfen nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.
Tageslenkzeit:
Tageslenkzeit ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit.
Wochenlenkzeit:
Wöchentlich darf eine Lenkzeit von 56 Stunden (rechnerisch aus zwei Mal 10 Stunden und vier Mal 9 Stunden Tageslenkzeit) nicht überschritten werden. Durch die Festlegung der maximalen Arbeitszeit auf 60 Stunden in der Woche, bleibt für sonstige Arbeiten nur noch ein Zeitraum von 4 Stunden. Die Einhaltung der Kombination dieser beiden Zeitvorgaben wird in der Praxis die größten Schwierigkeiten bereiten und bedarf erhöhter Aufmerksamkeit.
Für die Doppelwoche führt eine Ausnutzung der maximalen Lenkzeit in der einen Woche zu einer Reduzierung der maximalen Lenkzeit in der Folgewoche auf 34 Stunden.
Ruhezeit ist jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens einer Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten (z.B. als Beifahrer bei Doppelbesetzung, die Beifahrerzeiten können jedoch Lenkzeitunterbrechungen sein). Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.
Ruhezeit:
Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch zu sein. Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um 22.00 Uhr, so muss er spätestens am Montag um 22.00 Uhr seine tägliche Ruhezeit eingelegt haben. Nach der Neuregelung ist es möglich, die tägliche Ruhezeit zwei Mal kurz zu unterbrechen, beispielsweise wenn das Fahrzeug mir einer Fähre oder der Eisenbahn transportiert wird. Eine Verlängerung ist dabei nicht notwendig. Tägliche Ruhezeiten können Lenkzeitunterbrechungen ersetzen.
Im Mehrfahrerbetrieb muss innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden Dauer genommen worden sein. Mehrfahrerbetrieb liegt vor, wenn während der gesamten Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten mindestens zwei Fahrer zum Lenken des Fahrzeuges an Bord sind. Die Anwesenheit des zweiten Fahrers ist dabei während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebes nicht zwingend vorgeschrieben.
Nach maximal 6 Tageslenkzeiten bzw. 6 Kalendertagen muss eine wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden. Wird eine Verkürzung in Anspruch genommen, muss diese Verkürzung bis zum Ende der 3. folgenden Woche ausgeglichen werden. Der Ausgleich hat durch Verlängerung einer mindestens neunstündigen Ruhezeit zu geschehen. Im Zwei-Wochen-Zeitraum müssen entweder zwei reguläre wöchentliche Ruhezeiten oder eine reguläre und eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt werden. Kommt es dabei zu wochenbezogenen Überlappungen (Beginn Sonntag 09:00 Uhr, Ende Dienstag 06:00 Uhr), kann die wöchentliche Ruhezeit der einen oder der anderen Woche zugerechnet werden, nicht jedoch beiden.
Die ursprüngliche Möglichkeit, im grenzüberschreitenden Personenverkehr erst nach 12 Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen, wurde einst ersatzlos gestrichen. Zum 04. Juni 2010 ist jedoch eine modifizierte 12-Tage-Regelung wieder eingeführt worden. Seither sind einzelne internationale Gelegenheitsfahrten von bis zu 12 Tagen mit einem Fahrer wieder möglich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Reise muss ins europäische Ausland gehen, in diesem fremden Staat mindestens 24 Stunden ununterbrochen andauern und es muss sich um eine einzelne Reise handeln, so dass die Regelung keine Anwendung findet, wenn mehrere Gelegenheitsfahrten hintereinander durchgeführt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie links unter der Rubrik "Mehr zum Thema". Unterliegt die Fahrt dagegen dem AETR, dann gilt die ursprüngliche 12-Tage-Regelung nach wie vor.
Bei Fragen zu Lenk- und Ruhezeiten helfen auch die Hamburger Speditionsverbände VSH und VHSp.
Sollten Sie Mitglied beim Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik (BGL), bzw. dem Hamburger Landesverband VSH sein, können Sie für Ihre Fahrerinnen und Fahrer die sogenannte Brummi-Card beantragen. Damit können LKW-Fahrer auf Rastanlagen der Tank- und Rast-Gruppe kostenlos Duschen und Toiletten von Sanifair nutzen. Die Beantragung kostet einmalig 1,20 Euro pro Karte. Weitere Informationen hierzu erteilt der VSH.

b) Nach Arbeitszeitgesetz

Arbeitszeit:
Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit des Arbeitnehmers. Hierzu zählt neben dem reinen Fahren auch eine mitunter vorkommende Wartezeit beim Be- und Entladen des Fahrzeugs, die Pflege und Wartung des Fahrzeugs, berufsbedingte administrative Tätigkeiten wie die Erledigung von Zollformalitäten oder Hilfeleistungen beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen.
Im Vier-Monats-Zeitraum darf die durchschnittliche Arbeitszeit des Fahrpersonals 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Es ist also möglich, mehrere Wochen jeweils 60 Stunden zu arbeiten und durch entsprechenden Freizeitausgleich im jeweiligen Zeitraum den 48-Stunden-Durchschnitt einzuhalten. Bestehen tarifvertragliche Regelungen, kann sich der Bezugszeitraum auch auf sechs Monate verlängern.
Nicht zu den Arbeitszeiten gehören:
  • Ruhepausen
  • Ruhezeiten
  • Bereitschaftszeiten (wenn der Zeitraum und dessen Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist):
    • während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufhalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen
    • während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen
    • Zeiten als Fahrer auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug
    • Bei Erreichen des zeitlichen Umfangs (15/30/45 min) werden Bereitschaftszeiten als Fahrtunterbrechung und Pause anerkannt, aber nicht der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit angerechnet.
Durch die Regelung zu den Bereitschaftszeiten ergibt sich eine neue Gestaltungsvariante bezüglich der Wartezeiten beim Be- und Entladen. Erkundigt sich der Fahrer bei der Ankunft ausdrücklich nach der voraussichtlichen Warte- und Lade- oder Entladezeit und verlässt er daraufhin das Fahrzeug um die Wartezeit in einem Aufenthaltsraum zu verbringen, fällt dafür keine Arbeitszeit an. Die Information zu Verzögerungszeiten kann auch bereits durch den Disponenten des Frachtführers eingeholt werden. Eine Weitergabe der Information an den Fahrer muss dann jedoch sichergestellt sein – ein schriftlicher Aktenvermerk allein reicht nicht aus.
"Andere Arbeiten” (die im Arbeitszeitgesetz genannten Tätigkeiten) und Bereitschaftszeiten müssen entweder handschriftlich auf dem Schaublatt oder Ausdruck aufgezeichnet werden oder manuell in das digitale Kontrollgerät eingegeben werden, vgl. Artikel 6 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 561/2006.

IV. Bescheinigung über arbeitsfreie Tage bzw. für nachweisbefreite Fahrzeuge

Sofern Schaublätter, handschriftliche Aufzeichnungen oder Ausdrucke für einzelne, dokumentationspflichtige Tage nicht vorgelegt werden können, weil der Fahrer an diesen Tagen kein Fahrzeug oder nur solche Fahrzeuge gelenkt hat, für deren Führen keine Nachweispflicht besteht, er Urlaub hatte, krank war oder andere Tätigkeiten im Unternehmen erbracht hat, ist dem Fahrer vom Unternehmen eine Bescheinigung nach § 20 FPersV auszustellen. In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann, weil die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer eine solche Bescheinigung nachträglich auszustellen und auszuhändigen. Für Sonn- und Feiertage ist eine solche Bescheinigung grundsätzlich nicht nötig. Anderes gilt nur für Bus- und Transportunternehmen, die über eine Dauerausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot verfügen bzw. die dem Verbot gar nicht unterfallen.
Die Bescheinigung ist vor Fahrtantritt auszustellen. Zudem ist es zwingend erforderlich, dass die Bescheinigung maschinenschriftlich ausgestellt wird. Nicht erlaubt ist das Ausstellen von Blankoformularen. Das von der europäischen Kommission veröffentlichte Formblatt finden Sie neben weiteren Informationen auf der Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG).

V. Verantwortung für Verstöße/ Geldbußen

Durch die Einführung des digitalen Kontrollgerätes wird die Aufdeckung von Verstößen auf „Knopfdruck” möglich. In den nächsten Jahren wird der Großteil der im Transportgewerbe eingesetzten Fahrzeuge durch Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen mit einem solchen Kontrollgerät ausgerüstet sein. Darüber hinaus hat die Häufigkeit der Straßen- und Betriebskontrollen durch die Richtlinie 2006/22/EG stark zugenommen - die Vorschriften zu den Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten sollten demnach von Unternehmen, Fahrer und Disponenten penibel eingehalten werden.
Außerdem wurde der Kreis der Verantwortlichen bei Verstößen durch Artikel 10 der VO (EG) Nr. 561/2006 und § 21a FPersV wesentlich erweitert. Unternehmer, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftraggeber, Unterauftraggeber und Fahrvermittlungsagenturen sind haftungsrechtlich an die Einhaltung der Sozialvorschriften gebunden. Sie müssen sicherstellen, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Bestimmungen verstoßen. Es besteht die Verpflichtung, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob das beauftragte Verkehrsunternehmen aufgrund seiner Ausstattung und Organisation die vorgesehenen Transportaufträge unter Einhaltung der Vorschriften durchführen kann.
Ein klassisches Mitverschulden z.B. des Verladers wäre gegeben, wenn dieser vom Frachtführer verlangt, dass seine Ware bis zum Zeitpunkt X ausgeliefert werden soll, obwohl offensichtlich ist, dass der genannte Termin nur bei einer Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden kann.
Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können bei Kontrollen mit einem Verwarnungsgeld zwischen 5,- und 55,- Euro geahndet werden (es handelt sich hierbei um Orientierungswerte des Bundesamtes für Güterverkehr).
Die Verwarnungsgeldsätze im Fahrpersonalrecht betragen in der Regel 30- Euro beispielsweise für:
  • eine Unterschreitung der täglichen Ruhezeit bis zu 60 Minuten,
  • eine Verkürzung der Lenkzeitunterbrechung bis zu 15 Minuten,
  • eine Überschreitung des vorgeschriebenen Zeitpunktes der Lenkzeitunterbrechung bis zu 60 Minuten oder
  • eine Überschreitung der Tageslenkzeit von 9 Stunden bis zu 60 Minuten.
Nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße geahndet. Diese kann für den Fahrer bis zu 5.000,- Euro, für den Unternehmer bis zu 30.000.- Euro betragen. Hinzu kommen weitere Gebühren (5% auf die Summe der Geldbuße, mindestens jedoch 20,- Euro) sowie die Auslagen der Verwaltungsbehörde.
Neben den zum Teil empfindlichen Bußgeldern droht den betroffenen Unternehmen nach § 149 Absatz 2 der Gewerbeordnung ein Eintrag ins Gewerbezentralregister, der sich bei zukünftigen Verstößen zudem noch bußgelderhöhend auswirken kann. Ebenso erfolgt nach § 10 Absatz 2a des Fahrpersonalgesetzes eine Meldung an die Erlaubnisbehörde. Bei gehäuften Verstößen kann von der Behörde an der Zuverlässigkeit des Unternehmers gezweifelt werden, mit der Folge, dass bei Wiedererteilung die Erlaubnis unter Bedingungen, Auflagen, Beschränkungen oder mit einer kürzeren Geltungsdauer erteilt wird. Auch die Zurückweisung eines Antrags ist möglich.
Ein weiterer Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Nebenfolge der Verfallsanordnung gemäß § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), von der die Bußgeldbehörden immer häufiger Gebrauch machen. Danach ist der durch die Ordnungswidrigkeit erlangte Vermögensvorteil an die Behörde abzuführen. Da hier der Vorteil in einer (Transport-) Dienstleistung besteht, die nicht zurückgefordert werden kann, wird der Auftraggeber unter Umständen doppelt belastet.

VI. Ausnahmen

Der Gesetz- und Verordnungsgeber sieht eine ganze Reihe von Ausnahmetatbeständen von den Fahrpersonalvorschriften vor. Die VO (EG) Nr. 561/2006 nennt in Artikel 3 Fahrzeuge, bei deren Einsatz keine Pflicht zur Einhaltung und Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten besteht. Darüber hinaus werden die Mitgliedsstaaten durch die Artikel 11 bis 15 ermächtigt, für ihr Hoheitsgebiet zusätzliche Freigaben einzuräumen bzw. die Vorgaben der EU zu konkretisieren. Dies geschieht in Deutschland über die FPersV, speziell durch die §§ 1 und 18.
Zwei Ausnahmen kommen in der Praxis die größte Bedeutung zu. Hierzu gehört zum einen gemäß VO (EG) Nr. 561/2006 die private Güterbeförderung mit Fahrzeugen unter 7,5 t zGG (oberhalb dieser Gewichtsgrenze unterliegen diese Transporte den Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten). Zum anderen gehört hierzu der gewerbliche Transport im Rahmen der so genannten „Handwerkerklausel“ gemäß der FPersV. Danach sind Beförderungen von Material und Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, mit Fahrzeugen von über 3,5 t bis 7,5 t zGG im Umkreis von 100 Kilometern um den Standort des Fahrzeugs von der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten befreit (§ 18 Absatz 1 Ziffer 4b). Erfolgt der Transport des Materials bzw. der Ausrüstung mit Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 t zGG, dann gilt die Befreiung sogar ohne Kilometerbeschränkung (§ 1 Absatz 2 Ziffer 3). Die Befreiung im Rahmen der Handwerkerklausel setzt allerdings jeweils voraus, dass das Führen des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Verfahrensmanagement für Schwertransporte

VEMAGS (Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte) ist eine bundeseinheitliche Internetanwendung, mit der Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte online beantragt werden können. Nicht nur das Antrags- sondern auch das Genehmigungsverfahren wird über diese Anwendung online abgewickelt, so dass am Ende auch ein digitaler Genehmigungsbescheid generiert wird, der auch von den Polizeibehörden jederzeit abrufbar ist. Alle 16 Bundesländer nehmen an diesem Verfahren teil.
Neben der einfachen Antragstellung und beschleunigten Bearbeitung durch die Behörden hat dieses System die weiteren Vorteile, dass
  • der Bearbeitungsstand einschließlich der Anhörungen jederzeit online abrufbar ist,
  • Bescheide elektronisch zugestellt werden,
  • Rückfragen zu Bescheiden elektronisch übermittelt werden können und
  • früher bereits gestellte Anträge vom Antragsteller als Grundlage für einen neuen Antrag verwendet werden können.
Einzige Voraussetzung ist eine einmalige kostenlose Registrierung unter www.vemags.de, wo Sie auch Antworten auf alle Fragen zur Registrierung und Nutzung des Programms finden sowie viele weitergehende Informationen erhalten.

Eingeschränkte Fahrstreifenwahl für Lkw

Seit dem 09.04.2009 ist nach dem neu eingefügten Absatz 11 des § 18 StVO auf Autobahnen und Kraftstraßen ein besonderes Verbot zu beachten. Es besagt, dass Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen den äußerst linken Fahrstreifen bei den folgenden Straßenverhältnissen nicht benutzen dürfen:
  • Die Sichtweite ist durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt.
  • Es herrscht Schneeglätte oder Glatteis.
Für Verstöße ist ein Bußgeld in Höhe von EUR 80,- vorgesehen. Zudem ist der Verstoß mit einer Eintragung in das Verkehrszentralregister verbunden.
Das Bundesministerium für Verkehr (BMVBS) erläutert den Grund für das Verbot wie folgt: „Insbesondere bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen ist auf Autobahnen immer wieder zu beobachten, dass Lkw auf den linken Fahrstreifen ausweichen, um an Lkw, die auf dem rechten Fahrstreifen liegengeblieben sind, vorbeizufahren. Nicht selten bleibt der Lkw dann selbst auf dem linken Fahrstreifen liegen, verstopft die ganze Fahrbahn und verursacht so kilometerlange Staus.”

Arbeitszeit für selbststfahrende Unternehmer

Vor dem 23. März 2009 regelte die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2002/15
nur die Arbeitszeiten des angestellten Fahrpersonals. Für diesen Personenkreis sieht die Richtlinie eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Wochenstunden vor. Diese darf auf bis zu maximal 60 Stunden verlängert werden, wenn der Wochendurchschnitt innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten 48 Stunden nicht übersteigt.
Diese Richtlinie hatte der Gesetzgeber damals in deutsches Recht umgesetzt, indem er das Arbeitszeitgesetz änderte und den § 21a ArbZG
einfügte. Seither sind die Vorgaben auch in Deutschland vom angestellten Fahrpersonal einzuhalten.
Seit 2009 erstreckt sich die EU-Arbeitszeitrichtlinie auch auf selbstfahrende Unternehmer. Nach dem Willen des EU-Parlaments sollte ihre Arbeitszeit wie bei den Angestellten beschränkt werden. Deutschland hatte sich bis zuletzt gegen eine Regelung der Arbeitszeiten für selbstfahrende Unternehmer ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund hatte sich die Bundesregierung mit der Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie in nationales Recht zunächst auch sehr zurückgehalten. Erst als Deutschland Strafzahlungen im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens drohten, wurde das " Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern" beschlossen, das am 1. November 2012 in Kraft getreten ist.
Nunmehr darf auch ein selbstständiger Kraftfahrer mit eigenem Fahrzeug eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreiten. Auch ihm ist es gestattet, seine Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden zu verlängern, wenn er innerhalb von 4 Monaten für einen Ausgleich sorgt, mit dem er wieder auf einen Durchschnitt von nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich kommt.
Arbeitet der selbstständige Fahrer nachts, dann darf er in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden nicht länger als 10 Stunden arbeiten.
Die neuen Regelungen verpflichten den selbstständigen Fuhrunternehmer diejenigen Arbeitszeiten täglich aufzuzeichnen, die nicht schon durch ein digitales oder analoges Kontrollgerät aufgezeichnet werden. Hiervon allerdings nicht betroffen sind lt. Gesetzestext "allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen". Die vorgenannten Aufzeichnungen müssen von den betroffenen Unternehmern mindestens zwei Jahre (ab Erstellungsdatum) aufbewahrt werden.

Winterreifen-Pflicht

Bis 2010 enthielt §2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur die allgemeine Regelung, dass die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen sei, wozu insbesondere eine „geeignete Bereifung“ gehöre. Diese Regelung war derart unbestimmt, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand hielt und neu gefasst werden musste.
Nunmehr ist eindeutig geregelt, dass bei den folgenden Wetterverhältnissen Winterreifen aufgezogen werden müssen:
  • Glatteis
  • Schneeglätte
  • Schneematsch
  • Eis- oder Reifglätte
Ebenso ist jetzt durch einen Verweis auf die Richtlinie 92/23/EWG vom 31.03.1992 (dort Anhang II Nr. 2.2) etwas konkreter festgelegt worden, welche Reifen als Winterreifen gelten. Es sind dies M+S-Reifen, „bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen“. Demnach sind alle Winter- oder Allwetter- sowie Ganzjahresreifen mit Schneeflocken- und/oder M + S-Symbol zugelassen.
Die neusten Vorschriften zur Ausrüstung von Lkw mit Winterreifen sind am 1. Juni 2017 in Kraft getreten. Normale M+S-Reifen werden demnach noch bis zum 30. September 2024 als Winterreifen anerkannt. Voraussetzung ist jedoch, dass diese bis zum Jahresende 2017 produziert wurden. Ab dem 1. Oktober 2024 gelten nur noch Reifen, die mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet sind, als Winterreifen.
Die Winterreifenpflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge und damit auch für Motorräder. Eine Besonderheit ergibt sich für LKW über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht und Omnibusse mit mehr als acht Fahrgastplätzen. Bei diesen Fahrzeugen reicht es aus, wenn nur an den Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind.
Ab dem 01. Juli 2020 sind neben den Antriebsachsen auch die vorderen Lenkachsen bei Lkw ab 3,5 Tonnen bei winterlichen Witterungsverhältnissen mit Winterreifen auszustatten. Auch für Winterreifen gilt die allgemein gültige Mindestprofiltiefe von 1,6 mm. Fachleute weisen jedoch darauf hin, dass die Wintertauglichkeit nur bei einer Profiltiefe von mindestens 6 mm wirklich sichergestellt ist. Auch raten sie dringend zu einer Rundumbereifung mit speziellen Winterreifen, um eine optimale Sicherheit zu erreichen.
Komplett von der Winterreifenpflicht ausgenommen sind Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie Einsatzfahrzeuge z.B. der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Polizei, sofern für diese Fahrzeuge wegen ihrer Bauart keine M+S-Reifen verfügbar sind. Dies ist zumeist der Fall, da diese Fahrzeuge in der Regel mit grobstolligen Reifen ausgestattet sind.
Mit der Neuregelung der Winterreifenpflicht wurde zugleich auch die Bußgeldkatalog-Verordnung angepasst. Wer sich bei glatten Straßen und winterlichen Wetterverhältnissen mit Sommerreifen im Straßenverkehr bewegt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von € 60 und einen Punkt in Flensburg. Kommt es aufgrund der unpassenden Bereifung zu einer Behinderung, dann erhöht sich das Bußgeld auf € 80,-. Seit Juni 2017 wird auch der Halter zur Verantwortung gezogen, wenn er zulässt oder sogar anordnet, dass sein Fahrzeug bei Schnee oder Glatteis ohne Winterreifen unterwegs ist. Dafür ist nun eine Regelgeldbuße von 75 Euro vorgesehen.
LKW-Fahrer sollten zudem beachten, dass Winterbereifung in der Regel einen höheren Luftdruck benötigt. Die Winterreifen sollten nicht zu stark abgenutzt sein oder ungleichmäßigen Verschleiß aufweisen. Nicht zuletzt muss darauf geachtet werden, dass die montierten Reifen gleichartig sind (gleiche Größe, Bauweise usw.).

Gabelstaplerführerschein

Nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 "Flurförderzeuge" der Berufsgenossenschaften müssen Personen, die Gabelstapler bedienen möchten, drei zentrale Voraussetzungen erfüllen. So muss die Person
  1. mindestens 18 Jahre alt sein,
  2. für diese Tätigkeit körperlich und fachlich geeignet sowie speziell ausgebildet sein und
  3. ihre Befähigung nachweisen.

Es liegt in der Verantwortung eines jeden Unternehmers, dass er nur solche Personen mit dem Führen von Hubfahrzeugen beauftragt, die diese Voraussetzungen erfüllen. Diese Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen und ist nicht auf andere Betriebe übertragbar. Vor ihrer Erteilung ist zudem eine spezielle geräte- und betriebsspezifische Unterweisung des Mitarbeiters vorgeschrieben.
Eine entsprechende Ausbildung, die die Anforderungen der Berufsgenossenschaften korrekt erfüllt und den optimalen Arbeits- und Versicherungsschutz garantiert, bieten unter anderem an:
ASSS - Arbeitsschutzservice Struve e.K.
Sternstraße 68
20357 Hamburg
Tel.: (040) 8079 400 - 30
Fax.: (040) 8079 400 - 31
E-Mail: info@asss.de
DEKRA Akademie GmbH
In de Tarpen 76 - 80
22848 Norderstedt
Tel.: (040) 534 393-0
Fax.: (040) 534 393-99
E-Mail: service.akademie@dekra.com
maritimes competenzcentrum e.V.
Köhlbranddeich 30
20457 Hamburg
Tel.: (040) 756 082-0
Fax.: (040) 756 082-20
E-Mail: info@ma-co.de
STILL GmbH
Werksniederlassung Hamburg
Berzeliusstraße 5
22113 Hamburg
Tel.: 0571 82977-117
Fax.: 0571 82970-306
E-Mail: team@stillakademie.de 
NORGATEC Handelsgesellschaft mbH
Billhorner Deich 99
20539 Hamburg
Tel.: (040) 780 427 36 (Herr Müller)
Fax.: 040 780 427 50
E-Mail: hwm@norgatec.de
Für spezielle Fragen steht Ihnen die
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
Ottenser Hauptstraße 54
22765 Hamburg
Tel.: 040/ 3980 - 0
Fax.: 040/ 3980 - 1666
E-Mail: info@bg-verkehr.de
zur Verfügung.

Ausnahmen von den Gefahrgutvorschriften

In begründeten Fällen kann jedes Unternehmen, das von den Gefahrgutvorschriften betroffen ist, beantragen, beim Transport eines bestimmten Gutes von den Gefahrgutvorschriften abweichen zu dürfen. Näheres ist in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff (GGVSEB), § 5 und der Gefahrgutverordnung See (GGVSee), § 5 geregelt.
Anträge für die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen sind in Hamburg zu richten an:
Behörde für Inneres
Polizei
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
WSP521
Wilstorfer Straße 100
21073 Hamburg
Tel.: 040/4286-65470 bis -65472 und -65475
Fax: 040/427999087
E-Mail: wsp521@polizei.hamburg.de

Gefahrgutstraßen in Hamburg

Fahrwegregelung in Hamburg gemäß § 35 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff (GGVSEB)
Der Straßentransport gefährlicher Güter ist in Hamburg durch die Bekanntmachung der Behörde für Inneres "Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg" (Amtlicher Anzeiger Nr. 75 vom 24. September 2010) geregelt. Die Bekanntmachung enthält Hinweise zu Durchfahrverboten für kennzeichnungspflichtige Beförderungen, eine Allgemeinverfügung der Fahrwegbestimmung nach § 35 GGVSEB, Empfehlungen für den Fahrweg kennzeichnungspflichtiger Beförderungen sowie Allgemeinverfügungen über Ausnahmen gemäß § 5 GGVSEB bei Beförderungen auf Straßen innerhalb des Hamburger Hafens.
Auskünfte zu den Fahrwegen in Hamburg erteilt:
Behörde für Inneres
Polizei
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
WSP032
Wilstorfer Straße 100
21073 Hamburg
Tel.: 040/4286-65470 bis -65472 und -65475
Fax: 040/4286-65473
E-Mail: wsp032@polizei.hamburg.de
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