Vergaberecht

E-Rechnung bei öffentlichen Aufträgen des Bundes Pflicht

Lieferanten, die als Auftragnehmer für den Bund und seine Behörden tätig sind, sind - bis auf wenige Ausnahmen – zum Versand elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) verpflichtet. Dies sieht die E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV) vor.
Eine E-Rechnung ist ein nach genauen Vorgaben strukturierter Datensatz, der in einem elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. Zudem muss eine automatische Weiterverarbeitung des Datensatzes möglich sein. Inhalt und Format des Datensatzes für E-Rechnungen wurden europaweit einheitlich festgelegt (Europäische Norm EN 16931). In Deutschland ist grundsätzlich der Standard XRechnung für elektronische Rechnungen an öffentliche Auftraggeber zu verwenden (§ 4 Absatz 1 ERechV).
E-Rechnungen an die Bundesverwaltung werden über die Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes (ZRE) eingereicht. Für die Nutzung der ZRE Plattform ist eine einmalige Registrierung erforderlich.
Für Hamburg gelten die Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen das Hamburgische E-Rechnungs-Gesetz und die Hamburgische E-Rechnungs-VO.
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