Zusammenfassende Meldung (ZM)
Die Zusammenfassende Meldung (ZM) müssen nicht nur Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und / oder Lieferungen in innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sondern auch Unternehmer, die grenzüberschreitende sonstige Dienstleistungen in der EU erbringen, abgeben.