Steuerinfo Oktober 2024

Urteil des FG Hamburg, 1. Senat zur Einkommensteuer: Verbrauch des ermäßigten Steuersatzes gem. § 34 Abs. 3 EStG durch Anwendung dieses Steuersatzes für ein früheres Veranlagungsjahr ohne Antrag des Steuerpflichtigen

Nach der vom Senat vertretenen Rechtsprechung des BFH wird die antragsgebundene Steuervergünstigung gemäß § 34 Abs. 3 EStG, die einem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben zur Verfügung steht, auch dann als verbraucht angesehen, wenn das Finanzamt diese fälschlicherweise gewährt hat. Dies gilt auch, wenn die Vergünstigung ohne Antrag des Steuerpflichtigen gewährt wird oder wenn ein Betrag begünstigt besteuert wird, der tatsächlich nicht als Veräußerungsgewinn im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG gilt.
Wesentlich ist, dass die Vergünstigung aus dem vorhergehenden Jahr nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Möchte der Steuerpflichtige die Option einer späteren Inanspruchnahme bewahren, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt wurde.
Allerdings kann sich der Steuerpflichtige die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung aus einem Vorjahr nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entgegenhalten lassen, wenn er aufgrund der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennen konnte, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat.
Der Senat prüft, ob bei der Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO zur Umsetzung eines Grundlagenbescheides der Bescheidadressat sich bei der Überprüfung darauf beschränken kann, ob die im Grundlagenbescheid enthaltenen Feststellungen korrekt umgesetzt wurden, da keine weiteren Änderungen oder Maßnahmen zu erwarten sind.
Diese Vorgehensweise kommt jedoch nicht in Betracht, wenn es um die Umsetzung eines Feststellungsbescheides geht, der einen Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG ausweist. In diesem Fall ist unbedingt auch die korrekte Steuerberechnung gemäß der speziellen Tarifvorschrift des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte wie Veräußerungsgewinne erforderlich.
Die Frage, ob sich die Situation anders verhält, wenn der umzusetzende Feststellungsbescheid andere Einkünfte wie laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrifft, bei denen keine Steuerberechnung nach § 34 EStG zu erwarten ist, blieb unbeantwortet.
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Urteil des FG Hamburg, 2. Senat vom 15.05.2024 zur Gewerbesteuer: Schädliche Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung im Rahmen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

In einer zweigeschossigen Lagerhalle, die mit einer Paletten-Förderanlage und einem Lastenaufzug ausgestattet ist, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.
Im Streitfall ging es um die Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung im Zusammenhang mit der Vermietung einer Lagerhalle. Die Klägerin vermietete drei miteinander verbundene Lagerhallen: eine eingeschossige und zwei zweigeschossige, die jeweils über eine Paletten-Förderanlage und einen Lastenaufzug verfügen.
Der Beklagte versagte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aufgrund der Mitvermietung der Paletten-Förderanlage, was zur Klage der Klägerin führte. Der 2. Senat wies die Klage ab, da die Klägerin Betriebsvorrichtungen vermietete und deren Mitvermietung nicht als schädlich für die Kürzung anerkannt wurde.
Die Mitvermietung der Paletten-Förderanlage wurde nicht als unwesentliches Nebengeschäft betrachtet, da sie nicht als zwingend notwendig für eine wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksverwaltung und -nutzung galt. Laut der Rechtsprechung des BFH wird „zwingend notwendig“ mit „unentbehrlich“ gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass die Unentbehrlichkeit anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke zu beurteilen ist. Die Unentbehrlichkeit würde bereits verneint, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung unter ähnlichen Bedingungen auch ohne diese Nebentätigkeit möglich wäre.
Das Gericht stützte sich auf die Aussagen eines Sachverständigen, der feststellte, dass die Marktmiete für die nicht ebenerdigen Flächen ohne die Paletten-Förderanlage etwa 15 % unter der ebenerdigen Marktmiete liegen würde. Daraus schloss es, dass die Paletten-Förderanlage für die Grundstücksnutzung nicht unentbehrlich sei; vielmehr erhöhe sie lediglich moderat den Mietwert für die nicht ebenerdigen Flächen aufgrund der verbesserten Umschlagsmöglichkeiten.
Das vollständige Urteil können Sie hier abrufen.

Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024 abgegeben

Die IHK-Organisation hat am 2. Oktober 2024 zusammen mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) sowie eine ergänzende Stellungnahme zur vorgesehenen Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG abgegeben.
In der gemeinsamen Stellungnahme wird insbesondere auf die Verwerfungen hingewiesen, die die geplante weitreichende Anpassung der Steuerfreiheit von Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG an das EU-Recht zur Folge hat. Damit Bildungsleistungen sowohl gegenüber Endkunden als auch Unternehmen nicht verteuert werden, wäre aus Sicht der Unternehmen ein Optionsrecht in Abhängigkeit vom Leistungsempfänger sinnvoll. Da das EU-Recht dies aktuell jedoch nicht vorsieht, sollten an der bestehenden Regelung nur möglichst geringe Anpassungen erfolgen, die nicht über die Erfordernisse des geltenden Unionsrechts hinausgehen.
Bei der Anhörung vor dem Finanzausschuss des Bundestages am 7. Oktober warb die IHK-Organisation, vertreten durch Dr. Rainer Kambeck und geladen auf Initiative der FDP-Fraktion, unter anderem dafür, dass die Steuerfreiheit von Bildungsleistungen in der Umsatzsteuer nicht so kommt, wie sie im Regierungsentwurf vorgesehen ist. Es sei besser, sich auf das zu beschränken, was EU-rechtlich zwingend erforderlich ist – den Unterricht von Privatlehrern aufzunehmen. In jedem Fall sollten die neuen Vorschriften frühestens ab dem Jahr 2026 gelten. Dann könnten sich alle Anbieter von Bildungsleistungen – öffentliche wie private – mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf auf die neuen Regelungen vorbereiten.
Neben der unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen und öffentlicher Hand bei den Übergangsfrist zur Anwendung neuen Umsatzsteuerrechts weisen die Verbände auf die zu erwartenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Änderungen beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern hin. Diese Änderung birgt nicht nur eine Gefahr für die Ist-Versteuerung an sich, die für kleine und mittlere Unternehmen aus Liquiditätsgründen sehr wichtig ist. Die Umsetzung zum Jahresbeginn 2026 würde auch aus technischen Gründen, die mit der Einführung der E-Rechnungspflicht einhergehen, zu einer erheblichen Belastung der Unternehmen führen.
Daher plädieren die Autoren der Stellungnahme für eine Verschiebung so lange, bis für die neue Pflichtangabe "Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten" im strukturierten Datensatz einer E-Rechnung ein gesondertes Feld enthalten ist.
Positiv bewerten sie dass im Grunderwerbsteuergesetz die sinnwidrige Mehrfachzurechnung des gleichen Grundstücks zu verschiedenen Konzerngesellschaften beendet werden soll. Die geplante Regelung greift das Problem der Doppelbesteuerung bei Anteilserwerben durch Mehrfachzurechnung von Grundstücken aber nur unvollständig auf. Es sollte zumindest auch noch die drohende Doppelbesteuerung bei zeitlichem Auseinanderfallen von Kaufvertrag und dinglichem Vollzug bei Anteilsverkäufen angegangen werden.
Die Einführung einer Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung für Mobilitätsbudgets begrüßen die Verbände. Sie regen jedoch an, praxisgerechte Verbesserungen an dem Regierungsentwurf vorzunehmen. So sollte für Zeitkarten wie beispielweise die BahnCard100 klargestellt werden, dass nur der Teil der Aufwendungen erfasst ist, der den steuerpflichtigen privaten Nutzungsanteil betrifft. Außerdem sollte eine bürokratiearme, typisierende Regelung zur Bewertung des steuerpflichtigen privaten Nutzungsanteils geschaffen werden.
Die Gemeinsame Stellungnahme der Verbände zum Jahressteuergesetz 2024 können Sie direkt von der Webseite der DIHK abrufen.
In einer separaten IHK-Organisation-Stellungnahme zur nochmaligen Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG formuliert die Deutsche Industrie- und Handelskammer gegenüber den Bundestagsabgeordneten im Finanzausschuss – neben der Kritik an der Wettbewerbssituation – deutlich das Unverständnis der Unternehmen über die unterschiedliche Behandlung von Unternehmen und öffentlicher Hand im Hinblick auf die Umsetzungsfristen von gesetzlichen Regelungen.
Dabei weist sie auf den sehr kurzen Umsetzungszeitraum für die Empfangspflicht von E-Rechnungen hin, der ab Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes lediglich neun Monate umfasst. Mit Verweis auf die fehlende technische Unterstützung der Bundesregierung durch ein staatliches Tool spricht sich die IHK-Organisation für eine Verschiebung der Empfangspflicht aus.
Die DIHK-Stellungnahme zur Übergangsfrist im Jahressteuergesetz 2024 ist ebenfalls auf der Webseite der DIHK abrufbar.

Was bei der Einführung der E-Rechnung zu beachten ist

Am 1. Januar 2025 werden E-Rechnungen im Geschäftsverkehr (B2B) in Deutschland obligatorisch. Fragen zur Umsetzung der E-Rechnungspflicht soll ein Anwendungsschreiben klären, das das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jetzt veröffentlicht hat.
Im Einleitungstext seines Schreibens vom 15. Oktober stellt das BMF klar, dass sich mit der Einführung der E-Rechnungspflicht nichts an der Bedeutung der Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ändere.
Während der Einführungsphase bis Ende 2027 will die Finanzverwaltung den "Umstand des Transformationsprozesses", den die Einführung der E-Rechnung für die Unternehmen bedeutet, angemessen berücksichtigen. Die Unternehmen erwarten, dass auf Fehler beziehungsweise Versäumnisse im Zusammenhang mit dem Umstellungsprozess durch die Finanzverwaltung wohlwollend reagiert wird.

Anpassungen nach Verbändeanhörung

Im Juni 2024 hatte das BMF den Wirtschaftsverbänden einen ersten Entwurf des Anwendungsschreibens zur Stellungnahme übersandt. Aufgrund der eingereichten Stellungnahmen hat die Finanzverwaltung einige Änderungen vorgenommen. Besonders hervorzuheben sind dabei folgende Aspekte:
  • Unter dem Punkt "Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung" wird darauf hingewiesen, dass zum Beispiel auch bei einer – steuerfreien – innergemeinschaftlichen Lieferung von Deutschland an die ausländische Betriebsstätte eines inländischen Unternehmers die E-Rechnungspflicht besteht – siehe Randziffer (Rz.) 13.
  • Die Vertrauensschutzregelung aus Rz. 46 ist nun in Rz. 15 enthalten. Danach kann sich der gutgläubige Rechnungssteller auf die Angaben des Leistungsempfängers verlassen, ob dieser ein inländischer Unternehmer ist oder nicht.
  • In Rz. 32 wird im Zusammenhang mit hybriden Formaten klargestellt, dass technisch begründete geringfügige Abweichungen sowie konkretisierende oder ergänzende Informationen nicht beanstandet werden, wenn der Charakter als inhaltlich identisches Mehrstück nicht verloren geht. Sie führen damit nicht zur Strafsteuer nach § 14c UStG. Gleichzeitig wird klargestellt, dass auch in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur aus dem strukturierten Rechnungsteil möglich ist.
  • Mit Blick auf das spätere Meldesystem weist das BMF in Rz. 41 darauf hin, dass es künftig Vorgaben zum Übermittlungsweg von E-Rechnungen geben kann.
  • Der Entwurf hatte noch vorgesehen, dass für alle bestehenden Dauerschuldverhältnisse spätestens bis zum Auslaufen der Übergangsfrist des Rechnungsausstellers nach § 27 Abs. 38 UStG eine initiale E-Rechnung gestellt werden müsse. Diese Verpflichtung wurde fallen gelassen. Nunmehr gilt, dass für Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnungen erteilt wurden, keine E-Rechnung erstellt werden muss. Eine elektronische Fassung wird erst erforderlich, wenn sich die Rechnungsangaben ändern (Rz. 46).
  • Neu aufgenommen wurde ein Abschnitt zur End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen (Rz. 47f.). Da eine Endrechnung derzeit noch nicht im strukturierten Teil einer E-Rechnung dargestellt werden kann, soll bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende 2027 für solche Fälle eine Nichtbeanstandungsregelung eingreifen. Demnach kann einer Endrechnung ein Anhang im Sinne des Abschnitt 14.8 Abs. 8 Nr. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) auch als unstrukturierte Datei beigefügt werden.
  • Soweit für die Ursprungsrechnung noch keine E-Rechnungspflicht bestand, kann deren Berichtigung auch später als sonstige Rechnung erfolgen (Rz. 50). Eine Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 17 UStG erfordert auch künftig keine Berichtigung des Steuerbetrags in der ursprünglichen Rechnung; die E-Rechnung muss in diesen Fällen also nicht berichtigt werden (Rz. 51).
  • In Rz. 58 wird klargestellt, dass bei inhaltlich richtigen und vollständigen sonstigen Rechnungen die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben regelmäßig enthalten sind, die die Finanzverwaltung benötigt, um das Recht zum Vorsteuerabzug prüfen zu können (Barlis 06).
  • Der Leistungsempfänger soll sich auf die Angaben des Rechnungsausstellers verlassen können, dass dieser die Übergangsregelung in Anspruch nehmen konnte (Rz. 59). Ergänzend wird nunmehr klargestellt, dass der Leistungsempfänger keine weiteren Recherchen vornehmen muss; ihm bekannte Fakten wie die Größe des Unternehmens et cetera muss er allerdings berücksichtigen.

Besonders wichtig

Für Unternehmen besonders wichtig sind insgesamt die
  • Regelungen zum Umgang mit Verträgen und Dauerrechnungen (Rz.44f.),
  • zu Rechnungsberichtigungen (Rz. 49f.),
  • zum Vorsteuerabzug (Rz. 55ff) und
  • zur Aufbewahrung elektronischer Unterlagen (Rz. 60f).
Die Übergangsregelungen enthalten Erläuterungen zum Anwendungsumfang unter anderem wenn, ein Dritter mit der Rechnungsstellung beauftragt wird (Rz. 62ff.).

Keine Änderung bei Pflichtangaben & Co.

Das BMF stellt auch klar, dass – wie bereits im Entwurf vorgesehen – insbesondere die Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung (Rechnungspflichtangaben), die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung (Rz. 8ff) sowie die Ausstellungsfrist von sechs Monaten (Rz. 11) unverändert zum bisherigen Recht bleiben.

Anpassung des UStAE erst 2025

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass soll mit einem gesonderten Schreiben an die Änderungen durch das BMF-Schreiben angepasst werden. Da dies aus zeitlichen Gründen nicht mehr im Jahr 2024 erfolgen wird, enthält das BMF-Schreiben in Rz. 67 eine Kollisionsregelung. Darin wird klargestellt, dass die Bestimmung des Anwendungsschreibens entgegenstehenden Regelungen im UStAE vorgeht. Wann eine Anpassung der GoBD erfolgt, ist bislang zeitlich noch offen.

Hintergrund

Mit dem Wachstumschancengesetz wird zum 1. Januar 2025 eine verpflichtende elektronische Rechnung (E-Rechnung) eingeführt. Sie gilt für inländische B2B-Umsätze, wenn sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger im Inland ansässig sind.
Die künftige E-Rechnung muss der europäischen CEN-Norm EN 16931 beziehungsweise den in einer EU-Richtlinie festgelegten Syntaxen entsprechen. Abweichend davon können die Vertragsparteien ein anderes Format vereinbaren, das mit der Norm EN 16931 zumindest interoperabel sein muss. Das bedeutet: Die umsatzsteuerrechtlich relevanten Daten aus dem ursprünglichen verwendeten E-Rechnungsformat müssen ohne Informationsverlust weiterverarbeitet werden können, wie es auch die Extraktion dieser Daten aus einer normgerechten E-Rechnung erlauben würde. Ein Informationsverlust liegt vor, wenn sich der Inhalt oder die Bedeutung einer Information ändert oder diese nicht mehr erkennbar ist.
Mit dem BMF-Schreiben sollen noch vor dem Inkrafttreten der Regelungen Fragen bei der Umsetzung der E-Rechnungspflicht zum 1. Januar 2025 geklärt werden. Zur Vorbereitung hatte die IHK-Organisation bereits im Februar 2024 gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft eine Reihe von klärungsbedürftigen Sachverhalten an das BMF gemeldet. Zum Entwurf des BMF-Schreibens hatte die IHK-Organisation ebenfalls zusammen mit den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft im Juli 2024 Stellung bezogen.

DIHK im Bundestag zur Unternehmensbesteuerung

Hintergrund der Anhörung war ein Antrag der Fraktion der CDU/CSU vom 25. Juni zur Modernisierung des deutschen Unternehmensteuerrechts. In dem Antrag ist unter anderem eine Absenkung der Steuerbelastung für die thesaurierte Gewinn auf 25 Prozent, eine "Turboabschreibung", Bürokratieabbau im Steuerrecht sowie ein Reverse-Charge-Verfahren für alle B2B-Umsätze enthalten.
Rainer Kambeck setzte die Signalwirkung von Steuersätzen im internationalen Wettbewerb ins Verhältnis zum Bürokratieabbau. Bürokratie spielt für die Unternehmen eine wesentliche Rolle bei den Standortbedingungen. Die Komplexität des deutschen Steuerrechts ist enorm. Deshalb sollte auf die Einführung der Meldepflichten für inländische Steuergestaltungen verzichtet werden.
Andere Maßnahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes wie die sogenannte Super-AfA sollten schnellstmöglich umgesetzt werden. Auch die von der CDU/CSU in ihrem aktuellen Antrag vorgeschlagene Turboabschreibung könnte wichtige Impulse setzen. Als weitere Maßnahmen, um der aktuellen Wachstumsschwäche in Deutschland zu begegnen, schlug Kambeck neben Verbesserungen bei der Thesaurierungsrücklage und beim Optionsmodell insbesondere die Abschaffung des Solidaritätszuschlags vor, der inzwischen überwiegend von Unternehmen gezahlt wird.
Parallel zur Einladung hatte die DIHK eine Stellungnahme zu dem Antrag an den Finanzausschuss des Bundestages gerichtet, in der aus Sicht der Unternehmen detailliert zu den einzelnen Punkten Stellung genommen wird.

Wirtschaft positioniert sich zum Steuerfortentwicklungsgesetz

Die IHK-Organisation hat am 2. Oktober 2024 zusammen mit den anderen Spitzenverbänden der Wirtschaft eine Stellungnahme an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) abgegeben.
In der Stellungnahme betonen die Verbände, dass die Maßnahmen im SteFeG, mit denen der steuerliche Teil der Wachstumsinitiative der Bundesregierung aus Juli 2024 umgesetzt werden soll, richtig sind und möglichst zügig umgesetzt werden sollten. Schnellere Abschreibungen oder eine höhere Forschungszulage seien wichtig, um die Rahmenbedingungen für die deutsche Wirtschaft zu verbessern, damit die aktuelle dramatische Wachstumsschwäche überwunden werden könne, so die Autoren.
Sehr deutlich formulieren sie gegenüber den Bundestagsabgeordneten im Finanzausschuss das Unverständnis der Unternehmen, dass nunmehr im zweiten Anlauf die Mitteilungspflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen eingeführt werden soll. Hohe, zusätzliche Bürokratiekosten wären die Folge und die Maßnahme stünde im diametralen Gegensatz zu den Bemühungen der Politik, Bürokratie abbauen zu wollen.
Die Wirtschaft unterstützt den geplanten Wegfall der Steuerklassen III und V bei der Lohnsteuer sowie die vorgesehene Abmilderung der Effekte der kalten Progression durch eine Rechtsverschiebung des Einkommensteuertarifs.
Die im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen sieht die Wirtschaft allerdings nur als einen ersten Schritt hin zu mehr steuerlicher Wettbewerbsfähigkeit. Sechzehn Jahre nach der letzten großen Unternehmensteuerreform ist es an der Zeit, in Deutschland erneut eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung anzugehen. Deshalb haben die Verbände weiteren Änderungsbedarf im Steuerrecht adressiert und sich dabei von den Ergebnissen der beiden vom Bundesministerium der Finanzen beauftragten Expertenkommissionen "Bürgernahe Einkommensteuer" und "Vereinfachte Unternehmensteuer" leiten lassen.
Endredaktion: Viola Friedrichs, Henning Raddatz