Steuerinfo Oktober 2022
In dieser Steuerinfo informieren wir Sie unter anderem über Verfahrenserleichterungen für Unternehmen angesichts der Ukraine-Krise, um Steuerbefreiung von freiwillig gezahlten Inflationssonderzahlungen an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie, den zukünftigen digitalen Gewerbesteuerbescheid, die zukünftige Veröffentlichung von Steuerdaten sowie die Erweiterung der schwarzen und grauen Liste für die Bekämpfung der Steuervermeidung.
- Verfahrenserleichterungen für Unternehmen angesichts der Ukraine-Krise
- Bis zu 3.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber
- Auch 2023 gilt in der Gastronomie der ermäßigte Mehrwertsteuersatz
- Bundesregierung senkt Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme
- Gewerbesteuerbescheid bald digital
- Veröffentlichung von Steuerdaten wird umgesetzt
- Ertragsteuerberichterstattung getrennt nach Staaten
- Ausnahme bei erheblichem Nachteil
- Bericht mittels Musterformblatt
- Veröffentlichung auch auf Internetseite
- Neuer Gebührentatbestand
- Bekämpfung der Steuervermeidung: Schwarze und Graue Liste werden erweitert
Verfahrenserleichterungen für Unternehmen angesichts der Ukraine-Krise
Angesichts der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 6. Oktober 2022 ein BMF-Schreiben veröffentlicht, nach dem die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Unternehmen nutzen sollen. Ohne strenge Nachweispflichten sollen auf Antrag im Einzelfall fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.
Mit dem BMF-Schreiben „Berücksichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine“ vom 5. Oktober 2022 können die Finanzämter die besondere Situation bei nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen berücksichtigen. Ihnen stehen hierzu verschiedene Möglichkeiten und Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben zur Verfügung, wie zum Beispiel:
- Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
- Stundung oder
- einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen und diese zeitnah zu entscheiden. Dabei sollen die Finanzämter den ihnen zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen.
Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.
Verzicht auf Stundungszinsen
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. Dabei werden Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Regelmäßig kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in Betracht, wenn diese Maßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.
Weiterhin gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 gem. Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO, welche im BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022 zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz dargelegt sind.
Bis zu 3.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber
Um die Folgen der Inflation auszugleichen, hat der Bundesrat am 7. Oktober 2022 der sogenannten Inflationsausgleichsprämie zugestimmt. Konkret geht es um die Steuerbefreiung von freiwillig gezahlten Inflationsausgleichssonderzahlungen an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Diese kann bis zu einer Summe von bis zu 3.000 Euro gewährt werden.
Durch eine in das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingefügte Ergänzung ist ein neuer § 3 Nr. 11c EStG geschaffen worden. Dieser regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können (Inflationsausgleichsprämie). Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Die Regelung ist von der Wirkweise also vergleichbar mit der bereits bekannten Regelung in § 3 Nr. 11a EStG (Coronaprämie).
Zusätzlichkeitserfordernis
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Es muss außerdem der Zusammenhang von Leistung und Preissteigerung deutlich gemacht werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Anwendung neben anderen Befreiungen möglich
Im Gegensatz zur Coronaprämie nach § 3 Nr. 11 a EStG, die auf den Pflegebonus nach § 3 Nr. 11 b EStG angerechnet wird, kann § 3 Nr. 11c EStG auch neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten zur Anwendung kommen.
Abgabenfrei auch in der Sozialversicherung
In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf die Inflationsausgleichsprämie keine Beträge, da es sich dabei nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
Begünstigungszeitraum bis Ende 2024
Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet und gilt vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024.
Auch 2023 gilt in der Gastronomie der ermäßigte Mehrwertsteuersatz
Speisen werden auch im Jahr 2023 im Restaurant nicht mit höherer Mehrwertsteuer belastet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 der weiteren Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent für Speisen zugestimmt. Lediglich für Getränke muss auch weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent angewendet werden.
Während der Corona-Krise war der Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen auf 7 Prozent gesenkt worden. Damit sollten Gastronomen in der Krise unterstützt werden. Die Regelung sollte Ende 2022 auslaufen, wurde aber nun nochmals bis Ende 2023 verlängert. So sollen die Belastungen der Branche durch die hohen Energiekosten abgefedert werden.
Restaurant- und Verpflegungsleistungen
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen umfassen neben der Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen auch die Dienstleistungen wie die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten, Geschirr, beratende Leistungen des Personals et cetera, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Gegenüber der bloßen Lieferung von Speisen, die seit langem dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, bildet die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsleistungen nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt.
Als Restaurantdienstleistungen werden entsprechende Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Gastronomen eingestuft. Demgegenüber ist von Verpflegungsdienstleistungen die Rede, wenn die entsprechenden Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Gastronomen erbracht werden. Der Umfang der ermäßigt besteuerten Dienstleistungen unterscheidet sich dabei nicht. Mithin ist beispielsweise auch die Überlassung von Geschirr und Personal umfasst.
Bundesregierung senkt Mehrwertsteuer auf Gas und Fernwärme
Heizen soll nach dem Willen der Bundesregierung günstiger werden. Dazu senkt sie den Mehrwertsteuersatz für die Lieferung von Gas sowie Fernwärme von 19 Prozent auf 7 Prozent. Die Absenkung ist begrenzt auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 – den Zeitraum, für den ursprünglich die Gasbeschaffungsumlage vorgesehen war. Die Versorger werden aufgefordert, die Steuersenkung 1:1 an die Verbraucher weiterzugeben. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen profitieren von dieser Entlastungsmaßnahme nicht.
Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine hat die Energiepreise in ungeahnte Höhen steigen lassen. Die geplante Gasbeschaffungsumlage hätte zu einer weiteren Verteuerung von Gaslieferungen über das Erdgasnetz geführt. Um die Bürger insbesondere von diesen zusätzlichen Kosten zu entlasten, wurde mit dem "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" rückwirkend zum 1. Oktober 2022 die Laufzeit der Umlage auf entsprechende Gaslieferungen die Mehrwertsteuer gesenkt werden. Dabei bleibt es auch, obwohl die Gasumlage nach dem Willen der Bundesregierung nun doch nicht erhoben wird. Vielmehr wurde die Steuersatzsenkung in letzter Minute auch auf die Lieferung von Fernwärme ausgedehnt.
Ablesezeitpunkt maßgebend
Gas, Strom, Wärme, Wasser etc. werden in der Regel auf Basis festgelegter Ablesezeiträume abgerechnet. Fällt also der Ablesezeitraum für Gas- bzw. Fernwärmelieferungen in die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden – und zwar für den gesamten Abrechnungszeitraum. Für die meisten Kunden wird sich die Steuersatzsenkung also bereits auf das gesamte Jahr 2022 auswirken, da Ablesezeitraum in der Regel der 31. Dezember 2022 sein wird. Im Jahr 2024 würde dieser Ablesezeitpunkt allerdings dazu führen, dass – sofern keine Verlängerung der Regelung erfolgt – auch für Gaslieferungen des ersten Quartals der Regelsteuersatz gelten würde. Das Bundesfinanzministerium sieht im Entwurf eines Anwendungsschreibens aber vor, dass Zwischenablesungen durch den Energieversorger möglich sind. Erfolgt also eine solche Ablesung noch am 31. März 2024, könnte auch für das erste Quartal 2024 der ermäßigte Steuersatz gerettet werden.
Vorsteuerabzugsberechtige Unternehmen gehen leer aus
Unternehmen, die die von ihnen gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen können, werden durch die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes nicht entlastet. Sie müssen jedoch die Änderung beim Vorsteuerabzug berücksichtigen und auf die Ausstellung korrekter Rechnungen achten. Anderenfalls können Nachforderungen des Finanzamtes drohen, wenn beispielsweise aufgrund einer Rechnung mit „altem“ Steuersatz ein zu hoher Vorsteuerbetrag geltend gemacht wird.
Einmonatige Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug
Lediglich für Rechnungen über Lieferungen, die im Monat Oktober 2022 erfolgt sind, enthält der Entwurf des BMF-Schreibens eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung: Wenn das Unternehmen diese noch mit 19 Prozent in Rechnung stellt und die Mehrwertsteuer in entsprechender Höhe an das Finanzamt abführt, kann der unternehmerische Leistungsempfänger die Vorsteuer ebenfalls in dieser Höhe geltend machen.
Gewerbesteuerbescheid bald digital
Bisher gibt es deutschlandweit 600 verschiedene Formate bei den Gewerbesteuerbescheiden – alle in Papierform. Für Unternehmen bedeutete dies einen enormen Bearbeitungsaufwand. Ab 2023 wird dies Geschichte sein. Denn dann soll der digitale Gewerbesteuerbescheid nach einer Pilotphase vollständig funktionieren. In ganz Deutschland können dann rund 3,9 Millionen Unternehmen davon profitieren.
Besonders für Unternehmen mit mehreren Standorten sind Prüfung und Verarbeitung der Bescheide ein enormer Aufwand. Abhilfe schafft ab Anfang nächsten Jahres der digitale Gewerbesteuerbescheid. Diese Neuerung ist als Teil der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) implementiert worden. Angesichts der vielen daran beteiligten Akteure von Ministerien über Finanzverwaltungen bis hin zu Kommunen ist das aus Sicht der IHK-Organisation ein beachtlicher Erfolg.
Bundesweit einheitliche, digitale Lösung
Die bundesweit einheitliche digitale Lösung, die an das Steuerportal ELSTER und ELSTER-Transfer gekoppelt ist, bedeutet sowohl für die Kommunen als auch für die Unternehmen eine große Erleichterung. Unternehmen können damit nun ein automatisiertes Verfahren anwenden und müssen nicht mehr alle Gewerbesteuerbescheide manuell in der Buchhaltung bearbeiten. Insbesondere Unternehmen mit Betriebsstätten in unterschiedlichen Kommunen dürften davon profitieren, denn der einheitliche digitale Gewerbesteuerbescheid kann automatisch in das betriebliche Enterprise-Ressource-Planning-System heruntergeladen und maschinell verarbeitet werden.
Workflow nun voll digital
Der gesamte Workflow – vom Einreichen der elektronischen Gewerbesteuererklärung bis hin zur rechtssicheren Bescheidzustellung in das elektronische Elster-Postfach des Unternehmens – erspart den Unternehmen auf Dauer viel Bearbeitungsaufwand und damit verbundene Kosten. Nun kommt es darauf an, dass die Kommunen und HKR-Hersteller (Haushalt-Kasse-Rechnungswesen-Systeme) auch rechtzeitig die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anbindung an das neue Format schaffen. In Rostock beispielsweise ist das schon gelungen, die Stadt Bergisch Gladbach ist ebenfalls bereits eine Pilotkommune.
Kommunen sind nun gefordert
Kommunen sollten nun ihre sogenannten HKR-Systeme den neuen Anforderungen anpassen und schnellstmöglich den Hersteller ihres Systems darauf ansprechen. Sicher ist es dabei hilfreich, wenn auch die Unternehmen vor Ort bei den Kommunen für dieses Verfahren werben. Um diesen Vorgang zu erleichtern, wurden konkrete Vorgaben für die Hersteller erarbeitet, etwa ein Lastenheft, ein Projektplan für die Einführung und das Testen sowie eine Spezifikation der notwendigen Datensätze. Die innerhalb des OZG-Umsetzungsprojektes erstellten Informationen zu technischen Prozessen, Leitfäden und FAQs sind u.a. auf https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/digitaler_gewerbesteuerbescheid zu finden.
Veröffentlichung von Steuerdaten wird umgesetzt
Inländische Unternehmen, deren Umsatz mindestens 750 Millionen Euro beträgt, sollen künftig nicht nur gegenüber der Steuerverwaltung ihre Ertragsteuerinformationen offenlegen, sondern auch diese für die Allgemeinheit veröffentlichen müssen. Das Public Country-by-Country-Reporting betrifft inländische und ausländische Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland.
Die Offenlegungspflicht gilt ab Geschäftsjahren, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen. EU-Niederlassungen und Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen sollen ebenso zu dieser Offenlegung verpflichtet werden. Das HGB soll dafür um einen neuen Unterabschnitt im Vierten Abschnitt des Dritten Buchs (§§ 342 bis 342p HGB-Neu) ergänzt werden. Die neue Offenlegungspflicht und die tatsächliche Offenlegung von Ertragsteuerinformationen sollen künftig auch Bestandteil der Jahresbeschlussprüfung sein.
Das sogenannte Public Country-by-Country-Reporting-(PCbCR) betrifft inländische Unternehmen, verbunden oder unverbunden, die mindestens durch eine Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit multinational aufgestellt sind. Multinational agierende Unternehmen, die einen Sitz außerhalb der EU haben (Drittstaaten), werden auch zur Transparenz verpflichtet, wenn sie ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen in Deutschland oder eine inländische Zweigniederlassung ab einem Umsatz von 12 Millionen Euro haben (§ 342 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a HGB-E). Umgehungen dieser Veröffentlichungspflicht durch Gestaltungen von Drittstaatsunternehmen sollen mit einer Herabsetzung der formellen Kriterien unterbunden werden.
Ertragsteuerberichterstattung getrennt nach Staaten
Die Ertragsteuerberichterstattung (vgl. § 342 h i.V. m. § 342 i HGB-E) hat getrennt nach Staaten zu erfolgen. Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem der Name des Unternehmens oder des im Verbund obersten Mutterunternehmens sowie der Name aller Tochterunternehmen, die ihren Sitz in der EU oder in Steuerhoheitsgebieten, die von der EU für Steuerzwecke als nicht kooperativ klassifiziert worden sind, haben. Die Art der Geschäftstätigkeit, die Zahl der Arbeitnehmer, die Erträge (ausgenommen die Dividenden aus dem Verbund), der Gewinn beziehungsweise Verlust vor Steuern, die Summe der Ertragssteuer (ohne latente Steuern), die tatsächliche getätigte Steuerzahlung (inkl. Quellensteuer) sowie die einbehaltenen Gewinne, überperiodisch so lange noch kein Beschluss darüber gefasst worden ist, sollen ebenfalls veröffentlicht werden.
Ausnahme bei erheblichem Nachteil
§ 342k HGB-E regelt einen Dispens dieser Verpflichtungen, wenn die Veröffentlichung der Ertragsteuerdaten einen erheblichen Nachteil für das Unternehmen bedeuten würde. Die Beweislast hierfür soll beim Unternehmen liegen. Spätestens nach fünf Jahren soll die aus diesen Gründen nicht vorgenommene Veröffentlichung nachgeholt werden müssen.
Bericht mittels Musterformblatt
Der Ertragsteuerinformationsbericht ist für inländische Unternehmen in Euro zu fassen, für Drittstattunternehmen in der jeweiligen Währung (vgl. § 342j HGB-E). Vorgesehen sind eine elektronische Übermittlung und ein Musterformatblatt in deutscher Sprache. Spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtzeitraums soll der Bericht an das zuständige Unternehmensregister übermittelt werden.
Veröffentlichung auch auf Internetseite
Anders als beim länderbezogenen Bericht multinationaler Unternehmensgruppen nach § 138a AO, ist der Adressat dieser steuerrelevanten Informationen nicht die Finanzverwaltung, sondern die Allgemeinheit. Der Ertragssteuerinformationsbericht muss daher auch auf der Internetseite des Unternehmens fünf Jahre lang veröffentlicht werden. Alternativ kann auf der Internetseite des Unternehmens ein Hinweis auf die Möglichkeit des Abrufs des Berichts auf der Internetseite des Unternehmensregisters erfolgen. Die Durchführung von Sanktionsverfahren obliegt dem Bundesamt für Justiz.
Nach § 317 Abs. 3b HGB-E soll der Abschlussprüfer auch zu prüfen haben, ob das Unternehmen Ertragssteuerinformationen offenlegen muss und ob es seine Verpflichtung erfüllt hat. Er soll im Bestätigungsvermerk nach § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB-E hierzu berichten müssen. Die erweiterte Abschlussprüfung gilt erstmals ein Jahr später, also für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am 22. Juni 2025 oder später beginnen.
Neuer Gebührentatbestand
Für die Offenlegung der Ertragssteuerinformationen im Unternehmensregister nach § 342m HGB-E soll ein Gebührentatbestand, vgl. Art. Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes, in Höhe von 220 Euro eingeführt werden.
Weitere Änderungen im HGB betreffen die Definition des Unternehmensverbundes im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB-E sowie die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 325a HGB (Offenlegung) um inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat.
Mit dem Entwurf sollen eine entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt und weitere Änderungen im Handelsgesetzbuch sowie im Aktienrecht erfolgen.
Bekämpfung der Steuervermeidung: Schwarze und Graue Liste werden erweitert
Laut Beschluss des EU-Finanzministerrates vom 4. Oktober entstehen Nachteile für Unternehmen, die geschäftliche Aktivitäten mit Ländern unterhalten, die als "steuerlich nicht-kooperativ" eingestuft werden.
Bei gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zu Ländern auf der zweiten, "grauen Liste" könnten diese Nachteile, zum Beispiel ein Betriebsausgabenabzugsverbot, zukünftig entstehen. Das setzt voraus, dass Staaten, die sich an sich kooperativ zeigen, die an sie gestellten Anforderungen, steuerlich transparenter zu werden, in einer angemessenen Frist nicht erfüllen.
In die "schwarze" und die "graue" Liste der EU kommt erneut Bewegung: Drei überseeische Gebiete in der Karibik kommen neu auf die schwarze Liste: Drei britische Überseegebiete in der Karibik kommen neu auf die schwarze Liste: Anguilla, die Bahamas sowie die Turks- und Caicoinseln. Alle drei Territorien waren bereits auf der so genannten grauen Liste und hatten Zusagen für Änderungen an ihren Steuerregeln gemacht: Sie wollten und sollten transparenter werden, die Erschaffung von Offshore-Strukturen erschweren und Gewinnverlagerungen stärker entgegenwirken. Allerdings haben die Länder ihre Zusagen – nach Auffassung der Europäischen Kommission – nicht eingehalten, so dass sie jetzt hoch- beziehungsweise heruntergestuft werden.
In die "schwarze" und die "graue" Liste der EU kommt erneut Bewegung: Drei überseeische Gebiete in der Karibik kommen neu auf die schwarze Liste: Drei britische Überseegebiete in der Karibik kommen neu auf die schwarze Liste: Anguilla, die Bahamas sowie die Turks- und Caicoinseln. Alle drei Territorien waren bereits auf der so genannten grauen Liste und hatten Zusagen für Änderungen an ihren Steuerregeln gemacht: Sie wollten und sollten transparenter werden, die Erschaffung von Offshore-Strukturen erschweren und Gewinnverlagerungen stärker entgegenwirken. Allerdings haben die Länder ihre Zusagen – nach Auffassung der Europäischen Kommission – nicht eingehalten, so dass sie jetzt hoch- beziehungsweise heruntergestuft werden.
Die drei Länder, die sich seit der letzten Überarbeitung im Februar auf der grauen Liste befanden, stehen nach der Herabstufung zusammen mit neun weiteren auf der Liste: Amerikanisch-Samoa, Fiji, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, die US-Virgin Islands und auf Vanuatu. Sowohl Anguilla als auch die Bahamas sind bereits mehrfach ge- und wieder de-listet worden.
Auf der grauen Liste soll es zwei Zu- und einen Abgang geben: Eswatini und Armenien werden wegen der Nichtabschaffung steuerschädlicher Regime aufgenommen. Tunesien hingegen darf die Liste verlassen. Damit würde diese Liste dann 23 Staaten umfassen. Die Türkei hingegen bleibt auf der Liste: Sie hatte sich zu einem effektiven automatischen steuerlichen Informationsaustausch zwar mit allen EU-Staaten bereiterklärt. Nach Auffassung des Rates setzt sie die Ankündigung mit Zypern aber in der Praxis nicht um.
Daneben hat Deutschland soeben eine Änderung seiner „Steueroasen-Abwehr-Verordnung“ auf den Weg gebracht. In ihr sind die Steuerhoheitsgebiete genannt, die als „nicht kooperativ“ einzustufen sind. Die Verordnung bildet die Steuerhoheitsgebiete ab, die auf der entsprechenden, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, EU-Liste jeweils gelistet sind.
Daneben hat Deutschland soeben eine Änderung seiner „Steueroasen-Abwehr-Verordnung“ auf den Weg gebracht. In ihr sind die Steuerhoheitsgebiete genannt, die als „nicht kooperativ“ einzustufen sind. Die Verordnung bildet die Steuerhoheitsgebiete ab, die auf der entsprechenden, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten, EU-Liste jeweils gelistet sind.