Steuerinfo Februar 2022
- BMF legt Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vor
- BMF verlängert Steuerstundungen
- BMF-Schreiben zu § 4j EStG veröffentlicht
- Finanzministerien entschärfen Lohnsummenregel
- Effektive EU-Mindeststeuer von 15 Prozent
- Erhöhung der Steuertransparenz
- Erhebung der Quellensteuern in der EU
- EU-Konsultation zur „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“
BMF legt Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vor
Am 2. Februar 2022 hat das BMF den Referentenentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes veröffentlicht. Mit dem Gesetz soll unter anderem den krisengeschüttelten Unternehmen ein weiteres Mal mit steuerlichen Maßnahmen geholfen werden.
- Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
- Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Millionen Euro beziehungsweise auf 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
- Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
- Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr verlängert.
- Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
- Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro für bestimmte Berufsgruppen steuerfrei gestellt.
- Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
- Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Hinweis: Der Gesetzentwurf ist direkt auf der Webseite des BMF abrufbar.
BMF verlängert Steuerstundungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat ein weiteres Mal die Frist für Anträge auf vereinfachte Steuerstundungen für Unternehmen, die von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, bis Ende März 2022 verlängert. Diese Stundungen können dann bis Ende Juni 2022 erfolgen.
Wie auch schon bisher können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 30. Juni 2022 gewährt. Gleiches gilt auch für bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter. Das hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 31. Januar 2022 mitgeteilt.
Bis zum 30. Juni 2022 können die betroffenen Unternehmen unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Jahre 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden.
BMF-Schreiben zu § 4j EStG veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erstmals zu Anwendungsfragen der Lizenzschranke (§ 4j EStG) geäußert. Dabei geht es darum, den Abzug von Betriebsausgaben aus Rechteüberlassungen einzuschränken. Ziel ist es, einen als „schädlich“ eingestuften Steuerwettbewerb zu verhindern. Das BMF hat dabei insbesondere die Nexus-Konformität ausführlich erläutert.
Das BMF-Schreiben vom 5. Januar 2022 nimmt Stellung zu Fragen der Präferenzregelung, also dem Abweichen von der Regelbesteuerung und einer niedrigeren Besteuerung, der Nexus-Konformität, das heißt, Prüfung der Nexus-Konformität durch die OECD beziehungsweise auf nationaler Ebene, und der Beweislastverteilung bei der Besteuerung. Hier geht es unter anderem um Fragen des Betriebsausgabenabzugs und der Abzugsbeschränkung, welche Mitwirkungspflichten die Beteiligten haben, wie der Nachweis der Regelbesteuerung zu führen ist und um Ausnahmen bei Nexus-Konformität.
Mit dem „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ vom 27. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2074) wurde die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzzahlungen beziehungsweise anderen Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen eingeschränkt. Seit 1. Januar 2018 kommen entsprechende Betriebsausgabenabzugsverbote dann zur Anwendung, wenn die Zahlungen beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes abweichend von der Regelbesteuerung nicht oder nur niedrig (unter 25 Prozent) besteuert werden.
Unter Präferenzregelungen sind unter anderem Patent- oder Lizenzboxen zu verstehen. Hierdurch werden Einnahmen aus der Überlassung von Patenten und Lizenzen erniedrigt besteuert und nicht der regulären Besteuerung nach dem nationalen Körperschaftsteuersystem unterworfen. Entsprechende Regelungen werden auch in bestimmten EU-Mitgliedsstaaten verwendet, wie zum Beispiel von Belgien, Frankreich, Irland, Italien, die Niederlande oder Zypern. Ein generell niedriger ausländischer Steuersatz löst dagegen noch keine Anwendung der Lizenzschranke aus. Nahestehend sind Personen dann, wenn eine Beteiligung (mittelbar oder unmittelbar) von mindestens 25 Prozent besteht. Betroffen sind nur Rechteüberlassungen im Konzernverbund, da nur mittelbare beziehungsweise unmittelbare Beteiligungen mit mindestens 25 Prozent als „nahestehende Personen“ i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG gelten.
In der Folge sind entsprechende Lizenzaufwendungen beim deutschen Lizenznehmer nur dann in voller Höhe abziehbar, wenn dieser nachweisen kann, dass der Lizenzgeber im Ausland auf die Einnahmen dieser Rechteüberlassung/en einen Steuersatz von mindestens 25 Prozent zahlen muss. Fällt die Besteuerung niedriger aus, sind diese Aufwendungen nur zum Teil abziehbar. Mit dieser Regelung wird im Ergebnis nicht der Eigentümer der Patentbox im niedrig besteuernden Ausland, sondern der Lizenznehmer sanktioniert.
Hintergrund der Regelung ist, dass in der Vergangenheit insbesondere international tätige Großkonzerne ihre Lizenz- und Markenrechte bei speziellen Tochtergesellschaften in Staaten mit sogenannten Lizenz-/Patentboxen gebündelt und von dort die Rechte an die nutzenden Konzerneinheiten verpachtet haben. Durch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Lizenzgebühren als Betriebsausgaben im Staat der nutzenden Einheit konnte – bei gleichzeitiger Geringbesteuerung der erhaltenen Lizenzeinnahmen im Staat der Lizenzgesellschaft – eine Reduzierung der Konzernsteuerlast erzielt werden („Dutch Sandwich“).
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Lizenzgesellschaft selbst über ein hinreichendes Maß an eigener Substanz und Tätigkeit auf dem jeweiligen Forschungsgebiet verfügt. Entspricht die ausländische Lizenzbox diesem – von der OECD entwickelten – „Nexus“-Ansatz, greift § 4j EStG nicht. Ziel des Nexus-Ansatzes ist es, die Vergünstigungen nur noch für solche Lizenzeinnahmen zu gewähren, bei denen die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von der Lizenzgesellschaft selbst oder als Auftragsforschung durch fremde Dritte erbracht wurde. Wurden Patente entgeltlich erworben oder durch nahestehende Unternehmen entwickelt, sollen keine Vergünstigungen mehr gewährt werden. Die Niederlande und Irland haben beispielsweise ihre Patentbox-Regelungen bereits angepasst, damit sie dem Nexus-Ansatz entsprechen.
Das „Forum on Harmful Tax Practices“ (FHTP) der OECD analysiert international bestehende Präferenzregime und stuft diese gegebenenfalls als Instrument eines schädlichen Steuerwettbewerbs ein. Die Analysen des FHTP werden im Rahmen von Reviews laufend aktualisiert und auf den Internetseiten der OECD bereitgestellt. Das FHTP differenziert bei der Prüfung zwischen IP-Regimen, die ausschließlich Lizenzeinnahmen begünstigen und sonstigen Präferenzregimen, die nicht oder nicht ausschließlich für Lizenzeinnahmen gelten. Die Mitgliedstaaten der OECD hatten sich hinsichtlich der als schädlich eingestuften IP-Regime zu einer Abschaffung oder Nexus-konformen Anpassung der Regelungen bis spätestens 30. Juni 2021 verpflichtet.
Hinweis: Das BMF-Schreiben kann direkt von der Webseite des BMF heruntergeladen werden.
Finanzministerien entschärfen Lohnsummenregel
Die Finanzministerien der Länder haben zur Lohnsummenregel Stellung genommen. Danach bedeutet ein krisenbedingtes Unterschreiten der Mindestlohnsumme (§ 13a ErbStG) nicht automatisch eine Nachversteuerung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dem Vernehmen nach sind bereits am 30. Dezember 2021 gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bezüglich der Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Lohnsumme nach § 13a ErbStG ergangen. Bisher sind die gleichlautenden Erlasse nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Neben den allgemeinen Ausführungen zum Verstoß gegen die Mindestlohnsumme und zur abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen beinhalten die gleichlautenden Erlasse einen Hinweis darauf, dass ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 eine abweichende Steuerfestsetzung beziehungsweise Stundung begründen kann, wenn
- die im vorgenannten Zeitraum rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten wurde,
- für den vorgenannten Zeitraum Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde und
- der Betrieb einer Branche angehörte, die von einer verordneten Schließung wegen der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen war.
Effektive EU-Mindeststeuer von 15 Prozent
Der Richtlinienentwurf der Kommission zur Umsetzung der OECD-Beschlüsse zu einer Mindeststeuer ist am 22. Dezember 2021 vorgestellt worden. Nun haben die EU-Wirtschafts- und Finanzminister das Dossier zum ersten Mal auf ihrer Ratssitzung in Brüssel diskutiert.
Die Befürworter sehen in der Mindeststeuer vor allem eine wesentliche Leitplanke für einen fairen Steuerwettbewerb, eine Begrenzung nach unten. Da ein höheres Aufkommen aus Gewinnsteuern in der EU zu erwarten ist, werden manche Unternehmen mehr Steuern zahlen müssen, auch in Deutschland.
Die politische Debatte unter den Ministern im Rahmen des Ecofin-Rats am 18. Januar sollte der französischen Ratspräsidentschaft zeigen, wie schnell sich die EU auf einen konkreten Vorschlag für die weltweite Mindestgewinnbesteuerung von großen Unternehmen ("Pillar II") einigen könnte, der in einem Forum von 140 Staaten zuvor bereits lange diskutiert worden war. Zwar soll der ambitionierte Zeitplan spätestens zum Ende der französischen Ratspräsidentschaft von einem großen Teil der Mitgliedstaaten verabschiedet werden. Allerdings brauchen einige Mitgliedstaaten für die spätere Umsetzung des Richtlinieninhalts in nationales Recht mehr Zeit. Mindestens drei Staatenvertreter betonten deutliche inhaltliche Differenzen. So seien die beiden Teile der internationalen Vereinbarung als einander bedingend zu betrachten und könnten nur gleichzeitig verabschiedet werden und das sei zumindest bei den USA derzeit nicht sicher.
Die Europäische Kommission ihrerseits befürwortet eine Verabschiedung der Richtlinie noch in diesem Frühjahr - auch mit dem Argument, dass den Mitgliedstaaten und damit den Unternehmen als diejenigen, welche den Richtlinieninhalt ab 2023 national anwenden müssten, genügend Zeit bleiben müsse, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Erhöhung der Steuertransparenz
Das "Cooperative Compliance-Programm" ETACA (European Trust and Cooperation Approach) beginnt im März 2022 und soll mit begleitenden Kontrollen Doppelbesteuerungsrisiken mindern. Die Teilnahme der einzelnen Mitgliedstaaten ist freiwillig.
Ziel der Initiative ist es, durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit von bestimmten Gruppen steuerpflichtiger Unternehmen und der Verwaltung die Einhaltung einschlägiger Steuervorschriften zu fördern. Mehr Zusammenarbeit und Transparenz soll es auch unter den Steuerverwaltungen geben. Ein präventiver Dialog über Fragen der Doppelbesteuerung ist Bestandteil dieses Compliance-Projektes. Neben Deutschland werden Österreich, Finnland, Belgien, Portugal, Italien und die Slowakische Republik freiwillig an der ETACA-Pilotphase teilnehmen. Es wird erwartet, dass sich weitere Mitgliedstaaten der Initiative anschließen.
Teilnehmen können alle multinationalen Unternehmen mit einer in der EU ansässigen Konzernmutter und einem konsolidierten Gesamtumsatz von mehr als 750 Millionen Euro. Auch solche länderübergreifenden Konzerne mit einem konsolidierten Gesamtumsatz von weniger als 750 Millionen Euro sind teilnahmeberechtigt, die steuerliche Informationen in Umfang und Qualität eines CbC-Reports (Gewinnaufschlüsselung nach einzelnen Tätigkeitsländern gem. EU-Format) liefern können. Weitere Voraussetzungen sind Rechtstreue in der Vergangenheit sowie ein internes Kontrollsystem.
An einer Programm-Teilnahme interessierte Unternehmen können sich an ihren Mitgliedstaat wenden. Ist Deutschland Sitzstaat, werden im Bundesministerium der Finanzen die Referate IV A 8 (Abgabenordnung, Außenprüfung sowie Aufbau der Internationalen Betriebsprüfung) und IV B 6 (Informationsaustausch und internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich) prüfen, ob eine Teilnahme möglich ist.
Der Anwendungsbereich von ETACA wird sich in der Regel auf bestimmte Routine-Transaktionen, solche, bei denen eine der Parteien nur einfache Funktionen ausübt, konzentrieren: risikoarme Vertriebstätigkeiten, Auftragsfertigungstätigkeiten und konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung. Der beschriebene Pilot wurde von der Europäischen Kommission bereits im Juli 2020 angekündigt, und zwar in ihrem "Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung zur Unterstützung des Wiederaufbaus nach Corona".
Erhebung der Quellensteuern in der EU
Am 25. Januar haben die Abgeordneten des Ausschusses für Wirtschafts- und Finanzfragen einen Berichtsentwurf mehrheitlich angenommen, der ein unionsweites System von Quellensteuern fordert. Die steuerpflichtigen Unternehmen erhoffen sich davon einen geringeren Verwaltungsaufwand und mehr Rechtssicherheit.
Der Bericht des Abgeordneten Pedro Marques (S&D, Portugal) fordert, dass alle Zahlungen – in Form von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und anderen Kapitalerträgen – die in der EU getätigt werden, vor Verlassen der EU wenigstens einmal besteuert werden. Des Weiteren fordert Marques die Kommission auf, ein einheitliches Verfahren für die Erstattung gezahlter Quellensteuern vorzustellen, wenn die Versteuerung im Empfängerstaat der Kapitalerträge sichergestellt ist. Sie könne nach Auffassung der Abgeordneten auch einen Mindeststeuersatz vorsehen.
Seit dem 1. Januar 2016 werden Informationen, zum Beispiel über Zinseinkünfte, grundsätzlich entsprechend des Common Reporting Standard (CRS) zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht. Die Abgeordneten sind der Auffassung, dass der Informationsaustausch nicht ausreichend ist und Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, fällige Steuern nicht zu zahlen. Dadurch entstünden Steuerlücken und für die Unternehmen Rechtsunsicherheit. In der Folge könne es zur Verlagerung von steuerbaren Einkünften kommen und zur doppelten Besteuerung von Einkünften. Vor allem Letzteres hat für den Binnenmarkt und die europäische Wirtschaft negative Auswirkungen, weil unter Umständen Investitionen ausbleiben.
Der Initiativbericht des Abgeordneten Marques zu den Quellensteuern wird vermutlich in der März-Plenarsitzung zur Abstimmung gestellt. Die Europäische Kommission hat ihrerseits angekündigt, in der zweiten Jahreshälfte einen eigenen Vorschlag zu dem Themenkomplex zu präsentieren.
EU-Konsultation zur „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“
Die EU-Kommission hat eine Konsultation zur „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ veröffentlicht. Bis zum 15. April 2022 können unter anderem interessierte Unternehmen der EU-Kommission ihre Einschätzung zu den Themen „Digital Reporting Requirements (DRRs)“, „Plattformwirtschaft“ sowie „einzige MwSt-Registrierung innerhalb der EU (OSS) und IOSS“ übermitteln.
Digitale Berichtspflichten
Der Abschnitt „Digital Reporting Requirements (DRRs)“ umfasst sowohl den Bereich verschiedener Arten von Berichtspflichten (zum Beispiel Standard Audit File-Tax/SAF-T, real-time reporting) als auch die Möglichkeit einer verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung. Letzter wird auch im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung erwähnt. In der Konsultation geht es dabei primär um Fragen dazu, welchen Ermessensspielraum die einzelnen Mitgliedstaaten bei Einführung beziehungsweise Ausgestaltung digitaler Berichtspflichten haben sollen beziehungsweise, ob die EU einheitliche Vorgaben machen soll. Zudem geht es um Einschätzungen zu den Wirkungen auf den Mehrwertsteuerbetrug, aber auch zu Risiken in Bezug auf den Datenschutz.
Behandlung von Plattformen
In Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Plattformen geht es insbesondere um die Frage, ob spezifische Vorschriften erforderlich sind. Im Fokus steht die Erbringung von Dienstleistungen und deren korrekte Besteuerung. Auch hier werden Einschätzungen zur Gefahr von Mehrwertsteuerausfällen erbeten; gleichzeitig können Erfahrungen zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU mitgeteilt werden.
Einzige Mehrwertsteuer-Registrierung
Den umfangreichsten Teil bildet das Thema Registrierungspflichten innerhalb der EU und IOSS. Im Fokus steht eine stärkere Nutzung des One-Stop-Shops beziehungsweise des Import-One-Stop-Shops. Damit sollen mehrfache Registrierungen in verschiedenen Mitgliedstaaten reduziert werden. Hier können erste Erfahrungen mit den seit 1. Juli 2021 eingeführten besonderen Besteuerungssystemen OSS und IOSS eingebracht werden.
Teilnahme an der Konsultation
Die nun eröffnete Konsultation ermöglicht es einem breiten Kreis interessierter Unternehmen, Verbänden etc. ihre Auffassung zu den zuvor genannten Themenbereichen einzubringen. Neben der Einschätzung anhand der häufig als Bandbreite angegebenen Aussagen des Fragebogens, kann auch ein Dokument mit weiteren Hinweisen und Anmerkungen beigefügt werden. Der Fragebogen ist in englischer Sprache verfasst. Rückmeldungen können in allen Amtssprachen der EU verfasst werden.
Entsprechend dem Papier zur Folgenabschätzung (call for evidence for an impact assessment) soll auch der Fragebogen in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung gestellt werden. Wann dies für die deutsche Version der Fall ist, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.
Hintergrund
Die EU-Kommission beschäftigt sich seit mehreren Jahren mit der Frage, welche Chancen und Herausforderungen neue Technologien im Bereich der Mehrwertsteuer mit sich bringen können.
Der „Aktionsplan für eine faire und einfache Besteuerung“ vom 15. Juli 2020 enthält insoweit eine Fokussierung darauf, „wie Steuerbehörden Technologien zur Bekämpfung von Steuerbetrug und zum Nutzen von Unternehmen einsetzen können und ob die derzeitigen Mehrwertsteuervorschriften an die Geschäftstätigkeit im digitalen Zeitalter angepasst sind.“ Für das dritte Quartal 2022 ist ein Legislativvorschlag angekündigt.
Endredaktion: Henning Raddatz