Neue Regelungen

Gesetzesänderungen 2023

Steuergesetzliche Änderungen

Hier stellen wir Ihnen die steuergesetzlichen Änderungen zum 1. Januar 2023 vor, unter anderem erfahren Sie hier alles zum Inflationsausgleichgsetz und zur Senkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen.

Inkrafttreten des Lieferkettengesetzes

LkSG “Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten”

Betrifft deutsche Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten im In- und Ausland. Ziel des LkSG ist es, dass die Beachtung von Menschenrechten und ökologischen Standards in globalen Lieferketten verbindlich geregelt wird. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Pflichten sollen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer sind dann einzubeziehen, sobald das Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene „substantiierte Kenntnis“ erlangt.
Als Pflichten sind u.a. eine Risikoanalyse, Dokumentations- und Berichtspflichten, das Eingreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Schaffung von Beschwerdemöglichkeiten und die Pflicht zum Bericht über die Aktivitäten vorgesehen.
Weitere Informationen können Sie unserem Merkblatt “Unternehmerische Verantwortung in Globalen Wertschöpfungs- und Lieferketten” auf unserer Webseite entnehmen.      

Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG)

Ab dem 1. Januar 2023 gilt in der Gastronomie (Restaurants, Caterer, Lieferdienste) die Verpflichtung, Mehrwegbehälter als Alternative für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten.
Ausgenommen sind kleine Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Diese sollen ihrer Kundschaft die Möglichkeit anbieten, die Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abzufüllen. Mitgebrachte Gefäße der Kundschaft müssen akzeptiert werden. Auf diese Möglichkeit ist hinzuweisen.
Diese Regelung dient dazu, Abfälle zu reduzieren, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen.
Weitere Informationen finden Sie auf unserem Merkblatt „Essen in Mehrweg für Hamburg“ auf unserer Webseite.

Preisbremse für Gas, Fernwärme und Strom

Für Industriekunden reduziert sich ab Januar 2023 für 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs der Preis auf 7 Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlt die Industrie den regulären Marktpreis. Referenzjahr für den Erdgas-, bzw. Wärmeverbrauch ist jeweils das Jahr 2021.
Die Strompreisbremse wirkt zu Beginn des Jahres 2023 und deckelt die Strompreise für Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Dies bezieht sich auf ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs (in der Regel des Vorjahresverbrauchs).
Mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch erhalten einen Preisdeckel von 13 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Dies bezieht sich auf ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs. Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an.
Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt erst im März 2023.

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Der Bundestag hat nun das lange erwartete Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Es soll voraussichtlich Mitte Februar 2023 in Kraft treten. Es ist jedoch bereits jetzt schon strittig, ob die EU-Richtlinie nicht doch in Teilen bereits unmittelbar Anwendung findet.
Das Gesetz schützt Hinweisgeber/-innen (sog. Whistleblower, natürliche Personen), die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben. Sie sollen infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen nicht benachteiligt werden. Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden müssen binnen drei Monaten ab Veröffentlichung des Gesetzes ein Meldestellensystem einführen, Firmen ab 50 Mitarbeitenden bis zum 17. Dezember 2023.
Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten, ein sicheres internes Hinweisgebersystem installieren und betreiben müssen. Der Erhalt des Hinweises muss binnen 7 Tagen von der internen Meldestelle bestätigt werden. Auch anonymen Hinweisen muss nachgegangen werden. Innerhalb von drei Monaten sollen Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden.
Whistleblower sollen durch das Gesetz durch eine weitgehende Beweislastumkehr gesondert geschützt werden. Zum einen sieht das Gesetz bei einer Benachteiligung des Whistleblowers während seiner beruflichen Tätigkeit vor, dass zunächst vermutet wird, dass diese “Repressalie” aufgrund der internen Meldung erfolgte. Zum anderen sieht das Gesetz Schadensersatzansprüche des Whistleblowers bei “Repressalien” vor. Arbeitgeber:innen müssen in beiden Fällen beweisen, dass mögliche Nachteile gerade nicht wegen der abgegebenen Meldung erfolgen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserem Merkblatt “Whistleblowing: Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt” auf unserer Webseite. 

Gesetz zur Ergänzung zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Zum 1. August 2022 trat bereits das DiRUG in Kraft, dass unter anderem die Bar-Gründung einer GmbH oder UG im Rahmen einer Videokonferenz ohne persönliches Erscheinen der Gründer ermöglichte.Zum 1. August 2023 werden diese Möglichkeiten erweitert. Unter anderem wird in Zukunft die Option der Online-Gründung einer GmbH um die Möglichkeit der Sachgründungen erweitert. Einstimmig gefasste Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags einschließlich Kapitalmaßahmen sollen nun auch im Online-Verfahren ermöglicht werden.

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab 1. Januar 2023 gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Für Arbeitnehmer:innen entfällt damit die Abgabe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in Papierform bei ihren Arbeitgeber:innen. Stattdessen wird die eAU vom jeweiligen Arzt elektronisch direkt an die Krankenkasse des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin übermittelt und muss dort vom/von der Arbeitgeber:in abgerufen werden. Die Verpflichtung für Arbeitnehmer:innen, sich ab dem ersten Tag bei ihrem Arbeitgeber:innen krank zu melden, bleibt davon unberührt.
Da es leider noch zu technischen Schwierigkeiten in der Umsetzung kommen kann, empfiehlt es sich für Arbeitnehmer:innen noch einmal beim jeweiligen Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin nachzufragen , ob die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung korrekt übermittelt worden ist.Weitere Informationen können auf der Webseite des GKC-Spitzenverbandes abgerufen werden.

Elektronische Bescheinigung an die Arbeitsagentur (BEA)

Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber:innen folgende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch digital, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermitteln:
  • Arbeitsbescheinigung
  • EU-Arbeitsbescheinigung
  • Nebeneinkommensbescheinigung
Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln, gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können die Bescheinigungen noch in Papierform oder maschineller Form einreichgereicht werden. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Informationen und Hilfestellung erhalten Sie über die Webseite der Bundesagentur für Arbeit

Elektronisch unterstütze Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (euBP)

Zum 1. Januar 2023 wird es verpflichtend, die für die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Auf Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger, kann die Frist für Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden.Die elektronische Übermittlung der Daten aus der Finanzbuchhaltung bleibt freiwillig.
Die von der Rentenversicherung angeforderten elektronischen Daten der Entgeltabrechnung werden nur für die Betriebsprüfung verwendet. Nach Abschluss der Betriebsprüfung werden die Daten automatisch gelöscht.
Weitere Informationen und Hilfestellung erhalten Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung Bund

Arbeitszeiterfassungspflicht

Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022, Az. 1 ABR 22/21 steht fest, dass Arbeitgeber:innen verpflichtet sind, die Arbeitszeiterfassung ihrer Arbeitnehmer:innen sicherzustellen.Die Arbeitgeber:innen sind hiernach verpflichtet, ein System einzuführen und zu verwenden, welches die täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Pausen und Überstunden erfasst, so dass den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen genüge getan wird. Es ist daher nicht ausreichend zu dokumentieren, wie viele Stunden gearbeitet oder dass eine Pause gemacht wurde, vielmehr müssen die konkreten Daten wie Arbeitsbeginn, -ende und Pausenzeit festgehalten werden. Eine besondere Form sieht das ArbSchG bisher noch nicht vor, so dass sowohl elektrisch geführte Zeiterfassungssysteme wie auch schriftliche Zeiterfassungssysteme möglich sind. Wichtig ist nur, dass die Arbeitszeiten überprüfbar sind.Zur Einführung eines solchen Systems gibt es keine Übergangsfrist, so dass das die Verpflichtung bereits für 2022 besteht.
Weitere Informationen zur Arbeitszeiterfassung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als FAQ aufbereitet. 

Verjährung von Urlaubsansprüchen

Arbeitgeber:innen sollten bereits zum Jahresbeginn ihre Mitarbeitenden auf die drohende Verjährung von Urlaubsansprüchen zum Jahreswechsel hinweisen.In der Regel verjähren Urlaubsansprüche in Deutschland in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn Arbeitgeber:innen auf diese Frist ausreichend hingewiesen haben. Wurde dies vergessen, tritt auch keine Verjährung ein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2022, Az.: 9 AZR 266/20 bestätigt.
Der Beschluss kann direkt auf der Webseite des Bundesarbeitsgerichts abgerufen werden. 

Hinzuverdienstgrenze für Rentner entfällt

Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner wird zum 1. Januar 2023 gestrichen.Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsgeminderte steigtBislang durfte, wer voll erwerbsgemindert war, 6.800 Euro brutto jährlich hinzuverdienen. Zum 1. Januar 2023 steigt dieser Satz auf 17.823,75 Euro jährlich.Für teilweise Erwerbsgeminderte steigt der Satz ab Januar 2023 auf 35.647,50 Euro. Bei sehr hohem Einkommen vor der Erwerbsminderung kann dieser Betrag zusätzlich überschritten werden.

Gesetz zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

Zukünftig können Mitarbeitende von Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, sich bis zu 6 Monate von der Arbeit freistellen lassen oder in Teilzeit arbeiten. Für diesen Zeitraum gilt zusätzlich ein gesonderter Kündigungsschutz (PflegezeitG).
Für die Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung besteht in größeren Betrieben von mehr als 25 Mitarbeitern ein Anspruch, die wöchentliche Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf 15 Stunden zu reduzieren (FamilienpflegezeitG).
Alle Arbeitgeber:innen müssen binnen vier Wochen auf einen Antrag reagieren. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden.

Gesetz über digitale Märkte/Digital Markets Act

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act) ergänzt das Wettbewerbsrecht und beschränkt die Macht marktbeherrschender Digitalkonzerne. Es gilt ab 2. Mai 2023. Die europäische Kommission stellt darin einen Verhaltenskodex für große Digitalunternehmen auf. Für zentrale Online-Plattformen wie z.B. Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Online-Vermittlungsdienste gelten dann künftig strengere Regeln.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung

Berechnungsgrundlage Musiknutzung GEMA

Ab dem 1. Januar 2023 werden tarifübergreifend Abfragen wie Eintritt oder Umsatz von Bruttowerten auf die Abfrage von Nettowerten umgestellt. Die Umstellung erfolgt aufgrund von rechtlichen Vorgaben. Ziel ist eine einheitliche, transparente Handhabung der Tarife der GEMA.
Weitere Informationen, die betroffenen Tarife und Rechenbeispiele finden Sie auf der Webseite der GEMA

Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenabmilderungsgesetz (San-InsKG)

Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen

Dieses Gesetz ist am 9. November 2022 an Stelle des bisherigen Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes in Kraft getreten und soll aufgrund einer Verkürzung der positiven Fortbestehungsprognose das zivil- und strafrechtliche Haftungsrisiko der Geschäftsleitung abmildern, die aufgrund der hohen Unsicherheiten insbesondere an Energiemärkten bestehen.
Bedeutsame Änderungen sind:
Verkürzung der Fortbestehensprognose auf 4 Monate für die Insolvenzantragspflicht bei insolvenzrechtlicher Überschuldung (statt 12 Monate gem. § 19 II 1 InsO),Einem Insolvenzantrag in Eigenverantwortung gem. § 270a I Nr. 1 InsO muss der beizufügende Finanzplan über die Durchführung des Unternehmens nur auf vier Monate (statt sechs Monaten) ausgerichtet sein.
Die Verkürzung des Planungszeitraums für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von 6 auf 4 Monate.Die Verlängerung der maximalen Insolvenzantragsfrist des § 15a I S. 2 InsO bei Überschuldung von 6 auf 8 Wochen.
Sind die nächsten vier Monate nicht (mehr) planerisch durchfinanziert, muss die Geschäftsleitung spätestens innerhalb von maximal 8 Wochen wegen Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen.Sofern erst später als vier Monate keine planerische Durchfinanzierung mehr vorliegen könnte, besteht keine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. In dieser Situation ist das Ergreifen von unverzüglichen Sanierungsmaßnahmen zu empfehlen.
Unternehmen müssen nicht unmittelbar von der Energiekrise bzw. dem Ukraine Konflikt betroffen sein. Anwendungsvoraussetzung ist allerdings, dass vor dem 9. November 2022 keine Insolvenzantragspflicht bestand (weder eine insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 II 1 InsO bzw. im Falle der Überschuldung die Antragsfrist von 6 Wochen gem. § 15a InsO noch nicht abgelaufen war). Es sollte daher auf das Vorliegen einer Dokumentation des Planungszeitraums von 12 Monaten vor dem 9. November 2022 geachtet werden.
Diese Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2023. Ab 2024 wird der Planungszeitraum wieder 12 Monate andauern. Daher sollte vorsichtshalber ab 1. September 2023 wieder eine 12-monatige Planungszeit berücksichtigt werden.

Energiesparverordnung

Neben dem EnSiKuMaV hat das Bundeskabinett auch eine Verordnung für mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSiMiMaV) beschlossen. Die von dieser Verordnung umfassten Maßnahmen bedürfen zur Umsetzung einen höheren Zeitbedarf. Die Verordnung ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. September 2024. Sie zielt hauptsächlich auf Einsparungen der Heizperiode.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserem Merkblatt „Energie sparen“. 

WEG-Verwalter

Ab 1. Dezember 2023 und damit ein Jahr später als bisher vorgesehen haben Wohnungseigentümer:innen einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter:in.
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1. Dezember 2020 modernisiert. Dabei wurde der Begriff des „zertifizierten Verwalters“ eingeführt. Als zertifizierter Verwalter:in nach § 26a Abs. 2 WEG darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die Sachkundeprüfung „Zertifizierte(r) Verwalter:in“ setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen. Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwalter sind die in Anlage 1 ZertVerwV aufgeführten Sachgebiete Grundlagen der Immobilienwirtschaft, rechtliche Grundlagen, kaufmännische und technische Grundlagen sowie vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich derjenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immobilienwirtschaft.

Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Bereits seit Oktober 2022 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, ihre Beschäftigten mit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsprämie von maximal 3.000 Euro zu unterstützen. Wie schon bei der Corona-Prämie gilt als Voraussetzung für die Begünstigung, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Damit ist ausgeschlossen, dass bereits vereinbarte Zahlungen nach den Arbeits- oder Tarifverträgen oder bereits vereinbarte Gehaltserhöhungen steuerfrei umgewandelt werden können. Zahlungen sind bis Ende 2024 möglich und können auch aufgeteilt werden, allerdings darf in der Summe die Grenze von 3.000 Euro nicht überschritten werden.
Weitere Informationen können Sie den FAQs zur Inflationsausgleichsprämie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums (BMF) entnehmen.