Unlauterer Wettbewerb

Geografische Herkunftsangaben

Die Bezeichnung "Made in Germany" verstößt gegen das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb", wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Gerätes aus dem Ausland kommen.

Herkunftskennzeichen

Unter Herkunftskennzeichen (geografische Angaben) versteht man die Zeichen, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder einer Region stammend kennzeichnen, wenn:
  • eine bestimmte Qualität,
  • ein bestimmter Ruf oder
  • ein anderes bestimmtes Merkmal
der Ware im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist.
Das bedeutet, die betreffende Ware wird gerade mit einer bestimmten Qualität, einem bestimmten Ruf oder einem sonstigen bestimmten Merkmal verbunden, weshalb der Kunde die Ware diesem spezifischen geografischen Ursprung zuschreibt (Achtung: besondere Regelungen existieren bei Käse, Weinbauerzeugnissen, Spirituosen und bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen).
Deshalb: Haben die durch eine geografische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf diese geografische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr nur dann benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese besonderen Eigenschaften oder diese besondere Qualität auch aufweisen!
Durch die Herkunftsangabe wird also die Beziehung der Ware zu ihrem geografischen Ursprung gekennzeichnet. Damit wird der gewerbliche Hinweis auf das Herkunftsgebiet beziehungsweise auf den Ort der Herstellung oder der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile gegeben.
Geografische Herkunftsangaben im Sinne des deutschen Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) sind also konkret die Namen von:
  • Orten,
  • Gegenden,
  • Gebieten oder
  • Ländern
sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen benutzt werden.
In Bezug auf geografische Angaben sind in den Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union Rechtsvorschriften erlassen worden, mit denen Folgendes untersagt werden kann:
  1. Die Verwendung eines Hinweises in der Bezeichnung oder der Aufmachung einer Ware, wenn er hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware auf eine die Öffentlichkeit irreführende Weise angibt oder nahe legt, dass die betreffende Ware ihren Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort hat;
  2. jede Verwendung, die unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art 10bis der Pariser Verbandübereinkunft (1967) darstellt.
Der Schutz kann auch auf geografische Angaben angewendet werden, die zwar hinsichtlich des Ursprungsgebietes, der Ursprungsregion oder des Ursprungsortes der Waren dem Buchstaben nach wahr sind, in der Öffentlichkeit aber den falschen Eindruck hervorrufen, dass die Waren aus einem anderen Gebiet kommen. Das bedeutet, dass eine Ware ihren Ursprungsort nicht automatisch auch als Herkunftsangabe tragen darf!
In bestimmten Fällen dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleitungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird. Das ist dann der Fall, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleitungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht (§ 127 MarkenG).
Als geografische Herkunftsangaben nicht geschützt  – sie dürfen also auch entgegen dem bereits Gesagten verwendet werden – sind solche Namen, Angaben oder Zeichen, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt.
Unter Gattungsbezeichnungen versteht man solche Bezeichnungen, die zwar eine Angabe über die geografische Herkunft enthalten oder von einer solchen abgeleitet sind. Sie haben jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren und dienen nunmehr nur noch als:
  • Name von Waren,
  • Name von Dienstleistungen,
  • Bezeichnung oder Angabe:
    • der Beschaffenheit,
    • der Art,
    • der Sorte
    • oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale
von Waren oder Dienstleistungen (§ 126 Absatz 2 MarkenG).

Konsequenzen

Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften und Regelungen kann der betreffende Verwender der Herkunftsangabe durch den jeweiligen Berechtigten nach dem "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG, insbesondere § 13 Absatz 2) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 128 MarkenG).
Zudem kann er als Inhaber des Betriebes auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 128 Absatz 2 MarkenG).
Der Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Betriebes ist auch dann gegeben, wenn im geschäftlichen Bereich ein Angestellter oder Beauftragter diesen Vorschriften zuwider handelt.
Ein Schadensersatzanspruch ist auch gegeben, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht hat (§ 128 Absatz 3 MarkenG).

"Made in Germany"

Eine gesetzliche Grundlage für die Bezeichnung "Made in Germany" existiert nicht. Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung von Produkten mit "Made in Germany" gibt es nicht. Allerdings bestehen in verschiedenen Ländern noch Einfuhrvorschriften, die – zollrechtlich gesehen – eine solche Markierung notwendig machen.
Von diesen Einfuhrvorschriften zu trennen ist dagegen die Tatsache, dass Produkte, die mit "Made in Germany" in Deutschland angeboten werden, vom Verbraucher beziehungsweise Abnehmer als maßgeblich in Deutschland hergestellt angesehen werden. Die gerechtfertigte Auszeichnung einer Ware mit der Bezeichnung "Made in Germany" richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung, letztlich also danach, wie der Abnehmer die Angabe im Einzelfall wertet.
Eine von der Verkehrsanschauung abgeleitete "Made in Germany"- Markierung darf also nicht zu falschen, insbesondere kundenorientierten und -genehmen Ursprungsangaben führen. Angaben sind dann als falsch zu bewerten, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in einer Weise verstanden werden, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.
Für den geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs – zum Beispiel in der Werbung – ist, verschiedenen EG- Verordnungen und höchstrichterlicher Rechtsprechung nach, ein Wertschöpfungsanteil von 45 Prozent in Deutschland erforderlich, um die Herkunftsbezeichnung eines Produktes aus Deutschland zu rechtfertigen. Allerdings ist jeder Einzelfall überprüfbar, sodass auch ein deutlich geringerer Wertschöpfungsanteil in Deutschland die Kennzeichnung mit "Made in Germany" noch rechtfertigen kann!
Die letztendlich endgültige Entscheidung, ob eine "Made in..."- Angabe irreführend ist oder nicht, obliegt damit der gerichtlichen Entscheidung und kann hier nicht verbindlich und abschließend geklärt werden.
Die Bezeichnung "Made in Germany" verstößt gegen das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb", wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Gerätes aus dem Ausland kommen.
Ein Erzeugnis darf jedoch die Bezeichnung "Made in Germany" tragen, wenn einzelne Teile oder sogar ganze Baugruppen eines industriellen Erzeugnisses im Ausland zugekauft wurden. Dann müssen die Leistungen, die für jene Eigenschaften der Ware ausschlaggebend sind, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen, in Deutschland erbracht worden sein.
ALSO:
Regelmäßig wird für die Bezeichnung als deutsche Ware oder als "Made in Germany" die Herstellung der Ware durch ein deutsches Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland verlangt. Die Ware braucht zwar nicht vom gedanklichen Entwurf bis zur endgültigen Fertigstellung in Deutschland hergestellt zu sein. Entscheidend ist, dass die wesentlichen Bestandteile und die bestimmenden Eigenschaften der Ware, die in den Augen des Publikums deren Wert ausmachen, auf einer deutschen Leistung beruhen.
Ob die verwendeten Rohstoffe oder Halbfabrikate deutschen Ursprungs sind, ist bei einem industriellen Erzeugnis, dessen Wert vorwiegend in der Verarbeitung liegt, grundsätzlich ohne Belang. Es kommt jedoch sehr wohl darauf an, ob eine in Deutschland hergestellte Ware nach ihrer geistigen Konzeption und Formgebung vom Publikum als deutsches Erzeugnis anzusehen ist (Verkehrsanschauung!).
Als Richtschnur sind die folgenden Fragen anzusehen:
  1. Welche Eigenschaften oder Bestandteile der Ware sind wertbestimmend?
  2. Beruhen diese wertbestimmenden Merkmale auf einer deutschen Leistung?
  3. Beeinflusst die deutsche oder ausländische Herkunft der Ware die Kaufüberlegungen?
Problematisch sind vor allem die Fälle, in denen die Ware nicht ausschließlich in Deutschland hergestellt wird; in der Regel handelt es sich um so genannte mehrstufige Verarbeitungen. Häufig findet in Deutschland nur noch die Montage des eigentlichen Produktes statt. Teilweise wird nur noch die Endkontrolle in Deutschland vorgenommen. Fraglich ist, inwieweit der Aufdruck "Made in Germany" hierbei noch gerechtfertigt ist.
Abgestellt werden muss hier wohl auf den Aspekt der objektiven Wertsteigerung. Nach dem Ursprungsrecht hat eine Ware in dem Land ihren Ursprung, in dem die wesentliche Be- oder Verarbeitung der Ware vorgenommen wird. Bei Waren, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat die Ware ihren Ursprung in dem Land, in dem sie die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfährt. Diese muss in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen werden und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt oder eine bedeutende Herstellungsstufe erreicht haben. In einigen Entscheidungen zur Thematik "Made in Germany" mischen sich ursprungsrechtliche Erwägungen in die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ein.
Anhaltspunkte für die Zulässigkeit der Bezeichnung können sein:
  • maßgebliche Herstellung der Ware in Deutschland,
  • entscheidender Wertschöpfungsanteil durch Zusammenbau in Deutschland,
  • maßgebliche Veredelung des Produkts in Deutschland.
Die reine Endkontrolle in Deutschland genügt jedenfalls nicht!

Konsequenzen

So kann also derjenige, der irreführende Angaben über den Ursprung der Waren macht, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Hinzu kann die Beschlagnahme kommen von:
Waren, die
  • an sich selbst,
  • auf ihrer Aufmachung,
  • oder ihrer äußeren Verpackung
irgendwelche
  • Warenzeichen,
  • Namen,
  • Anschriften
  • oder sonstigen Zeichen
tragen, die unmittelbar oder mittelbar falsche Angaben über die Herkunft dieser Waren darstellen.
Diese Kurzinformation soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Text mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.