Patente und Normen
BMWi-Förderprogramm WIPANO "Unternehmen - Patentierung"
Die aktuelle Förderrichtlinie „WIPANO - Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen" des jetzigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, vormals: BMWi) ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten und wird am 31. Dezember 2023 enden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat in WIPANO Normen- und Patent-Förderprogramme zusammengeführt.
Wichtige Info: Die Antragstellung beim Projektträger PTJ ist nur noch bis Ende Oktober 2023 möglich!
Auf der vom Bundeswirtschaftsministerium eingerichteten Internet-Seite (www.wipano.de) ist unter anderem der Text der gesamten WIPANO-Förderrichtlinie zugänglich, der auch die übrigen Förderschwerpunkte erläutert.
WIPANO – Förderschwerpunkt “Unternehmen – Patentierung”
Das IPC Innovations- und Patent-Centrum bietet verschiedene Dienstleistungen zum WIPANO-Förderschwerpunkt “Unternehmen – Patentierung” an. Im Vergleich mit dem Vorgängerprogramm, bei dem seit Ende 2019 keine Anträge mehr gestellt werden konnten, ergeben sich einige Änderungen.
Wir begleiten Sie vom Prozess der Antragstellung bis zur Abrechnung Ihres Förderprojekts. Auch wenn Sie auf der WIPANO-Seite im Internet (www.wipano.de) selbst über die Software „easy-Online“ den Antrag zum WIPANO-Förderschwerpunkt „Unternehmen – Patentierung" stellen können, empfehlen wir Ihnen, sich vorab mit uns in Verbindung zu setzen, um Missverständnisse oder sogar Fehler zu vermeiden, die irreparabel sein können.
Wichtige Voraussetzungen für die Förderung
Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland, welche im Hauptgewerbe betrieben werden und die Kriterien der gültigen KMU-Definition gemäß EU-Verordnung erfüllen. Auch Angehörige der Freien Berufe können antragsberechtigt sein. Nicht antragsberechtigt sind Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-. Wirtschafts-, Steuerberatung oder -prüfung bzw. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise tätig sind.
Die Antragstellung darf nicht im Namen Dritter (zum Beispiel Vollmacht, Mandat) erfolgen. Sie muss also von den antragstellenden Unternehmen für sich selbst vorgenommen werden.
Ferner dürfen die teilnehmenden Unternehmen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung weder ein Patent noch Gebrauchsmuster angemeldet haben.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass das Fördervorhaben noch nicht begonnen wurde. So dürfen vorab keinerlei für das Fördervorhaben relevante Vertragsbeziehungen eingegangen werden, also zum Beispiel vor dem Beginn des Förderzeitraums, der vom Projektträger genehmigt werden muss, ein Patentanwalt mit der Patentanmeldung beauftragt werden.
Im Rahmen des Programms werden keine Schutzrechtsanmeldungen gefördert, für die eine sonstige Förderung des Bundes, der Länder oder der EU gewährt wird (Subsidiarität).
Weitere Details sind auf der vom Bundeswirtschaftsministerium eingerichteten Internet-Seite (www.wipano.de) im kompletten Text der WIPANO-Förderrichtlinie nachlesbar.
Weitere wichtige “Spielregeln”
Das Förderprogramm ist branchenoffen.
Die reguläre Bearbeitungszeit der Teilnahmeanträge beträgt ca. vier Wochen. In gut begründeten Ausnahmefällen sind Eilanträge möglich.
Der Förderzeitraum beträgt 24 Monate. Innerhalb dieser Zeit müssen alle förderrelevanten Leistungen erbracht werden. Der Förderzeitraum wird vom Projektträger genehmigt.
Die Rechnungen und die Schutzrechtsanmeldung(en) müssen auf den Antragsteller lauten.
Sie müssen qualifizierte Dienstleister, wie zum Beispiel das IPC Innovations- und Patent-Centrum oder eine Patentanwältin/einen Patentanwalt, beauftragen. Eigene Leistungen sind nicht förderbar!
Sie müssen in Vorkasse treten und die von Ihnen ausgewählten Dienstleister, zum Beispiel Ihren Patentanwalt, zunächst komplett selbst bezahlen. Eigenbelege bzw. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Es handelt sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss (Projektförderung), der in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt wird.
Es darf nur einmal abgerechnet werden. Sie brauchen allerdings nicht 24 Monate lang zu warten, falls Sie früher fertig werden sollten.
Die Inanspruchnahme der Priorität eines Schutzrechts, das vor Beginn des Bewilligungszeitraums durch einen Dritten angemeldet wurde, ist nicht förderfähig.
Zum Zeitpunkt der Abrechnung müssen der/die Zuwendungsempfänger Schutzrechtsinhaber sein, es sei denn das Vorhaben wurde nach LP1 bzw. LP2 beendet.
Weitere Details sind auf der vom Bundeswirtschaftsministerium eingerichteten Internet-Seite (www.wipano.de) im kompletten Text der WIPANO-Förderrichtlinie nachlesbar.
Wie hoch ist die Förderung?
Es werden 50 Prozent der anrechnungsfähigen Nettokosten gefördert, allerdings nur bis zu festen Obergrenzen.
Es gibt fünf Leistungspakete (LP):
- LP 1: Prüfung der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik (max. Fördersumme 800 Euro )
- LP 2: Prüfung der Erfindung auf wirtschaftliche Verwertbarkeit (max. Fördersumme 800 Euro)
- LP 3: Schutzrechtsstrategieberatung (max. Fördersumme 1.000 Euro)
- LP 4: Amtsgebühren und Patentanwaltskosten für die nationale und/oder internationale Patentanmeldung(en) (max. Fördersumme 10.000 Euro).
- LP 5: Aktivitäten zur Verwertung der Erfindung (max. Fördersumme 4.000 Euro)
Gebrauchsmuster sind ebenso wie Patente bei diesem Programm förderwürdig.
Die Leistungspakete 1, 2 und 4 sind zwingend durchzuführen. Aber selbstverständlich nur dann, wenn das vorherige Leistungspaket eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung sinnvoll erscheinen lässt. Im Falle einer Auslandsanmeldung muss auch das Leistungspaket drei durchgeführt werden.
Sämtliche Dienstleistungen müssen von einem “qualifizierten Dienstleister” wie zum Beispiel dem IPC Innovations- und Patent-Centrum bzw. LP 4 von einer Patentanwältin/einem Patentanwalt durchgeführt werden.
Weitere Details sind auf der vom Bundeswirtschaftsministerium eingerichteten Internet-Seite (www.wipano.de) im kompletten Text der WIPANO-Förderrichtlinie nachlesbar.
Projektträger
Das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) – aktuell Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) – hat derzeit folgenden Projektträger mit der Administration der Fördermaßnahme beauftragt:
Forschungszentrum Jülich GmbH/Projektträger Jülich
Postfach 61 02 47
10923 Berlin
Postfach 61 02 47
10923 Berlin
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer, geeigneter Weise bekannt gegeben.