Zuschuss

Gründungszuschuss für Grün­dungen aus der Arbeitslosigkeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können für den Lebensunterhalt und zur sozialen Sicherung einen Gründungszuschuss beantragen. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist grundsätzlich nicht möglich. Es handelt sich dabei um eine kombinierte Förderung, die in einer ersten Förderphase den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung der Gründer sicherstellen soll und in einer zweiten Förderphase nur noch den Sozialversicherungsschutz beinhaltet.
Der Gründungszuschuss kann geleistet werden ("Ermessensleistung"), wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war. Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht. Achtung: Die Arbeitsagenturen rechnen in Tagen, nicht in Monaten! Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen bzw. der Gründerin oder dem Gründer unterstützend anbieten.
Gefördert wird nur, wer auch tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbstständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses wird damit vermieden. Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten für eine Karenzzeit von 12 Wochen keine Förderung (die Förderung wird erst nach der Sperrzeit für volle 6 Monate geleistet). Dies gilt auch, wenn eine Entlassungsentschädigung gezahlt wurde. Eine fachkundige Stelle (insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute) muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.

Verfahren

Unsere Handelskammer steht Ihnen innerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs für die erforderliche Begutachtung Ihrer Geschäftsidee gern zur Verfügung. Hierfür reichen Sie bitte die notwendigen Unterlagen über die Unternehmenswerkstatt Hamburg ein (siehe Terminvereinbarung).
Zur Ausstellung einer Tragfähigkeitsbescheinigung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 
  • Gründung in Hamburg  
  • Gewerbliche Gründung mit Handelskammerzugehörigkeit  
Folgende Unterlagen werden von uns vor der Terminvereinbarung benötigt: 
  1. das ausgefüllte Formular zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit der Agentur für Arbeit. 
  2. das beschreibbare PDF-Formular Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung
  3. Lebensläufe aller GründerInnen inkl. Zeugniskopien  
  4. Businessplan (Textteil) und Finanzierungspläne (Zahlenteil) mit:  
  • Privater Finanzbedarf, typisch für einen Monat im ersten Jahr 
  • Umsatzplanung für 36 Monate oder Rentabilitätsvorschau für 36 Monate auf Monatsbasis
  • Liquiditätsplan für 36 Monate auf Monatsbasis
  • Kapitalbedarfsplan  
  • Finanzierungsplan 

Terminvereinbarung

Zuerst registrieren Sie sich kostenfrei in der Unternehmenswerkstatt Hamburg, legen ein Projekt an und erstellen dort den Business- und Finanzplan. Sollten Sie bereits fertige Unterlagen haben, können Sie diese im Bereich Dokumente hochladen. Zusätzlich laden Sie im Bereich Dokumente die notwendigen Unterlagen und Formulare hoch. Mit Ihrem persönlichen Experten stimmen Sie anschließend individuell einen Termin ab.

Kosten

Für die Bearbeitung Ihres Antrages auf Gründungszuschuss erheben wir ein Entgelt in Höhe von 50 Euro (42,02 zzgl. 7,98 Euro MWSt.). Im Anschluss an das Gespräch erhalten Sie per Post die Rechnung.

Häufige Fragen

Weitere Informationen

Für weitere Beratung verweisen wir an die örtlichen Agenturen für Arbeit (0800 4 555500 (gebührenfrei), Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr).
Für weitere Fragen schreiben Sie uns gern eine E-Mail.