Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler
Seit dem 23. Februar 2018 besteht für Versicherungsvermittler und -berater sowie bei deren Vermittlung oder Beratung unmittelbar mitwirkenden Beschäftigten eine gesetzliche Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr, § 34d Abs. 9 S. 2 GewO (Gewerbeordnung). § 7 VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung) regelt weitere Einzelheiten.
Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht wird durch die Industrie- und Handelskammern (IHKn) sowie – für gebundene Versicherungsvermittler – durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überprüft.
- Sie werden von uns zur Vorlage entsprechender Weiterbildungsnachweise aufgefordert. Bitte legen Sie uns Ihre Nachweise nicht unaufgefordert vor. Die Überprüfung liegt im Ermessen der IHKn.
- Als Dokument verwenden Sie bitte die Anlage 4.1 für Ihre Weiterbildung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 100 KB) und die Anlage 4.2 für die Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 100 KB).
- Sie können die Anlagen und Nachweise auch elektronisch an uns senden.
E-Mail: weiterbildung-vv@halle.ihk.de
In der Praxis haben sich zahlreiche Fragen zur Weiterbildungspflicht ergeben. Die wichtigsten Fragen werden in diesem Fragen-Antwort-Katalog (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 242 KB) beantwortet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der Weiterbildungspflicht einer Einzelfallbetrachtung bedarf.