Versicherungsvermittlerverordnung
Die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung) ist eine Verordnung, die die Bestimmungen zu den in Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie im Jahr 2007 geschaffenen Paragraphen der Gewerbeordnung (§§ 11a, 34d und 34e GewO) konkretisiert. Versicherungsvermittler und -berater haben die Pflichten zu beachten, die sich aus der VersVermV ergeben. Diese wurde zum 20. Dezember 2018 novelliert. In der Verordnung werden insbesondere Regelungen getroffen über:
- die Sachkundeprüfung
- die Gleichstellung anderer Berufsqualifikation
- die Weiterbildungspflicht sowie
- das Vermittlerregister
Wesentlich ist die Weiterbildungspflicht nach § 34 Abs. 9 S. 2 – S. 5 GewO in Verbindung mit § 7 VersVermV.
Wichtige Eckpunkte:
- Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr für Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater und deren unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkende beschäftige Personen;
- Weiterbildungsformate sind vielfältig, z.B. Präsenzform, Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle, betriebliche Maßnahmen;
- Weiterbildungsnachweise sind fünf Jahre auf dauerhaften Datenträgern bereit zu halten;
- Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung prüfen die IHKn nach Ermessen;
- Keine Ausnahmeregelungen;
- Verstöße gegen Weiterbildungspflicht sowie gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Nachweise sind ordnungswidrig und bußgeldgewehrt.
Die aktuelle Fassung der Versicherungsvermittlerverordnung finden Sie hier.