Versicherungsvermittlerverordnung

Die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung) ist eine Verordnung, die die Bestimmungen zu den in Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie im Jahr 2007 geschaffenen Paragraphen der Gewerbeordnung (§§ 11a, 34d und 34e GewO) konkretisiert. Versicherungsvermittler und -berater haben die Pflichten zu beachten, die sich aus der VersVermV ergeben. Diese wurde zum 20. Dezember 2018 novelliert. In der Verordnung werden insbesondere Regelungen getroffen über: 
  • die Sachkundeprüfung
  • die Gleichstellung anderer Berufsqualifikation 
  • die Weiterbildungspflicht sowie 
  • das Vermittlerregister
Wesentlich ist die Weiterbildungspflicht nach § 34 Abs. 9 S. 2 – S. 5 GewO in Verbindung mit § 7 VersVermV. 

Wichtige Eckpunkte:

  • Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr für Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater und deren unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkende beschäftige Personen;
  • Weiterbildungsformate sind vielfältig, z.B. Präsenzform, Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle, betriebliche Maßnahmen;
  • Weiterbildungsnachweise sind fünf Jahre auf dauerhaften Datenträgern bereit zu halten;
  • Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung prüfen die IHKn nach Ermessen;
  • Keine Ausnahmeregelungen;
  • Verstöße gegen Weiterbildungspflicht sowie gegen die Pflicht zur Aufbewahrung der Nachweise sind ordnungswidrig und bußgeldgewehrt.
Die aktuelle Fassung der Versicherungsvermittlerverordnung finden Sie hier.