IHK-Zertifizierung für Wohnimmobilienverwalter

Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 wurde der grundsätzliche Anspruch jedes Wohnungseigentümers im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters eingeführt, § 19 Abs. 2 Nr. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Das Nähere regelt die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV).
Die Prüfung zum zertifizierten Verwalter wird von der IHK Magdeburg angeboten. Die aktuellen Prüfungstermine sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Was ist ein zertifizierter WEG-Verwalter?

Als zertifizierter WEG-Verwalter darf sich bezeichnen, wer von einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

Ist eine Zertifizierung Voraussetzung bei der Gewerbeanmeldung?

Die Zertifizierung ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO. WEG-Verwalter können ihre Tätigkeit grundsätzlich auch ohne Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen. Grundsätzlich kann jedoch jeder Wohnungseigentümer in jeder beliebigen Wohnungseigentumsanlage verlangen, dass nicht irgendein Verwalter bestellt wird, sondern gerade ein nach § 26a Abs. 1 WEG zertifizierter Verwalter. 

Wer ist von der Zertifizierung befreit?

§ 7 ZertVerwV sieht eine Anerkennung anderweitiger Qualifikationen vor. Die betroffenen Personen sind von der Prüfung befreit und werden einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt.
Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer
  • die Befähigung zum Richteramt,
  • eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  • einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
  • einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ist durch den Verordnungsgeber nicht vorgesehen und kann deshalb durch die IHK nicht ausgestellt werden.

Wer nimmt die Prüfung ab?

Zuständig für die Abnahme der Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter sind die Industrie- und Handelskammern (IHK), die eine Zertifizierung anbieten. Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sind in der Prüfungssatzung der Industrie- und Handelskammern verankert. Die Prüfung kann vor jeder IHK abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet. 
Die notwendigen Vorbereitungen für die Prüfungsdurchführung sind bereits eingeleitet.

Welche Themen werden geprüft?

Die Prüfungsgegenstände sind in der Anlage 1 zur ZertVerwV festgelegt.

Welche Ausnahmen gibt es?

Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört unter anderem die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gilt jedoch eine Ausnahme, da in ,,Kleinanlagen‘‘ der Verwaltungsaufwand einen geringeren Umfang einnimmt. Es müssen kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein: 
  • Anzahl der Sondereigentumsrechte: Es gibt nur acht oder weniger Sondereigentumsrechte.
  • Es gibt einen Wohnungseigentümer-Verwalter: Einer der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage ist zum Verwalter bestellt. Ist der Verwalter kein Wohnungseigentümer, ist diese Anforderung nicht erfüllt.
  • Anzahl der Verlangenden: Weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangen die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Nur so ist sichergestellt, dass der als Verwalter tätige Wohnungseigentümer über hinreichenden Rückhalt in der Gemeinschaft verfügt. Verlangt also ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters, muss ein solcher bestellt werden.

Welche Fristen/Übergangsfristen müssen beachtet werden?

Bei einer Neubestellung haben Wohnungseigentümer ab Dezember 2022 einen Anspruch auf einen zertifizierten WEG-Verwalter. Zudem gelten Personen, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer waren, gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

Gibt es trotz Zertifizierung eine Weiterbildungspflicht? 

Die Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO für Wohnimmobilienverwalter gilt auch für zertifizierte Verwalter. Eine Zertifizierung hat also keinen Einfluss auf die Weiterbildungspflicht, sodass auch ein zertifizierter Verwalter 20 Stunden Fortbildung innerhalb von drei Jahren erbringen muss.