Erlaubnispflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

3. Dezember 2020. Die Tätigkeit als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ist erlaubnispflichtig nach der Gewerbeordnung (§ 34c Abs. 1 GewO).

Gewerbetreibende, die diese Tätigkeiten ausüben, sind damit verpflichtet, eine entsprechende Erlaubnis zu beantragen. 
Der Wohnimmobilienverwalter benötigt außerdem eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO). 
Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler sind auch verpflichtet, sich selbst und unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen innerhalb von drei Jahren insgesamt 20 Stunden fortzubilden (§ 34c Abs. 2a GewO). Bei dem dreijährigen Weiterbildungszeitraum handelt es sich um Kalenderjahre. Der dreijährige Weiterbildungszeitraum beginnt jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde bzw. in dem eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch einen Beschäftigten des Gewerbetreibenden aufgenommen wurde. Der Gewerbetreibende kann diese Weiterbildungsnachweispflicht unter bestimmten Bedingungen delegieren (§ 34c Abs. 2a Satz 2 GewO). 
Details zur Weiterbildung finden sich in der die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), § 15b MaBV. Die inhaltlichen Anforderungen (Sachgebiete) an die Weiterbildung für Immobilienmakler und für Wohnimmobilienverwalter (Anlage 1) sowie die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung (Anlage 2) sind in den Anlagen 1 und 2 der Makler- und Bauträgerverordnung geregelt.
Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 finden Sie im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3562).
In Sachsen-Anhalt sind für die Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter die Gewerbebehörden richtiger Ansprechpartner, bitte wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Gewerbeamt.