Honorar-Finanzanlagenberater

Durch das Honoraranlagenberatergesetz wurde das neue Berufsbild der Honorar-Finanzanlagenberaters samt neuer Berufszugangsregelungen in die Gewerbeordnung (GewO) eingeführt.
Honorar-Finanzanlagenberater benötigen seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnis nach § 34h GewO.
Als gewerblicher Honorar-Finanzanlagenberater wird tätig, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34 f Abs.1 Nr.1 / Nr. 2 / Nr. 3 GewO Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1a KWG erbringt, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in sonstiger Weise abhängig zu sein.
Der Honorar-Finanzanlagenberater darf sich seine Beratung nur durch den Anleger oder Kunden vergüten lassen. Erhält er im Zusammenhang mit der Beratung (insbesondere im Zusammenhang einer Vermittlung, die aufgrund der Beratung erfolgte) eine Zuwendung durch einen außenstehenden Dritten, darf er diese Zuwendung grundsätzlich nicht annehmen – es sei denn, die empfohlene Finanzanlage war ohne die Zuwendung nicht erhältlich. Die Zuwendung hat er sodann an den Kunden auszukehren.
Seinen Empfehlungen für Finanzanlagenprodukte hat der Honorar-Finanzanlagenberater eine hinreichende Anzahl an am Markt befindlichen Produkten zugrunde zu legen. Diese sollen nach Art und Anbieter weit gestreut sein und auch nicht auf bestimmte Anbieter oder Emittenten beschränkt sein, mit denen der Honorar-Finanzanlagenberater in einer engen Verbindung steht oder in sonstiger Weise wirtschaftlich verbunden ist.
Die Tätigkeit des Honorar-Finanzanlagenberaters ist somit strikt von der des Finanzanlagenvermittlers (§ 34f GewO) abzugrenzen. Beide Berufe dürfen nicht gleichzeitig gewerblich ausgeübt werden.

I. Erlaubniserteilung

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung gemäß § 34h GewO:
  • geordnete Vermögensverhältnisse,
  • persönliche Zuverlässigkeit,
  • erforderliche Sachkunde und
  • bestehende Berufshaftpflichtversicherung.
Die Erlaubnis kann wahlweise für die Beratung zu offenen Fonds, geschlossenen Fonds und/oder Vermögensanlagen nach dem Vermögensanlagengesetz beantragt und erteilt werden.
Die Erlaubnis gemäß § 34h GewO wird in Sachsen-Anhalt von den Landkreisen und Kreisfreien Städten (Erlaubnisbehörden) erteilt. Siehe Zweites Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten im Gewerberecht, GVBl. LSA v. 26. Juni 2014, S. 344.

Erlaubnisbehörden im IHK-Bezirk Halle-Dessau sind:

  • Stadt Halle, Ordnungsamt, Team Gewerbe, Neustädter Passage 6, 06122 Halle (Saale)
  • Stadt Dessau-Roßlau, Sachgebiet Gewerbe, Zerbster Straße 4, 06844 Dessau-Roßlau
  • Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1, 06366 Köthen (Anhalt)
  • Landkreis Mansfeld-Südharz, FB II Ordnungsamt, Rudolf-Breitscheidstraße 20/22, 06526 Sangerhausen
  • Landkreis Wittenberg, Fachdienst Ordnung & Straßenverkehr, Abt. Allgemeine Ordnungsangelegenheiten, Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg
  • Burgenlandkreis, Ordnungsamt, Schönburger Str. 41, 06618 Naumburg (Saale)
  • Salzlandkreis, SD 33.6, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg (Saale)
  • Saalekreis, Kreisverwaltung, Ordnungsamt, Öffentliche Ordnung, Domplatz 9, 06217 Merseburg
Die konkrete Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftssitz des Antragstellers.

II. Registrierung

1. Zuständigkeit

Für die Registrierung der Honorar-Finanzanlagenberater sind die Industrie- und Handelskammern zuständig.
Die Antragsteller müssen sich aber trotz dieser Zuständigkeitszersplitterung sowohl für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34h GewO als auch für den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister ausschließlich an die Erlaubnisbehörden wenden.
Die Daten für die Eintragung in das Vermittlerregister werden dann von der Erlaubnisbehörde an die IHK Halle-Dessau als Registerbehörde übermittelt.

2. Registrierung und Kosten

Die Registrierung bei der IHK erfolgt kostenpflichtig für den Antragsteller nach Erlaubniserteilung. Es ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid durch die IHK Halle-Dessau. Die Registernummer und den Inhalt der Registrierung wird die IHK Halle-Dessau dem Erlaubnisinhaber sowie der Erlaubnisbehörde schriftlich mitteilen.

3. Änderungsmitteilungen

Des Weiteren ist der Erlaubnisinhaber verpflichtet, Änderungen seiner Registerdaten unverzüglich der für ihn zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Eine direkte Mitteilung der Änderung an die IHK Halle-Dessau ist nicht möglich. Die Daten werden wie beim Registrierungsverfahren dann von der Erlaubnisbehörde an die IHK Halle-Dessau als Registerbehörde weitergeleitet. Dieser Vorgehensweise muss der Unternehmer auch bei einer Löschung seiner Registerdaten folgen.

4. Mitarbeiter

Anders verhält es sich hingegen bei Personen, die beim Honorar-Finanzanlagenberater beschäftig sind und unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden. Hier muss der Honorar-Finanzanlagenberater als Eintragungspflichtiger den Antrag auf Eintragung der Arbeitnehmer/-innen in das Vermittlerregister bzw. bei Änderungen oder Löschung der Angaben dieser Personen direkt bei der IHK Halle-Dessau stellen.
ACHTUNG: Der Antragsteller erhält die Antragsformulare auf Erlaubniserteilung und auf Registrierung bei der zuständigen Erlaubnisbehörde. Sie nimmt beide ausgefüllten Anträge auch wieder entgegen.
Als einen Service der IHK Halle-Dessau finden Sie nebenstehend die notwendigen Formulare auf Eintragung in das Vermittlerregister und für die Mitteilung der Änderungen der Registerdaten des Unternehmers als Download.