Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis- und Registerpflicht

Stand: August 2020

Einleitung

Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung zu bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO). Zudem besteht eine Pflicht zur Eintragung in das Register für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.
Das „Paket“ der Regelungen besteht aus einem Artikelgesetz, einer Rechtsverordnung sowie landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen. Zweck soll ausweislich der Gesetzbegründung sein, den Anlegerschutz vor allem im sogenannten Grauen Kapitalmarkt zu stärken, die Berücksichtigung berechtigter Kundenbelange zu gewährleisten und insgesamt die Gewerbeausübung in diesem Bereich zu verbessern. Für den Vertrieb von Finanzanlagen durch Banken und den Vertrieb durch freie Vermittler sollen die gleichen Spielregeln gelten.

1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler sind die §§ 34f, 11a GewO. Konkretisierende Regelungen enthält die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV). In den Vorschriften wird zum Teil auch auf die Regelungen des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG), des Kreditwesengesetzes (KWG) sowie des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) Bezug genommen.
Das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ist am 12. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es trat zum 1. Januar 2013 in Kraft. Die Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung ist am 2. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen wurden gleichfalls zum 1. Januar 2013 rechtswirksam; die Regelungen zur Sachkundeprüfung jedoch bereits zum 1. November 2012.
Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 22. Juli 2013 (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds - AIFM-UmsG) hat der § 34f GewO eine Überarbeitung erfahren, welche sich auf die Erlaubniserteilung auswirkte.
Die letzte Anpassung in der Gesetzeslandschaft erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes vom 15. Juli 2014. Dadurch sind Neuregelungen der Gewerbeordnung in Kraft getreten, welche sich auf die Ausgestaltung bei der Erlaubniserteilung und auf die gewerbliche Vermittlungsart von Finanzprodukten auswirken.

2. Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis richtet sich nach Landesrecht. In Sachsen-Anhalt sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Stelle.

Erlaubnisbehörden im IHK-Bezirk Halle-Dessau sind:

  • Stadt Halle, Ordnungsamt, Team Gewerbe, Am Stadion 5, 06122 Halle (Saale)
  • Stadt Dessau-Roßlau, Sachgebiet Gewerbe, August-Bebel-Platz 16, 06842 Dessau-Roßlau
  • Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Am Flugplatz 1, 06366 Köthen
  • Landkreis Mansfeld-Südharz, FB II Ordnungsamt, Rudolf-Breitscheidstraße 20/22, 06526 Sangerhausen
  • Landkreis Wittenberg, Fachdienst Ordnung & Straßenverkehr, Abt. Allgemeine Ordungsangelegenheiten, Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg
  • Burgenlandkreis, Ordnungsamt, Schönburger Str. 41, 06618 Naumburg
  • Salzlandkreis, SD 33.6, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg (Saale)
  • Saalekreis, Kreisverwaltung, Ordnungsamt, Öffentliche Ordnung, Domplatz 9, 06217 Merseburg
Die Industrie- und Handelskammern sind für die Abnahme der Sachkundeprüfung und für die Registrierung zuständig. Dies ist durch Bundesrecht einheitlich festgelegt.

3. Erlaubnispflicht nach § 34f GewO

3.1 Umfang der Erlaubnis

Die Erlaubnisvorschrift des § 34f Abs. 1 GewO wird in drei Teilbereiche unterteilt:
Nr. 1: Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
Nr. 2: Anteile oder Aktien an inländischen geschlossen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
Nr. 3: Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an Genossenschaften, nicht verbriefte Genussrechte oder Namensschuldverschreibungen)
Anders als die Vorgängerregelungen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Anlagevermittlung) und des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO (Anlageberatung) verbindet § 34f GewO diese beiden Tatbestände zu einer einheitlichen Erlaubnis, da in der Praxis einer Vermittlung zumeist eine Beratung vorausgeht. Dies bedeutet, dass eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO z.B. allein für die Anlageberatung nicht erteilt werden kann.
Es kann eine separate Erlaubnis für ein oder zwei Produktkategorien oder eine Gesamt-Erlaubnis für alle drei Produktkategorien beantragt werden. Hingegen ist eine Beschränkung auf Teilbereiche einzelner Produktkategorien, z. B. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, nicht zulässig.
Zur Klärung, unter welche Produktkategorie/-n die konkret vermittelten Finanzanlagen fallen, sollte eine Rücksprache bei dem Produktgeber erfolgen.

3.2 Art der gewerblichen Tätigkeit – Anlagevermittlung, Anlageberatung, keine Abschlussvermittlung

Vorbedingung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO ist eine geplante gewerbliche Tätigkeit der Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nr. 1a des KWG.
Durch das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes wurde die Abschlussvermittlung i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG, d.h. die Anschaffung und Veräußerung der vorgenannten Finanzanlagen im fremden Namen für fremde Rechnung seit 19. Juli 2014 aus der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG herausgenommen. Dies hat zur Folge, dass nur noch die Anlageberatung und -vermittlung im o.g. Sinne im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO erbracht werden kann. Die Abschlussvermittlung hingegen erfordert seit dem 19. Juli 2014 eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG.
Die Erlaubnisnorm des § 34f Abs. 1 GewO umfasst somit folgende gewerbliche Tätigkeiten:
  • Anlageberatung
    Die Anlageberatung ist in § 1 Abs. 1a Nr. 1a des KWG legal definiert und umfasst „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“
  • Anlagevermittlung
    Eine erlaubnispflichtige Anlagevermittlung i.S.v. § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG liegt vor, wenn der Gewerbetreibende eine auf den Erwerb einer Finanzanlage i.S.v. § 34f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GewO gerichtete Willenserklärung des Anlegers an den Veräußerer einer Finanzanlage überbringt (also als „Bote“ fungiert), z.B. den vom Anleger unterschriebenen Zeichnungsschein an den Veräußerer weiterleitet. Auch wer auf den Anleger mit der Zielsetzung einwirkt, dass dieser eine Finanzanlage von einem Dritten erwirbt und dessen Bereitschaft zum Abschluss eines derartigen Geschäfts somit fördert, erbringt eine Anlagevermittlung im Sinne der Erlaubnisvorschrift. Auf den Erfolg kommt es hierbei nicht an. Der Begriff der „Vermittlung“ erfordert zudem eine Drei-Personen-Konstellation von Anbieter, Vermittler und Interessent.
Keine Anlagevermittlung liegt in der reinen „Tippgebung“. Hierunter versteht man die bloße Benennung von Kaufinteressenten gegenüber Anlageanbietern oder Finanzanlagenvermittlern sowie die reine Namhaftmachung der Möglichkeit des Erwerbs von Finanzanlagen gegenüber potentiellen Kunden, ohne dass deren Abschussbereitschaft gezielt gefördert wird.

3.3 Ausnahmen der Erlaubnis

Nach § 34f Abs. 3 GewO benötigen bestimmte lizenzierte Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Finanzdienstleistungsinstitute keine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO.
Dies gilt auch für vertraglich gebundene Vermittler in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG, die unter dem Haftungsdach eines Finanzdienstleistungsinstituts tätig werden. Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 3 GewO ist eine Anzeige des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das haftende Finanzdienstleistungsinstitut. Nach der Anzeige wird der vertraglich gebundene Vermittler in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen (abrufbar unter https://portal.mvp.bafin.de/database/VGVInfo/
Keiner eigenen Erlaubnis bedürfen ferner Angestellte von selbstständigen Finanzanlagenvermittlern (Gewerbetreibenden). Sofern sie jedoch bei der Beratung und/oder Vermittlung unmittelbar mitwirken, hat der Gewerbetreibende zu gewährleisten, dass sie zuverlässig und sachkundig sind. Ferner ist der Gewerbetreibende verpflichtet, diese Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler eintragen zu lassen.

4. Erlaubnisverfahren nach § 34f GewO

4.1 Antragsteller

Antragsteller können natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaften, offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis für seine Person einzuholen. Dies gilt auch für Kommanditisten, jedoch nur sofern diese Geschäftsführungsbefugnis besitzen und somit rechtlich als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Vermittler im Sinne von § 34f GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis – bezogen auf seine Person – zu beantragen. Nicht rechtsfähige Personengesellschaften können keine Erlaubnis erhalten. Hier gilt in gewerberechtlicher Hinsicht jeder Gesellschafter als Gewerbetreibender und somit Erlaubnispflichtiger.
Bei der juristischen Person stellt diese selbst den Antrag, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand).

4.2 Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:
  • persönliche Zuverlässigkeit
    Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde sind einzureichen. Die Unterlagen sind aktuell, also nicht älter als drei Monate, zur Prüfung vorzulegen.
  • geordnete Vermögensverhältnisse
    Nachweise, dass gegen den Antragsteller kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig oder ein abgeschlossenes vorliegend ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis zu finden ist.
  • Berufshaftpflichtversicherung
    Das Bestehen einer aktuellen (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate) Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für alle Versicherungsfälle eines Jahres und unter Abdeckung der beantragten Produktkategorie/-n muss nachgewiesen werden.
  • Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundeprüfung bzw. gleichgestellte Abschlüsse)
    Fachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen.

4.3 Sachkunde

Die Sachkunde des Antragstellers muss im Umfang der beantragten Produktkategorie/-n nachgewiesen werden.
Bei Personengesellschaften ist ein Sachkundenachweis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich.
Juristische Personen müssen grundsätzlich einen Sachkundenachweis aller gesetzlichen Vertreter erbringen. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann auf den Sachkundenachweis jedes Einzelnen verzichtet werden, wenn die anderen gesetzlichen Vertreter die notwendige Sachkunde besitzen und der nicht sachkundige gesetzliche Vertreter selbst nicht vermittelnd tätig wird. Ein Ausschluss des nicht sachkundigen Geschäftsführers von der Geschäftsführung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung ist der Erlaubnisbehörde durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss darzulegen.
Wichtig: Ein Sachkundenachweis im Wege der Delegation auf einen sachkundigen Angestellten ist nicht möglich.
Die Sachkunde kann grundsätzlich durch eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“ im Umfang der Produktkategorie/-n der beantragten Erlaubnis gem. §§ 1 ff. FinVermV nachgewiesen werden.
Allerdings regelt § 4 Abs. 1 FinVermV gleichgestellte Berufsqualifikationen, die und deren Vorläufer oder Nachfolger als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden:
  1. Abschlusszeugnisse (ohne weitere praktische Berufserfahrung)
    a.  Bankfachwirt oder -wirtin (IHK)
    b.  Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)
    c.  Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK)
    d.  Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
    e.  Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
    f.  Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
    g.  Investmentfondskaufmann oder -frau;
  2. Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)
    a) betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
    b) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
    c) Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule.
  3. Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)
    Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK)
  4. Ebenfalls gleichgestellt:
    Erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nachgewiesen werden. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse werden auf Vergleichbarkeit hin überprüft. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.
Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Prüfungsteilnehmer kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Der Prüfungsteilnehmer muss sich vorab auf die Produktbereiche seiner Wahl festlegen.
Wer bereits eine Versicherungsvermittler- oder -beratererlaubnis gem. § 34d GewO besitzt und keine der neuen Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse nachweisen kann, hat die Möglichkeit, eine Erweiterungsprüfung für die Produktkategorie, die er vermitteln möchte, zu absolvieren. Sollte er sich nur für eine Produktkategorie entscheiden, ist lediglich der theoretische Teil dieser Sachkundeprüfung abzulegen. Der praktische Prüfungsteil wird erlassen.
Die Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag hinsichtlich der Sachkunde VersVermV) erfüllen.
Die Sonderregelung gilt jedoch nicht für Personen, die lediglich im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis zu sein (sogenannte gebundene Versicherungsvermittler).

4.4 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen

Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist.

5. Registrierung

Für Finanzanlagenvermittler besteht die Pflicht, sich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach Erlaubniserteilung und Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register für Finanzanlagenvermittler (abrufbar unter www.vermittlerregister.info - FAV-Register) eintragen zu lassen. Der Antrag auf Registereintragung wird in der Regel mit dem Erlaubnisantrag gestellt. Die Erlaubnisbehörde nach § 34f GewO übermittelt der IHK die Daten der Gewerbetreibenden unverzüglich.
Ist der Finanzanlagenvermittler zusätzlich als Versicherungsvermittler oder -berater tätig, erhält er eine weitere Registrierungsnummer. Im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler werden die in § 6 FinVermV genannten Angaben gespeichert.
Sofern der Gewerbetreibende Angestellte mit der Anlageberatung oder -vermittlung betraut, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zur Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler zu melden.
Änderungen der im Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler gespeicherten Daten bzgl. des Erlaubnisinhabers sind der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Daten dann an die Registerbehörde weiterleitet. Angaben bzgl. des Angestellten des Finanzanlagenvermittlers sind direkt der Registerbehörde anzuzeigen.
Eine Doppelregistrierung vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG sowohl im BaFin-Register als auch im Register für Finanzanlagenvermittler ist unzulässig. Beendet der Gewerbetreibende seine Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler gemäß § 2 Abs. 10 KWG und möchte er auf Grundlage seiner Erlaubnis nach § 34f GewO tätig werden, ist unverzüglich der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler zu stellen.

6. Berufspflichten

Für Finanzanlagenvermittler, die ihre Tätigkeit nach § 34f GewO ausüben, gilt die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV). Sie unterliegen damit einer Reihe von Berufspflichten, etwa Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten.

a) Abgabe des jährlichen Prüfberichts

Unter anderem verpflichtet Sie § 24 FinvermV jährlich zur Abgabe eines Prüfberichts oder einer Negativerklärung. Dieser Prüfbericht ist z. B. von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu erstellen, und soll der zuständigen Aufsichtsbehörde dazu dienen festzustellen, ob Sie den Berufspflichten der FinVermV nachgekommen sind. Sofern Sie in einem Jahr keinerlei Tätigkeit nach § 34f GewO ausüben, müssen Sie zwar keinen Prüfbericht, aber eine sogenannte Negativerklärung abgeben.
Der Prüfbericht, aber auch die Negativerklärung müssen Ihrer zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Folgejahres vorgelegt werden.

b) Änderungen ab 1. August 2020

Für Finanzanlagenvermittler/Honorar-Finanzanlagenberater gilt ab 1. August 2020 die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft. Damit werden die vor dem Hintergrund der EU-Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater in deutsches Recht umgesetzt. Sie ist am 21. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Folgende wichtigste Neuerungen in einemkurzen Überblick:
  • Interessenkonflikte (neu eingeführt in § 11a FinVermV)
Es reicht künftig nicht mehr aus, den Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkonflikte hinzuweisen. Vielmehr müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, um Interessenkonflikte bereits im Vorfeld zu erkennen und zu vermeiden. Wenn eine Vermeidung nicht möglich ist, müssen diese durch angemessene Maßnahmen so geregelt werden, dass Nachteile für den Anleger ausgeschlossen werden.
Falls trotzdem nach vernünftigem Ermessen das Risiko der Beeinträchtigung des Anlegerinteresses bestehen bleibt, muss dem Anleger die allgemeine Art oder die Quellen des Interessenkonfliktes rechtzeitig vor Geschäftsabschluss offengelegt werden. Zudem dürfen Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die ihrer Pflicht zum Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse zuwiderläuft.
  • Information über Risiken und Kosten (Erweiterung von § 13 FinVermV)
Die Vorgaben hierzu wurden an die Vorgaben der MiFID II angepasst. Dies führt zu einer Erweiterung der Pflichten für Finanzanlagenvermittler. Ein Beispiel hierfür ist, dass dem Anleger die Informationen hinsichtlich aller Kosten und Nebenkosten regelmäßig, mindestens jedoch jährlich während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt werden müssen.
  • Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen (§ 16 FinVermV)
Im geänderten § 16 FinVermV sind die Vorgaben für die durchzuführende Geeignetheitsprüfung angepasst worden.
  • Berücksichtigung des Zielmarkts
Künftig muss die Vereinbarkeit der Finanzanlage mit den Anlegerbedürfnissen unter Berücksichtigung des Zielmarkts beurteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen soll auch die Vermittlung einer Anlage außerhalb des Zielmarktes grundsätzlich zulässig sein. Eine eigene Zielmarktbestimmung ist nicht erforderlich.
  • Geeignetheitserklärung (§ 18 FinVermV)
Statt des bisherigen Beratungsprotokolls muss bei einer Anlageberatung künftig dem Privatkunden vor Vertragsschluss eine sog. Geeignetheitserklärung zur Verfügung gestellt werden. Die Erklärung muss die erbrachte Anlageberatung nennen und erläutern und darstellen, wie diese auf die Präferenzen, Anlageziele und sonstige Merkmale des Anlegers abgestimmt wurde.
  • Zuwendungen
Unverändert bleibt die Pflicht, Informationen bzgl. der Zuwendungen gegenüber dem Kunden offenzulegen. Zudem dürfen Zuwendungen nicht die Verpflichtung zum Handeln im bestmöglichen Anlegerinteresse beinträchtigen und sich nicht negativ auf die Qualität der Anlageberatung/-vermittlung auswirken.
  • Taping (neu § 18a FinVermV)
Neu ist die Pflicht zur Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation zum Zwecke der Beweissicherung. Die Regelung orientiert sich am Wertpapierhandelsgesetz. Künftig wird es eine Aufzeichnungspflicht der Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation geben, die die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen gemäß § 34f GewO betreffen. Es genügt eine einmalige Information vor der erstmaligen Durchführung von Telefongesprächen oder sonstiger elektronischer Kommunikation. Nicht aufzeichnungspflichtig sind hingegen telefonische Terminabsprachen und Gespräche, die nicht die Beratung zu oder Vermittlung von einzelnen Finanzanlagen zum Inhalt haben. Sofern der Anleger jedoch der Aufzeichnung widersprochen hat, darf keine telefonische oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikation durchgeführte Anlagevermittlung oder -beratung durchgeführt werden.
Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten (§ 18a i.V.m. § 23 FinVermV).
Nähere Einzelheiten zu den Berufspflichten ergeben sich aus Abschnitt 4 und zu den sonstigen Pflichten aus Abschnitt 5 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

7. Kosten

Erlaubniserteilung, Registrierung und Abnahme der Sachkundeprüfung stellen jeweils gebührenpflichtige Amtshandlungen dar und zwar unabhängig davon, ob diese von der staatlichen Gewerbeverwaltung oder der IHK erbracht werden.
Die Höhe der jeweiligen Gebühr ist im Gebührentarif der IHK Halle-Dessau unter www.ihk.halle.de einsehbar.
Geschlechtergerechte Formulierung
Die Redaktion der IHK ist sich der Bedeutung der Sprache in Bezug auf die Gleichberechtigung von Männern und Frauen bewusst. Einer durchgängigen Umsetzung geschlechtergerechter Formulierungen in dem Merkblatt stand aber das Bemühen um eine leichte Lesbarkeit der Texte entgegen. Deshalb wird zumeist auf die männliche Form zurückgegriffen, welche das generische Maskulinum meint.
Haftungsausschluss
Die Publikation der IHK Halle-Dessau dient nur der allgemeinen Information und nicht der Beratung in konkreten Fällen. Die IHK Halle-Dessau ist bemüht, für die Richtigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen zu sorgen. Für die Korrektheit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität der bereitgestellten Informationen wird jedoch keine Gewähr übernommen. Die Haftung für den Inhalt der Informationen wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformation handelt.