Praktikum und Mindestlohn

Seit dem 1. Oktober 2022 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro. 
„Gerade jetzt ist es wichtig, dass der allgemeine Mindestlohn zum 1. Oktober auf 12 Euro steigt. In schwierigen Zeiten ist das eine gute Nachricht für über sechs Millionen Beschäftigte in Deutschland, die mit ihrer Arbeit unser Land am Laufen halten. Vor allem viele Frauen, die für niedrige Löhne hart arbeiten, profitieren von dieser deutlichen Lohnerhöhung. Die Anhebung des Mindestlohns ist Ausdruck der Leistungsgerechtigkeit und des Respekts vor guter Arbeit. Unser bewährter Mindestlohn erreicht damit ein Niveau, wie es auf europäischer Ebene empfohlen wird. Das hilft Menschen ganz konkret und ist ein wichtiger Beitrag unser Land wirtschaftlich und sozial zusammenzuhalten“, so Bundesminister Hubertus Heil (BMAS - Mindestlohn steigt, 30.09.2022).
Zukünftige Anpassungen des Mindestlohns erfolgen weiterhin auf Grundlage von Beschlüssen der Mindestlohnkommission, erstmals wieder bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024. Sie entscheidet nach gesetzlich geregelten Kriterien.
Zum Teil müssen auch Praktikanten mit dem Mindestlohn entlohnt werden.
Anspruch auf Mindestlohn:
  • Praktikanten außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung ab dem vierten Monat
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung, wenn bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat
  • Freiwillige Praktika zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl ab dem vierten Monat
Vom Mindestlohn ausgenommen:
  • Praktikanten während eines Pflichtpraktikums im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium
  • Freiwillige Praktika begleitend zu Studium oder Ausbildung bis zu drei Monaten (Achtung mit Ausnahmen!)
  • Freiwillige Praktika bis zu drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen
  • Einstiegsqualifizierungen nach § 54 a des Dritten Sozialgesetzbuches teilnehmen
  • Jeder unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss ist
Praktikanten mit Anspruch auf den Mindestlohn, haben ebenfalls Anspruch auf die schriftliche Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen.
Unter https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn-praktikum.html finden Sie weitere Informationen. Über einen Klickpfad können Sie Schritt für Schritt ermitteln, ob Ihr Praktikum nach Mindestlohn bezahlt werden muss.
Hinweis: Dieses Angebot dient nur zur Orientierung. Die angezeigten Informationen erheben nicht den Anspruch der vollständigen Berücksichtigung aller Spezialfälle. Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage erhalten, nutzen Sie die Mindestlohn-Hotline unter 030/60 28 00 28.