Neue Regeln zu Umwelt-Aussagen auf Produkten
Ab September 2026 gelten deutlich strengere Anforderungen an die Werbung mit umweltbezogenen Aussagen. Folge der verschärften Regelungen gegen “Greenwashing” sind neue Informationspflichten und womöglich erheblicher Anpassungsbedarf.
Grundlage ist die Empowering Consumers-Richtlinie der EU (EmpCo-RL - Richtlinie (EU) 2024/825) mit der die bestehende Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken (UCP-Richtlinie) in Bezug auf Greenwashing geändert wurde. Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 06.03.2024 haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit für die Umsetzung. Der Bundestag hat am 19. Dezember 2025 die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel beschlossen. Die EmpCo-Richtlinie wird in Deutschland in zwei Gesetzen umgesetzt: Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt Vorschriften gegen irreführende Nachhaltigkeitsaussagen um, während das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts neue Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten implementiert.
Was ändert sich?
Greenwashing
Werbeaussagen wie “grün” oder “klimafreundlich” sind ab September 2026 als pauschale Aussage verboten und nur noch mit Nachweis zulässig. Schon jetzt gilt, dass Nachhaltigkeitsaussagen („Green Claims“) nicht irreführend sein dürfen und dem Verbraucher alle wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie werden die Vorgaben zu Green Claims nun präzisiert. Die sog. „Schwarze Liste“ des UWG (§ 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Anhang) zu Geschäftspraktiken, die in jedem Fall als irreführend und unzulässig eingestuft werden, wird erweitert. Verstöße können abgemahnt werden und unter anderem Unterlassungsansprüche auslösen.
Nachhaltigkeitssiegel
Es dürfen keine Nachhaltigkeitssiegel mehr verwendet werden, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Damit soll dem ausufernden Dschungel privater Nachhaltigkeitssiegel Einhalt geboten werden.
Werbeaussagen
Die Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen wie „grün“, „umweltschonend“ oder „klimafreundlich“, wird verboten, wenn das werbende Unternehmen diese Umweltleistung nicht belegen kann. Die erforderliche, anerkannte hervorragende Umweltleistung kann insb. durch das EU-Umweltzeichen, nationale oder regionale EN ISO 14024 Typ I Umweltkennzeichenregelungen oder durch Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht nachgewiesen werden. Als anerkannte Umwelthöchstleistung nach sonstigem Unionsrecht gilt bspw. die Energieeffizienzklasse A nach der Verordnung (EU) 2017/1369. Die anerkannte hervorragende Umweltleistung muss sich auf die konkrete Werbeaussage beziehen.
Auch die Werbung mit Aussagen zu Treibhausgasemissionen (z. B. „CO2-neutral“), die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, wird verboten. Künftige Umweltleistungen dürfen nur beworben werden, wenn der Aussage ein realistischer und öffentlich verfügbarer Umsetzungsplan zugrunde liegt.
Neue Informationspflichten
Mit der EmpCo-Richtlinie werden Unternehmer erstmals verpflichtet, über umweltfreundliche Lieferoptionen zu informieren. Hierzu gehören gebündelte Versandoptionen ebenso wie die Lieferung mit elektrischen Lieferfahrzeugen oder Lastenfahrrädern. Die Richtlinie enthält aber keine Pflicht, diese Lieferoptionen bereitzustellen.
Neben umweltfreundlichen Lieferoptionen sind Unternehmen auch verpflichtet Angaben zur Reparierbarkeit der angebotenen Produkte zu machen. Seit 20. Juni 2025 müssen bspw. bereits alle neuen Smartphones und Tablets, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, ein Energielabel mit einem Reparierbarkeitswert sowie anderen verpflichtenden Informationen anzeigen. Weitere Produktgruppen werden folgen. Besteht für ein Produkt kein Reparierbarkeitswert, müssen Unternehmer sonstige Informationen zur Reparierbarkeit übermitteln, die ihnen vom Hersteller des jeweiligen Produkts zur Verfügung gestellt wurden. Sie müssen insb. über Reparatureinschränkungen, die Kosten für die Bestellung von Ersatzteilen und Reparaturanleitungen informieren.
Zudem müssen Unternehmen künftig darüber informieren, wie lange Softwareaktualisierungen für digitale Produkte und Dienstleistungen sowie Waren mit digitalen Inhalten wie bspw. Smart-Tools mindestens bereitgestellt werden.
Die Informationen zu Lieferbedingungen, Reparierbarkeitswert und Softwareaktualisierungen müssen Verbrauchern vor Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt werden.
Übergangsfristen
Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht tritt zum 27. September 2026 in Kraft. Den Unternehmen bleibt somit wenig Zeit ihre Produkte, Verpackungen, Werbeauftritte etc. anzupassen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, bei der EU-Kommission eine Übergangsfrist einzufordern. Für alle bis zum 27. September 2026 hergestellten Produkte solle es eine Abverkaufsfrist geben. Ob die EU dies umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit der Anpassung an die neuen Regelungen befassen.
Der Richtlinientext ist bei der EU-Kommission veröffentlicht: Richtlinie - EU - 2024/825 - DE - EUR-Lex auf europa.eu.
Zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auf den Internetseiten des Bundestages