Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen

Am 5. Mai 2022 wurde die „Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen“ verkündet.  Mit dieser wird primär die Bioabfallverordnung (im Hinblick auf verpackte Lebensmittelabfälle usw.) geändert. Darüber hinaus erfolgten geringfügige Änderungen und Korrekturen in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung, der Gewerbeabfallverordnung, der Abfallbeauftragtenverordnung, der Nachweisverordnung und der POP-Abfall-Überwachungsverordnung. Die Artikelverordnung trat in Teilen am 6. Mai 2022 in Kraft. (Bundesgesetzblatt 2022 Teil I Nr. 15)
Die Änderungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) nehmen den größten Teil dieser Artikelverordnung ein. Sie dienen vor allem der Reduzierung des Eintrags von Kunststoffen in die Umwelt. Hierfür wird der Anwendungsbereich der BioAbfV auf nunmehr jegliche bodenbezogene Verwertung von Bioabfällen und bioabfallhaltigen Gemischen erweitert, unabhängig von der Art der Aufbringungsfläche und des Verwendungszwecks. Daneben soll mit dem neuen § 2a gewährleistet werden, Fremdstoffe, insbesondere Kunststoffe, von vornherein aus den Bioabfall-Behandlungsprozessen, wie Vergärung und Kompostierung, und aus der Gemischherstellung herauszuhalten. Hierzu werden erstmals Vorgaben und Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung von Bioabfällen vor der Zuführung zur Behandlung geregelt. Es wird unter anderem ein Input-Kontrollwert für den Gehalt an Gesamtkunststoff der für die Behandlung bestimmten Bioabfälle festgelegt. 
Wichtig für Unternehmen, sofern sie von der Option der Berechnung einer Getrenntsammlungsquote Gebrauch machen: Deren Definition in der Gewerbeabfallverordnung wird ab sofort geändert. Sie bezieht sich nun nicht mehr auf die komplette „getrennt gesammelte Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen“, sondern nur noch auf deren Anteil „zur stofflichen Verwertung“. (Abfälle, die einer energetischen Verwertung zugeführt werden, können also nicht mehr angerechnet werden).
Für Elektro-Händler und ähnliche Unternehmen relevant ist eine neue Ausnahme in der Abfallbeauftragtenverordnung: Ausgenommen von der Abfallbeauftragtenbestellpflicht werden „Vertreiber, die pro Kalenderjahr maximal 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen.“ Die Betonung liegt hier auf der freiwilligen Rücknahme, d. h. für die gemäß § 17 Absatz 1 zur Rücknahme verpflichteten größeren Märkte ändert sich hier nichts. (Für jene Betroffenen gilt die Bestellpflicht unverändert fort).