Bundesförderung für effiziente Gebäude

Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 hat die Bundesregierung beschlossen, die Gebäudeförderung attraktiver zu gestalten. Wer in energetische Maßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden investieren möchte, kann dafür einen Zuschuss oder einen Kredit erhalten. Hier finden Sie die verschiedenen Programmteile zur ”Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)” bzw. zum “Klimafreundlichen Neubau (KFN)” im Überblick:

Einzelmaßnahmen Wohn- und Nichtwohngebäude (BAFA/KfW)

Update 08.02.2024: Bitte beachten Sie, dass die Heizungsförderung ab 2024 bei der KfW zu beantragen ist. Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik sowie Heizungsoptimierung werden weiterhin über das BAFA gefördert.
Für die Heizungsförderung gilt ein gestaffelter Antragsstart nach der neuen Richtlinie (BEG EM). Ab 27.02.2024 können private Selbstnutzer von Wohngebäuden einen Antrag bei der KfW stellen. Für die anderen Antragstellergruppen erfolgt der Start im Laufe des Jahres 2024.
Was wird gefördert?
  • Einzelmaßnahmen an der  Gebäudehülle von Bestandsgebäuden, z. B.:
    • Dämmung der Gebäudehülle
    • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
    • sommerlicher Wärmeschutz
  • Anlagentechnik (außer Heizung), z. B.:
    • Einbau, Austausch, Optimierung raumlufttechnischer Anlagen einschließlich Wärme-/Kälterückgewinnung
    • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bei  Wohngebäuden
    • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Kältetechnik zur Raumkühlung bei Nichtwohngebäuden
    • Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme bei Nichtwohngebäuden
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik), z. B.:
    • Austausch von Öl-, Kohle-, Nachtspeicher-, Gasheizungen (Heizungs-Tausch-Bonus)
    • Solarkollektoranlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizung
    • innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
    • Gebäudenetz und Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • Heizungsoptimierung
  • Fachplanung und Baubegleitung
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Nichtwohngebäuden und Wohngebäuden:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige, Contractoren
  • Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften
  • kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, wenn diese zu Zwecken der Daseinsvorsorge handeln
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Zuwendung als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung auf Ausgabenbasis
  • Zuschuss je nach Maßnahme in Höhe von 10 bis 25 Prozent der förderfähigen Kosten; max. Höhe der förderfähigen Kosten: für WG 600.000 Euro pro Gebäude, bei NWG bis zu 1.000 Euro pro m² Nettogrundfläche mit max. 5 Mio. Euro
  • Wärmepumpen: Bonus in Höhe von 5 Prozent, wenn Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle erschlossen werden
  • Austausch von Öl-, Kohle-, Nachtspeicher-, Gasheizungen: Bonus in Höhe von 10 Prozent
  • Fachplanung und Baubegleitung: Zuschuss in Höhe von 50 Prozent; max. 20.000 Euro
Was gilt es zu beachten?
  • Antragsteller muss Eigentümer/Pächter/Mieter des Grundstücks, Grundstückteils, Gebäudes oder Gebäudeteils sein, auf/in dem die geförderte Maßnahme umgesetzt wird oder es muss eine schriftflicht Erlaubnis für die Maßnahme vorliegen
  • geförderte Gebäude/Wohneinheiten sowie Anlagen oder optimierte Gebäudeteile sind mind. 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Was sollte man noch wissen?
Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet
Stand: September 2023

Sanierung Nichtwohngebäude (KfW)

Was wird gefördert?
  • Sanierung und Ersterwerb von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen erstmals den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes erreichen (verschiedene Effizienzgebäude-Stufen)
  • energetische Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit der Umsetzung geförderter Maßnahmen sowie Nachhaltigkeitszertifizierung
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Nichtwohngebäuden:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige
  • Privatpersonen
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung mit Tilgungszuschuss
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Tilgungszuschuss je nach erreichter Effizienzgebäude-Stufe; für einzelne Maßnahmen werden Boni gewährt
  • zusätzlicher Bonus für “Worst Performing Buildings (WPB)”
  • max. Höhe der förderfähigen Kosten:
    • investive Maßnahmen: bis zu 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, insgesamt max. 10 Mio. Euro pro Vorhaben
    • energetische Fachplanung und Baubegleitung: 10 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
    • Nachhaltigkeitszertifizierung: 10 Euro pro m² Nettogrundfläche, max. 40.000 Euro pro Vorhaben
  • Laufzeit: mind. 4 Jahre und max. 30 Jahre bei max. 5 Tilgungsfreijahren
Was gilt es zu beachten?
  • förderfähig sind ausschließlich Nichtwohngebäude, die nach Fertigstellung bzw. Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist erforderlich
  • geförderte Gebäude sind mind. 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen)
Was sollte man noch wissen?
  • “Worst Performing Building” ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört
  • Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet
Stand: September 2023

Sanierung Wohngebäude (KfW)

Was wird gefördert?
  • Sanierung und Ersterwerb von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen erstmals den energetischen Standard eines Effizienzhauses erreichen (verschiedene Effizienzhaus-Stufen)
  • energetische Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit der Umsetzung geförderter Maßnahmen
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind alle Investoren von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige
  • Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften 
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung mit Tilgungszuschuss
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • Tilgungszuschuss je nach erreichter Effizienzhaus-Stufe; für einzelne Maßnahmen werden Boni gewährt
  • zusätzlicher Bonus für “Worst Performing Buildings (WPB)” sowie für “serielle Sanierung”
  • max. Höhe der förderfähigen Kosten:
    • investive Maßnahmen: max. 120.000 Euro pro Wohneinheit; EE-Klasse: max. 150.000 Euro pro Wohneinheit
    • energetische Fachplanung und Baubegleitung: 10.000 Euro pro Vorhaben (Ein- und Zweifamilienhäuser); 4.000 Euro pro Wohneinheit, max. 40.000 Euro pro Vorhaben (Mehrfamilienhäuser)
  • Laufzeit: mind. 4 Jahre und max. 30 Jahre bei max. 5 Tilgungsfreijahren
Was gilt es zu beachten?
  • förderfähig sind ausschließlich Wohngebäude, die nach Fertigstellung bzw. Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich der aktuell gültigen GEG fallen
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist erforderlich
  • Bauantrag bzw. Bauanzeige des Bestandsgebäudes muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mind. 5 Jahre zurückliegen
  • geförderte Gebäude/Wohneinheiten sind mind. 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen)
Was sollte man noch wissen?
  • “Worst Performing Building” ist ein Gebäude, das auf Grund des energetischen Sanierungsstandes seiner Bauteilkomponenten zu den energetisch schlechtesten 25 Prozent des deutschen Gebäudebestandes gehört
  • “Serielle Sanierung” liegt vor, wenn die energetische Sanierung unter Verwendung abseits der Baustelle vorgefertigter Fassaden- bzw. Dachelemente sowie deren Montage an bestehenden Gebäuden durchgeführt wird
  • Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet
Stand: September 2023

Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude (KfW)

Was wird gefördert?
  • Neubau und Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Nichtwohngebäuden
  • Bauwerkskosten, Fachplanung und Baubegleitung einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung und Eigenleistungen
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Investoren (Auftraggeber der Maßnahme) sowie Ersterwerber (erstmalige Käufer) von neu errichteten, förderfähigen Nichtwohngebäuden:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige
  • Privatpersonen (natürliche Personen)
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • max. Höhe der förderfähigen Kosten:
    • klimafreundliches NWG: bis zu 2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, insgesamt max. 10 Mio. Euro pro Vorhaben
    • klimafreundliches NWG mit QNG: bis zu 3.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, insgesamt max. 15 Mio. Euro pro Vorhaben
  • Laufzeit: mind. 4 Jahre und max. 30 Jahre bei max. 5 Tilgungsfreijahren
Was gilt es zu beachten?
  • förderfähig sind ausschließlich Nichtwohngebäude,
    • die nach Fertigstellung bzw. Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen,
    • die den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes 40 für Neubauten und
    • die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von NWG des “Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS” (QNG-PLUS) oder des “Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium” (QNG-PREMIUM) erreichen
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist erforderlich
  • für das Erreichen der Stufe “Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG” sind ein QNG-Nachhaltigkeitsberater und eine QNG-Zertifizierungsstelle einzubeziehen
  • geförderte Gebäude/Wohneinheiten sowie Anlagen oder optimierte Gebäudeteile sind mind. 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen)
Was sollte man noch wissen?
Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet
Stand: September 2023

Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (KfW)

Was wird gefördert?
  • Neubau und Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) von Wohngebäuden
  • Bauwerkskosten, Fachplanung und Baubegleitung einschließlich Dienstleistungen für Lebenszyklusanalyse oder Nachhaltigkeitszertifizierung und Eigenleistungen
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Investoren (Auftraggeber der Maßnahme) sowie Ersterwerber (erstmalige Käufer) von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten:
  • Unternehmen einschließlich Einzelunternehmen und kommunale Unternehmen sowie freiberufliche Tätige
  • natürliche Personen
  • Wohneigentumsgemeinschaften
  • sonstige juristische Personen des Privatrechts einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Kammern oder Verbände)
  • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
Wie wird gefördert?
  • Kreditförderung
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten
  • max. Höhe der förderfähigen Kosten:
    • klimafreundliches WG: bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit
    • klimafreundliches WG mit QNG: bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit
  • Laufzeit: mind. 4 Jahre und max. 30 Jahre bei max. 5 Tilgungsfreijahren
Was gilt es zu beachten?
  • förderfähig sind ausschließlich Wohngebäude,
    • die nach Fertigstellung bzw. Umsetzung aller Maßnahmen unter den Anwendungsbereich des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen,
    • die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 für Neubauten und
    • die Anforderung Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von WG des “Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude PLUS” (QNG-PLUS) oder des “Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude Premium” (QNG-PREMIUM) erreichen
  • Einbindung eines Energieeffizienz-Experten ist erforderlich
  • für das Erreichen der Stufe “Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG” sind ein QNG-Nachhaltigkeitsberater und eine QNG-Zertifizierungsstelle einzubeziehen
  • geförderte Gebäude/Wohneinheiten sowie Anlagen oder optimierte Gebäudeteile sind mind. 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen
  • technische Mindestanforderungen sind zu erfüllen
Wie und wo ist der Antrag zu stellen?
Antragstellung erfolgt vor Maßnahmenbeginn über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen)
Was sollte man noch wissen?
Richtlinie ist bis 31.12.2030 befristet
Stand: September 2023